Tatbestands Der am Ho Juni 1876 geborene Kläger war technischer Inspektor der Deutschen Reichsbahn im Direktionsbezirk Hamburg * Nachdem er 1941 sein 65* Lebensjahr vollendet hatte, trat er zu dem 10 Juli 1941 nicht gemäss § 68 Abs 1 DBG in den Ruhestand, sondern verblieb entsprechend § 3 Abs 1 der Zweiten Verordnung über Massnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 5o Mai 1940 (RGBl I, 732), neu gefasst unter dem 9* Oktober 1942 (RGBl I, 580), weiter im Dienst, Zum 1* Oktober 1943 wurde er in den Ruhestand versetzt, In den nach Überschreiten der Altersgrenze im Dienst verbliebenen Jahren hatte sich der Kläger gemäss § 12 der genannten Zweiten Massnahmenverordnung über die dem § 89 Abs 1 Satz 2 DBG entsprechende Versorgung mit 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge hinaus für: jedes volle Jahr je ein weiteres Hundertstel erdient, insgesamt also 79 Entsprechende Versorgungsbeträge wurden'dem Kläger von der zuständigen Kasse auch bis einschliesslich Dezember 1948 gezahlt. Die Beklagte ist der Meinung, dass §§ 2 und 3 der vom Verwaltungsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebiets am 20, &4JUU 1948 auf Grund des § 27 Abs 2 des UmstG erlasse- nen Zweiten Verordnung zur Sicherung der Währung und der Finanzen (WiGBl 1948 S 111) mit Wirkung vom lc Januar 1949 das Hochstruhegehalt allgemein auf 75 $> beschränkt hätten* Damit sei r- wenn auch nicht ausdrücklich - die Bestimmung des § .12 der Zweiten Massnahmenverordnung vom 9» Oktober 1942 aufgehoben worden, und der Kläger könne aus dieser Vorschrift für die Zeit vom 1* Januar 1949 ab Ansprüche auf ein um 4 % erhöhtes Ruhegehalt nicht mehr herleiten. Sie hat die Gültigkeit der Zweiten Sicherungsverordnung vom 20* November 1948 und ihre Anwendung auf das VersorgungsVerhältnis des*'Klägers verteidigt.» Aus dem GesamtInhalt der Bestimmungen in §§ 2, 3, 8 Abs 2 der Zweiten Sicherungsverordnung ergibt sich mit der erforderlichen Klarheit,, dass der Verwaltungsrat die Tersorgungsbezüge der Ruhegehaltsempfänger unter Beseitigung aller zwischenzeitlichen, insbesondere kriegsbedingten Verbesserungen und Erhöhungen auf die nach der ursprung-liehen Regelung des Deutschen Beamtengesetzes vorgesehene Höhe zurückgeführt hat mit der Massgäbe, dass statt des bisherigen Höchstsatzes von 80 # mit Wirkung vom 1, Januar 1949 in jedem Fall nur ein solcher von 75 ^ der ruhegehalt-fähigen Dienstbezüge gelten sollte? Einer ausdrücklichen Aufhebung der in* § 12 der Zweiten Massnahmenverordnung vom 9» Oktober 1942 enthaltene Regelung, durch die abweichend von § 89 DBG aüch nach Vollendung des 65, Lebensjahres der Ruhegehaltssatz bis zu 80 # der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge steigen konnte, bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht. Dass die Fassung des § 3 der Zweiten SicherungsVerordnung als ausreichend bestimmt angesehen werden kann, ergibt sich zudem aus dem Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 9, 359. Es ist also davon auszugehen, dass mit der Zweiten SicherungsVerordnung auch der Pensions Zuwachs des § 12 der Zweiten Massnahmenverordnung vom 9* Oktober 1942, hier also der Zuwachs des Ruhegehalts des Klägers um 4 #? 2, Die Prüfung, ob diese Herabsetzung des dem Kläger ursprünglich gewährten Ruhegehalts von 79 1* auf 75 $ mit übergeordnetem Recht in Übereinstimmung steht, ergibt folgendes: griff in seine verfassungsmässig geschützten wohlerworbenen Rechte dar, und die Ermächtigung des § 27 Abs 2 UmstG erstrecke sich nicht, auf eine Abänderung des Art 129 WeimVerfo Der erkennende Senat" hat in.seinem, zur Aufnahme in ^ die EntscheidungsSammlung bestimmten Urteil vom 31- Januar. Es bedarf daher wie in jenem entschiedenen Fall auch hier lediglich der Prüfung, ob die Herabsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers von 79 $ auf einen Höchstsatz von 75 f° mit der Eigentumsgarantie vereinbar is to Hierbei ist davon auszugehen, dass die Zweite Sicherungsverordnung entsprechend ihrem § 8 dem Kläger seinen Ruhegehaltsanspruch erst ab 10 Januar 1949? diesen Anspruch des Klägers verletzt» Wie in dem mehrfach erwähnten Urteil des Senats vom;31, Januar 1955 ebenfalls schon ausgesprochen ist, gedeutet die hier in Hede stehende Herabsetzung eine so geringfügige Kürzung, dass sie aus 7 dem in BGHZ 12, 161/103 ff7 entwickelten Inhalt der Alimentationspflicht des Dienstherrn unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse nach der Währungsreform für eine vorübergehende Zeit als mit der Gewährung eines st an-desgemässen Lebensunterhalts vereinbar hingenomraen werden kann. c) Eines Eingehens darauf,7welchen Einfluss d ie Berück-sichti^üng der in Art 33 Abs 5 GrundG übernommenen Grund-Sätze des Berufsbeamtentums auf die Möglichkeit der Herab-setzung einmal gewährter VersorgungsbeZüge hat, bedarf es £ hier nicht, weil die Bezüge des Klägers bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits in zulässiger Weise gekürzt waren (vgl hierzu auch das mehrfach erwähnte- Urteil des Senats vom 31, Januar 1955 S 24 Ziff 9) ,
Ill ZH 218/53
V e rkünd et 1 aut Pro toko 11 am 25- April 1955
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ,
I m Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des technischen Reichshahninspektors i.R. Bernhard
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
, vertreten durch die Bundesbahn-•AfHB, MuJBBstrasse 4P,
die D direktion
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt flBHHB -
hat der III. Zivilsenat., des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25c April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Br. Walany, Br, Beyer und Br. Hußla ' ' . ''
für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des lo Zivilsenats des ..Hanseatischen Oberlandes ge-richts in Hamburg:vom 260 Juni 1953 wird zurück-gewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
>7?
-2 -r
Tatbestands
Der am Ho Juni 1876 geborene Kläger war technischer Inspektor der Deutschen Reichsbahn im Direktionsbezirk Hamburg * Nachdem er 1941 sein 65* Lebensjahr vollendet hatte, trat er zu dem 10 Juli 1941 nicht gemäss § 68 Abs 1 DBG in den Ruhestand, sondern verblieb entsprechend § 3 Abs 1 der Zweiten Verordnung über Massnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 5o Mai 1940 (RGBl I, 732), neu gefasst unter dem 9* Oktober 1942 (RGBl I, 580), weiter im Dienst, Zum 1* Oktober 1943 wurde er in den Ruhestand versetzt, In den nach Überschreiten der Altersgrenze im Dienst verbliebenen Jahren hatte sich der Kläger gemäss § 12 der genannten Zweiten Massnahmenverordnung über die dem § 89 Abs 1 Satz 2 DBG entsprechende Versorgung mit 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge hinaus für: jedes volle Jahr je ein weiteres Hundertstel erdient, insgesamt also 79 Entsprechende Versorgungsbeträge wurden'dem Kläger von der zuständigen Kasse auch bis einschliesslich Dezember 1948 gezahlt. Vom 1*. Januar 1949 ab erhielt der Kläger nur noch 75 $ der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, als Ruhegehalt ausgezahlt , ‘ '
Die Beklagte ist der Meinung, dass §§ 2 und 3 der vom Verwaltungsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebiets am 20, &4JUU 1948 auf Grund des § 27 Abs 2 des UmstG erlasse-
nen Zweiten Verordnung zur Sicherung der Währung und der Finanzen (WiGBl 1948 S 111) mit Wirkung vom lc Januar 1949 das Hochstruhegehalt allgemein auf 75 $> beschränkt hätten* Damit sei r- wenn auch nicht ausdrücklich - die Bestimmung des § .12 der Zweiten Massnahmenverordnung vom 9» Oktober 1942 aufgehoben worden, und der Kläger könne aus dieser Vorschrift für die Zeit vom 1* Januar 1949 ab Ansprüche
auf ein um 4 % erhöhtes Ruhegehalt nicht mehr herleiten.
Nachdem der Bundesverkehrsminister unter dem 24. Sep-' tember 1951 den Kläger abschlägig beschieden hat, verlangt: dieser mit der vorliegenden, am 25. März eingereichten Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der in ' den 39 Monaten vom 1* Januar 1949 bis 3i. März 1952 je-weils nicht gezahlten 4 # - monatlich 19,31 DM,. insgesamt {
also 753,09 DM zuzüglich 4 % Jahreszinsen aVit dem 24. März" 1952. Der Kläger ist der Auffassung, dass:durch die Zweitei SicherungsVerordnung der von ihm erdiehte RuhegehaltsZuwachs von 4 % aus verschiedenen Rechtsgründen ihm nicht genommen worden sei und auch nicht genommen werden konnte»
.... s t' ' .
Die Beklagte hat um Klagahweisung gebeten. Sie hat die Gültigkeit der Zweiten Sicherungsverordnung vom 20* November 1948 und ihre Anwendung auf das VersorgungsVerhältnis des*'Klägers verteidigt.»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht■zurückgewiesen wor- -1 den. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagean- -spruch weiter. Die Beklagte, bittet um Zurückweisung der Revision» ' V;,v - ■
, , Intscheidungsgründe;
1. Gegen die formelle Gültigkeit, der Zweiten Sicherung Verordnung bestehen keine Bedenken, ;*f
Der Kläger meint allerdings, § 3 der Zweiten Sicherungs Verordnung sei deshalb unwirksam, weil es an einer genügend klaren und eindeutigen Umschreibung der zu regelnden Tatbestände fehle. Dem kann - in Übereinstimmung mit den Vorin-
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stanzen - jedoch nicht gefolgt werden, soweit die Herabsetzung des Hochstruhegehalts auf 75# der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in Präge steht.
Aus dem GesamtInhalt der Bestimmungen in §§ 2, 3, 8 Abs 2 der Zweiten Sicherungsverordnung ergibt sich mit der erforderlichen Klarheit,, dass der Verwaltungsrat die Tersorgungsbezüge der Ruhegehaltsempfänger unter Beseitigung aller zwischenzeitlichen, insbesondere kriegsbedingten Verbesserungen und Erhöhungen auf die nach der ursprung-liehen Regelung des Deutschen Beamtengesetzes vorgesehene Höhe zurückgeführt hat mit der Massgäbe, dass statt des bisherigen Höchstsatzes von 80 # mit Wirkung vom 1, Januar 1949 in jedem Fall nur ein solcher von 75 ^ der ruhegehalt-fähigen Dienstbezüge gelten sollte? Einer ausdrücklichen Aufhebung der in* § 12 der Zweiten Massnahmenverordnung vom 9» Oktober 1942 enthaltene Regelung, durch die abweichend von § 89 DBG aüch nach Vollendung des 65, Lebensjahres der Ruhegehaltssatz bis zu 80 # der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge steigen konnte, bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht. Dass die Fassung des § 3 der Zweiten SicherungsVerordnung als ausreichend bestimmt angesehen werden kann, ergibt sich zudem aus dem Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 9, 359. ' 'v '
Es ist also davon auszugehen, dass mit der Zweiten SicherungsVerordnung auch der Pensions Zuwachs des § 12 der Zweiten Massnahmenverordnung vom 9* Oktober 1942, hier also der Zuwachs des Ruhegehalts des Klägers um 4 #? mit Wirkung vom 1, Januar 1949 beseitigt wurde.
2, Die Prüfung, ob diese Herabsetzung des dem Kläger ursprünglich gewährten Ruhegehalts von 79 1* auf 75 $ mit übergeordnetem Recht in Übereinstimmung steht, ergibt folgendes:
a) Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt in der Beseitigung des PensionsZuwachses des § 12 der Zweiten Massnahme nverordnung durch die Zweite Sicherungsverordnung nicht. Der Kläger sieht einen Verstoss gegen den Gleichheits-satz in der Unterlassung einer Differenzierung des Höchstruhegehaltssatzes zu seinen Gunsten Es liegt aber in der Na-, tur der Sache, dass die Festsetzung eines Höchstsatzes des ; Ruhegehalts nur generalisierend und unter Vernachlässigung der Unterschiede möglich ist, die im Einzelfall durch die Länge der Dienstzeit gegeben sein mögen« Solange das HÖchst-ruhegehalt nicht willkürlich festgelegt ist, ist der Gleichheitssatz jedenfalls nicht verletzt- Eür eine Willkür liegen hier aber Anhaltspunkte nicht vor*
b) Der Kläger beruft sich weiterhin zu Unrecht darauf, die von der Zweiten Sicherungsverordnung verfügte Herabsetzung seiner Versorgungsbe'züge von 79 # auf 75 $ der ruher gehaltfähigen Bienstbezügö stelle einen unzulässigen Ein- ... griff in seine verfassungsmässig geschützten wohlerworbenen Rechte dar, und die Ermächtigung des § 27 Abs 2 UmstG erstrecke sich nicht, auf eine Abänderung des Art 129 WeimVerfo
Der erkennende Senat" hat in.seinem, zur Aufnahme in ^ die EntscheidungsSammlung bestimmten Urteil vom 31- Januar. 1955 - III ZR 77/54 - ansgeführt: Art 129 WeimVerf besass nach dem Zusammenbruch zwar positivrechtlich nicht mehr died Kraft eines Reichsverfassungssatzes, sein Inhalt band aber,.
soweit er die übergesetzliche Eigentumsgarantie auf dem Gebiete des Beamtenrechts verwirklichte, auch vor dem*Inkrafttreten des Grundgesetzes jeden Gesetzgeber» Soweit die Eigentumsgarantie nicht verletzt wird, können die Beamt ehbezüge im Wege der einfachen Gesetzgebung herabgesetzt werden, gleichgültig, ob ihre Herabsetzung durch Änderung eines Gesetzes erfolgt,-in dem (wie z.B« in § 39 Reichsbe-soldungsgesetz) die Änderung im'Wege der einfachen Gesetzgebung Vorbehalten war, oder durch Änderung eines Gesetzes, in dem (wie z°B. im Deutschen Beamtengesetz) eine solche Änderung nicht Vorbehalten war. Daran ist, festzuhalten«.
Es bedarf daher wie in jenem entschiedenen Fall auch hier lediglich der Prüfung, ob die Herabsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers von 79 $ auf einen Höchstsatz von 75 f° mit der Eigentumsgarantie vereinbar is to
Hierbei ist davon auszugehen, dass die Zweite Sicherungsverordnung entsprechend ihrem § 8 dem Kläger seinen Ruhegehaltsanspruch erst ab 10 Januar 1949? also'für die Zukunft gekürzt hat, Hach den näheren Ausführungen des Senats in dem genannten Urteil vom 31» Januar 1955? auf die hier zur Vermeidung von'Wiederholungen Bezug genommen wird, liegt in einem solchen Fall eine Verletzung der Eigen-tumsgarantie lediglich dann-vor, wenn der Dienstherr durch die Herabsetzung der Bezüge in den Anspruch des.Beamten auf Gewährung der ständesgemäseen Alimentation eingreift0
Es bleibt deshalb nur noch zu entscheiden, ob die in
der Zweiten Sicherungsverordnung verfügte Herabsetzung des
Höchstsatzes des Ruhegehalts von 80 fo auf 75 f> der ruhege-
haltfähigen Dienstbezüge - in vorliegendem Fall von 79 f -
auf 75 f<> -
- .7 -
«,
diesen Anspruch des Klägers verletzt» Wie in dem mehrfach erwähnten Urteil des Senats vom;31, Januar 1955 ebenfalls schon ausgesprochen ist, gedeutet die hier in Hede stehende Herabsetzung eine so geringfügige Kürzung, dass sie aus 7 dem in BGHZ 12, 161/103 ff7 entwickelten Inhalt der Alimentationspflicht des Dienstherrn unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse nach der Währungsreform für eine vorübergehende Zeit als mit der Gewährung eines st an-desgemässen Lebensunterhalts vereinbar hingenomraen werden kann. Darüber1hinaus kann die Festlegung des Hochstruhege- ^ haltssatzes von 75 # der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aber auch allgemein als noch im Rahmen der Alimentationspflicht liegend, wenn auch als deren ausserste Grenze, angesehen werden» Denn schon das Deutsche Beamtengesetz ging nach einer Vollendung des 65, Lebensjahres - also nach einem Zeitpunkt, in dem der Beamte üblicher und normaler Weise das höchste für ihn erreichbare Diensteinkommen bezieht - von einem Höchstsatz von nur 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus«, Auch das Bundesbeamtengesetz vom 14, Juli 1953 setzt in seinem § 118 allgemein einen Höchstsatz von 75 $ fest« 7
c) Eines Eingehens darauf,7welchen Einfluss d ie Berück-sichti^üng der in Art 33 Abs 5 GrundG übernommenen Grund-Sätze des Berufsbeamtentums auf die Möglichkeit der Herab-setzung einmal gewährter VersorgungsbeZüge hat, bedarf es £ hier nicht, weil die Bezüge des Klägers bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits in zulässiger Weise gekürzt waren (vgl hierzu auch das mehrfach erwähnte- Urteil des Senats vom 31, Januar 1955 S 24 Ziff 9) ,
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3, Dass die Ermächtigung der Besatzungsmacht an den Verordnunggeber sich darauf erstreckte, die bisherige Regelung der einzelnen beamtenrechtlichen Gesetze - auch so-
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weit sie Reichsgesetze waren - zu ändern, sofern damit nicht eine allgemeine Änderung der das Beamtenrecht beherrschenden Grundsätze und ein Eingriff in die Eigentumsgarantie verbunden war, ist bereits in BGHZ 9, 359 /364T* dargetan. Eine Überschreitung dieser Ermächtigung ist nach dem oben Ausgeführten nicht feststellbar*
Nach alledem haben die Vorderrichter im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers musste daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden«.