Gesetz § RLG § 26 Rechtssatzz Zum Umfang der Vergütungs- und Entschädigungspflicht j wenn die Inanspruchnahme von Gewerberaum und Ladeneinrichtung zu dem Erliegen des in diesem Raum und mit dieser Einrichtung ausgeübten Gewerbebetriebs führt, Aktenzeichens III ZR 218/54 LG Hechingen Urteil des BGH vom 22,September 1955 . Die eigenen Räume der Eheleute waren zuvor von der französischen Militärregierung in Anspruch genommen worden, worauf sich die Ehefrau unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als politisch Verfolgte an die Militärregierung mit der Bitte gewandt hatte, notfalls die deutsche Behörde anzuweisen, ihr das Geschäft eines Parteigenossen zuzuweisen. Die Beklagte bat die Abweisung der Klage beantragt und ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten* Sie bat dabei u.a. geltend gemacht, sie selbst habe keinen Verwaltungsakt erlassen, sondern habe lediglich in Ausführung des Befehls der Militärregierung gehandelt, ein etwa dem Kläger aus § 839 BGB Dass die Besatzungsmacht angeordnet hätte, die Eheleute gerade in die Bäume des Klägers einzuweisen, ist weder dem Wortlaut der j- Einweisungsverfügung noch anderen Umständen zu entnehmen, l) • Hatte aber die Besatzungsmacht es der Beklagten überlassen, darüber zu befinden, welche Bäume sie für die Eheleute in Anspruch nehme, so liegt-in der Massnahme der Beklagten insoweit .ei23 aus eigener Entscbliessung und unter Die Beklagte hat insoweit nicht lediglich als verlängerter Arm der Militärregierung gehandelt (vgl Urteil vom 27« Januar 1955 - III ZR 281/54 - mit weiteren Belegstellen)• Die vom Kläger geltend gemachten Schäden sind daher nicht durch die Handlung einer Besatzungsbehörde oder eines Besatzungsangehörigen entstanden* Entgegen der Ansicht der Revisions-beantwortung kann daher das .Gesetz Nr 47 der Alliierten Hohen Kommission nicht angewendet werden; denn dieses setzt voraus, dass der Schaden durch eine selbständige Handlung der Besatzungsbehörde verursacht ist» Ein mittelbarer Befehl der Besatzungsraacht, der den schädigenden Verwaltungsakt einer deutschen Stelle auslöst, ist keine solche selbständige Handlung (u.a. Urteil vom 25» März 1954 - III ZR 70/51). Das Vorgehen der Beklagten ist daher, soweit nicht die Anordnung der Besätzungsmaeht eingreift, in erster Linie nach den Haßstäben des Reichsleistungsgesetzes zu bemessen* Abnutzung, Verluste und Haftpflichtschaden, die infolge oder gelegentlich der Leistung ohne grobes Verschulden des Geschädigten entstehen und für die ein Ersatz von einer anderen Stelle nicht zu edangen ist, eine angemessene Entschädigung gewährt. Dass die französische Militärregierung vorliegend zu der Frage der Vergütung und Entschädigung keine ausdrückliche Anordnung getroffen hat, kann nicht als ein Ausschluss der Vergütung oder der Entschädigung gedeutet werden. Nach dem Klagevortrag hat jedoch der Kläger als Folge der Inanspruchnahme des Gewerberaums und dessen Einrichtung sein Geschäft nicht mehr weiterführen * können. Lässt sich dieses bisher nicht näher geprüfte Vorbringen als richtig feststellen, dann hätte die Inanspruchnahme zu dem Erliegen des in diesem Raum und mit dieser Einrichtung ausgeübten Gewerbebetriebs geführt. In einem solchen Fall erhebt sich die Frage, ob der dem Kläger nach dem Reichsleistungsgesetz für den Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb zu gewährende Ausgleich als eine das gesamte erbrachte Vermögensopfer umfassende Vergütung nach § 26 Abs r des Gesetzes zu bestimmen ist oder oh der Kläger neben der Vergütung für die Benutzung von Gewerberaum und Ladeneinrichtung eine Entschädigung im Sinne des § 26 Abs 3 des Gesetzes für die weiteren ihm abverlangten Vermögensopfer verlangen kann. Diese selbständigen Ansprüche hätte der Kläger in einer Oesamtforderung zusammengefasst und von ihr nur einen Teilbetrag eingeklagto Das wäre verfahrenerechtlieh nicht in Ordnung gewesen» Hach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des'Bundesgerichtshofs (u.a. die neuerliche Entscheidung des VI* Zivilsenats vom 30. April 1955 eine Waehholung der Aufgliederung in der Revisionsinstanz für den Pall für unmöglich gehalten, dass cüie Ansprüche im Rahmen der geltend gemachten Klageforderung nur zu dem Teil dem Urunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind und überdies an der Schlüssigkeit einer einzelnen Forderung Bedenken bestehen; denn die erforderliche Klarheit darüber, inwieweit jeder der mehreren Ansprüche von dem Urteil erfasst und inwieweit jeder einzelne Anspruch abgewiesen, ist, liesse sich dann nicht mehr erreichen. Bür die Ansprüche aus § 26 Abs 3 REG ist es ohne Belang, ob die Schäden bei der Inanspruchnahme des Ladenraums und der Ladeneinrichtung vorausgesehen und in Kauf genommen worden sind, ebensowenig, ob bei ihrer Entstehung ein Verschulden'der Bedarfsstelle Vorgelegen hat oder des Dritten, für den die Inanspruchnahme vorgenommen wurde (BGHZ 11, 156 [159/160])? Für die in Frage stehenden Nachteile ist von den Besatzungsbehörden als von einer anderen Stelle im Sinne des § 26 Abs 3 RLG ein Ersatz nicht zu erlangen, wie bereits ausgeführt. Nun hat hier aber die Beklagte als Bedarfsstelle die Einweisungsverfügung nicht zu ihren Gunsten, sondern zu Gunsten eines Dx'itten (| 2 a RLG), der Eheleute RflHH erlassen. für den die Leistung von der Bedarfsstelle in Anspruch genommen worden ist, die Vergütung oder Entschädigung ohne Einschränkung zu gewähren. ihm dievon dem Leistungspflichtigen zu.erbringende Leistung auch zugute gekommen ist, und ob nicht dementsprechend auch, die Entschädigungspflicht des Dritten zu begrenzen ist, ob im besonderen der von dem Kläger als Polge der Inanspruchnahme behauptete Gewinnentgang auf-keinen Pall von dem Dritten vergütet oder entschädigt werden muss. Eine Entscheidung' dieser Präge ist jedoch ebenso wie die Entscheidung der Präge, ob und inwieweit das Klagebegehren nach § 26 Abs 1 oder Abs 3 des Gesetzes zu beurteilen ist. vorerst nicht geboten„ Der Streitfall muss zunächst nach der tatsächlichen Seite hin geklärt werden* Diese Klärung wird sich auch auf folgenden Gesichtspunkt zu erstrecken habens»Aus § 26 Abs 4 Satz 2 RLG ergibt sich, dass das Hisiko für die Zahlung der nach § 26 Abs 4 Satz 1 RLG von dem Dritten zu gewährenden. Dass im übrigen die Bestimmung des § 27 Abs 1 Satz 4 RLG der Einklagung der Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten auch für die Vergangenheit nicht entgegensteht, ist ständige Rechtsprechung des Senats. Eine Schranke für das Vorgehen der Beklagten mit der Folge, dass ein Verstoss zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Richtigkeit der Beorderung führt, könnte im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 RLG gegeben gewesen sein. Auf der anderen Seite konnte die Besatzungsmacht, wenn das von ihr mit ihrer Anordnung erstrebte Ziel nicht anders zu verwirklichen war, eine deutsche Behörde von dieser Beschränkung freisteilen, ebenso wie sie die Zuständigkeit einer nach deutschem Recht für eine Inanspruchnahme unzuständigen Stelle begründen konnte. recht liehen und wirtschaftlichen Gehalt einem bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch in wesentlichen Beziehungen gleichsteht, umfasst daher namentlich, wie der Senat mehrfach entschieden hat, einen Gewinnentgang, den der Betroffene als Polge des Eingriffs in seinen eingerichteten Gewerbebetrieb erlitten hat (Urteil vom,10.Juni 1954 - III SH 89/53 insoweit in BGHZ 13, 395 nicht abgedruckt, und vom 14• Pebruar 1955 -III ZH 262/53 - S 20). Sie ist, da die Inanspruchnahme des Badenlokals nebst seiner Einrichtung der Erfüllung einer der Beklagten auferlegten Aufgabe dienen sollte, durch den Eingriff begünstigt worden und damit das Subjekt, der aus dem enteignungsgleichen Tatbestand abgeleiteten Snt-schädigungspflicht (siehe Urteil vom 14* Februar 1955 - III ZR 262/53 - S 19/20). Soweit der von einer Enteignung oder einer enteignungsgleichen Massnahme Betroffene für die Zeit vor der Währungsreform einen Verdienstausfall erlitten hat, wird im allgemeinen der Ge-winnentgang in RM zu ermitteln sein und' eine Umstellung 10 : 1, gegebenenfalls 10 : 0,65'auf DM Platz zu greifen haben. . Einen Amtshaftungsanspruch des Klägers aus § 859 BGB in Verbindung mit den Staatshaftungsbestimmungen\ hat das Berufungsgericht mit Hecht als verjährt angesehen» Bemerkt sei nur, dass das Berufungsgericht von seiner Annahme aus, dass die Einreichung und Nichtbescheidung des vom Kläger eingereichten und mangels Nachweises der Armut zurückgewiesenen Armenrechtsgesuchs die Verjährungsfrist gehemmt habe, den Ablauf der Verjährungsfrist nicht auf 4 Monate und 13 Tage, sondern gemäss § 1 Abs 2 des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder NachkriegsvorSchriften gehemmten Fristen vom 28.
2-V ( Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz § RLG § 26 Rechtssatzz Zum Umfang der Vergütungs- und Entschädigungspflicht j wenn die Inanspruchnahme von Gewerberaum und Ladeneinrichtung zu dem Erliegen des in diesem Raum und mit dieser Einrichtung ausgeübten Gewerbebetriebs führt, Aktenzeichens III ZR 218/54 LG Hechingen Urteil des BGH vom 22,September 1955 . OLG Stuttgart 2.v III ZB 218/54 Verkündet in 22, September 1955 ser, Justizangestellter Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Klägers? Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br. meister? Beklagte? Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - ProzeßbevoXlmächtigters Rechtsanwalt Br. - hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22* September 1955 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Prof* Br. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br. Kreft? Br* Beyer und für Recht erkannt? Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juli 1954? soweit es die Klage abgewiesen hat? aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Friedrich E in S A^BPstrasse S? gegen die Stadtgeraeinde S vertreten durch den Bürger Br. Hußla Von Rechts wegen .. 2 Tatbestand t Das Bürgermeisteramt der beklagten Stadtgemeinde liess am 28«, November 1945 an die Ehefrau des damals in Internierungshaft befindlichen Klägers folgende Verfügung zugehens "Die Militärregierung hat das von FrauKlot- hilde und ihrem Ehemann im Hause strasse M befindliche Kurz- und Modetextilwarengeschäft für ihre Zwecke beschlagnahmt«, Auf Veranlassung der Militärregierung ist den Eheleuten ein an- deres gleichartiges Geschäft zuzuweisen. Die Eheleute BflHHHBwerden daher ab 1.1.1946 in das in Ihrem HauseT®®st*r. fli liegende Geschäft» das zur Zeit nicht benützt ist, eingewiesen* Als Miete ist zu zahlen für den qm Ladenfläche HM -.90. Die Eheleute und die Militärregierung sind verständigt." Die eigenen Räume der Eheleute waren zuvor von der französischen Militärregierung in Anspruch genommen worden, worauf sich die Ehefrau unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als politisch Verfolgte an die Militärregierung mit der Bitte gewandt hatte, notfalls die deutsche Behörde anzuweisen, ihr das Geschäft eines Parteigenossen zuzuweisen. Im Januar 1946 nahmen die Eheleute sodann ihren Geschäftsbetrieb im Ladenlokal des Klägers auf und übernahmen im Einverständnis der Ehefrau des Klägers Warenposten um 5.491,95 EM. Später erhielten sie im Wege der Vereinbarung noch einen neben dem Ladenlokal gelegenen Kaum, das sog«, Ladenstübchen, sowie eine neben dem Laden gelegene Küche nebst Speisekammer zur Benutzung. Sie bezahlten für die Benutzung der genannten Räume vom 1. Januar 1946 bis 31* Dezember 1947 monatlich 85 HM, ah 1«, Januar 1948 auf "Verlangen des Klägers 200 HM, später DM, davon 50 Mark für die Ladeneinrichtung. \ i 5 ! 's *s i 5 Am 15o Januar 1950 räumten die Eheleute R^HHHV das Ladenstübchen, am 30» September 1950 das Geschäft, nachdem zwischenzeitlich der Landrat in die Einweisung aufgehoben hatte« Der Kläger sieht in der Verfügung der Beklagten vom November 1945 eine gegen ihn gerichtete Bnteignungs- oder enteignungsgleiche Maßnahme einer deutschen Dienststelle und hält sich, gegebenenfalls auch aus dem Gesichtspunkt einer Aufopferung oder einer AmtspflichtVerletzung, für berechtigt, von der Beklagten eine Entschädigung für den vollen ihm aus dem Vorgehen der Beklagten erwachsenen Schaden zu verlangen« Diesen berechnet er auf 139»990 DM, nämlich einen in der Seit vom 1« Januar 1946 bis 30* September 1950 entgangenen Verdienst von 78*990 DM, einen mit 10„000 DM auszugleiebenden Verlust des Lieferanten-und Abnehmerkreises, einen Verlust an Betriebsvermögen von 50*000 DM sowie Kosten für die Instandsetzung der Geschäftsräume in Höhe von 1*000 DM» Dabei vertritt der Kläger die Auffassung, sein Anspruch auf Entschädigung unterliege nach keiner Richtung einer Umstellung ira Verhältnis 10 HM zu 1 DM« Von diesen Beträgen hat er einen Teilbetrag von 6*100 DM nebst 6$ Zinsen ab 12* Juni 1953 eingeklagt» Im Berufungsrechtszug hat er die Klage vornehmlich damit begründets Er habe bereits, abgestellt auf den Nutzungswert der Räume, einen Mietausfall von 7<>104 DM erlitten; denn für die Zeit vom 1* «Januar 1946 bis 30*Septem-ber 1950 seien Nutzungen in Ebbe von 11*400 DM 57 Monate lang je 200 Mark) angefallen, während die Ebeleute RflHHB für die Überlassung der Räume bloss 4*296 DM gezahlt hätten« Auch bat der Kläger betont, dass die Klagesumme allein durch den Verlust an Betriebsvermögen ausgefüllt werde. Die Beklagte bat die Abweisung der Klage beantragt und ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten* Sie bat dabei u.a. geltend gemacht, sie selbst habe keinen Verwaltungsakt erlassen, sondern habe lediglich in Ausführung des Befehls der Militärregierung gehandelt, ein etwa dem Kläger aus § 839 BGB 4 ’ -A* erwachsener Schadensersatzanspruch sei überdies verjährt«, Auch hat die Beklagte die Höhe der Klagesumme bestritten. Das Landgericht bat die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat dem Kläger auf seine Berufung hin 266,40 DM nebst 4$ Zinsen zugesprochen« Es hat das Verlangen nach Zahlung einer Hutzungsentschädigung teilweise und zwar für die Zeit vor der ’Währungsreform für begründet angesehen, die dem Kläger danach zustehenden Beträge in EM ermittelt und im Verhältnis 10 s 1 auf Deutsche Mark umgestellt« Im übrigen erachtet das Berufungsgericht die Klage für unbegründet; es meint, ein Entschädigungsanspruch wegen Enteignung umfasse nicht die vom Kläger ausser der Nutzungsentschädigung zu dem Ausgleich gestellten Nachteile, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Bevision bittet der Kläger, ihm die Klagesumme im vollen Umfang zuzusprechen« Von ihr macht er jetzt 2„000 D«i als entgangenen Gewinn, 2,100 DM als verlorenes Betriebsvermögen sowie je 1-000 DM als Instandsetzungskosten und Einbuße am Lieferanten- und Abnehmerkreis, hilfsweise für jeden Teilbetrag die übrigen Teilbeträge - diese in der gleichen Reihenfolge - geltend. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Bevision, Ent s che idungsgründe % I« Die Binweisungsverfügung der Beklagten ist auf Anordnung der Militärregierung ergangen. Dass die Besatzungsmacht angeordnet hätte, die Eheleute gerade in die Bäume des Klägers einzuweisen, ist weder dem Wortlaut der j- Einweisungsverfügung noch anderen Umständen zu entnehmen, l) • Hatte aber die Besatzungsmacht es der Beklagten überlassen, darüber zu befinden, welche Bäume sie für die Eheleute in Anspruch nehme, so liegt-in der Massnahme der Beklagten insoweit .ei23 aus eigener Entscbliessung und unter J t l t* V i /i l •l eigener Verantwortung vorgenommener Verwaltungsakt. Die Beklagte hat insoweit nicht lediglich als verlängerter Arm der Militärregierung gehandelt (vgl Urteil vom 27« Januar 1955 - III ZR 281/54 - mit weiteren Belegstellen)• Die vom Kläger geltend gemachten Schäden sind daher nicht durch die Handlung einer Besatzungsbehörde oder eines Besatzungsangehörigen entstanden* Entgegen der Ansicht der Revisions-beantwortung kann daher das .Gesetz Nr 47 der Alliierten Hohen Kommission nicht angewendet werden; denn dieses setzt voraus, dass der Schaden durch eine selbständige Handlung der Besatzungsbehörde verursacht ist» Ein mittelbarer Befehl der Besatzungsraacht, der den schädigenden Verwaltungsakt einer deutschen Stelle auslöst, ist keine solche selbständige Handlung (u.a. Urteil vom 25» März 1954 - III ZR 70/51). liegt hier ein eigenständiger V'erwaltungsakt einer deut-sehen Stelle vor, so muss, wie grundsätzlich immer, wenn der Verwaltungsakt einer deutschen- Behörde durch einen Befehl der Besatzungsmacht ausgelöst wird, angenommen werden, dass die Besatzungsmacht, wenn sie eine Massnahme befahl, die die deutsche Behörde im einzelnen ausund durchführen sollte, die Anwendung des deutschen Hechts wollte, soweit dieses zu dem Ziel führte (III ZR 281/54; BGHZ 10, 255 [258]; Urteil vom 21« Oktober 1954 - III ZR 87/53 - S 8). War aber in dem aufgezeigten Rahmen deutsches lecht anwendbar, so bot sich als einzige geeignete Grundlage für das Vorgehen der Beklagten das Reichsleistungsgesetz dar. Es eröffnete in § 5 die Möglichkeit zurBeSchaffung von Unterkunft, in § 15 Abs 1 Nr 5 die der Beschlagnahme von beweglichen Einrichtungsgegenständen* Es verlangte freilich das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, damit eine Massnahme auf Grund seiner Bestimmungen ergriffen werden konnte. Die Ausführung einer Anordnung dar Besatzungsmacht» 6 v die zu befolgen die deutsche Stelle verpflichtet war, war aber grundsätzlich der Erfüllung eines öffentlichen Interesses gleichzuachten (Urteil vorn 25» März 1954 - HI ZR 70/51)« Hierbei war es gleichgültig, ob der Befehl schriftlich ergangen war oder nicht* Allerdings verweist die Einweisungsverfügung der Beklagten nur auf eine Anordnung der Besatzungsmacht und gibt nicht eine Bestimmung des §^' deutschen Rechts als ihre Rechtsgrundlage an. Daraus lässt sich aber nicht mit de® Berufungsgericht, der Schluss ziehen, das Bürgermeisteramt der Beklagten habe einen Eingriff gemäss dem Reichsleistungsgesetz nicht vornehmen wollen« Das hieße, dein Amt den Willen zu unterstellen, dass es, soweit die Anwendung des deutschen Rechts in Erage stand, ohne dieses und damit rechtlos hätte vorgehen wollen« Der Umstand, dass sich das Bürgermeisteramt in der Verfügung nicht ausdrücklich auf das Reichsleistungsgesetz bezogen hat, ist ohne Bedeutung* Wie jeder Verwaltungsakt grundsätzlich von der für ihn geltenden gesetzlichen Grundlage getragen wird, ohne dass es einer ausdrücklichen Bezugnahme auf diese bedarf, bedurfte es in der Einweisungsverfügung auch nicht des ausdrücklichen Hinweises, dass die Inan- i spruchnahme des Badenlokals und der Ladeneinrichtung auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erfolge (vgl Urteile vom 28« EebrUar 1952 - III ZR 69/51 - S 9, insoweit in BGHZ 5, 217 nicht veröffentlicht, und vom 21« Oktober 1954 - Ill ZR 87/55)« Das Vorgehen der Beklagten ist daher, soweit nicht die Anordnung der Besätzungsmaeht eingreift, in erster Linie nach den Haßstäben des Reichsleistungsgesetzes zu bemessen* II« Dieses Gesetz sieht in § 26 Abs 1 vor, dass die Bedarfsstelle dem Leistungspflichtigen für seine Leistung eine Vergütung gewährt, und bestimmt in § 26 Abs 3, dass die Bedarfsstelle für Sachund Personenschäden, aussergewöhnliche V %n I i i t. r t •i Abnutzung, Verluste und Haftpflichtschaden, die infolge oder gelegentlich der Leistung ohne grobes Verschulden des Geschädigten entstehen und für die ein Ersatz von einer anderen Stelle nicht zu edangen ist, eine angemessene Entschädigung gewährt. Dass die französische Militärregierung vorliegend zu der Frage der Vergütung und Entschädigung keine ausdrückliche Anordnung getroffen hat, kann nicht als ein Ausschluss der Vergütung oder der Entschädigung gedeutet werden. Auf Grund der Einweisungsverfügung musste der Kläger sein Ladenlokal und die Ladeneinrichtung den Eheleuten fted-spieler zu dem Gebrauch überlassen. Wurde ihm dadurch nicht mehr als die Nutzung dieser Gegenstände entzogen, so würde ihm als Vergütung im Sinne des § 26 Abs 1 RLG eine Nutzungsentschädigung zustehen. Nach dem Klagevortrag hat jedoch der Kläger als Folge der Inanspruchnahme des Gewerberaums und dessen Einrichtung sein Geschäft nicht mehr weiterführen * können. Lässt sich dieses bisher nicht näher geprüfte Vorbringen als richtig feststellen, dann hätte die Inanspruchnahme zu dem Erliegen des in diesem Raum und mit dieser Einrichtung ausgeübten Gewerbebetriebs geführt. Dann wäre dem Kläger, vor allem wirtschaftlich gesehen, nicht nur der Genuss von Ladenraum und -einrichtung genommen, sondern der eingerichtete Gewerbebetrieb entzogen worden. In einem solchen Fall erhebt sich die Frage, ob der dem Kläger nach dem Reichsleistungsgesetz für den Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb zu gewährende Ausgleich als eine das gesamte erbrachte Vermögensopfer umfassende Vergütung nach § 26 Abs r des Gesetzes zu bestimmen ist oder oh der Kläger neben der Vergütung für die Benutzung von Gewerberaum und Ladeneinrichtung eine Entschädigung im Sinne des § 26 Abs 3 des Gesetzes für die weiteren ihm abverlangten Vermögensopfer verlangen kann. Srsterenfalls würde die in der Einweisungsverfügung festgesetzte "Mietzahlung" nur einen Teil 8 y» ' ''' „ jfv\» 'J&t * f der dem Kläger zu gewährenden Vergütung darstellen. Im zweiten Pall würde der Kläger, um zunächst die Folgerungen nach der verfahrensrechtlichen Seite zu ziehen, mehrere selbständige Ansprüche, dies auch soweit er neben der Vergütung Ersatz für Verdienstausfall, für Verlust an Betriebsvermögen, für Einbusse an Lieferanten und Kunden sowie Erstattung der Instandsetzungskosten verlangt, geltend machen* Diese selbständigen Ansprüche hätte der Kläger in einer Oesamtforderung zusammengefasst und von ihr nur einen Teilbetrag eingeklagto Das wäre verfahrenerechtlieh nicht in Ordnung gewesen» Hach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des'Bundesgerichtshofs (u.a. die neuerliche Entscheidung des VI* Zivilsenats vom 30. April 195$ - ,VI> ZR 87/54 - [DM Hr 11 zu § 253 ZPO] mit Angabe von Belegstellen) muss der Kläger in einem solchen Pall entweder die Klagesumme ziffernmässig auf die einzelnen Ansprüche verteilen oder die einzelnen Teilansprüche dadurch in ein Abhängigkeitsverhältnis zueinander bringen, dass er den einen als Hauptanspruch und die anderen in näher anzugebender Reihenfolge als Hilfsansprüche geltend macht.~Die fehlende Aufgliederung kann jedoch bei gegebenen Umständen in der Revisionsinstanz nachgeholt werden (u.a. 3GHZ 11, 192) und ist hier vom Kläger in zulässiger und beachtlicher Weise nachgeholt worden. Der VI. Zivilsenat hat allerdings in seiner bereits ermähnten Entscheidung vom "30. April 1955 eine Waehholung der Aufgliederung in der Revisionsinstanz für den Pall für unmöglich gehalten, dass cüie Ansprüche im Rahmen der geltend gemachten Klageforderung nur zu dem Teil dem Urunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind und überdies an der Schlüssigkeit einer einzelnen Forderung Bedenken bestehen; denn die erforderliche Klarheit darüber, inwieweit jeder der mehreren Ansprüche von dem Urteil erfasst und inwieweit jeder einzelne Anspruch abgewiesen, ist, liesse sich dann nicht mehr erreichen. Vorliegend hat jedoch das Berufungs- 9 gericbt unter Verneinung aller übrigen Teilansprüche den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für teilweise begründet angesehen. Aus der Entscheidung des VI. Senats können daher Bedenken gegen die Zulässigkeit der Aufgliederung der Ansprüche, wie sie die Revision vorgenommen hat, nicht hergeleitet werden. Was die sachlich-rechtliche Seite anlangt, so fielen, wenn § 26 Abs 3 RLG anzuwenden wäre» die vom Kläger behaupte ten Einbußen an Betriebsvermögen, Kunden und Abnehmern und der Gewinnausfall unter den Begriff "Verluste1', während die begehrten Instandsetzungskosten als Sachschaden oder ausser-gewöhnliche Abnutzung zu behandeln wären. Bür die Ansprüche aus § 26 Abs 3 REG ist es ohne Belang, ob die Schäden bei der Inanspruchnahme des Ladenraums und der Ladeneinrichtung vorausgesehen und in Kauf genommen worden sind, ebensowenig, ob bei ihrer Entstehung ein Verschulden'der Bedarfsstelle Vorgelegen hat oder des Dritten, für den die Inanspruchnahme vorgenommen wurde (BGHZ 11, 156 [159/160])? ein grobes Verschulden des Geschädigten schliesst allerdings eine Entschädigungspflicht nach § 26 Abs 3 RLG aus. Für die in Frage stehenden Nachteile ist von den Besatzungsbehörden als von einer anderen Stelle im Sinne des § 26 Abs 3 RLG ein Ersatz nicht zu erlangen, wie bereits ausgeführt. Nun hat hier aber die Beklagte als Bedarfsstelle die Einweisungsverfügung nicht zu ihren Gunsten, sondern zu Gunsten eines Dx'itten (| 2 a RLG), der Eheleute RflHH erlassen. Letztere'haben daher nach § 26 Abs 4 Satz 1 RLG in erster Linie dem Kläger eine Vergütung nach Abs 1 sowie eine Entschädigung nach Abs 3 daselbst zu entrichten..Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat der Dritte,. für den die Leistung von der Bedarfsstelle in Anspruch genommen worden ist, die Vergütung oder Entschädigung ohne Einschränkung zu gewähren. Demgegenüber könnte erwogen werden, oh nicht der Dritte nur insoweit die Vergütung zu entrichten hat, als - 10 ihm dievon dem Leistungspflichtigen zu.erbringende Leistung auch zugute gekommen ist, und ob nicht dementsprechend auch, die Entschädigungspflicht des Dritten zu begrenzen ist, ob im besonderen der von dem Kläger als Polge der Inanspruchnahme behauptete Gewinnentgang auf-keinen Pall von dem Dritten vergütet oder entschädigt werden muss. Eine Entscheidung' dieser Präge ist jedoch ebenso wie die Entscheidung der Präge, ob und inwieweit das Klagebegehren nach § 26 Abs 1 oder Abs 3 des Gesetzes zu beurteilen ist. vorerst nicht geboten„ Der Streitfall muss zunächst nach der tatsächlichen Seite hin geklärt werden* Diese Klärung wird sich auch auf folgenden Gesichtspunkt zu erstrecken habens»Aus § 26 Abs 4 Satz 2 RLG ergibt sich, dass das Hisiko für die Zahlung der nach § 26 Abs 4 Satz 1 RLG von dem Dritten zu gewährenden. Beträge grundsätzlich nicht der Leistungspflichtige, sondern die Bedarfsstelle zu tragen hat. Dies trifft insbesondere zu, wenn feststeht, dass der Dritte, keine Zahlung leistet oder leisten wird, und wenn auch die Höhe der Entschädigung feststellbar ist. In einem solchen Pall braucht auch das in § 26 Abs 4? § 27 RLG vorge sehene Verfahren nicht durchgeführt zu werden (Urteil vom 14.Pebruar 1935 - III ZR 262/53 - mit weiteren Nachweisen). Dass im übrigen die Bestimmung des § 27 Abs 1 Satz 4 RLG der Einklagung der Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten auch für die Vergangenheit nicht entgegensteht, ist ständige Rechtsprechung des Senats. Tatsächliche PestStellungen über die Leistungsfähigkeit und*den Leistungswillen der Eheleute Radspieler hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen. III. -Die Ansprüche aus § 26 RLG stehen dem Leistungspflichtigen nicht nur dann zu, wenn die Inanspruchnahme rechtmässig ist, sondern auch, wenn sie rechtswidrig (an- fechtbar), aber immerhin rechtsgültig ist. Wie die Rechtslage sich gestaltet, wenn eine Inanspruchnahme so fehlerhaft ist, dass sie nicht nur rechtswidrig, sondern auch nichtig ist, braucht nicht erörtert zu werden, da ein solcher Tatbestand nach dem bisherigen Parteivorbringen hier nicht gegeben ist. Eine Schranke für das Vorgehen der Beklagten mit der Folge, dass ein Verstoss zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Richtigkeit der Beorderung führt, könnte im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 RLG gegeben gewesen sein. Rach dieser Vorschrift war Gewerberaum nur insoweit zur Verfügung zu stellen, als der Ünterkunftgeber dadurch in der Benutzung der für seine Betriebsbedürfnisse unentbehrlichen Räume nicht gehindert wurde. Auf der anderen Seite konnte die Besatzungsmacht, wenn das von ihr mit ihrer Anordnung erstrebte Ziel nicht anders zu verwirklichen war, eine deutsche Behörde von dieser Beschränkung freisteilen, ebenso wie sie die Zuständigkeit einer nach deutschem Recht für eine Inanspruchnahme unzuständigen Stelle begründen konnte. Oh die Beklagte gegen § 5 des Gesetzes verstossen hat, worauf der Vortrag des Klägers hinweist, kann mangels tatsächlicher Feststellungen nicht übersehen werden. Der Umstand allein, dass haeh der Behauptung des Klägers die Beklagte statt auf seine ihm unentbehrlichen Räume auf andere in ihrem Ortsbereich befindliche Geschäftsräume hätte zurückgreifeti können, die leer gestanden hätten, würde die Richtigkeit der Einweisungsverfügung hoch nicht nach sich ziehen. Eine Richtigkeit könnte nur bei reiner Willkür angenommen werden, d.h. wenn die Beklagte aus völlig unsachlichen Beweggründen oder ohne'jede zureichende Prüfung der sachlichen und förmlichen -Voraussetzungen die Inanspruchnahme ausgesprochen hätte. Das lässt sich gegenwärtig nicht sagen. Sollte hei dem Vorgehen der Beklagten die Erwägung mitgespielt haben, dass der Kläger als politisch belastet anzu- sehen war, so wäre dies unter den damaligen Zeitumständen keine solch unsachliche «Iberlegung gewesen (Urteil vom 28. Juni 1954 - III ZR 118/53). Pur den Pall, dass die Einweisungsverfügung der Beklagten rechtswidrig war, stellt sie einen enteignungsgleichen Eingriff in den Hechtskreis des Klägers dar. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass der Kläger durch die Ver- % fügung von einer Enteignungsmassnahme betroffen worden ist. Ist -aber gegen den Betroffenen eine rechtswidrige ehteig-nungsähnliehe Massnahme durchgeführt worclen, so ist er, wie der Senat in der Entscheidung vom 10. Juni 1954 (BGHZ 13, 395) dargelegt hat, nicht auf die Geltendmachung von ihm nach dem Reichsleistungsgesetz etwa gegen die Beklagte zu-stehenden Ansprüchen beschränkt. Er kann vielmehr unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs (BGHZ 6, 270 [290/291j) für den Entzug seines Gewerberaums eine Entschädigung verlangen. Die Enteignungsentschädigung wird vom Berufungsgericht zu eng verstanden, wenn es annimmt, sie habe nur die Aufgabe, einen Ausgleich für die Entziehung des enteigneten Vermögensgegenstandes zu geben. Ihre Aufgabe ist, und darin begegnet sie sich mit dem Schadenser-satsanspruch und steht nicht, wie das Berufungsgericht meint, im Gegensatz zu ihm, der "Ausgleich des den einzelnen ’durch das ihm zugerautete Sonderopfer treffenden VermÖ-gensnachteils" (BGHZ 11, 164). Der. Entschädigungsanspruch, der seinem., recht liehen und wirtschaftlichen Gehalt einem bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch in wesentlichen Beziehungen gleichsteht, umfasst daher namentlich, wie der Senat mehrfach entschieden hat, einen Gewinnentgang, den der Betroffene als Polge des Eingriffs in seinen eingerichteten Gewerbebetrieb erlitten hat (Urteil vom,10.Juni 1954 - III SH 89/53 insoweit in BGHZ 13, 395 nicht abgedruckt, und vom 14• Pebruar 1955 -III ZH 262/53 - S 20). •fr-' vV- 13 - • & Er umfasst in gleicher Weise auch die übrigen von der Klage geltend gemachten Vermögensnachteile des Klägers. Der Anspruch richtet sich, was die Revisionsbeantwor-tuug zu Unrecht verneint, gegen die Beklagte. Sie ist, da die Inanspruchnahme des Badenlokals nebst seiner Einrichtung der Erfüllung einer der Beklagten auferlegten Aufgabe dienen sollte, durch den Eingriff begünstigt worden und damit das Subjekt, der aus dem enteignungsgleichen Tatbestand abgeleiteten Snt-schädigungspflicht (siehe Urteil vom 14* Februar 1955 - III ZR 262/53 - S 19/20). * * - % Ä ‘ > * IV o Sowohl cFie aus § 26 RLG hergeleiteten Ansprüche wie ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs sind, wie der Bundesgerichtshof in'ständiger Rechtsprechung annimmt, Wertansprüche. Auch wenn die zur Entschädigung verpflichtende Massnahme schon vor der ährungsreform getroffen worden ist, sind die Ansprüche sogleich in Deutscher Mark zu ermitteln und nach den Beträgen zu bemessen, die zur Beseitigung der erlittenen Vermögensnachteile nötig sind. Dabei ist für die Weifberechnung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung massgebend; Ausnahmen der in BGHZ 14j 111 genannten Art sind hier nicht gegeben. Soweit der von einer Enteignung oder einer enteignungsgleichen Massnahme Betroffene für die Zeit vor der Währungsreform einen Verdienstausfall erlitten hat, wird im allgemeinen der Ge-winnentgang in RM zu ermitteln sein und' eine Umstellung 10 : 1, gegebenenfalls 10 : 0,65'auf DM Platz zu greifen haben. Mangels anderweiten Parteivortrags ist hier davon auszugehen, dass der Betroffene hinsichtlich des ihm angeblich entgangenen Gewinns dann, wenn er ihn wirklich . j 14 gezogen hätte, eine Umstellung in diesem Verhältnis hätte hinnehmen müssen«. V. Erst wenn der Fall in tatsächlicher Hinsicht weiter geklärt ist, kann auch übersehen werden, ob ; und inwieweit dein Kläger der Vorwurf eines (groben) ülitVerschuldens gemacht werden könnte. Die Frage, ob die Bestimmung des § 254 BGB auf einen Entschädigungsanspruch aus einem enteignungsgleichen Eingriff (Ziff III oben) angewendet werden kann, braucht gegenwärtig ebenfalls nicht Entschieden zu werden. . Einen Amtshaftungsanspruch des Klägers aus § 859 BGB in Verbindung mit den Staatshaftungsbestimmungen\ hat das Berufungsgericht mit Hecht als verjährt angesehen» Bemerkt sei nur, dass das Berufungsgericht von seiner Annahme aus, dass die Einreichung und Nichtbescheidung des vom Kläger eingereichten und mangels Nachweises der Armut zurückgewiesenen Armenrechtsgesuchs die Verjährungsfrist gehemmt habe, den Ablauf der Verjährungsfrist nicht auf 4 Monate und 13 Tage, sondern gemäss § 1 Abs 2 des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder NachkriegsvorSchriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 1950 (BGBl S 821) auf 6 Monate nach wdem Zugehen des das Armenrecht versagenden oberlandesgerichtlichen Beschlusses hätte verlegen sollen. Dieses Versehen gewinnt aber vorliegend keine rechtliche Bedeutung. Nach alledem muss die Sache zur tatsächlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird auch über die Kosten der Revision zu befinden haben. Dr.Ge iger Ri et s che1 Dr«Kre ft Dr.Beyer Dr.Hußla