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BGH · III ZR 218/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 218/68

Erklären im Revisionsrechtszug die Parteien den Klaganspruch für erledigt, so wird das Berufungsurteil auch insoweit wirkungslos, als es den in erster Instanz siegreichen, im Berufungsrechtszug aber unterlegenen Kläger gemäß § 717 Abs. 2 ZPO zu dem Schadensersatz verurteilt hat. Oktober 1966 erteilte van dem Säger für das Jahr 1966 bis 31* März 1967 einen (schriftlichen) Jagderlaubnisschein; er ließ ihm aber durch anwaltschaftllches Schreiben vom 25* Februar 1967 mitteilen, er werde ihm künftig keinen Jagderlaubnisschein mehr ausstellen und der Kläger sei nicht mehr berechtigt, die Jagd auszuüben. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren beantragt, Gerd van unter Strafandrohung zu verurteilen, ihm einen Jagderlaubnisschein zunächst für das Jahr 1967 bis 31* März 1968, sodann für die Zeit vom 1. Er hat hierzu vorgetragen: Gerd van habe vor AbschluB des Jagdpachtvertrages mit der Jagdgenossenschaft zugesagt, demjenigen seiner damaligen Gesprächspartner (darunter dem Kläger), der einen Jagdschein erwerbe, eine die ganze Pachtzeit umfassende Erlaubnis zur Beteiligung an der Jagd gegen Beteiligung an den Kosten zu geben. Er hat die behauptete Zusage in Abrede gestellt und weiter geltend gemacht: Eine etwaige Zusage wäre rechtsunwirksam; denn für das Revier sei nur ein einziger entgeltlicher Jagderlaubnisschein gesetzlich gestattet, während er diesen drei Personen versprochen haben solle; ferner bedürfe eine Jagderlaubnis der schriftlichen Porm und der Zustimmung der unteren Jagdbehörde wie der Jagdgenossenschaft, woran es fehle. Das Oberlandesgericht hat die Klage» die infolge Anschlußberufung des Klägers auf Ausstellung eines Jagderlaubnisscheins für die Zeit 1967/1969 ging» abgewiesen und hat den Kläger nach § 717 Abs. 2 ZPO zur Rückzahlung der erhaltenen Verfahrenskosten zuzüglich Zinsen verurteilt. Der Kläger hat mit der - zugelassenen - Revision zunächst die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt und sodann in der Revisionsverhandlung die Hauptsache hinsichtlich der von ihm mit Klage und Anschlußberufung geltend gemachten Ansprüche für erledigt erklärt» sowie um Abweisung des Anspruchs aus § 717 Abs. 2 ZPO gebeten. 1. Durch die einverständlichen Erledigungserklärungen der Parteien ist die Rechtshängigkeit des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Ausstellung eines Jagderlaubnisscheins für das Jahr 1967/ Die Frage, ob der Kläger dem Beklagten in Anbetracht der verfahrensrechtlichen Lage, wie sie nach den Erledigungserklärungen besteht, noch in dem im Berufungsurteil ausgesprochenen Umfang zu dem Schadensersatz verpflichtet ist, weil der Beklagte ihm alsbald nach seiner Verurteilung unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung die Kosten des ersten Rechtszugs erstattet hat, ist anhand von § 717 Abs. Sie trifft im besonderen auch insoweit zu, als bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein die Sache nicht endgültig entschei-dendes, sondern ein an die Yorinstanz zurückverwei-sendes Urteil einen Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO auszulösen vermag (vgl. Die Zurückverweisung wird sehr oft zu dem Ausdruck bringen, daß das Vollstreckungsergebnis mit der materiellen Rechtslage, so wie sie sich nach der bei der Zurückverweisung gegebenen Prozeßlage beurteilen läßt, (noch) nicht in Einklang zu bringen ist (Stein/Jonas aaO An. II 2). Freilich gibt es, wenn man für die Anwendung des § 717 ZPO auch die Aufhebung eines Urteils und die Zurückverweisung der Sache aus einem rein formellen Grund wie etwa dem der Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts genügen läßt, Fälle, in denen es gekünstelt erscheint, auf eine Nichtübereinstimmung des Vollstreckungsergebnisses mit der jeweils erkennbaren materiellen Rechtslage abzustellen. Andererseits ist es anerkannt rechtens, daß der Vollstreckungsschuldner seinen Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO dann wieder verliert, wenn das Urteil, das ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben und den Schadens er satzanspruch zuerkannt hat, seinerseits durch ein in der Hauptsache zugunsten des Vollstreckungsgläubigers ergehendes Urteil aufgehoben wird. Erklären dagegen beide Parteien die Hauptsache für erledigt, so wird der Rechtsstreit im Umfang der Erledigungserklärungen erledigt, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob objektiv überhaupt ein Erledigungsgrund gegeben ist und ohne daß insoweit entschieden werden muß, ob die Klage bis zur Abgabe der Erklärungen begründet gewesen ist oder nicht. nur auf die Berechtigung nach dem ’’bisherigen" Sachund Streitstand abgehoben, und es wird bei rechtlich schwierig gelagerten Sachen nicht immer das Eingehen auf jede Rechtsfrage gefordert (BGH NJW 1954» 1038)« Die Parteien können sich durch Gründe ganz unterschiedlicher Art zu der Erledigung serklärung verstehen. Bas bedeutet, daß auf die Erledigungserklärung der Parteien hin das Berufungsurteil auch insoweit wirkungslos geworden ist, als es dem Vollstreckungsschuldner den Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO zugesprochen hat. Bejü Wirkungsloswerden steht hier auch nicht die Erwägung entgegen, daß die Beklagte jetzt den ihr 'vom Berufungsgericht zugesprochenen Schadensersatzanspruch verliert, obwohl der Kläger, wie sofort noch aus zu führen ist, die Kosten des Rechtsstreits tragen muß. Ber Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO geht an sich auf Ersatz jeden Schadens, der dem VollstreckungsSchuldner durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder durch eine Leistung entstanden ist, die er unter dem Bruck der drohenden Vollstreckung erbracht hat. Es ist demgegenüber nur ein zufälliger, die Rechtslage nicht beeinflussender Umstand, daß sich im gegenwärtigen Pall die Schadensersatzpflicht des Klägers aus § 717 Abs. Der Senat erachtet es ferner für zulässig und hier angezeigt, auch ohne einen dahingehenden ausdrück-lichen Antrag einer Partei zur Klarstellung der Rechtslage in die Formel seines Beschlusses aufzunehmen , daß die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos geworden sind. Für sie gibt den Ausschlag, daß die Klage unbegründet gewesen ist und der Kläger mit ihr unterlegen wäre, falls die Parteien die Hauptsache nicht für erledigt erklärt hätten. a. Das Berufungsgericht hSt aufgrund der Beweisaufnahme für erwiesen, van Dreveldt habe vor Abschluß des Pachtvertrages am 5* September I960 in einer Unterredung mit drei Landwirten und einem Oberfozstmeister ernsthaft dem Sinne nach versprochen, wenn er die Jagd pachten könne, werde er denjenigen der drei Landwirte, der einen Jagdschein erwerbe, an der Jagd gegen Beteiligung an Pacht und Steuer teilnehmen lassen« Es erachtet zwar dieses Versprechen für nichtig, weil nach § 11 Abs« 2 Satz 2 LJagdG NW in der Passung vom 31« März 1933 ebenso wie jetzt nach dem Landes jagdgesetz vom 26« Mai 1964 der Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis im Sinne des § 10 Abs« 1 d.G. einem Jagdpächter gleichstehe, nach dieser Bestimmung aber die Zahl der Jagdpächter bei Jagdbezirken bis zu 300 h auf zwei beschränkt sei • Bas Berufungsgericht sieht indessen ln der späteren praktischen Handhabung die Durchführung des Versprechend mit nur einer Person und darin zugleich die Erneuerung und Bekräftigung des Versprechens der entgeltlichen Jagderlaubnis allein mit dem Kläger« Bie Feststellung-gen des Berufungsgerichts lassen ferner nicht einen Schluß darauf zu, daß der Ehemann der Beklagten, wie der Kläger behauptet hatte, verbindlich eine einheitliche Zusage der Jagderlaubnis für die ganze Laufzeit des von ihm mit der Jagdgenossenschaft eingegangenen Das angefochtene Urteil spricht auf Seite 17 lediglich von einer Übung, nach der dem Kläger formlos, im Jahre 1966/67 sodann durch Ausstellung einer schriftlichen Jagderlaubnis die Ausübung der Jagd gestattet worden *&r. Bezeichnenderweise hat der Kläger zunächst nur auf die Verurteilung der Gegenseite zur Ausstellung eines Jagderlaubnisscheins für die Zeit vom 1. September I960 dem Kläger die Ausstellung eines Jagderlaubnisscheins für die Dauer der Jagdpacht zugesichert, ist zu bemerken: Selbst wenn die sich darauf beziehenden Feststellungen des Berufungsurteils Seite 8/9 in diesem Sinne zu verstehen uären, so wäre doch eine dahingehende Vereinbarung, wie das Urteil auf Seite 10 ausführt, nichtig gewesen, ln der späteren praktischen Handhabung hat das Berufungsgericht eine Erneuerung des Versprechens der entgeltlichen Jagderlaubnis gesehen, hier aber ohne Bezug auf eine bestimmte Zeitdauer. nis gekommen, das zu einer groBen Anzahl von gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt und eine gemeinsame Jagdausübung nach Ansicht beider Telle ausgeschlossen habe« Für eine räumliche Teilung sei das Jagdrevier nicht groB genug gewesen« Auch sei es nicht arglistig, wenn van Dreveldt den jetzt mit ihm verfeindeten Kläger in dem VerhältnismäBig kleinen Revier ohne dessen räumliche Trennung nicht jagen lassen möchte; denn er müßte auf die Einhaltung zu vereinbarender getrennter Jagdzeiten und der auf jeden von ihnen treffenden Quote des AbschluBplanes zählen können. Mit Rücksicht hierauf wie aus vielen anderen Gründen setze die Erteilung einer Jagderlaubnis, zu demal einer entgeltlichen, ein großes MaB gegenseitigen Vertrauens und Zusammenar bei tens voraus, zu dem sich van nicht ohne Grund nicht mehr habe verstehen können« Zwar habe er den Jagderlaubnisschein vom 20. Die Revision will ohne Erfolg das Bild ver-^ schieben» wenn sie darauf hinweist» das Berufungsgericht hätte prüfen müssen» ob der Kläger sich gegenüber der Polizei eines Rechts berühmt habe» von dem er gewußt habe» es stehe ihm nicht zu« Gleichviel» ob der Kläger die Ausstellung eines Jagderlaubnissehe!ns hätte beanspruchen können oder nicht» durfte er nicht» solange er nicht den Erlaubnisschein bekommen hatte» ohne diesen und ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten die Jagd aus üben und erst recht nicht erklären, er werde dies auch künftig tun« Darüber, daß sein Tun nicht statthaft war, mußte sich der Kläger sehr wohl im klaren sein« So wie er sich verhielt, hat er in beträchtlichem Umfang dazu beigetragen, daß van Dreveldt ihm nicht mehr das von dem Berufungsgericht mit Recht für notwendig gehaltene Vertrauen entgegen brachte und sich ein gedeihliches

Zitierte Normen: § 717 ZPO
vanBerufungsgerichtJagderlaubnisParteiJagdZPOKlägerMärz

Volltext der Entscheidung

/'
/ *1
Nachschlagewerk
BGHZ:
Ja
 nein
ZPO §§ 91 a, 717 Abs. 2
Erklären im Revisionsrechtszug die Parteien den Klaganspruch für erledigt, so wird das Berufungsurteil auch insoweit wirkungslos, als es den in erster Instanz siegreichen, im Berufungsrechtszug aber unterlegenen Kläger gemäß § 717 Abs. 2 ZPO zu dem Schadensersatz verurteilt hat.
BGH, Beschl. v. 4. Mai 1972 - III ZR 218/68 - OLG Düsseldorf
LG Kleve
BUNDESGERICHTSHOF
iii_2R_218/68_	BESCHLUSS
Verkündet am 4. Mai 1972 Schorm,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Landwirts Josef
 über XI
$
Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Lr.
gegen
 Frau Annemarie
 als Erbin ihres
 van D II über Xi Ehemannes
»
, des Landwirts Gerd van
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
- Prozeßbevollmächtigter:
 
/

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Krohn
 beschlossen:
Das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. März 1968 und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 20. Dezember 1967 sind wirkungslos geworden.
Der Kläger hat die Kosten des Hechtsstreits zu tragen.
G r ü n_d e :
Die Beklagte ist die Erbin ihres in diesem Hechts* zug verstorbenen Ehemannes Gerd van	des	ur-
sprünglich Beklagten.
Gerd van D^Pi hatte von der zuständigen Jagdgenossenschaft den Jagdbezirk	WflP	7
in Größe von 2399 14 h für die Zeit vom 1. April I960 bis 31. März 1969 für einen jährlichen Pachtzins von 1.000 DM gepachtet. Hach § 6 des Vertrages darf der Pächter höchstens zwei unentgeltliche Jagderlaubnisscheine ausgeben und ist die Erteilung entgeltlicher
 
Jagderlaubnisscheine sowie eine Unterverpachtung nur mit Zustimmung des Verpächters zulässig.
Bald nachdem Gerd van	die Jagd ange-
pachtet hatte, erwarb der Kläger seinen ersten Jagd« schein. Er betrieb danach die Jagd gemeinsam mit van	und	beteiligte	sich	zur	Hälfte	an Jagd-
pacht und Jagdsteuer. Ein Jagderlaubnisschein wurde jedoch für ihn zunächst nicht ausgestellt. Erst am 20. Oktober 1966 erteilte van	dem	Säger
 für das Jahr 1966 bis 31* März 1967 einen (schriftlichen) Jagderlaubnisschein; er ließ ihm aber durch anwaltschaftllches Schreiben vom 25* Februar 1967 mitteilen, er werde ihm künftig keinen Jagderlaubnisschein mehr ausstellen und der Kläger sei nicht mehr berechtigt, die Jagd auszuüben.
Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren beantragt, Gerd van	unter	Strafandrohung zu
 verurteilen, ihm einen Jagderlaubnisschein zunächst für das Jahr 1967 bis 31* März 1968, sodann für die Zeit vom 1. April 1968 bis 31* März 1969 auszustellen.
Er hat hierzu vorgetragen: Gerd van habe vor AbschluB des Jagdpachtvertrages mit der Jagdgenossenschaft zugesagt, demjenigen seiner damaligen Gesprächspartner (darunter dem Kläger), der einen Jagdschein erwerbe, eine die ganze Pachtzeit umfassende Erlaubnis zur Beteiligung an der Jagd gegen Beteiligung an den Kosten zu geben. Der Kläger habe daraufhin den Jagdschein erworben.
 
beanspruche als einziger der Gesprächsteilnehmer die Jagderlaubnis, habe eine solche auch ln den Vorjahren vom Beklagten bekommen. Auf getretene Unstimmigkeiten
 haltenr&urückzuführen und stunden einer Portsetzung der Jagderlaubnis nicht entgegen, weil Jeder von ihnen für sich auf die Jagd gehen könne.
sung des Klagebegehrens und in der zweiten Instanz auf Verurteilung des Klägers zur Rückzahlung von 619,02 UN nebst Zinsen angetra^en, die er als festgesetzte Kosten des ersten Rechtszugs zur Abwendung der Vollstreckung an den Kläger entrichtet hatte.
Er hat die behauptete Zusage in Abrede gestellt und weiter geltend gemacht: Eine etwaige Zusage wäre rechtsunwirksam; denn für das Revier sei nur ein einziger entgeltlicher Jagderlaubnisschein gesetzlich gestattet, während er diesen drei Personen versprochen haben solle; ferner bedürfe eine Jagderlaubnis der schriftlichen Porm und der Zustimmung der unteren Jagdbehörde wie der Jagdgenossenschaft, woran es fehle. Uie Zusage einer Jagderlaubnis hätte überdies ihre Bindung verloren; denn er habe die Erlaubnis im Hinblick auf das Verhalten des Klägers, das die persönlichen Beziehungen zu ihm und eine gemeinsame Jagdausübung unzu demutbar machend belastet habe, nicht zu verlängern brauchen, zudem aus wichtigem Grund gekündigt und wegen positiver Vertragsverletzung durch den Kläger aufgehoben.

zwischen ihm und van
 seien auf dessen Ver<
Gerd van
 hat demgegenüber auf Abwei
 
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Das Landgericht hat der Klage auf Ausstellung eines Jagderlaubnisscheins für 1967/1968 stattgegeben. Der Beklagte hat daraufhin zur Abwendung der Vollstreckung die Prozeßkosten erster Instanz an den Kläger bezahlt. Br hat ferner gegen seine Verurteilung Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Klage» die infolge Anschlußberufung des Klägers auf Ausstellung eines Jagderlaubnisscheins für die Zeit 1967/1969 ging» abgewiesen und hat den Kläger nach § 717 Abs. 2 ZPO zur Rückzahlung der erhaltenen Verfahrenskosten zuzüglich Zinsen verurteilt.
Der Kläger hat mit der - zugelassenen - Revision zunächst die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt und sodann in der Revisionsverhandlung die Hauptsache hinsichtlich der von ihm mit Klage und Anschlußberufung geltend gemachten Ansprüche für erledigt erklärt» sowie um Abweisung des Anspruchs aus § 717 Abs. 2 ZPO gebeten. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung zugestimmt und im übrigen um Zurückweisung der Revision gebeten.
Dieser Sachund Streitstand ist wie folgt zu beurteilen.
1. Durch die einverständlichen Erledigungserklärungen der Parteien ist die Rechtshängigkeit des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Ausstellung eines Jagderlaubnisscheins für das Jahr 1967/
1968 und für das Jahr 1968/1969 unmittelbar erledigt worden. Damit ist die erstgerichtliche Entscheidung in vollem Umfang» die Entscheidung des
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 Berufungsgerichts Jedenfalls insoweit wirkungslos geworden, als dieser Anspruch abgewiesen worden ist.
Darüber hinaus ist auch die Verurteilung des Klägers aus § 717 Abs. 2 ZPO entfallen.
Die Frage, ob der Kläger dem Beklagten in Anbetracht der verfahrensrechtlichen Lage, wie sie nach den Erledigungserklärungen besteht, noch in dem im Berufungsurteil ausgesprochenen Umfang zu dem Schadensersatz verpflichtet ist, weil der Beklagte ihm alsbald nach seiner Verurteilung unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung die Kosten des ersten Rechtszugs erstattet hat, ist anhand von § 717 Abs.
2 ZPO zu werten. Danach ist dann, wenn ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, der Kläger oder richtiger der Vollstreckungsgläubiger zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten, richtiger dem Vollstreckungsschuldner, durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist.
Der innere Grund für diese Haftung, dafür, daß ein Gläubiger, der vor Rechtskraft vollstreckt, dies im allgemeinen auf eigene Gefahr tut, läßt sich zu demeist auf den Widerspruch des Vollstreckungserfolgs zu der materiellen Rechtslage zurückführen (vgl. Stein/Jonas Komm z ZPO 19. Aufl. § 717 Anm.
II 1; auch Pecher Schadensersatzansprüche aus ungerechtfertigter Vollstreckung (1967) S. 162). Diese Auffassung vermag weitgehend befriedigende Ergebnisse zu stützen.
Sie trifft im besonderen auch insoweit zu, als bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein die Sache nicht endgültig entschei-dendes, sondern ein an die Yorinstanz zurückverwei-sendes Urteil einen Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO auszulösen vermag (vgl. Urteile vom 11. April I960 - III ZR 39/59 S. 17/18; 30. Oktober 1961
-	VII ZR 218/60 = WM 1962, 143, 145; 12. Juli 1962
-	III ZR 30/61 S. 14/15). Die Zurückverweisung wird sehr oft zu dem Ausdruck bringen, daß das Vollstreckungsergebnis mit der materiellen Rechtslage, so wie sie sich nach der bei der Zurückverweisung gegebenen Prozeßlage beurteilen läßt, (noch) nicht in Einklang zu bringen ist (Stein/Jonas aaO Anm. II 2). Man denke
 an die Fälle, in denen zurückverwiesen werden muß, weil der Tatrichter unter Verletzung von §§ 139, 286, 287 ZPO Umstände, die für die Berechtigung des Klaganspruchs bedeutungsvoll sind, nicht in seine Erwägungen einbezogen oder nicht geklärt hat.
Freilich gibt es, wenn man für die Anwendung des § 717 ZPO auch die Aufhebung eines Urteils und die Zurückverweisung der Sache aus einem rein formellen Grund wie etwa dem der Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts genügen läßt, Fälle, in denen es gekünstelt erscheint, auf eine Nichtübereinstimmung des Vollstreckungsergebnisses mit der jeweils erkennbaren materiellen Rechtslage abzustellen.
Hier wird man den Sinn des § 717 ZPO darin zu sehen haben, daß eine wegen Fehlens der - vorläufigen -Vollstreckungsgrundlage unberechtigt gewordene Vermögensverschiebung beschleunigt rückgängig gemacht werden soll (vgl. BAG NJW 1962, 1125).
Andererseits ist es anerkannt rechtens, daß der Vollstreckungsschuldner seinen Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO dann wieder verliert, wenn das Urteil, das ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben und den Schadens er satzanspruch zuerkannt hat, seinerseits durch ein in der Hauptsache zugunsten des Vollstreckungsgläubigers ergehendes Urteil aufgehoben wird. Hier weist die spätere Entscheidung in aller Regel aus, daß der Klaganspruch begründet gewesen und deswegen zu Recht vollstreckt worden ist. Auch werden die Rechte des Vollstreckungsschuldners beschnitten (vgl. Baumbach/Lauterbach ZPO 30. Aufl. § 717 Anm. 2 0; Stein/Jonas aaO § 717 Anm. II 2; RGZ 145, 328, 332), wenn die Vollstreckung ursprünglich sachlich berechtigt gewesen war, der Schuldner aber nach ihrer Vornahme (etwa wegen Änderung der Gesetzgebung, Nichtigkeitserklärung eines Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht) eine zur Aufhebung des Vollstreckungstitels führende Einwendung erwirbt.
Erklären dagegen beide Parteien die Hauptsache für erledigt, so wird der Rechtsstreit im Umfang der Erledigungserklärungen erledigt, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob objektiv überhaupt ein Erledigungsgrund gegeben ist und ohne daß insoweit entschieden werden muß, ob die Klage bis zur Abgabe der Erklärungen begründet gewesen ist oder nicht. Allerdings kann die Präge, ob die Klage berechtigt war oder nicht, bei der nach § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung von Bedeutung werden. Aber auch insoweit wird grundsätzlich
 
nur auf die Berechtigung nach dem ’’bisherigen" Sachund Streitstand abgehoben, und es wird bei rechtlich schwierig gelagerten Sachen nicht immer das Eingehen auf jede Rechtsfrage gefordert (BGH NJW 1954» 1038)« Die Parteien können sich durch Gründe ganz unterschiedlicher Art zu der Erledigung serklärung verstehen. Die Erledigungser-klärungen beenden unmittelbar die Rechtshängigkeit des bisher strittigen Anspruchs. Vorher ergangene Entscheidungen werden damit wirkungslos, ohne daß dies durch einen Richterspruch gestaltender oder feststellender Art ausgesprochen werden müßte.
Biese Überlegungen führen zu dem Ergebnis:
Der Tatbestand, daß ein vorinstanzliches Urteil infolge übereinstimmender Erklärungen der Parteien wirkungslos wird, kann nicht dem in §717 Abs. 2 ZPO geregelten gleichgestellt werden. Er unterscheidet sich bereits rein äußerlich von dem Tatbestand des § 717 Abs. 2 ZPO. Dieser setzt voraus, daß ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil "aufgehoben oder abgeändert” wird (vgl. hierzu OLG Köln ln Rhein.Arch. nP. 5* 227) t und er verlangt dies im Hinblick auf § 717 Abs. 1 ZPO, wonach die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung auf hebt oder abändert, im Umfang der
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Aufhebung und der Abänderung außer Kraft tritt. Zudem ist, wie sich aus dem Gesagten ergibt, eine Gleichstellung von der Sache her nicht gerechtfertigt.
Bas bedeutet, daß auf die Erledigungserklärung der Parteien hin das Berufungsurteil auch insoweit wirkungslos geworden ist, als es dem Vollstreckungsschuldner den Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO zugesprochen hat. Die entgegengesetzte Auffassung könnte zu dem befremdenden Ergebnis führen, daß der Vollstreckungs-gläubiger nach § 717 Abs. 2 ZPO Schadensersatz leisten müßte, obwohl er möglicherweise ln der Hauptsache Recht hat. Bejü Wirkungsloswerden steht hier auch nicht die Erwägung entgegen, daß die Beklagte jetzt den ihr 'vom Berufungsgericht zugesprochenen Schadensersatzanspruch verliert, obwohl der Kläger, wie sofort noch aus zu führen ist, die Kosten des Rechtsstreits tragen muß. Ber Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO geht an sich auf Ersatz jeden Schadens, der dem VollstreckungsSchuldner durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder durch eine Leistung entstanden ist, die er unter dem Bruck der drohenden Vollstreckung erbracht hat. Es ist demgegenüber nur ein zufälliger, die Rechtslage nicht beeinflussender Umstand, daß sich im gegenwärtigen Pall die Schadensersatzpflicht des Klägers aus § 717 Abs.
2 ZPO auf die Erstattung der erhaltenen Verfahrenskosten zuzüglich Zinsen beschränkt.
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2m Vorliegend geht ee um die Klarstellung, ln welchem Umfang das angefochtene Urteil aufgrund der Erledigungserklärungelt der Parteien wirkungslos geworden ist. Die Erledigung als solche ist auBer Streit. Die Klarstellung kann - durchgreifende Bedenken hiergegen sind nicht zu ersehen - ln Beschlußform geschehen. Daß der ln der Vorschrift des § 91 a ZPO vorgesehene Beschluß nicht nur die Entscheidung über die Kosten, sondern auch einen klärenden Ausspruch nach der Richtung enthalten kann, daß die Entscheidungen der Vorinstanzen nach Erledigung der Hauptsache aufgrund entsprechender Erklärungen der Parteien aufgehoben sind oder wirkungslos geworden sind, ist an sich anerkannt. Der Senat erachtet es ferner für zulässig und hier angezeigt, auch ohne einen dahingehenden ausdrück-lichen Antrag einer Partei zur Klarstellung der Rechtslage in die Formel seines Beschlusses aufzunehmen , daß die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos geworden sind.
3» Die allein noch offene und gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu treffende Entscheidung Über die Kosten des Rechtsstreits muß zu Ungunsten des Klägers aus fallen. Für sie gibt den Ausschlag, daß die Klage unbegründet gewesen ist und der Kläger mit ihr unterlegen wäre, falls die Parteien die Hauptsache nicht für erledigt erklärt hätten. Nach dieser Richtung hat das Folgende zu gelten.
 
a.	Das Berufungsgericht hSt aufgrund der Beweisaufnahme für erwiesen, van Dreveldt habe vor Abschluß des Pachtvertrages am 5* September I960 in einer Unterredung mit drei Landwirten und einem Oberfozstmeister ernsthaft dem Sinne nach versprochen, wenn er die Jagd pachten könne, werde er denjenigen der drei Landwirte, der einen Jagdschein erwerbe, an der Jagd gegen Beteiligung an Pacht und Steuer teilnehmen lassen« Es erachtet zwar dieses Versprechen für nichtig, weil nach § 11 Abs« 2 Satz 2 LJagdG NW in der Passung vom 31« März 1933 ebenso wie jetzt nach dem Landes jagdgesetz vom 26« Mai 1964 der Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis im Sinne des § 10 Abs« 1 d.G. einem Jagdpächter gleichstehe, nach dieser Bestimmung aber die Zahl der Jagdpächter bei Jagdbezirken bis zu 300 h auf zwei beschränkt sei • Bas Berufungsgericht sieht indessen ln der späteren praktischen Handhabung die Durchführung des Versprechend mit nur einer Person und darin zugleich die Erneuerung und Bekräftigung des Versprechens der entgeltlichen Jagderlaubnis allein mit dem Kläger«
Diese Auffassung läßt einen vom Revisionsgericht zu beachtenden Rechtsirrtum nicht erkennen.
b.	Das Berufungsgericht meint jedoch weiter, der Kläger könne sich auch auf das erneute Versprechen nicht bexrufen« Einmal habe nämlich eine
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entgeltliche Jagderlaubnis zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedurft* Zum anderen dürfe sich die beklagte Partei, ohne arglistig zu handeln, auf den Formmangel berufen; auch wenn Fan	während	des
 größten Teils der Pachtzeit die Beiträge des Klägers zu den Unkosten ent ge gen genommen und jahrelang die Ausübung der Jagd erst formlos, dann im Jahre 1966/67 durch Ausstellung eines Jagderlaubnisscheins gestattet habe, habe er einen wichtigen found gehabt, von dieser Übung auszugehen.
Biese zweite Überlegung ist auf jeden Fall geeignet, die Klage auch bei Berücksichtigung der einschlägigen Revisionsrügen als unbegründet erscheinen zu lassen*
Von vornherein scheidet die Annahme aus, daß der Kläger etwa wirksam in eine Hitpacht oder Unterpacht der Jagd getreten sei ; denn ein solches Vertragsverhältnis hätte zu seiner Wirksamkeit der Schriftform bedurft (Mitzschke-Schäfer, Könnentar zu dem Bundesjagdgesetz § 11 Anm* 8 c)* Auch die Revision beruft sich nicht auf das Zustandekommen eines solchen Vertragsverhältnisses. Bie Feststellung-gen des Berufungsgerichts lassen ferner nicht einen Schluß darauf zu, daß der Ehemann der Beklagten, wie der Kläger behauptet hatte, verbindlich eine einheitliche Zusage der Jagderlaubnis für die ganze Laufzeit des von ihm mit der Jagdgenossenschaft eingegangenen
 
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Pachtvertrages gegeben hätte. Das angefochtene Urteil spricht auf Seite 17 lediglich von einer Übung, nach der dem Kläger formlos, im Jahre 1966/67 sodann durch Ausstellung einer schriftlichen Jagderlaubnis die Ausübung der Jagd gestattet worden *&r. Bezeichnenderweise hat der Kläger zunächst nur auf die Verurteilung der Gegenseite zur Ausstellung eines Jagderlaubnisscheins für die Zeit vom 1. April 1967 bis 31. März 1968 und erst gegen Ablauf dieser Zeit in seiner Anschlußberufung vom 20. Februar 1968 auf Ausstellung eines Erlaubnisscheins für die Zeit bis 31. März 1969 angetragen.
Gegenüber dem Vortrag der Revision, van Dreveldt habe schon bei der Besprechung vom 3. September I960 dem Kläger die Ausstellung eines Jagderlaubnisscheins für die Dauer der Jagdpacht zugesichert, ist zu bemerken: Selbst wenn die sich darauf beziehenden Feststellungen des Berufungsurteils Seite 8/9 in diesem Sinne zu verstehen uären, so wäre doch eine dahingehende Vereinbarung, wie das Urteil auf Seite 10 ausführt, nichtig gewesen, ln der späteren praktischen Handhabung hat das Berufungsgericht eine Erneuerung des Versprechens der entgeltlichen Jagderlaubnis gesehen, hier aber ohne Bezug auf eine bestimmte Zeitdauer.
Unter diesen Umständen konnte Gerd van Dreveldt grundsätzlich von der Erteilung einer Jagderlaubnis
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für ein neues Jahr an den Kläger absehen. Tat er dies, so handelte er nämlich nicht arglistig, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt«
Es führt hierzu aus, zwischen dem Kläger und Gerd van	sei	es	zu	einem	tiefen	Zerwürf-
nis gekommen, das zu einer groBen Anzahl von gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt und eine gemeinsame Jagdausübung nach Ansicht beider Telle ausgeschlossen habe« Für eine räumliche Teilung sei das Jagdrevier nicht groB genug gewesen« Auch sei es nicht arglistig, wenn van Dreveldt den jetzt mit ihm verfeindeten Kläger in dem VerhältnismäBig kleinen Revier ohne dessen räumliche Trennung nicht jagen lassen möchte; denn er müßte auf die Einhaltung zu vereinbarender getrennter Jagdzeiten und der auf jeden von ihnen treffenden Quote des AbschluBplanes zählen können. Mit Rücksicht hierauf wie aus vielen anderen Gründen setze die Erteilung einer Jagderlaubnis, zu demal einer entgeltlichen, ein großes MaB gegenseitigen Vertrauens und Zusammenar bei tens voraus, zu dem sich van	nicht	ohne	Grund	nicht	mehr
 habe verstehen können« Zwar habe er den Jagderlaubnisschein vom 20. Oktober 1966 erteilt, als die Streitigkeiten schon im Gange gewesen seien und gerichtliche Verfahren stattgefunden hätten« Es seien aber in der folgenden Zeit weitere Unstimmigkeiten ausgebrochen und mindestens zwei einstweilige Verfügungsverfahren betrieben worden. In dem einen
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sei dem Kläger durch Gerichtsbeschluß vom 16. August 1967 die Jagdausübung untersagt worden» weil er sie ohne Jagderlaubnis und ohne Begleitung seitens van Dre veldts betrieben und Polizei beamten erklärt habe» er werde dies auch künftig tun« Angesichts eines so eigenmächtigen Verhaltens des Klägers stelle sich nicht die Frage» ob etwa van	arglistig
 handeln würde» wenn ihn ganz allein das Verschulden an dem eingetretenen Zerwürfnis träfe«
Die Revision will ohne Erfolg das Bild ver-^ schieben» wenn sie darauf hinweist» das Berufungsgericht hätte prüfen müssen» ob der Kläger sich gegenüber der Polizei eines Rechts berühmt habe» von dem er gewußt habe» es stehe ihm nicht zu« Gleichviel» ob der Kläger die Ausstellung eines Jagderlaubnissehe!ns hätte beanspruchen können oder nicht» durfte er nicht» solange er nicht den Erlaubnisschein bekommen hatte» ohne diesen und ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten die Jagd aus üben und erst recht nicht erklären, er werde dies auch künftig tun« Darüber, daß sein Tun nicht statthaft war, mußte sich der Kläger sehr wohl im klaren sein« So wie er sich verhielt, hat er in beträchtlichem Umfang dazu beigetragen, daß van Dreveldt ihm nicht mehr das von dem Berufungsgericht mit Recht für notwendig gehaltene Vertrauen entgegen brachte und sich ein gedeihliches
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Zusammenarbeiten mit dem Kläger nicht mehr versprach« Dann aber durfte er davon absehen , dem Kläger einen weiteren Jagderlaubnisschein zu geben«
Senatspräsident Meyer	Kreft	Dr«Hußla
 ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist daher verhindert zu unterschreiben«
Kreft
 Keßler
 Dr«Krohn