- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Ir, 000 - hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18» September 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Beibruck, Br« Kleinewe-fers, Br« Gelhaar, Rietschel und Br« Rotberg für Recht erkannt? Bas Urteil wird jedoch dahin klargestellt, daß die Klageansprüche dem Grunde nach nur insoweit gerechtfertigt sind, als sie nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind« Er verstarb drei Tage später; es wurden ein Schädelbruch und ein Dünndarmriß festgestellti Der Beklagte ist durch,die 20 Strafkammer des Landgerichts in Wuppertal am 27» Oktober 1949 wegen fahrlässiger Tötung des in .Tateinheit mit Verkehrsübertretung so- Die Kläger haben geltend gemacht, der Tod beruhe auf Verletzungen, die der Beklagte ihm dadurch beigebracht habe , daß er ihn mit seinem unbeleuchteten Rad in wilder Flucht auf der Ladestraße angefahren habe0 Sie fordern Ersatz der Beerdigungskosten sowie eine Unter- Kas Landgericht hat nach Erhebung von Zeugenbeweisen und BeiZiehung der Strafakten die Klageansprüche dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigterklärt0 Auf die Anschlußberufung der Kläger hat das Oberlandes-gericht unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten durch das angefochtene Urteil die Klage in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt- erklärt <> Auch ihm haben die Strafakten vorgelegeno Die Revision ist unbegründete Das Ob erlande sgericht hält für tatsächlich erwiesen, daß der Beklagte den Tod. des Ehemannes und Vaters der Klä-' ger dadurch schuldhaft verursacht hat* daß er ihn mit seinem. sei bei einem, solchen Unfallverlauf ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Fahrweise des Beklagten und dem Tod nicht nachzuweiseno Dieses Vorbringen der Revision-bewegt sich auf dem. ten Zeugenvernehmung0 Seine Auffassung« der Beklagte habe den Verstorbenen umgefaiiren und nicht nur überfahren, gründet sich im Besonderen auf die das Erstere einräumenden eigenen Erklärun- , gen des Beklagten im Strafverfahren und auf das im. 'Leichenöffnung über die Todesursache dahin ausgesprochen'haben, die hochgradigen'Verletzungsfolgen auf der rechten und linken Schädelseite seien mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den Zusammenprall des Verstorbenen mit dem Radfahrer und durch das hierdurch hervorgerufene Aufschlagen des Kopfes bei einem Sturz auf eine harte kantige Unterlage entstanden® Wenn das angefochtene Urteil hieraus den Schluß ziehts daß solche Verletzungen nicht allein schon durch das bloße Hinfallen des Verstorbenen (ohne vom Beklagten angefahren worden zu sein) hervorgerufen seien, so bewegt es sich dabei innerhalb des ihm durch. § 266 ZPO.eingeräumten freien tatrichterlichen Ermessens o 3)ieGründe, die für diese Würdigung maßgebend waren, sind in dem Urteil hinreichend dargelegt® Eine Rechtsverletzung5 insbesondere eine Darlegung von Erfahrungssätzen, ist nicht erkennbare Dem Oberlandesgericht ist im Gegenteil darin zu folgen, daß eine mehrseitige Kopfverletzung des hier vorliegenden besonders schweren Ausmaßes in aller Regel nicht ohne Einwirkung einer fremden Kraft allein schon durch den Sturz auf eine glatte Straße einzutreten pflegt® Dabei ist zu beachten, daß die Unfallstelle sich unstreitig nicht in der Uahe der Bordschwelle, sondern mitten auf der Fahrbahn befindet, die ausweislich der bei den Strafakten befindlichen Lichtbilder völlig glatt gepflastert ist® Soweit die Revision aus dem -angeblich- unbeschädigten Zustand des Fahrra- des folgern will, daß der Yerstoroehe nur überfahren worden sein könne, ist ihre Auffassung nicht zwingend.« Die Nichteinholung der vom Beklagten im Schriftsatz vom 3» Juli 1950 angebotenen Auskunft der Po1izeiverwaiturg über den Zustand des Rades und die Nichtbesichtigiing des Rades durch, das Gericht können deshalb nicht als "verstoß gegen Beweisregeln anerkannt werden,. Unbegründet sind auch.-die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, der Beklagte sei mit unbeleuchtetem Fahrrad gefahren und habe dadurch den Unfall verschuldet * • : .> Die'Revision sieht zu Unrecht, einen Yerfahrensverstoß bezüglich der Feststellung, das Fahrrad sei uuDeleuchtet gewesen, auch hier darin, daß das Rad "trotz eines entsprechenden Antrags* im Schriftsatz vom 3«, Juli 1950 vorn Gericht weder besichtigt, noch daß von der Polizeiverwaltung eine Auskunft eingeholt worden wäre«.Es hätte sich sonst ergeben, daß das Rad mit. ®lri Antrag auf Besichtigung des Rades war als solcher in dem angeführten Schriftsatz nicht gestellt0 Der in ihm Feststellung * daß das Fahrrad keine Beschädigung oder sonstige Spuren eines Zusammenstoßes aufwieSo Biese Beweisbehauptung war für die Frage* oh das Rad vor dem Unfall ordnungsmäßig beleuchtet war* unerheblich* so daß schon aus diesem Grunde für den Tatrichter keine Veranlassung bestand* die erbetene Auskunft zu dem Zwecke der Beweiserhebung über die ■ streitige Frage einzuholen * ob der Beklagte unbeleuchtet gefahren isto Selbst wenn sich ergeben hätte, daß am Rad eine ordnungsmäßige Beleuchtungsanlage vorhanden war* so könnte daraus aber auch noch nicht gefolgert werden* daß sie vor dem Unfall geleuchtet hat0 Es bedarf hierzu vielmehr erst eines besonderen Einrastens der Lichtmaschine* durch das ihr Antriebsrad mit Reifen oder Felge des Fahrrades in Berührung gebracht und dadurch die Kraftübertragung des bewegten Fahrrades auf die Lichtmaschine ermögliehs:,c wirü » Ob eine solche Einrastung der Lichtmaschine vor dem. Unfall .'-.stattgefunden hatte* hätte sich durch die nachträgliche Besichtigung des Rades nicht mehr aufklären lassen» Sie konnte sehr wohl unterblieben sein* zu demal der Beklagte* der zunächst sein Rad nur geschoben hatte * bei dem unerwarteten:Auftsuchen der Po1izeibeamten in ha-stiger Eile davongefahren war» Dafür - und nicht* wie die Revision meint, für das Gegenteil - hätte auch die Aussage des Zeugen S.oh^Hl vom 27* Juni 1950 herangezogen werden können» Das zur Aussage Sch^p Ausgeführle muß entsprechend auch von der gleichzeitigen, die polizeiliche Vernehmung ergänzenden Aussage des Zeugen Wepp gelten. Ans den gleichen Gründen kann auch die Mrdigung der Aussage des als Zeuge gehörten Polizeibeamten Hepp^P nicht beanstandet werden. sichtige Einschränkung des Zeugen das Fahrrad sei nach seiner Ansicht unbeleuchtet gewesen, es sei höchstens möglich, daß die Beleuchtung ganz schwach gebrannt habe, hinderte das Oberlandesgericht nicht, die Aussage im Zusammenhalt mit den sonstigen Prozeßergebnissen, namentlich dem Inhalt der zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Strafakten, für seine Feststellung zu verwerten, dai3 das Fahrrad unbeleuchtet gewesen sei. Die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Auffassung, der Beklagte habe durch Anfahren des Verstorbenen mit einem unbeleuchteten Fahrrad auf dunkler Straße seinen Tod schuldhaft herbeigeführt, ist somit rechtlich nicht zu daß der gesetzliche Übergang der Schadensersatzansprüche';auf den Sozialversicherungsträger nicht hinreichend berücksichtigt sei0 Die Parteien sind darüber einig/ daß von der Landesver-Sicherungsanstalt aus der Invalidenversicherung aufgrund des Todes des Ehemanns an seine Witwe eine monatliche Ren- zur Verdeutlichung im entscheidenden Teil des Urteils hervorzuheben,, daß die Anerkennung dem Grunde nach nur geschieht? Sterbegeld würde den eingeklagten Betrag von 376,25 DM nur erreichen, wenn sein Jahreseinkommen 5«, 640 DM überschritten hätte» Angesichts der im ganzen zurückhaltenden Bemessung der RentenanSprüche, denen ein Haushaltsaufwand des Verstorbenen von monatlich nur 200 DM zu■ Gruncie gelegt ist, ist damit zu rechnen, dai3 der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten nicht in vollem Umfange auf die Landesversicherungsanstalt übergegangen ist«, Gegen die Anerkennung dieses Anspruchs dem Grunde nach unter, dem Vorbehalt des gesetzlichen Überganges auf den Sozialversicherungsträger bestehen deshalb auch hier keine Bedenken/
ra_ZK_218/51 23C6 001
Verkündet am 18* September 1952 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
I M NAHE N DES V 0 L K ES
des Drehers Eugen G WStraß e JBT
In dem Rechtsstreit in R(
Beklagten, Berufungsklägers, Anschluß-berufungsbeklagten und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br
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lo die Witwe Ida F StBMMB^traße I 2a den minderjährigen' Hans F 5o die minderjährige Ellen F
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beide wohnhaft in RflHBHB; SteBMBBstraße 1B, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu l),
Kläger, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagte;
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Ir, 000 -
hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18» September 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Beibruck, Br« Kleinewe-fers, Br« Gelhaar, Rietschel und Br« Rotberg
für Recht erkannt?
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts ln Büsseldorf vom 25« Januar 1951 wird zurückgewiesen0
Bas Urteil wird jedoch dahin klargestellt, daß die Klageansprüche dem Grunde nach nur insoweit gerechtfertigt sind, als sie nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind«
Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt«
Von Rechts wegen
Tatbestand $
Im Anschluß an ein Wirtshausgespräch;, das der Pferdehändler F^HK der Ehemann'- der klagenden Witwe und Vater der mitklagenden Kinder, am Abend des 28o Juli 1949 über den Verkauf eines Pferdes an den Hilfsarbeiter Scl^flp im Beisein des Beklagten geführt hatkam es zwischen den an-getrunkenen F^|^ und SchÄP zu dem Streit* weil Sch^^ entgegen dem. Willen des das Pferd als angeblich verkauft
mitnehmen wollte „ SohJ® schlug in Gegenwart des Beklagten mit der Faust auf Fjj^ ein, so daß dieser hinfiel 0 Sch^® ging alsdann mit dem Pferd'zu dem Güterbahnhof.„ Der Beklagte folgte ihm mit dem Rad. Auf Veranlassung des wurde
SchJl^ von zwei Polizeibeamten auf der Ladestraße gestellt„ Der Beklagte entzog sich allen Weiterungen, indem er mit dem Rad auf der Ladestraße davonfuhra Er stürzte alsbald., setzte dann, aber seine Flucht fort» Auf der Lä~destraße begegnete ihm F^Hfc der den Polizeibeamten folgen wollte0 Auch er kam zu Fall und zog sich dabei Verletzungen zu. Er verstarb drei Tage später; es wurden ein Schädelbruch und ein Dünndarmriß festgestellti
Der Beklagte ist durch,die 20 Strafkammer des Landgerichts in Wuppertal am 27» Oktober 1949 wegen fahrlässiger Tötung des in .Tateinheit mit Verkehrsübertretung so-
wie wegen Unfallflücht zu einer Strafe von fünf Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden (7 KMs 16/49)0
Die Kläger haben geltend gemacht, der Tod beruhe auf Verletzungen, die der Beklagte ihm dadurch beigebracht habe , daß er ihn mit seinem unbeleuchteten Rad in wilder Flucht auf der Ladestraße angefahren habe0 Sie fordern Ersatz der Beerdigungskosten sowie eine Unter-
haltsrente *
oie haben osantragv ? o.en Bekiägtön zu verurteilen} lo an die Kläger.-376*25 KM Beerdigungskosten nebst Prozeßzinsen zu zahlen5
2o ferner eine monatliche Rente zu entrichten
a) für die klagende Witwe vom 1, August 1949 bis zu ihrer .Wiederverheiratung, längstens bis zu dem 10, Juni 1965' in Hohe von 60 IM;
b) an den mirklagenden Sohn vom i August 1949 bis zu dem 31. März 1950 in Höhe von 10 KM;
o) an die mitklagende Tochter für die Zeit vom 10 August 1949 bis zu dem 31 c März 1955 in Höhe von 55 KM und für die folgenden drei Jahre in Höhte von monatlich 20 KM.
Ker Beklagte hat Abweisung der Klage begehrt„
Br will nicht angefahren haben. Er sei weder übermäßig schnell noch ohne Beleuchtung gefahren, habe sei-
nen Unfall jedenfalls dadurch mitverschuldet? daß er betrunken gewesen sei und nicht den Bürgersteig benutzt habe«
Kas Landgericht hat nach Erhebung von Zeugenbeweisen und BeiZiehung der Strafakten die Klageansprüche dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigterklärt0
Auf die Anschlußberufung der Kläger hat das Oberlandes-gericht unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten durch das angefochtene Urteil die Klage in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt- erklärt <> Auch ihm haben die Strafakten vorgelegeno
v'.' , - ■
Der Beklagte verfolgt mir der Revision seinen Klageab-weisungsantrag weiter0 Die Kläger wünschen die Zurückweisung dieses Rechtsmittels0
Ent s chei dungsgründ e_ g
Die Revision ist unbegründete
Das Ob erlande sgericht hält für tatsächlich erwiesen, daß der Beklagte den Tod. des Ehemannes und Vaters der Klä-' ger dadurch schuldhaft verursacht hat* daß er ihn mit seinem. unbeleuchteten Fahrrad anfuhr und ihn dabei tödlich verletzte o Ein Mitverschulden des Verstorbenen hält es nicht für gegebeno .,/ \
lo Die Revision richtet sich zunächst gegen die Feststellungen zu dem Unfallhergango Sie hält es für möglich? daß FflÜ nicht umgefahren, sondern? nachdem er zuvor infolge seiner Trunkenheit und seiner Eile hingefallen sei? nur überfahren worden ist«,. In diesem Falle könne der Beklagte nur für den Dünndarmriß? nicht aber auch für den auf den vorangegangenen Sturz zur.ückzufiihrenden Schädelbruch verantwortlich gemacht werden. Da der Tod nach ärztlichem Gutachten mit genügender Sicherheit nur auf die Schädel-? nicht aber auf die Darmverletzung zurückgeführt werden könne? sei bei einem, solchen Unfallverlauf ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Fahrweise des Beklagten und dem Tod nicht nachzuweiseno
Dieses Vorbringen der Revision-bewegt sich auf dem. der Nachprüfung durch den .Bundesgerichtshof entzogenen tatsächlichen Gebietu Das Oberlandesgericht kommt zu gegenteiligen Feststellungen auf Grund einer eingehenden urkundenbeweisli-
chen Würdigung des Inhalts der Strafakten und unter Beachtung des Ergebnisses der im gegenwärtigen Rechtsstreit durchgeführ-
N.
ten Zeugenvernehmung0 Seine Auffassung« der Beklagte habe den Verstorbenen umgefaiiren und nicht nur überfahren, gründet sich im Besonderen auf die das Erstere einräumenden eigenen Erklärun- , gen des Beklagten im Strafverfahren und auf das im. gleichen Verfahren erstattete Gutachten der Ärzte, die sich nach der von ihnen, durengeführten. 'Leichenöffnung über die Todesursache dahin ausgesprochen'haben, die hochgradigen'Verletzungsfolgen auf der rechten und linken Schädelseite seien mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den Zusammenprall des Verstorbenen mit dem Radfahrer und durch das hierdurch hervorgerufene Aufschlagen des Kopfes bei einem Sturz auf eine harte kantige Unterlage entstanden® Wenn das angefochtene Urteil hieraus den Schluß ziehts daß solche Verletzungen nicht allein schon durch das bloße Hinfallen des Verstorbenen (ohne vom Beklagten angefahren worden zu sein) hervorgerufen seien, so bewegt es sich dabei innerhalb des ihm durch. § 266 ZPO.eingeräumten freien tatrichterlichen Ermessens o 3)ieGründe, die für diese Würdigung maßgebend waren, sind in dem Urteil hinreichend dargelegt® Eine Rechtsverletzung5 insbesondere eine Darlegung von Erfahrungssätzen, ist nicht erkennbare Dem Oberlandesgericht ist im Gegenteil darin zu folgen, daß eine mehrseitige Kopfverletzung des hier vorliegenden besonders schweren Ausmaßes in aller Regel nicht ohne Einwirkung einer fremden Kraft allein schon durch den Sturz auf eine glatte Straße einzutreten pflegt®
Dabei ist zu beachten, daß die Unfallstelle sich unstreitig nicht in der Uahe der Bordschwelle, sondern mitten auf der Fahrbahn befindet, die ausweislich der bei den Strafakten befindlichen Lichtbilder völlig glatt gepflastert ist® Soweit die Revision aus dem -angeblich- unbeschädigten Zustand des Fahrra-
des folgern will, daß der Yerstoroehe nur überfahren worden sein könne, ist ihre Auffassung nicht zwingend.« Es ist möglich, daß jemand, zu demal wenn er wie F^^ schwer angetrunken ist, durch den Anprall eines Fahrrades so heftig und so unglücklich uingewerfen wird, daß tödliche Schädelverletzungen durch den Aufschlag des Kopfes auf das Pflaster entstehen, ohne daß sich nennenswerte Beschädigungen oder Spuren am Fahrrad befinden müßten0 Möglich ist insbesondere auch, daß im wesentlichen nur der Körper des Radfahrers auf den Fußgänger auftrifft und diesen heftig umwirft,. Die Nichteinholung der vom Beklagten im Schriftsatz vom 3» Juli 1950 angebotenen Auskunft der Po1izeiverwaiturg über den Zustand des Rades und die Nichtbesichtigiing des Rades durch, das Gericht können deshalb nicht als "verstoß gegen Beweisregeln anerkannt werden,.
2 o. Unbegründet sind auch.-die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, der Beklagte sei mit unbeleuchtetem Fahrrad gefahren und habe dadurch den Unfall verschuldet * • :
.> Die'Revision sieht zu Unrecht, einen Yerfahrensverstoß bezüglich der Feststellung, das Fahrrad sei uuDeleuchtet gewesen, auch hier darin, daß das Rad "trotz eines entsprechenden Antrags* im Schriftsatz vom 3«, Juli 1950 vorn Gericht weder besichtigt, noch daß von der Polizeiverwaltung eine Auskunft eingeholt worden wäre«.Es hätte sich sonst ergeben, daß das Rad mit. einer ordnungsmäßigen Beleuchtungsanlage versehen gewesen sei, "die sieh bei der Fahrt selbständig in Be-, trieb setzteo"
®lri Antrag auf Besichtigung des Rades war als solcher in dem angeführten Schriftsatz nicht gestellt0 Der in ihm
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enthaltene Antrag auf Einholung einer Auskunft zielte'* wie der Zusammenhang d_es Schriftsatzes eindeutig erkennen läßt,, nur auf die . Feststellung * daß das Fahrrad keine Beschädigung oder sonstige Spuren eines Zusammenstoßes aufwieSo Biese Beweisbehauptung war für die Frage* oh das Rad vor dem Unfall ordnungsmäßig beleuchtet war* unerheblich* so daß schon aus diesem Grunde für den Tatrichter keine Veranlassung bestand* die erbetene Auskunft zu dem Zwecke der Beweiserhebung über die ■ streitige Frage einzuholen * ob der Beklagte unbeleuchtet gefahren isto Selbst wenn sich ergeben hätte, daß am Rad eine ordnungsmäßige Beleuchtungsanlage vorhanden war* so könnte daraus aber auch noch nicht gefolgert werden* daß sie vor dem Unfall geleuchtet hat0 Es bedarf hierzu vielmehr erst eines besonderen Einrastens der Lichtmaschine* durch das ihr Antriebsrad mit Reifen oder Felge des Fahrrades in Berührung gebracht und dadurch die Kraftübertragung des bewegten Fahrrades auf die Lichtmaschine ermögliehs:,c wirü » Ob eine solche Einrastung der Lichtmaschine vor dem. Unfall .'-.stattgefunden hatte* hätte sich durch die nachträgliche Besichtigung des Rades nicht mehr aufklären lassen» Sie konnte sehr wohl unterblieben sein* zu demal der Beklagte* der zunächst sein Rad nur geschoben hatte * bei dem unerwarteten:Auftsuchen der Po1izeibeamten in ha-stiger Eile davongefahren war» Dafür - und nicht* wie die Revision meint, für das Gegenteil - hätte auch die Aussage des Zeugen S.oh^Hl vom 27* Juni 1950 herangezogen werden können»
Er bestätigt* daß die Fahrradlampe* solange das Rad geschoben wurde* nicht geleuchtet hat» In Wirklichkeit leuchtet eine solche Lampe* wenn die Lichtmaschine eingerastet ist:, auch während das Rad geschoben wird* zwar schwach* aber im-
Hierhin so? daß dies von einem Begleiter sehr wohl bemerk! werden kann. Das zur Aussage Sch^p Ausgeführle muß entsprechend auch von der gleichzeitigen, die polizeiliche Vernehmung ergänzenden Aussage des Zeugen Wepp gelten. Dies ist erst recht der Fall? wenn WepP, wie die Revision. angibt > aber aus der Niederschrift über die Zeugenaussage vom 27c Juni 1950 nicht hervorgeht, erklärt haben sollte, wahrend des Schiebens sei der Dynarno nicht in Betrieb gewesen. Dies könnte nur auf dem Ausirasten der Lichtmaschine beruht haben.
Das Oberlandesgericht hat im übrigen hinreichend dargelegt, weshalb es der ursprünglichen Aussage WepP*s im. polizeilichen Straferm.ittlungsverfahren und nicht seiner späteren Bekundung im gegenwärtigen Rechtsstreit gefolgt ist 0 Ein Verfahrensverstoß oder eine Verletzung von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen ist hierin nicht zu erblicken. Ans den gleichen Gründen kann auch die Mrdigung der Aussage des als Zeuge gehörten Polizeibeamten Hepp^P nicht beanstandet werden. Die vor-
sichtige Einschränkung des Zeugen
das Fahrrad sei nach seiner
Ansicht unbeleuchtet gewesen, es sei höchstens möglich, daß
die Beleuchtung ganz schwach gebrannt habe, hinderte das Oberlandesgericht nicht, die Aussage im Zusammenhalt mit den sonstigen Prozeßergebnissen, namentlich dem Inhalt der zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Strafakten, für seine Feststellung zu verwerten, dai3 das Fahrrad unbeleuchtet gewesen sei.
Die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Auffassung, der Beklagte habe durch Anfahren des Verstorbenen
mit einem unbeleuchteten Fahrrad auf dunkler Straße seinen Tod schuldhaft herbeigeführt, ist somit rechtlich nicht zu
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3o Die Revision versucht ■ vergeh!ich? den Beklagten gegen diese Verantwortlichkeit mit dem Hinweis zu verteidigen? das ober- l landesgerieht habe ohne hinreichenden. Grund ein mitwirkendes Ver- [ schulden des Verstorbenen verneint* . {
Es ist freilich .richtig? daß Fußgänger grundsätzlich nur die Gehwege zu benutzen haben (§37 StVO)* Ausnahmen hiervon können jedoch bei besonderer Sachlage im Einselfall gerechtfertigt sein« Die Vo rau s s e t zun gen für eine solche Ausnahme ; ' sind, hier gegeben. war durch die gewaltsame Entführung
seines Pferdes, an der sich der Beklagte beteiligt hatte? genötigt? zur Sicherung seines Besitzes1die sofortige Verfolgung aufzunehmen.. Das Recht zur' gewaltsamen V/ i e d e r ab nähme der entzogenen Sache ist gesetzlich anerkannt? wenn der Täter auf frischer Tat verfolgt wird (§ 859 BGB)t Der Erfolg der Besitzkehr hing? wie E^|^nach den “umständen annehmen durfte? von der Schnelligkeit der Verfolgung ab. Der Umstand? daß er zwei Po-lizeibeamte veranlassen konnte? auch ihrerseits:die Verfolgung aufzunehmen? hinderte nicht? selbst möglichst rasch nach-
zufolgen. Dies mußte ihm schon-zur Aufklärung etwaiger Zweifel und zur Abwehr der zu erwartenden Einwendungen der Entführer zweckmäßig erscheinen,, Bei der hiernach gebotenen Eile war die Benutzung des schmalen seitlichen Gehweges? wie das Oberlandesgericht mit Recht ausführt? wegen der ‘Dunkelheit nicht 'zu demutbar. Sie würde die Verfolgung wesentlich verlangsamt haben*
Das muß auch die Revision zugeben? indem sie.selbst sagt?
habe sich an der neben dem Gehweg einherlaufenden Mauer vorwärts Hasten” können. Zugunsten des Verstorbenen war weiter zu berücksichtigen? daß die nächtliche Ladestraße zur Zeit des Unfalls ohne Verkehr war? so daß auch darum die Benutzung des Bahndamms zur Ermöglichung schnellerer und si-
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eher er. Verfolgung vertretbar war.
Ein mitwirkendes Yerschulden des ist .unter diesen
Umständen vom Oberlandesger 1 cht mit Hecht verneint -wordene
4. '.vlfficlit berechtigt sind schließlich die Einwendungen, welche die Revision dagegen erhebt? daß der gesetzliche Übergang der Schadensersatzansprüche';auf den Sozialversicherungsträger nicht hinreichend berücksichtigt sei0
Die Parteien sind darüber einig/ daß von der Landesver-Sicherungsanstalt aus der Invalidenversicherung aufgrund des Todes des Ehemanns an seine Witwe eine monatliche Ren-
te von 32 UM und als Krankenversicherungsrente ein Zuschlag
von 3?30 DM? ferner für die beiden Kinder je eine monatliche Rente in Höhe von 24 DM zuzüglich 3?30 DM Krankenversiche-
rung s r e nt e g e z ah 11 w i r d „
Über die Hohe des von der Landes-
Versicherungsanstalt gezahlten oder zu zahlenden Sterbegeldes ..sind Angaben nicht gemacht worden/
Das Oberlandesgericht nimmt an? daß der Verstorbene..
als Pferdehändler in der Lage und verpflichtet gewesen wäre; -seiner Erau und seinen Kindern einen Unterhalt zu gewähren? der über diese Renten hinausgegangen wäre«, Diese Annahme ist nicht? wie die Revision meint? schon darum zu beanstanden? weil der Verstorbene vielleicht gelegentlich seine Zeche nicht bezahlt hat « Sie entspricht Erfahrungssätzen? die hinreichend wahrscheinlich machen? daß den Klägern auch nach Abzug der auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche noch Ersatzansprüche verbleiben? die eine Entscheidung über ihre Anerkennung dem Grunde nach rechtfertigen«, Doch erscheint es geboten? zur Verdeutlichung im entscheidenden Teil des Urteils hervorzuheben,, daß die Anerkennung dem Grunde nach nur geschieht? soweit die An-
Sprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind „
Der gesetzliche Sterbegeldbetrag beläuft -sich auf 1/15
des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen c Das-. Sterbegeld würde den
eingeklagten Betrag von 376,25 DM nur erreichen, wenn sein Jahreseinkommen 5«, 640 DM überschritten hätte» Angesichts der im ganzen zurückhaltenden Bemessung der RentenanSprüche, denen ein Haushaltsaufwand des Verstorbenen von monatlich nur 200 DM zu■ Gruncie gelegt ist, ist damit zu rechnen, dai3 der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten nicht in vollem Umfange auf die Landesversicherungsanstalt übergegangen ist«, Gegen die Anerkennung dieses Anspruchs dem Grunde nach unter, dem Vorbehalt des gesetzlichen Überganges auf den Sozialversicherungsträger bestehen deshalb auch hier keine Bedenken/
Die lostenentScheidung berucht auf § 97 ZPO?
Dro Delbrück Dr., Kleinewefers DV° Gelhaar
Rietschel Dr0 Rotberg