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BGH · III ZR 218/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 218/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 27. April 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckungsgegenklage (§ 419 Abs. 2 BGB; §§ 767, 780, 781, 785, 786 ZPO), soweit es zu dem Nachteil der Klägerin erkannt hat, ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 419 BGB § 767 ZPO
ProzeßbevollmächtigteRinneBerufungsgerichtZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 218/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
Dr.
gegen
 Firma
Betriebs- uncT~Wirtschaftsberatung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Peter }platz 24,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte
WH
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 27. April 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. September 1987 - 10 U 227/86 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 235.000 DM
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Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckungsgegenklage (§ 419 Abs. 2 BGB; §§ 767, 780, 781, 785, 786 ZPO), soweit es zu dem Nachteil der Klägerin erkannt hat, ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Der Klägerin steht entgegen der Annahme der Revision das geltend gemachte Vorwegbefriedigungsrecht nicht zu. Der Senat folgt dem Berufungsgericht darin, daß der Klägerin eigene Erstattungsansprüche gegen die Altgesellschaft nicht erwachsen und die von der Klägerin erbrachten Entschuldungsleistungen nicht anzurechnen sind.
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Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Werp
 Rinne
Krohn
 Kroner
Halstenberg