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BGH · III ZR 218/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 218/95

Gründe Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Beschwer des Klägers auf insgesamt 60.000 DM festgesetzt. 1. Der Kläger hat den Antrag auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes mit der zusätzlichen Erklärung gestellt, daß er ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von mindestens 60.000 DM für angemessen hält. Die Revision ist der Auffassung, der Kläger habe mit dieser Erklärung zu dem Ausdruck gebracht, daß ein angemessenes Schmerzensgeld über diesem Betrag liegen müsse. Ein Kläger, der mit einem unbezifferten Klageantrag die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld begehrt, ist dann nicht beschwert, wenn das Gericht ihm einen Schmerzensgeldbetrag zuerkennt, dessen Höhe der vorgestellten und im Klagevortrag zu dem Ausdruck gebrachten Größenordnung entspricht. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, indem es hinsichtlich des Schmerzensgeldes, nachdem die Beklagte einen Betrag von 20.000 DM bezahlt hat und dem Kläger durch das angefochtene Urteil ein weiterer Betrag von Mit dieser Wertfestsetzung hat das Berufungsgericht den ihm bei der Festsetzung des Streitwerts (§ 3 ZPO) und damit mittelbar der Beschwer (§ 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zuzubilligenden Ermessensspielraum nicht überschritten. Die Auffassung der Revision, die Angabe einer Mindestsumme habe zur Folge, daß das nach der Vorstellung des Klägers in Wirklichkeit angemessene Schmerzensgeld diesen Betrag immer überschreiten müsse, findet in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Stütze (vgl. Die Revision verkennt im übrigen mit ihrer Auffassung, daß mit der Angabe des Klägers, welches Schmerzensgeld er für (mindestens) angemessen erachtet, auch bezweckt wird, das eigene Kostenrisiko in Grenzen zu halten. H. gemindert; in dem noch anhängigen Verfahren vor dem Sozialgericht sei nunmehr ein fachchirurgisches Gutachten vorgelegt worden, in dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit wenigstens 40 v. Februar 1994 - IV ZR 266/93 - BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 1 und 2); das ändert aber nichts daran, daß der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung der Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist (vgl. Dafür, daß das Berufungsgericht bei seiner Wertfest-setzung diese Angaben des Klägers außer acht gelassen und allein auf die vom Versorgungsamt festgestellte MdE von 30 v. Das Berufungsgericht ist nämlich bei der Festsetzung des Streitwerts insoweit in vollem Umfange den Angaben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gefolgt, der im Termin vom 8.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
SchmerzensgeldBerufungsgerichtMdEZPOKlägerBeschwerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BGHR: ja
BESCHLUSS
III ZR 218/95
vom 25. Januar 1996 in dem Rechtsstreit
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, vertreten durch die WehrbereichsVerwaltung II, H^fe-B^m-Allee 18, Hi
 dieser
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
TflP 16,
und
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Deppert und Schlick am 25. Januar 1996
beschlossen:
1.	Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
2.	Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 60.000 DM festgesetzt.
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Gründe
 Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Beschwer des Klägers auf insgesamt 60.000 DM festgesetzt.
1. Der Kläger hat den Antrag auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes mit der zusätzlichen Erklärung gestellt, daß er ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von mindestens 60.000 DM für angemessen hält. Die Revision ist der Auffassung, der Kläger habe mit dieser Erklärung zu dem Ausdruck gebracht, daß ein angemessenes Schmerzensgeld über diesem Betrag liegen müsse.
Dem ist nicht zu folgen.
Ein Kläger, der mit einem unbezifferten Klageantrag die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld begehrt, ist dann nicht beschwert, wenn das Gericht ihm einen Schmerzensgeldbetrag zuerkennt, dessen Höhe der vorgestellten und im Klagevortrag zu dem Ausdruck gebrachten Größenordnung entspricht. Gibt - wie hier - ein Kläger eine Mindestsumme an, so ergibt sich seine Beschwer jedenfalls aus der Unterschreitung dieser Mindestforderung (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1991 - VI ZR 60/91 - MDR 1992, 519 f). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, indem es hinsichtlich des Schmerzensgeldes, nachdem die Beklagte einen Betrag von 20.000 DM bezahlt hat und dem Kläger durch das angefochtene Urteil ein weiterer Betrag von
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10.000 DM zuerkannt worden ist, eine Beschwer von 30.000 DM angenommen hat.
Mit dieser Wertfestsetzung hat das Berufungsgericht den ihm bei der Festsetzung des Streitwerts (§ 3 ZPO) und damit mittelbar der Beschwer (§ 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zuzubilligenden Ermessensspielraum nicht überschritten. Die Auffassung der Revision, die Angabe einer Mindestsumme habe zur Folge, daß das nach der Vorstellung des Klägers in Wirklichkeit angemessene Schmerzensgeld diesen Betrag immer überschreiten müsse, findet in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Stütze (vgl. außer der erwähnten Entscheidung nur	BGH, Urteil	vom 20. September 1983
- VI ZR 111/82 - VersR 1983,	1160	sowie Senatsurteil vom 8. Juli 1993 - III ZR 153/92 - MDR 1994, 511). Die Revision verkennt im übrigen mit ihrer Auffassung, daß mit der Angabe des Klägers, welches Schmerzensgeld er für (mindestens) angemessen erachtet, auch bezweckt wird, das eigene Kostenrisiko in Grenzen zu halten.
2. Hinsichtlich der Berechnung der Beschwer des Feststellungsbegehrens - Ersatz von weiteren 25 v. H. des Zukunftsschadens - rügt die Revision, das Berufungsgericht sei bei seiner Wertfestsetzung zu Unrecht davon ausgegangen, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei nur um 30 v. H. gemindert; in dem noch anhängigen Verfahren vor dem Sozialgericht sei nunmehr ein fachchirurgisches Gutachten vorgelegt worden, in dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit wenigstens 40 v. H. veranschlagt worden sei.
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Auch mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben.
Dabei kann dahinstehen, ob das nunmehr vorliegende Gutachten überhaupt für eine höhere Bewertung des Feststellungsbegehrens herangezogen werden kann. Zwar kann der an das Revisionsgericht gerichtete Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer auch auf neue Tatsachen gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 1988 - IVa ZR 250/87 - und vom 16. Februar 1994	- IV ZR 266/93 - BGHR ZPO § 546 Abs. 2
Neue Tatsachen 1 und 2); das ändert aber nichts daran, daß der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung der Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist (vgl. BGH, Beschluß vom 25. April 1989 - XI ZR 18/89 - BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Beschwer 1). Beruhte daher die gutachterliche (Neu-)Bewertung der MdE auf einer nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, so wäre dieser Umstand für die Festsetzung der Beschwer ohne Belang.
Indes kann der Revision schon im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden, wonach das Berufungsgericht bei seiner Wertfestsetzung lediglich von einer MdE von 30 v. H. ausgegangen sein soll.
Die Revision stellt insoweit lediglich auf die Angabe im Tatbestand des Berufungsurteils ab, das Versorgungsamt Münster habe mit Bescheid vom 5. Mai 1993 festgestellt, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers um 30 v. H. gemindert sei. Im Tatbestand wird aber weiter ausgeführt, daß nach Auffas-
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sung des Klägers eine MdE von mindestens 80 v. H. eingetreten sei.
Dafür, daß das Berufungsgericht bei seiner Wertfest-setzung diese Angaben des Klägers außer acht gelassen und allein auf die vom Versorgungsamt festgestellte MdE von 30 v. H. abgestellt hat, besteht kein Anhalt. Das Berufungsgericht ist nämlich bei der Festsetzung des Streitwerts insoweit in vollem Umfange den Angaben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gefolgt, der im Termin vom 8. Juni 1995 auf Befragen des Berufungsgerichts "im Hinblick auf die erheblichen Heilungsstörungen" das (verbleibende) Feststellungsinteresse des Klägers mit 30.000 DM beziffert hat.
Rinne
 Deppert
Engelhardt
 Schlick
Werp