die Anfechtung der letztwilligen Verfügung des Erblassers, falls diese dahin ausgelegt werde, daß die Klägerin als Nacherbin berufen sei# Die Beklagten li und Kurt erhoben im Juli 1954 vor dem Verwaltungsgericht Klage auf Aufhebung des Bescheides des Justizsenators; die Klage ist rechtskräftig als unzulässig abgewiesen# Die Beklagte Ir erhob ferner im Jahre 1956 Feststellungs klage gegen die Klägerin, daß diese nicht Erbin von Georg Ha. . Wenn..Kurt, Hai Vorerbe gewesen sei, dann sei jetzt die Klägerin nach § 5 des Testaments als Nacherbin eingetreten (Antrag zu 2) . Der Anteil von 'ferner sei dem Bruder Kurt nach der Ausschlagung angewachsen, so daß dieser Vorerbe für den ganzen Nachlaß gewesen sei. Sie habe jedenfalls nicht die Stellung einer Ehefrau im Sinne des Testaments erlangt, da beide niemals wie Eheleute zusammen gelebt hätten, sondern nur ein Liebesverhältnis unterhhlten hätten und verlobt gewesen seien. Im übrigen könne die Klägerin sich auf den Anerkennungsbescheid des Justizsenators nicht berufen, weil.sie diesen erschlichen habe. nicht mehr habe heiraten wollen; er sei noch im Mai 1941 in Schweden gewesen, als das Aufgebot dort bereits bestellt gewesen sei, habe aber von der Heirat Abstand genommen und sei nach Deutschland zurückgekehrt» Die Leiden der Klägerin seien bedeutungslos im Vergleich zu dem schweren Los der Familie Ha, .» Die Beklagten sei vom Vergleich zulässigerweise zurückgetreten, Das Landwe *icht hat durch 'ieilurteil die Feststellung^ anträge (zu 1a, o und 2) abgewiesen und sich die Entscheidung über den Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten Hl (zu 3} Vorbehalten» Es geht davon aus, daß Kurt Ha. nur Vorerbe gewesen sei und ihm der Anteil seines Bruders nach dessen Ausschlagung - ebenfalls als Vorerbe - angewachsen sei; die Klägerin habe durch den Anerkennungsbescheid kein Erbrecht nach Georg Ha er- worben; 'es könne nicht angenommen werden, daß der Erb-lasser sie als Hacherbin eingesetzt hätte, wenn er vorausschauend die späteren Ereignisse bedacht hätte; durch die rückwirkende Anordnung von Ehewirkungen einer freien . Lebensgemeinschaft sei nicht die Lebenswirklichkeit einer bürgerlichen Ehe hergestellt worden, von deren persönlichen und seelischen Auswirkungen sich der Erblasser nach dem Testament einen günstigen Einfluß auf die Formung und Festigung der Persönlichkeit seines Sohnes Kurt erhofft gehabt habe» mittel ihre abgewiesenen Feststellungsanträge weiter; sie hat ferner den Hilfsantrag gestellt, daß sie im Verhältnis zur Beklagten K< gemäß dem Vergleich vom 4o Dezember 1958 als Erbin des Georg Ha ' gelte oder anzusehen sei. Gewiß bestände die Möglichkeit von Leistungsklagen für die Klägerin, aber die Beklagten haben unstreitig den Nachlaß seit vielen Jahren in Besitz und zu einem erheblichen Teil darüber verfügt, so daß es für die Klägerin kaum möglich ist, mit einer Leistungskiage sofort den ganzen Nachlaß zu erfassen« Andererseits werden nach rechtskräftiger Feststellung der Erbfolge sich viele Leistungsbegehren der Klägerin ohne weitere Klage erledigen« Außerdem hat das Nachlaßgericht seine weitere Entscheidung über den Erb-' Scheinsantrag der Beklagten bis zur Erledigung dieses Rechtsstreits zurückgestellt« Die hier erhobene Fest-stellungsklage ist deshalb der umfassendere Rechtsbehelf, der die wesentlichen Rechtsfragen für alle Beteiligten am weitesten klärt. Das gilt auch gegenüber dem Beklagten Dr» £ als Testamentsvollstrecker, obwohl im allgemeinen der Eroprätendentenstreit nicht mit dem Testamentsvollstrecker geführt werden darfo Dieser Beklagte leugnet auch für sich das Erbrecht der Klägerin und würde die Erfüllung von Ansprüchen der Klägerin.verweigern, die diese an ihn als Testamentsvollstrecker richtet» Er braucht auch die Hechtskraft eines Urteils zwischen den Erbprätendenten nicht gegen sich gelten zu.lassen. Dezember 1958 ein rechtliches Interesse für die Klägerin an Erhebung der oben dargestellten Feststellungsan-träge» Denn die Beklagte H will diesen Vergleich wegen ihrer Kücktrittserklärung nicht mehr gegen sich gelten lassen und die Klägerin hat immerhin jetzt auch einen Feststellungsantrag gestellt, der sich ausdrücklich mit den Hechtsfolgen< aus diesem Vergleich befaßt» Im übrigen klärt der Vergleich die Erbfolge nicht endgültig» Er ist für das Nachlaßgericht nicht bindend, weil die Erbfolge als solche der Verfügungsbefugnis der Parteien entzogen ist» Der Vergleich hat auch-wie unten näher ausgeführt wird - nur beschränkte Bedeutung. hauptet, sie sei vom Vergleich zurückgetreten» Dazu fehlen Beststellungen; das Berufungsgericht hat nicht einmal den Dortlaut aller am 4o Dezember 1958 getroffenen Abreden festgestellto Die von den Parteien bisher vorgelegte Notari-aüsurkunde Kr» 1o1/58 des Notars G aus Berlin enthält insbesondere nicht die Erklärungen über die Vereinbarung' eines Rücktrittsrechts» .tails für die Beklagte H< ein Rücktrittsrecht Vorbehalten war und sie dieses Recht wirksam ausgeübt hat, wäre der Vergleich erledigt, so daß die Parteien Erfüllung daraus nicht mehr verlangen könnte#»also die Klägerin nicht gehindert wäre, die jetzigen Klaganträge durchzusetzen» Denn durch einen Vergleich können die Parteien - wie schon erwähnt - nicht die gesetzliche Erbfolge eines Erblassers ändern» Sie können nur schuldrechtliche Verpflichtungen mit Bezug auf den Nachlaß begründen oder über ihre Erbteile beziehungsweise einzelne Nachlaßgegenstände verfügen (vgl» BGB RGRKomm» 11» Aufl« § 779 Anin» 10)» Das hat der Notar nach der vorgelegten urkunde auch beachtet» Denn der Vergleich enthält zunächst nur die Verpflichtungen der Beteiligten, bestimmte Rechtsbehelfe einzulegen oder zurückzunehmen» Leiter hat die Klägerin sich verpflichtet, die Erbschaft von dieser Verpflichtung oder Veräußerung blieb die Pest-stellung möglich, wer wirklich Erbe geworden war und ob die Klägerin überhaupt Erbrechte nach Georg Ha erworben hatte. pflichtet, den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins für die Klägerin in jeder form zu unterstützen, soweit ihr das möglich sei« Wenn diese Verpflichtung sich nur auf das damals anhängige Erbscheinsverfahren bezog, interessier sie nicht mehr, weil das Srbscheinsverfahren abgeschlossen ist und es sich hier nicht mehr um die Erteilung eines Erbscheins an die Klägerin handelt. Möglicherweise ergab sich aus dieser Abrede die weitere Verpflichtung der Be-klagten, in etwaigen späteren Verfahren und Prozessen das Begehren der Klägerin zu unterstützen, als Allein-erbin nach Georg Ha ■ anerkannt zu werden« Daraus könnte weiter für diesen Bechtsstreit folgen, daß es der Beklagten H>' verwehrt wäre, Tatsachen und Angriffs- oder Verteidigungsmittel in diesen Prozeß einzuführen, die sich für dieses Begehren der Klägerin ungünstig auswirken könnten« Danach würde es möglicherweise gegen den Vergleich verstoßen, in diesem Verfahren vorzutragen, die Beklagte H. Leshalb enthält der Vergleich nach seinem bisher vorgetragenen Inhalt nach der Auffassung des Senats keine Verpflichtung der Beklagten H etwa dahin, in einem Prozeß einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung ihres Erbrechts bedingungslos anzuerkennen , zu demal ein solches Anerker.ntnisurteiA Es bedarf dann hier keiner weiteren Prüfung, wie der Tatrichter ein Vorbringen der beklagten Herrmanns zu behandeln gehabt hätte, das dieser Verpflichtung widersprach und nicht auch von den anderen Beklagten vorgetragen war. Denn das Berufungsgericht hat, soweit jetzt eine endgültige Sachentscheidung ergeht, solches Vorbringen zu dem Nachteil der Klägerin nicht verwertet',' das nur die Beklagte H- vorgetragen hat und das sich im Widerspruch zu diesem Vergleichsinhalt setzt. Der Antrag der Klägerin (zu 1a) auf Feststellung, daß Kurt Ha]__ ' Vollerbe (und nicht nur Vorerbe) d_es ganzen Nachlasses seines Vaters geworden sei. Das Testament vox 25° Januar 1952 ergebe in seinem Zusammenhang eindeutig, daß der Erblasser seine Söhne nur als Vorerben eingesetzt habe« Denn in § 5 habe er Nacherben eingesetzt und in § 2 erklärt, daß die folgenden Bestimmungen die Vorerbschaft erläuterten« Die in § 5 näher umschriebenen zusätzlichen Bestimmungen bezüglich eines Teils der Aktbn der Berlinischen Boden-Gesellschalt enthielten lediglich für die allgemein angeordnete Vor» erbschaft eine weitere Beschränkung für einen Vorerben. Das Gesetz kenne eine Vorerbschaft nur für einzelne Nach-laßgegenstände nicht; es sei nicht anzunehmen, daß der anwaltlich gut beratene Erblasser eine rechtlich unmöglich« Bestimmung getroffen habe. Die Auslegung eines Testamentes ist Sache des Tatrichters o Das Revisionsgericht darf dessen Auslegung nur darauf überprüfen, ob er den Sachverhalt vollständig gewürdigt und Auslegungsgrundsätze, Erfahrungssätze, Denkgesetze oder sonstige Rechtsvorschriften verletzt hat« Die Revision übersieht bei ihrer Auslegung, daß § 3 für das Aktienpaket von 530 000 HM eine zusätzliche Beschränkung anordnet • und hier ausdrücklich von einem "beschränkten Vorerben" spricht» Alle Umstände, die die Revision sonst noch anfuhrt, hat das Berufungsgericht in den Kreis seiner Erwägungen gezogen, aber ohne Rechtsfehler anders gewürdigt» Es hat insbesondere nicht übersehen, daß Kurt Ha bereits im Vorstand der Berlinischen Boden-Gesellschaft saß» Aber der Erblasser hatte nach den einführenden Korten seines Testamentes besonderen Wert darauf gelegt, daß die Aktienmehrheit der Gesellschaft der Familie Ha. erhalten blieb» Es war unstreitig, daß dieses Aktienpaket von 530 000 RM ausschlaggebend für die 8timmer-mehrheit war» Eine zusätzliche Beschränkung hatte deshalb durchaus sachliche Gründe» Es ist kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung berücksichtigt hat, der Erblasser sei bei Abfassung des Testamentes anwaltlich gut beraten gewesen, so daß es von einer sorgfältig überlegten und abgefaßten letztwilligen Verfügung ausgehen durfte» Die Auslegung des Berufungsgerichts ergibt auch keine "unerklärlichen Widersprüche"» Deshalb ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei Anwendung des $ 2o64 BGB zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen» Das Kammergericht hat eine Auslegung gefunden, die nach seinen Feststellungen dem Willen des Erblassers voll entspricht; dann war für eine zusätzliche Erwägung aus § 2084 BGB kein Raum» Im Gegenteil führt die Auslegung der Klägerin zu Schwierigkeiten, weil es eine Vorerbschaft an einzelnen Vermögensstücken eines Nachlasses nicht gibt; die Anordnung einer Vorerbschaft nur für das Aktienpaket war rechtlich nicht möglich» Die Klägerin will deshalb diese Bestimmung als befristetes Vermächtnis oder als eine Vorerbschaft nur Bas Berufungsgericht hat diese Bemerkung nicht übersehen, denn es befaßt sich anschließend mit Erklärungen, die die Beteiligten zu Britten über ihre Auffassung von der Erbfolge gemacht hatten; es legt ihnen kein besonderes Gewicht bei. Außerdem war die Bemerkung im Gutachten von Br. W über Äußerungen Britter ganz allgemein gehalten; es handelte sich insoweit nur um so schwache Indizien, daß das Berufungsgericht sich eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen in den schriftlichen Gründen ersparen durfte. Die dort 'niedergelegten Erwägungen und- Folgerungen: sind vom Be~> rufungsgericht erkennbar gewürdigt, aber rieht für durchschlagend erachtet wordene Die Revision verweist weiter darauf, daß die Vernehmung des Rechtsanwalts Eü~ i darüber beantragt gewesen sei, auch der beurkundende Notar Br. Ei; solle gesagt haben, für hurt Ha bestehe nur eine Be- Das Berufungsgericht brauchte sich mit diesem Beweisantrag jedoch nicht zu befassen, weil es sich um einen Antrag aus dem ersten Rechtszug gehandelt hatte; die Revisionsbegründung hat nicht dargelegt, daß der Antrag im Berufungsrechtszug wiederholt gewesen sei. Damit sei« bi® SiefeauB und Abkömmlinge von Werner für immer ausgesoMeden, selbst wenn er noch heiraten sollte0 Deshalb sei nurt durch die Ausschlagung von Werner auch Erbe des dem Bruder Werner EUgedachten Erbteils geworden»; Diese Irbschaftt sei nicht' fee» schränkt, da die ßeschwirster llse; und Martha des Erblassers nur dann Hacherben werden sollten, wenn beide Brüder v;eg~ gefallen .waren» .Dafür spreche, -daß.-im Zweifel die Einsetzung als Bacherbe auch die.linsetzung als Ersatzeruo enthalte.'; Der entscheidende Gesichtspunkt des Berufungsgerichts ist der Hinweis auf die Vermutungsregcl des § 2102 Abs» 1 BGB, wonach im Zweifel die Einsetzung als Nacherbe auch die Einsetzung als Ersatzerbe enthält, und seine Erwägung, daß das Testament keine Regelung für den Ball der Ausschlagung durch einen der Vorerben, also durch einen der Brüder, enthalte, sondern insoweit eine Lücke bestehe» Dazu mußte sich das Berufungsgericht zunächst aber mit der Vorschrift des § 2094 BGB über die Anwachsung befassen. Denn wenn nach der Ausschlagung durch Werner gemäß § 2094 BGB sein Anteil auf Kurt überging, war das Schicksal des Nachlasses bei einer Ausschlagung durch einen Bruder eindeutig geregelt. Denn der Erblasser hatte seine beiden Söhne unter Ausschluß der gesetzlichen Erbfolge als Erben eingesetzt, weil zu dan gesetzlichen Erben auch die damals lebende zweite Ehefrau des Erblassers gehörte, die anders abgefunden und im Testament nicht mehr Bedacht wurde <»' Danach waren : die : beiden Söhne Miterben und anwachBungaberechtigh^ Mit der Ausschlagung durch ferner fiel die Irbachaft demjenigen1 an,der berufen wäre, wenn der Ausschlagende gur neif:dea Erbfallnicht gelebt hätte (§ 1953 BGB) 2099 BGB geht das Hecht aes Gr satzerben dein Anwachsungsrecht .’vor o Zwar enthielt das ".ft ata» ment keine, ausdrückliche Einsetzung eines 'Ersatzerben für' den lall der Ausschlagung, doch wurde in diesem sam.jerhäng die.'Bestimmung des j 210.2 Die Anwachsung würde dazu führen, daß nach der Ausschlagung durch einen Sohn der ganze Nachlaß als eine Einheit in die Hand des anderen Bruders gelangt, und zwar hier insgesamt als Erbschaft derart, daß erst der Tod dieses Sohnes den Nacherbfall für.den ganzen Nachlaß bildet» Denn nach § 2095 BGB gilt der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil nur in Ansehung von Vermächtnissen und Auflagen sowie der Ausgleichspflicht als besonderer Erbteil, nicht aber für den Eintritt einer Nacherbfolge oder den Tod des Erben. 3o) 'D_er_Hilfsantrag der Klägerin (zu 2) auf Feststellung, daß sie seit dem 5 » Juni J942_ (als Nacherbin) Erbin des Georg Ha'___________seij_ Nach § 5 des Testaments habe der Erblasser zu Nach-erben seines Sohnes Kurt in erster Linie dessen Ehefrau und Abkömmlinge bestimmt» Bie Klägerin habe durch die Anordnung des Justizsenators vom 2» November 1953 nicht rück wirkend die Stellung einer Ehefrau von Kurt Ha. er- Allerdings wäre eine ergänzende Auslegung des Testaments dahin möglich, daß der Erblasser, wenn er die Entwicklung vorhergesehen hätte, auch die Klägerin wie eine Ehefrau eingesetzt haben würde. Andererseits habe er seinen Sohn Kurt bis zu einer Eheschließung weiteren Beschränkungen unterworfen» Deshalb müsse angenommen werden, daß der Erblasser das Nacherbenrecht nach seinen Söhnen nur einer Frau habe zukommen lassen wollen, die als Lebensgefährtin das Schicksal des Sohnes mit getragen habe das würde zwar noch für eine Frau gelten, die er nicht hätte heiraten dürfen, wenn er mit dieser wie mit einer Ehefrau zusammcngelebt hätte» Das läge hier nicht vor, weil die Klägerin lediglich die Verlobte von Kurt Ha gewesen sei, der die Eheschließung durch den Tod unmöglich gemacht worden wäre« Beide hätten nicht wie Ehe“ leute zusammengelebt, und sie seien bis zu dem Tode von Kurt Hai . Bindungen an die Familie Ha ' , die über das übliche Maß der Beziehungen von Brautleuten zu den Angehörigen des anderen Partners hinausgingen, seien nicht festzustellen» Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Erblasser, wenn er das alles gewußt hätte, die Klägerin unter Ausschluß seiner eigenen Verwandten zur Nacherbin seines Sohnes eingesetzt hatte» b) Auch insoweit kann das Urteil nicht bestehen bleiben, weil die Auslegung des Anerkennungsbescheides und des Testamentes nicht frei von Rechtsfehlern ist» Biese Bestimmung ist revisibel» Sie stimmt nämlich vollständig mit der entsprechenden Vorschrift des Bundesgesetzes vom 23o Juni 1950 (BGBl I 226) überein» Berlin wellte dabei seine Regelung bewußt mit der der Bundesrepublik gleichstellen; das wird durch die spätere Entwicklung bestätigt, da Berlin auch weitere Änderungen des Bunde srechts übernahm sowie schließlich seine fondervor-schrift aufhob und dem Bundesgesetz Geltung dann auch für Berlin verschaffte (Berliner Gesetz vom 7» September 1956 - V0B1 1005» 10.10)» Damit hat das Berufungsgericht eine Rechtsnorm angewandt, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt und dami^ der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (§ 549 ZPO; vgl» BGHZ 7, 299)- Richtig ist, daß durch die Anordnung des Jüstizsena-tors nicht rückwirkend eine bürgerliche Ehe zustande kam (vgl» BGHZ 22, 65)» aber nach den zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften sollten alle Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe - mit Ausnahme der güterrechtlichen Folgen - auf Grund dieses Bescheides rückwirkend eintreten» Denn selbstverständlich hat der Gesetzgeber die Macht, die folgen von .Rechtsgeschäften umzugestalten oder abzuändern, sogar für unwirksam zu erklären» Der Gesetzgeber kann beispielsweise die Vereinbarung von Kündigungsmög-lichkeiten, Verfallklauseln oder sonstigen Verpflichtungen für unwirksam erklären oder die daran zu knüpfenden Folgen aufschieben, aussetzen oder sonst verändern» Ebenso ist es bedenklich, trotz des Bescheides die Verbindung weiterhin nur als Verlöbnis zu betrachten» Ferner ist der Satz auf Seite 26 des angefochtenen Urteils unrichtig, der Bescheid habe rückwirkend kein Erbrecht der Klägerin begründen können, denn die Klägerin würde das gesetzliche Erbrecht einer Ehefrau im Verhältnis zu Kurt Ha auf jeden Fall auch rückwirkend durch den Bescheid erworben haben, wenn sie nicht schon testamentarisch seine Erbin war» Das Berufungsgericht hat auch die allgemeine Bedeutung des Gesetzes verkannt, das einen notwendigen und gerechten Akt der Wiedergutmachung gegenüber den Opfern rechtswidriger Verfolgungsmaßnahmen enthält» Die Bestimmung des Gesetzes, daß unter gewissen Voraussetzungen einer Verbindung zweier Verlobter die Hechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt werden könnten, hat bei natürlicher Betrachtung auf jeden Fall die Folge, daß der überlebende Teil nach einer solchen Anerkennung in'jeder ' Weise so behandelt werden muß, als wenn die beiden Partner verheiratet waren» Alle staatliche Gewalt muß diesen Befehl des Gesetzgebers achten» Ebenso müssen auch die Gerichte bei der Auslegung von Willenserklärungen diese Hecht3wirkung anerkennen, und deshalb mußte der Ausgangspunkt des Berufungsurteils anders sein und dahin gehen: Nacliüun die K^ägerih den Anerkennungsbescheid des Justizsenators erwirkt hatte, mußte sie für alle rechtlich beachtlichen Sachverhalte wie eine Ehefrau behandelt werden, weil ihrer Verbindung nun die Hechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zukarnen» Soweit das frau seines Sohnes Kurt begründete, mußten deshalb diese Rechtswirkungen für die Klägerin eintreten, wenn nicht die Auslegung des Testamentes etwas anderes ergab» Es ist also nicht so - wie es das Kammergericht bisher annimmt daß die Klägerin Erbrechte auf Grund des Testamentes t v o t 2 des Anerkennungsbescheides nur geltend machen könnte, wenn die Auslegung des Testamentes das ergibt, sondern sie könnte die Erbrechte kraft des Anerkennungsbescheides immer geltend machen, wenn sich nicht infolge der Auslegung, des Testamentes etwas anderes ergibt» Dieser veränderte Ausgangspunkt und diese Überlegungen können zu einem anderen Ergebnis der Auslegung führen, so daß das Urteil auch insoweit aufgehoben werden muß, zu demal bisher nach den vorangegangenen Ausführungen nicht feststeht, in welchem umfange überhaupt eine Vorerbschaft noch bestand» Die Klägerin beantragt jetzt weiter hilfsweise die feststellung, daß sie im Verhältnis zu der Beklagten Herrmanns gemäß dem Vergleich vom 4» Dezember 195B als Erbin des Georg Ha gelte oder anzusehen sei» Einer Entscheidung über diesen Antrag bedarf es noch nicht, weil es sich um einen weiteren Hilfsantrag handelt, die Klägerin also - mangels einschränkender Erklärungen -eine Entscheidung über diesen Antrag nur wünscht, wenn einer der vorhergehenden Anträge nicht voll durchdringt. Bann würde sich die Entscheidung über diesen neuen Hilfsantrag erledigen, so daß er jetzt noch keiner Bescheidung bedarf.Bas Berufungsgericht hat bei Abweisung der vorgehenden anderen Hilfsanträge über diesen Antrag zu befinden, wenn die Klägerin ihn in dem dortigen Verfahren wiederholt; das Berufungsgericht ist dabei in der Prüfung frei, ob insoweit etwa eine Klagänderung vorliegt und sie zuzulassen ist. Die Revision der Klägerin muß daher zu dem Hauptantrag zurückgewiesen werden, während das Urteil im übrigen auf die Revisionen der Parteien aufzuheben ist«, Dem Berufungsgericht bleibt die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges Vorbehalten, weil diese vom endgültigen «usgang des Rechtsstreits abhängig ist (§ 97 ZPO) o Dr» Pagendarm Dr« Kreft Dr, Arndt Dr. Hußla Keßler
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III. 218/62 URTEIL Verkündet am 8« März 1965 Fieser, Just0 Angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1») der Frau Dr» Edith II geb» J , St (Schweden), ' P- parken, 2o) des Kaufmanns Kurt Alfred -genannt Sh. S , R (Israel), A. .straße, 3c) des Ir, Fritz S als Testamentsvoll- strecker über den Nachlaß der am 16* Juni 1942 verstorbenen Frau Else I , gebe Ha ,, R (Israel), Al istraße, Beklagten, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte zu To): Rechtsanwälte - Prozeßbevollmächtigterzu 2) und 3): Rechtsanwalt gegen Frau Dagmar L geb» Jo: , Sto (Nordschweden), Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt . - 2 Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22» Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br» Kreft, Br. Arndt, Br. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 24« Oktober 1963 wird zurückgewiesen, soweit sie die Abweisung des Antrages auf Feststellung betrifft, daß der am 5. Juni 1942 verstorbene Rechtsanwalt Br. Kurt Ha . aus B Vollerbe des ganzen Nachlasses seines am 17. November 1933 verstorbenen Vaters Georg Ha sei. Im übrigen wird das Urteil des Kammergerichts auf die Revisionen der Parteien aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung . und Entscheidung,' auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die larteien streiten über die Erbfolge am Nachlaß des am 17. November 1933 verstorbenen Kommerzienrats Georg Ha ■ aus B< .. Bie Klägerin war verlobt mit einem Sohn des Erblassers, dem Rechtsanwalt Br. Kurt Ha aus B ,, der am 5« Juni 1942 in Auswirkung 3 ~ rassischer Verfolgiuagstaaßnahoien im .EoaEeßtratiottsiagcr M au, t haus e n v er s t o rb an ist» 8 i e hat am ; 2 s : S o y emb e r ,195 3 ■. eine Anordnung-des Senators für -Justiz 1U; Berlin, ;-era; ;: ■ wirkt, wonach ihrer ?erbihäung: mit Dr n hurt .Ha mit 'Wirkung vom 15=» Oktober 1.941 Hie- hechtswirkung. einer ■ gesetzlichen .ehe zue.rksn.nt ist» s Her Brblasaer Georg Ha hatte /am 25*!v;Jhhuai*,'-l,$32 ein notariell "'■beurkundet es lest ament; errichtet, in dem er voraus schickte, daß seine IhefraU: abgeiunden ■ Befund' er ein Interesse daran habe? die in seinem Besitz;;befiM- ' liehe Mehrheit des Aktienkapitals der Berlinischen :H0deh--:.,; Gesellschaft' /ungeteilt zu erhalteru. .Danach ' hieß es :4ann/"r u.a. .weiter: wie folgt; . § 1 Zu meinen Erben ernenne ich meine SOhns jurf/1//; und Werner, uno zwai’ zu/ gleichen, feilena/■; § 2 für die Teilung der lächisßmasse ordne ich an, daß dis Aktien der Berlinischen Boden^GeBell^r/ Schaft meinem Sohn Kurt und das/ sonstige ter«» / mögen meinem Sohn We.r.ner::''HuHilI'0.!/''^oila o .af / Soweit durch diese ieilungBanÖfc'ähu^ der Erben höhere WerteZufällen^ als er zu erhalten hätte, gelten die Zuwendungen; als /; Vö raus Vermächtnis zugunsten desjenigen:, der: f den Mehrwert erhält., Alle/nachfolgenden, für . die forerbschaft getroffenen Bestimmungen so!« len in gleicher leise für diese Vorausven-michtnisse gelt en g ; § 3 Von den nominell HM 1 530 000 Aktien, die meinen Sohn Kurt Zufällen, erhält er nominell HM 530 000 nur als beschränkter Vorerbe mit : einem Vermächtnis bezüglich der Erträge be« lastet nach Maßgabe derHfölgenden^/Beetimmungen'j Die Verwaltung der forerbschaft liegt in den ; w Händen der Testamentsvollstrecker» Heiratet mein Sohn nurt vor meinem Ableben oder inner»- ;: halb von zenn Jahren nach meinem Ableben und hat er eheliche Nachkommenschaft oder list er .während der alle ein. Kind an. Kindes st at t ange- .. nommen, so geht die Verwaltung der Voreru»-.. ;;;. schaftsmasse nach Ablauf vonvzebn Jaiiren nach / ■meinem. Ableben auf .ihn selbst Hberg f.«'^ § 5 Zu Nacherben meiner Söhne Kurt und Werner bestelle ich für jeden von ihnen seine Ehefrau und seine Abkömmlinge und, falls niemand hiervon vorhanden, den anderen Bruder und, falls auch dieser weggefallen ist, meine Geschwister Martha und Else und deren Abkömmlinge <> Der Nacherbfolgefall soll nach dem Tode jeder meiner Söhne eintreten# # # #" Werner Ha ., der ledig geblieben ist, hat am Io März 1934 die Erbschaft nach seinem Vater ausgeschlagen und seinen Pflichtteil erhalten# Kurt Ha . war in Deutschland geblieben; er war Offizier des ersten Weltkrieges und hatte gehofft, deshalb den Judenverfolgungen durch die damaligen Machthaber in Deutschland entgehen zu können, wurde aber im September 1941 in ein Konzentrations lager verbracht# Die Schwestern des Erblassers, Else I . und Martha J nahmen sich im Jahre 1942 das Leben, als sie den Deportationsbefehl erhielten; .die Beklagten sind ihre Nachkommen bzw# deren Testamentsvollstrecker; sie sind im Besitz des Nachlasses# Das Amtsgericht hatte zunächst einen Erbschein erteilt, daß die Schwestern Martha J. und Else I die Erben von Georg Ha' . . geworden seien# Es erklärte diesen Erbschein für kraftlos, als die Klägerin die Anordnung des Justizsenators vom 2# November 1953 erwirkt hatte# Die Beklagte H ...... erklärte am 26«Oktober 1954 die Anfechtung der letztwilligen Verfügung des Erblassers, falls diese dahin ausgelegt werde, daß die Klägerin als Nacherbin berufen sei# Die Beklagten li und Kurt S . erhoben im Juli 1954 vor dem Verwaltungsgericht Klage auf Aufhebung des Bescheides des Justizsenators; die Klage ist rechtskräftig als unzulässig abgewiesen# Die Beklagte Ir erhob ferner im Jahre 1956 Feststellungs klage gegen die Klägerin, daß diese nicht Erbin von Georg Ha. . geworden sei; die Parteien verglichen sich am 4# DezeL Der 1958 dahin, daß die Beklagte He - ihre Klage zurücknahm, sich mit der Srieiluiig eines ihbscheins: ::: für die Klägerin einverstanden erklärte uni verspräche P;.;b;''; diesen Antrag auf Erteilung des Erbscheins zu ■ unterstützen'; die Klägerin verpflichtete. sich, die; Erbschaft an den Ehern S.i— .... zu verkaufen.?. und erklärte? keine Ansprüche gegen.Frau H' bezüglich dieses Nachlasses geltend zu machen* Im Erbscheinsrerfahren wies' das KaiBmergericht.;.;: durch Beschluß .vom 28« .September^ &ervvB:i^- Klägerin auf Erteilung' eines Erbe che iiiS:. 2'ui!1|ek^ j das Amtsgericht die Entscheidung über den Antrag |er'ie'",-?i klagten auf Erteilung eines Erbscheine bis zur Entscheid dung des vorliegenden Kechtsstreites aus« Bc Die Klägerin begehrt ' mit ihrer Klage die Feststeiluiig ihres Erbrechtes, weil die Entscheidungen im: Erbscheins1- BB verfahren keine materielle Kechtskraftibesäßen« Bi# hat;. ; folgende Anträge gestellt: ; 1 * ,a), fbStaustellerij, daß Kurt Ha' K.Vo-llerbe-.h^s'-': ' ganzen Nachlasses .nach seinem :>: sei?' ■ b) hilfsiveise, da£i eii,es. ;. zur Hälfte geworden seit 2« hilfsweise f es kzustellen,; daß din; Klagerin seit, deni $o Juni 1942 Erbin von ueoig Ha' " sei-und.:;; 3« \ hilfsweise nur gegenüber der Beklagten H< ? -diese zu verurteilen, xnr den angefallenen ErbB teil zu über tragen«.... Sie hat zur Begründung vörgetrageut hach dem lestamenl; von 1932 habe Georg Ha . seine/.^ölme zu Volisrben .bb eingesetzt; für Kurt Ha - . habe nur eine Beschränkung . für ein bestimmtes Aktienpaket bestanden,pdas lala her :B fristet es Vermächtnis auf zufas sen-- -sei »/-'weil es eine Vor--erbschaft für einzelne KachlaBgegenstände nicht gebe ;B (Antrag 1 a)« Durch die Ausschlagung .seitens des Bruders Werner sei dessen Erbteil seinem Bruder KurtWendgültig : und unbeschränkt zugefallen, da er..zugleich Ersatzerbe gewesen sei (Antrag 1 b) . . Wenn..Kurt, Hai Vorerbe gewesen sei, dann sei jetzt die Klägerin nach § 5 des Testaments als Nacherbin eingetreten (Antrag zu 2) . Nach dem Anerkennungsbescheid des Justizsenators müsse sie wie eine Ehefrau des Kurt Ha behandelt werden und sei daher Nacherbin. Mindestens würde sich diese Folge aus einer ergänzenden Auslegung des Testaments ergeben. Sie habe in selbstgewählter Bindung und aufopfernderweise das Schicksal von Kurt Ha .geteilt und schwere Verfolgungen erlitten, da sie lange Jahre in B< sich frei- willig den Beschränkungen unterworfen habe, wie sie die Frauen eines rassisch Verfolgten damals zu tragen gehabt hätten. Der hilfsantrag gegenüber der Beklagten H (Antrag zu 3) ergebe sich aus dem Vergleich. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Eie haben zur Begründung insbesondere ausgeführt: Für die Klägerin bestehe kein Rechtsschutzinteresse, zu demal sie auf Leistung klagen könne. Beide Söhne seien nur als Vorerben eingesetzt gewesen. Der Anteil von 'ferner sei dem Bruder Kurt nach der Ausschlagung angewachsen, so daß dieser Vorerbe für den ganzen Nachlaß gewesen sei. Die Klägerin sei nicht Nacherbin geworden, da sie nicht die Ehefrau von Kurt sei. Sie habe jedenfalls nicht die Stellung einer Ehefrau im Sinne des Testaments erlangt, da beide niemals wie Eheleute zusammen gelebt hätten, sondern nur ein Liebesverhältnis unterhhlten hätten und verlobt gewesen seien. Eine ergänzende Testamentsauslegung ergebe dasselbe, da der Erblasser sein Vermögen nur seinem engeren Familienverband habe erhalten wollen. Im übrigen könne die Klägerin sich auf den Anerkennungsbescheid des Justizsenators nicht berufen, weil.sie diesen erschlichen habe. Die Voraussetzungen für einen solchen Bescheid hätten nicht Vorgelegen. Sie habe verschwiegen, daß Kurt Ha sie nicht mehr habe heiraten wollen; er sei noch im Mai 1941 in Schweden gewesen, als das Aufgebot dort bereits bestellt gewesen sei, habe aber von der Heirat Abstand genommen und sei nach Deutschland zurückgekehrt» Die Leiden der Klägerin seien bedeutungslos im Vergleich zu dem schweren Los der Familie Ha, .» Die Beklagten sei vom Vergleich zulässigerweise zurückgetreten, Das Landwe *icht hat durch 'ieilurteil die Feststellung^ anträge (zu 1a, o und 2) abgewiesen und sich die Entscheidung über den Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten Hl (zu 3} Vorbehalten» Es geht davon aus, daß Kurt Ha. nur Vorerbe gewesen sei und ihm der Anteil seines Bruders nach dessen Ausschlagung - ebenfalls als Vorerbe - angewachsen sei; die Klägerin habe durch den Anerkennungsbescheid kein Erbrecht nach Georg Ha er- worben; 'es könne nicht angenommen werden, daß der Erb-lasser sie als Hacherbin eingesetzt hätte, wenn er vorausschauend die späteren Ereignisse bedacht hätte; durch die rückwirkende Anordnung von Ehewirkungen einer freien . Lebensgemeinschaft sei nicht die Lebenswirklichkeit einer bürgerlichen Ehe hergestellt worden, von deren persönlichen und seelischen Auswirkungen sich der Erblasser nach dem Testament einen günstigen Einfluß auf die Formung und Festigung der Persönlichkeit seines Sohnes Kurt erhofft gehabt habe» Das Berufungsgericht hat dieses urteil teilweise abge-ändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen fcstgestellt, daß Kurt Ha". seinen Vater zur Hälfte beerbt habe» Dagegen richten sich die Revisionen der Parteien« Die Beklagten erstreben mit ihrer Revision weiterhin die volle Klageabweisung» Die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechts- mittel ihre abgewiesenen Feststellungsanträge weiter; sie hat ferner den Hilfsantrag gestellt, daß sie im Verhältnis zur Beklagten K< gemäß dem Vergleich vom 4o Dezember 1958 als Erbin des Georg Ha ' gelte oder anzusehen sei. Die Parteien beantragen zugleich die Zurückweisung der gegnerischen Rechtsmittel« Ent scheidungsgründe_: Die Revisionen haben nur zu dem Teil Erfolg« I« Das Berufungsgericht, hat die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht, weil bei der über die Erbfolge nach Georg Ha. ; bestehenden Unsicherheit diese Klage der einfachste Weg sei, um mit bindender Wirkung zwischen den Parteien eine Unsicherheit zu beseitigen« Das zeigt keinen Rechtsfehler. Gewiß bestände die Möglichkeit von Leistungsklagen für die Klägerin, aber die Beklagten haben unstreitig den Nachlaß seit vielen Jahren in Besitz und zu einem erheblichen Teil darüber verfügt, so daß es für die Klägerin kaum möglich ist, mit einer Leistungskiage sofort den ganzen Nachlaß zu erfassen« Andererseits werden nach rechtskräftiger Feststellung der Erbfolge sich viele Leistungsbegehren der Klägerin ohne weitere Klage erledigen« Außerdem hat das Nachlaßgericht seine weitere Entscheidung über den Erb-' Scheinsantrag der Beklagten bis zur Erledigung dieses Rechtsstreits zurückgestellt« Die hier erhobene Fest-stellungsklage ist deshalb der umfassendere Rechtsbehelf, der die wesentlichen Rechtsfragen für alle Beteiligten am weitesten klärt. Deshalb ist das für die Erhebung . einer Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse der Klägerin im Sinne des § 256 ZPO hier zu bejahen« Das gilt auch gegenüber dem Beklagten Dr» £ als Testamentsvollstrecker, obwohl im allgemeinen der Eroprätendentenstreit nicht mit dem Testamentsvollstrecker geführt werden darfo Dieser Beklagte leugnet auch für sich das Erbrecht der Klägerin und würde die Erfüllung von Ansprüchen der Klägerin.verweigern, die diese an ihn als Testamentsvollstrecker richtet» Er braucht auch die Hechtskraft eines Urteils zwischen den Erbprätendenten nicht gegen sich gelten zu.lassen. Deshalb kann insoweit ebenfalls das rechtliche Interesse der Klägerin an Erhebung der Feststellungsklage gegen diesen Beklagten bejaht werden» Auch gegenüber der Beklagten H besteht trotz des zwischen diesen Parteien geschlossenen Vergleichs vom 4. Dezember 1958 ein rechtliches Interesse für die Klägerin an Erhebung der oben dargestellten Feststellungsan-träge» Denn die Beklagte H will diesen Vergleich wegen ihrer Kücktrittserklärung nicht mehr gegen sich gelten lassen und die Klägerin hat immerhin jetzt auch einen Feststellungsantrag gestellt, der sich ausdrücklich mit den Hechtsfolgen< aus diesem Vergleich befaßt» Im übrigen klärt der Vergleich die Erbfolge nicht endgültig» Er ist für das Nachlaßgericht nicht bindend, weil die Erbfolge als solche der Verfügungsbefugnis der Parteien entzogen ist» Der Vergleich hat auch-wie unten näher ausgeführt wird - nur beschränkte Bedeutung. Dagegen. erzeugt nach der Hechtsprechung ein rechtskräftiges Urteil zwischen ErbprätendeS/ für die Erteilung eines Erbscheins durch den Nachlaßrichter immerhin gewisse Bindungswirkungen, mindestens erleichtert es dem Nachlaßrichter seine Entscheidung. II. In der Sache rügt die Beklagte Hr weiter, daß das Berufungsgericht den Vergleich vom 4. Dezember 195 - Io bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe* Das Kammergericht hat sich in:den Gründen allerdings mit diesem Vergleich nicht -weiter befaßt» Das ist jedoch kein zur Aufhebung nötigender Rechtsfehler» Denn der Vergleich hat für die hier zu behandelnden Anträge keine Bedeutung, zu demal die Beklagte H be- hauptet, sie sei vom Vergleich zurückgetreten» Dazu fehlen Beststellungen; das Berufungsgericht hat nicht einmal den Dortlaut aller am 4o Dezember 1958 getroffenen Abreden festgestellto Die von den Parteien bisher vorgelegte Notari-aüsurkunde Kr» 1o1/58 des Notars G aus Berlin enthält insbesondere nicht die Erklärungen über die Vereinbarung' eines Rücktrittsrechts» .tails für die Beklagte H< ein Rücktrittsrecht Vorbehalten war und sie dieses Recht wirksam ausgeübt hat, wäre der Vergleich erledigt, so daß die Parteien Erfüllung daraus nicht mehr verlangen könnte#»also die Klägerin nicht gehindert wäre, die jetzigen Klaganträge durchzusetzen» Balls die Beklagte ü nocn heute an den Ver- gleich gebunden ist, würde dieser trotzdem der begehrten Feststellung nicht entgegen stehen. Denn durch einen Vergleich können die Parteien - wie schon erwähnt - nicht die gesetzliche Erbfolge eines Erblassers ändern» Sie können nur schuldrechtliche Verpflichtungen mit Bezug auf den Nachlaß begründen oder über ihre Erbteile beziehungsweise einzelne Nachlaßgegenstände verfügen (vgl» BGB RGRKomm» 11» Aufl« § 779 Anin» 10)» Das hat der Notar nach der vorgelegten urkunde auch beachtet» Denn der Vergleich enthält zunächst nur die Verpflichtungen der Beteiligten, bestimmte Rechtsbehelfe einzulegen oder zurückzunehmen» Leiter hat die Klägerin sich verpflichtet, die Erbschaft nach Georg Ha an den Ehemann H zu ver- kaufen; damit übernahm sie die Verpflichtung zur Veräußerung des ihr etwa zustehenden Erbteils» Unabhärgj.g von dieser Verpflichtung oder Veräußerung blieb die Pest-stellung möglich, wer wirklich Erbe geworden war und ob die Klägerin überhaupt Erbrechte nach Georg Ha erworben hatte. Es ist nicht im jetzigen Verfahresnab-schnitt zu entscheiden, welche Folgen sich für die Vergleichsparteien ergeben, wenn sich herausstellt, daß die Klägerin in Wahrheit keinerlei Erbrechte nach Georg Ha .. erworben hatte oder keine Erbrechte in dem Umfang, wie die Parteien sie sich damals vorgestellt hatten« Darüber hinaus hatte sich die Beklagte H, ver- pflichtet, den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins für die Klägerin in jeder form zu unterstützen, soweit ihr das möglich sei« Wenn diese Verpflichtung sich nur auf das damals anhängige Erbscheinsverfahren bezog, interessier sie nicht mehr, weil das Srbscheinsverfahren abgeschlossen ist und es sich hier nicht mehr um die Erteilung eines Erbscheins an die Klägerin handelt. Möglicherweise ergab sich aus dieser Abrede die weitere Verpflichtung der Be-klagten, in etwaigen späteren Verfahren und Prozessen das Begehren der Klägerin zu unterstützen, als Allein-erbin nach Georg Ha ■ anerkannt zu werden« Daraus könnte weiter für diesen Bechtsstreit folgen, daß es der Beklagten H>' verwehrt wäre, Tatsachen und Angriffs- oder Verteidigungsmittel in diesen Prozeß einzuführen, die sich für dieses Begehren der Klägerin ungünstig auswirken könnten« Danach würde es möglicherweise gegen den Vergleich verstoßen, in diesem Verfahren vorzutragen, die Beklagte H. wolle das Testament an- fechten oder die Klägerin habe den Anerkennungsbescheid des Justizsenators erschlichen« Jedoch müßte 'trotzdem ■-die Klägerin eine gegenteilige gerichtliche Entscheidung - 12- hinnehmen, weil die Parteien die Erbfolge selbst durch den Vergleich weder ändern konnten noch wollten. Lie rechtliche Beurteilung des Sachverhalts blieb allein Sache der Gerichte. Leshalb enthält der Vergleich nach seinem bisher vorgetragenen Inhalt nach der Auffassung des Senats keine Verpflichtung der Beklagten H etwa dahin, in einem Prozeß einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung ihres Erbrechts bedingungslos anzuerkennen , zu demal ein solches Anerker.ntnisurteiA füi' den Erbscheinsrichter möglicherweise keine volle bindende Kraft entfalten würde. Nach Auffassung de3 lenats ist aus dein Vergleich vom 4. Dezember 1958 nach den bisherigen Feststellungen höchstens eine Verpflichtung der Beklagten Herrmanns abzuleiten, in allen späteren Verfahren über das Erbrecht der Klägerin keine Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorzubringen, die dem Begehren der Klägerin entgegenstanden. Es bedarf dann hier keiner weiteren Prüfung, wie der Tatrichter ein Vorbringen der beklagten Herrmanns zu behandeln gehabt hätte, das dieser Verpflichtung widersprach und nicht auch von den anderen Beklagten vorgetragen war. Denn das Berufungsgericht hat, soweit jetzt eine endgültige Sachentscheidung ergeht, solches Vorbringen zu dem Nachteil der Klägerin nicht verwertet',' das nur die Beklagte H- vorgetragen hat und das sich im Widerspruch zu diesem Vergleichsinhalt setzt. III. 1. Der Antrag der Klägerin (zu 1a) auf Feststellung, daß Kurt Ha]__ ' Vollerbe (und nicht nur Vorerbe) d_es ganzen Nachlasses seines Vaters geworden sei. a) Das Berufungsgericht hat insoweit folgendes ausgeführt: 15 - Das Testament vox 25° Januar 1952 ergebe in seinem Zusammenhang eindeutig, daß der Erblasser seine Söhne nur als Vorerben eingesetzt habe« Denn in § 5 habe er Nacherben eingesetzt und in § 2 erklärt, daß die folgenden Bestimmungen die Vorerbschaft erläuterten« Die in § 5 näher umschriebenen zusätzlichen Bestimmungen bezüglich eines Teils der Aktbn der Berlinischen Boden-Gesellschalt enthielten lediglich für die allgemein angeordnete Vor» erbschaft eine weitere Beschränkung für einen Vorerben. Das Gesetz kenne eine Vorerbschaft nur für einzelne Nach-laßgegenstände nicht; es sei nicht anzunehmen, daß der anwaltlich gut beratene Erblasser eine rechtlich unmöglich« Bestimmung getroffen habe. Diese Auffassung werde noch durch weitere Umstände unterstützt. b) Die dagegen von der Revision der Klägerin erhobener Bedenken sind unbegründet. Die Auslegung eines Testamentes ist Sache des Tatrichters o Das Revisionsgericht darf dessen Auslegung nur darauf überprüfen, ob er den Sachverhalt vollständig gewürdigt und Auslegungsgrundsätze, Erfahrungssätze, Denkgesetze oder sonstige Rechtsvorschriften verletzt hat« Das ist hier nicht der lall. Die Revision irrt, daß schon der Gebrauch des Portes "Erbe" in der grundlegenden Bestimmung des Testements in § 1 gegen die Annahme einer Vorerbschaft spreche. Denn der Vorerbe ist Erbe, wenn auch nach ihm ein anderer Erbe desselben Erblassers wird. Das Gesetz selbst gebraucht für den Vorerben vielfach nur die Bezeichnung "Erbe”; insbesondere lautet die grundlegende Vorschrift in § 2100 BGB: "Der Erblasser kann einen Erben in der Weise ein-setzen, daß dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe)." - u Die Revision übersieht bei ihrer Auslegung, daß § 3 für das Aktienpaket von 530 000 HM eine zusätzliche Beschränkung anordnet • und hier ausdrücklich von einem "beschränkten Vorerben" spricht» Alle Umstände, die die Revision sonst noch anfuhrt, hat das Berufungsgericht in den Kreis seiner Erwägungen gezogen, aber ohne Rechtsfehler anders gewürdigt» Es hat insbesondere nicht übersehen, daß Kurt Ha bereits im Vorstand der Berlinischen Boden-Gesellschaft saß» Aber der Erblasser hatte nach den einführenden Korten seines Testamentes besonderen Wert darauf gelegt, daß die Aktienmehrheit der Gesellschaft der Familie Ha. erhalten blieb» Es war unstreitig, daß dieses Aktienpaket von 530 000 RM ausschlaggebend für die 8timmer-mehrheit war» Eine zusätzliche Beschränkung hatte deshalb durchaus sachliche Gründe» Es ist kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung berücksichtigt hat, der Erblasser sei bei Abfassung des Testamentes anwaltlich gut beraten gewesen, so daß es von einer sorgfältig überlegten und abgefaßten letztwilligen Verfügung ausgehen durfte» Die Auslegung des Berufungsgerichts ergibt auch keine "unerklärlichen Widersprüche"» Deshalb ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei Anwendung des $ 2o64 BGB zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen» Das Kammergericht hat eine Auslegung gefunden, die nach seinen Feststellungen dem Willen des Erblassers voll entspricht; dann war für eine zusätzliche Erwägung aus § 2084 BGB kein Raum» Im Gegenteil führt die Auslegung der Klägerin zu Schwierigkeiten, weil es eine Vorerbschaft an einzelnen Vermögensstücken eines Nachlasses nicht gibt; die Anordnung einer Vorerbschaft nur für das Aktienpaket war rechtlich nicht möglich» Die Klägerin will deshalb diese Bestimmung als befristetes Vermächtnis oder als eine Vorerbschaft nur 15 "an 53/155 des nur aus gleichlautenden Aktien bestehenden Kachlaßbeotandes" aufgefaßt wissen; beides wird dem aus dem Testament ersichtlichen und vom Berufungsrichter festgestellten »Villen des Erblassers nicht gerecht, falls diese Konstruktion rechtlich überhaupt möglich wäre» Bas Berufungsgericht hat auch das Gutachten des da~ maligen' Rechtsanwaltes Br. Ernst Wi nicht übersehen, sondern sich damit auseinandergesetzt. Br. "W . hatte darin zwar weiter angegeben, andere namentlich genannte Personen hätten ihm etwas über den Willen des Erblassers bestätigt, doch ist auch insoweit kein Verfahrensfehler ersichtlich. Ein Beweisantrag war nicht gestellt, weil alle Gesprächspartner inzwischen verstorben waren. Bas Berufungsgericht hat diese Bemerkung nicht übersehen, denn es befaßt sich anschließend mit Erklärungen, die die Beteiligten zu Britten über ihre Auffassung von der Erbfolge gemacht hatten; es legt ihnen kein besonderes Gewicht bei. Bas ist zulässig und zeigt keinen Rechtsfehler. Außerdem war die Bemerkung im Gutachten von Br. W über Äußerungen Britter ganz allgemein gehalten; es handelte sich insoweit nur um so schwache Indizien, daß das Berufungsgericht sich eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen in den schriftlichen Gründen ersparen durfte. Bie Revision verweist weiter auf frühere gegenteilige Erklärungen verschiedener Beteiligter. Bas Berufungsgericht hat sich auch damit auseinandergesetzt, aber besonders darauf verwiesen, daß Kurt Ha ~ noch in seinem Testa- ment vom 19. Pebruar 1941 zugunsten der Klägerin eich selcs nur als Vorerben seines Vaters bezeichnet hatte. Bie 'Revision meint dazu wieder, daß das Berufungsgericht einen dieses Testament betreffenden Gachvortrag der Klägerin übergangen habe.Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge ordnungsmäßig erhoben ist. Benn auf ^eden Fall ist - 16 si"a vv bp^viinri et „ Die Schriftsatzstellen, deren Behandlung die Revision vermißt, enthalten keine Beweisanträge.' Die dort 'niedergelegten Erwägungen und- Folgerungen: sind vom Be~> rufungsgericht erkennbar gewürdigt, aber rieht für durchschlagend erachtet wordene Die Revision verweist weiter darauf, daß die Vernehmung des Rechtsanwalts Eü~ i darüber beantragt gewesen sei, auch der beurkundende Notar Br. Ei; solle gesagt haben, für hurt Ha bestehe nur eine Be- schränkung bezüglich der 530.000 R*u. Das Berufungsgericht brauchte sich mit diesem Beweisantrag jedoch nicht zu befassen, weil es sich um einen Antrag aus dem ersten Rechtszug gehandelt hatte; die Revisionsbegründung hat nicht dargelegt, daß der Antrag im Berufungsrechtszug wiederholt gewesen sei. Selbst wenn dieser Beweisantrag durch eine allgemeine Bezugnahme Gegenstand der Berufungsbegründung geworden wäre,Wäre ein Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Denn auch bei diesem allgemein gehaltenen Vortrag handelte es sich nur um einen Hilfsbeweis, also einen Beweisantrag für eine Indiztatsache (Beweisanzeiehen)? über das der Tatrichter keinen Beweis zu erheben braucht, wenn er die unter Beweis gestellte Hilfstatsache nicht für geeignet hält, ihm - unter Berücksichtigung des sonstiges Streitstoffes - die erforderliche Überzeugung von der ,-ahrheit der dadurch zu beweisenden weiteren Tatsache zu verschaffen. So läge der lall hier, so daß die Übergehung des Be-weisantrages in de Gründen keinesfalls einen Verfahrensfehler erkennen läßt. Die Revision der Klägerin ist daher insoweit unbegründet 0 2° Der Hilfsantrag der Klägerin_(zu 1 b) auf iestate 1 lung_2_ daß Kurt Hai____. _(über_ seir en Bruder Werner) zur Halfte_Vollerbe _(und_nicht nur VorerbeJ_ seines Vat er s geworden_sei: a.) Das BerufimgsgsricEt liat iiasern Äatrag ia:g Xlagt~ rin stattgegebea und angenommen, daS Dr. Kurt Ha" seinen Vater zur' Hälfte -beerbt Habe». Es bat' als' Begründung .äugeführt: 1 •• Der Bruder ferner ©ei durch Ausschlagung und Annahme. f-des Bflichtteils : als Irbe «eggelhllen»-::Damit sei nicht dar Hacherbfai 1 eingetreien, . wei 1 dies ernur bslm f od : eines Bruders eintreton sollte, las ii'estament enthalte iur den Fall der Ausschla/ ung der Erbschaft durch einen der Söhne, keine neg/'lungo Deshalb Misse im. Auslegung.der Välle des Erblassers festges teilt werden. Me Auslegung ergebe,.. daß er ..für 'diesen''. lh 11.■'..seinen SohxiShurt;. : als Erben eingesetzt hätte. Kurt solJ.te:hach § 5 des iaatan. ..menies Bacherbe von Corner,.sein, wenn dieser kinderlos und unv er Hei ratet; vors tanh;, die wett br;.t be ruf: ■it'er^n|ien (die Ge.sohwi8.thr Elsa und Hartha sowie deren Abkömmlinge) seien nicht. SrsatEiaacharbeh, sondern nur. bedingt ':elhgn%x,gf setzte iacheihan»titeraer habe nach der Ausschlagung den Bf licht teil trhalten; damit Hiite - er :mgZälch seine; ; Ab-i;: köiöuiliögö von der Erbfolge ausgeschlossen, weil seihHS tarnst nun nicht leer ausgegangen sei. Damit sei« bi® SiefeauB und Abkömmlinge von Werner für immer ausgesoMeden, selbst wenn er noch heiraten sollte0 Deshalb sei nurt durch die Ausschlagung von Werner auch Erbe des dem Bruder Werner EUgedachten Erbteils geworden»; Diese Irbschaftt sei nicht' fee» schränkt, da die ßeschwirster llse; und Martha des Erblassers nur dann Hacherben werden sollten, wenn beide Brüder v;eg~ gefallen .waren» .Dafür spreche, -daß.-im Zweifel die Einsetzung als Bacherbe auch die.linsetzung als Ersatzeruo enthalte.'; .'die Beklagten könnten diese Vermutung nierrt widerlegen. Damit sei hurt Ha unbeschränkter ruf© des Erbanteils seines. Bruders Werner geworden» Die Klägerin habe diese Rechts als Erbin von. Kurt Has. ■ erworben. 18 b) Diese Entscheidung hält einer Nachprüfung nicht stand» Die von den Beklagten dagegen erhobenen Bedenken sind begründet» Der entscheidende Gesichtspunkt des Berufungsgerichts ist der Hinweis auf die Vermutungsregcl des § 2102 Abs» 1 BGB, wonach im Zweifel die Einsetzung als Nacherbe auch die Einsetzung als Ersatzerbe enthält, und seine Erwägung, daß das Testament keine Regelung für den Ball der Ausschlagung durch einen der Vorerben, also durch einen der Brüder, enthalte, sondern insoweit eine Lücke bestehe» Dazu mußte sich das Berufungsgericht zunächst aber mit der Vorschrift des § 2094 BGB über die Anwachsung befassen. Denn wenn nach der Ausschlagung durch Werner gemäß § 2094 BGB sein Anteil auf Kurt überging, war das Schicksal des Nachlasses bei einer Ausschlagung durch einen Bruder eindeutig geregelt. Das Testament würde dann in Wahrheit keine Lücke enthalten, die im Wege der ergänzenden Auslegung zu schließen war. Das Berufungsgericht mußte sich insbesondere deshalb mit der Anwachsung befassen, weil das Landgericht mit näherer Begründung § 2094 für anwendbar erklärt hatte» § 2094 Abs» 1 Satz 1 BGB bestimmt folgendess "Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, daß sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritte des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an." Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Denn der Erblasser hatte seine beiden Söhne unter Ausschluß der gesetzlichen Erbfolge als Erben eingesetzt, weil zu dan gesetzlichen Erben auch die damals lebende zweite Ehefrau des Erblassers gehörte, die anders abgefunden und im Testament nicht mehr Bedacht wurde <»' Danach waren : die : beiden Söhne Miterben und anwachBungaberechtigh^ Mit der Ausschlagung durch ferner fiel die Irbachaft demjenigen1 an,der berufen wäre, wenn der Ausschlagende gur neif:dea Erbfallnicht gelebt hätte (§ 1953 BGB) Allerdings konnte der .Erbl.aaa.tr nach. § 209# A'bsf ., BGB das Anwachsungsrecht im Einhelfall ausschließen, las wäre geschehen,, wenn der Erblasser einen ErsatSerben bestimmt hätte, denn nach j. 2099 BGB geht das Hecht aes Gr satzerben dein Anwachsungsrecht .’vor o Zwar enthielt das ".ft ata» ment keine, ausdrückliche Einsetzung eines 'Ersatzerben für' den lall der Ausschlagung, doch wurde in diesem sam.jerhäng die.'Bestimmung des j 210.2 Abs» 1 BGB bedeutsam, wom E nach dis ..Einsetzung eines lisch erben, im Zweif? 1 auch dietEiin Setzung als Ersatz erben enthält! lie itevisionen haben runter.' Hinweis auf das Schrifttum sich besonders-mit der -frage Befaßt, ob stets, und generell die unbedingte Vorschrift: des, § 2094 BGB der blcien Auslegungsragel'des § 2102 AbsB f' Ha BGB: vergeheg doch ist vor Anwendung einer etwa »allgemeine : Geltung beanspruchenden Vermutungsnorm zunächst der In-a Ly halt der maßgebenden letztwilligen Verfügung durch Auslegung zu ermitteln, weil eine Vermutungsnorm nicht anwend« y bar ist, wenn die Verfügung für diesen fall überhaupt keine Lücke enthalto las Berufungsgericht hat auch bisher die in § 2094 BGB enthaltenen Gedanken heia der ÄusleSgung; desw ' Testaments nicht berücksichtigt» Biese Notwendigkeiteia' y gibt sich; aus!foigendemt las Testament ergibt zunächst, daß eine Nacherb-schaft hur.für den lall des- Todes eines Sohnes angoordnet war, während, die E r s a t z e r b ® cha ft schon vorher eint re ten müßte» Es: ist aber anerkannt,, daß der Eintritt einer Ersatzerbfolge von den verschiedensten Bedingungen c.bhbngaf, gemacht werden darf» Die Folgen einer Ausschlagung (§ 1953 BGB) sind ganz andere als die des zu dem Nacherbfall erklärten Todes eines Erben» Möglicherweise sind beide Fälle so verschieden, daß hier der Nacherbe für den Fall des-Todes nicht auch zugleich als Ersatzerbe für den lall der Ausschlagung angesehen werden kann; das muß der Tatrichter entscheiden» Weiter wird das Berufungsgericht bei dieser Auslegung die verschiedenen Folgen einer Anwachsung und einer Ersatzerbfolge zu würdigen und danach festzustellen haben, welche Lösung dem -wahren Willen des Erblassers nach dem Testament entspricht oder seinem hypothetischen Willen entsprechen würde» Die Anwachsung würde dazu führen, daß nach der Ausschlagung durch einen Sohn der ganze Nachlaß als eine Einheit in die Hand des anderen Bruders gelangt, und zwar hier insgesamt als Erbschaft derart, daß erst der Tod dieses Sohnes den Nacherbfall für.den ganzen Nachlaß bildet» Denn nach § 2095 BGB gilt der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil nur in Ansehung von Vermächtnissen und Auflagen sowie der Ausgleichspflicht als besonderer Erbteil, nicht aber für den Eintritt einer Nacherbfolge oder den Tod des Erben. Nach § 2110 BGB erstreckt sich auch das Hecht des Nacherben im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vererben infolge des Wegfalls eines Miter-bens angefallen ist» Bei Annahme einer Ersatzerbschaft müssten im Zweifel die beiden Erbteile getrennt behandelt werden» Dabei überzeugt in keiner Weise die bisherige Begründung des Berufungsgerichts, daß Kurt Ha. für diesen Erbteil bereits unbeschränkter Vollerbe geworden sei» Denn der Er- - 21 satzerbe tritt als Erbe in die Hechtsstellung desjenigen ein, der zunächst als Erbe vorgesehen war, aber überhaupt nicht Erbe wird» Werner war nach den früheren Ausführungen nur als Vorerbe vorgesehen, so daß der für ihn eintretende Ersatzerbe ebenfalls nur Vorerbe werden konnte« Es widerspricht möglicherweise der Lebenserfahrung, der Erblasser hätte seinen Sohn Kurt, wenn er den fall der Ausschlagung durch Werner im Testament geregelt hätte, bezüglich des Zuwachses freier gestellt als bezüglich des eigenen Erbteils« Bei der Denkart des Erblassers ist vielleicht eher anzunehmen, daß er die Bindungen bei Voraussicht .einer Alleinerbschaft seines Sohnes Kurt verstärkt hätte» Darüber hinaus ist allgemein eine Konstruktion, wonach ein Nachlaß dem Alleinerben zu dem Teil als Vollerbe und zu dem Teil als Vorerbe zufallen soll,'so ungewöhnlich, daß sie nur bei ganz besonderen Umständen anzunehmen ist» - Weiter mußte das spätere Schicksal des Nachlasses beim Eintritt des Nacherbfalles bedacht werden, insbesondere beim Tode jedes der Brüder« Dem Berufungsgericht ist in der Auslegung des Testamentes (in Anlehnung an BGBZ 33, 60) jedenfalls soweit zuzustimraen, daß durch die Ausschlagung der Erbschaft und die Annahme des Pflichtteils seitens des Bruders Werner dieser selbst sowie seine etwaige Ehefrau und seine etwaigen Abkömmlinge bezüglich dieses Erbteils für immer ausschieden, Werner so daß beim Tode von Kurt nioht etwa/dessen Nacherbe würde» Das gilt selbst dann, wenn, die Ausschlagungserklarung sich nicht ausdrücklich auch auf die Nacherbfolge bezog; der Nacherbe kann sogleich nach dem Erbfall'und vor Eintritt des Nacherbfalls die Erbschaft so ausschlagen, daß er auch nicht mehr Nacherbe wird (§ 2142 BGB); so wird möglicherweise seine Erklärung aufzufassen oder das Testament auszulegen sein» Das würde aber bedeuten, daß für diesen Erbteil beim Tode von Kerner Ha die Beklagten Über die Geschwister Martha und Else als Nacherben eintreten, - 22 weil Kurt bereits verstorben ist, diesen Nacherbfall nicht mehr erlebt, also nicht mehr Nacherbe werden kann» Das alles muß das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung klären» 3o) 'D_er_Hilfsantrag der Klägerin (zu 2) auf Feststellung, daß sie seit dem 5 » Juni J942_ (als Nacherbin) Erbin des Georg Ha'___________seij_ a) Bas Berufungsgericht hält diesen Antrag aus fol- . genden Erwägungen für unbegründet: Nach § 5 des Testaments habe der Erblasser zu Nach-erben seines Sohnes Kurt in erster Linie dessen Ehefrau und Abkömmlinge bestimmt» Bie Klägerin habe durch die Anordnung des Justizsenators vom 2» November 1953 nicht rück wirkend die Stellung einer Ehefrau von Kurt Ha. er- halten« Bie Anordnung begründe keine bürgerliche Ehe, sondern solle nur einer Verbindung die .Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkennen, jedoch mit Ausnahme güterrechtlicher Wirkungen» Zu diesen Recht3wirkungen gehörten zwar auch erbrechtliche Folgen einer Ehe, so daß die Klage rin ein Erbrecht nach Kurt Ha,. . erlangt habe» Zu die- sen Wirkungen gehöre aber nicht der Erwerb eines Erbrechts nach den. Verwandten des ’'Ehegatten"» Ein solcher Erwerb könne nur auf einer Verfügung von Todes wegen beruhen, also auf einem Rechtsgeschäft,dessen Inhalt durch den Be-, scheid nicht verändert werden könne»: Allerdings wäre eine ergänzende Auslegung des Testaments dahin möglich, daß der Erblasser, wenn er die Entwicklung vorhergesehen hätte, auch die Klägerin wie eine Ehefrau eingesetzt haben würde. Eine Nachprüfung des Testa mentes unter diesem Gesichtspunkt ergebe einen solchen Willen des Erblassers aber nicht: Der Erblasser habe sein Vermögen in erster Linie seinen Söhnen zugedacht, wobei er sogar jeden Sohn als Nacherben des anderen eingesetzt habe» § 3 des Testamentes zeige, daß der Erblasser für seinen Sohn Kurt einen Anreiz habe schaffen wollen, für Nachkommen zu sorgen, so daß die Erbschaft wieder an mögliche spätere Lachkoramen gefallen wäre. Andererseits habe er seinen Sohn Kurt bis zu einer Eheschließung weiteren Beschränkungen unterworfen» Deshalb müsse angenommen werden, daß der Erblasser das Nacherbenrecht nach seinen Söhnen nur einer Frau habe zukommen lassen wollen, die als Lebensgefährtin das Schicksal des Sohnes mit getragen habe das würde zwar noch für eine Frau gelten, die er nicht hätte heiraten dürfen, wenn er mit dieser wie mit einer Ehefrau zusammcngelebt hätte» Das läge hier nicht vor, weil die Klägerin lediglich die Verlobte von Kurt Ha gewesen sei, der die Eheschließung durch den Tod unmöglich gemacht worden wäre« Beide hätten nicht wie Ehe“ leute zusammengelebt, und sie seien bis zu dem Tode von Kurt Hai . nur Brautleute gewesen, obwohl die Möglichkeit einer Eheschließung mindestens während der Reise von Kurt Ha. nach Schweden im Jahre 1541 bestanden hätte« Bindungen an die Familie Ha ' , die über das übliche Maß der Beziehungen von Brautleuten zu den Angehörigen des anderen Partners hinausgingen, seien nicht festzustellen» Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Erblasser, wenn er das alles gewußt hätte, die Klägerin unter Ausschluß seiner eigenen Verwandten zur Nacherbin seines Sohnes eingesetzt hatte» b) Auch insoweit kann das Urteil nicht bestehen bleiben, weil die Auslegung des Anerkennungsbescheides und des Testamentes nicht frei von Rechtsfehlern ist» Der Bescheid des Justizsenators vom 2» November 1953 ist auf Grund von § 1 Abs« 1 des Berliner Gesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch, politisch oder religiös Verfolgter vom 30» November 1950 (V0B1 I 541) ergangen» Biese Bestimmung ist revisibel» Sie stimmt nämlich vollständig mit der entsprechenden Vorschrift des Bundesgesetzes vom 23o Juni 1950 (BGBl I 226) überein» Berlin wellte dabei seine Regelung bewußt mit der der Bundesrepublik gleichstellen; das wird durch die spätere Entwicklung bestätigt, da Berlin auch weitere Änderungen des Bunde srechts übernahm sowie schließlich seine fondervor-schrift aufhob und dem Bundesgesetz Geltung dann auch für Berlin verschaffte (Berliner Gesetz vom 7» September 1956 - V0B1 1005» 10.10)» Damit hat das Berufungsgericht eine Rechtsnorm angewandt, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt und dami^ der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (§ 549 ZPO; vgl» BGHZ 7, 299)- Richtig ist, daß durch die Anordnung des Jüstizsena-tors nicht rückwirkend eine bürgerliche Ehe zustande kam (vgl» BGHZ 22, 65)» aber nach den zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften sollten alle Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe - mit Ausnahme der güterrechtlichen Folgen - auf Grund dieses Bescheides rückwirkend eintreten» Biese Wirkungen traten nicht nur irn Verhältnisse der beiden Verlobten ein, sondern gegenüber jedermann» Bern Berufungsgericht ist weiter zuzustimmen, daß die Klägerin damit ein gesetzliches Erbrecht erwarb, soweit einer Ehefrau ein gesetzliches Erbrecht überhaupt zusteht» Nicht zu billigen sind jedoch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts: Bedenklich ist schon die Erwägung, der Inhalt eines Rechtsgeschäfts könne durch einen solchen Bescheid nicht verändert werden» 25 - Denn selbstverständlich hat der Gesetzgeber die Macht, die folgen von .Rechtsgeschäften umzugestalten oder abzuändern, sogar für unwirksam zu erklären» Der Gesetzgeber kann beispielsweise die Vereinbarung von Kündigungsmög-lichkeiten, Verfallklauseln oder sonstigen Verpflichtungen für unwirksam erklären oder die daran zu knüpfenden Folgen aufschieben, aussetzen oder sonst verändern» Ebenso ist es bedenklich, trotz des Bescheides die Verbindung weiterhin nur als Verlöbnis zu betrachten» Ferner ist der Satz auf Seite 26 des angefochtenen Urteils unrichtig, der Bescheid habe rückwirkend kein Erbrecht der Klägerin begründen können, denn die Klägerin würde das gesetzliche Erbrecht einer Ehefrau im Verhältnis zu Kurt Ha auf jeden Fall auch rückwirkend durch den Bescheid erworben haben, wenn sie nicht schon testamentarisch seine Erbin war» Das Berufungsgericht hat auch die allgemeine Bedeutung des Gesetzes verkannt, das einen notwendigen und gerechten Akt der Wiedergutmachung gegenüber den Opfern rechtswidriger Verfolgungsmaßnahmen enthält» Die Bestimmung des Gesetzes, daß unter gewissen Voraussetzungen einer Verbindung zweier Verlobter die Hechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt werden könnten, hat bei natürlicher Betrachtung auf jeden Fall die Folge, daß der überlebende Teil nach einer solchen Anerkennung in'jeder ' Weise so behandelt werden muß, als wenn die beiden Partner verheiratet waren» Alle staatliche Gewalt muß diesen Befehl des Gesetzgebers achten» Ebenso müssen auch die Gerichte bei der Auslegung von Willenserklärungen diese Hecht3wirkung anerkennen, und deshalb mußte der Ausgangspunkt des Berufungsurteils anders sein und dahin gehen: Nacliüun die K^ägerih den Anerkennungsbescheid des Justizsenators erwirkt hatte, mußte sie für alle rechtlich beachtlichen Sachverhalte wie eine Ehefrau behandelt werden, weil ihrer Verbindung nun die Hechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zukarnen» Soweit das Testament von Georg Ha' also Erbrechte für die Ehe- frau seines Sohnes Kurt begründete, mußten deshalb diese Rechtswirkungen für die Klägerin eintreten, wenn nicht die Auslegung des Testamentes etwas anderes ergab» Es ist also nicht so - wie es das Kammergericht bisher annimmt daß die Klägerin Erbrechte auf Grund des Testamentes t v o t 2 des Anerkennungsbescheides nur geltend machen könnte, wenn die Auslegung des Testamentes das ergibt, sondern sie könnte die Erbrechte kraft des Anerkennungsbescheides immer geltend machen, wenn sich nicht infolge der Auslegung, des Testamentes etwas anderes ergibt» Dieser veränderte Ausgangspunkt und diese Überlegungen können zu einem anderen Ergebnis der Auslegung führen, so daß das Urteil auch insoweit aufgehoben werden muß, zu demal bisher nach den vorangegangenen Ausführungen nicht feststeht, in welchem umfange überhaupt eine Vorerbschaft noch bestand» tails das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis als bisher kommt, muß es allerdings den Vortrag der Beklagten S' die Klägerin habe den Anerkennungsbe- scheid erschlichen, darauf prüfen, ob damit ein Tatbestand verwirklicht ist, den die Rechtsprechung bei rechtskräftigen Urteilen als "Ausbeutung der Rechtskraft" behandelt 0 4») Der im Revisionsrechtszug_neu gestellte Hilfsantrag * Die Klägerin beantragt jetzt weiter hilfsweise die feststellung, daß sie im Verhältnis zu der Beklagten Herrmanns gemäß dem Vergleich vom 4» Dezember 195B als Erbin des Georg Ha gelte oder anzusehen sei» Einer Entscheidung über diesen Antrag bedarf es noch nicht, weil es sich um einen weiteren Hilfsantrag handelt, die Klägerin also - mangels einschränkender Erklärungen -eine Entscheidung über diesen Antrag nur wünscht, wenn einer der vorhergehenden Anträge nicht voll durchdringt. Zwar„unterliegt sie endgültig mit ihrem Hauptantrag, doch wird das Berufungsurteil wegen der weiteren Hilfsfeststellungsanträge, die dem jetzt neu gestellten Hilfsantrag vergehen,aufgehoben. Hamit besteht also die Möglichkeit, daß die Klägerin mit einem der vorhergehenden anderen Hilf! anträge Erfolg hat. Bann würde sich die Entscheidung über diesen neuen Hilfsantrag erledigen, so daß er jetzt noch keiner Bescheidung bedarf. Bas Berufungsgericht hat bei Abweisung der vorgehenden anderen Hilfsanträge über diesen Antrag zu befinden, wenn die Klägerin ihn in dem dortigen Verfahren wiederholt; das Berufungsgericht ist dabei in der Prüfung frei, ob insoweit etwa eine Klagänderung vorliegt und sie zuzulassen ist. - 28 IV o Die Revision der Klägerin muß daher zu dem Hauptantrag zurückgewiesen werden, während das Urteil im übrigen auf die Revisionen der Parteien aufzuheben ist«, Dem Berufungsgericht bleibt die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges Vorbehalten, weil diese vom endgültigen «usgang des Rechtsstreits abhängig ist (§ 97 ZPO) o Dr» Pagendarm Dr« Kreft Dr, Arndt Dr. Hußla Keßler