Die Klägerin hat am 6; September 1950 bei dem Landgericht in Stuttgart eine Klage auf Zahlung von 6.150*95 DM nebst Zinsen gegen die Baufirma Alex KM0 eingebracht«. September 1950,beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz wiederholte Rechtsanwalt Dr. IiflB mit dem Hinweis auf die kritische Lage auf dem Baugewerbe, von dessen Firmen eine ganze Anzahl vor dem Konkurs- oder Vergleichsverfahren stünde, und unter Vorlage der Rechnungsdurchschrift den Antrag, die Be- pflichten zurück und nimmt zu dem Ausgleich das beklagte Land mit dem Antrag, es zur Zahlung von 2«000 BM nebst Zinsen zu verurteilen,, auf Grund seiner Amtshaftung in Anspruch« Bie Klägerin hat' hierzu vorgejragens Rechtsanwalt Brö Bj^m^habe in dem Termin vom 13« September 1950 erklärt, er habe, von ,<seiner Mandantin hoch keine Information«- ^ erhalten, habe aber durchblicken lassen, es könnten keine begründeten Einwendungen gegen die Klage vorgebracht werden, und vergleichsweise angeboten* die Klageforderung mit der Maßgabe der Fälligkeit am 15« Oktober 1950 anzuerkennen« Als Rechtsanwalt Br« I# 4HMI sich auf diesen Vorschlag nicht eingelassen habe, habe Rechtsanwalt Bh« eine kurze Vertagung gebeten, die von dem Richter vorgeschlagenen beiden zur Stellung der Anträge mit der Bemerkung ged rängt habe, er müsse, wenn die Anträge gestellt werden sollen, eben alles bestreiten» Rechtsanwalt Dr. Lederer'habe nur notgedrungen in dem Termin vom 13» September 1950 den Klagantrag gestellt; er habe in erster Linie gebeten, einen neuen Termin zu Beginn der nächsten Woche abzuhalten«, Landgerichtsrat hr. HöHmihäbe dies jedoch mit der Begründung abgeschlagen, dem Urlaubsvertr et er könne die Abhaltung dieses Termins nicht zugemutet werden, hie Weigerung sei, so hat die Klägerin ausgeführt, schuldhaft pflichtwidrig gewesen; denn offensichtlich sei die Klageforderung nicht zu bestreiten und nur eine Zahlungs-flucht auf Seiten der Schuldnerin vorhanden gewesen; schriftliche Belege und Zeugen für die Richtigkeit des Klagevortrags hätten der Klägerin zur Verfügung gestanden; die Forderung wäre,, wie dies tatsächlich später geschehen sei, auch in einem klsbald durchgeführten neuen Termin von der Firma anerkannt worden; zudem sei der Richter von Rechtsanwalt hr. September 1950 herum .ergangen, so hätte die Klägerin noch im Wege der Vollstreckung Befriedigung erlangt; auch hätte der Inhaber der Firma Kflfc in einem neuen Termin die Forderung anerkannt , der Klägerin eine größere Abschlagszahlung von einigen 1000 DM gemacht und hinsichtlich des Restbetrags Forderungen abgetreten. Das beklagte Land.hat angezweifelt, ob der Richter bei der Prozeßleitung überhaupt eine Pflicht ge-gegenüber einer der Parteien wah^hehme, hat eine Pflicht Widrigkeit auf Seiten des mitwirkenden Richters in Abrede gestellt und hierzu im einzelnen behauptets Das T.ergl eich sane rbi et en von Rechtsanwalt Dr« Hoerlin sei jedenfalls nicht in Gegenwart und zu Gehör des Richters gemacht worden; es sei nicht zu erkennen gewesen, daß die Firma nur habe Zeit gewinnen wollen! Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, steht-die Frage, oh und in welcher Zeit ein neuer Verhandlungstermin anzusetzen ist, weitgehend in dem Ermessen des mit der Bearbeitung des Rechtsstreits befaßten Richters. lehnen, sondern hat die Erledigung einer dringlichen Sache unter Würdigung aller Umstände des Falles nach pflicht mäßigem Ermessen in seinen Arbeitsplan einzuordnen« Dem entspricht es, daß der Richter bei der Anberaumung.eines Termins die allgemeine Geschäftslast. Bort hat :das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung;; .begangen durch eine ErmessensentScheidung, bei <der Entscheidung über’Amt shaftungsansprüdhe dann als gegebene rächt et , wenn ein Beamter rein willkürlich handelte, wenn sich die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Ermessensentscheidung Jedem sachlichen Beobachter ohne weiteres aufdrängte, wenn sich das Vorgehen des Beamten so weit von den an eine ordnungsmäßige Ausübung der Verwaltung zu stellenden Anforderungen entfernte, daß es als solche nicht mehr angesehen werden konnte, oder wenn das Verhalten mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar Ein solcher Tatbestand liegt hier nicht Vor. In diesem Zusammenhang ist der Revision zunächst entgegenzuhalten, daß Landgerichtsrat Br. den Rechtsstreit als einen eine erhebliche Belastung mit, sich bringenden Rechtsfall ansehen durfte». Die Kürze der Klageschrift schloß eine umfangreiche Verteidigung nicht aus, Zudem handelte es sich hei der von.der Klägerin gegen die Birma Alex Kflft anhängig gemachten Klage um einen Abrechnungsstreit) hei' diesem wird häufig der Ansatz der einzelnen Posten auf seine Berechtigung hin von der beklagten Partei angezweifelt und muß erst im Wege einer größeren Beweisaufnahme geklärt werden* Die von der Revision aufgegriffene Klagebehauptung, Hechts-anwalt Br* iMflH^habe erst auf Drängen des Richters hin die Abweisung der Klage beantragt, vermag der Re-vision nicht weiterzuhelfen* Bin ursprüngliches Zögern bei der Antragstellung auf seiten von Rechtsanwalt Dr« konnte sehr wohl damit erklärt werden, daß der Anwalt, was er im Termin erklärte und auf den er- sten Blick hin in d er seiner Mandant in verbliebenen nur kurzen Einlassungsfrist eine Bestätigung fand, noch ' keine ausreichende Information durch die Firma K4H) erhalten hatte* Die Darstellung, die der Vertreter der Klägerin von dem Rechtsstreit und dem{iu^erwärten-den Anerkenntnis gab, hatte nur den Wefrt>biner 'einseitigen Parteibehauptung und zu^chstiÄ^lMmstand gegen sich, daß die/Fa«, KfPI bereits elnÄ.Rechtsanwalt hinzugezogen hatte) dazü schien sie, falls sie wirklich zahlungsbereit und.die Forderung unbestreitbar war, keine Veranlassung zu haben* Wenn unter diesen Umständen Landgerichtsrat Dr, Hö(BBBPmit der Erklärung, seinen Urlaubsvertreter die Abhaltung des von der Klägerin erbetenen Dermins, nicht zu demuten zu können, deinAnsinnen der Klägerin auf kurzfristige Anberaumung eines neuen, vor dem Urlaubs-Vertreter stattfindenden Termins nicht willfahrte, sondern sich die weitere Bearbeitung des Rechtsstreits für die Zeit nach seinem nur kurzen Urlaub vorbehielt, so hat er damit sein richterliches Ermessen nicht in einer Weise fehlerhaft ausgeübt * daß von einer schuldhaften Verletzung seiner Amtspflichten gesprochen werden könnte „ Eine solche Verletzung kann ebensowenig darin gefunden werden, daß Sandgerichtsrat Dr. HÖ^d^nicht, wie dies die Revision für geboten hält, bereits in der Verhandlung vom 13» September 1950 einen Beweisbeschluß, erlassen und seinem Urlaubsvertreter die Wahrnehmung des Beweistermins überlassen hat» Der Richter brauchte auch unter den hier vorliegenden Umständen entgegen der Meinung der Revision, nachdem der Versuch, den Streitfall im Termin vom 13«. > wenn ein Urlaub svertr et er so Überlastet .^ei, daß er als Ersatz-* kraft nahezu ausscheide, läge,darin ein,0fganisationsfehler und unter diesem Gesichtspunkt eine Amtspflicht-Verletzung seitens der Beamten des,beklagten Bandes• Damit kann die Revision aber dicht gehört werden* auf; eine solche Pflichtwidfrgkeit hatte die Klägerin in den
Verkündet am 21• März 1955 Justizangestellter s ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
2410 075
I m Na m e n de s V o 1 k es
In dem Rechtsstreit
der straßenverkehrs-Genössenschaft Nord-Württemherg, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in S©BI®str.®, vertreten durch -
den Vorstand,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigt er % Rechtsanwalt Br,
das Band Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium in SfBm,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten
- Brozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Br,
hat der IIIZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ProfJrä Geiger sowie der Bundesrichter Br. Weber, Br, Kreft, Br. Wolany und Br^'jl^ßla
für Recht erkannt*
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in< Stuttgart vom 1, April 1953 wird zurückgewie-sen«, . :' * ' , - - •
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von RedM & wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hat am 6; September 1950 bei dem Landgericht in Stuttgart eine Klage auf Zahlung von 6.150*95 DM nebst Zinsen gegen die Baufirma Alex KM0 eingebracht«. Der Klagebetrag stellte das Entgelt für Fuhrleistungen dar, die eine Mitgliedsfirma der Klägerin in der Zeit vom 3c Juli bis ,25c August 1950 erbracht haben soll» Gleichzeitig suchte die Klägerin um Abkürzung der Einlassungsfrist auf 24 Stunden nach. Sie machte geltend* die Firma KÄM habe ihre Zahlungsversprechen nicht eingehalten Und sei seit längerer Zeit im Verzug* die Klageforderung sei unbestreitbar. Der mit der Sache befaßte Einzel rieht er, Landgerichtsrat D-r«. verkürzte am 7. September 1950 die Einlas-
sungs- und Ladungsfrist auf drei Tage und hielt am Mittwoch, den 13» September 1950, die mündliche Verhandlung ab.
In dem Termin stellte für die Klägerin Rechtsanwalt i)r. -10 ■■Bl den Antrag aus der Klageschrift. Für die Firma trat Rechtsanwalt Dr» HfHHUauf, der sich mit Schrift-, satz vom 12. September 1950 zu deren Vertreter bestellt hatte, und beantragte Klagabweisung. Nach der Sitzungsniederschrift bat Rechtsanwalt Br» kurzfristi-
ge Erledigung der Sache, eventuell durch Urlaubsvertreter - Landgerichtsrat Dr. HjHH^hatte nämlich für die Zeit von Montag, den 18. September 1950, bis Ende September 1950 Urlaub bewilligt erhalten - und verhandelten sodann die Parteien streitig. Der Richter setzte danach Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 4» Oktober 1950 an.
In einem am Sonnabend, den 16. September 1950,beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz wiederholte Rechtsanwalt Dr. IiflB mit dem Hinweis auf die kritische Lage auf dem Baugewerbe, von dessen Firmen eine ganze Anzahl vor dem Konkurs- oder Vergleichsverfahren stünde, und unter Vorlage der Rechnungsdurchschrift den Antrag, die Be-
arbeitung des Falles dem Urlaubsvertreter von landge-richtsrat Dr. HflHHI^zu übertragen« Der Urlaubsvertreter antwortete Rechtsanwalt Dr. ein frühe-,
rer Entscheidungstermin sei nicht möglich« In dem Termin vom 4o Oktober 1950 erging ein Beweisbeschluß«vin dem zur Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumten Termin vom 18« Oktober 1950 erkannte Rechtsanwalt Br« H^H^den Klaganspruch an, was er durch Söhriftsatz.vom 12« Oktober 1950 anfeekündigt hatte« Der Richter Jerließ Anerkenntnisurteil« Die Klägerin hat jedoch aus dem IJrteil keine Befriedigung erhal-
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tenweil das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Kolb am, 27« Oktober 1950 beantragt und am 31« Oktober 1950 '...eröffnet wurde und die Masse nicht einmal zur Befriedigung der bevorrechtigten Konkursgläubiger ausreiek-te*
Ben Ausfall mit ihrer-Forderung führt die Klägerin auf eine schuldhafte Verletzung der dem Richter Bändgerichtsrat ihr gegenüber obgelegenen Amts-
pflichten zurück und nimmt zu dem Ausgleich das beklagte Land mit dem Antrag, es zur Zahlung von 2«000 BM nebst Zinsen zu verurteilen,, auf Grund seiner Amtshaftung in Anspruch« Bie Klägerin hat' hierzu vorgejragens Rechtsanwalt Brö Bj^m^habe in dem Termin vom 13« September 1950 erklärt, er habe, von ,<seiner Mandantin hoch keine Information«- ^ erhalten, habe aber durchblicken lassen, es könnten keine begründeten Einwendungen gegen die Klage vorgebracht werden, und vergleichsweise angeboten* die Klageforderung mit der Maßgabe der Fälligkeit am 15« Oktober 1950 anzuerkennen« Als Rechtsanwalt Br« I# 4HMI sich auf diesen Vorschlag nicht eingelassen habe, habe Rechtsanwalt Bh« eine kurze Vertagung
gebeten, die von dem Richter vorgeschlagenen beiden
nächsten Tage jedoch als verfrüht abgelehnto Rechtsanwalt hr.H^mphabe erst dann den gesamten Klagevor-trag bestritten? als hand ge richtsrat hr. zur
Stellung der Anträge mit der Bemerkung ged rängt habe, er müsse, wenn die Anträge gestellt werden sollen, eben alles bestreiten» Rechtsanwalt Dr. Lederer'habe nur notgedrungen in dem Termin vom 13» September 1950 den Klagantrag gestellt; er habe in erster Linie gebeten, einen neuen Termin zu Beginn der nächsten Woche abzuhalten«, Landgerichtsrat hr. HöHmihäbe dies jedoch mit der Begründung abgeschlagen, dem Urlaubsvertr et er könne die Abhaltung dieses Termins nicht zugemutet werden, hie Weigerung sei, so hat die Klägerin ausgeführt, schuldhaft pflichtwidrig gewesen; denn offensichtlich sei die Klageforderung nicht zu bestreiten und nur eine Zahlungs-flucht auf Seiten der Schuldnerin vorhanden gewesen; schriftliche Belege und Zeugen für die Richtigkeit des Klagevortrags hätten der Klägerin zur Verfügung gestanden; die Forderung wäre,, wie dies tatsächlich später geschehen sei, auch in einem klsbald durchgeführten neuen Termin von der Firma anerkannt worden; zudem sei
der Richter von Rechtsanwalt hr. L^^ft auf <*ie äußerst prekäre Lage der Firma, im, besonderen darauf, daß sie ihxren laufenden Verpflichtungen, auch solchen aus Treibstofflief erungen, nicht mehr geregelt naohkomme, aufmerksam gemacht worden. Wäre ein Urteil,.so behauptet die Klägerin weiter,v um den 20. September 1950 herum .ergangen, so hätte die Klägerin noch im Wege der Vollstreckung Befriedigung erlangt; auch hätte der Inhaber der Firma Kflfc in einem neuen Termin die Forderung anerkannt , der Klägerin eine größere Abschlagszahlung von einigen 1000 DM gemacht und hinsichtlich des Restbetrags Forderungen abgetreten.
Das beklagte Land.hat angezweifelt, ob der Richter bei der Prozeßleitung überhaupt eine Pflicht ge-gegenüber einer der Parteien wah^hehme, hat eine Pflicht Widrigkeit auf Seiten des mitwirkenden Richters in Abrede gestellt und hierzu im einzelnen behauptets Das T.ergl eich sane rbi et en von Rechtsanwalt Dr« Hoerlin sei jedenfalls nicht in Gegenwart und zu Gehör des Richters gemacht worden; es sei nicht zu erkennen gewesen, daß die Firma nur habe Zeit gewinnen wollen! vielmehr habe angenommen werden müssen, daß die Sache nach Grund und Betrag "höchstreitigm werde; allein aus Entgegenkommen und mit Rücksicht darauf, daß die beteiligten Rechtsanwälte in der Sitzung vom 13« September 1950 zu einem Zeitpunkt erschienen seien, als in einer anderen Sache Beweis erhoben worden sei, habe Landgerichts-rat Dr« sich zur Abhaltung eines Termins an
einem der nächsten beiden Tage bereit erklärt« Während der kurzen Urlaubsvertretung hatte der Urlaubsvertreter die Sache nicht in einem nennenswerten Umfang fördern können« Die von dem Einzelriehter vorgenommene Terminierung habe der Geschäftslage des Gerichts und dem Erfordernis, alle Sachen gleichmäßig gerecht zu behandeln, entsprochen« Die Klägerin hätte auch, wenn sie zu einer früheren Zeit ein Urteil zu ihren Gunsten erwirkt hätte, nicht mehr mit Erfolg gegen die Firma Ktffc voll-strecken können, und habe zu demindest keinen Schaden in der angegebenen Höhe erlitten** ~ ^
Das Landgericht hat die Klage-,\ das Oberländesge-richt die Berufung der Klägerin zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter« Das beklagte Land bittet.um Zurückweisung der Revision«
Intscheidungsgründe:
Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, steht-die Frage, oh und in welcher Zeit ein neuer Verhandlungstermin anzusetzen ist, weitgehend in dem Ermessen des mit der Bearbeitung des Rechtsstreits befaßten Richters. Bei der Ausübung des richterlichen Ermessens hatte Landgerichtsrat Dr. nicht ein-
seitig die Darstellung der Klägerin, sondern auch die Interessenlage der Gegenpartei sowie die allgemeine,, nach,den Feststellungen des Berufungsgerichts durch ei-ne Überlastung aller Richter des Gerichts gekennzeichnete Geschäftslage.zu berücksichtigen«. Zu Dhrecht zieht demgegenüber die Revision die FfLichtanlage zu dem Vergleich heran, wie sie für einen Rechtsanwalt Bei der Behandlung einer eilbedürftigen Angelegenheit eines Mandanten besteht. Der Anwalt ist auf Grund des mit dem Mandanten abgeschlossenen Anwaltsvertrages gehalten, im Interesse der von ihm vertretenen Partei alles zu tun, was man nach Lage der Sache von einem gewissenhaften Anwalt verlangen kann. Verträgt eine ihm zur Besorgung übertragene Angelegenheit keinen Aufschub, so ist für die Ausübung eines Ermessens hinsichtlich der Zeit der Erledigung kein Raum; vielmehr muß der Anwalt in Erfüllung seiner vertraglich übernommenen Pflichten ungesäumt die gebotenen Maßnahmen ergreifen. Ist er hierzu nicht in der Lage, so muß er notfalls die Übernahme des Mandats ablehnen. Die Pflichtenlage ist daher grundlegend anders als die des Richters beschaffen. Dieser soll beiden Parteien gerecht werden. Er kann die Behandlung einer Eilsache grundsätzlich nicht wegen seiner Belastung mit anderen richterlichen Geschäften ab-
lehnen, sondern hat die Erledigung einer dringlichen Sache unter Würdigung aller Umstände des Falles nach pflicht mäßigem Ermessen in seinen Arbeitsplan einzuordnen« Dem entspricht es, daß der Richter bei der Anberaumung.eines Termins die allgemeine Geschäftslast. des Gerichts nicht außer Acht zu lassen braucht.
Bei der Ausübung des Ermessens kann aber ein als AmtspflichtverletzungrZU wertendes schuldhaftes Verhal-ten nur in seltenen.fällen angenommen werden» Es gilt hier das gleiche,) Jwi^Vbei der Ausübung des Verwaltungs-ermessen». Bort hat :das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung;; .begangen durch eine ErmessensentScheidung, bei <der Entscheidung über’Amt shaftungsansprüdhe dann als gegebene rächt et , wenn ein Beamter rein willkürlich handelte, wenn sich die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Ermessensentscheidung Jedem sachlichen Beobachter ohne weiteres aufdrängte, wenn sich das Vorgehen des Beamten so weit von den an eine ordnungsmäßige Ausübung der Verwaltung zu stellenden Anforderungen entfernte, daß es als solche nicht mehr angesehen werden konnte, oder wenn das Verhalten mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar
Ein solcher Tatbestand liegt hier nicht Vor. In diesem Zusammenhang ist der Revision zunächst entgegenzuhalten, daß Landgerichtsrat Br. den Rechtsstreit
als einen eine erhebliche Belastung mit, sich bringenden Rechtsfall ansehen durfte». Auch unterstellt, daß,Rechtsanwalt Br. Termin vom 13. September 1950 den
von der Klägerin behaupteten Vorschlag gemacht hat, so
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ließ dies, nachdem die Klägerin durch ihren Anwalt das Vergleichsangehot zurückgewiesen hatte, nicht erwarten, die Beklagte werde in einem neuen Termin nichts zu ihrer Verteidigung Vorbringen., Die Kürze der Klageschrift schloß eine umfangreiche Verteidigung nicht aus, Zudem handelte es sich hei der von.der Klägerin gegen die Birma Alex Kflft anhängig gemachten Klage um einen Abrechnungsstreit) hei' diesem wird häufig der Ansatz der einzelnen Posten auf seine Berechtigung hin von der beklagten Partei angezweifelt und muß erst im Wege einer größeren Beweisaufnahme geklärt werden* Die von der Revision aufgegriffene Klagebehauptung, Hechts-anwalt Br* iMflH^habe erst auf Drängen des Richters hin die Abweisung der Klage beantragt, vermag der Re-vision nicht weiterzuhelfen* Bin ursprüngliches Zögern bei der Antragstellung auf seiten von Rechtsanwalt Dr« konnte sehr wohl damit erklärt werden, daß
der Anwalt, was er im Termin erklärte und auf den er-
sten Blick hin in d er seiner Mandant in verbliebenen nur kurzen Einlassungsfrist eine Bestätigung fand, noch ' keine ausreichende Information durch die Firma K4H) erhalten hatte* Die Darstellung, die der Vertreter
der Klägerin von dem Rechtsstreit und dem{iu^erwärten-den Anerkenntnis gab, hatte nur den Wefrt>biner 'einseitigen Parteibehauptung und zu^chstiÄ^lMmstand gegen sich, daß die/Fa«, KfPI bereits elnÄ.Rechtsanwalt hinzugezogen hatte) dazü schien sie, falls sie wirklich zahlungsbereit und.die Forderung unbestreitbar war, keine Veranlassung zu haben*
Wenn unter diesen Umständen Landgerichtsrat Dr, Hö(BBBPmit der Erklärung, seinen Urlaubsvertreter
die Abhaltung des von der Klägerin erbetenen Dermins, nicht zu demuten zu können, deinAnsinnen der Klägerin auf kurzfristige Anberaumung eines neuen, vor dem Urlaubs-Vertreter stattfindenden Termins nicht willfahrte, sondern sich die weitere Bearbeitung des Rechtsstreits für die Zeit nach seinem nur kurzen Urlaub vorbehielt, so hat er damit sein richterliches Ermessen nicht in einer Weise fehlerhaft ausgeübt * daß von einer schuldhaften Verletzung seiner Amtspflichten gesprochen werden könnte „
Eine solche Verletzung kann ebensowenig darin gefunden werden, daß Sandgerichtsrat Dr. HÖ^d^nicht, wie dies die Revision für geboten hält, bereits in der Verhandlung vom 13» September 1950 einen Beweisbeschluß, erlassen und seinem Urlaubsvertreter die Wahrnehmung des Beweistermins überlassen hat» Der Richter brauchte auch unter den hier vorliegenden Umständen entgegen der Meinung der Revision, nachdem der Versuch, den Streitfall im Termin vom 13«. September 1950 zu bereinigen, mißlungen war, keine Maßnahmen zu ergreifen, die den Urlaubsvertreter in Stand gesetzt hätten* alsbald wenigstens den abermaligen Versuch einer raschen Beilegung des Rechtsstreites zu unternehmen!
Die Revision macht weiter geltend? > wenn ein Urlaub svertr et er so Überlastet .^ei, daß er als Ersatz-* kraft nahezu ausscheide, läge,darin ein,0fganisationsfehler und unter diesem Gesichtspunkt eine Amtspflicht-Verletzung seitens der Beamten des,beklagten Bandes• Damit kann die Revision aber dicht gehört werden* auf; eine solche Pflichtwidfrgkeit hatte die Klägerin in den
- IQ -
Tatsacheninstanzen nicht. ;ab ge at eilt und nach dieser Richtung hatte sie nichts vorgetragen» Das, was die Revision*jetzt vorträgt, stellt eine Klagänderung dar. Diese ist in der Revisionsinstanz nicht mehr statthaft.
Die Revision erweist sich sonach, ohne daß auf ihre weiteren Rügen noch einzugehen ist, als unbegründet. Sie ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Geiger Dr. Weher : Dr. Kreft
BR. Dr.Wolany ist beurlaubt, ortsabwesend und dadurch an der Deistung V der Unterschrift verhin- Dr. Hußla dert „
Dr. Geiger