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BGH · UL ZR 219/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: UL ZR 219/52

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der lila Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom :15* November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Bra Geiger sowie der Bundesriohter Rietschel, Br« Weber, Br, Wolany und Br* Hußla für Recht. Von beiden Vorinstanzen mit der Klage abgewiesen, hat er die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt* Er beantragt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2«700 DM, hilfsweise die Feststellung, daß ihm für die genannte Zeit dem Grunde nach * ein Anspruch auf Ruhegehalt oder doch Militäranwärterbezüge oder Obergangsgebühxmisse zustehe, äußerstenfalls die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht« i gesetz), daß ihm für die Zeit vor dem 1- April 1951, und damit für den vom Kläger gewählten Zeitraum, keine Ansprüche aus dem früheren Bienst- oder Arbeitsverhält- _j nis gegen den Bund (oder einen änderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet) außer den Ansprüchen nach dem Regelungsgesetz zustehen« Letztere Ansprüche macht der Kläger nicht geltend« Er beruft sich vielmehr darauf, daß ihm nach dem seiner Meinung nach erst durch das Regelungsgesetz sachlich außer Kraft gesetzten WFVG wohlerworbene Rechte, unter ihnen das Recht auf die im Gesetz zugesicherte Versorgung zustünden« • gungsansprüche gegen den Bund, (oder einen anderen öffentlich-rechtlichen Bienstherrn im Bundesgebiet) haben« Mit diesem Inhalt entfaltet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die in § 31 Abs 1 BVerfGG bestimmte bindende Wirkung« Ist der Senat aber an die Entscheidung gebunden, so ist aus diesem Grund die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß die von ihr gegen die Gültigkeit und Verfassungsmäßigkeit des § 77 des Regelungsgesetzes geführten Angriffe weiter zu erörtern sind« Als unterlegener Teil hat der Kläger die Kpsten seiner Revision gemäß § 97 ZPO zu tragen«

Zitierte Normen: § 31 BVerfGG
VorschriftRechtAnspruchBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2532 094
Hl
UL ZR 219/52
Verkündet am 15o November 1954 fPHBfc Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäfts* stelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des ehemaligen Waffenwarts (StabsoberfeldVrebels)
• L	in
 Straße ^
Klägers, Berufungsklägers u£d Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der lila Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom :15* November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Bra Geiger sowie der Bundesriohter Rietschel, Br« Weber, Br, Wolany und Br* Hußla
 für Recht. Hrkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2a Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen . Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1« April
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1952 wird zurückg-e wiesena
 Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tra^ gena
 Von Rechts wegen

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Tatbestand:
Der Kläger war nach seinem Vortrag Berufsunteroffizier und stand, wie er behauptet, von seinem am 1. April 1928 stattgefundenen Eintritt in die Wehrmacht bis zu deren Auflösung, die er auf den 30* Sep-tember 1946 verlegt, im aktiven Wehrdienst*	,
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Br vertritt die Auffassung, die ihm durch das Wehrmachtsfürsorge-und Versorgungsgesetz (WFVG) einr *	’«•'
geräumten wohlerworbenen Versorgungsrechte seien durch	^
den Zusammenbruch wenigstens dem Grunde nach nicht berührt worden* Diese vermeintlichen Rechte macht er	$
für die Zeit vom 1* April 1950 bis 31« März 1951 ge-	j
gen die Bundesrepublik mit der Klage geltend«
Von beiden Vorinstanzen mit der Klage abgewiesen, hat er die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt* Er beantragt
 die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2«700 DM, hilfsweise die Feststellung, daß ihm für die genannte Zeit dem Grunde nach * ein Anspruch auf Ruhegehalt oder doch Militäranwärterbezüge oder Obergangsgebühxmisse zustehe, äußerstenfalls die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht«
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Reyision«
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Entsoheidungsgrtinde:	*
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 Wie das Berufungsgericht mit Hecht und ohne Rüge	:\
seitens der Revision annimmt, gehört der Kläger zu dem	V
von Art* 131. GrundG erfaßten Personenkreis• Für diesen	\
bestimmt § 77 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes zu Art 131 GrundG vom 11« Hai 1951/1* September 1953 (Regelungs-
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 gesetz), daß ihm für die Zeit vor dem 1- April 1951, und damit für den vom Kläger gewählten Zeitraum, keine Ansprüche aus dem früheren Bienst- oder Arbeitsverhält-	_j
nis gegen den Bund (oder einen änderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet) außer den Ansprüchen nach dem Regelungsgesetz zustehen« Letztere Ansprüche macht der Kläger nicht geltend« Er beruft sich vielmehr darauf, daß ihm nach dem seiner Meinung nach erst durch das Regelungsgesetz sachlich außer Kraft gesetzten WFVG wohlerworbene Rechte, unter ihnen das Recht auf die im Gesetz zugesicherte Versorgung zustünden«	•
Die Klage könnte daher nur dann durchdringen, falls die genannte Vorschrift des § 77 des Regelungsgesetzes unwirksam wäre, wie ‘dies auch die Revision verficht« Die * f < Vorschrift ist jedoch, soweit sie die vom Kläger erhobenen Versorgungsansprüche ausschließt, rechtswirksam«
Bas hat das Bundesverfassungsgericht in einer den er-kennenden Senat bindenden Weise ausgesprochen«
Wach § 31 Abs 1 BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, sowie alle Gerichte und- Behörden« In seinem Urteil vom 26« Februar 1954 - 1 BvR 37'V 52 - (sog« Soldatenurteil, auszugsweise veröffentlicht in BVerfGE 3? 288 ff) hat das Bundesverfassungsgericht in einem dem vorliegenden gleichgelagerten Fall die Rechtsgültigkeit des § 77 Abs 1 Satz i des Regelungs-
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gesetzes und seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz bejaht« Die vor ihm aufgetretenen Beschwerdeführer
 Br 24,.- 26 waren, wie dies der Kläger von sicH\behaup-
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tet, .Berufsunteroffiziere, die vox* dem 8« Mai 1935 in die Wehrmacht einge.treten und bis Kriegsende nicht aus dem aktiven Wehrdienst ausgeschieden waren« DaB der Kläger Waffenwart gewesen ist, nimmt ihn nicht aus dem Kreis der von dem "Soldatenurteil" betroffenen Berufsunteroffiziere heraus« Die Waffenwarte bildeten gleich den Oberwaffenwarten nur eine Sonderlaufbahn innerhalb der Hangklasse der Unteroffiziere, nahmen aber nicht eine andersgeartete versorgungsrechtliche Stellung nach dem Wehrmacht-Fürsorge- und Versorgungsgeietz ein« Die Formel des Urteils besagt zwar nicht positiv, daß die genannte Vorschrift in dem Umfang, in dem sie angegriffen worden und in dem über sie entschieden worden ist, gültig sei, sondern spricht nur aus, daß die auf die Ungültigkeitserklärung der Vorschrift zielenden Verfassungs'beschwerden zurückgewiesen werden« Dieser Umstand kann aber, wie der Senat in Übereinstimmung'mit dem beim Bundesgerichtshof gebildeten Großen Senat für Zivilsachen (BGHZ 13, 265) bereits in seinem Urteil vom 14« Oktober 1954 -III ZR 237/51-entschieden hat, den Eintritt der Bindungswirkung des § 31 Abs 1 BVerfGG nicht hindern« Der sachliche Gehalt eines die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde aussprechenden Entscheidungssatzes kann und muß aus dem Sachverhalt und den Gründen der Entscheidung ermittelt werden« Der Tenor der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung geht nun, bezogen auf den Fall der Beschwerdeführer Sfr 24 - 26, seinem sachlichen Inhalt nach dahin, daß § 77 Abs 1 Satz 1 das Grundgesetz insoweit nicht verletzt, als er anordnet, daß Berufsunteroffiziere, die vor dem 8« Mai 1935 in die Wehrmacht eintraten und bei Kriegsende noch im aktiven Wehrdienst standen, für die Zeit vor dem i, April 1951 keine Versor-
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gungsansprüche gegen den Bund, (oder einen anderen öffentlich-rechtlichen Bienstherrn im Bundesgebiet) haben« Mit diesem Inhalt entfaltet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die in § 31 Abs 1 BVerfGG bestimmte bindende Wirkung«
Ist der Senat aber an die Entscheidung gebunden, so ist aus diesem Grund die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß die von ihr gegen die Gültigkeit und Verfassungsmäßigkeit des § 77 des Regelungsgesetzes geführten Angriffe weiter zu erörtern sind« Als unterlegener Teil hat der Kläger die Kpsten seiner Revision gemäß § 97 ZPO zu tragen«
Br« Geiger	Rietschel	Br«	Weber
 Wolany	Br«	Hußla