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BGH

Gericht: BGH

wenn das erkennende Gericht nach Abschluß der mündlichen'Verhandlung keine sachliche •Entscheidung fällt’, sondern die Sache an eine andere Abteilung (Kammer oder Senat) des gleichen Gerichts abgibt, so liegt darin keine Verweisung im Sinne des § 276 ZPO. Durch Abgabe eines Rechtsstreits vom erkennenden Gericht an eine andere Abteilung des gleichen Gerichts werden die Parteien jedenfalls dann nicht dem gesetzlichen Rieh ter entzogen, wenn das' abgebende Gericht sich von dem Gedanken leiten ließ, die für ein bestimmtes Sachgebiet zuständige andere Abteilung sei berufen, über Ansprüche aus diesem Sachgebiet auch dann zu entscheiden, wenn sie hilfsweise neben einem auf andere Rechtsgründe gestützten Anspruch geltend gemacht werden. liehen Erwägungen ein für allemal anstellt und ihr Ergebnis der Entscheidung im Einzel-fall ohne Wiederholung der grundsätzlicher: Erwägungen zu Grunde legt, solange nicht besondere Umstände diesen Einzelfall von der Menge gleichliegender Palle unterscheiden und eine andersartige Ausübung des Ermessens erfordern r Recht erkannts Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2« Zivilsenats des Schleswig-Holstein!-' sehen Oberlandesgerichts;' in‘ Schleswig vom 25» Oktober' 1949 auf gehoben, im Kostenpunkt jedoch, nur insoweit, als zu dem Nachteil des beklagten Landes er- Die Anschlußberufurig der Klägerin" gegen das Urteil der 2, Zivilkammer des Landgerichts in Xie vorn 22 o Harz 1949 wird zuriickgevriesen» Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit als sie ihr nicht schon durch das angefechtere Urteil und'durch das Urteil des IV, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7<> Februar 1952 -• 17 73 67/50 - auf erlegt sind-,. Von Rechts wegen Tatbestands Die- Landesregierung des beklagten Landes,/ Ministerium für Wirtschaft und Verkehr, nahm durch Verfügung vom 19. In diesem Bescheid wird aus-gef'-ihri, der übergroße" Mangel an Kraftfahrzeugen zwinge "äsu, für vordringlichen Bedarf unbenutzte Kraftfahrzeuge in Anspruch zu nehmen; der Beschwerdeführer benutze Zogt, das beschlagnahmte Kraftfahrzeug nicht; nach eile r Stellungnahme des zuständigen Straßenverkehrsamtes sei für absehbare Zeit auch nicht damit zu rechnen, daß es für ihn zu dem Straßenverkehr zugelassen werde« Am Schluß ist gesagt; Eine mietweise Inanspruchnahme konnte im vorliegenden Palle nicht erfolgen, da es sich nicht um eine vorübergehende Überlassung handelt und der wirtschaftliche Wert des Kraftfahrzeuges durch eine mehrjährige Benutzung voraussichtlich verbraucht wird." hg.be der Klägerin, durch Schreioen vom 1 Mai 1948 seine Bereitschaft mitgeteilt?, den streitigen Wagen an Stelle eines laufenden Opel—Kadett für die Klägerin zuzulassen-, Kit dieser Begründung und unter Hinweis auf neuere Vorschriften. e, die vor Änderung dieses Kurses in der Anwendung des Reichsleistungsgesetzes erlassen worden sind, als ungültig oder nichtig aufgehoben werden« Bas Straßenverkehrsamt konnte im Mai 1948 die Zulassung des gegenständlichen Fahrzeuges für die Beschwerdeführerin nicht mehr bewilligen, da dieses Kraftfahrzeug der Beschwerdeführerin nicht mehr zur Verfügung stand, sondern • zu Gunsten der Bedarfsstelle in Anspruch genommen und zugewiesen worden ist« Bern Anträge auf Rückgabe des Fahrzeugs kann deshalb nicht stattgegeben 'werden« " Anschließend erhob die Klägerin Klage auf Herausgabe des Wagens, indem sie eine Reihe von Mängeln rüg-09, aus denen sie eine Nichtigkeit der Inanspruchnahme-Verfügung herleitete, standen sei, daß der streitige Personenkraftwagen nicht nur zur net worden und ordert, sei*! ln der Verhandlung vor dem h Zivilsenat des Oberlandesgerichts .vom.16o Juli 1949 wurde auch Iber die Anschlußberufung streitig.verhandelt, dem Senat erschien aber zur Entscheidung über diese eine weitere Aufklä-ung erforderlich, die er dem 2» Zivilsenat vorbehielt, der für Amtshäftungskiagen zuständig war» Per Senat hat urch Teilurteil vom 30. Pie Revision'der Klägerin gegen dieses Ter'lur-eil ist durch das zu dem' Abdruck in der Amtlichen Sammlung orgesehene Urteil des IV» Zivilsenats des BundesgerichU-fs vom 7o Februar 1952 IV ZR 67/50 zurückgewiesen wer-n : Zur Begründung des Hilfsantrags hat die Klägerin feinde s vorgebracht s Beamte des beklagten Landes hätten bei r Vornahme der Enteignung des Wagens durch offenbaren messensrnissbrauch eine der Klägerin gegenüber bestehen-e Amtspflicht schuldhaft verletzt und ohne die hier beson-rs gebotene Prüfung der Rechtslage unzulässig in das Pri-ateigentum der Klägerin eingegriffen» Pas beklagte Land e grundsätzlich schon in gesetzwidriger Weise über die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen zur Behebung eines öffentlichen Hot Standes hinaus'' missbräuchlich eine Be-* wirtschaftung aller Kraftfahrzeuge im Enteignungswege Mrchgefährt und im Zuge dieses Verfahrens den Wagen der ."Klägerin sogar ohne Angabe des Verwendungszwecks und des Empfängers zu persönlichem Vorteil des Landes- Eine Inanspruchnahme des Wagens zu Eigentum gegen eine wertlose GeIdentSchädigung sei nicht zu verantworten gewesene Bern Bedarfe des beklagten Landes hätte auf rje-den.Pall eine Inanspruchnahme zur Benutzung genügt« Bas beklagte Land habe aber keinesfalls nach Fortfall eines etwa vorübergehenden Notstandes trotz Aufklärung über die. einhellig abweichende Rechtsauffassung aus Gründen des eigenen finanziellen Vorteils an der Enteignung festhalten dürfen und zu demindest im" Mai 1948 die Inanspruchnahme in eine solche nur zur Benutzung umwandeln müssen» Wie bedenklich den Beamten des beklagten Landes selbst das Vorgehen gegen die Klägerin gewesen sei daraus hervor, dal der Klägerin bei der Beschlagnahme des Wagens zu dem Ausgleich ein anderer Kraftwagen, und zwar ein 1 1/2 to Opel- oder 3/4 to Mercedes-Kraftwagen ange boten worden sei, wenn sie den streitigen Wagen freiwillig herausgebeo. Das beklagte Land hat die nach seiner Ansicht-ln em Hilfsantrage liegende Klagähderung als'unzulässig erügt und im übrigen geltend gemacht , daß unter dem. Verwand einer Amtshaftüngsklage lediglich, der frühere un-ulässige ; Angriff gegen den Iloheitsakt selbst fortgesetzt werde und daß deshalb auch für"den neuen Anspruch', der ordentliche Rechtsweg verschlossen;'sein Die''"Beamten1 hätten.aber auch ihr - richterlich nicht nachprüfbares - Ermessen pflichtgemäß ausgeübt-> Bei der geringen Zahl vorhandener Kraftwagen,' ihrer übermäßigen Beanspruchung angesichts der Transportkrise Und den mangelhaften Möglichkeiten ihrer Unterhaltung und Pflege habe dem schnei-len Verbrauch solcher,Wagen im Interesse möglichst pfleglicher Behandlung nur eine ' Inanspruchnahme zu Eigentum-'..'-' entsprochen, da bloße Benutzer nicht die gleiche Fürsorge wie ein Eigentümer zu beobachten pflegten* Das behauptete Angebot eines anderen Wagens bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen» Der Wagen der Klägerin sei auch nicht zugunsten eines bestimmten Beamten beschlagnahmt worden«, Der zweite Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat vor em Senat eine Beweisaufnahme durchgeführt und nach erneu-er Verhandlung durch das angefochtene Urteil entsprechend em Anträge der Anschlußberufung festgestellt? Zu Unrecht "bezweifelt die Revision die Zulässigkeit des Rechtsweges fir den Hilfsantrag,, fas angefochtene Urteil enthält'weder einen'Ausspruch über die Hlckgängigma-chung der Inanspruchnahme noch einen solchen "Über deren Umwandlung in eine solche zur Benutzung und noch weniger einen Ausspruch über Zahlung einer Benutzuhgsvergütung.-' Die Klägerin, hat ihre Ansprüche darauf gestützt, daß die bei der Inanspruchnahme'tätigen Beamten ihre Amtspflicht % insofern schuldhaft verletzt hätten,als sie die Voraussetzungen der Inanspruchnahme zur Verfügung nicht prüften, Darin liegen entgegen der Annahme der Revision “greifbare. Ob diese Angaben zutreffend sind, ..ist.;nicht eine Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern eine solche der sachlichen Begründetheit des Anspruch Auch wenn sich bei der sachlichen Prüfung’ ergeben sollte, daß die Amtspflichtverletzung nicht in der ursprünglichen Inanspruchnahme, sondern in deren späterer Aufrechterhaltung liegt, bestünden gegen die Zulässig-keil des Rechtswegs für einen darauf gestützten Ersatzanspruch keine Bedenken, Der von der Revision weiter erwähnte Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung ist als solcher nicht Üt- . Auch wenn man diesen Anruch als einen Sntschädigungsän’spru.ch im Sinne des § ■ RLG ansehen' wollte, wäre für diesen der ordentliche echtsweg gegeben, ohne daß es eines vorhergehenden erfahrens bei der Bedarfsstelle (§ 27 F.1G) bedürfte= ieser Grundsatz, den der erkennende Senat im Urteil /om 15= November 1951 (III ZR 21/51, 3GHZ 4, 10 ff /46 ff/) und der 17. Hierfür bedarf es aus den in den beiden genannten Urteilen aufgeführten Granden auch nicht der im Urteil es Y, Zivilsenats des Bundesgerichtshof s vom 23= Ho verier 1951 (7 ZR 89/50, BGHZ 4, 68 ff /76/) angeregten Prüfung, ob die Vorschriften des § 27 Abs 2, Abs 3 Satz RLG im Widerspruch zu dem Grundgesetz stehen. Bas Interesse einer Behörde, Gelegenheit zur Prüfung eines gegen sie rhobenen Anspruchs zu haben, bevor er gerich11ich geI-tend gemacht wird, ließe sich mit der gleichen Begründung auch für Ansprüche auf anderer Rechtsgrundlage, insbesondere für solche aus Amtshaftung, geltend machen0 Dieses Interesse kann aber gegebenenfalls durch ein Anerkenntnis mit der Wirkung des § 93 ZPO hinreichend gewahrt werden. gehende Sonderregelung schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil, - dieses Gesetz in seiner ' ursprünglichen Passung den Rechtsweg für die in Rede stehenden Ansprüche überhaupt aUsscTilpß, so daß eine Anrufung der Verwaltungsstelle -vor Beschreitung des Rechtsweges gar nicht zur Erorterung stehen konnte0 - ein unentziehbare's Recht zur Entscheidung durch denjenigen-Senat, dem die Entscheidung nach der Organisation’des Gerichts zukcnnit, und dürfe nicht der Gefahr willkürlicher Zuweisung an einen bestimmten Richter aUsgesetz't werden. «äre diese Rüge be- • gründet, sonkönhte die Klägerin’ ihr nicht mit dem Hinweis* darauf.begegnendas.beklagte land habe das Rügerecht nach•§§ 39? Von diesen Vorschriften greift § 39 ZPO schon deshalb nicht ein, weil aus der Nichtrüge lediglich die stillschweigende Vereinbarung in Auen die ...mYorecrrif t des § 295 Abs 1 ZPO versagt« gegenüber der Ver- • Setzung' solcher Vorschriften,' auf deren -Befolgung eine '..-Partei wirksam nicht verzichten kann (§ 295 Abs 2 ZPO) , : . Die von ihr/angeführte .-Entscheidung RGZ-108, «265 betrifft den Pall einer regelrechten Verweisung, die «rauf Grund des § 27 der BundesfatsVerordnung .zur Entlastung mpi1 s ~ • ” '-h>'tvr '• < v;-v h 'n .:-Vr:,g;hhp4.Eh v' . Der Revision kann zwar darin gefolgt werden] daß ' das vom lg.Zivilsenat des Berufungsgerichts angevendete ).Verfahren )aehr))ungewöhnlich .ist und) erheblichen Bedenkend' unterliegt; .es' kann aber daraus unter den hier gegebenen Umständen nicht der Schluß gezogen werden, es verletze di Vorschriften des § 16 Satz 2 GTG- und des Art 101 Grund3-, Diese Bestimmungen wollen die Unabhängigkeit des Richters gegen jeden gesetzlich'nicht vorgesehenen Singriff Bichern» Solche .Eingriffe sind aber nur in der reise denkbar daß sie von außen kommen, also etwa von den Prozeßbeteiii ten, von einer Verwaltungsbehörde,) möglicherweise auch von einem anderen Gericht» liier ist insofern eine besondere Sachlage gegeben, als der mit der Entscheidung befasste Senat des Oberlandesgerichts sich .erkennbar . schuftsverteilungsplan für die Entscheidung über Ansprache aus Amtshaftung zuständig war, sei aus diesem Grunde auch berufen, aber den vorliegenden Rechtsstreit insoweit zu entscheiden, als hilfsweise ein Anspruch aus Amtshaftung erhoben war» Auch wenn diese Erwägung rechtlich.'unzutreffend war, so hatte doch, der darauf beruhende Verfahrensraan k " v§ Sachlich mußte die.Revision Erfolg haben Das Berufungsgericht knüpft an di ekelte Rechtsprechung an, nach d hgestellt ist "eine missbrüuchii Das beklagte Land konnte auf die Geltendmachung i-dieses Mangels daher wirksam verzichten (5 295 ZPO), Die Svom Reichsgericht (RGZ 119? vOxliegende Sacrwidrngueit der Verwaltungsbehördedas ihi Verhalten mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderung schlechterdings unvereinbar ist"; es bezieht sien auf die Entscheidungen ^'GZ 135, 117; 146, 375 ; 147, 183 und j .< 1936, 3120, Diese Grundsätze stimmen mit der ständigen Rechtsprechung des Senats überein,'aber auch mit der im Urteil vom 17- Januar 195? zu den Schluß, daß "Von den Ermessen in einer dem Zwecke der, gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechenden leise Gebrauch'gemacht ’worden ist, und dies mit einem geordneten ;Verv/altungsverfehren schlechterdings nicht zu vereinbaren -v/ar^. Hierzu stellt es (S 10) tatsächlich fest,’ daß "auf seiten der zuständigen Dienststelle des beklagten Landes überhaupt keine sachliche/Abwägung der für und gegen eine Enteignung des streitigen Wagens sprechenden Gründe vorgenommen, sondern aus sachtrender Erwägungen formularmäßig verfahren" wurde;» Kraftfahrzeuge - ergabt Es stellt fest, daß es sich bei dem streitigen lagen'um 'einen*gut erhaltenen lagen von' er-'M lieblichem Vermögenswert für die Klägerin handelte, der schornA längere Zeit gemeldet und registriert war, auf -welchen aber'',' nicht zurückgegriffen \varde, weil er zu viel Brennstoff ve'r Lies war'nur gegen einen Bezugsschein möglich, auf den' die Klägerin nicht ohne weiteres rechnen konnte«, .'Deshalb hättedes ’ nicht ganz fern gelegen, die beiderseits vorhandenen Interessen durch.einen derartigen "Tausch" miteinander auszugleichen, "Jedenfalls kann in 'dem Tauschangebot'■' selbst nicht schon eine unzulässige Handlung gesehen werden und'auch nicht ohne weiteres ein Anzeichen dafür, daß die Beamten pflichtwidrig handelten. an einen eigentlichen ."Tausch" gedacht wurde, ’ wäre es v;e- / der unzulässig noch ferniiegend gewesen,wenn die Behörde J mit der■Klägerin vereinbart hatte, diese solle statt der Barvergütung nach § 26 JtLG- ein anderes Fahrzeug erhalten, H mit oder ohne 'Verrechnung des V.ertunterschieds zwischen..: den beiden Fahrzeugen, Dieser vergeblich angebotehe Zwangstausch könnte hiernach nur■dann eine Bedeutung :baben, wenn etwa der Zeuge Kussmann, der zur Zeit der Inanspruchnahme Leiter der otraßenverkehrsdirektion war und auf dessen Amts-4 Pflichtverletzung sich das Berufungsurteil gründet, von vornherein gewußt hatte, “daß er keine gesetzlich einwand--freie 'Handhabe hatte, den Lagen der Klägerin für das be- % klagte Land zu erhalten, und wenn er deshalb den Versuch g einer unzulässigen Beeinflussung durch das iauscnangefcct gemacht hatte, ms läge dann ein ähnlicher Sachverhalt: vor wie derjenige,- in dem das*Urteil des Obersten Gerichts! a) Die Gründe,- die bei Kraftfahrzeugen dafür maßgebend waren, der Inanspruchnahme zur Verfügung im allgemeinen den ?Vorzug vor derjenigen zur Kutsung zu geben, wurden einmal darin gesehen, daß eine pflegliche'Behandlung des üagehhtpl in der Hand des nutzungsberechtigten nicht gewährleistet ü§ werden konnte, so daß der Leistungspflichtige bei einer > Inanspruchnahme zur Nutzung Gefahr lief',*•-den Wagen in eih|| hem stark verschlechterten Zustand zurIckzuerhalten« Die-1 sen Grund schaltet das Berufungsgericht mit Hecht mit der! f Damit ist aber zunächst nichts weiter dargetan, als daß | die - Interessen des ^elstungspflichtigen hier weniger als M in anderen Fällen eine Inanspruchnahme zur Verfügung statt; zur Eutzung forcierten, Weitere Gründe für die . nähme zur Verf’gung wurden aber in aller Hegel darin ge- | sehen, daß man auch bei pfleglicher Behandlung des Wagens 1 spätere Meinungsverschiedenheiten bei der Rückgabe befurch) ■bete und daß vor allem die Hutzungsvergütung für den Eut-ä zungsberechtigten eine zu schwere wirtschaftliche Belastü^ bedeuten würde, die bei einer lungeren ' Nutzungsdauer bald.’.-die Höhe der für Überlassung des Eigentums zu zahlenden Entschädigung Überschreiten könnten. Solche -Erwägungen spielten gerade bei der Inanspruchnahme für eine Behörde 'eine erhebliche Holle, und eben hierbei konnten auch die.pl Rücksichten auf die finanzielle Lage des beklagten' Landes', bedeutsam werden. a) Die Bücksichtnalime auf die Finanzen des' beklagten Landes läßt das Berufungsgericht zwar (S 12) "unerortert11^ es macht sie also mit Beehrt den handelnden Beamten nicht -zu dem Vorwurf, Diese finanziellen Erwägungen gehören zwar zu den vordringlichen Amtspflichten der Beamten, aber sie obliegen diesen nicht gegenüber der betroffenen Einzelperson , sondern gegenüber ihrem Dienstherrn und der Allgemeinheit? rfungaurteil dann fortfährt, daß die Inanspruchnahme "trotzdem" durchgeführtworden sei, so erweckt diese Ausdrucksweise den Eindruck, das Berufungsgericht habe sich von dieser seiner Einstellung zu der finanziellen Seite bei seiner Beurteilung der übrigen Gesichtspunkte' leiten lassen-und ' von einer möglichen Verletzung der gegenüber dem Lande und der Allgemeinheit bestehenden Amtspflicht'auf eine Verletzung der besonderen Amtspflicht gegenüber der Klägerin geschlossen» Ein solcher Schluß würde auf einem jecht sirrtum• / beruhen, denn bei zahlreichen Verwaltungsakten stehen die-finanziellen Interessen der öffentlichen Körperschaft tim Gegensatz zu dem Interesse;des Betroffenen? der Beamte könnte seine Amtspflicht diesem gegenüber in aller Demel nicht dadurch verletzen, daß 'er die frsks.lxsehen Interessen- zu wenig berücksichtigte, sondern höchstens durch das Gegen-Weil» Es-ist also zu prüfen, ob eine Amtspfli chtverle tzungeines Beamten, des beklagten ndes darin liegen kennte, daß der streitige '.tagen der Klägerin nicht zur äckge'ge be ii werden ist* Den Bescheid vom .144 'Januar- 1148- würdigt das -Berufungsgericht dahin, es habe den maßgebenden Erwägungen mit seinen allgemeinen Hinweisen umso weniger Rechnung tragen" können, "als er die Unterschrift gerade desjenigen Beamten, trägt, welcher der Benutzer des Y/ager.s eilte dieser Satz dahin zu verstehen sein,.das Berufungsgericht- wolle es schon als unzulässig bezeichnen, daß Brr fHHHl 'als Benutzer des Jagens diese in den Bereich seiner Zuständigkeit fallende Entscheidung selbst füllte, o könnte ihm darin nicht gefolgt werden'. Es mag zwar zuge eben werden, daß die gegebene Sachlage ihr, zu einer be-onders sorgfältigen Prüfung verpflichtete, aber diese • fung brauchte sich, 'wie es geschehen ist, nur darauf richten, ob die Voraussetzungen der irYänsprüchnahme erfigung im Juli 1947 gegeben waren, wurde., dies be-, so konnte eine Verpflichtung des beklagter.

Zitierte Normen: § 276 ZPO § 16 GVG § 40 ZPO
BeamteLandWagenGrundAnspruchKlägerinInanspruchnahme

Volltext der Entscheidung

das kachschlagewerkk ?]r"r die Amtliche Sammlung'
ZPO § 276 /
wenn das erkennende Gericht nach Abschluß der mündlichen'Verhandlung keine sachliche •Entscheidung fällt’, sondern die Sache an eine andere Abteilung (Kammer oder Senat) des gleichen Gerichts abgibt, so liegt darin keine Verweisung im Sinne des § 276 ZPO. ■■ i	k	, -	.
GrundG Art 101
Durch Abgabe eines Rechtsstreits vom erkennenden Gericht an eine andere Abteilung des gleichen Gerichts werden die Parteien jedenfalls dann nicht dem gesetzlichen Rieh ter entzogen, wenn das' abgebende Gericht sich von dem Gedanken leiten ließ, die für ein bestimmtes Sachgebiet zuständige andere Abteilung sei berufen, über Ansprüche aus diesem Sachgebiet auch dann zu entscheiden, wenn sie hilfsweise neben einem auf andere Rechtsgründe gestützten Anspruch geltend gemacht werden. Eine solche Abgabe begründet daher keine unverzichtbare Prozeßrüge;
Gesetz s	BGB	§ 839
Keclitssätz% 7/enn ein Beamter fortlaufend gewisse typische Ermessensentscheidungen zu treffen"hat,
. so ist es nicht unzulässig,daß er die'allen diesen Entscheidungen gemeinsamen grundsätz---0|.: liehen Erwägungen ein für allemal anstellt und ihr Ergebnis der Entscheidung im Einzel-fall ohne Wiederholung der grundsätzlicher: Erwägungen zu Grunde legt, solange nicht besondere Umstände diesen Einzelfall von der Menge gleichliegender Palle unterscheiden und eine andersartige Ausübung des Ermessens erfordern
III ZR 218/50
Mai 1952
ktenzeichens /teil vom 26
Landgericht Kiel:
Ob e r 1 an d e s ge r i eh Schleswi;
	
Ill ZR.218/50
Verkündet am 260 Mai 1952 Fieser? Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Hamen des Volkes
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In dem Rechtsstreit
 des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den Minister flir Arbeit, Wirtschaft und Verkehr’,
Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten
 und Reyisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Pr , Wtjjf ~
ehe Handelsgesellschaft Bergbrauere'i J<____
in I ’fPBBl i pH», vertreten durch ihren ge schüft s~ fahrenden Gesellschafter Erich
■ft v/hf
 Klägerin, ‘Berufungsbeklagte, Ansehiußberufungskläge rin
 und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« tHHH -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8, Mai 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.» Pr« Riese.und der Bundesrichter Pr« Pelbrück, Pr» Gelhaar, Rietschel und Pr» Rotberg
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r Recht erkannts
 Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2« Zivilsenats des Schleswig-Holstein!-' sehen Oberlandesgerichts;' in‘ Schleswig vom 25» Oktober' 1949 auf gehoben, im Kostenpunkt jedoch, nur insoweit, als zu dem Nachteil des beklagten Landes er-
Die Anschlußberufurig der Klägerin" gegen das Urteil der 2, Zivilkammer des Landgerichts in Xie vorn 22 o Harz 1949 wird zuriickgevriesen» Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit als sie ihr nicht schon durch das angefechtere Urteil und'durch das Urteil des IV, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7<> Februar 1952 -• 17 73 67/50 - auf erlegt sind-,.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die- Landesregierung des beklagten Landes,/ Ministerium für Wirtschaft und Verkehr, nahm durch Verfügung vom 19. Juli 1947 ein Mercedes Kabriolett der Klägerin unter Berufung auf das Reichsleistungsgesetz zu Eigentum in Anspruch. Der 'wagen stand in der ersten Zeit bis uf besondere Ausnahmefälle dem Leiter der Abteilung Verkehr, Landesdirekt er Sr.	seit	Anfang	1949
dem landesminister des Innern zur"Verfügung. Pie Klägern in machte zunächst durch ihren Rechtsbeistand verschiedene Eingaben,„von denen diejenige vom.9- Dezember 1947 als Dienstaufsichtsbeschwerde behandelt und durch ein Schreiben vom 14. Januar 1948, unterzeichnet von Dr, : be schieden wurde. In diesem Bescheid wird aus-gef'-ihri, der übergroße" Mangel an Kraftfahrzeugen zwinge "äsu, für vordringlichen Bedarf unbenutzte Kraftfahrzeuge in Anspruch zu nehmen; der Beschwerdeführer benutze Zogt, das beschlagnahmte Kraftfahrzeug nicht; nach eile r Stellungnahme des zuständigen Straßenverkehrsamtes sei für absehbare Zeit auch nicht damit zu rechnen, daß es für ihn zu dem Straßenverkehr zugelassen werde« Am Schluß ist gesagt;
"Demgemäß liegt die Benutzung durch den Bedarfsträger im öffentlichen Interesse. Eine mietweise Inanspruchnahme konnte im vorliegenden Palle nicht erfolgen, da es sich nicht um eine vorübergehende Überlassung handelt und der wirtschaftliche Wert des Kraftfahrzeuges durch eine mehrjährige Benutzung voraussichtlich verbraucht wird." • it einem weiteren Schreiben vom 18. Mai 1948 wies der s. malige Rechtsbeistand der Klägerin gegenüber der Lan-
* das Straßenverkehrsamt PflB|
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hg.be der Klägerin, durch Schreioen vom 1 Mai 1948 seine Bereitschaft mitgeteilt?, den streitigen Wagen an Stelle eines laufenden Opel—Kadett für die Klägerin zuzulassen-, Kit dieser Begründung und unter Hinweis auf neuere Vorschriften. nach denen nunmehr Kraftfahrzeuge nicht mehr zu Eigentum? sondern zur Gebrauchsüberiassung in Anspruch genommen werden sollten? bat er erneut um Freigabe? die mit Schreiben vom 11.. Juni 1948 wiederum abgelehnt wurde« In diesem Schreiben heißt ess
"Grundsätzlich muss im Palle von Beschlagnahmungen auf die Tatsachen Rücksicht genommen werden, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme gegeben waren« Der Umstand, daß Maßnahmen der gerügten Art zur Zeit nicht mehr verfügt werden, bedeutet nicht, daß alle Yerv/altur.gsakt e, die vor Änderung dieses Kurses in der Anwendung des Reichsleistungsgesetzes erlassen worden sind, als ungültig oder nichtig aufgehoben werden« Bas Straßenverkehrsamt konnte im Mai 1948 die Zulassung des gegenständlichen Fahrzeuges für die Beschwerdeführerin nicht mehr bewilligen, da dieses Kraftfahrzeug der Beschwerdeführerin nicht mehr zur Verfügung stand, sondern • zu Gunsten der Bedarfsstelle in Anspruch genommen und zugewiesen worden ist« Bern Anträge auf Rückgabe des Fahrzeugs kann deshalb nicht stattgegeben 'werden« "
Anschließend erhob die Klägerin Klage auf Herausgabe des Wagens, indem sie eine Reihe von Mängeln rüg-09, aus denen sie eine Nichtigkeit der Inanspruchnahme-Verfügung herleitete,
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ln der Verhandlung vor dem h Zivilsenat des Oberlandesgerichts .vom.16o Juli 1949 wurde auch Iber die Anschlußberufung streitig.verhandelt, dem Senat erschien aber zur Entscheidung über diese eine weitere Aufklä-ung erforderlich, die er dem 2» Zivilsenat vorbehielt, der für Amtshäftungskiagen zuständig war» Per Senat hat urch Teilurteil vom 30. Juli 1949 den Hauptantrag abgelesen. Pie Revision'der Klägerin gegen dieses Ter'lur-eil ist durch das zu dem' Abdruck in der Amtlichen Sammlung orgesehene Urteil des IV» Zivilsenats des BundesgerichU-fs vom 7o Februar 1952 IV ZR 67/50 zurückgewiesen wer-n :
Zur Begründung des Hilfsantrags hat die Klägerin feinde s vorgebracht s Beamte des beklagten Landes hätten bei r Vornahme der Enteignung des Wagens durch offenbaren messensrnissbrauch eine der Klägerin gegenüber bestehen-e Amtspflicht schuldhaft verletzt und ohne die hier beson-rs gebotene Prüfung der Rechtslage unzulässig in das Pri-ateigentum der Klägerin eingegriffen» Pas beklagte Land e grundsätzlich schon in gesetzwidriger Weise über die
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Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen zur Behebung eines öffentlichen Hot Standes hinaus'' missbräuchlich eine Be-* wirtschaftung aller Kraftfahrzeuge im Enteignungswege Mrchgefährt und im Zuge dieses Verfahrens den Wagen der ."Klägerin sogar ohne Angabe des Verwendungszwecks und des Empfängers zu persönlichem Vorteil des Landes-
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ablehnenden Beschwerdeentscheid unterzeichnet habe»
Eine Inanspruchnahme des Wagens zu Eigentum gegen eine wertlose GeIdentSchädigung sei nicht zu verantworten gewesene Bern Bedarfe des beklagten Landes hätte auf rje-den.Pall eine Inanspruchnahme zur Benutzung genügt« Bas beklagte Land habe aber keinesfalls nach Fortfall eines etwa vorübergehenden Notstandes trotz Aufklärung über die. einhellig abweichende Rechtsauffassung aus Gründen des eigenen finanziellen Vorteils an der Enteignung festhalten dürfen und zu demindest im" Mai 1948 die Inanspruchnahme in eine solche nur zur Benutzung umwandeln müssen» Wie bedenklich den Beamten des beklagten Landes selbst das Vorgehen gegen die Klägerin gewesen sei daraus hervor, dal der Klägerin bei der Beschlagnahme des Wagens zu dem Ausgleich ein anderer Kraftwagen, und zwar ein 1 1/2 to Opel- oder 3/4 to Mercedes-Kraftwagen ange boten worden sei, wenn sie den streitigen Wagen freiwillig herausgebeo. Es habe sich daher in Wahrheit nicht um die Behebung eines Notstandessondern allein um die Be friedigung persönlicher Wünsche nach einem besonders gute.; Luxuswagen gehandelt» Auch die Ablehnung der Freigabe d Wagens zieht die Klägerin zu dem Beweis für ihre Meinung heran»
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Das beklagte Land hat die nach seiner Ansicht-ln em Hilfsantrage liegende Klagähderung als'unzulässig erügt und im übrigen geltend gemacht , daß unter dem. Verwand einer Amtshaftüngsklage lediglich, der frühere un-ulässige ; Angriff gegen den Iloheitsakt selbst fortgesetzt werde und daß deshalb auch für"den neuen Anspruch', der ordentliche Rechtsweg verschlossen;'sein Die''"Beamten1 hätten.aber auch ihr - richterlich nicht nachprüfbares -
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Der zweite Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat vor em Senat eine Beweisaufnahme durchgeführt und nach erneu-er Verhandlung durch das angefochtene Urteil entsprechend
 em Anträge der Anschlußberufung festgestellt?
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. Das beklagte Land ist verpflichtet, der Klägerin den' Schaden zu ersetzen, der.dadurch entstanden ist, daß der Personenkraftwagen Mercedes Kabriolett Typ 230 Fabriknummer.139725j statt ihn zur Benutzung zu beordern, enteignet worden ist«
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Zu Unrecht "bezweifelt die Revision die Zulässigkeit des Rechtsweges fir den Hilfsantrag,, fas angefochtene Urteil enthält'weder einen'Ausspruch über die Hlckgängigma-chung der Inanspruchnahme noch einen solchen "Über deren Umwandlung in eine solche zur Benutzung und noch weniger einen Ausspruch über Zahlung einer Benutzuhgsvergütung.-' Die Klägerin, hat ihre Ansprüche darauf gestützt, daß die bei der Inanspruchnahme'tätigen Beamten ihre Amtspflicht % insofern schuldhaft verletzt hätten,als sie die Voraussetzungen der Inanspruchnahme zur Verfügung nicht prüften, Darin liegen entgegen der Annahme der Revision “greifbare. Angaben, worin ein Verschulden der beteiligten'"' Beamten liegen soll". Ob diese Angaben zutreffend sind, ..ist.;nicht eine Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern eine solche der sachlichen Begründetheit des Anspruch
 Auch wenn sich bei der sachlichen Prüfung’ ergeben sollte, daß die Amtspflichtverletzung nicht in der ursprünglichen Inanspruchnahme, sondern in deren späterer Aufrechterhaltung liegt, bestünden gegen die Zulässig-keil des Rechtswegs für einen darauf gestützten Ersatzanspruch keine Bedenken,
 Der von der Revision weiter erwähnte Anspruch auf
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alt des anhängigen Peststellühgsanspruchs, denn der eltend gemachte Schaden besteht ersichtlich nicht in ;m Entgang der HutzÜngsvergütung, sondern in dem Yer-ust der Substanz des Wagens. Auch wenn man diesen Anruch als einen Sntschädigungsän’spru.ch im Sinne des § ■ RLG ansehen' wollte, wäre für diesen der ordentliche echtsweg gegeben, ohne daß es eines vorhergehenden erfahrens bei der Bedarfsstelle (§ 27 F.1G) bedürfte= ieser Grundsatz, den der erkennende Senat im Urteil /om 15= November 1951 (III ZR 21/51, 3GHZ 4, 10 ff /46 ff/) und der 17. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 20= Dezember 1951 (17 ZR 163/50, BGHZ 4,
 266 ff /271 ff/) aufgestel.lt haben, ist trotz der vorder Revision vorgetragenen Bedenken aufrecht zu erholen. Hierfür bedarf es aus den in den beiden genannten Urteilen aufgeführten Granden auch nicht der im Urteil es Y, Zivilsenats des Bundesgerichtshof s vom 23= Ho verier 1951 (7 ZR 89/50, BGHZ 4, 68 ff /76/) angeregten Prüfung, ob die Vorschriften des § 27 Abs 2, Abs 3 Satz RLG im Widerspruch zu dem Grundgesetz stehen. Bas Interesse einer Behörde, Gelegenheit zur Prüfung eines gegen sie rhobenen Anspruchs zu haben, bevor er gerich11ich geI-tend gemacht wird, ließe sich mit der gleichen Begründung auch für Ansprüche auf anderer Rechtsgrundlage, insbesondere für solche aus Amtshaftung, geltend machen0 Dieses Interesse kann aber gegebenenfalls durch ein Anerkenntnis mit der Wirkung des § 93 ZPO hinreichend gewahrt werden. Aus der Sondervorschrift des § 143 DBG, die auf die besonderen Umstände des Beamtenverhältnisses abgestellt ist, laßt sich ein allgemeiner Grundsatz im Sinne der Re-:
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ision'nicht herleiten? aus §27 RLG kann aber eine dahin-
gehende Sonderregelung schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil, - dieses Gesetz in seiner ' ursprünglichen Passung den Rechtsweg für die in Rede stehenden Ansprüche überhaupt aUsscTilpß, so daß eine Anrufung der Verwaltungsstelle -vor Beschreitung des Rechtsweges gar nicht zur Erorterung stehen konnte0 -
/Die Bevision: .beanstandet,.daß nach Entscheidung über den Hauptantrag:, durch Beil, urteil die vEntsciieidung über Hg d i e . An s cli 1 üßb er.if \ing, i m l ü • i / handelt Worden-’ war,, 'einem anderen Senat des Berufungsgerichts,. g;:g übertragen worden ist; .sie rügt Verletzung des § 63 GV(A.:L Sie laßt es dahingestellt, ob eine Abgabe an einen andern Senat vor der Verhandlung zulässig seih kann, hält es aber für unzulässig,daß der zuständige Richter sich auf eine Teilentscheidung beschränke und den Rechtsstreit durch Abgabe eines restlichen'Teils an einen anderen Richter unter entsprechender Liebrarbeit für GerichtAnwälte und' Parteien zerreisse» Jede-Partei': habe . ein unentziehbare's Recht zur Entscheidung durch denjenigen-Senat, dem die Entscheidung nach der Organisation’des Gerichts zukcnnit, und dürfe nicht der Gefahr willkürlicher Zuweisung an einen bestimmten Richter aUsgesetz't werden. In diesen Ausführungen liegt zugleich die Rügen einer Verletzung des § 16 Satz 2 GVG und Art 101 Grund Gr. «äre diese Rüge be- • gründet, sonkönhte die Klägerin’ ihr nicht mit dem Hinweis* darauf.begegnendas.beklagte land habe das Rügerecht nach•§§ 39? 295 ZPO verloren. Von diesen Vorschriften greift § 39 ZPO schon deshalb nicht ein, weil aus der Nichtrüge lediglich die stillschweigende Vereinbarung
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H einer - nicht ausschließlicher (§ 40 ZPO) - örtlichen •
oder sachlichen Zuständigkeit gefolgert werden kann; eine• ■jjjj^p'olcl'.e Vereinbarung gibt es aber nicht hinsichtlich einer t It bestimmten Kaminer oder eines bestimmten Senats.- Auen die ...mYorecrrif t des § 295 Abs 1 ZPO versagt« gegenüber der Ver- • Setzung' solcher Vorschriften,' auf deren -Befolgung eine '..-Partei wirksam nicht verzichten kann (§ 295 Abs 2 ZPO) ,	:	.
ihre freilich davon auszugehen, daß dasjenige- Gericht, vor dem einmal' zur Hauptsache '-.verhandelt worden und von sfV dem ein feilurteil erlassen istnunmehr der -alleinige gesetzliche Richter“ist, so würde es sich‘um einen Ver-stoß gegen einen fundamentalen Grundsatz handeln, der ec nicht nur in § -16 GVG niedergelegt,, sondern auch in-Art
 GrundG aufgeno mnen 1st und auf dessen Befolgung nicht ^'wirksam verzichtet werden kann, Auch auf die Vorschrift des 5 276 Acs 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO, wonach ein Beschluß Sh.über die Verweisung nicht angefochten werden kann, könnte |o. die Klägerin sich-nicht mit Erfolg berufen-.. Sie enthält dp nicht, wie die Klägerin meint, einen allgemeinen gültigen »^.Grundsatz. wonach Verweisungsbeschlüsse keiner Anfechtung i- unterliegen. Die von ihr/angeführte .-Entscheidung RGZ-108, «265 betrifft den Pall einer regelrechten Verweisung, die «rauf Grund des § 27 der BundesfatsVerordnung .zur Entlastung
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der Gerichte vom 9, .September 1515 in Verbindung mit § 505
»PC ausgesprochen war, also eines Vorläufers des § 276' ZPO,''
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gj&jauch dort handelte es sich darum, daß das Gerichto~ mit
HERecht oder mit Unrecht - seine sachliche oder örtliche Zu-JK-	'	-	„
h'tündigkei.'t verneint hatte, nicht um die": Abgabe an ein arideres Gericht mit der gleichen örtlichen oder sachlichen
 cito Fall der
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■Zuständigkeit, .Daß der in §§; 97 ff GVG
erweisung von einer Zivilkammer:ah die
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Sachen einen Ausnahmefall darstel.lt, hat das Beichsge-’ rieht (RGZ 119? 379 ff) mit zutreffenden Gründen* darge-.legt und (aaO 334 ) folgerichtig einer im Gesetz nicht vor3H| gesehenen Verweisung von einer Zivilkammer des Aa’ndgerich^MH an eine andere jede bindende V/irkung .im Sinne des" § 276 Abs 2 ZPO abgesprechen»
Der Revision kann zwar darin gefolgt werden] daß ' das vom lg.Zivilsenat des Berufungsgerichts angevendete ).
Verfahren )aehr))ungewöhnlich .ist und) erheblichen Bedenkend'
... unterliegt; .es' kann aber daraus unter den hier gegebenen Umständen nicht der Schluß gezogen werden, es verletze di Vorschriften des § 16 Satz 2 GTG- und des Art 101 Grund3-, Diese Bestimmungen wollen die Unabhängigkeit des Richters gegen jeden gesetzlich'nicht vorgesehenen Singriff Bichern» Solche .Eingriffe sind aber nur in der reise denkbar daß sie von außen kommen, also etwa von den Prozeßbeteiii ten, von einer Verwaltungsbehörde,) möglicherweise auch von einem anderen Gericht» liier ist insofern eine besondere Sachlage gegeben, als der mit der Entscheidung befasste Senat des Oberlandesgerichts sich .erkennbar . von dem Gedan-r.t
leen leiten ließ', der zweite Zivilsenat, der nach dem Ge- £
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schuftsverteilungsplan für die Entscheidung über Ansprache aus Amtshaftung zuständig war, sei aus diesem Grunde auch berufen, aber den vorliegenden Rechtsstreit insoweit zu entscheiden, als hilfsweise ein Anspruch aus Amtshaftung erhoben war» Auch wenn diese Erwägung rechtlich.'unzutreffend war, so hatte doch, der darauf beruhende Verfahrensraan k "	v§
ge'l nicht mehr die Bedeutung, daß die Prozeßparteien ihrem
 gesetzlichen Richter entzogen wurden oder daß ein unzuläs
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siger Eingriff in die Unabhängigkeit der Rechtspflege geg ben wär/o
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 sen Gründen ist die von der ne ge unbegründet.
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 Sachlich mußte die Revision Erfolg
 Ras Berufungsgericht knüpft an di ekelte Rechtsprechung an, nach d hgestellt ist "eine missbrüuchii
 sen Grinden ist die von der re ge unbegründet.
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Sachlich mußte die.Revision Erfolg haben
 Das Berufungsgericht knüpft an di ekelte Rechtsprechung an, nach d hgestellt ist "eine missbrüuchii
 Das beklagte Land konnte auf die Geltendmachung i-dieses Mangels daher wirksam verzichten (5 295 ZPO), Die Svom Reichsgericht (RGZ 119? 379 ff) getroffene Entsc-iei-• düng steht diesem Ergebnis deshalb nicht entgegen,-"’.veil • de den völlig anders liegenden Pall- betrifft, daß eine 'Berufungskammer des Landgerichts den Rechtsstreit an eine erstinstanzliche Kammer verwiesen hatte, Rare dieses Verfahren gebilligt Wörden, so Wäre damit den Parteien ein im Gesetz bei richtiger Behandlung nicht' vorgesehener neuer Rechtsmittelzug eröffnet worden.
Aus di' Verf ahrensri
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. Reichsgericht an, nach der einem Willkürakt .es er cue cliche, die Grenzen ei-nei sorgfältigen und .verständigen Ausübung überschreitende Anwendung des freien Ermessens und eine in so hohem L'a-.oQ vOxliegende Sacrwidrngueit der Verwaltungsbehördedas ihi Verhalten mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderung schlechterdings unvereinbar ist"; es bezieht sien auf die Entscheidungen ^'GZ 135, 117; 146, 375 ; 147, 183 und j .< 1936, 3120, Diese Grundsätze stimmen mit der ständigen Rechtsprechung des Senats überein,'aber auch mit der im Urteil vom 17- Januar 195? _ t'/ ZE 162/50 — (BGHZ 4, 302) niedergelegter.' Meinung des IV, Zivilsenats Das Berufungsgericht verneint zwar einen Akt reiner Rill-
kür, komr.it aber nach seinen - tatsächlichen Feststellungen'’! zu den Schluß, daß "Von den Ermessen in einer dem Zwecke der, gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechenden leise Gebrauch'gemacht ’worden ist, und dies mit einem geordneten ;Verv/altungsverfehren schlechterdings nicht zu vereinbaren -v/ar^. Hierzu stellt es (S 10) tatsächlich fest,’ daß "auf seiten der zuständigen Dienststelle des beklagten Landes überhaupt keine sachliche/Abwägung der für und gegen eine Enteignung des streitigen Wagens sprechenden Gründe vorgenommen, sondern aus sachtrender Erwägungen formularmäßig verfahren" wurde;»
Im einzelnen bezweifelt das Berufungsgericht nicht - Mgl
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das Vor lie gen eines-öffentlicher. Hot Standes,.: der sich an-ge sich ss der unverhältnismässig geringen Anzahl der für
 die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zur Verfügung stehenden;.' Kraftfahrzeuge - ergabt Es stellt fest, daß es sich bei dem streitigen lagen'um 'einen*gut erhaltenen lagen von' er-'M lieblichem Vermögenswert für die Klägerin handelte, der schornA längere Zeit gemeldet und registriert war, auf -welchen aber'',' nicht zurückgegriffen \varde, weil er zu viel Brennstoff ve'r
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brauchte o Es stellt -weiter ■ fest, die Verwaltungsstelle sei ?% bereit gewesen, der Klägerin einen anderen Personenkräftv;a-h^|
gen zur Verfügung zu stellen, ..der größer als ihr Öpel-ka-
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dett., aber nicht so groß wie der streitige , wägen v war o';	;
' Die Revision rügt es als ta.tbe standswidr.ig, "wenn das
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Berufungsgericht: von dem Angebot’ eines anderen Personen- ... ‘ '■ kraftwagens . ausgehe = Sie sieht hierin einen' Aider Spruch z dem klaren Inhalt der im -Tatbestand .des Berufungsurteils; jf* wiedergegeb'enen Zeugenaussagen der. Beamten, die bei der
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 Interesse
ein Lieferwagen oder ein Lastwagen sein. Lies war'nur gegen einen Bezugsschein möglich, auf den' die Klägerin nicht ohne weiteres rechnen konnte«, .'Deshalb hättedes ’ nicht ganz fern gelegen, die beiderseits vorhandenen Interessen durch.einen derartigen "Tausch" miteinander auszugleichen, "Jedenfalls kann in 'dem Tauschangebot'■' selbst nicht schon eine unzulässige Handlung gesehen werden und'auch nicht ohne weiteres ein Anzeichen dafür, daß die Beamten pflichtwidrig handelten. Auch wenn nicht 3
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an einen eigentlichen ."Tausch" gedacht wurde, ’ wäre es v;e- / der unzulässig noch ferniiegend gewesen,wenn die Behörde J mit der■Klägerin vereinbart hatte, diese solle statt der Barvergütung nach § 26 JtLG- ein anderes Fahrzeug erhalten, H mit oder ohne 'Verrechnung des V.ertunterschieds zwischen..: den beiden Fahrzeugen,
 Dieser vergeblich angebotehe Zwangstausch könnte hiernach nur■dann eine Bedeutung :baben, wenn etwa der Zeuge Kussmann, der zur Zeit der Inanspruchnahme Leiter der otraßenverkehrsdirektion war und auf dessen Amts-4 Pflichtverletzung sich das Berufungsurteil gründet, von vornherein gewußt hatte, “daß er keine gesetzlich einwand--freie 'Handhabe hatte, den Lagen der Klägerin für das be- % klagte Land zu erhalten, und wenn er deshalb den Versuch g einer unzulässigen Beeinflussung durch das iauscnangefcct gemacht hatte, ms läge dann ein ähnlicher Sachverhalt: vor wie derjenige,- in dem das*Urteil des Obersten Gerichts! hofs vom 2o Dezember 1949 (II ZS 79/49 Verlöt Samml 1950,
ICO ff, in-iBJw 1950, 225 unvollständig zitiert) eine ;.mts~ Pflichtverletzung bejaht-hat,- 'ähnlich konnte es liegen, kann, etwa ein Beamter aus Verärgerung aber dis roch seiner
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fbar, welche anderen "sac Ablehnung des.Tausches f aben könnten.
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nur zur Benutzung überhaupt nicht in den Kreis" "ihrer Srwägun-
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gen gezogen hätten5 daß sie f?die ^Enteignung auf bloße An-Weisung hin durchfuhrten, weil sie nach der damaligen Prä-■•xis üblich ■'war"7 Es ist zwar richtig,daß "ein Beamter", der.. ft nach seinem .Ermessen; zu handeln nat, / dann; schuldhaft pfiicht-E&Sidrig handelt, wenn er ein solches Ermessen überhaupt nicht ausübt, wenn er seine Entscheidung trifft, oline die für die eine oder die andere Möglichkeit sprechenden Grunde überhaupt gegeneinander abzuwägen, wenn aber ein Beamter fort-1h laufend gewisse typische ErmessensentScheidungen zu tref-prfen hat, so ist es nicht unzulässig,, daß .er die allen die- . "" sen Entscheidungen 'gemeinsamen grundsätzlichen '•Erwägungen • ein für allemal erstellt und ihr Ergebnis der Entscheidung ■im Binzelfall ohne Wiederholung der grundsätzlichen Erwägun-' gen zu'Grunde'legt, solange nicht besondereAämstünde diesen Einzelfall von der Kenge gleichliegender Bälle untersehei-i den und eine andersartige Ausübung des Ermessens erfordern»
a) Die Gründe,- die bei Kraftfahrzeugen dafür maßgebend waren, der Inanspruchnahme zur Verfügung im allgemeinen den ?Vorzug vor derjenigen zur Kutsung zu geben, wurden einmal
 darin gesehen, daß eine pflegliche'Behandlung des üagehhtpl in der Hand des nutzungsberechtigten nicht gewährleistet ü§ werden konnte, so daß der Leistungspflichtige bei einer > Inanspruchnahme zur Nutzung Gefahr lief',*•-den Wagen in eih|| hem stark verschlechterten Zustand zurIckzuerhalten« Die-1 sen Grund schaltet das Berufungsgericht mit Hecht mit der! Erwägung aus,es habe sich um einen gut erhaltenen lagen f gehandelt, der in die Hand einer Behörde können sollte. f Damit ist aber zunächst nichts weiter dargetan, als daß | die - Interessen des ^elstungspflichtigen hier weniger als M in anderen Fällen eine Inanspruchnahme zur Verfügung statt; zur Eutzung forcierten, Weitere Gründe für die . Inan Spruch-.1 nähme zur Verf’gung wurden aber in aller Hegel darin ge- | sehen, daß man auch bei pfleglicher Behandlung des Wagens 1 spätere Meinungsverschiedenheiten bei der Rückgabe befurch) ■bete und daß vor allem die Hutzungsvergütung für den Eut-ä zungsberechtigten eine zu schwere wirtschaftliche Belastü^ bedeuten würde, die bei einer lungeren ' Nutzungsdauer bald.’.-die Höhe der für Überlassung des Eigentums zu zahlenden Entschädigung Überschreiten könnten. Solche -Erwägungen spielten gerade bei der Inanspruchnahme für eine Behörde 'eine erhebliche Holle, und eben hierbei konnten auch die.pl Rücksichten auf die finanzielle Lage des beklagten' Landes', bedeutsam werden. Dafür, daß diese Gründe im vorliegenden'.’ Fall hätten zurücktreten müssen, ist nichts aargetan»
b)Ein besonderer Grund, der eine Inansprue Im ahme hu zur Nutzung statt zur Verfügung erfordern konnte, lag in solchen Fällen vor, in denen von vornherein fest stand 0 ci wenigstens nahe lag, daß der Bedarf nur vorübergehender ... tur sein werde» Eine'1 solche Lage mußte feinem pflichtgetr

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a) Die Bücksichtnalime auf die Finanzen des' beklagten Landes läßt das Berufungsgericht zwar (S 12) "unerortert11^ es macht sie also mit Beehrt den handelnden Beamten nicht
-zu dem Vorwurf, Diese finanziellen Erwägungen gehören zwar zu den vordringlichen Amtspflichten der Beamten, aber sie obliegen diesen nicht gegenüber der betroffenen Einzelperson , sondern gegenüber ihrem Dienstherrn und der Allgemeinheit? ihre Verletzung kann deshalb nicht zu einer Aotts-haftung gegenüber der Einzelperson führen". Wenn das 3eru-? rfungaurteil dann fortfährt, daß die Inanspruchnahme "trotzdem" durchgeführtworden sei, so erweckt diese Ausdrucksweise den Eindruck, das Berufungsgericht habe sich von dieser seiner Einstellung zu der finanziellen Seite bei seiner Beurteilung der übrigen Gesichtspunkte' leiten lassen-und ' von einer möglichen Verletzung der gegenüber dem Lande und der Allgemeinheit bestehenden Amtspflicht'auf eine Verletzung der besonderen Amtspflicht gegenüber der Klägerin geschlossen» Ein solcher Schluß würde auf einem jecht sirrtum• / beruhen, denn bei zahlreichen Verwaltungsakten stehen die-finanziellen Interessen der öffentlichen Körperschaft tim Gegensatz zu dem Interesse;des Betroffenen? der Beamte könnte seine Amtspflicht diesem gegenüber in aller Demel nicht dadurch verletzen, daß 'er die frsks.lxsehen Interessen- zu wenig berücksichtigte, sondern höchstens durch das Gegen-Weil»
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 Auch
das'beklagte Land Tbergegangen war (BCJ3 4? 10 ff 6/’ mit Zit); Daraus folgt;' daß der Urteilsspruch .des ' Berufungsgerichtsj der nur von der "Beorderung” spricht, nicht aufrecht erhalten werden kennt Es bleibt dann über sn vom Berufungsgericht stillschweigend nicht be'schie-denen - also wohl als Hilfsantrag angesehenen - feil des Antrags der Anschlußberufung 'zu. entscheiden, der in den horten "und geblieben" liegt! Es-ist also zu prüfen, ob eine Amtspfli chtverle tzungeines Beamten, des beklagten ndes darin liegen kennte, daß der streitige '.tagen der Klägerin nicht zur äckge'ge be ii werden ist*
Den Bescheid vom .144 'Januar- 1148- würdigt das -Berufungsgericht dahin, es habe den maßgebenden Erwägungen mit seinen allgemeinen Hinweisen umso weniger Rechnung tragen" können, "als er die Unterschrift gerade desjenigen Beamten, trägt, welcher der Benutzer des Y/ager.s war."
eilte dieser Satz dahin zu verstehen sein,.das Berufungsgericht- wolle es schon als unzulässig bezeichnen, daß Brr fHHHl 'als Benutzer des Jagens diese in den Bereich seiner Zuständigkeit fallende Entscheidung selbst füllte, o könnte ihm darin nicht gefolgt werden'. Es mag zwar zuge eben werden, daß die gegebene Sachlage ihr, zu einer be-onders sorgfältigen Prüfung verpflichtete, aber diese • fung brauchte sich, 'wie es geschehen ist, nur darauf richten, ob die Voraussetzungen der irYänsprüchnahme erfigung im Juli 1947 gegeben waren, wurde., dies be-, so konnte eine Verpflichtung des beklagter. Lano.es Aufhebung der Inanspruchnahme und zur Rückgabe.des mv/andlung ineine Inanspruchnahme nur ' cht daraus-hergeleitet werden, daß s.’-cn
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