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BGH · III ZR 218/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 218/56

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf folgende rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen gestützt» Der Verctoigcrungsrichter hätte spätestens am 2«, Oktober 1954, als ihn die Akten zu dem Erlaß eines Beitrittsbcsclilusses vorbei egt worden seien; prüfen müssen, ob die Prist des § 43 Abs, 1 ZVG gewahrt sei«. Einen Schadensersatzanspruch - der zwar entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht auf das "negative Interesse" boschränkt werden könne; sondern auch das "Erfül-lungaintoresBe” umfasse - könne der Kläger hier aber nicht ■•eitend machen, da er nur verlangen könne, so gestellt zu werden, wie er gestanden haben würde, wenn der Versteigerungsrichter pflichtgemäß entsprechend uer Vorschrift des § 45 Absa 1 ZVG den Versteigerungstermin aufgehoben und einen neuen Versteigerungstermin anberaumt hätte. In diesem Pull wäre es zu einer Versteigerung des Grundstücks nicht gekommen« Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei als erwiesen anzusehen, daß der Grubenbesitzer Ku^m^selbst dann, wenn der neue Versteigerungstermin bereits auf einen Tag im November oder Dezember 1954 anberaumt worden wäre, bereit und in der Lage gewesen wäre, durch Zurverftigung- Stellung der erfoi'derlichen Mittel die Zwangsversteigerung iihssuvrendezic Demgegenüber macht die Revision insbesondere geltend* Das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Ursachen Zusammenhang zwischen der AmtspflichtVerletzung des Versteigerungs-nehters und dem Schaden des Klägers verneinte Zwar habe dem Kläger der Zuschlag versagt werden müssent Die Amtspflicht-verletzung des Richters liege aber gerade darin, daß er die einschlägige Fristnorm unbeachtet gelassen und es dadurch dem Kläger unmöglich gemacht habe, daß ihm als Meistbietenden der Zuschlag habe erteilt werden könneno Dem Kläger sei es duveh das gesetzwidrige Verfahren des Vcrsteigerungsrich-öers abgecchnitten worden, das Grundstück zu den ausgebote-nen Bedingungen zu erwerben. IHR 1932 Nr* 185*5 und 1856; JU 1934 2842 Nr.- 2 unter 2; RG 134: 397)8 Diese Auffassung entspricht der die reichsgerichtliche Praxis fortführenden Rechtsprechung dos Senats, wonach "Dritte” im Sinne des § 839 BGB alle Personen sind, deren Belange nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts berührt werden und in deren Rechtskreis eingegriffen werden kann., selbst wenn sie durch die Amtsausübung nur mittelbar und unbeabsichtigt betroffen werden (IM Nr. 1 zu Arte 97 EaycrVerf mit weiteren Nachweisen) c Diesem Personellere is miß derjenige, der sich an einem Zwangsversteigerungsverfähren beteiligt und Meistbietender bleibt, schon angesichts dessen, daß er eine verfahrensrechtlich gesicherte Anwartschaft auf den Erwerb des zur Versteigerung stehenden Grundstücks hat, die nur in besonderen gesetzlich geregelten Fällen Wegfällen bann* zugcrcchnet werdenDer Versteigerungsrichter hat hier sonach dadurch, daß er nicht rechtzeitig durch entsprechende Prüfung die ITichiwahrung dor Prist des § 43 AbSc 1 Satz 1 SVG fcstgestellt und den Versteigerungstermin aufgehoben hat., eine ihm auch dem Kläger als späterem Meistbietenden gegenüber obliegende Amtspflicht vorletzte Dem Berufungsgericht ist jedoch auch darin beizupflichten ; daß der Schaden, den der Kläger geltend macht (Nichterwerb des Grundstücks zu den im Zuschlagsbeschluß vom 22<, Oktober 1954 genannten Bedingungen), nicht auf der hier in Rede stehenden Amtspfliehtverletzung beruhte Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung der Präge, ob und gegebenenfalls welcher Schaden dem Kläger durch die AmtspflichtVerletzung r,eo Vcroteigerungsrichters entstanden ist, zutreffend von der Überlegung ausgegangen, wie der Kläger .stehen würde,, wenn der Vorsteigerungsrichter die AmtspflichtVerletzung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt haben würde (vgl. Die \»a tupf licht Verletzung des Versteigerungsrichters, um die es hier geht, lag nicht darin, daß er den Versteige-rungoterrain in seiner Verfügung zu kurzfristig anberaumt hatte oder daß er für die nicht rechtzeitige Veröffentlichung seiner Torminsverfügung verantwortlich zu machen war, sondern lag allein darin, daß er, obwohl die Prist des § 43 Abs« 1 Satz 1 ZVG nicht cingehalten war, den Versteigerungs-tornin vom 22 9 Oktober 1954 durchgeführt und nicht vorher aufgehoben hat. so doch allerfrühesbens auf einen der letzten Tage dieses Konnte anberaumt werden könnenr Zu einer Versteigerung des Grundstücks aber wäre es in diesem Felle nicht mehr gekommen, da nach den nicht angegriffenen ]?osbetellangen des Berufungsgerichts der Grubenbesitzer KuflHB (^^rechtzeitig die erforderlichen Mittel bereitgestellt und die Versteigerung abgewendet haben würde«. Auch ohne die hier interessierende Amtspflichtverlotzung würde der Kläger mithin das zur Versteigerung stehende Grundstück nicht erworben hoben, sc daß die Amtspflichtverlotzung für einen Schaden, den der Kläger aus dem Nichterwerb des Grundstücks herleitet. In allen diesen Fällen wäre es bei ordnungsmäßiger Handhabung des Verstei-^erungsverfahrens zur Durchführung der Versteigerung und zu dem Zuschlag an den Meistbietenden gekommen* Das aber trifft im vorliegenden Fall nicht zu, Hach alledem erv/eist sich die Revision des Klägers als unbegründet* Sie war daher unter Beachtung des § 97 ZPO £ür die Kostenentscheidung curüclczuweisen.

Zitierte Normen: § 43 ZVG § 839 BGB § 37 ZVG § 97 ZPO
GrundstückVersteigerungZVGVersteigerungsterminBerlinBrFallKläger

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
2358 065
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Gesetz? BGB § 839$ ZVG § 43
Rechtssatzs Zum Ursachenzusammenhang zwischen einer pflichtwidrig unterbliebenen Aufhebung eines Versteigerungstermins und dem Schaden des Ueistbietenden, dem der Zuschlag versagt wirdo
 Aktenzeichens III ZR 218/56 Urto des BGH vom 21o April 1958
IG Berlin KG Berlin

Jll ZR 218/56
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Verkündet aw 21 „ April 1958 picöcr: Justizangcstellter cLo Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Pr» Gustav
 av R Straße.
Klägers^ Berufungsklägers und Revisionsklägers;
- Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt Br*
gegen
 Berlin - vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Komwergericht, Berlin-Charlottenburg, Amtsgerichts plate;
- ProzeßbevolJmächtigters Rechtsanwalt Br* 
hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21«. April 1958 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Pro±\ Br« Geiger sowie der Bundesrichter Br* Pagendarm, Br® Kreft, Br. Arndt und Br® Hußla
 für Recht erkannt?
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9® Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom ,
16o Oktober 1956 wird zurückgewiesen®
Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt®
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
In den Jahren 1953 - 1955 wurde beidem Amtsgericht Lichterfelde ein Zwangsvorsteigerungsverfahren über das Grundstück rierlin-lichtcrfelde, Peldstraße 1, durchgeführt (12/7 K 37/53)' In dem Versbeigerungstermin vom 22« Oktober 1954 erhielt der Klüger auf sein Gebot den Zuschlag« Auf die sofortige Beschwerde der Grundstückseigentümerin und zweier weiterer Beteiligten hob das Landgericht Berlin den angefochtenen Beschluß auf und versagte den Zuschlag mit der Begründung, die in § 43 Abs« 1 ZVG bestimmte Prist sei nicht gewahrt worden. da zwischen der Bekanntmachung der Terminsbestimmung im Amtsblatt (11.. September 1954) und dem Versteigerungstermin (22-. Oktober 1954) keine vollen 42, sondern nur 41 Tage gelegen hätten« Es wurde alsdann ein neuer Versteigerungster-min auf den 6; Mai 1955 anberaumt« Zu einer Versteigerung des Grundstücks kam es jedoch nicht« Vielmehr wurde am 6«
Hai 1955 entsprechend einer Bewilligung der damals noch betreibenden Gläubiger die einstweilige Einstellung des Verfahrens engeordnet« Im November 1955 wurde das Zwangsver-sbeigcrungsverfaliren aufgehoben«
Der Kläger macht geltend? Der Versteigerungsrichter habe dadurch, daß er die Einhaltung der Prist des § 43 Abs«
1 ZVG nicht beachtet und auch das geringste Gebot nicht richtig bereeJinet habe, schuldhaft Amtspflichten verletzt, die ihm auch gegenüber dem Kläger obgelegen hatten« Von dem ihm hierdurch angeblich in Höhe von rund 20 000 3361 entstandenen Schaden verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag von 1 000* DM und hat vor dem Landgericht um Verurteilung Berlins zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen gebeten«
~ 3 *-
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen uncl das Kammergericht* die Berufung des Klägers zurückgewiosen., Mit der Revision erstrebt der^Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Sache an das Kammergericht. Berlin bittet um Zurückweisung der Revision«
Ent s ch e i dungsgründej_
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf folgende rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen gestützt» Der Verctoigcrungsrichter hätte spätestens am 2«, Oktober 1954, als ihn die Akten zu dem Erlaß eines Beitrittsbcsclilusses vorbei egt worden seien; prüfen müssen, ob die Prist des § 43 Abs, 1 ZVG gewahrt sei«. Dadurch, daß er die sorgfältige Prüfung der I'ormerfordernisce unterlassen habe, habe der Verst ei gor ungcricht er schuldhaft eine Amtspflicht verletzt, die ihm aucn gegenüber denjenigen, die im Versteigerungotermin ein Gebot abgaben, mithin auch dem Kläger gegenüber, obgelo-gen habe. Einen Schadensersatzanspruch - der zwar entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht auf das "negative Interesse" boschränkt werden könne; sondern auch das "Erfül-lungaintoresBe” umfasse - könne der Kläger hier aber nicht ■•eitend machen, da er nur verlangen könne, so gestellt zu werden, wie er gestanden haben würde, wenn der Versteigerungsrichter pflichtgemäß entsprechend uer Vorschrift des § 45 Absa 1 ZVG den Versteigerungstermin aufgehoben und einen neuen Versteigerungstermin anberaumt hätte. In diesem Pull wäre es zu einer Versteigerung des Grundstücks nicht gekommen« Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei als erwiesen anzusehen, daß der Grubenbesitzer Ku^m^selbst dann, wenn der neue Versteigerungstermin bereits auf einen Tag im November oder Dezember 1954 anberaumt worden wäre, bereit und in der Lage gewesen wäre, durch Zurverftigung-
Stellung der erfoi'derlichen Mittel die Zwangsversteigerung iihssuvrendezic
 Demgegenüber macht die Revision insbesondere geltend* Das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Ursachen Zusammenhang zwischen der AmtspflichtVerletzung des Versteigerungs-nehters und dem Schaden des Klägers verneinte Zwar habe dem Kläger der Zuschlag versagt werden müssent Die Amtspflicht-verletzung des Richters liege aber gerade darin, daß er die einschlägige Fristnorm unbeachtet gelassen und es dadurch dem Kläger unmöglich gemacht habe, daß ihm als Meistbietenden der Zuschlag habe erteilt werden könneno Dem Kläger sei es duveh das gesetzwidrige Verfahren des Vcrsteigerungsrich-öers abgecchnitten worden, das Grundstück zu den ausgebote-nen Bedingungen zu erwerben.
Die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil sind unbegründeto Das Berufungsgericht geht zunächst mit Rocht davon aus, daß in Zwangsversteigerungsvorfahren über Grundstücke dem Versteigerungsrichter auch dem - zwar nicht zu den "Beteiligten” im Zwangsversteigerungsverfahren (§9 ZVG) gehörenden • - Bieter gegenüber die Amtspflicht zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften obliegt und daß dementsprechend auch durch zeitlich vor dem Versteigerungstcr-ir.L:i liegende Vcrfahronsfehler Amtspflichten gegenüber dem Bieter und LIeistbietenden vorletzt werden können (UG 129,
 2;? IHR 1932 Nr* 185*5 und 1856; JU 1934 2842 Nr.- 2 unter 2; RG 134: 397)8 Diese Auffassung entspricht der die reichsgerichtliche Praxis fortführenden Rechtsprechung dos Senats, wonach "Dritte” im Sinne des § 839 BGB alle Personen sind, deren Belange nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts berührt werden und in deren Rechtskreis eingegriffen werden kann., selbst wenn sie durch die Amtsausübung nur mittelbar und unbeabsichtigt betroffen werden (IM Nr. 1 zu Arte 97
 EaycrVerf mit weiteren Nachweisen) c Diesem Personellere is miß derjenige, der sich an einem Zwangsversteigerungsverfähren beteiligt und Meistbietender bleibt, schon angesichts dessen, daß er eine verfahrensrechtlich gesicherte Anwartschaft auf den Erwerb des zur Versteigerung stehenden Grundstücks hat, die nur in besonderen gesetzlich geregelten Fällen Wegfällen bann* zugcrcchnet werdenDer Versteigerungsrichter hat hier sonach dadurch, daß er nicht rechtzeitig durch entsprechende Prüfung die ITichiwahrung dor Prist des § 43 AbSc 1 Satz 1 SVG fcstgestellt und den Versteigerungstermin aufgehoben hat., eine ihm auch dem Kläger als späterem Meistbietenden gegenüber obliegende Amtspflicht vorletzte
 Dem Berufungsgericht ist jedoch auch darin beizupflichten ; daß der Schaden, den der Kläger geltend macht (Nichterwerb des Grundstücks zu den im Zuschlagsbeschluß vom 22<, Oktober 1954 genannten Bedingungen), nicht auf der hier in Rede stehenden Amtspfliehtverletzung beruhte Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung der Präge, ob und gegebenenfalls welcher Schaden dem Kläger durch die AmtspflichtVerletzung r,eo Vcroteigerungsrichters entstanden ist, zutreffend von der Überlegung ausgegangen, wie der Kläger .stehen würde,, wenn der Vorsteigerungsrichter die AmtspflichtVerletzung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt haben würde (vgl. ILI Nr. 2 zu § 839 (D) BGB-, BGHZ 22, 258, 265).
Die \»a tupf licht Verletzung des Versteigerungsrichters, um die es hier geht, lag nicht darin, daß er den Versteige-rungoterrain in seiner Verfügung zu kurzfristig anberaumt hatte oder daß er für die nicht rechtzeitige Veröffentlichung seiner Torminsverfügung verantwortlich zu machen war, sondern lag allein darin, daß er, obwohl die Prist des § 43 Abs« 1 Satz 1 ZVG nicht cingehalten war, den Versteigerungs-tornin vom 22 9 Oktober 1954 durchgeführt und nicht vorher aufgehoben hat. Vorwürfe in der Richtung, daß die verspäte-
te 'i’cini mgbeko.rmt mac hung auf ein schuldhaftes Amtsverseben surückzufUhren oeis sind vom Kläger nicht erhöhen worden*
Bei pflichtgemäßer Handhabung des Versteigerungsverfahrens häfcto der Versteigerungstermin - möglicherweise schon alsbald nach der am 11c September 1954 erfolgten Bekanntmachung -gemäß § 45 Abs«. 1 Satz 1 ZVG aufgehoben und neu bestimmt werden müssen. Der neue Termin hatte, wenn überhaupt noch auf einen Tag im November 1954? so doch allerfrühesbens auf einen der letzten Tage dieses Konnte anberaumt werden könnenr Zu einer Versteigerung des Grundstücks aber wäre es in diesem Felle nicht mehr gekommen, da nach den nicht angegriffenen ]?osbetellangen des Berufungsgerichts der Grubenbesitzer KuflHB (^^rechtzeitig die erforderlichen Mittel bereitgestellt und die Versteigerung abgewendet haben würde«. Auch ohne die hier interessierende Amtspflichtverlotzung würde der Kläger mithin das zur Versteigerung stehende Grundstück nicht erworben hoben, sc daß die Amtspflichtverlotzung für einen Schaden, den der Kläger aus dem Nichterwerb des Grundstücks herleitet. nicht ursächlich geworden sein ksnn«, Einen Schaden, der möglicherweise auf die hier zur Erörterung stehende Amts-p’lieh Verletzung zurückgeführt werden könnte (Kosten der Teilnahme am Versteigerungstermin, Zinsverlust hinsichtlich der geleisteten Sicherheit), macht der Kläger nicht geltend«
jem hier gewonnenen Ergebnis steht die reichsgerichtliche Eeehtoprechung, wie sie insbesondere in den oben angeführten Entscheidungen ihren Niederschlag findet, nicht entgegen«, Soweit der Sachverhalt aus den in den Veröffentlichungen wiedergegebenen Entscheidungsgründen ersichtlich ist, liegen die vom -ieichsgericht entschiedenen Fälle unter den hier entscheidenden Gesichtspunkten anders? In dem der Entscheidung HG 129, 23 zugrunde liegenden Fall war gegen die 1 or et ehriften über die Festsetzung des geringsten Gebo-
 
ter» verstoßen v/orden und hatte außerdem die bekannt gemachte i^iMiino'oes'Giiauung die in § 37 Nr«> 4 ZVG vorgeschriebene Aufforderung nicht vollständig enthalten« In dem in BRR 19^2, Nr. 1836 behandelten Pall war ebenfalls die Vorschrift des § 37 Nr 4 ZVG unbeachtet geblieben, Die Gründe der in BRR 1932 unter Nr* 183b vex’öff entlieht en Entscheidung ergeben; daß es eich zwar u* a* auch; wie im vorliegenden Fall, um ei'.ne Ifiehtbeachtung der Bestimmung des § 43 ZVG gehandelt hat, daß aber gerade - im Gegensatz zun vorliegenden Fall -die Nichteinhaltung der Frist, die zwischen Bekanntmachung und fersteigerungstermin liegen muß, auf eine schuldhafte 'Vmtnpfli chtvcrletsung zurückzuführen war, Bei der Entscheidung in KG 1S4, 297 ging es darum, daß der Richter nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten den Terminsraum verlassen hatteo In dem Fall schließlich, mit dem sich die Entso’eiclung in J\7 1907, 828 befaßt, war trotz ordnungswidriger Zustellung des Anordnungobeschlusses an den Schuldner Versteigerungstermin anberaumt worden. In allen diesen Fällen wäre es bei ordnungsmäßiger Handhabung des Verstei-^erungsverfahrens zur Durchführung der Versteigerung und zu dem Zuschlag an den Meistbietenden gekommen* Das aber trifft im vorliegenden Fall nicht zu,
 Hach alledem erv/eist sich die Revision des Klägers als unbegründet* Sie war daher unter Beachtung des § 97 ZPO £ür die Kostenentscheidung curüclczuweisen.
Br«, Geiger
 Br. Arndt
 Br* Pagendarm	Br,	Kreft
 Dr» Ilußla