Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger hat vorgetragen: Paul KIPPHPPB sei bei Abschluß des Erbvertrages nicht geschäftsfähig gewesen. Er habe sich völlig unter dem Einfluß der Beklagten befunden und den Abschluß des Erbvertrages überhaupt nicht erfaßt. Selbst wenn er aber den Sinn des Erbvertrages erfaßt haben sollte, habe er ihn ebenso wie den Pachtvertrag für einen Scheinvertrag gehalten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht, das zahlreiche weitere Zeugen vernommen und ein Gutachten des Direktors des OflBHBBIH^B Lan-deskrankenhauses, Dr. S|B, Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, eingeholt, auch diesen persönlich gehört hat, die Klage abgewiesen. Für wenn er sich in einem nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat, der die freie Willensbestimmung ausschloß (§ 104 Nr. 2 BGB), ist der Erbvertrag wegen Geschäftsunfähigkeit niohtig. 1. Bas Berufungsgericht hat das Beweisergebnis eingehend gewtlrdigt, sich jedoch nicht davon überzeugen können, dafi Faul KliHHHB zur Zeit des Abschlusses des Erbvertrags geschäftsunfähig gewesen ist. Baher gibt das Gesetz, um die Möglichkeiten zur Feststellung eines bestimmten Sachverhaltes zu erweitern und damit die Zahl der Fälle, in denen aufgrund!der Beweislast entschieden werden mufi, zu verringern, dem Gericht >*ie Befugnis von Amts wegen und ohne Rücksicht auf die Beweislast eine oder beide Parteien zu vernehmen, wenn einiger Beweis erbracht ist (§ 448 ZFO). Wie das Berufungsgericht feststellt, ist der Sachverständige Dr. SflHB deshalb nicht zu einem höheren Wahrscheinlichkeitsgrade gelangt, weil kein einziger medizinischer Befund über Paul Kl^^^HBM vorliege und die Zeugenaussagen immer unsicher seien. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dafi es grundsätzlich Sache des Gerichts ist, dem Sachverständigen den Sachverhalt zu unterbreiten, den er zu beurteilen hat. Wohl kann es in den Aufgabenbereich des Sachverständigen fallen, die Zuverlässigkeit einer Zeugenaussage zu beurteilen, so wenn für diese Beurteilung besondere Sachkunde erforderlich ist; der Sachverständige ist auch nicht gehindert, aufgrund seiner Erfahrung Zweifel an der Zuverlässig keit von Zeugenaussagen zu äufiern. Ber Gutachter gelangt im Einklang mit dem im ersten Rechtszug zugezogenen Sachverständigem zu dem Ergebnis, "die Beantwortung der Beweisfrage habe auch nach dem heutigen Stande der Ermittlungen davon auszugehen, daß bei dem Verstorbenen ein Schwachsinn mittleren Grades bestanden hat". Es begründet jedenfalls den Anschein eines Widerspruchs, wenn der Sachverständige Br. SflHlB andererseits trotz diesen bestimmten Aussagen im Endergebnis dazu gelangt, die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers nur mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Angesichts der Begründung, die er dafür gibt - Pehlen eines medizinischen Befundes und Zweifel an der Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen -wäre es Sache des Gerichts gewesen, dem Sachverständigen klarzulegen, von welchem aufgrund der Zeugenaussagen ermittelten Sachverhalt er bei seiner Beurteilung auszugehen habe. Wiedergaben, also von erheblicher Bedeutung für das Ergebnis waren, ist bei ihrer Beurteilung in Betracht zu ziehen, ob die einfachen Kreisen angehörenden Zeugen in der Lage sein konnten, solche Details anzugeben, wenn sie die geschilderten Vorgänge nicht tatsächlich erlebt hatten. 2. Wie die Revision weiter mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht nicht erörtert, ob nicht der Inhalt des Erbvertrags für die Annahme spricht, daß der Erblasser zu einer kritischen Beurteilung seiner Lage und vernünftiger Willensbildung nioht imstande war«- Offensichtlich handelte es sich bei dem Vertrag um ein höchst ungewöhnliches und für den Erblasser durchaus ungünstiges Rechtsgeschäft. Der Beweggrund, auf den die Beklagten sich berufen, die Abneigung des Erblassers gegen seine Angehörigen erklärt - jedenfalls bei einem vernünftig Handelnden - nicht das Eingehen einer erbvertraglichen Bindung. In der letzten Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Beklagte zwei Schriftstücke übergeben, die sich als eigenhändige Testamente des Erblassers darstellen und den Beklagten nach dessen Angabe vom Erblasser übergeben worden waren. Hatte aber der Beklagte ein Testament in Händen, das ihn zu dem Erben einsetzte, dann hatte der Erbvertrag vor allem die zusätzliche Wirkung, den Erblasser zu binden. Die Tatsache, daß der Erblasser unter den vorliegenden Umständen einen Erbvertrag des angegebenen Inhalts abgeschlossen und sogar dessen Kosten übernommen hat, ist daher geeignet, die Annahme nahezulegen, daß dies unter dem bestimmenden Einfluß der Beklagten geschehen ist, und die Zweifel zu verstärken, die hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit des Erblassers bestehen. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger behauptete Sittenwidrigkeit des Erbvertrags mit der Begründung verneint, daß eine fehlende Gegenleistung einen Erbvertrag noch nicht sittenwidrig mache. Wie die Revision aber mit Recht rügt, könnte der Erbvertrag - unterstellt, daß die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers nicht bewiesen werden kann - auch dann nach § 138 BGB nichtig sein, wenn die Beklagten ihren Einfluß auf den geistig beschränkten Erblasser und dessen Zerwürfnis mit seinen Angehörigen ausgenutzt hätten, um ihn zu dem Abschluß des Erbvertrags zu bewegen und ihn so entgegen seinen und zugunsten ihrer Interessen festzulegen; daß hierfür einiges spricht, ist bereits dargelegt. Nach alledem mufi das Berufungsurteil aufgehoben werden, ohne daß es auf die weiteren Revisi-onerlügen anzukommen hätte, und muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwlesen werden.
BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES ZH_218^6Z URTEIL Verkündet am 26. Februar 1970 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landwirts Otto Kreis Bel K 1 - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. gegen die Eheleute Landwirt und Eisenbahner Bernhard T und Margarete geb. beide wohnhaft in KeffHHHIB bei Sei über Ba - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Hechtsanwalt - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Eeßler für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird daB Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 20. Oktober 1967 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen i Tatbestand; Der am B. SHB 1930 geborene und am SB 1962 ledig verstorbene Landwirt Paul KlflHB, dessen nächstjüngerer Bruder der Kläger 1st, war Eigentümer eines eingetragenen Hofes in SchBHH^ von rund 33 ha Größe. Er hatte den Hof im Jahre 1937 auf Grund des Erbhofgesetzes von seinem Vater geerbt. Die Mutter hatte sich im Jahre 1938 mit dem Landwirt Alfons MiBB wiederverheiratet. Nach einem notariellen Vertrag vom 3. Februar 1938,bei dessen Abschluß ihre fünf minderjährigen Kinder durch einen Pfleger vertreten waren, sollte den Hof solange bewirtschaften, wie das Verwaltungs-,und Nutzungsrecht der Mutter dauerte. MfllHi bewirtschaftete den Hof über das 21. Lebensjahr des Paul hinaus; dieser übernahm die Be- wirtschaftung im Herbst I960. Um jene Zeit bestanden Streitigkeiten zwischen ihm und seinen Angehörigen. Im Dezember I960 erhob er gegen seinen Stiefvater Alfons MflBIB» seine Mutter und seine Schwester Anna K1^B~ flBIB Klage auf Räumung des Hofes mit der Begründung, daß sie fortgesetzt in die Wirtschaft des Hofes ein-griffen, daß es mit ihnen häufig zu Tätlichkeiten gekommen sei und daß sie kein Recht hätten, auf dem Hof zu leben (4 0 56/61 LG Osnabrück). Am 18. September 1961 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 15 • August 1961 hat Paul KlJHHHIP mit den Eheleuten T(HB)» ^en jetzigen Beklagten, vor dem Notar KoVHi in IMS einen Erbvertrag geschlossen, in dem es heißt: "Für den Fall, daß ich (Paul Kl^HliH^B) unverheiratet oder als Witwer ohne Hinterlassung von Kindern sterben sollte, bestimme ich hiermit erbvertraglich zu meinem alleinigen Erben und Hoferben den zu 2) erschienenen Landwirt Bernhard aus Sollte die- ser vor mir versterben, so tritt an seine Stelle seine Ehefrau Margarete T^^^ geb. KflB- Sollte auch diese vor mir versterben, so soll Ersatzerbe und -hoferbe sein der älteste im Zeitpunkt meines Ablebens lebende Sohn der Eheleute TflD oder, wenn Söhne dann nicht vorhanden sind, die dann lebende älteste Tochter der Eheleute Die zu 2) erschienenen Eheleute T^HB nehmen hiermit diese erbvertraglichen Bestimmungen an." Am 14« September 1961 hat Paul QUIP mit den Beklagten vor dem Notar Kopp) ferner einen Pacht vertrag geschlossen, wonach er den Hof auf die Dauer von 12 Jahren den Beklagten verpachtet hat. Der Kläger hat vorgetragen: Paul KIPPHPPB sei bei Abschluß des Erbvertrages nicht geschäftsfähig gewesen. Seine Leistungen in der Volkssohule und auf der Landwirtschaftsschule seien völlig ungenügend gewesen. Auch später habe er sich geistig kaum noch entwickelt und auf dem geistigen Niveau eines 10-jährigen Kindes gestanden. Er habe sich völlig unter dem Einfluß der Beklagten befunden und den Abschluß des Erbvertrages überhaupt nicht erfaßt. Selbst wenn er aber den Sinn des Erbvertrages erfaßt haben sollte, habe er ihn ebenso wie den Pachtvertrag für einen Scheinvertrag gehalten. Die Beklagten hätten seinen Zustand ausgenützt, um ihn ohne jede Gegenleistung zu dem Abschluß eines völlig unvernünftigen, für sie aber höchst vorteilhaften Vertrages zu bewegen. Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß der am 15. August 1961 vor dem Notar Bernhard Ko^p in LpP zwischen dem Bauern Paul KlPPPPPPI und den Beklagten geschlossene Erbvertrag (Urkundenrolle Nr. 598/61) nichtig sei. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben geltend gemacht, Paul KlflHHHM sei voll geschäftsfähig gewesen. Er habe als Landwirt gut wirtschaften und alle seine persönlichen und geschäft- liehen Ingelegenheiten seihet wahrnehmen können. Der Erbvertrag sei mit ihm eingehend erörtert worden, und er habe alles verstanden. Das Yerhältnis zwischen ihm einerseits, seinem Stiefvater Alfons seiner Hutter und seinen Geschwistern andererseits sei denkbar schlecht gewesen. Er habe bei ihnen eine schlimme Jugend verlebt und es sei ständig zu Streitigkeiten und auch zu Tätlichkeiten gekommen. Paul KlIHHHB habe deshalb wiederholt erklärt, daß niemand von der Familie den Hof erhalten solle. Zu den Beklag- ten habe er dagegen seit langem in einem engen persönlichen Yerhältnis gestanden. Sowohl der Pachtvertrag wie der Erbvertrag seien ernst gemeint gewesen. Der Kläger hat demgegenüber vorgetragen, daß es erst ab I960 zu familiären Streitigkeiten gekommen sei; er persönlich Bei daran nicht beteiligt gewesen. Das Landgericht hat zahlreiche Zeugen gehört und ein Gutachten des Privatdozenten Dr. P^B der Universität s-Nervenklinik MUflBB eingeholt. Es hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht, das zahlreiche weitere Zeugen vernommen und ein Gutachten des Direktors des OflBHBBIH^B Lan-deskrankenhauses, Dr. S|B, Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, eingeholt, auch diesen persönlich gehört hat, die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Klagantrag weiter. Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Bntscheidungsgrttnde: I. Zutreffend let der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Als Erblasser kann einen Erbvertrag nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist (§ 2275 Abs. 1 BGB). Da Faul volljäh- rig, auch nicht entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt war, war er nicht beschränkt geschäftsfähig im Sinne des Gesetzes (§§ 106, 114» 1906 BGB). Für wenn er sich in einem nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat, der die freie Willensbestimmung ausschloß (§ 104 Nr. 2 BGB), ist der Erbvertrag wegen Geschäftsunfähigkeit niohtig. Eine solche Storung kann auch dann vorliegen, wenn es sloh im medizinischen Sinne um Geistesschwäche handelt. Ausschlaggebend sind nicht so sehr die Fähigkeiten des Verstandes als die Freiheit des Willensentsohlusses. Es kommt darauf an, ob eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung des Für und Wider, eine sachliche Prüfung der in Betraoht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Wil- » lensblldung nioht mehr gesprochen werden kann, weil etwa der Betroffene fremden Willenseinflttssen unterliegt oder die Willenserklärung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen ähnlich einer mechanischen Verknüpfung von Ursache und Wirkung ausgelöst wird. Für wenn das Versagen des Intellekts so weit geht, daß von einer selbständigen freien Willensentscheidung nicht mehr gesprochen werden kann, reicht es aus, eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 104 Ziff. 2 BGB anzunehmen. Ben Kläger trifft die Beweislast für seine Behauptung, beim Erblasser habe eine solche Störung ▼orgelegen. 1. Bas Berufungsgericht hat das Beweisergebnis eingehend gewtlrdigt, sich jedoch nicht davon überzeugen können, dafi Faul KliHHHB zur Zeit des Abschlusses des Erbvertrags geschäftsunfähig gewesen ist. Indessen erweisen sich die verfahrensrecht-lichen Rügen der Revision in zwei Funkten als berechtigt. Vorauszuschicken ist: Bie Entscheidung nach BeweiBlast ist ein notwendiges Übel; notwendig deshalb, weil bei der häufig vorliegenden Unzulänglichkeit der Erkenntnismittel und den Schranken menschlichen Erkenntnisvermögens es dem Richter oft nicht gelingt, den Sachverhalt zuverlässig festzustellen, und ohne die Regeln Uber die Beweislast eine Entscheidung in solchen Fällen nicht möglich wäre; ein Übel deshalb, weil die Gefahr besteht, daB derjenige unterliegt, der tatsächlich im Rechte ist. Baher gibt das Gesetz, um die Möglichkeiten zur Feststellung eines bestimmten Sachverhaltes zu erweitern und damit die Zahl der Fälle, in denen aufgrund!der Beweislast entschieden werden mufi, zu verringern, dem Gericht >*ie Befugnis von Amts wegen und ohne Rücksicht auf die Beweislast eine oder beide Parteien zu vernehmen, wenn einiger Beweis erbracht ist (§ 448 ZFO). Aufgrund der Beweislast darf nur ent- schieden werden, wenn die Würdigung dee Ergebnis« see der Beweise, die auf Antrag su erheben waren oder gegebenenfalls von Amts wegen erhoben worden sind, dem Richter nicht die Überzeugung von der Wahrheit der behaupteten entscheidungserheblichen Tatsachen vermittelt. Dabei ist eine um so genauere Untersuchung der Einzeltatsachen, auch der Beweisanzeichen (Indizien) erforderlich, je mehr an Beweis eine Partei für ihre Behauptung erbracht hat. Kommen wie hier die Sachverständigen zu dem Ergebnis, der klagebegrttndende Vortrag treffe iit hoher Wahrscheinlichkeit zu, dann muS sich die Be-weiswürdigung insbesondere auch auf die Prüfung der Zweifel und dar Gründe der Zweifel erstrecken, die die Gutachter abgehalten haben, zu einem höheren Grad der Wahrscheinlichkeit zu gelangen. Wie das Berufungsgericht feststellt, ist der Sachverständige Dr. SflHB deshalb nicht zu einem höheren Wahrscheinlichkeitsgrade gelangt, weil kein einziger medizinischer Befund über Paul Kl^^^HBM vorliege und die Zeugenaussagen immer unsicher seien. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dafi es grundsätzlich Sache des Gerichts ist, dem Sachverständigen den Sachverhalt zu unterbreiten, den er zu beurteilen hat. Wohl kann es in den Aufgabenbereich des Sachverständigen fallen, die Zuverlässigkeit einer Zeugenaussage zu beurteilen, so wenn für diese Beurteilung besondere Sachkunde erforderlich ist; der Sachverständige ist auch nicht gehindert, aufgrund seiner Erfahrung Zweifel an der Zuverlässig keit von Zeugenaussagen zu äufiern. Hier fällt indessen auf, daß einerseits der Sachverständige Br. SflflHP ausführt, die Aussagen einer Anzahl -von Zeugen seien so anschaulich, enthielten so charakteristische Betails und stellten so positive Befunde im medizinischen Sinne dar, dafi sie die Biagnose eines mittleren Schwachsinns hei Paul rechtfertigten; dessen von diesen Zeugen bekundete Fehlleistungen würden durch die Aussagen der Zeugen Br. Scho^HHi* KoflB und Br. PaflHB nicht entkräftet und diese Zeugen würden Paul Kim-m anders beurteilt haben, wenn sie ihn täglich im Alltag erlebt hätten. Ber Gutachter gelangt im Einklang mit dem im ersten Rechtszug zugezogenen Sachverständigem zu dem Ergebnis, "die Beantwortung der Beweisfrage habe auch nach dem heutigen Stande der Ermittlungen davon auszugehen, daß bei dem Verstorbenen ein Schwachsinn mittleren Grades bestanden hat". Weiter heißt es: "Bas alles ist nicht bloß harmlose intellektuelle Anomalie, sondern die eindeutige geistige Insuffizienz eines Schwachsinns von krankhaftem Ausmaß". Es begründet jedenfalls den Anschein eines Widerspruchs, wenn der Sachverständige Br. SflHlB andererseits trotz diesen bestimmten Aussagen im Endergebnis dazu gelangt, die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers nur mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Angesichts der Begründung, die er dafür gibt - Pehlen eines medizinischen Befundes und Zweifel an der Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen -wäre es Sache des Gerichts gewesen, dem Sachverständigen klarzulegen, von welchem aufgrund der Zeugenaussagen ermittelten Sachverhalt er bei seiner Beurteilung auszugehen habe. Gerade soweit die Zeugenaussagen anschaulich waren und charakteristische Betails - 10 Wiedergaben, also von erheblicher Bedeutung für das Ergebnis waren, ist bei ihrer Beurteilung in Betracht zu ziehen, ob die einfachen Kreisen angehörenden Zeugen in der Lage sein konnten, solche Details anzugeben, wenn sie die geschilderten Vorgänge nicht tatsächlich erlebt hatten. Um so mehr bestand Anlaß, hier eine Klärung dahin herbeizuführen, welchen Sachverhalt der Gutachter zugrunde zu legen habe. Dem Akteninhalt läßt sich nicht entnehmen, daß dies in der erforderlichen Weise geschehen sei. Das Revisionsgericht kann daher die Möglichkeit nicht ausschließen, daß hier ein Yerfahrensfehler vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. 2. Wie die Revision weiter mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht nicht erörtert, ob nicht der Inhalt des Erbvertrags für die Annahme spricht, daß der Erblasser zu einer kritischen Beurteilung seiner Lage und vernünftiger Willensbildung nioht imstande war«- Offensichtlich handelte es sich bei dem Vertrag um ein höchst ungewöhnliches und für den Erblasser durchaus ungünstiges Rechtsgeschäft. Denn daß ein junger Bauer durch Erbvertrag einen bedeutend älteren Familienfremden zu dem Erben einsetzt, noch dazu ohne Gegenleistung, und sich dadurch für sein ganzes Leben bindet, wäre nur verständlich, wenn ganz besondere Gründe für ein solches Verhalten vorlägen. Zwar sollte der Erbvertrag nur für den Fall gelten, daß der Erblasser weder Abkömmlinge noch eine Witwe hinterlasse. Das ändert aber nichts an der Ungewöhnlichkeit des Geschäfts. Denn auch abgesehen von diesen Fällen, bindet sich ein junger Mensch normalerweise 11 nicht in der Art, wie es hier vereinbart worden ist. Der Beweggrund, auf den die Beklagten sich berufen, die Abneigung des Erblassers gegen seine Angehörigen erklärt - jedenfalls bei einem vernünftig Handelnden - nicht das Eingehen einer erbvertraglichen Bindung. Es liegt nahe, daß der Abschluß des ErbvertragB auf den Einfluß zurückgeht, den die Beklagten nach den Aussagen verschiedener Zeugen auf den Erblasser ausgeübt haben. In der letzten Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Beklagte zwei Schriftstücke übergeben, die sich als eigenhändige Testamente des Erblassers darstellen und den Beklagten nach dessen Angabe vom Erblasser übergeben worden waren. Hatte aber der Beklagte ein Testament in Händen, das ihn zu dem Erben einsetzte, dann hatte der Erbvertrag vor allem die zusätzliche Wirkung, den Erblasser zu binden. Dies herbeizuführen lag aber schwerlich im Interesse des Erblassers; vielmehr spricht der Sachverhalt, soweit er bekannt ist, nach der Lebenserfahrung dafür,daß dies allein im Interesse der Beklagten lag. Die Tatsache, daß der Erblasser unter den vorliegenden Umständen einen Erbvertrag des angegebenen Inhalts abgeschlossen und sogar dessen Kosten übernommen hat, ist daher geeignet, die Annahme nahezulegen, daß dies unter dem bestimmenden Einfluß der Beklagten geschehen ist, und die Zweifel zu verstärken, die hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit des Erblassers bestehen. Das Berufungsgericht hätte sich daher mit dem Inhalt des Erbvertrags befassen müssen. 12 - II. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger behauptete Sittenwidrigkeit des Erbvertrags mit der Begründung verneint, daß eine fehlende Gegenleistung einen Erbvertrag noch nicht sittenwidrig mache. Wie die Revision aber mit Recht rügt, könnte der Erbvertrag - unterstellt, daß die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers nicht bewiesen werden kann - auch dann nach § 138 BGB nichtig sein, wenn die Beklagten ihren Einfluß auf den geistig beschränkten Erblasser und dessen Zerwürfnis mit seinen Angehörigen ausgenutzt hätten, um ihn zu dem Abschluß des Erbvertrags zu bewegen und ihn so entgegen seinen und zugunsten ihrer Interessen festzulegen; daß hierfür einiges spricht, ist bereits dargelegt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine sittenwidrige Beeinflussung des Erblassers zur Nichtigkeit eines Erbvertrags nach § 138 BGB führen kann (BGHZ 30, 63, 71). Unter diesem nicht ferne liegenden Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht geprüft. Das Revisionsgericht kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf dieser Unterlassung beruht. Nach alledem mufi das Berufungsurteil aufgehoben werden, ohne daß es auf die weiteren Revisi-onerlügen anzukommen hätte, und muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwlesen werden. Br. Kreft Br. Arndt Br. Beyer Br. Hußla Eeßler