Juni 1996 aufgehoben, soweit darin auch über Ansprüche des Klägers aus eigenem Recht entschieden worden ist. GmbH (HIM) den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Sanierungsverantwortlichkeit auf Erstattung von - aus dem Haushalt des Klägers vorfinanzierten - Aufwendungen in Anspruch genommen, die die Zedentin als sog. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen, wobei das Oberlandesgericht zusätzlich ausgesprochen hat, dem Kläger stünden auch aus eigenem Recht - jedenfalls derzeit - Ansprüche wegen der Sanierungsmaßnahmen der HIM nicht zu. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat der Senat mit Beschluß vom 26. Juni 1997 angenommen, soweit im Urteil des Berufungsgerichts auch über Ansprüche des Klägers aus eigenem Recht entschieden worden ist; im übrigen ist die Revision nicht angenommen worden. Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht dadurch, daß es nicht nur über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus abgetretenem Recht der HIM, sondern auch über einen Anspruch des Klägers aus eigenem Recht - also über einen weiteren, vom Kläger aber nicht geltend gemachten Streitgegenstand (vgl. Diese Vorschrift wird nicht nur verletzt, wenn dem Kläger ein Anspruch zuerkannt wird, den er nicht erhoben hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Anspruch aberkannt wird, den er nicht zur Entscheidung gestellt hat (BGH, Urteil vom 29. Durch den prozeßordnungswidrigen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Kläger auch beschwert, denn das Berufungsurteil ist hinsichtlich des Teils, der gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstößt, nicht etwa unwirksam, sondern der Rechtskraft fähig. Auf den entsprechenden Antrag der Revision ist daher der Urteilsausspruch des Berufungsgerichts insoweit zu beseitigen, als darin auch über Ansprüche des Klägers aus eigenem
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 217/96 V er Säumnisurteil Verkündet am: 13. November 1997 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck, Schlick, Dörr und die Richterin Ambrosius für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 1996 aufgehoben, soweit darin auch über Ansprüche des Klägers aus eigenem Recht entschieden worden ist. Der Kläger trägt die bis zur Bekanntgabe des Senatsbeschlusses vom 26. Juni 1997 entstandenen Kosten des Revisionsrechtszuges. Die danach entstandenen Kosten werden dem Beklagten auferlegt, weitere Gerichtskosten werden jedoch nicht erhoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen 3 Tatbestand Das klagende Land (im folgenden: der Kläger) hat aus abgetretenem Recht der H. I. GmbH (HIM) den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Sanierungsverantwortlichkeit auf Erstattung von - aus dem Haushalt des Klägers vorfinanzierten - Aufwendungen in Anspruch genommen, die die Zedentin als sog. Träger der Altlastensanierung (Altlastensanierungsgesellschaft; vgl. § 22 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes - HAbfAG - i.d.F. v. 26. Februar 1991 [GVBl. S. 106, 114] bzw. § 14 des dieses Gesetz mit Wirkung vom 21. Dezember 1994 ablösenden Hessischen Altlastengesetzes - HAltlastG - vom 20. Dezember 1994 [GVBl. S. 764, 770]) bei der Sanierung des früheren Betriebsgeländes der P.-Öl GmbH i.L. in H. machte. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen, wobei das Oberlandesgericht zusätzlich ausgesprochen hat, dem Kläger stünden auch aus eigenem Recht - jedenfalls derzeit - Ansprüche wegen der Sanierungsmaßnahmen der HIM nicht zu. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat der Senat mit Beschluß vom 26. Juni 1997 angenommen, soweit im Urteil des Berufungsgerichts auch über Ansprüche des Klägers aus eigenem Recht entschieden worden ist; im übrigen ist die Revision nicht angenommen worden. 4 Entscheidungsgründe Die Revision führt in dem Umfang, in dem sie vom Senat angenommen worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Dies ist, da der Revisionsbeklagte im Verhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil auszusprechen, das inhaltlich auf einer Sachprüfung beruht (BGHZ 37, 79). Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht dadurch, daß es nicht nur über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus abgetretenem Recht der HIM, sondern auch über einen Anspruch des Klägers aus eigenem Recht - also über einen weiteren, vom Kläger aber nicht geltend gemachten Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1990 - I ZR 45/89 - NJW 1991, 1683 f) - entschieden hat, gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Diese Vorschrift wird nicht nur verletzt, wenn dem Kläger ein Anspruch zuerkannt wird, den er nicht erhoben hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Anspruch aberkannt wird, den er nicht zur Entscheidung gestellt hat (BGH, Urteil vom 29. November 1990 aaO m.w.N. ). Durch den prozeßordnungswidrigen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Kläger auch beschwert, denn das Berufungsurteil ist hinsichtlich des Teils, der gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstößt, nicht etwa unwirksam, sondern der Rechtskraft fähig. Auf den entsprechenden Antrag der Revision ist daher der Urteilsausspruch des Berufungsgerichts insoweit zu beseitigen, als darin auch über Ansprüche des Klägers aus eigenem 5 Recht - im Sinne einer Verneinung solcher Ansprüche jedenfalls zu dem jetzigen Zeitpunkt - entschieden worden ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 97 ZPO, § 8 Abs. 1 GKG. Rinne Streck Schlick Dörr Ambrosius