a) nach Maßgabe des § 26 RLG, soweit eine Entschädigung für die Schäden verlangt wird, die die im* Herbst 1945 in das Anwesen der Klägerin in Gräfelfing Angewiesenen früheren KZ-Häftlinge und.IISiBljBPan dem Anwesen und dessen Inventaa? III, Soweit die Klagansprüche dorn Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sind, wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Ansprüche an das Landgericht Tünchen I zurückverwieseii» «.*•», ferner durch die Einbehaltung der 500 RM entstandenen Schäden” dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzanspruches an das Landgericht zurückverwiesen. Hach der vom Berufungsgericht getroffenen, sich, vor allem auf den zutreffend nur als Beweismittel gewürdigten Bescheid, des US Hohen Kommissars vom 15, April 1952 gründenden Feststellung hat die Besatsungsmacht der Beklagten damals ahbefohleri, die ehemaligen KZ-Häftlinge in dem Anwesen des Klägers unterzubringen« Der Befehl ging nach dem im Berufungsurteil in Bezug genommenen Bescheid vom 16«April 1952 dahin an die Gemeinde, das Haus des Klägers zu Hbe-schlagnahraen,r und es ««««« "zuzutoilen11« Gleichzeitig hat die Besatzungsmacht die Beklagte angewiesen, anläßlich der Unterbringung ein Inventar über die bewegliche Habe der Ehelaute Lampe aufzunehmen. Nach deutschem Recht bot sich der Beklagten im Oktober und November 1945 für die Beschaffung von Unterkunft, Einrichtung und Bekleidung allein das Reichsleistungsgesetz dar (§§ 5, 15 Abs. 1 Kr. 5 des Ges.)* Dann aber kann sie zu Entschädigungsleistungen, wie sie dieses Gesetz vorsah und ein Eingreifen der Besäkzungsmacht in einem Palle wie hier nicht ausschloß, herangozogen werden« Das bedeutet, daß die Beklagte nach liaßgabe des § 26 Abs.3 und 4 RLG eine Ent- Schädigung für den Verlust, dis Zerstörung oder eine - nicht etwa durch eine von den eingewiesenen Personen entrichtete Hutzungsentschädigung abgegoltene - Beschädigung des Anwesens und des Inventars an den Kläger zu entrichten hat (vgl- hierzu nomentlieh Urteile des Senats vom 21. Die von der Beklagten zu entrichtende Entschädigung umfaßt also die Schäden, die die Beklagte nach dem Berufungsurteil dem Kläger ersetzen soll» Auf die Ausführungen, mit* denen die Revision das - objektive - Bestehen einer Inventarisierungspflicht und die Annähmfe einer schuldhaften Vernachlässigung dieser Pflicht bekämpft, kommt es danach nicht an, ebenso wenig darauf, ob ein gewisser H&PHP im Auftrag der Militärregierung ein umfassendes Inventar errichtet hatte oder nicht, noch, weil die Beklagte insoweit nicht etwa nur hilfsweise haftet, darauf, ob der für das Haus des Klägers bestellte Treuhänder RiflIB einer ihm obliegenden Inventarieierungspflicht, wie die Revision meint, nicht im vollen Umfang nachgekommen ist. Aus dem von der Beklagten behaupteten Umstand, IlaflHHphabe im November 1945 auf Go-heiß der Militärregierung das Inventar des Anwesens ausgenommen, kann nicht darauf geschlossen werden, daß die Militärregierung die Belegung des Anwesens nur als ihre Angelegenheit-angesehen habe; dies umso weniger, als die Militärregierung nach dem Berufungsnrteil in Verbindung mit ihrem Einweisungsbefehl die Beklagte zur Aufnahme des Inventars angewiesen hatte. Io) Die Revision greift das Berufungeurteil ferner mit der Hage an, es klammere selbst so viele Posten von einer die Beklagte treffenden Entschädigungepflicht aus, daß nach der vom Kläger aufgemachten Schadenberechnung ein ihm zu ersetzender Restbetrag nicht übrig bliebe, und bemängelt, daß das Berufungsgericht die einzelnen Posten, die es dein Grunde nach zuerkennen wolle, nicht näher bezeichne,. nicht auch auf von den eingewiesenen ehemaligen KZ-Insassen zerstörte oder beschädigte Gegenstände, widerspricht dem angefochtenen Urteil, das die Verantwortlichkeit der Beklagten auf eine unnötige Beschädigung des inventarisierten Vermögens erstreckt, Eine solche Verantwortlichkeit entspricht auch der Bestimmung des § 26 Abs, 3 RLG. Bur "gewisse Abwohnschäden", das heißt.Schäden, wie sic auch bei einem vertragsgemäßen Wohnen he rb ei ge führt werden, nimmt in diesem Zusammenhang das Berufungsurteil von der Entschädigungspflicht aus, Weiter klammert es von der Entschädigungspflicht.aus Lebensmittel und nötigste Kleidungsstücke, die die damals eingewiesenen drei KZ-Häftlinge auf Grund einer die Zueignung dieser Sachen gestattenden Erlaubnis der Militärregierung an sich genommen hätten, Was die von der Familie FflHHNn dem Eigentum der Klage-partei angerichteten Schäden anlangt, so mißversteht die Revision das Berufungsurteil, Für diese Schäden verlangt der Kläger, wie seine Erklärungen klurgoetellt haben, mit der vorliegenden Klage keinen Ersatz, Darauf verweist’ das Berufungsurteil roifc Hecht, Ist aber davon auszugehen, daß der bezifferte Klagebetrag und dementsprechend der Ausspruch, der auf Zahlung des Betrages gerichtete Anspruch sei dem Grunde nach berechtigt, sich nicht auf diese Schaden beziehen, so hatte das Berufungsgericht anders als die Revi-. Das Berufungsgericht hat in dem Entscheidungssatz seines Urteils außer dem bisher behandelten*Anspruch des Klägers auf Entschädigung für die Folgeschäden aus der Einweisung auch einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der ihm durch Einbehaltung von 500 RM entstandenen Schäden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Im Juni 1945 habe nämlich, so heißt es im Berufungsurteil, der angebliche C IC-Age nt 2^^ bei einer Haussuchung in der «’ohnung des Klägers unter anderem Bargeld beschlagnahmt; der damalige rechtskundige Bürgermeister der Beklagten habe schon seinerzeit Verdacht geschöpft und sich den Betrag von 5C0 RM von aushändigen lassen; diese'Geldsumme habe er - hierin sieht das Berufungsgericht den Tatbestand des § 839 BGB erfüllt -ohne Zustimmung des Klägers und seiner Ehefrau für einen KZ-Fonds vereinnahmte Der Revision ist zuzugeben* daß der Kläger den Betrag von 500 RM oder einen Ersatzbetrag für ihn nicht in seine über den Betrag von 20 548,37 DH auf gemachte Schadenberechnung auf genommen hat« Er hat jedoch in der Hevisions-instans klargestellt; daß er einen ihm aus dom in Rede stehenden Vorgang zustehenden Ersatzbetrag hilfsweise zur Ausfüllung der Klagesumme verwenden will* Da der Ersatz, den die Beklagte nach dem Berufungsurteil für die von den KZ-Häftlingen angerichteten Schäden dem Kläger leisten soll, die Klagesumme nicht erreichen kenn, hat das Berufungsgericht zu Recht auf den hilfsweise geltend gemachten Vorgang surückgegriffen. Den entsprechendexi Ausspruch fügt der Senat dem urteilssetz der angefochtenen Entscheidung bei, den er gleichzeitig im vollen Umfang neu faßt« Die Aufnahme der Teilabweisung in die Urteilsformel dient dabei nur der Klarstellung und stellt einen wirklichen Erfolg der Revision nicht dar* Denn bereits das angefochtene Urteil enthält, richtig verstanden, eine Teilabweisung des Klagebegehrens, die sich freilich nur aus den Entscheidungsgrtinden ergibt.
Ill ZR 219/56 2358 004 Verkündet laut Protokoll am 10v April 1958 Sattler, ap»Justizaseiatent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Gemeinde Ersten Bürgermeister, vertreten durch den Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die Ingenieurswitwe Pried! .1» Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte* - Prozeßbevolimächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10 * April 195,8 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Arndt, Dr* Beyer und Dr. Hußla: für Recht erkänntr , :.• / V . r ' •' Die Revision der: Beklajgtett gegen das Urteil des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom . 30. August 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurüokgewiesen. Jedoch wird das Urteil dahin neu gefaßt: .' . ' 1. Auf die Berufung der.Klägerin, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der 9c Zivilkammer des Landgerichts München I vom 9c November 1953 teilweise abgeändert* I* II» Die Klagansprüehe werden in folgendem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt: * a) nach Maßgabe des § 26 RLG, soweit eine Entschädigung für die Schäden verlangt wird, die die im* Herbst 1945 in das Anwesen der Klägerin in Gräfelfing Angewiesenen früheren KZ-Häftlinge und.IISiBljBPan dem Anwesen und dessen Inventaa? angerichtet haben, b) nach .'Maßgabe cles § 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf, soweit Ersatz für den Betrag von 500 HM verlangt wird, den . . die Beklagte von nt gegen genommen und einem KZ-Fonds zugeführt hat, III, Soweit die Klagansprüche dorn Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sind, wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Ansprüche an das Landgericht Tünchen I zurückverwieseii» IV, Die Entscheidung über die Kosten der beiden ersten Rechtszüge wird dem Landgericht überlassen. Von Rechts wegen Tatbestand« Der im Berufungsverfahren verstorbene und von seiner jetzt klagenden Ehefrau allein beerbte (ursprüngliche) Kläger hatte mit seiner Familie in der beklagten Gemeinde ein Eigenheim bewohnt« Nach dem Zusammenbruch wurden, in dem Anwesen verschiedene Sachen, so im Juni 1945 durch den angeblichen CIC-Agenten K(gp Schmuck und Bargeld, beschlagnahmt^ auch wurden in dem Anwesen dritte Personen untergebracht* Namentlich hat die Beklagte, nachdem der als erheblich politisch belastet betrachtete Kläger am 31» Oktober 1945 festgenommen worden war und mit seiner Familie das Haus hatte räumen müssen, auf Befehl der amerikanischen Hi lit ärx'egie rung die früheren KZ-Häftlinge 'TTflBl das Haus ein- gewiesen, das am 3* November 1945 unter die Vermögenskontrolle nach MilRegG. 52 gestellt wurde* In den Anwesen befand sich, weiterhin von August 1945 bis Anfang 1946 eine Familie FflBB, vom 10. Februar 1948 bis 1. Juli 1949 das in der beklagten Gemeinde zusammengitretene jüdische Komitee. In dieser Zeit wurde das Anwesen beschädigt und kam das Inventar dos Klägers, der am 10. Februar 1948 mit seiner Familie einige Bäume des Hauses wieder hatte beziehen können, zu dem großen Teil abhanden oder wurde ebenfalls beschädigt* Der Kläger hat ira Zusammenhang mit diesen Vorgängen den Bediensteten der Beklagten eine Reihe von Amtspflichtverletzungen vorgeworfen und die Beklagte aus Amtshaftung, auch aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Verwahrung und der Enteignung auf Ersatz eines.von ihm näher berechneten Schadens in Höhe von 20 548,37 DM nebst Zinsen verantwortlich gemacht. Auch hatte er behauptet, die Beklagte habe einen seinerzeit von Korn in Empfang genommenen Betrag von 500 RM eigenmächtig als Spende für einen KZ-Ponds verwendet* Düs Landgericht hat die: Klage abgewiesen- Im Berufungsrechtszug hat das Oberlandesgericht einen Teil des Klagevortrages als begründet erachtet. Es hat in dem Entscheidungs-sats seines Urteils den »Anspruch des Klägers auf Ersatz . der durch die Unterlassung der Inventarisierung und der Kontrolle in seinem Anwesen. «.*•», ferner durch die Einbehaltung der 500 RM entstandenen Schäden” dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzanspruches an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision bittet die Beklagte um »Yiederher Stellung des landgerichtlichen Urteils» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Ent s che iduiig £ gründ'e: I.-. Rach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die beklagte Gemeinde pflichtwidrig und schuldhaft verabsäumt, bei der Einweisung der früheren KZ-Häftlinge in das Anwesen des Klägers das Inventar sorgfältig zu inventarisieren und in der Folge den Verbleib und den Zustand des Inventars durch gelegentliche Kontrollen zu überwacheA. Hätte die Beklagte dies nicht verabsäumt, so wären, meint das Berufungsurteil, eine Verschleuderung und eine unnötige Beschädigung des Vermögens sowie Übergriffe cier KZ-Häftlinge verhindert oder doch auf ein Mindestmaß surückgeführt worden. Ob und inwieweit diese Ausführungen den Rügen der Revision standzuhalten vermögen, kann auf sich beruhen bleiben; dehn eine gleich weite Verantwortlichkeit der beklagten Gemeinde ergibt sich aus den Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes» Hach der vom Berufungsgericht getroffenen, sich, vor allem auf den zutreffend nur als Beweismittel gewürdigten Bescheid, des US Hohen Kommissars vom 15, April 1952 gründenden Feststellung hat die Besatsungsmacht der Beklagten damals ahbefohleri, die ehemaligen KZ-Häftlinge in dem Anwesen des Klägers unterzubringen« Der Befehl ging nach dem im Berufungsurteil in Bezug genommenen Bescheid vom 16«April 1952 dahin an die Gemeinde, das Haus des Klägers zu Hbe-schlagnahraen,r und es ««««« "zuzutoilen11« Gleichzeitig hat die Besatzungsmacht die Beklagte angewiesen, anläßlich der Unterbringung ein Inventar über die bewegliche Habe der Ehelaute Lampe aufzunehmen. Auch, das stellt das Berufungs-urteil fest, das nur offen läßt, ob die Beklagte von der i letzteren Anweisung Kenntnis erlangt hat. Beide Anordnungen der Besatzungsmacht richteten sich an die Beklagte; im Verhältnis zu dem betroffenen Eigentümer sollte erst die Beklagte handelnd hervortreten« Sie sollfee - und wollte demgemäß - ihrerseits diesem gegenüber don Verwaltungsakt vornehmen, um den mit dem Befehl der Militärregierung verfolgten Zweck zu verwirklichen. Sie trug daher, mag sie auch durch die ihr von der Militärregierung erteilte spezielle Weisung gebunden, gewesen sein, die Einweisung vorzunehmen, im Verhältnis za dem Betroffenen die Verantwortung für die Einweisung (vgl, hierzu namentlich Urteil vom 14« Juli 1956, III ZR 5/55 S* 15 ff)» Boi einer solchen. P&llgestaltung entfiel eine nach deutschem Rocht begründete Hntschädigungs-forderung jedenfalls dann nicht, wenn weder der durch die Inanspruchnahme Begünstigte in die Organisation der Besät zu ngsmacht eingegliodert war noch er - bzw» seine Begünstigung - unmittelbar Zwecke der .Besatzungsmacht verfolgte. Bin derartiger Tatbestand lag bei der von der Militärregierung geforderten Bereitstellung von Unterkunft und Haus- - o rat eines bisherigen Parteimitglieds für ehemalige K2!-Insassen nicht vor» Anders als die Beklagte in der Revisions-Verhandlung hat vortragen lasssen, diente eine solche Inanspruchnahme in erster Linie nicht ’unmittelbar Zwecken der Besatzungsmacht, sondern dazu, die den deutschen Stellen, auch den Gemeindebehörden, im Rahmen der Gegebenheiten obliegende Aufgabe zu erfüllen,» Wohn- unci Lebensbedürfnisse von. Opfern des Nationalsozialismus nach Möglichkeit zu befriedigen (vgl« Urteil vom 30. Januar 1956, m ZR 216/54). Wenn aber ein eigenständiger Verwaltungsakt von einer deutschen Stelle vorgenommen werden sollte, so muß angenommen werden, daß die Besatzungsmacht, wenn sie der deutschen Behörde einen solchen Verwaltungsakt auftrug, die Anwendung deutschen. Rechts wollte, soweit dieses zu dem Ziele führte, und die Besätzurgemacht - wie hier - nichts anderes auedrücklich bestimmte« Nach deutschem Recht bot sich der Beklagten im Oktober und November 1945 für die Beschaffung von Unterkunft, Einrichtung und Bekleidung allein das Reichsleistungsgesetz dar (§§ 5, 15 Abs. 1 Kr. 5 des Ges.)* Von der Einhaltung der einzelnen s&chlichrechtlichen und förmlichen Beschränkungen der Inanspruchnahme konnte die Militärregierung eine deutsche Dienststelle befreien, ebenso wie sie diese namentlich zur Vornahme.einer nach dem Reichsleiatungsgesetz und der es ergänzenden Bedarfsstellenbekanntmachung nicht in ihre Zuständigkeit fallenden Inanspruchnahme ermächtigen konnte- Die Beklagte hat sich bei der Einweisung der KZ-Häftlinge im ganzen gesehen in einer dem Reiehsleistungs-gesel*z entsprechenden Weise betätigt. Dann aber kann sie zu Entschädigungsleistungen, wie sie dieses Gesetz vorsah und ein Eingreifen der Besäkzungsmacht in einem Palle wie hier nicht ausschloß, herangozogen werden« Das bedeutet, daß die Beklagte nach liaßgabe des § 26 Abs. 3 und 4 RLG eine Ent- - 7 Schädigung für den Verlust, dis Zerstörung oder eine - nicht etwa durch eine von den eingewiesenen Personen entrichtete Hutzungsentschädigung abgegoltene - Beschädigung des Anwesens und des Inventars an den Kläger zu entrichten hat (vgl- hierzu nomentlieh Urteile des Senats vom 21. November 1955 III ZU 85/54 in NJW 1956, 425, vom 24» April 1956 III ZR 260/54 in WM 56, 829 und 17» Dezember 1956 III ZH 134/55)> Da in der Einweisung der KZ-Häftlinge eine Requisition nicht gesehen werden kann,»beruft sich das Berufungsgericht zu Unrecht auf BGHZ 12, 52, Die von der Beklagten zu entrichtende Entschädigung umfaßt also die Schäden, die die Beklagte nach dem Berufungsurteil dem Kläger ersetzen soll» Auf die Ausführungen, mit* denen die Revision das - objektive - Bestehen einer Inventarisierungspflicht und die Annähmfe einer schuldhaften Vernachlässigung dieser Pflicht bekämpft, kommt es danach nicht an, ebenso wenig darauf, ob ein gewisser H&PHP im Auftrag der Militärregierung ein umfassendes Inventar errichtet hatte oder nicht, noch, weil die Beklagte insoweit nicht etwa nur hilfsweise haftet, darauf, ob der für das Haus des Klägers bestellte Treuhänder RiflIB einer ihm obliegenden Inventarieierungspflicht, wie die Revision meint, nicht im vollen Umfang nachgekommen ist. Aus dem von der Beklagten behaupteten Umstand, IlaflHHphabe im November 1945 auf Go-heiß der Militärregierung das Inventar des Anwesens ausgenommen, kann nicht darauf geschlossen werden, daß die Militärregierung die Belegung des Anwesens nur als ihre Angelegenheit-angesehen habe; dies umso weniger, als die Militärregierung nach dem Berufungsnrteil in Verbindung mit ihrem Einweisungsbefehl die Beklagte zur Aufnahme des Inventars angewiesen hatte. 8 - II 0 Io) Die Revision greift das Berufungeurteil ferner mit der Hage an, es klammere selbst so viele Posten von einer die Beklagte treffenden Entschädigungepflicht aus, daß nach der vom Kläger aufgemachten Schadenberechnung ein ihm zu ersetzender Restbetrag nicht übrig bliebe, und bemängelt, daß das Berufungsgericht die einzelnen Posten, die es dein Grunde nach zuerkennen wolle, nicht näher bezeichne,. Damit kann die Revision indes einen Erfolg nicht haben. Bereits ihre Annahme, das Grundurtcil besiehe sich nur auf gestohlene,. nicht auch auf von den eingewiesenen ehemaligen KZ-Insassen zerstörte oder beschädigte Gegenstände, widerspricht dem angefochtenen Urteil, das die Verantwortlichkeit der Beklagten auf eine unnötige Beschädigung des inventarisierten Vermögens erstreckt, Eine solche Verantwortlichkeit entspricht auch der Bestimmung des § 26 Abs, 3 RLG. Bur "gewisse Abwohnschäden", das heißt.Schäden, wie sic auch bei einem vertragsgemäßen Wohnen he rb ei ge führt werden, nimmt in diesem Zusammenhang das Berufungsurteil von der Entschädigungspflicht aus, Weiter klammert es von der Entschädigungspflicht.aus Lebensmittel und nötigste Kleidungsstücke, die die damals eingewiesenen drei KZ-Häftlinge auf Grund einer die Zueignung dieser Sachen gestattenden Erlaubnis der Militärregierung an sich genommen hätten, Was die von der Familie FflHHNn dem Eigentum der Klage-partei angerichteten Schäden anlangt, so mißversteht die Revision das Berufungsurteil, Für diese Schäden verlangt der Kläger, wie seine Erklärungen klurgoetellt haben, mit der vorliegenden Klage keinen Ersatz, Darauf verweist’ das Berufungsurteil roifc Hecht, Ist aber davon auszugehen, daß der bezifferte Klagebetrag und dementsprechend der Ausspruch, - 9 ~ der auf Zahlung des Betrages gerichtete Anspruch sei dem Grunde nach berechtigt, sich nicht auf diese Schaden beziehen, so hatte das Berufungsgericht anders als die Revi-. sion meint, auch keinen Anlaß, diese Schadensposten eigens von einer die Beklagte treffenden tfrsatzpflicht aussuhehmen, Äecht hat allerdings die Revision darin, daß nach dem Berufungsurteil die Beklagte für die dem Kläger aus einer Requisition vom 21* Juni 1945 entstandenen «Schäden, sowie für das Verhalten einer Frau 3e^|nicht einzustehen hat, ebenso wenig für die bei dem Kläger von dem angeblichen CIC-Agenten im Juni 1945 beschlagnahmten Bachen vorbehaltlich der späteren Ausführungen betreffend die damals beschlagnahraten 500 RMc Da aber, wie aufgezeigt, die Rntschädigungspflicht der Beklagten in anderen Beziehungen nicht so eng zu begrenzen ist wie die Revision möchte, muß, ohne daß auf die von der Revision aufgemachte Schadensberechnung näher eingegangen zu werden braucht, anerkannt werden, daß das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß eine für den Erla/3 eines Grundurfceils hinreichende iVahrecheinlichkeit eines von der Beklagten auszugleichenden Schadens angenommen hat* Darin, daß das Berufungsgericht die von der Beklagten zu ersetzenden Schäden von den nicht zu ersetzenden im einzelnen nicht abgegrenzt hat, läßt sich ein Verstoß .gegen § 304 ZPO nicht finden» Den Umfang des von ihn dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Anspruchs näher zu umreißen, konnte das ..Berufungsgericht dem Verfahren Uber die Höhe des Anspruchs überlassen®. 2o) Das Berufungsurteil sagt, dem eihgewiesenen Hofstädt hätten bisher noch keine Übergriffe nachgewiesen werden können« Damit hat das Berufungsurteil, wie gerade die Verwendung des Ausdrucks '‘bisher keine" zeigt, die Möglichkeit offen lassen wollen, daß der fehlende Nachweis'noch im weiteren • Verlauf des Rechtsstreits erbracht werden körne. Das an-gefochtene Urteil ist dementsprechend dahin auszulegen, da3 es der Klagepartei einen Ersatzanspruch hinsichtlich dei- in Rede stehenden Schäden dem Grunde nach zuerkannt hat; die die eingewiesenen KZ'ler verursacht haben, ohne zunächst auszuscheiden, welcher einzelne KZ!lsr sich an dem fremden Eigentum vergriffen hat. Soweit es darauf ankommt, kann und muß daher die letztere Frage im Setragsverfahren geklärt werden. In ihm wäre dann auch gegebenenfalls die vom Berufungsgericht nur beiläufig und nach Ansicht der Revision unrichtig behandelte Frage, ob HdHHfe zahlungsunfähig ist, abschließend zu entscheiden. Auch dann, wenn eine Bedarfsstelle eine Leistung nicht für sich, sondern für einen Dritten in Anspruch genommen hat, haftet sie nach gefestigter Rech tsprechung des Senats für eine dem Leistungs-Pflichtigen nach 5 26 Abs, 1 und 3 RLG zustehende Vergütung und Entschädigung, wenn der begünstigte Dritte zahlungsunfähig ist oder innerhalb der im Gesetz genannten Fristen nicht gezahlt bat* III. Das Berufungsgericht hat in dem Entscheidungssatz seines Urteils außer dem bisher behandelten*Anspruch des Klägers auf Entschädigung für die Folgeschäden aus der Einweisung auch einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der ihm durch Einbehaltung von 500 RM entstandenen Schäden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Im Juni 1945 habe nämlich, so heißt es im Berufungsurteil, der angebliche C IC-Age nt 2^^ bei einer Haussuchung in der «’ohnung des Klägers unter anderem Bargeld beschlagnahmt; der damalige rechtskundige Bürgermeister der Beklagten habe schon seinerzeit Verdacht geschöpft und sich den Betrag von 5C0 RM von aushändigen lassen; diese'Geldsumme habe er - hierin sieht % r das Berufungsgericht den Tatbestand des § 839 BGB erfüllt -ohne Zustimmung des Klägers und seiner Ehefrau für einen KZ-Fonds vereinnahmte Der Revision ist zuzugeben* daß der Kläger den Betrag von 500 RM oder einen Ersatzbetrag für ihn nicht in seine über den Betrag von 20 548,37 DH auf gemachte Schadenberechnung auf genommen hat« Er hat jedoch in der Hevisions-instans klargestellt; daß er einen ihm aus dom in Rede stehenden Vorgang zustehenden Ersatzbetrag hilfsweise zur Ausfüllung der Klagesumme verwenden will* Da der Ersatz, den die Beklagte nach dem Berufungsurteil für die von den KZ-Häftlingen angerichteten Schäden dem Kläger leisten soll, die Klagesumme nicht erreichen kenn, hat das Berufungsgericht zu Recht auf den hilfsweise geltend gemachten Vorgang surückgegriffen. V/enn das Berufungsgericht ihn als eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit wertet, so bestehen dagegen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken* Dem Klagevortrag jedoch ist nicht zu entnehmen, daß dem Kläger durch die unberechtigte Verwendung der 500 RM ein größerer Schaden als der Verlust dieser Summe entstanden ist» Das Berufungsurteil bietet auch keinen Anhalt, daß es dem Kläger eine weiter-geliende V/ioderguttiiachung susprochen will*. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils ist daher insoweit anders zu fassen. Wenn hierbei von einem Reichsmark-Betrag gesprochen wird, so wird damit nicht, v/ie die Revision meint, auf Zahlung eines Reichsmark-Betrages erkannt* - IV* Das Gesagte führt demnach im Ergebnis dahin? Soweit der Klage stattgegeben ist, ist dem Kläger Überwiegend ein Entschädigungsanspruch nach § 26 RLG, im übrigen aus Amtshaftung zuzusprochen* Die zuerkannten Teilansprliche können aber bei Zugrundelegung der von der Klage auf gemachten. Schadeneberi-chnurig die Klagaeumme nicht erreichen. Daher ist bereits jetzt die Abweisung der Klage hinsichtlich des Jlehrbegehrons angezeigt * Den entsprechendexi Ausspruch fügt der Senat dem urteilssetz der angefochtenen Entscheidung bei, den er gleichzeitig im vollen Umfang neu faßt« Die Aufnahme der Teilabweisung in die Urteilsformel dient dabei nur der Klarstellung und stellt einen wirklichen Erfolg der Revision nicht dar* Denn bereits das angefochtene Urteil enthält, richtig verstanden, eine Teilabweisung des Klagebegehrens, die sich freilich nur aus den Entscheidungsgrtinden ergibt. Gemäß 5 97 ZPO sind der Beklagten die Kosten ihrer ohne Erfolg gebliebenen Revision aufzuerlegen, Dr, Pagendarra Dr* Weber . Ör« Arndt Dr< Beyer Dr* Hußla