Audi bei Y/iderruf sbeamten ist die nachädern Zusammenbruch von der Besatzningsnachi in" der britischen Zone vorfügfe • Entfernung eines deutschen Beamten aus den Dienst grundsätzlich nicht als Entlassung nach'§ 50 DBG-oder als Widerruf nach § 61 BBC-, sondern nur als eine Suspendierung anzusehen» Die En ote Spar' 70 -gilt euch für der'.:"' beamte c Sie enthüi-1 :r § 3 für V;: d um; beamte der Kategorie V eine günstigere Regelung als das Bundesge setz vom 11. 1946 abgelehnt wurde, Hit dem Schreiben vom 13Februar 1947 teilte der Stadtdirektor der Beklagten dem Kläger gegen Behändigungsschein abschriftlich die Verfügung des Britischen ICreis-Hesident-Offiziers des Landkreises Steinfurt vom. mit,’ in der .es für, „den' Kläger heißt, er dürfe nicht beschäftigt werden, er sei sofort zu entlassen und habe seine Heidekarte innerhalb von 10 Tagen nach Empfang dieses Schreibens vorzulegen. Gleichzeitig forderte die Beklagte den Kläger auf, seinen Arbeitspaß bei der Militärregierung in Burgstein-furt vcrzulegen. Am 20» April 1947 wurde der Kläger im Entnazifizierungsverfahren in Kategorie V eingestuft. Am 5» September 1947 erteilte die Militärregierung nach .■Durchführung des Berufungs-Entnazifizierungsverfahrens dem Kläger die Genehmigung, Arbeit als .StadtoberSekretär anzunehmen. Darauf schrieb der Stadtdirektor der Beklagten am 6, Hovember 1947 dem Kläger gegen Behändigungsschein wie folgt? "Die Militärregierung teilte mit Schreiben vom 5, September 1947 mit, daß Ihre Wiederbeschäftigung genehmigt sei. Da Sie, wie mir mitgeteilt wurde, inzwischen eine andere Beschäftigung aufgenommen und sich bei mir nicht wieder zu dem Dienst gemeldet haben, gilt Ihr Dienstverhältnis mit der Stadtverwaltung Rheine als erloschen. Nachdem der Kläger am 3« Januar 1949 persönlich . heim Stadtdirektor der Beklagten wegen seiner wieder-einstellung vorstellig geworden war, richtete Rechtsanwalt arß 71 Januar 1949 für ihn'an die Beklag- te die Anfrage, ob sie bereit sei, den Kläger wieder einzustellen ünd ihm seine Gebührnisse zu zahlen, her Stadtdirektor der Beklagten wies mit Schreiben .vom 18. Januar 1949 darauf hin, daß der Kläger bis zu seiner Versetzung Beamter.auf Widerruf gewesen sei und daß er durch Schreiben der Militärregierung vom 27.* Januar 1947 entlassen worden; sei; mit Schreiben der Beklagten vom 6. November 1947 sei ihm das,Erlöschen seines Dienstverhältnisses mitgeteilt worden. her Kläger vertritt die Auffassung, daß sein seit dem 14* November 1937 bestehendes '•■'Beamtenverhältnis-:.' auf 'Widerruf' von der Beklagten bisher nicht wirksam widerrufen worden sei. In keinem ihrer Schreiben habe sie den Widerruf klar und eindeutig zu dem Ausdruck gebrecht, insbesondere auch nicht in .dem Schreiben vorn. 60 November 1947« 3Sit diesem Schreiben habe sie ihn nur'veranlassen wollen, von :sich aus auf seine Beam-; tenrechte zu• verzichten«'4 Da-er somit • noch' Beamter!der Beklagten sei, habe er nach der Ersten SparVO vom 15« März 1949 Anspruch' auf Zahlung seines Gehalts seit dem 1. her'Kläger berechnet sein Bruttogehalt nach dem ■Stande vom Jahre 1944'unter Abzug der seit dem"1, April 1949 weggefallenen 6 Taigen Gehaltskürzung vö 19,03 hm auf monatlich 298,14 £M. Lib ling tatsächlich, verhindert 63 .stellt nicht'' auf .die tatsäcli dern auf das 'recht].iche Bestehen aratenverhältni sse s -für den. ordnunga wenn sich der Stadtdirektor diese Anordnung zu'.eigen gemacht hätte> - was angesichts .der bloßen abschriftlichen Weitergabe auch noch zweifelhaft sein könne so würde seine eigene Erklärung mangels eines über, die Verfügung der Militärregierung hinausgehenden- Zusatzes keine weiterreichende Bedeutung haben als die Erklärung der Militärregierung.selbst, inhaltlich habe das Schreiben der Beklagten vom 13» Februar 1947 ebenso wie die Entlassungsverfügung nur .Suspensivwirkung, Auch nachdem die Militärregierung mit ihrer Verfügung vom 5= September 1947 ihre Genehmigung zur Be schäf tigung des Klägers erteilt hatte? habe die' Beklagte keinen -Widerruf ausgesprochen. Entgegen ihrer Auffassung enthalte ihre dem Kläger, ordnungsmäßig .durch Übergabe' gegen ;Behahdigungsschein;zugestellte'Verfügung vom 6, November 1947 keinen solchen Widerruf, Die Erklärung "Ihr Dienstverhältnis mit der Stadt gilt als er- loschen., äa Sie inzwischen eine andere Beschäftigung aufgenommen und sich bei mir nicht ‘wieder zu dem Dienst gemeldet haben" steile sich als Mitteilung .einer unzutreffenden Rochtsansicht dar\ denn durch die vorübergehende Tätigkeit des Klägers in der Privatwirtschaft sei sein Beamtenverhältnis nicht beendet worden? daß es eines neuen Antrages des Klägers oder seiner nochmaligen Rückmeldung zu dem Bienst nicht bedurft habe? Mit dieser Erklärung habe die.Beklagte jedenfalls den rechtsgestal tenden Willen? Daß die Beklagte durch ihre Erklärung das Bseatenverhältnis nicht einseitig habe beenden wollen? , 'I1', tig daraus, daß sie von lein Kläger eine Verzicht serlclä-^B/'rung verlangt habe. l 61 DBG hätte es aber nicht der Zustimmung des Klägers/ l'^Binoch weniger einer Ver zi eilt serlciärung bedurft. Es handele sich fWV * auch hierbei nur um Versuche cter; Beklagten, den Kläger zur Aufgabe seiner Beamtenrechte zu bewegen, was die- ser durch sein Schreiben vom 12. Die Beklagte lege ihre weiteren Hp Mitteilungen selbst nicht als Widerrufserklärung aus. In der formlos zugesandten Mitteilung vom 27. Februar 1.948, daß sein Antrag auf V/iedereinstellung bis zur IhXv endgültigen -Regelung' des Entnazifizierungsverfahrens zur’lckgestellt sei, liege sogar eine indirekte Anerken-nung des Fortbestehens des .Beamtenverhältnisses. Auch in dem Schreiben vom 3» Juli 1948 sei'keine Beendigung des KxX h Beontcnverhältnisses-ausgesprochen, sondern nur sein durch die Anfrage vom 25;. Mai 1948 veranlasster Antrag lg|:.vom Mai 1948 auf vorläufige Beschäftigung im Ahge-stelltenverhältnis abgelehnt worden, nachdem der Rat . 1949 an den Prozeßbe-i^l^-vollmächtigten des Klägers lediglich eine zusa vr anfas-i1 sende rechtliche Stellungnahme der Beklagten, daß nach hh ■ ■ lieh erwähnt zu_ werden,,.;venh der Inhalt 'der Erklärung:, im übrigen eindeutig die rechtliche Beendigung des Be-amtenverhältnis.ses erkennen läßt'» Eine solche eindeutj ge Erklärung liegt jedoch nicht vor» Die in den verschiedenen Schreiben der Beklagten enthaltene wiederholte Darlegung einer - unrichtigen - Rechtsauffasstua'^ Tber eine angeblich bereits früher eingetretene Beend" gung des Be amtenverhäl thi s s e s kann der Vornahme eines nur für die Zukunft wirkenden Widerrufs nicht gleichg« setzt werden * weil sonst Zweifel Iber den Zeitpunkt der Beendigung • des Beamtenverhältnisses offen bleiben würden» Im übrigen setzt der Ausspruch des Widerrufs immer die Ausübung eines Ermessens voraus? für das be: der Wiederholung einer Rechtsauffassung kein Raum war« An die Auslegung, einer Widerrufserklärung müssen, deshalb strenge Anforderungen gestellt worden» Sie muß unter allen Umständen klar und unmißverständlich, sein ’IfjfflH (vgl OLG- Düsseldorf in DVerw,1950? der gleichfalls J9jU nur eine Wiederholung ihrer Rechtsauffassung über die >.j.r- |j kuug der Sntlassungsverfügung derüHilitärreg <• n der weiteren Mitteilungen an den;Kläger ..darstellt? schcnaBj 'seinem Inhalt nach rechtlich nicht als Widerruf des mIiM Beamtenverhältnisses gewertet werden» Unzutreffend ist deshalb auch die im Rund erlass des. ji <x "f r /.Stellung ihrer Dienstlaufbahn 3 der auf''Grund. ■’Abs ■'!■■■ hab'en'"diese darauf,i pb; die . - August 1949 die Auffassung, daß lediglich Beamte "auf Lebenszeit" und "auf Zeit" Ansprüche auf Grund der Ersten Spar70 hätten. "Widerrufsbeante und ap-Beamte fallen nicht unter die Verordnung, wie sich aus ^dem Sinn der Verordnung, insbesondere aus den §§ 1, 4 und 5, ergibt. Das Berufungsgericht hat diese Auffassung mit Recht abgelehnt und darauf hingewiesen, daß der Be- . Hätte der Gesetzgeber der Sparverordnung diesen umfassenden Begriff einengen und die Widerrufsbe-amten ausschließen -wollen, so hätte das in der Wortfassung der Verordnung erkennbar zu dem Ausdruck kommen müssen. Es ist zwar richtig, daß die Vorschriften der Ersten SparVO Über die Versetzung in den 'Warte- und Ruhestand sowie über die Versorgung - von § 7^ DBG abgesehen - für Widerrufsbeamte nicht gelten. daß auch die übrigen Vorschriften, insbesondere diejenigen, die einen Anspruch auf Wiedereinstellung gewähren, für .Widerrufsbeamte keine Geltung haben. Aus dem Recht auf Wiedereinstellung folgt, -wie' durch Ziff 3 der Durchführungs- 7 be Stimmungen zu § 3 Abs 1 ausdrücklich klargestellt worden ist, der Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge, Dieser Anspruch steht bei Widerrufsbeämten nicht in glide rs’ruch zu der Forschrift des .§ 4, nach der "die inm j|gE Widerruf she amte, so setzt sie doch eine Versetzung in Der Kläger macht als .Widerrufsbeamter auch keine Safe. Ob die Regierung des Landes ITordrhein-W est falen im Rahmen der .ihr gemüB § rV und der öffentlichen Finanzen erteilten Ermächtigung :vdä die Widerruf sbeamten hinsichtlich der .Wiederverwendung. und der Gehaltszahlung anders hätte behandeln können *77 als die Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit, kann hier Rgf; unerörtert bleiben (vgl hierzu die Vorschrift des § 19 S||||(ier II, Hiedersächsischen VO Iber Maßnahmen auf dem .Ge- die die rechtliche Stellung der Widerrufsbeamten ' ;7 K; ausdrücklich und besonders geregelt hat). Das Land hord-g;|,^;rhe:in-westfalen hat ir der Ersten SparVO für die Wider-f #•'rat'sbeamten keine Sonderregelung getroffen, hach dem Wort-■Bplaut des § 4 Abs 1 bezieht sich die Regelung des Versor-r ■ 7....'. ne weiteren Rechte.’auf Vers ilinen ”begriff 11 ch nicht zu£ des § 4 iVbs 1, hätte ' eine an auf die .hebenszeit- und Zei wendig war' dies :aber. daß' § ;4 r Zeitbeamte be schränkte, die fende Teilregelurig enthält» uon § ?6 DBG abgesehen;-' in' den Ruhestand' versetzt v kann nur widerrufen' .werden» niciit ausgeserochen wird, 1 Ka i c,g irie ! Da also auch der Kläger, dessen 3eamtenverhältnis s solches v/eder durch die Entlassungsverfügung der bri- . sehen Militärregierung noch durch einen Widerruf der klagten endgültig beendet worden ist;, als Widerrufsbe-a’.viter unter die nach § 3 Abs 1 der Ersten SparVO getroffene Regelung fällt, sind seine Ansprüche nicht nach der bundesgesetzlichen, sondern nach der für ihn günstigeren landesrechtlichen Regelung zu beurteilen«, Er hat seinen Zahlungsanspruch in erster Linie auf Ziff 3 der Durchführungsbestimmungen zu § 3 Abs 1 der Ersten SparVO gestützt und diese Ansprüche für die Zeit vom 1 = April 1949 bis 30= September 1950 auf 5366,52 Dil beziffert* Da er sein Brut-ogehe.lt nur nach dem Stände vom. Jahre 1944 unter Berücksichtigung der seit dein 1, April 1949 weggefallenen: 6 üigen elialtslcürzung berechnet hat, ist die Hohe der Klagforderung nicht zu beanstanden= Gegen die Berechnung als solche hat die Beklagte auch keine' Einwendungen erhoben,vEs bedarf keiner Prüfung mehr, ob die vom Landgericht gebilligte Meinung des Klägers zutrifft, die Beklagte hafte auch auf Scha-v>e^v»c.o + <7 weil sie ihn nicht zu dem Beamten auf Lebenszeit
c ntrollr a t s d i relcti. v e
Audi bei Y/iderruf sbeamten ist die nachädern Zusammenbruch von der Besatzningsnachi in" der britischen Zone vorfügfe • Entfernung eines deutschen Beamten aus den Dienst grundsätzlich nicht als Entlassung nach'§ 50 DBG-oder als Widerruf nach § 61 BBC-, sondern nur als eine Suspendierung anzusehen»
K"chtssatz
Erste Sparverordnung der Landesregierung i-Tordrhein-V/estfalen vom 19° Marz 1949
(GVB1 RRhwf 1949 j 25) §§ 1, 3; Burehfüh-
rurgsbe stiirm lunger, zur Ersten S parv er Ordnung vom 3° Juniyl949 (MinBl RRhV/f 1949? 505); Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 151 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11; Mai< 1951 (BGBl I 307) §§ -6 Abs 1, 63 Abs 1 Ziff 1-, Abs 3 Satz 2
Die En ote Spar' 70 -gilt euch für der'.:"' beamte c Sie enthüi-1 :r § 3 für V;: d um; beamte der Kategorie V eine günstigere Regelung als das Bundesge setz vom 11. 1951° "■ ■- r:o;:re::e-
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1946 abgelehnt wurde, Hit dem Schreiben vom 13Februar
1947 teilte der Stadtdirektor der Beklagten dem Kläger gegen Behändigungsschein abschriftlich die Verfügung des Britischen ICreis-Hesident-Offiziers des Landkreises Steinfurt vom. 27»Januar 194.7 mit,’ in der .es für, „den' Kläger heißt, er dürfe nicht beschäftigt werden, er sei sofort zu entlassen und habe seine Heidekarte innerhalb von 10 Tagen nach Empfang dieses Schreibens vorzulegen.
Gleichzeitig forderte die Beklagte den Kläger auf, seinen Arbeitspaß bei der Militärregierung in Burgstein-furt vcrzulegen.
Am 20» April 1947 wurde der Kläger im Entnazifizierungsverfahren in Kategorie V eingestuft.
Am 5» September 1947 erteilte die Militärregierung nach .■Durchführung des Berufungs-Entnazifizierungsverfahrens dem Kläger die Genehmigung, Arbeit als .StadtoberSekretär anzunehmen. Darauf schrieb der Stadtdirektor der Beklagten am 6, Hovember 1947 dem Kläger gegen Behändigungsschein wie folgt?
"Die Militärregierung teilte mit Schreiben vom 5, September 1947 mit, daß Ihre Wiederbeschäftigung genehmigt sei. Da Sie, wie mir mitgeteilt wurde, inzwischen eine andere Beschäftigung aufgenommen und sich bei mir nicht wieder zu dem Dienst gemeldet haben, gilt Ihr Dienstverhältnis mit der Stadtverwaltung Rheine als erloschen. Ich möchte dieses ' hiermit ausdrücklich•bemerken. Ich bitte, mir Ihre
Nachdem der Kläger am 3« Januar 1949 persönlich . heim Stadtdirektor der Beklagten wegen seiner wieder-einstellung vorstellig geworden war, richtete Rechtsanwalt arß 71 Januar 1949 für ihn'an die Beklag-
te die Anfrage, ob sie bereit sei, den Kläger wieder einzustellen ünd ihm seine Gebührnisse zu zahlen, her Stadtdirektor der Beklagten wies mit Schreiben .vom 18. Januar 1949 darauf hin, daß der Kläger bis zu seiner Versetzung Beamter.auf Widerruf gewesen sei und daß er durch Schreiben der Militärregierung vom 27.* Januar 1947 entlassen worden; sei; mit Schreiben der Beklagten vom 6. November 1947 sei ihm das,Erlöschen seines Dienstverhältnisses mitgeteilt worden.
her Kläger vertritt die Auffassung, daß sein seit dem 14* November 1937 bestehendes '•■'Beamtenverhältnis-:.' auf 'Widerruf' von der Beklagten bisher nicht wirksam widerrufen worden sei. In keinem ihrer Schreiben habe sie den Widerruf klar und eindeutig zu dem Ausdruck gebrecht, insbesondere auch nicht in .dem Schreiben vorn.
60 November 1947« 3Sit diesem Schreiben habe sie ihn nur'veranlassen wollen, von :sich aus auf seine Beam-; tenrechte zu• verzichten«'4 Da-er somit • noch' Beamter!der Beklagten sei, habe er nach der Ersten SparVO vom 15« März 1949 Anspruch' auf Zahlung seines Gehalts seit dem 1. April 194S«
her'Kläger berechnet sein Bruttogehalt nach dem ■Stande vom Jahre 1944'unter Abzug der seit dem"1, April 1949 weggefallenen 6 Taigen Gehaltskürzung vö 19,03 hm auf monatlich 298,14 £M. Br fordert danach
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loschen., äa Sie inzwischen eine andere Beschäftigung aufgenommen und sich bei mir nicht ‘wieder zu dem Dienst gemeldet haben" steile sich als Mitteilung .einer unzutreffenden Rochtsansicht dar\ denn durch die vorübergehende Tätigkeit des Klägers in der Privatwirtschaft sei sein Beamtenverhältnis nicht beendet worden? abgesehen davon? daß es eines neuen Antrages des Klägers oder seiner nochmaligen Rückmeldung zu dem Bienst nicht bedurft habe? um das Beamtenverhältnis fortzus.etzen. Mit dieser Erklärung habe die.Beklagte jedenfalls den rechtsgestal tenden Willen? das .Beamtenverhältnis von diesem Zeitpunkt an zu beenden? nicht zu dem. Ausdruck gebracht. Daß die Beklagte durch ihre Erklärung das Bseatenverhältnis nicht einseitig habe beenden wollen? -ergebe .sich eindeu
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.wenig sei in den' Schreiben vom 5. Dezember 1947 und vom'
5, Januar 1948 ein widerruf enthalten. Es handele sich fWV * auch hierbei nur um Versuche cter; Beklagten, den Kläger zur Aufgabe seiner Beamtenrechte zu bewegen, was die-
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ser durch sein Schreiben vom 12. Januar 1948 ausdr'tck-1ich abgelehnt habe. Die Beklagte lege ihre weiteren Hp Mitteilungen selbst nicht als Widerrufserklärung aus.
In der formlos zugesandten Mitteilung vom 27. Februar 1.948, daß sein Antrag auf V/iedereinstellung bis zur IhXv endgültigen -Regelung' des Entnazifizierungsverfahrens
zur’lckgestellt sei, liege sogar eine indirekte Anerken-nung des Fortbestehens des .Beamtenverhältnisses. Auch in dem Schreiben vom 3» Juli 1948 sei'keine Beendigung des KxX h Beontcnverhältnisses-ausgesprochen, sondern nur sein
durch die Anfrage vom 25;. Mai 1948 veranlasster Antrag lg|:.vom 31. Mai 1948 auf vorläufige Beschäftigung im Ahge-stelltenverhältnis abgelehnt worden, nachdem der Rat . der beklagten Stadt am 16. Juni' 1948 beschlossen hätte, iäo;p vorläufig auf seine Wiedereinstellung zu 'verzichten.
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Tber eine angeblich bereits früher eingetretene Beend" gung des Be amtenverhäl thi s s e s kann der Vornahme eines nur für die Zukunft wirkenden Widerrufs nicht gleichg« setzt werden * weil sonst Zweifel Iber den Zeitpunkt der Beendigung • des Beamtenverhältnisses offen bleiben würden» Im übrigen setzt der Ausspruch des Widerrufs immer die Ausübung eines Ermessens voraus? für das be: der Wiederholung einer Rechtsauffassung kein Raum war«
An die Auslegung, einer Widerrufserklärung müssen, deshalb strenge Anforderungen gestellt worden» Sie muß unter allen Umständen klar und unmißverständlich, sein ’IfjfflH (vgl OLG- Düsseldorf in DVerw,1950? 573 ,f)» Deshalb karr ~3S| auch der Prozeßvortrag der Beklagten? der gleichfalls J9jU nur eine Wiederholung ihrer Rechtsauffassung über die >.j.r- |j kuug der Sntlassungsverfügung derüHilitärreg <• n der weiteren Mitteilungen an den;Kläger ..darstellt? schcnaBj 'seinem Inhalt nach rechtlich nicht als Widerruf des mIiM Beamtenverhältnisses gewertet werden» Unzutreffend
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ITordrhein-Westfalen vom' 19. - August 1949 die Auffassung, daß lediglich Beamte "auf Lebenszeit" und "auf Zeit" Ansprüche auf Grund der Ersten Spar70 hätten. In diesem Runderlass heißt es? "Widerrufsbeante und ap-Beamte fallen nicht unter die Verordnung, wie sich aus ^dem Sinn der Verordnung, insbesondere aus den §§ 1, 4 und 5, ergibt. Diesen Beamten können nicht Rechte eingeräumt werden, die ihnen begrifflich .nicht zustehen (z,B. Versetzung in den Ruhe- oder ’Wartestand, Ansprüche auf Versorgung) ...........f11
Das Berufungsgericht hat diese Auffassung mit Recht abgelehnt und darauf hingewiesen, daß der Be- .
• griff des Beamten im Sinne des Beamtengesetzes Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und Widerrufsheamte umfasse. Hätte der Gesetzgeber der Sparverordnung diesen umfassenden Begriff einengen und die Widerrufsbe-amten ausschließen -wollen, so hätte das in der Wortfassung der Verordnung erkennbar zu dem Ausdruck kommen müssen. Es ist zwar richtig, daß die Vorschriften der Ersten SparVO Über die Versetzung in den 'Warte- und Ruhestand sowie über die Versorgung - von § 7^ DBG abgesehen - für Widerrufsbeamte nicht gelten. Daraus kann aber nicht gefolgert werden., daß auch die übrigen Vorschriften, insbesondere diejenigen, die einen Anspruch auf Wiedereinstellung gewähren, für .Widerrufsbeamte keine Geltung haben. Aus dem Recht auf Wiedereinstellung folgt, -wie' durch Ziff 3 der Durchführungs- 7 be Stimmungen zu § 3 Abs 1 ausdrücklich klargestellt worden ist, der Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge, Dieser Anspruch steht bei Widerrufsbeämten nicht in
glide rs’ruch zu der Forschrift des .§ 4, nach der "die inm
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m 3 Abs ]. bezeichneten Beamten jedenfalls einen Rechts-
an Spruch auf Versorgung" haben. Gilt diese Bestimmung.
v i^au'-h im allgemeinen nur -für Beamte auf Lebenszeit und
auf Zei t und nur ausnahmsweise' -...nach. § 76 DBG - für
j|gE Widerruf she amte, so setzt sie doch eine Versetzung in
■pen Warte- oder . Ruhestand voraus «" Wahrend bei Lebenszeit--
7'7; und Zeitbeamten, sofern keine 7/1 ederverv/endung des Bearn-
p£|«|ten erfolgen kann oder 'soll, von der ■ Mögl.i ehkeit •: der
ggg; Versetzung in den Warte stand odergin den Ruhestand Ge-
;|;V brauch gemacht werden kann (Lurchf’ihrungsbeStimmung zu
|fe § 4 Abs 1), bleibt bei widerrufsbeamten die•Möglichkeit'
ISflläes Widerrufs bestehen,
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Der Kläger macht als .Widerrufsbeamter auch keine
Safe. Versorgungsansprüche, die er niemals hatte, sondern
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//% seine Gehaltsanspriche geltend. Ob die Regierung des
Landes ITordrhein-W est falen im Rahmen der .ihr gemüB §
,/ 127 Abs 2c UnstG'zu dem Zwecke der Sicherung der Währung
rV und der öffentlichen Finanzen erteilten Ermächtigung
:vdä die Widerruf sbeamten hinsichtlich der .Wiederverwendung.
und der Gehaltszahlung anders hätte behandeln können
*77 als die Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit, kann hier
Rgf; unerörtert bleiben (vgl hierzu die Vorschrift des § 19
S||||(ier II, Hiedersächsischen VO Iber Maßnahmen auf dem .Ge-
^fefbiet des Beamtenrechts vom 15. März 1949, GVB1 Eds 1949, jgäfe--
57? die die rechtliche Stellung der Widerrufsbeamten ' ;7 K; ausdrücklich und besonders geregelt hat). Das Land hord-g;|,^;rhe:in-westfalen hat ir der Ersten SparVO für die Wider-f #•'rat'sbeamten keine Sonderregelung getroffen, hach dem Wort-■Bplaut des § 4 Abs 1 bezieht sich die Regelung des Versor-r ■ 7....'. •......7' ....... -......... ä........
ne weiteren Rechte.’auf Vers ilinen ”begriff 11 ch nicht zu£ des § 4 iVbs 1, hätte ' eine an auf die .hebenszeit- und Zei wendig war' dies :aber. nicht: zweifelhaft sein? daß' § ;4 r Zeitbeamte be schränkte, die fende Teilregelurig enthält» uon § ?6 DBG abgesehen;-' in' den Ruhestand' versetzt v kann nur widerrufen' .werden» niciit ausgeserochen wird, 1 Ka i c,g irie ! d ~ n t aus t d e rve rw e n dung und' im'. obri gc \7iedereinste 1 1ung bereits < hi y ' i ’ o - r - ,pr 2,4' - r
Daß de'' fnnen.iiiiii h mit dem reinen Rervcalturigsc mit Gesetzeskraft: aus ge st a" t. ti o11 d . Er I n Spa‘ d (-weiteren Begr'indungu Das w:
rgui: - e i n der äuiii t word GH «,"■ 4;
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beamten■vornehmen kein in, eri » .
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Da also auch der Kläger, dessen 3eamtenverhältnis s solches v/eder durch die Entlassungsverfügung der bri- . sehen Militärregierung noch durch einen Widerruf der klagten endgültig beendet worden ist;, als Widerrufsbe-a’.viter unter die nach § 3 Abs 1 der Ersten SparVO getroffene Regelung fällt, sind seine Ansprüche nicht nach der bundesgesetzlichen, sondern nach der für ihn günstigeren landesrechtlichen Regelung zu beurteilen«, Er hat seinen Zahlungsanspruch in erster Linie auf Ziff 3 der Durchführungsbestimmungen zu § 3 Abs 1 der Ersten SparVO gestützt und diese Ansprüche für die Zeit vom 1 = April 1949 bis 30= September 1950 auf 5366,52 Dil beziffert* Da er sein Brut-ogehe.lt nur nach dem Stände vom. Jahre 1944 unter Berücksichtigung der seit dein 1, April 1949 weggefallenen: 6 üigen elialtslcürzung berechnet hat, ist die Hohe der Klagforderung nicht zu beanstanden= Gegen die Berechnung als solche hat die Beklagte auch keine' Einwendungen erhoben,vEs bedarf keiner Prüfung mehr, ob die vom Landgericht gebilligte Meinung des Klägers zutrifft, die Beklagte hafte auch auf Scha-v>e^v»c.o + <7 weil sie ihn nicht zu dem Beamten auf Lebenszeit
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