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BGH

Gericht: BGH

Auch berief sich das beklagte Land darauf, der Kläger habe infolgedessen .nicht die "entsprechenden fachlichen Voraussetzungen" erfüllt, die im Sinne von § 9 a des Heimkehrergesetzes (HkG) vorliegen müßten, um einen Bewerber bevorzugt im öffentlichen Dienst einzustellen. Mai 1958 (BVerwGE 6, 349 » NJW 1958, 1887) die Erreichung einer Mindestnote nicht als ein Erfordernis des § 9a HkG erklärt hatte, übernahm das beklagte Land den Kläger im-November 1958 als Forstassessor. 1.) Eine Amtshaftung des beklagten Landes verneint das Landgericht mit der Begründung, die betreffenden Beamten hätten die Übernahme des Klägers zu demindest nicht schuldhaft pflichtwidrig abgelehnt; wenn sie die zu Zweifeln über ihre Tragweite Anlaß gebende Vorschrift des § 9a HkG dahin verstanden hätten, es dürfe eine Mindest-notc gefordert v/erden, so sei diese Auffassung in dem zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtshofs füh-renden Streitfall vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, einem Kollegialgericht, in einem ausführlich begründeten Urteil vom 28. Kann die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Beamten bei der Anwendung eines neuen Gesetzes als rechtlich vertretbar angesehen werden und hält er daran bis zur Klärung der Rechtsfrage durch die dazu berufenen Gerichte fest, so ksnn ihm dieses Verhalten auch dann nicht rückschauend als Verschulden angerechnet werden, wenn die von ihm vertretene Rechtsauffassung später von den Gerichten mißbilligt wird (vgl.hierzu Urteil vom 23. Sie gibt jedoch nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dem Spätheimkehrer ein Recht auf Einbeziehung in den Bewerberkreis und auf die gesetzmäßige Ausübung des dienstbehördlichen Ermessens durch angemessene Berücksichtigung seiner Belange, wenn udie für die Besetzung einer Stelle vorgeschriebenen unerläßlichen Voraussetzungen, wie z.B. die Ablegung einer Prüfung, die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und ein bestimmtes Lebensalter, vorliegen". Bas Erfordernis einer Mindestnote, die nach der Zahl der verfügbaren Stellen und der Bewerber und nach dem Prüfungsergebnis festgesetzt sei, reihe demgegenüber den sich bewerbenden Spätheimkehrer wie alle anderen Bewerber in ein Qualifikationsschema ein, das entgegen dem Sinn des § 9a die seelischen, körperlichen und beruflichen Nachteile, die durch eine langdauernde Gefangenschaft zugefügt worden seien, bei Bewerbern, die nicht die Mindestnote erreichen, von vornherein unberücksichtigt lasse. Hierfür ist bezeichnen« daß der Bayerische Verv/altungsgerichtshof nach einer ein- 9 gehenden Würdigung zu der Annahme gelangte, nur bei dem m Bewerber "entsprächen" "die fachlichen Voraussetzungen" ■ der begehrten Stelle, der in der Prüfung die vom Bienst- 1 herrn festgelegte Mindestnote erreicht habe. zu § 9 a idP ] der 1.Novelle die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen] in vorsichtig gehaltener Form dahin, ein Heimkehrer, der ] z.B. die erforderliche Ausbildung besitze und gegebenen- | falls entsprechende Prüfungen mit Erfolg abgelegt habe, j werde nicht wegen fehlender Eignung zurückgev/iesen v/erden ] dürfen; Müller in NJW 1961» 205» erachtet es als zwingend, I daß § 9 a mit den entsprechenden fachlichen Voraussetzungen] auf die für die jeweilige Laufbahn des öffentlichen Bienstea geltenden Vorschriften verweise; wenn auch nach der Entschei dung des Bundesverwaltungsgerichts nicht eine Mindestnote ] verlangt werden dürfe, so hätten doch jedenfalls bei der ,j Übernahme eines Bewerbers in den höheren Justizdienst nur ausreichend qualifizierte Spätheimkehrer kein absolutes j Vorrecht vor allen anderen nicht in Kriegsgefangenschaft < gewesenen Bewerbern; ob bei einem Spätheimkehrer, der die. Große Staatsprüfung für den Justizdienst nur mit "ausreichend" bestanden habe, die fachlichen Voraussetzungen für j eine Übernahme vorlägen, lasse sich nicht allgemein, sondern; nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilen. auch nicht durch die Gesetzesmaterialien oder andere Bestimmungen veranlaßt sehen müssen, zu einer anderen als der von ihnen vertretenen Auslegung des § 9 a HkG der Verv/altungsrichtlinien zu dem HkG vom 24» Januar 1956 - wurde gesagt, der Heimkehrer dürfe bei seiner Bewerbung nicht lediglich desv/egen zurückgesetzt werden, v/eil ör der einstellenden Behörde v/eniger geeignet erscheine, sondern nur dann, wenn ihm im Gegensatz zu den niehtbevor-rechtigten Mitbewerbern die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen fehlten; hierunter seien - abgesehen von der Erfüllung der allgemeinen Einstellungsbedingungen -nur solche besonderen Eigenschaften, Kenntnisse oder Erfahrungen zu verstehen, die über die allgemeinen Einstellungsbedingungen hinaus wegen der besonderen Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes oder Dienstpostens, für dessen sachgemäße Wahrnehmung unerläßlich seien. Auch diese Pormulierung schien, worin dem Landgericht zuzustiramen ist, noch Raum für die Ansicht offen zu lassen, daß bei der Einstellung eines Beamten im höheren Porstdienst entsprechend der bisherigen bayerischen Verwaltungsübung auch auf eine Mindestnote abgehoben werden dürfe. Oktober 1953) bestimmten, die "entsprechende fachliche Eignung" sei als gegeben anzusehen, wenn der Heimkehrer die vorgeschriebene Prüfung mit einem Ergebnis abgelegt habe, das in der betreffenden Verwaltung allgemein als die unterste Grenze für die Einstellung von Bewerbern gefordert werde. Bas Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner von dem Kläger angezogenen Entscheidung in BVerwGE 2, 279 betont, das Heimkehrergesetz sei nicht dem Buchstaben nach anzuwenden, sondern so auszulegen, daß es bei einer unbefangenen Betrachtungsweise den Personen, denen der Gesetzgeber offenbar damit helfen wolle, wirklich zugute komme. Nach dem Gesagten ist ein Verschulden der Ministerial-forstbeamten zu verneinen, weil sie in einer schwierigen, noch nicht geklärten Rechtsfrage geirrt haben, wobei ihnen auch zugute gehalten werden darf, daß ein Kollegialgericht dieselbe Auffassung wie sie vertreten hat. Die Revision macht nun freilich weiter geltend, die Beamten des beklagten Landes hätten den Inhalt des § 9 a HkG richtig verstanden, die Anwendung der Vorschrift aber mit der nicht zu entschuldigenden Erwägung abgelehnt, daß die maßgebliche landesrechtliche Regelung etwas anderes besage. März 1956 auszugsweise wiedergegeben ist, ist nicht mehr gesagt, als daß der im bayerischen Beamtenrecht bei der Einstellung von Beamten geltende Wettbewerbsgrundsatz mit § 9 a HkG, wonach bei Heimkehrern nur das Bestehen der vorgesehriebenen Prüfung "zu fordern wäre", im ’.Viderspruch stehe und nicht von § 9a beeinflußt werde. Damit hat die Ministerialforstabteilung, wie ihre späteren Entschließungen und die Erwägung ergeben, daß sie schwerlich eine andere Ansicht als die in den genannten Bayerischen Richtlinien zu dem Ausdruck gelangte vertreten wollte, nicht mehr sagen wollen, als daß die Vorschrift des § 9 a HkG über die Kompetenzen des Bundes hinausgehe, wenn sie eine Bevorzugung eines Bewerbers in dem von dem Kläger für richtig gehaltenen Ausmaß und nicht lediglich in dem von der Beklagten zugestöndenen Umfang anordnen sollte. Da sich nach alledem der vom Kläger geltend gemachte Schuldvorwurf auch aus einem anderen Gesichtspunkt nicht rechtfertigen läßt, fehlt es mithin an einem der Tatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, um eine Verurteilung des beklagten Landes aus § 839 BGB in Verbindung mit einer Staatshaftungsbestimmung zu rechtfertigen. Die Revision, die anerkennt, daß in der Ablehung der Einstellung ein Eingriff in ein dem Kläger zustehendes vermögonsv/ortes Recht nicht liege, macht geltend, der Kläger sei nicht nur nicht eingestellt, sondern mit der Übermittlung des Früfungszeugnisses aus dem staatlichen Anwärterdienst fristlos entlassen worden und habe insofern einen Eingriff in ein Recht hinnehmen müssen.

Zitierte Normen: § 9a HeimKG § 839 BGB § 97 ZPO
BewerberBeamteHkGRevisionEinstellungPrüfungRechtHeimkehrer

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 5• Februar 1962 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen
 des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Forstassessors Ernst
S
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Freistaat Bayern, gesetzlich vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. flBU -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I, 9* Zivilkammer, vom 22. September I960 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von- Rechts wegen
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Im August 1955 legte der Kläger, der Ende 1949 aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt v/ar, die Große Forstliche Staatsprüfung mit der Gesamtprüfungsnote 4,89 (ausreichend) ab. Daraufhin lehnte das beklagte Land (vgl. Entschließung der Ministerialforstabteilung vom 21. März 1956 in Verbindung mit der Entschließung des Regierungsforstamtes Oberbayern vom 27. März 1956, Entschließungen der Ministerialforstabteilung vom 23. August 1956 und 14. Februar 1957) die Übernahme des Klägers in de.i höheren Staatsforstdienst mit der Begründung ab, der Kläger habe die für die Einstellung von Bewerbern der betreffenden Laufbahn allgemein festgesetzte Mindestnote in der Staatsprüfung nicht erreicht. Auch berief sich das beklagte Land darauf, der Kläger habe infolgedessen .nicht die "entsprechenden fachlichen Voraussetzungen" erfüllt, die im Sinne von § 9 a des Heimkehrergesetzes (HkG) vorliegen müßten, um einen Bewerber bevorzugt im öffentlichen Dienst einzustellen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Falle eines anderen Bewerbers durch Urteil vom 20. Mai 1958 (BVerwGE 6, 349 » NJW 1958, 1887) die Erreichung einer Mindestnote nicht als ein Erfordernis des § 9a HkG erklärt hatte, übernahm das beklagte Land den Kläger im-November 1958 als Forstassessor. Der Kläger verlangt nunmehr unter den Gesichtspunkten der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) und der Aufopferung oder der Ent-xeignungsentschädigung einen Ausgleich dafür, daß er nicht alsbald nach der Prüfung bevorzugt übernommen und dadurch der ihm in einem solchen Falle zustehenden Dienstbezüge, hier für die Zeit vom 1. April 1956 bis 30. September 1956, verlustig gegangen sei. Er ist mit seiner auf die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von anfänglich 6 680,04 DM, dann 6 060,04 DM, je mit Zinsen, gerichteten Klage beim Landgericht unterlegen. Mit einer Sprungrevision verfolgt er den ermäßigten Klageantrag weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
I
 
Entspheidun^sgründei
1.) Eine Amtshaftung des beklagten Landes verneint das Landgericht mit der Begründung, die betreffenden Beamten hätten die Übernahme des Klägers zu demindest nicht schuldhaft pflichtwidrig abgelehnt; wenn sie die zu Zweifeln über ihre Tragweite Anlaß gebende Vorschrift des § 9a HkG dahin verstanden hätten, es dürfe eine Mindest-notc gefordert v/erden, so sei diese Auffassung in dem zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtshofs füh-renden Streitfall vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, einem Kollegialgericht, in einem ausführlich begründeten Urteil vom 28. Mai 1956 (Nr.515 III 54) gebilligt v/orden.
Lie Erwägungen, mit denen die Revision demgegenüber eine nicht nur objektiv, sondern auch fahrlässig unrichtige Rechtsanwendung dartun will, schlagen jedenfalls im Ergebnis nicht durch. Bas ergibt sich aus folgendem:
Eine unrichtige Gesetzesauslegung durch einen Beamten stellt nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine schuldhafte Amtspflichtvcrletzung dar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder wenn die Auslegung sich in Gegensatz zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt. Dagegen liegt ein Verschulden bei dem Beamten grundsätzlich nicht vor, wenn die objektiv unrichtige Auslegung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt ist. Kann die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Beamten bei der Anwendung eines neuen Gesetzes als rechtlich vertretbar angesehen werden und hält er daran bis zur Klärung der Rechtsfrage durch die dazu berufenen Gerichte fest, so ksnn ihm dieses Verhalten auch dann nicht rückschauend als Verschulden angerechnet werden, wenn die von ihm vertretene Rechtsauffassung später von den Gerichten mißbilligt wird (vgl.hierzu Urteil vom 23. März 1959 III ZR 207/57 mit Angabe weiterer
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Belegstellen; BGB-RGRK 11.Auf1. § 839 Anm.46 a.E., 47).
Die Vorschrift des § 9a HkG, hier in der maßgeblichen Fassung der 2. Novelle vom 17. August 1953, konnte, was ihre Bedeutung und Tragweite anlangt, den Ministerial-beamten zu Zweifeln Anlaß geben und konnte die Auslegung, die sie der Vorschrift gaben, als vertretbar erscheinen lassen. Nach § 9 a des Gesetzes (ebenso auch nach § 9 a idF dor 1.Novelle vom 30.Oktober 1951) sind Heimkehrer "bei Vorliegen entsprechender fachlicher Voraussetzungen vor anderen Bewerbern bevorzugt einzustellen". Die Zeit der Kriegsgefangenschaft und Internierung ist angemessen zu berücksichtigen. Biese Vorschrift gewährt auch nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Einstellung durch einen bestimmten Bienstherrn in einem bestimmten Amt (so auch Braeger, Heimkehrer-Recht I960 S.14). Sie gibt jedoch nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dem Spätheimkehrer ein Recht auf Einbeziehung in den Bewerberkreis und auf die gesetzmäßige Ausübung des dienstbehördlichen Ermessens durch angemessene Berücksichtigung seiner Belange, wenn udie für die Besetzung einer Stelle vorgeschriebenen unerläßlichen Voraussetzungen, wie z.B. die Ablegung einer Prüfung, die Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und ein bestimmtes Lebensalter, vorliegen". Bas Erfordernis einer Mindestnote, die nach der Zahl der verfügbaren Stellen und der Bewerber und nach dem Prüfungsergebnis festgesetzt sei, reihe demgegenüber den sich bewerbenden Spätheimkehrer wie alle anderen Bewerber in ein Qualifikationsschema ein, das entgegen dem Sinn des § 9a die seelischen, körperlichen und beruflichen Nachteile, die durch eine langdauernde Gefangenschaft zugefügt worden seien, bei Bewerbern, die nicht die Mindestnote erreichen, von vornherein unberücksichtigt lasse.
Bemgegenüber ist zu bedenken: der Begriff der entsprechenden fachlichen Voraussetzungen ist nicht so ein-
deutig, daß er so ausgelegt werden müßte, wie es das	9
Bundesverwaltungsgericht getan hat. Hierfür ist bezeichnen« daß der Bayerische Verv/altungsgerichtshof nach einer ein- 9 gehenden Würdigung zu der Annahme gelangte, nur bei dem m Bewerber "entsprächen" "die fachlichen Voraussetzungen" ■ der begehrten Stelle, der in der Prüfung die vom Bienst- 1 herrn festgelegte Mindestnote erreicht habe. Freilich 1 würde diese Ansicht den Heimkehrer in gewissem Umfang in fl ein Qualifikationsschema einordnen. Aber diese Einordnung 1 wäre nicht starr in dem Sinn, daß es bei der Einstellung I auf jedes 1/10 oder 1/100 der Prüfungsnote ankommt, sondern 1 bedeutete lediglich, daß der Heimkehrer überhaupt Zutritt 1 zu dem in den einzelnen Jahren zu berücksichtigenden Kreis ] der Bev/erber erlangen muß. Bemerkt sei noch: Braeger, Heim-j kehrergesetz, 2. Auflage, erläutert in Anm.3 zu § 9 a idP ] der 1.Novelle die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen] in vorsichtig gehaltener Form dahin, ein Heimkehrer, der ] z.B. die erforderliche Ausbildung besitze und gegebenen- | falls entsprechende Prüfungen mit Erfolg abgelegt habe, j werde nicht wegen fehlender Eignung zurückgev/iesen v/erden ] dürfen; Müller in NJW 1961» 205» erachtet es als zwingend, I daß § 9 a mit den entsprechenden fachlichen Voraussetzungen] auf die für die jeweilige Laufbahn des öffentlichen Bienstea geltenden Vorschriften verweise; wenn auch nach der Entschei dung des Bundesverwaltungsgerichts nicht eine Mindestnote ] verlangt werden dürfe, so hätten doch jedenfalls bei der ,j Übernahme eines Bewerbers in den höheren Justizdienst nur ausreichend qualifizierte Spätheimkehrer kein absolutes j Vorrecht vor allen anderen nicht in Kriegsgefangenschaft < gewesenen Bewerbern; ob bei einem Spätheimkehrer, der die. Große Staatsprüfung für den Justizdienst nur mit "ausreichend" bestanden habe, die fachlichen Voraussetzungen für j eine Übernahme vorlägen, lasse sich nicht allgemein, sondern; nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilen.
Bie Beamten der Ministerialforstabteilung haben sich •
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auch nicht durch die Gesetzesmaterialien oder andere Bestimmungen veranlaßt sehen müssen, zu einer anderen als der von ihnen vertretenen Auslegung des § 9 a HkG
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zu gelangen, ebensowenig v/ie dies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner mehrfach erwähnten Entscheidung getan hat.
Wenn die Passung des Gesetzes, wonach der Spätheimkehrer ’’bei Vorliegen entsprechender fachlicher Voraussetzungen” und nicht, wie ursprünglich vorgesehen, ’’bei gleicher Eignungw zu bevorzugen ist (vgl. Ausschußberatungen Drucksache 2387 des Deutschen Bundestages 1.Wahlperiode 1949; Verhandlungen des Deutschen Bundestages Ste-nogr.Berichte IX 6682), gewählt wurde, weil bei dem Ver-langen nach gleicher Eignung der Heimkehrer angesichts seiner langen Abwesenheit, seiner körperlichen Schädigung und dem Mangel an Pachwi&sen gegenüber anderen Bev/erbern wohl immer im Nachteil sei, so war damit nicht zweifelsfrei festgelegt, wieweit die Bevorzugung des Heimkehrers gehen solle. In dem Rundschreiben des Bundesministers des Inneren vom 9« November 1954 (GMB1 S.540) - vgl. jetzt Nr.66 der Verv/altungsrichtlinien zu dem HkG vom 24» Januar 1956 - wurde gesagt, der Heimkehrer dürfe bei seiner Bewerbung nicht lediglich desv/egen zurückgesetzt werden, v/eil ör der einstellenden Behörde v/eniger geeignet erscheine, sondern nur dann, wenn ihm im Gegensatz zu den niehtbevor-rechtigten Mitbewerbern die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen fehlten; hierunter seien - abgesehen von der Erfüllung der allgemeinen Einstellungsbedingungen -nur solche besonderen Eigenschaften, Kenntnisse oder Erfahrungen zu verstehen, die über die allgemeinen Einstellungsbedingungen hinaus wegen der besonderen Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes oder Dienstpostens, für dessen sachgemäße Wahrnehmung unerläßlich seien. Auch diese Pormulierung schien, worin dem Landgericht zuzustiramen ist, noch Raum für die Ansicht offen zu lassen, daß bei der Einstellung eines Beamten im höheren Porstdienst entsprechend der bisherigen bayerischen Verwaltungsübung auch auf eine Mindestnote abgehoben werden dürfe.
 
Nicht zuletzt ist den Beamten der Ministerialforst-abtcilung zugute zu halten, daß die Bayerischen Richtlinien für die bevorzugte Einstellung von Heimkehrern in den öffentlichen Bienst (Bay.StAnz 1953 Nr.42, erlassen durch die gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien der Finanzen und für Arbeit und soziale Fürsorge vom 14. Oktober 1953) bestimmten, die "entsprechende fachliche Eignung" sei als gegeben anzusehen, wenn der Heimkehrer die vorgeschriebene Prüfung mit einem Ergebnis abgelegt habe, das in der betreffenden Verwaltung allgemein als die unterste Grenze für die Einstellung von Bewerbern gefordert werde.
Schließlich war vor dem Erlaß der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.Mai 1958 die Rechtslage nicht im Sinne der in dieser Entscheidung vertretenen Auffassung hinreichend geklärt. Bas Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner von dem Kläger angezogenen Entscheidung in BVerwGE 2, 279 betont, das Heimkehrergesetz sei nicht dem Buchstaben nach anzuwenden, sondern so auszulegen, daß es bei einer unbefangenen Betrachtungsweise den Personen, denen der Gesetzgeber offenbar damit helfen wolle, wirklich zugute komme. Biese Ausführungen waren im Blick auf die damals zur Entscheidung stehende Streitfrage gemacht, wer in den Kreis der Internierten einzuordnen sei, und ließen Zweifel offen, v/ie weit die gesetzliche Bevorzugung eines Heimkehrers bei der Einstellung in den öffentlichen Bienst gehen solle.
Nach dem Gesagten ist ein Verschulden der Ministerial-forstbeamten zu verneinen, weil sie in einer schwierigen, noch nicht geklärten Rechtsfrage geirrt haben, wobei ihnen auch zugute gehalten werden darf, daß ein Kollegialgericht dieselbe Auffassung wie sie vertreten hat. Mit Rücksicht auf diese Beurteilung kann offen bleiben, ob das Verschulden mit der vom Landgericht in den Vordergrund gestellten
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und von der Revision bekämpften Überlegung verneint werden konn, daß ein Kollegialgericht die Auffassung der Ministcrialforstbeamten gebilligt hat.
Die Revision macht nun freilich weiter geltend, die Beamten des beklagten Landes hätten den Inhalt des § 9 a HkG richtig verstanden, die Anwendung der Vorschrift aber mit der nicht zu entschuldigenden Erwägung abgelehnt, daß die maßgebliche landesrechtliche Regelung etwas anderes besage. Dabei wird jedoch die Revision der Ansicht der 3eamtcn nicht gerecht. In der Entschließung der Mi-nioterialforstabteilung vom 21. März 19-5.69 v/ie sie in der Entschließung des Regierungsforstamtes Oberbayern vom 27. März 1956 auszugsweise wiedergegeben ist, ist nicht mehr gesagt, als daß der im bayerischen Beamtenrecht bei der Einstellung von Beamten geltende Wettbewerbsgrundsatz mit § 9 a HkG, wonach bei Heimkehrern nur das Bestehen der vorgesehriebenen Prüfung "zu fordern wäre", im ’.Viderspruch stehe und nicht von § 9a beeinflußt werde. Damit hat die Ministerialforstabteilung, wie ihre späteren Entschließungen und die Erwägung ergeben, daß sie schwerlich eine andere Ansicht als die in den genannten Bayerischen Richtlinien zu dem Ausdruck gelangte vertreten wollte, nicht mehr sagen wollen, als daß die Vorschrift des § 9 a HkG über die Kompetenzen des Bundes hinausgehe, wenn sie eine Bevorzugung eines Bewerbers in dem von dem Kläger für richtig gehaltenen Ausmaß und nicht lediglich in dem von der Beklagten zugestöndenen Umfang anordnen sollte. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Ministerialforstabteilung in jener einzelnen Entschließung eine andere als die sonst vom beklagten Land für zutreffend erachtete Meinung sich zu eigen gemacht haben sollte.
Da sich nach alledem der vom Kläger geltend gemachte Schuldvorwurf auch aus einem anderen Gesichtspunkt nicht rechtfertigen läßt, fehlt es mithin an einem der Tatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, um eine Verurteilung des beklagten Landes aus § 839 BGB in Verbindung mit einer Staatshaftungsbestimmung zu rechtfertigen.
 
2.) Das Landgericht hat dem Kläger einen Entschädigungsanspruch nach EnteignungsgrundSätzen mit dem Gedankengang abgesprochen, die Ablehnung, den Kläger einzustellen, sei kein Eingriff in ein dem Kläger zustehendes vermögenswertes Recht; wenn die Erwartung, nach § 9a HkG bevorzugt in den Staatsdienst übernommen zu werden, nicht erfüllt werde, so sei dies entschädigungsrechtlich nichts anderes als die einen Enteignungstatbestand nicht darotellei de Nichterfüllung eines öffentlichrechtlichen Anspruchs.
Die Revision, die anerkennt, daß in der Ablehung der Einstellung ein Eingriff in ein dem Kläger zustehendes vermögonsv/ortes Recht nicht liege, macht geltend, der Kläger sei nicht nur nicht eingestellt, sondern mit der Übermittlung des Früfungszeugnisses aus dem staatlichen Anwärterdienst fristlos entlassen worden und habe insofern einen Eingriff in ein Recht hinnehmen müssen. Was der Kläger indessen einklagt, ist ein Ersatz für Bezüge, die er nach der Übernahme in den Staatsdienst als Forstas-sessor nach seiner Berechnung bezogen haben würde. Dadurch, daß or nicht übernommen v/orden ist, ist ihm, was diese Bezüge anlangt, nichts genommen worden, v/ie dies ein enteignender Eingriff wesensmäßig verlangen würde, sondern nur etwas nicht gegeben worden. Eine Entschädigung für Bezüge, die der Kläger auf Grund seiner AnwärterStellung als solcher erlangt hätte, ist nicht eingeklagt. Darüber hinaus hat die Revision gegen sich: Der Kläger ist als Forstreferendar im Vorbereitungsdienst nicht Beamter, sondern Beamtenanwärter gewesen (vgl.Art.8 Abs.2 des damals geltenden Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 - GVB1 1946, 549 = BayBS III 256 - i.V.m. § 3 der Laufbahnverordnung vom 23. Juni 1952 - GVB1 1952, 199 = BayBS III 279). Nach § 3 Abs.3 der Verordnung endete das Beamtenonwärterverhältnis vorbehaltlich einer ausnahmsweisen vorzeitigen Beendigung an dem Tage, an dem dem Beamtenanwärter das Zeugnis über die Einstellungsprüfung ausgehändigt wurde; auf die Dauer von höchstens einem Jahr
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konnten (nicht mußten) Beamtenanwärter, die die Ein-stcllungsprüfung bestanden hatten und deren Übernahme in das Beamtenverhältnis beabsichtigt war, dann, falls die alsbaldige Ernennung zu dem Beamten im Probedienst nicht möglich war, in ihrer bisherigen Eigenschaft weiter be-schäftigt werden. Danach hat das beklagte Land, wenn das Anv/ärterverhältnis des Klägers mit der Übermittlung des Prufungszeugnisses erlosch, nicht in eine Vermögenswerte Rechtsposition des Klägers eingegriffen.
Die Klage ist nach alledem zu Recht abgev/iesen worden. Infolgedessen muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr.Pagendarm
 Dr.Hußla
 Dr.Kreft
 Keßler
 Dr.Arndt