Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 28. April 1978 findet die Auffassung des Klägers, er habe innerhalb der vereinbarten Darlehenslaufzeit den gewährten Kredit nach Teilrückzahlung immer wieder neu in Anspruch nehmen kön- April 1978 vom Darlehenskonto als einem "quasi-Girokonto" gesprochen haben soll, so ergibt sich daraus nicht die Vereinbarung eines revolvierenden Kredits. Auch daraus, daß ein Girovertrag gewöhnlich mit einem Kontokorrentvertrag verbunden wird (Ca-naris aaO Rn. 319), folgt nicht, daß der Ausdruck "quasi-Girovertrag" seinem objektiven Erklärungswert nach die Gewährung eines revolvierenden Kredits beinhaltet. Selbst wenn man eine konkludente Vereinbarung zuläßt, hält die tatrichterliche Feststellung, der Kläger habe den Erklärungen des Vertreters der Beklagten auch in Verbindung mit der tatsächlichen Handhabung bei der Abwicklung des früheren Kredits keine Befugnis zur ständig neuen Ausschöpfung des bewilligten Darlehens entnehmen dürfen, der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Ohne Erfolg rügt die Revision einen Verstoß gegen §§ 133, 157 BGB, 286 ZPO; daß die Beklagte in früheren Jahren mehrfach nach vorzeitigen Tilgungsleistungen in geringerem Umfang erneut Belastungen duldete, zwingt nicht zu der Auslegung, sie habe dem Kläger das Recht eingeräumt, im Mai 1981 den bereits bis auf rd. 25.000 DM abgezahlten Kredit gegen den Willen der Beklagten durch eine Überweisung von 54.500 DM wieder zu dem 1978 vereinbarten Zinssatz von nur 5,5 % neu in Anspruch nehmen zu dürfen. April 1978 kein Anspruch des Klägers auf einen revolvierenden Kredit, so kann auch die Berufung auf § 242 BGB dem Kläger nicht das Recht geben, von der Beklagten eine ständig neue Kreditgewährung bis zur Höhe von 80.000 DM zu verlangen.
BUNDESGERICHTSHOF
/)
{■ . <4.
in zr 218/83 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Jürgen
9
9
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Raiffeisenbank eG,
vertreten durch die Vorstände Rudolf Bi und Heinrich Ai
Ernst
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwälte Dr. IHHHP und Kollegen, K^BBplatz 11,
NC
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 28. Juni 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Mai 1983 - 6 U 3824/82 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 54.500 DM
Gründe
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. Im schriftlichen Darlehensvertrag vom 15. April 1978 findet die Auffassung des Klägers, er habe innerhalb der vereinbarten Darlehenslaufzeit den gewährten Kredit nach Teilrückzahlung immer wieder neu in Anspruch nehmen kön-
nen, keine Grundlage. Davon geht auch die Revision aus.
2. Auch wenn der Vertreter der Beklagten nach der Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers bei der Unterzeichnung der Darlehensurkunde vom 15. April 1978 vom Darlehenskonto als einem "quasi-Girokonto" gesprochen haben soll, so ergibt sich daraus nicht die Vereinbarung eines revolvierenden Kredits. Ein Girokonto bietet dem Kunden die Möglichkeit bargeldlosen Zahlungsund Abrechnungsverkehrs (§1 Abs. 1 Nr. 9 KWG; vgl. Ca-naris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl. Rn. 300 ff.). Ein begrifflicher Zusammenhang zwischen der Führung eines Girokontos und einer bestimmten Art der Kreditgewährung besteht nicht. Auch daraus, daß ein Girovertrag gewöhnlich mit einem Kontokorrentvertrag verbunden wird (Ca-naris aaO Rn. 319), folgt nicht, daß der Ausdruck "quasi-Girovertrag" seinem objektiven Erklärungswert nach die Gewährung eines revolvierenden Kredits beinhaltet.
3. Ein solcher Kredit bedarf vielmehr einer besonderen Vereinbarung (Canaris aaO Rn. 1218). Ob sie konkludent erfolgen kann, ist umstritten (bejahend: Canaris aaO; eine "ausdrückliche Vereinbarung" fordert Schönle, Bankund Börsenrecht, 2. Aufl. § 12 II 3 a 1 a = S.173). Selbst wenn man eine konkludente Vereinbarung zuläßt, hält die tatrichterliche Feststellung, der Kläger habe den Erklärungen des Vertreters der Beklagten auch in Verbindung mit der tatsächlichen Handhabung bei der Abwicklung des früheren Kredits keine Befugnis zur ständig neuen Ausschöpfung des bewilligten Darlehens entnehmen dürfen, der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Ohne Erfolg rügt die Revision einen Verstoß gegen §§ 133, 157 BGB, 286 ZPO; daß die Beklagte in früheren Jahren mehrfach nach vorzeitigen Tilgungsleistungen in geringerem
Umfang erneut Belastungen duldete, zwingt nicht zu der Auslegung, sie habe dem Kläger das Recht eingeräumt, im Mai 1981 den bereits bis auf rd. 25.000 DM abgezahlten Kredit gegen den Willen der Beklagten durch eine Überweisung von 54.500 DM wieder zu dem 1978 vereinbarten Zinssatz von nur 5,5 % neu in Anspruch nehmen zu dürfen.
4. Ergibt sich aus den Vereinbarungen vom 15. April 1978 kein Anspruch des Klägers auf einen revolvierenden Kredit, so kann auch die Berufung auf § 242 BGB dem Kläger nicht das Recht geben, von der Beklagten eine ständig neue Kreditgewährung bis zur Höhe von 80.000 DM zu verlangen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die früheren Soll-Buchungen hätten keinen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Krohn Kroner Boujong
Halstenberg Werp