Juni 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck, Schlick, Dörr und die Richterin Ambrosius beschlossen: Juni 1996 - 9 U 2/96 - wird angenommen, soweit in diesem Urteil auch über Ansprüche des Klägers aus eigenem Recht entschieden worden ist; im übrigen wird die Revision nicht angenommen. Gründe Soweit in dem angefochtenen Urteil über einen Anspruch Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision des Klägers im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere trifft es nicht zu, daß, wie die Revision geltend macht, in der Beseitigung eines Erstattungsanspruchs der Altlastensanierungsgesellschaft gegen den Sanierungsverantwortlichen nach § 24 HAbfAG a.F. durch die Bestimmungen des am 21. Durch diese Neuregelung werden dem Träger der Altlastensanierung keineswegs ersatzlos Ansprüche genommen: Während nämlich nach dem früheren Recht der Träger der Altlastensanierung - abgesehen von der Vorfinanzierung der Sanierungsmaßnahmen aus dem Hessischen Landeshaushalt - auf Erstattungsansprüche gegen den Sanierungsverantwortlichen angewiesen war, ist durch das neue Recht eine unmittelbare - auch Aufwendungsersatzansprüche auslösende - Rechtsbeziehung des Trägers der Altlastensanierung zu dem Land Hessen (öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis, § 14 Abs. 1 HAltlastG) begründet worden. Die Rechtsposition des Trägers der Altlastensanierung ist also nicht verschlechtert, sondern eher verbessert worden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 217/96 vom 26. Juni 1997 in dem Rechtsstreit Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit, 'Straße IB, W| Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. fund gegen Klaus W. W I- f, Italien, Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck, Schlick, Dörr und die Richterin Ambrosius beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 1996 - 9 U 2/96 - wird angenommen, soweit in diesem Urteil auch über Ansprüche des Klägers aus eigenem Recht entschieden worden ist; im übrigen wird die Revision nicht angenommen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten. 3 Gründe Soweit in dem angefochtenen Urteil über einen Anspruch Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision des Klägers im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen. Insbesondere trifft es nicht zu, daß, wie die Revision geltend macht, in der Beseitigung eines Erstattungsanspruchs der Altlastensanierungsgesellschaft gegen den Sanierungsverantwortlichen nach § 24 HAbfAG a.F. durch die Bestimmungen des am 21. Dezember 1994 in Kraft getretenen Hessischen Altlastengesetzes (HAltlastG) vom 20. Dezember 1994 (GVB1. I S. 764) eine entschädigungslose Legalenteignung liege. Durch diese Neuregelung werden dem Träger der Altlastensanierung keineswegs ersatzlos Ansprüche genommen: Während nämlich nach dem früheren Recht der Träger der Altlastensanierung - abgesehen von der Vorfinanzierung der Sanierungsmaßnahmen aus dem Hessischen Landeshaushalt - auf Erstattungsansprüche gegen den Sanierungsverantwortlichen angewiesen war, ist durch das neue Recht eine unmittelbare - auch Aufwendungsersatzansprüche auslösende - Rechtsbeziehung des Trägers der Altlastensanierung zu dem Land Hessen (öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis, § 14 Abs. 1 HAltlastG) begründet worden. Die Rechtsposition des Trägers der Altlastensanierung ist also nicht verschlechtert, sondern eher verbessert worden. Von einem unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG relevanten Grundrechtseingriff zu Lasten des des Klägers aus abgetretenem Recht der H Ii GmbH (HIM) entschieden worden ist, hat die Trägers der Altlastensanierung kann daher nicht die Rede sein. Rinne Dörr Streck Ambrosius Schlick