Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2014 - 5 U 1825/13 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 218/14 vom 16. Juli 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Juni 2014 - 5 U 1825/13 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der "Mustergüteantrag" der Kläger hat mangels ausreichender Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs keine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB herbeigeführt (vgl. das zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehene Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, Rn. 16 ff). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 53.861,95 € Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 17.10.2013 -90 485/13 -OLG Dresden, Entscheidung vom 03.06.2014 - 5 U 1825/13 -