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BGH · III ZR 217/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 217/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 19. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 16.923 DM festgesetzt. Dezember 1985 dargelegten Grundsätzen, die auch auf die Streitwertfestsetzung Anwendung finden, berechnet sich der Streitwert wie folgt: Berufungsverfahren : 6.744,20 DM Kosten 1. Krohn Kroner Boujong Halstenberg Werp

Zitierte Normen: § 33 GKG
KostenRechtsstreit19StreitwertBESCHLUSSKrohn

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 217/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Werner eMMB, hi
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch den Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, dieser vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten, itraße
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr.	und
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 19. Dezember 1985
beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 16.923 DM festgesetzt.
Gründe :
Entsprechend den im Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1985 dargelegten Grundsätzen, die auch auf die Streitwertfestsetzung Anwendung finden, berechnet sich der Streitwert wie folgt:
Kosten 1. Instanz	:	6.825,80	DM
Kosten 1. Berufungsverfahren : 6.744,20 DM Kosten 1. Revisionsverfahren : 12.077,30 DM
25.647,30 DM.
Davon 65,88 % (Quote aus 81.547 DM : 53.720 DM) = 16.896,44 DM, zuzüglich Schreib- und Zustellungsgebühren des 2. Berufungsverfahrens in Höhe von 26,40 DM = rd. 16.923 DM. Im zweiten Berufungsverfahren sind keine Prozeßgebühren angefallen
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(§§ 33 GKG, 15 BRAGO), auch sind vor der Erledigungserklärung keine Verhandlungsoder Beweisgebühren ausgelöst worden.
Krohn	Kroner		Boujong
 Halstenberg		Werp