Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 27. April 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckungsgegenklage (§ 419 Abs. 2 BGB; §§ 767, 780, 781, 785, 786 ZPO), soweit es zu dem Nachteil der Klägerin erkannt hat, ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 218/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. Dr. gegen Firma Betriebs- uncT~Wirtschaftsberatung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Peter }platz 24, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte WH 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 27. April 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. September 1987 - 10 U 227/86 -wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 235.000 DM 3 5~ Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckungsgegenklage (§ 419 Abs. 2 BGB; §§ 767, 780, 781, 785, 786 ZPO), soweit es zu dem Nachteil der Klägerin erkannt hat, ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Der Klägerin steht entgegen der Annahme der Revision das geltend gemachte Vorwegbefriedigungsrecht nicht zu. Der Senat folgt dem Berufungsgericht darin, daß der Klägerin eigene Erstattungsansprüche gegen die Altgesellschaft nicht erwachsen und die von der Klägerin erbrachten Entschuldungsleistungen nicht anzurechnen sind. 4 Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Werp Rinne Krohn Kroner Halstenberg