ProzeßbeVollmachtigten Rechtsanwalt hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26« April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Profc Br, Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br» Kreft, Br0 ' Arndt und Br0 Beyer für Recht erkannts Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des lo Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 210 Mai 1954 aufgehoben und das Urteil: der 3» Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 12c Februar 1954 abgeändert s .AufGrund dieser Beurteilung des Rechtsstandes des Klägers ii.st ihm die Teuerungszulage von 20 $ nach § 4 des Gesetzes vom 10o November 1952 (Ges» u, V0B1 243) nicht schon ab lc Oktober 1951, sondern erst ab 1„ April 1952 gezahlt worden:. daß ihm diese Zulage auch schon für die Zeit vom 1„ Oktober 1951 bis 31» März 1952 zustehe <, Er ist der Auffassung7 daß die Kürzung 1 seines Ruhegehalts um 25 $ ungesetzlich und deshalb nichtig gewesen sei? Sie ist der.Auffassung, daß es für die Zugehörigkeit des Klägers zu dem Bersonenkreis des Gesetzes zu Artikel 131 GG nicht auf die Rechtmäßigkeit, sondern nur auf die Tatsache der Kürzung ankomme„ Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Klä ger nicht dem Personenkreis des § 63 G 131 zuzurechnen sei, weil die Kürzung seines Ruhegehalts mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht nur rechtswidrig, sondern schlechthin nichtig gewesen sei, der Kläger also seine beamtengesetzliche Versorgung nur' scheinbar aus einem nicht beamtenrechtlichen gründe nicht voll erhalten habeu ’ Bie Präge, ob der Kläger, wie die Beklagte meint, ohne Rücksicht auf die Rechtswirksamkeit der Kürzung allein auf Grund der Tatsache dieser Maßnahme dem Personenkreis des § 63 G 131 zuzurechnen ist, kann auf sich beruhen, da schon der Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils, daß es sich bei der Kürzung des Ruhegehalts um einen nichtigen •Verwaltungsakt gehandelt habe, nicht richtig ist* U)as Berufungsgericht stützt sich zur Begründung seiner Ansicht zu Unrecht auf die Entscheidung des Senats vom 25 3 Juni 1953 - III ZR 333/51 -• In dem dort entschiedenen Pall Vv '' ' • - der MilRegVQ 110 nicht vorgesehen sei» Der Senat hat aber inswischen in einem Urteil vom 26e September 1955 - III ZR 50/54 - in einer dem hier zur Entscheidung stehenden Pall gleichgelagerten Sache entschieden, daß eine Kürzung des Ruhegehalts um 25 $ eine Parallele in der Versetzung eines aktiven Beamten in den Ruhestand mit herabgesetztem Ruhegehalt finde, wie sie als Sühnemaßnahme in der MilRegVO 110 vorgesehen sei«. Der Kläger ist deshalb auch dem Personenkreis des § 63 Abs 1 Ziff 1 b • G 131 zuzurechnen, weil er am 8C Mai 1945 als Beamter im Dienst der Beklagten stand, vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 00 das 65o Bebensjahr vollendet und aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen keine entsprechende Versorgung erhalten hato Dem steht die Entscheidung des Senats vom 25c Oktober 1954 (BOHZ 15, 126) nicht entgegen«, Der dort entschiedene Pall lag - abgesehen davon, daß die dort anzuwendenden Oesetze sich inhaltlich nicht mit dem Hamburger Recht decken - schon deshalb anders, weil der dortige Kläger schon vor dem 1, April 1951 seine vollen Ruhegehaltsbezüge wieder erhalten hatte, seine Versorgungsverhältnisse also bei Erlaß des Gesetzes zu Art 131 OrundO nicht mehr regelungsbedürftig waren. Daraus folgt, daß der Kläger nach § 4 Abs 2 des Gesetzes vom 10o November 1952 die nach § 4 Abs 1 dieses Gesetzes gewährte Zulage von 20 i<> erst ab 10 April 1952 beanspruchen kann.
für das Nachschlagewerk /ficht fiir die Amtliche Sammlung * Gesetz; vv *, Recht saat zs III ■ ' i:":: C -v--r MilRegYO 110; HambG vom 10» November 1952 (Gesetz-und Verordnungsblatt 243) § 4 Ein Ruhestandsbeamter in Hamburg, dessen Ruhegehalt- bei Erlaß des Gesetzes zu Art 131 GrundG durch einen Entnazifizierungsbescheid wirksam um 25$ gekürzt wäry fiel unter den ^ersonenkreis des § 63 G 131 und kann infolgedessen die Teuerungszulage nach § 4 des Gesetzes vom 10« November 1952 gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung er~+ ■Aktenz eichen: III ZR 219/54 Hrt* dc BGH vom 260 April 1956 ab I» April 1952 beanspruchen* LG Hamburg OLG' Hamburg _IXI_ZS. 2ii£5£_ • v: Verkündet am 26» April 1956 Fieser, JustcAng0 als Hrkundsbeamter der Geschäftsstelle . Im Nam e n d e s Volkes in dem Rechtsstreit der Freien und Hansestadt Ham bürg , vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch das Personal- ■ amt, r Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt Br gegen den Justizoberinspektor a„B. Carl Si Straße^B, Revi- ProzeßbeVollmachtigten Rechtsanwalt hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26« April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Profc Br, Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br» Kreft, Br0 ' Arndt und Br0 Beyer für Recht erkannts Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des lo Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 210 Mai 1954 aufgehoben und das Urteil: der 3» Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 12c Februar 1954 abgeändert s Bie Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges zu tragen0 Bie Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last0 Von Rechts wegen - 2 ü Taobestands -Der am flBHHHHB 1380 geborene Kläger war bis zu dem Zusammenbruch bei dem Amtsgericht in Hamburg tätigzuletzt als Justizoberinspektor, Er setzte seine Tätigkeit auch noch nach dem 8., Mai 1945 forty bis er auf sein Gesuch wegen Erreichung der Altersgrenze zu dem 1,. Dezember 1945 in den Buhestand versetzt wurde .Zunächst erhielt er die vollen Versorgungsbezüge o Auf Anordnung der Mintärregierung wurde sein Ruhegehalt durch Verfügung des Ober1andesgerichtspräsidenten Anfang 1947 nm 25' $ gekürzt $ seine Berufung gegen diese Maßnahme wmrde von dem Berufungsausschuß Justiz unter Beibehaltung der Einstufung in Kategorie IV verworfen. Erst am lc Juli 1951 wurde ihm wieder ein ungekürztes Ruhegehalt zugebilligt u Daraufhin erließ das Personalämt der Beklagten 'unter dem 30* Juli 1951 eine Heufestsetzung-des Ruhegehalts nfür einen Versorgungsfall nach § 63 Abs i Ziff 1 b des Gr 131” * .AufGrund dieser Beurteilung des Rechtsstandes des Klägers ii.st ihm die Teuerungszulage von 20 $ nach § 4 des Gesetzes vom 10o November 1952 (Ges» u, V0B1 243) nicht schon ab lc Oktober 1951, sondern erst ab 1„ April 1952 gezahlt worden:. Der Kläger begehrt die Eeststellung,. daß ihm diese Zulage auch schon für die Zeit vom 1„ Oktober 1951 bis 31» März 1952 zustehe <, Er ist der Auffassung7 daß die Kürzung 1 seines Ruhegehalts um 25 $ ungesetzlich und deshalb nichtig gewesen sei? er infolgedessen auch nicht dem Bersonenkreis des Gesetzes zu Artikel 131 GG angehöre. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie ist der.Auffassung, daß es für die Zugehörigkeit des Klägers zu dem Bersonenkreis des Gesetzes zu Artikel 131 GG nicht auf die Rechtmäßigkeit, sondern nur auf die Tatsache der Kürzung ankomme„ ~ 3 - ' Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter: Der Kläger beantragt die Zu rückweisung.der Revision* ■ En t s c he i dun g sgründ e s Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Klä ger nicht dem Personenkreis des § 63 G 131 zuzurechnen sei, weil die Kürzung seines Ruhegehalts mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht nur rechtswidrig, sondern schlechthin nichtig gewesen sei, der Kläger also seine beamtengesetzliche Versorgung nur' scheinbar aus einem nicht beamtenrechtlichen gründe nicht voll erhalten habeu ’ Bie hiergegen gerichtete Rüge der Revision ist begründete • _ _ Bie Präge, ob der Kläger, wie die Beklagte meint, ohne Rücksicht auf die Rechtswirksamkeit der Kürzung allein auf Grund der Tatsache dieser Maßnahme dem Personenkreis des § 63 G 131 zuzurechnen ist, kann auf sich beruhen, da schon der Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils, daß es sich bei der Kürzung des Ruhegehalts um einen nichtigen •Verwaltungsakt gehandelt habe, nicht richtig ist* U)as Berufungsgericht stützt sich zur Begründung seiner Ansicht zu Unrecht auf die Entscheidung des Senats vom 25 3 Juni 1953 - III ZR 333/51 -• In dem dort entschiedenen Pall Vv '' ' • - war einem in Kategorie IV eingestuften Beamten der Ruhege^- T. ‘ haltsanspruch im'Entnazifizierungsbescheid voll aberkannt worden, Bas hatte der Senat.für schlechthin unzulässig und deshalb nichtig angesehen, weil eine solche Maßnahme in - 4 / der MilRegVQ 110 nicht vorgesehen sei» Der Senat hat aber inswischen in einem Urteil vom 26e September 1955 - III ZR 50/54 - in einer dem hier zur Entscheidung stehenden Pall gleichgelagerten Sache entschieden, daß eine Kürzung des Ruhegehalts um 25 $ eine Parallele in der Versetzung eines aktiven Beamten in den Ruhestand mit herabgesetztem Ruhegehalt finde, wie sie als Sühnemaßnahme in der MilRegVO 110 vorgesehen sei«. Die im Entnazifizierungsverfahren getroffe-ne Maßnahme der Kürzung des Ruhegehalts um 25 $ könne deshalb anders als dessen völlige Aberkennung nicht als eine schlechthin unzulässige Sühnemaßnahme angesehen werden, die der Dienstherr als nichtig hätte unberücksiehtigt lassen müssen. An dieser Auffassung wird festgehalten0 Handelt es sich somit bei der Kürzung des Ruhegehalts des Klägers um eine;Sühhemaßnahrne/ die jedenfalls nicht nichtig war, so war der Dienstherr daran gebunden. Der Kläger ist deshalb auch dem Personenkreis des § 63 Abs 1 Ziff 1 b • G 131 zuzurechnen, weil er am 8C Mai 1945 als Beamter im Dienst der Beklagten stand, vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 00 das 65o Bebensjahr vollendet und aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen keine entsprechende Versorgung erhalten hato Dem steht die Entscheidung des Senats vom 25c Oktober 1954 (BOHZ 15, 126) nicht entgegen«, Der dort entschiedene Pall lag - abgesehen davon, daß die dort anzuwendenden Oesetze sich inhaltlich nicht mit dem Hamburger Recht decken - schon deshalb anders, weil der dortige Kläger schon vor dem 1, April 1951 seine vollen Ruhegehaltsbezüge wieder erhalten hatte, seine Versorgungsverhältnisse also bei Erlaß des Gesetzes zu Art 131 OrundO nicht mehr regelungsbedürftig waren. Daraus folgt, daß der Kläger nach § 4 Abs 2 des Gesetzes vom 10o November 1952 die nach § 4 Abs 1 dieses Gesetzes gewährte Zulage von 20 i<> erst ab 10 April 1952 beanspruchen kann. Das ang'efoclitene Urteil ist deshalb aufzuheben und das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, daß die Klage abgev/iesen wird 0 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§91? 97 Abs 1 und 3 ZPO o Dr0 Geiger Hietschel Dr0 ^reft Dr0 Arndt Dr0 Beyer