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BGH · in zr 217/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 217/65

in dem Rechtsstreit der OflHI Minen AG, gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. BflMI und fstraße 0, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 28. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. April 1961 dahin ausgelegt, es enthalte keine die Gemeinde gegenüber der Klägerin verpflichtende Erklärung über den stufenweisen Ausbau des streitigen Zufahrtsweges. April 1961 und des Schreibens der Gemeinde OSHHHB November 1972 ergibt sich nicht, daß die Ortsvertretung mehr zugesagt hat, als sich dafür einzusetzen, daß künftig 1596 der von der Klägerin abgeführten Gewerbesteuer für den Ausbau der Straße verwendet werden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ProzeßbevollmächtigteAusbau18ZPOgesetzlichKlägerinRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 217/65	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der OflHI Minen AG, gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. BflMI und fstraße 0,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof,	Dr.	^■■■1
und Dr. MM -
gegen
 den Flecken	gesetzlich	vertreten	durch
 den Gemeindedirektor, Rathaus,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagter und
 Rechtsanwälte und	-
Revisionsbeklagter, Dres. VBHHB
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 28. Februar 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. November 1983 - 11 U 280/82 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 150.000,- DM
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat das Schreiben vom 18. April 1961 dahin ausgelegt, es enthalte keine die Gemeinde gegenüber der Klägerin verpflichtende Erklärung über den stufenweisen Ausbau des streitigen Zufahrtsweges. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch bei Berücksichtigung des mit "Abkommen” überschriebenen Schriftstücks mit Datum vom 8. April 1961 und des Schreibens der Gemeinde OSHHHB
vom 24. November 1972 ergibt sich nicht, daß die Ortsvertretung mehr zugesagt hat, als sich dafür einzusetzen, daß künftig 1596 der von der Klägerin abgeführten Gewerbesteuer für den Ausbau der Straße verwendet werden. Einer unbedingten Verpflichtung zu dem Ausbau steht dies nicht gleich.
Auf die Fragen der Wirksamkeit einer solchen Verpflichtungserklärung sowie der Einhaltung der gemeindlichen Vertretungsvorschriften kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Werp