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BGH · in zr 218/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 218/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 26. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Das angefochtene Urteil beruht allein auf der Feststellung des Berufungsgerichts, das -von Nr. 19 AGB unabhängige - Recht der Beklagten zur Aufrechnung sei durch die im Sommer 1976 getroffenen Ab- Entscheidend kommt es nicht auf das Verhältnis dieser beiden Regelungen untereinander, sondern auf die Unterscheidung zwischen den vertraglichen Sicherungsrechten nach Ziff.19 AGB und der gesetzlichen Aufrechnungsbefugnis nach § 387 BGB an. Es ist daher auch nicht ausgeschlossen, daß sich eine FreigäbeVereinbarung nur auf die vertraglichen Sicherungsrechte nach Ziff.19 AGB, nicht aber auf die Aufrechnungsbefugnis bezieht. Das Berufungsgericht hat hier mit eingehender Begründung dargelegt, daß die Vereinbarung, nach der die BTG die Festgelder als Liquiditätsreserve zur völlig freien Verfügung erhielt, nur die Sicherungsrechte nach Nr. 19 AGB berühren sollte, daß die Beklagte aber nicht auf ihr Recht verzichten wollte, im Falle eines Zusammenbruchs der BTG von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, ein dann etwa noch vorhandenes Festgeldguthaben der BTG durch Aufrechnung auszugleichen. Die Kläger mögen diese Auslegung des Berufungsgerichts für nicht überzeugend halten; revisionsrechtlich ist sie Jedoch nicht zu beanstanden. Wie die Revision selbst einräumt, hatten die Kläger nur den Ausschluß eines Pfandrechts nach Nr. 19 AGB in das Wissen des Zeugen gestellt, obwohl schon die Beklagte in der Berufungserwiderung neben den Rechten aus Nr. 19 AGB die Aufrechnungsbefugnis gesondert erwähnt hatte. Es war nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, durch einen eigenen Hinweis nach § 139 ZPO die Kläger zu einer Erweiterung ihres Vortrags und ihres Beweisantritts zu veranlassen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 387 BGB § 139 ZPO
AuslegungAGBBerufungsgerichtBTGZPOKlägerAusschlußRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 218/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	des Wirtschaftsprüfers Dr. Rudolf
 Straße 5, Jf^ÜP-L
2.	des Dipl. -Kaufmanns Wilhelm':- F SpBPBstraße 34,
Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr.
gegen
 die Bank für GBHHHMHHPV Aktiengesellschaft, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Hans-Joachim K und Udo	Niederlassung	B^B,	SpHHHHIB	3,	BgpB^P
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Prof.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 26. April 1983
gemäß § 55^- b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 28. Januar 1982 - 2 U 112/81 -wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 188.481,55 DM
Gründe
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zu Nr. 19 Abs. 1 und 2 der AGB der Banken sind nicht entscheidungserheblich. Das angefochtene Urteil beruht allein auf der Feststellung des Berufungsgerichts, das -von Nr. 19 AGB unabhängige - Recht der Beklagten zur Aufrechnung sei durch die im Sommer 1976 getroffenen Ab-
 
reden nicht ausgeschlossen worden. Dagegen wendet sich die Revision. Entscheidender Streitpunkt ist damit die Auslegung einer IndividualVereinbarung. Soweit diese Auslegung revisionsrechtlich überhaupt überprüfbar ist, sind nicht rechtsgrundsätzliche Fragen zu klären, sondern anerkannte Auslegungsregeln auf den Einzelfall anzuwenden.
2. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
a) Die im angefochtenen Urteil gegebene Auslegung der Vereinbarung über die Freigabe der Festgelder ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht zutreffend zwischen einer bankmäßigen Sicherung nach Nr. 19 Abs. 1 AGB und dem allgemeinen Pfandrecht nach Ziff. 19 Abs. 2 AGB unterschieden hat. Entscheidend kommt es nicht auf das Verhältnis dieser beiden Regelungen untereinander, sondern auf die Unterscheidung zwischen den vertraglichen Sicherungsrechten nach Ziff. 19 AGB und der gesetzlichen Aufrechnungsbefugnis nach § 387 BGB an. Diese vom Berufungsgericht getroffene Unterscheidung ist rechtlich möglich. Es ist daher auch nicht ausgeschlossen, daß sich eine FreigäbeVereinbarung nur auf die vertraglichen Sicherungsrechte nach Ziff. 19 AGB, nicht aber auf die Aufrechnungsbefugnis bezieht. Zwar wird ein Verzicht auf die Rechte aus Nr. 19 AGB häufig mit einem vertraglichen Ausschluß des Aufrechnungsrechts verbunden sein, so auch im Fall eines offenen Treuhandkontos, bei dem durch die Kontobezeichnung der Bank gegenüber deutlich gemacht wird, daß auf dieses Konto ausschließlich Werte gelangen sollen, die dem Kontoinhaber nur als Treuhänder zustehen (BGHZ 61, 72, 77 m.w.Nachw.). Um ein solches Konto handelte
 es sich hier aber nicht; auf dem Festgeldkonto bei der Beklagten befanden sich unstreitig zu dem überwiegenden Teil Eigengelder der BTG. Ob eine Freigabeerklärung auch einen völligen Ausschluß des Aufrechnungsrechts umfaßt, ist eine Auslegungsfrage des Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat hier mit eingehender Begründung dargelegt, daß die Vereinbarung, nach der die BTG die Festgelder als Liquiditätsreserve zur völlig freien Verfügung erhielt, nur die Sicherungsrechte nach Nr. 19 AGB berühren sollte, daß die Beklagte aber nicht auf ihr Recht verzichten wollte, im Falle eines Zusammenbruchs der BTG von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, ein dann etwa noch vorhandenes Festgeldguthaben der BTG durch Aufrechnung auszugleichen. Die Kläger mögen diese Auslegung des Berufungsgerichts für nicht überzeugend halten; revisionsrechtlich ist sie Jedoch nicht zu beanstanden.
b) Ohne Erfolg bleibt auch die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe den Zeugen Schreiber über den Ausschluß der Aufrechnungsbefugnis vernehmen müssen. Wie die Revision selbst einräumt, hatten die Kläger nur den Ausschluß eines Pfandrechts nach Nr. 19 AGB in das Wissen des Zeugen gestellt, obwohl schon die Beklagte in der Berufungserwiderung neben den Rechten aus Nr. 19 AGB die Aufrechnungsbefugnis gesondert erwähnt hatte. Es war nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, durch einen
 eigenen Hinweis nach § 139 ZPO die Kläger zu einer Erweiterung ihres Vortrags und ihres Beweisantritts zu veranlassen.
Krohn	Tidow
 Kröner
Halstenberg
 Werp