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BGH · III ZR 217/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 217/65

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5» Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Gähtgens, Keßler und Dr.Reinhardt für Recht erkannt: Juli I960 bei dem Landgericht eingereicht und der Beklagten am 15* Juli I960 zugestellt worden ist, haben die Kläger eine höhere Entschädigung gefordert; sie haben geltend gemacht: Die ent-eignete Fläche hätte - wie sich aus vergleichbaren Verkäufen ergebe - mit wenigstens 40 Dm jo qm bewertet werden müssen. Bie Kläger schließen sich der Revision an mit dem Anträge, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zu Lasten der Kläger erkannt worden ist, und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 1, Bas Verfahren insgesamt ist hier dadurch erschwert worden, daß die Enteignungsbehörde nicht - wie § 22 AKG und die §§ 17 ff LandbeschG voraussetzen - den Betrag einer Entschädigung bemessen und festgesetzt, sondern in ihrem Beschluß vom 17. Denn die Rechtsprechung läßt es zu, ein selbständiges Rechtsmittel gegebenenfalls als unselbständige Anschließung umzudeuten, wenn aus den Umständen» insbesondere den Erklärungen des Revisionsführers hervorgeht, daß das Rechtsmittel nicht nur als ein selbständiges, von dem Verhalten des Gegners unabhängiges gewollt war, sondern auch verstanden und aufrecht erhalten werden soll in seiner Abhängigkeit von der Revision des Gegners, um die Grenzen der Verhandlung in der Revisionsinstanz mitzubestimmen (IM zu ZPO § 556 Nr. 4). Das kann hier angenommen werden; denn die Kläger haben ihr Rechtsmittel von vornherein als l,Anschlußrevisionu bezeichnet und für die Begründung ihrer Anschlußrevision die verlängerte Prist 2ur Begründung der Revision der Beklagten in Anspruch genommen, was sich nur im Palle einer unselbständigen Anschließung rechtfertigen ließe. Die Klage ist gemäß § 22 Abs. 2 AKG in Verbindung mit § 59 landbeschG statthaft und am 15« Juli I960 rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden, nachdem den Klägern die Mitteilung von der Unanfechtbarkeit des Enteignungsausspruchs unter dem 7» Juni I960 zugestellt worden war (§ 61 Landbe.schG). Die Kläger durften hier, ohne daß dadurch die Bestimmtheit ihres Antrages beeinträchtigt würde, die Höhe der geforderten Leistung in das Ermessen des Gerichts stellen, weil sie mit der Klagebegründung hinreichende Tatsachen und Verhältnisse vortrugen, die dem Gericht eine Prüfung und Schätzung nach § 287 ZPO ermöglichten. die das Berufungsgericht don Klägern zugesprochen hat, umfaßt beide Gruppen, sowohl den Rochtaverlust als auch andere Vermögensnachteile, die auf der Enteignung beruhen» Die Urteilssumme von 156 281,53 DM ergibt sich aus nachstehenden Einzelposten und Erwägungen des Berufungsgerichts: c) Die Wertminderung der westlich der Umgehungsstraße liegenden 2.866 qm hat das Berufungsgericht - ausgehend von den gleichen Grundlagen und von der Erwägung, die Kläger müßten so gestellt werden, als ob sie das Grundstück zu dem Wert verkauft hätten, den es ohne den Straßenbau gehabt haben würde, - mit 67 666,26 DM festgestellt. e) Die Kosten für die anwaltliche Vertretung der Kläger im Enteignungsverfahren hat das Berufungsgericht mit insgesamt 2 046,01 DM berücksichtigt, und zwar nach den ursprünglichen Geschäftsv/erten, weil die spätere Erhöhung der Entschädigungsforderung den Geschäftswert nicht beeinflusse. f) Über eine NutzungsentSchädigung hat das Berufungsgericht nicht in der Sache entschieden, weil ein solcher Anspruch aus § 11 AKG gerichtlich erst nach Anmeldung und Ablehnung (§§ 26, 29 AKG) geltend gemacht werden könne, woran es hier fehle. Dafür, daß der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Enteignung schlechter gewesen wäre als in dem der Inanspruchnahme, liegt hier nichts vor; von einer Erörterung der für einen solchen Pall getroffenen Regelung (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 AKG) kann daher abgesehen werden. Hinsichtlich des "Zustandes" der Grundstücke, der der Bemessung der Entschädigung für den Wertverlust wie für die Wertminderung (§§ 17 bis 19 LandbeschG) zugrundegelegt worden und damit der entscheidende Paktor für die Entschädigungsberechnung ist, führt das Berufungsurteil aus: Juni 1966 - III ZR 3/64 -(LM zu AKG § 22 Nr. 2 * NJW 1966, 2211 = BGH Warn 1966 Nr. 156 — MDR 1966, 916) entschieden hat - nicht nur durch dessen natürliche Eigenschaften, sondern durch die Gesamtheit aller wertbildenden Faktoren bestimmt und entspricht jedenfalls dann, wenn das Grundstück infolge der früheren Inanspruchnahme von der konjunkturellen Entwicklung ausgeschlossen war, Hier genügt es, hervorzuheben, daß - angesichts der in Enteignungssachen stets gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise -bei der Prüfung des "Zustandes", also der in dem enteigneten Gegenstand selbst liegenden Bewertungsumstände, ein Grundstück niemals isoliert, sondern stets nur im Zusammenhang mit seiner Umgebung gesehen werden kann; denn neben den physischen Merkmalen selbst - wie Beschaffenheit, Grenzen, Nutzung - kennzeichnen gerade die Beziehungen zur Umwelt - wie Verkehrslago, Erschließung und Entwicklungsstand der Umgebung sowie die dadurch gegebene Nutzungsfähigkeit - den "Zustand", d.h. den durch die Summe aller wertbildenden Faktoren bestimmten Wert. Der Zustand des enteigneten Grundstücks wird daher für die Entschädigungsbemessung nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - teils durch die Gegebenheiten von 1939/40, teils durch die Verhältnisse vom Frühjahr I960, er wird vielmehr allein durch die wertbildenden Faktoren in den Jahren 1939/40 bestimmt und diese bedürfen der Feststellung, weil sie die Qualität für das Enteignungsverfahren unverrückbar festlegen; nur der Stichtag der Währungs- und Preisverhältnisse kann sich dann noch verschieben, wobei die früheren Preisbindungen unbeachtlich sind (§13 Abs.4 LandbeschG). Hinsichtlich der Flächen, für die das Berufungsgericht eine Wertminderung berücksichtigt hat, liegt es im Grunde nicht anders. Das Berufungsgericht hat die Wertminderung in der Teilung und Verkleinerung des bis dahin geschlossenen, zusammenhängenden Besitzes durch die Inanspruchnahme eines Teiles für den Bau der Umgehungsstraße gesehen. Diese Maßnahme, die den in Anspruch genommenen Querstreifen endgültig von jeder konjunkturellen Entwicklung ausschloß, war möglicherweise geeignet, endgültig auch eine Wertminderung des den Klägern verbliebenen Landes herbeizuführen» Deshalb bestimmt sich auch insoweit die Wertminderung, der Verlust der Kläger, nach dem Zustand, d.h. der Qualität in den Jahren 1939/40. Das wird auch dadurch deutlich, daß die Sachverständigen Stolle und Behnke, deren Gutachten das Berufungsgericht in erster Linie verwendet hat, über Zustand und Wert von 1940 nichts haben sagen können. Denn während die Kläger das Gelände als 11 erstklassiges Baugelände1', geeignet für Industrie- und größere Verwaltungsbauten bezeichnet haben und die Berücksichtigung dieses Vortrages vermissen, hat die Beklagte vorgetragen, das Gelände, das vor dem Kriege - abgesehen von den beiden 3.970 qm großen bebauten Parzellen - rein landwirtschaftlich genutzt worden sei, habe äußerstenfalls eine gewisse Bauerv/artung für Wohnbauten gehabt« Der Beschluß der Enteignungsbehörde hat das Gelände, das guten Baugrund habe und günstig zu Versorgungsanlagen liege, schon als "Rohbauland11 bewertet. Da der Zustand des Grundstücks in den Jahren 1939/40 hiernach tatrichterlich festgestellt werden muß, die Entscheidung des Berufungsgerichts auch im Ergebnis mit anderer Begründung nicht gehalten werden kann, muß das Berufungs-urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, und zwar vollen Umfanges, weil Zustand und Wert der betroffenen Grundstücke auch für die anderen streitigen Einsatzposten - außer der später zu erörternden Präge einer Nutzungsentschädigung - bestimmend sind. Das Berufungsgericht hat bei der Behandlung der Frage, wie die Wertminderung der von den Klägern veräußerten Flächen zu bewerten und zu entschädigen sei, hervorgehoben, daß ein günstiger Verkauf die Wertminderung ganz oder teilweise aus-gleichen könne, weil die Entschädigung ’'unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen” sei (§19 LandbeschG). Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß die Fassung von § 19 LandbeschG insoweit dem Arto 14 Abs. 5 Satz 2 GG entspricht, der die Grundlage für den Anspruch auf angemessene, d.h. dem vollen Wert des entzogenen Rechts entsprechende Entschädigung bildet (BGHZ 6, 270, 294). Es wäre aber nicht angebracht, wenn eine Wertminderung festgestellt wird, die Entschädigung nur deshalb zu kürzen, weil es dem Eigentümer gelungen ist, für ein in seinem Wert gemindertes Gelände doch noch einen günstigen Verkaufspreis zu erzielen; denn ihm ist zunächst die Wertminderung als ein Opfer zugunsten der Allgemeinheit auferlegt worden. 5o Auch die Erwägungen, die das Berufungsgericht dazu geführt haben, eine Entschädigung wegen Y/ertminderung des übrigen den Klägern verbliebenen Besitzes, insbesondere der Grundstücke Ha(|HliHs'fcraßc 92 (2 199 qm) und 92 a (2 552 qm) nebst Hausgarten zu versagen, sind möglicherweise von Hechtsirrtum beeinflußt, sodaß das Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung insoweit ebenfalls nicht gehalten werden kann. Das Berufungsgericht hat eine Wertminderung dieses Geländes verneint, weil weder die Nutzung noch der Zugang durch die Enteignung beeinträchtigt v/orden sei; die von der Umgehungsstraße - so führt das Berufungsurteil weiter aus -möglicherweise ausgehende Lärmbelästigung sei nicht eine Folge der Enteignung und deshalb nicht zu entschädigen* Die Anschlußrevision der Kläger rügt - unter Hinweis auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 5o November 1881 (Gruch 26 Nr. 191) - demgegenüber, das Berufungsgericht habe auch die Störung der Ruhe und Abgeschlossenheit wertmindernd berücksichtigen und hierfür eine Entschädigung festsetzen müssen. Jedoch gibt die Begründung des Berufungsurteils, die Lärmbelästigung sei nicht eine "Folge der Enteignung", zu nachstehenden Bemerkungen Anlaß: In ständiger Rechtsprechung hat das Reichsgericht dem Eigentümer im Grundsatz Entschädigung auch für nachteilige Folgen gewährt, welche das Restgrundstück durch das "Unternehmen", für welches ein Teil enteignet wurde, erleidet; dabei braucht der dem Restgrundstück erwachsene Schaden nicht durch die erzwungeno Abtretung des Teilgrundstücks unmittelbar herbeigeführt zu sein, vielmehr genügt es, wenn die Schadens-Ursache nur in dem ganzen Unternehmen liegt, für welches enteignet wurde (RG Nachschlagewerk zu PreußEntG § 8 Abs. 2 Nr. 4; vgl. "Nachteile, die den Kläger getroffen hätten, wenn ihm nichts enteignet worden wäre, wenn die Bahn statt über das enteignote Toilstück an der Grenze des ungeteilten Grundstücks entlanggeführt wäre, können im Entcignungsverfahron und in dem auf dieses gegründeten Prozesse nicht geltend gemacht werden. Es ist jedoch nicht mit Sicherheit erkennbar, ob das Berufungsgericht und die Parteien die Rechtsfrage unter diesem Gesichtspunkt gesehen haben» Deshalb lassen die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Frage auch unter den soeben erörterten Gesichtspunkten erörtert und bedacht worden ist» Bas Urteil kann daher auch zu diesem Punkte mit der Begründung de3 Berufungsgerichts nicht aufrecht ox*halten werden. a) Die Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil ein solcher Anspruch - auch soweit er auf verbotene Eigenmacht gestutzt werde - nur im Rahmen des § 11 AKG erhoben werden könne und der Durchführung eines AnraeIdeVerfahrens (§26 AKG) bedürfe, an dem es hier fehle. Der Vortrag der Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß ein Anspruch nach § 11 AKG bei der Oberfinanzdirektion angemeldet und von dieser dem Grunde nach anerkannt worden sei, ist demgegenüber unbeachtliche Denn eine Klage auf Erfüllung nach § 11 AKG setzt nicht - wie die Revision meint - lediglich eine Anmeldung (§26 AKG), sondern nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die Ablehnung (§29 AKG) des Anspruchs voraus (vgl. Maßgebend für die Bestimmung der Zahlungen können jedoch nicht die internen behördlichen Erörterungen darüber sein, wie man die Zahlung im Haushalt unterbringen könne, worauf das Beweisangebot der Kläger sich bezog; vielmehr ist entscheidend die Bestimmung, die den Klägern gegenüber getroffen wurde und die dahin ging, es werde eine "Abschlagszahlung" oder "Anzahlung auf den Kaufpreis" gezahlt, womit deutlich zu dem Ausdruck kam, daß die Behörde im voraus auf den Erwerb des Grundstücks zahlte. Der Standpunkt der Anschlußrevision, die früheren Zahlungen hätten vom Berufungsgericht nicht wertmäßig, d.h. im Verhältnis zu den damaligen festgestellten Grund-stückswerton, sondern nur mit ihrem Nennwert angerechnet werden dürfen, weil den Klägern der Hauptteil ihrer Entschädigung noch vorenthalten worden sei, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und ist im Grundsatz ahzulehneno Allerdings wird das Berufungsgericht den wertmäßigen Ansatz im Zuge der gebotenen Neufeststellung aller Werte überprüfen und angleichen müssen* Zur Höhe führt das Berufungsurteil aus: Der vom Landgericht errochnete Betrag von 2 046,01 DM, den die Beklagte nicht angegriffen habe, erscheine als angemessen. Der Ansicht der Kläger, die Berechnung der Anwaltsgebühren müsse jetzt von einem höheren Geschäftswert, nämlich dem auf Grund der letzten mündlichen Verhandlung ermittelten Entschädigungsbetrag, ausgehen, könne nicht gefolgt werden; denn das Verfahren vor der Enteignungsbehörde sei ein selbständiges Verfahren, dessen Geschäftswert nur nach den während seines Laufes gegebenen Verhältnissen ermittelt und nicht von Umständen beeinflußt werden könne, die sich erst nach seinem Abschluß ergeben hätten. Ob für die Tätigkeit des anwaltlichen Vertreters der Kläger im Enteignungsverfahren drei Gebühren in Höhe von 5/10 oder von 10/10 der vollen Gebühr angemessen waren, ist allerdings eine Frage, die das Landgericht und das Oberlandesgericht aus eigener Sachkunde beurteilen konnten. Das Landgericht hat jedoch bei seiner - vom Berufungsgericht übernommenen - Berechnung drei 5/10 Gebühren von je 579 DM eingesetzt, was einem Geschäftswert von etwa 130 000 DM entsprochen hätte, also in der Größenordnung dessen läge, was das Landgericht den Klägern - nach Abzug der Zahlung der Beklagten - zugesprochen hatte und was auch die Kläger als Geschäftswert angegeben hatten. Dem Standpunkt der Kläger, erst die abschließende Entscheidung im gerichtlichen Verfahren werde den Geschäftswert für das administrative Verfahren bestimmen, kann allerdings nicht gefolgt werden. Denn eine Erhöhung der Entschädigungssumme, die sich infolge der Verschiebung des Stichtages für die Berücksichtigung der Preis- und Währungsverhältnisse bei urspi’üng-lich unrichtiger Entschädigungsbemessung ergeben kann, kann - wie das Berufungsgericht zutreffend erwogen hat - nicht auf den Geschäftswert des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrene zurückwirken. Das Berufungsurteil unterliegt auch hinsichtlich des Zinsausspruchs der Aufhebung, weil das Berufungsgericht den Klägern Zinsen zugesprochen hat, die bisher nicht beantragt sind. Die Kläger haben dann noch im ersten Hechtszug darauf hingewiesen, daß die Zinspflicht nicht erst mit der Unanfechtbarkeit, sondern schon mit dem Erlaß des Enteignungsbeschlusses zu beginnen habe; sie haben jedoch ihren Klageantrag beibehalten und in der letzten Verhandlung vor dem Landgericht am 29« Mai 1962 erklärt, für diese Instanz solle ein Zinssatz von 5,5 # als Nominalzinssatz für Hypothekenpfandbriefe zugrunde-gelogt werden. Mit Schriftsatz vom 22.Februar 1965 (dort Bl. 7) haben die Kläger allerdings ausgeführt, ihr Einverständnis mit einem Zinssatz von 5,5 habe nur für den ersten Rechtszug gegolten, jetzt sei der Zinsfuß 6 #, und - nachdem die Beklagte dem entgegengetreten war - diesen Vortrag wiederholt und ergänzt; sie haben jedoch mit dem Antrag der Anschlußberufung zu dem Schluß verhan-- Das Berufungsgericht hat ihnen auf die gesamte, gegenüber dem landgerichtlichen Urteil nicht unwesentlich erhöhte Summe 7 # Zinsen seit dem 17« März I960 zugesprochen, weil der Zinsfuß zur Zeit 7 i> betrage. Die Revision der Beklagten rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe nicht den heutigen Zinssatz zusprechen dürfen, sondern es bei dem vom Landgericht für den 17* März I960 festgestellten Zinssatz belassen müssen, wobei die Revision auf die Entscheidung in LM zu LandbeschG Nr. 7 - NJW 1964, 1678 verweist. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht hätte, weil die Grundstückspreiso von I960 bis' zur letzten^ Tatsachenverhandlung gestiegen seien, die Verzinsung erst mit einem späteren, nach § 287 ZPO zu schätzenden Zeitpunkt beginnen lassen dürfen, und bezieht sich hierfür auf die Entscheidung in LM zu GrundG Art. 14 B' b Nr. 15 = MDR 1962, 720). Denn der Verfahrensablauf wirft hier die Frage auf, ob nicht das Berufungsgericht den Klägern etwas zugesprochen hat, v/as nicht beantragt war (§ 308 ZPO), eine Frage, die im Revisionsrechtszug vom Amts wegen zu beachten ist (LM zu ZPO § 308 Nr. 7).

Zitierte Normen: § 552 ZPO § 906 BGB § 118 BRAGO § 287 ZPO
GrundstückZustandEntschädigungUmgehungsstraßeBerufungsgerichtWertminderungEnteignungKlägerAKG

Volltext der Entscheidung

2033
100
Nachschlagewerk: ja 3 GHZ: 	nein
 GrundG Art. -14 Gh und 3; LandbeschG § 19
2ur Präge, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Belästigungen, die von dem Enteignung©-unternehmen ausgehen, bei der Bemessung der Entschädigung - insbesondere der Entschädigung wegen Wertminderung des Restbesitzes - zu berücksichtigen sind.
BGH,Urt.v. 5- Februar 1968 - III ZR 217/65 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM	NAMEN DES VOLKES	
III ZR 217/65	URTEIL	Verkündet am
		5« Februar 1968 Schorm, Justizangestellter
	in dem Rechtsstreit	als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch das Nieder-sächsische Landesverwaltungsamt - Straßenbau -,
Beklagte, Revisionsklägerin und Anschlußrevisions
 beklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Paula L (()■■), Unter den Eichen 1,
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2
den Oberstaatsanwalt i.R. Dr. Berthold OHHH (°B0 j HaflBHHstraße 0 a,
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Kläger, Revioionsbeklagto: und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5» Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Gähtgens, Keßler und Dr.Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel beider Parteien wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 30. Juni 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisions-rechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Kläger waren Eigentümer eines rund 2,2 ha großen zusammenhängenden Grundbesitzes im Außengebiet von Oldenburg, auf dessen Ostseite ein Wohnhaus steht und das im übrigen teils als Gartenland, teils landwirtschaftlich genutzt wurde. Im Jahre 1939 oder 1940 nahm das Deutsche Reich einen quer durch den Grundbesitz führenden Streifen für den Bau der Umgehungsstraße um Oldenburg in Anspruch; die Umgehungsstraße trennte eine westliche Fläche von 2.866 qm von dem übrigen den Klägern ostwärts der Umgehungsstraße verbliebenen Grundbesitz ab. Die Beklagte zahlte am 24. April 1951 an die Kläger:..; 3 000 DM und am 26. November 1959 weitere 83 0C0 DM.
 
Die Kläger verkauften am 23. Januar 1951 die westlich der Umgehungsstraßei liegende Teilfläche von 2.866 qm zu dem Preise von 5 SM je qm an die Firma ^I^HB-Auto-Taxameter, Joh. Hi^HB^1» Am ^3° August 1953 verkauften die Kläger 5.485 qm ostwärts der Umgehungsstraße an die Beklagte zu dem Preise von 7»20 DM je qm. In beiden Verträgen behielten die Kläger sich Entschädigungsansprüche gegen die Straßenbauverwaltung bzw. den Bund vor. Schließlich überließen die Kläger auf Grund eines Vertrages vom 30. November 1962 der Stadt Oldenburg rund 1.880 qm ostwärts der Umgehungsstraße gegen Übereignung von 391 qm und Zahlung eines Pauschalbetrages von 57 000 DM, der als Entschädigung für die zu übereignenden Flächen und für die Wertminderung des verbleibenden HestgrundstUcks einschließlich der Baulichkeiten bezeichnet wurde.
Am 17. Januar 1959 beantragte die Beklagte gemäß § 22 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - AKG - die Enteignung der für die Umgehungsstraße in Anspruch genommenen Flächen. Mit Beschluß vom 17. März I960 sprach die Enteignungsbehörde die Enteignung von 4.369 qm aus. Die Ent-eignungsbehörde setzte die Entschädigung für den Hechtsverlust auf 17,50 DM je qm und für die Wertminderung eines Teiles der den Klägern verbliebenen Restfläche teils auf 10 DM, teils auf 6 DM je qm fest und bestimmte, daß die Entschädigungssumme sich um die bereits geleistete Wertentschädigung von 3 000 DM mindere und mit 6 $ von der Unanfechtbarkeit des Beschlusses an zu verzinsen sei. Am 8. Juni I960 stellte die Enteignungsbehörde den Klägern die Mitteilung zu, daß der Ausspruch der Enteignung unanfechtbar geworden sei.
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Hit der Klage, die am 7. Juli I960 bei dem Landgericht eingereicht und der Beklagten am 15* Juli I960 zugestellt worden ist, haben die Kläger eine höhere Entschädigung gefordert; sie haben geltend gemacht: Die ent-eignete Fläche hätte - wie sich aus vergleichbaren Verkäufen ergebe - mit wenigstens 40 Dm jo qm bewertet werden müssen. Die von ihnen veräußerten Flächen seien im Wert mehr gemindert, als die Enteignungsbehörde berücksichtigt habe. Auch der ihnen verbliebene Restbesitz sei entgegen der Ansicht der Enteignungsbehörde im Wert gemindert; Haus und Garten hätten ihre bisherige Ruhe und Abgeschlossenheit verloren. Ferner stehe ihnen eine Nutzungsentschädigung für die Zeit von der Inanspruchnahme bis zur Enteignung sowie Erstattung der Kosten anwaltlicher Vertretung im Enteignungsverfahren zu.
Die Kläger haben beantragt, ihnen einen angemessenen Geldbetrag als Entschädigung für die enteigneten Grundstücke, für die Wertverlustc bei den Restgrundstücken und für ihre persönlichen Einbußen über die im Enteignungsbeschluß zugebilligte Entschädigung hinaus zuzusprechen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und ist dom Klagevortrag in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht entgegengetreten.
Das Landgericht hat - unter Abweisung der weitergehenden Klage - die Beklagte verurteilt, den Klägern 122 701,01 DM nebst 5,5 # Zinsen seit dem 17» März i960 - Uber die bereits geleisteten Zahlungen hinaus - zu zahlen.
Mit der Berufung hat die Beklagte beantragt, die Klage mit einem weiteren Betrage von 75 000 DM abzuweisen, so daß die Urteilssummo sich auf 47 701,01 DM ermäßige. Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen mit dem Antrag,
 
ihnen einen weiteren angemessenen Betrag als Entschädigung zuzusprechen. Bas Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert und die Beklagte zur Zahlung von 156 281,58 BM nebst 7 # Zinsen seit dem 17. März I960 verurteilt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Berufungs antrag weiter. Bie Kläger schließen sich der Revision an mit dem Anträge, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zu Lasten der Kläger erkannt worden ist, und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Jede Partei bittet weiter, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
1,	Bas Verfahren insgesamt ist hier dadurch erschwert worden, daß die Enteignungsbehörde nicht - wie § 22 AKG und die §§ 17 ff LandbeschG voraussetzen - den Betrag einer Entschädigung bemessen und festgesetzt, sondern in ihrem Beschluß vom 17. März I960 lediglich die Grundlagen festgelegt hat, nach denen die Entschädigung erst berechnet werden soll. Benn dieser Beschluß spricht zwar von einem "Entachädigungsbetrag” oder einer "Entschädigungssumme”, gibt dieso aber nicht an; er bestimmt vielmehr für den Wertverlust und die Wertminderung Werte je qm, ohne die Größen der entzogenen und geminderten Fläche, die noch nicht endgültig vermessen waren, abschließend festzulegen. Außerdem sieht der Beschluß die Anrechnung der bereits geleisteten Wertentschädigung von 3 000 BM auf die zu
 zahlende Entschädigung vor, ohne aber die weiter unstreitige Zahlung der Beklagten von 83 OOO DM am 26. November 1959 zu erwähnen, und spricht den Klägern 6 $ Zinsen auf den ,rEnt-schädigungsbetrag1* zu. Aus dieser Unsicherheit im Ausgangspunkt ergaben sich notwendig Schwierigkeiten hinsichtlich der Formulierung der Anträge und des Vorbringens der Parteien» Über die das Landgericht und das Berufungsgericht im Interesse der Sache mit Hecht hinweggegangen sind.
2.	Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Anochluß-revision der Kläger, die sich daraus ergeben können, daß die Kläger ihr Rechtsmittel am 30. Dezember 1965 innerhalb der noch laufenden Hevisionsfrist (§ 552 ZPO) als eine selbständige Anschlußrevision eingelegt, es aber nicht innerhalb der Begründungsfrist (§ 554 ZPO) begründet haben, greifen nicht durch. Denn die Rechtsprechung läßt es zu, ein selbständiges Rechtsmittel gegebenenfalls als unselbständige Anschließung umzudeuten, wenn aus den Umständen» insbesondere den Erklärungen des Revisionsführers hervorgeht, daß das Rechtsmittel nicht nur als ein selbständiges, von dem Verhalten des Gegners unabhängiges gewollt war, sondern auch verstanden und aufrecht erhalten werden soll in seiner Abhängigkeit von der Revision des Gegners, um die Grenzen der Verhandlung in der Revisionsinstanz mitzubestimmen (IM zu ZPO § 556 Nr. 4). Das kann hier angenommen werden; denn die Kläger haben ihr Rechtsmittel von vornherein als l,Anschlußrevisionu bezeichnet und für die Begründung ihrer Anschlußrevision die verlängerte Prist 2ur Begründung der Revision der Beklagten in Anspruch genommen, was sich nur im Palle einer unselbständigen Anschließung rechtfertigen ließe. Darüber, daß die Anschlußrevision nicht in der Anschlußschrift begründet worden ist (§ 556 Abs. 2 ZPO), kann hinweggesehen werden, da die Kläger die Begründung inner-
 
halb der Frist zur Begründung der Revision der Beklagten nachgeholt haben (IM zu ZPO § 556 Nr. 7 - NJW 1961, 1816).
3.	Die Klage ist gemäß § 22 Abs. 2 AKG in Verbindung mit § 59 landbeschG statthaft und am 15« Juli I960 rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden, nachdem den Klägern die Mitteilung von der Unanfechtbarkeit des Enteignungsausspruchs unter dem 7» Juni I960 zugestellt worden war (§ 61 Landbe.schG). Die Klageschrift genügt den Sollvorschriften des § 62 landbeschG wie den zwingenden Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO. Die Kläger durften hier, ohne daß dadurch die Bestimmtheit ihres Antrages beeinträchtigt würde, die Höhe der geforderten Leistung in das Ermessen des Gerichts stellen, weil sie mit der Klagebegründung hinreichende Tatsachen und Verhältnisse vortrugen, die dem Gericht eine Prüfung und Schätzung nach § 287 ZPO ermöglichten. Auf Unklarheiten hinsichtlich der zuerkannten Zinsen wird später einzugehen sein.
II.
Für ein Snteignungsverfahren nach § 22 AKG, wie es hier geführt wurde, gelten die Vorschriften des Zweiten und Dritten Teiles sowie sonstige, hier nicht eingreifende Bestimmungen des Landbeschaffungsgesetzes vom 23.Februar 1957 (BGBl I 134) sinngemäß mit gewissen, später zu behandelnden Maßgaben (§ 22 Abs. 2 AKG). Danach wird Entschädigung gewährt für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust (§§ 17, 18 LandbeschG) und andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile, insbesondere für Verluste, die der von der Enteignung Betroffene in seinem Erwerb erleidet, und für die Wertminderung, die infolge der Enteignung bei dem Restbesitz entsteht (§19 LandbeschG). Die Entschädigunß
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die das Berufungsgericht don Klägern zugesprochen hat, umfaßt beide Gruppen, sowohl den Rochtaverlust als auch andere Vermögensnachteile, die auf der Enteignung beruhen» Die Urteilssumme von 156 281,53 DM ergibt sich aus nachstehenden Einzelposten und Erwägungen des Berufungsgerichts:
a)	Für die enteigneten 4*369 qm (Umgehungsstraße) hat das Berufungsgericht - nach sachverständiger Begutachtung— einen Wert von 37*50 DM je qa angenommen, insgesamt 163 837*50 DM»
b)	Hinsichtlich der den Klägern verbliebenen Fläche ostwärts der Umgehungsstraße hat das Berufungsgericht bei 10,485 qm eine Wertminderung um 25 $ festgestellt. Ausgehend von einem Wert von 37,50 je qm und unter wertmäßiger Anrechnung der erzielten Verkaufserlöse hat das Berufungsgericht hierfür 86 689,81 DM angesetzt.
c)	Die Wertminderung der westlich der Umgehungsstraße liegenden 2.866 qm hat das Berufungsgericht - ausgehend von den gleichen Grundlagen und von der Erwägung, die Kläger müßten so gestellt werden, als ob sie das Grundstück zu dem Wert verkauft hätten, den es ohne den Straßenbau gehabt haben würde, - mit 67 666,26 DM festgestellt.
d)	Eine Wertminderung des Übrigen den Klägern verbliebenen Restbesitzes hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht.
e)	Die Kosten für die anwaltliche Vertretung der
 Kläger im Enteignungsverfahren hat das Berufungsgericht mit insgesamt 2 046,01 DM berücksichtigt, und zwar nach den ursprünglichen Geschäftsv/erten, weil die spätere Erhöhung der Entschädigungsforderung den Geschäftswert nicht beeinflusse.	'
 
f)	Über eine NutzungsentSchädigung hat das Berufungsgericht nicht in der Sache entschieden, weil ein solcher Anspruch aus § 11 AKG gerichtlich erst nach Anmeldung und Ablehnung (§§ 26, 29 AKG) geltend gemacht werden könne, woran es hier fehle.
g)	Auf den Einsatzbotrag von 320 239a58 DM, der sich aus den Posten unter vorstehend a, b, o und e ergibt, hat das Berufungsgericht die Zahlungen der Beklagten von 3 000 DM am 24« April 1951 und von 83 000 EM am 26. November 1959 angerechnet, und zwar jeweils im Verhältnis zu dem damaligen Wert der enteigneten Fläche, mit dem Ergebnis, daß wertmäßig die erste Zahlung mit 8 333 EM, die zweite Zahlung
 mit 155 625 EM zu berücksichtigen sei, und zugunsten der Kläger ein Anspruch von 156 282,58 EM (richtig: 156 281,58 DM) verbleibe«
h)	Auf diesen Endbetrag hat das Berufungsgericht den Klägern 7 $ Zinsen - als den gegenwärtig- auf dem Kapitalmarkt üblichen Normalzinsfuß - seit dom Enteignungsbeschluß (17, März I960) zugesprochen; es hat damit die vom Landgericht zugesprochenen Zinsen um 1,5 # erhöht«
III.
Die Rechtsmittel der Parteien richten verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Rügen gegen jeden dieser Einzelpunkte; sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwoisung der Sache an das Berufungsgericht, ohne daß es einer Erörterung jeder einzelnen Rüge bedürfte,
1,	Gemäß § 22 Abs, 2 Nr. 1 AKG ist - abweichend von § 17 Abs, 3 LandbeschG - für die Bemessung der Entschädigung der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem ein
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ln § 1 Alas. 1 AKG genannter Rechtsträger - hier das Deutsche Reich - das Grundstück in Besitz genommen hat. Dafür, daß der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Enteignung schlechter gewesen wäre als in dem der Inanspruchnahme, liegt hier nichts vor; von einer Erörterung der für einen solchen Pall getroffenen Regelung (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 AKG) kann daher abgesehen werden.
Hinsichtlich des "Zustandes" der Grundstücke, der der Bemessung der Entschädigung für den Wertverlust wie für die Wertminderung (§§ 17 bis 19 LandbeschG) zugrundegelegt worden und damit der entscheidende Paktor für die Entschädigungsberechnung ist, führt das Berufungsurteil aus:
Das Deutsche Reich habe den enteigneten Grundstücksteil im Jahre 1939 oder 1940 in Besitz genommen; der Zeitpunkt brauche nicht genau festgelegt zu worden, weil der Zustand in beiden Jahren dor gleiche gewesen sei. Der gesamte zusammenhängende, rund 2,2 ha große Grundbesitz der Kläger sei damals, soweit er nicht bereits bebaut war (Haareneschstraße Nr. 92 und 92 a) oder als Hausgarten diente, zur Bebauung geeignet gewesen; nach einem festgestellten Bebauungsplan vom 13* Mai 1935 sei eine Bebauung in Betracht gekommen. In welcher Weise die Kläger das Gelände damals nutzten, bedürfe nicht der Feststellung, denn darauf komme os für den "Zustand" nicht an. Vielmehr seien unter dem Zustand - insoweit bezieht das Berufungsurteil sich auf die Kommentare von Feaux de la Croix, AKG, zu § 22 Anm. C 2 c S. 263 und von DÖll, AKG, zu § 22 Anm. 10 -lediglich die physischen Merkmale zu verstehen, wie z.B. Grenzen, Bebaubarkeit, Alter eines Hauses, Vorhandensein von Mängeln und dergleichen. Die wertbeeinflussenden Verhältnisse des Grundstücks zur Umwelt seien nicht Merkmale
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des Zustandes, so daß ihre Feststellung für 1939/40 entbehrlich sei.
Demgemäß hat das Berufungsgericht das Grundstück hinsichtlich seiner physischen Gestalt nach den Gegebenheiten der Jahre 1939/40, hinsichtlich der v/ertbildenden Verhältnisse zur Umwelt nach den Gegebenheiten vom 17» März I960 beurteilt, wobei der Bau der Umgehungsstraße wegzudenken sei. Das Berufungsgericht hat also ein Grundstück im tatsächlichen, physischen Bestand von 1939/40 in die Umgebung versetzt, wie sie sich im Frühjahr. I960 ohne den Bau der Umgehungsstraße dargeboten haben würde und dann den Wert ermittelt. Da der Enteignungsbeschluß diesen Wert zu niedrig bemessen habe, hat das Berufungsgericht dann die Entschädigung nach den zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Werten festgesetzt.
2.	Insoweit ist richtig, daß in erster Linie zu prüfen war, ob der Enteignungsbeschluß die Entschädigung richtig festgesetzt hatte, und daß, wenn dies nicht zutraf, für die Berücksichtigung der Währungs- und Preisverhältnisse ein späterer Stichtag, ggfs, der Tag der letzten mündlichen Verhandlung in Betracht kommen konnte (vgl. BGHZ 41, 385). Jedoch begegnen die Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem "Zustand" des Grundstücks Bedenken. Der Zustand eines Grundstücks im Sinne von § 22 Abs. 2 Ziff. 1 AKG wird - wie der Senat in seinem Urteil vom 30. Juni 1966 - III ZR 3/64 -(LM zu AKG § 22 Nr. 2 * NJW 1966, 2211 = BGH Warn 1966 Nr. 156 — MDR 1966, 916) entschieden hat - nicht nur durch dessen natürliche Eigenschaften, sondern durch die Gesamtheit aller wertbildenden Faktoren bestimmt und entspricht jedenfalls dann, wenn das Grundstück infolge der früheren Inanspruchnahme von der konjunkturellen Entwicklung ausgeschlossen war,
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der "Qualität” im Sinne der enteignungsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 28, 160). Wegen der Begründung im einzelnen kann auf das genannte Urteil verwiesen werden. Hier genügt es, hervorzuheben, daß - angesichts der in Enteignungssachen stets gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise -bei der Prüfung des "Zustandes", also der in dem enteigneten Gegenstand selbst liegenden Bewertungsumstände, ein Grundstück niemals isoliert, sondern stets nur im Zusammenhang mit seiner Umgebung gesehen werden kann; denn neben den physischen Merkmalen selbst - wie Beschaffenheit, Grenzen, Nutzung - kennzeichnen gerade die Beziehungen zur Umwelt - wie Verkehrslago, Erschließung und Entwicklungsstand der Umgebung sowie die dadurch gegebene Nutzungsfähigkeit - den "Zustand", d.h. den durch die Summe aller wertbildenden Faktoren bestimmten Wert. Dieser Zustand bleibt, sofern das Grundstück .durch die hoheitliche Inanspruchnahme von der konjunkturellen Entwicklung ausgeschlossen wurde, für die Entschädigungsbemessung unverrückbar. Lediglich der Stichtag für die Preis- und Währungsverhältnissc kann sich in Zeiten schwankender Preise verschieben. Die wcrtbeeinflussenden Verhältnisse des Grundstücks zur Umwelt sind - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - eben doch wesentliche Merkmale des "Zustandes" und bedurften der Feststellung nach dem Stand von 1959/40.
Die Voraussetzung, das Grundstück müsse durch die frühere Inanspruchnahme von der konjunkturellen Entwicklung ausgeschlossen sein, liegt hier hinsichtlich des enteigneten Grundstücks, auf dem unstreitig die Umgehungsstraße gebaut wurde, zweifelsfrei vor. Das Berufungsgericht durfte also don Zustand dos Grundstücks in den Jahren 1939/40 nicht offenlassen, sondern mußte ihn als erste Grundlage einer
 
richtigen Entschädigungsbemesoung feststellen. Dazu gehörte neben der Feststellung der damaligen Nutzung eine Feststellung der damaligen Einschätzung im Verkehr bei Berück-sichtigung des Entwicklungs- und ErschließungsStandes der Umgebung* Der vom Berufungsurteil angeführte Umstand, daß nach einem festgcstellten Bebauungsplan von 1955 eine Bebauung in Betracht gekommen sei, reicht hierfür nicht aus. Denn die Planung, selbst ein verbindlicher Bebauungsplan, bestimmt nicht allein und nicht ausschließlich die Qualität ® Zustand, maßgebend ist vielmehr im Ganzen die Wertschätzung, die das Grundstück im gesunden Grundstücksverkehr unter gewöhnlichen Umständen und unter Berücksichtigung aller bestimmendeni Verhältnisse erfährt, zu denen die gegebene und die mögliche Nutzung wie die Planung oder die Möglichkeit oder Erwartung ihrer praktischen Durchführung gehört. Wegen der Einzelheiten kann auf die Ausführungen in BGHZ 39» 198, 202 ff und die Rechtsprechungsübersicht WM Sonderbeilage Nr. 5/1965 S. 12 ff verwiesen werden.
Der Zustand des enteigneten Grundstücks wird daher für die Entschädigungsbemessung nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - teils durch die Gegebenheiten von 1939/40, teils durch die Verhältnisse vom Frühjahr I960, er wird vielmehr allein durch die wertbildenden Faktoren in den Jahren 1939/40 bestimmt und diese bedürfen der Feststellung, weil sie die Qualität für das Enteignungsverfahren unverrückbar festlegen; nur der Stichtag der Währungs- und Preisverhältnisse kann sich dann noch verschieben, wobei die früheren Preisbindungen unbeachtlich sind (§13 Abs. 4 LandbeschG).
 
Hinsichtlich der Flächen, für die das Berufungsgericht eine Wertminderung berücksichtigt hat, liegt es im Grunde nicht anders. Das Berufungsgericht hat die Wertminderung in der Teilung und Verkleinerung des bis dahin geschlossenen, zusammenhängenden Besitzes durch die Inanspruchnahme eines Teiles für den Bau der Umgehungsstraße gesehen. Diese Maßnahme, die den in Anspruch genommenen Querstreifen endgültig von jeder konjunkturellen Entwicklung ausschloß, war möglicherweise geeignet, endgültig auch eine Wertminderung des den Klägern verbliebenen Landes herbeizuführen» Deshalb bestimmt sich auch insoweit die Wertminderung, der Verlust der Kläger, nach dem Zustand, d.h. der Qualität in den Jahren 1939/40. Allerdings spricht das Berufungsurteil in diesem Zusammenhang stets von "dem Zustand von 1940”; es meint aber damit - wie seine vorangestellten Ausführungen zu dem Zustand des enteigneten Grundstücks und die gleiche Ausgangsbewertung aller Flächen für die Gegenwart (37,50 IM) ergeben - wieder nur die natürlichen, physischen Gegebenheiten, nicht die "Qualität” als Ergebnis und Ausdruck aller wertbildenden Faktoren. Das wird auch dadurch deutlich, daß die Sachverständigen Stolle und Behnke, deren Gutachten das Berufungsgericht in erster Linie verwendet hat, über Zustand und Wert von 1940 nichts haben sagen können. Die in erster Linie entscheidende Frage, um wieviel der den Klägern verbliebene Grundbesitz durch die Enteignung eines Teiles in seiner Qualität des Jahres 1940 gemindert wurde, beantwortet das Berufungsurteil hiernach nicht.
3.	Das Berufungsurteil ist demnach bei der Bemessung der für den Klageanspruch wesentlichen Werte von einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung ausgegangen? Es läßt sich nicht ausschließcn, daß das Urtcilsergebnis hierauf
 
beruht« Denn es ist nicht zu verkennen, daß es zu verschiedenen Ergebnissen führen kann, wenn die Bauerwartung im Blick auf die Jahre 1939/40 oder im Blick auf das Frühjahr I960 beurteilt wird. Gerade hierum aber geht der Streit der Parteien und hiervon wird die Entscheidung wesentlich ab-hängen. Denn während die Kläger das Gelände als 11 erstklassiges Baugelände1', geeignet für Industrie- und größere Verwaltungsbauten bezeichnet haben und die Berücksichtigung dieses Vortrages vermissen, hat die Beklagte vorgetragen, das Gelände, das vor dem Kriege - abgesehen von den beiden 3.970 qm großen bebauten Parzellen - rein landwirtschaftlich genutzt worden sei, habe äußerstenfalls eine gewisse Bauerv/artung für Wohnbauten gehabt« Der Beschluß der Enteignungsbehörde hat das Gelände, das guten Baugrund habe und günstig zu Versorgungsanlagen liege, schon als "Rohbauland11 bewertet. Angesichts der bekannten Entwicklung im Grundstücksverkehr liegt es nähe, daß der gesunde Grundstücksverkehr das Gelände aus der Sicht von 1939/40 anders als aus der Sicht von I960 bewertete.
Da der Zustand des Grundstücks in den Jahren 1939/40 hiernach tatrichterlich festgestellt werden muß, die Entscheidung des Berufungsgerichts auch im Ergebnis mit anderer Begründung nicht gehalten werden kann, muß das Berufungs-urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, und zwar vollen Umfanges, weil Zustand und Wert der betroffenen Grundstücke auch für die anderen streitigen Einsatzposten - außer der später zu erörternden Präge einer Nutzungsentschädigung - bestimmend sind.
4.	Darüber hinaus kann das Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung auch insoweit nicht gehalten werden,
 
als es über den Einfluß späterer‘,Verkäufs’erlöse,,auf < die* Wertminderungs-Entschädigung entschieden hat«*
Das Berufungsgericht hat bei der Behandlung der Frage, wie die Wertminderung der von den Klägern veräußerten Flächen zu bewerten und zu entschädigen sei, hervorgehoben, daß ein günstiger Verkauf die Wertminderung ganz oder teilweise aus-gleichen könne, weil die Entschädigung ’'unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen” sei (§19 LandbeschG). Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß die Fassung von § 19 LandbeschG insoweit dem Arto 14 Abs. 5 Satz 2 GG entspricht, der die Grundlage für den Anspruch auf angemessene, d.h. dem vollen Wert des entzogenen Rechts entsprechende Entschädigung bildet (BGHZ 6,
 270, 294). Es wäre nicht angebracht, aus der gleichen Fassung für den Fall des § 19 LandbeschG die Möglichkeit einer Kürzung des Entschädigungsanspruchs herleiten zu wollen. Richtig ist allerdings, daß der Bäu einer Umgehungsstraße nicht notwendig nur eine Wertminderung, sondern auch Vorteile für den Restbesitz bedeuten kann, indem sich z.B. Randgelände für eine Tankstelle, eine Kraftfahrzeug-Werkstatt oder ähnliches:: anbieten oder auch ein öffentliches Interesse am Erwerb eines Randstreifens entstehen kann. Solche Vorteile müßte der Entschädigungsberechtigte sich anrechnen lassen (BGHZ 6,
 270, 295); ob sie entstanden sind, ist in erster Linie eine Tatfrage. Es wäre aber nicht angebracht, wenn eine Wertminderung festgestellt wird, die Entschädigung nur deshalb zu kürzen, weil es dem Eigentümer gelungen ist, für ein in seinem Wert gemindertes Gelände doch noch einen günstigen Verkaufspreis zu erzielen; denn ihm ist zunächst die Wertminderung als ein Opfer zugunsten der Allgemeinheit auferlegt worden. Denkbar wäre es allenfalls, einen späteren günstigen Erlös als ein
 
Anzeichen dafür zu würdigen, daß der gesunde Grundstücksver-kehr die Wertminderung doch geringer einschätzte, als es zunächst den Anschein hatte; aber auch dies ist in erster Linie eine Tatfrage.
Das Berufungsgericht wird seine Entscheidung unter diesen Gesichtspunkten zu überprüfen habeno
5o Auch die Erwägungen, die das Berufungsgericht dazu geführt haben, eine Entschädigung wegen Y/ertminderung des übrigen den Klägern verbliebenen Besitzes, insbesondere der Grundstücke Ha(|HliHs'fcraßc 92 (2 199 qm) und 92 a (2 552 qm) nebst Hausgarten zu versagen, sind möglicherweise von Hechtsirrtum beeinflußt, sodaß das Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung insoweit ebenfalls nicht gehalten werden kann.
Das Berufungsgericht hat eine Wertminderung dieses Geländes verneint, weil weder die Nutzung noch der Zugang durch die Enteignung beeinträchtigt v/orden sei; die von der Umgehungsstraße - so führt das Berufungsurteil weiter aus -möglicherweise ausgehende Lärmbelästigung sei nicht eine Folge der Enteignung und deshalb nicht zu entschädigen* Die Anschlußrevision der Kläger rügt - unter Hinweis auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 5o November 1881 (Gruch 26 Nr. 191) - demgegenüber, das Berufungsgericht habe auch die Störung der Ruhe und Abgeschlossenheit wertmindernd berücksichtigen und hierfür eine Entschädigung festsetzen müssen.
Insoweit ist richtig, daß das Reichsgericht in der genannten Entscheidung bei einer Teilenteignung für den Bau einer Eiscnbahnanlage eine Wertminderung für den Rest eines "Gütchens”, das "wesentlich zu dem Sommeraufenthalt diente",
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wegen der Aufhebung der Abgeschlossenheit, der Niederlegung des größten Teils des Baumbewuchses und der dadurch gegebenen freien Einsicht angenommen hat. Vergleichbare Voraussetzungen sind hier - angesichts der Tatsache, daß das Berufungsgericht eine Behinderung der Nutzung verneint hat -allerdings nicht dargetan. Jedoch gibt die Begründung des Berufungsurteils, die Lärmbelästigung sei nicht eine "Folge der Enteignung", zu nachstehenden Bemerkungen Anlaß: In ständiger Rechtsprechung hat das Reichsgericht dem Eigentümer im Grundsatz Entschädigung auch für nachteilige Folgen gewährt, welche das Restgrundstück durch das "Unternehmen", für welches ein Teil enteignet wurde, erleidet; dabei braucht der dem Restgrundstück erwachsene Schaden nicht durch die erzwungeno Abtretung des Teilgrundstücks unmittelbar herbeigeführt zu sein, vielmehr genügt es, wenn die Schadens-Ursache nur in dem ganzen Unternehmen liegt, für welches enteignet wurde (RG Nachschlagewerk zu PreußEntG § 8 Abs. 2 Nr. 4; vgl. RGZ 7, 258; 13, 244; 44, 331). Wesentlich ist dabei die Einschränkung, die schon die Entscheidung in RGZ 7, 258,. 265 bei einer Teilenteignung für den Bau einer Bahn gegeben hat:
"Nachteile, die den Kläger getroffen hätten, wenn ihm nichts enteignet worden wäre, wenn die Bahn statt über das enteignote Toilstück an der Grenze des ungeteilten Grundstücks entlanggeführt wäre, können im Entcignungsverfahron und in dem auf dieses gegründeten Prozesse nicht geltend gemacht werden. Soweit derartige Nachteile ohne die dazwischen liegende Enteignung das klägerische Grundstück zwar auch, aber nur in geringerem Maße getroffen haben würden, kann Kläger nur insoweit
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Entschädigung beanspruchen, als die ihn jetzt treffenden Nachteile größer sind als diejenigen, die auch ohne die Enteignung eingetreten wären.”
Der erkennende Senat hat sich diesen Grundsätzen schon in seinem Urteil vom 11. Januar 1968 - III ZR 65/66 - angeschlossen und hieraus gefolgert, daß die Auswirkungen eines Enteignungsunternehmens, das auf dem enteigneten Teil stück eines Grundstücks geführt wird, einon enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch nur auslösen können, wenn der Teil-Enteignete gerade nach dem Umfang und Inhalt seiner früheren Rechtsstellung die Möglichkeit hatte, solche Auswirkungen oder Belästigungen, wie das Enteignungsunternehmen sie mit sich bringt, kraft seines Eigentums zu vermeiden oder zu bekämpfen, ohne auf die Bestimmungen des bürgerlichen Nachbarrechts (§ 906 BGB) angewiesen zu sein. Etwas derartiges ist denkbar, wenn ein Sanatorium oder ein Landhaus mit einem größeren Parkgelände umgeben wird, eigens zu dem Zweck, es vor lärm und Einblick zu schützen, und nunmehr ein Teil des Parkgeländes für ein mit Lärm verbundenes Unternehmen enteignet wird, oder in anderen vergleichbaren Fällen, in denen Größe oder Art des Geländes einen Schutz gegen Umwelteinflüsse gewährt. Derartige Verhältnisse haben die Kläger bisher nicht vorgetragen, auch die Revision beruft sich hierauf nicht; der unstreitige Sachverhalt und die - aus den vorliegenden Plänen ersichtliche - Lage der bebauten Parzellen im Ge samt Zusammenhang des ursprünglichen Eigentums der Kläger geben hierfür keinen Anhalt. Dem gegenwärtigen Streitstoff wird das Berufungsurteil gerecht, indem es ausführt, diese Lärmbelästigung habe die Kläger in gleicher Weise getroffen wie jeden anderen Grundbesitzer, dessen Grundstück an die Umgehungsstraße angronzt, dem aber nicht
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ein Grundstückstoil für Zwecke der Umgehungsstraße enteignet worden ist» Die Anschlußrevision greift die hierin liegende tatsächliche Feststellung nicht an» Diese Feststellung in Verbindung mit dom unstreitigen Sachverhalt legt allerdings den Schluß,des Berufungsgerichts hahe, die Ruhe und Abgeschlossenheit der bebauten Parzellen sei nicht "durch" die hier in Rede stehende Teilenteignung beeinträchtigt worden, deshalb sei diese Beeinträchtigung nicht als Wertminderung berücksichtigungsfähig. Es ist jedoch nicht mit Sicherheit erkennbar, ob das Berufungsgericht und die Parteien die Rechtsfrage unter diesem Gesichtspunkt gesehen haben» Deshalb lassen die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Frage auch unter den soeben erörterten Gesichtspunkten erörtert und bedacht worden ist» Bas Urteil kann daher auch zu diesem Punkte mit der Begründung de3 Berufungsgerichts nicht aufrecht ox*halten werden.
Es kann auch nicht mit anderer Begründung gehalten werden. Die Voraussetzungen eines selbständigen Entschädi-gungs- oder Ausgleichsanspruchos wegen der Auswirkungen des Verkehrs auf der Umgehungsstraße (vgl. hierzu BGHZ 48, 98;
 BGH Urteil vom 22» Dezember 1967 - V ZR 11/67 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) liegen-abgesehen davon, daß ein solcher nicht geltend gemacht ist - schon in tatsächlicher Hinsicht nicht vor; die Behauptung allein, das Restgrundstück habe seine Ruhe und Abgeschlossenheit verloren oder die Wohnungen seien schwerer vermietbar als früher, könnte einen solchen Anspruch nicht rechtfertigen.
Auch insoweit muß das angofochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und anderweiter Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen werden, weil der Sachverhalt auch zu diesem Punkte nach erneuter Erörterung mit den Parteien weiterer tatrichterlichcr Würdigung bedarf»
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6. Dagegen erweisen sich die Angriffe gegen die Grundlagen der Bewertung in nachstehenden Punkten als unbegründet;
a) Die Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil ein solcher Anspruch - auch soweit er auf verbotene Eigenmacht gestutzt werde - nur im Rahmen des § 11 AKG erhoben werden könne und der Durchführung eines AnraeIdeVerfahrens (§26 AKG) bedürfe, an dem es hier fehle.
Der Vortrag der Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß ein Anspruch nach § 11 AKG bei der Oberfinanzdirektion angemeldet und von dieser dem Grunde nach anerkannt worden sei, ist demgegenüber unbeachtliche Denn eine Klage auf Erfüllung nach § 11 AKG setzt nicht - wie die Revision meint - lediglich eine Anmeldung (§26 AKG), sondern nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die Ablehnung (§29 AKG) des Anspruchs voraus (vgl. LM zu AKG § 29 Nr. 2; BGHZ 35, 223)o Hieran fehlt es und es ist in der vorliegenden Sache auch nicht möglich, den Klageabweisungsantrag der Beklagten als Ablehnung der Anmeldung auszulegen, weil Anmeldestelle (§2? AKG) die Oberfinanzdirektion ist, die die Beklagte im Rechtsstreit nicht vertritt.
Das Berufungsgericht hat hiernach die sachliche Behandlung eines solchen Anspruchs mit Recht abgelehnt . Gegenüber dem Vortrag der Anschlußrevision, den Klägern stehe als Nutzungsentschädigung eine Verzinsung ihrer Entschädigungsforderung seit 1939/40 zu, erscheint ein Hinweis auf § 1 AKG angebracht.
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b) Das Berufungsgericht hat die unstreitigen Zahlungen der Beklagten von 3 OOO DM am 24« April 1951 und von 83 000 DM am 26. November 1959 auf die geschuldete Entschädigung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 AKG angerechnet; denn - so stellt das Berufungsurteil nach den Erklärungen des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Hannover vom 20. und 24* April 1951 fest - auch die erste Zahlung sei auf den ‘'Kaufpreis” und nicht, v/ie die Kläger es darstollen wollten, als eine Nutzungsentschädigung gezahlt worden.
Um diese Feststellung zu treffen, brauchte das Berufungsgericht nicht - was die Anschlußrevision als versäumt rügt - die von den Klägern angebotenen Beweise dafür zu erheben, daß damals im Etat nicht Mittel für einen Grundstückserwerb, vielmehr lediglich beschränkte Mittel für Unterhaltung, Auslagenerstattung und ähnliches verfügbar gewesen seien. Das Berufungsgericht konnte diesen Vortrag als richtig unterstellen, zu demal auch die beiden erwähnten Erklärungen auf gewisse haushaltsmäßige Schwierigkeiten hinweisen ("sobald Mittel für die Abwicklung des rückständigen Grunderwerbs zur Verfügung gestellt werden"). Maßgebend für die Bestimmung der Zahlungen können jedoch nicht die internen behördlichen Erörterungen darüber sein, wie man die Zahlung im Haushalt unterbringen könne, worauf das Beweisangebot der Kläger sich bezog; vielmehr ist entscheidend die Bestimmung, die den Klägern gegenüber getroffen wurde und die dahin ging, es werde eine "Abschlagszahlung" oder "Anzahlung auf den Kaufpreis" gezahlt, womit deutlich zu dem Ausdruck kam, daß die Behörde im voraus auf den Erwerb des Grundstücks zahlte.
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Der Standpunkt der Anschlußrevision, die früheren Zahlungen hätten vom Berufungsgericht nicht wertmäßig, d.h. im Verhältnis zu den damaligen festgestellten Grund-stückswerton, sondern nur mit ihrem Nennwert angerechnet werden dürfen, weil den Klägern der Hauptteil ihrer Entschädigung noch vorenthalten worden sei, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und ist im Grundsatz ahzulehneno Allerdings wird das Berufungsgericht den wertmäßigen Ansatz im Zuge der gebotenen Neufeststellung aller Werte überprüfen und angleichen müssen*
IV.
Zu den Kosten der anwaltlichen Vertretung der Kläger in den Enteignungsverfahren, die das Berufungsgericht als Rechnungsposten berücksichtigt hat, die die Kläger aber höher angesetzt wissen möchten, ist zu sagen:
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Snt-eignungsverfahren zu den durch die Enteignung verursachten entschädigungsfähigon Vermögensnachteilen gehören können (LM zu LandbeschG Nr. 9; Banekelmann, Landbeschaffungs-gesetz, zu § 19 Anm. 2 c). Boi dem Umfang, der Bedeutung und der Schwierigkeit dos Verfahrens kann hier, obwohl der Kläger zu 2) rechtskundig ist, dio Beauftragung eines Rechtsanwalts als sachdienlich und notwendig angesehen werden; Bedenken hiergegen sind nicht vorgetragen worden.
Zur Höhe führt das Berufungsurteil aus: Der vom Landgericht errochnete Betrag von 2 046,01 DM, den die Beklagte nicht angegriffen habe, erscheine als angemessen. Der Ansicht der Kläger, die Berechnung der Anwaltsgebühren müsse jetzt
 von einem höheren Geschäftswert, nämlich dem auf Grund der letzten mündlichen Verhandlung ermittelten Entschädigungsbetrag, ausgehen, könne nicht gefolgt werden; denn das Verfahren vor der Enteignungsbehörde sei ein selbständiges Verfahren, dessen Geschäftswert nur nach den während seines Laufes gegebenen Verhältnissen ermittelt und nicht von Umständen beeinflußt werden könne, die sich erst nach seinem Abschluß ergeben hätten.
Die Anschlußrevision der Kläger, die eine Feststellung des Gegenstandswertes auf den Zeitpunkt des Enteignungsbe-schlussos sowie die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer über die Angemessenheit von drei 10/10 Gebühren vermißt, richtet sich ausschließlich gegen die Gebührenberechnung für das zweite Enteignungsverfahren, für das die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (BGBl I 907) anzuwenden ist. Insoweit ergeben sich allerdings Unklarheiten, die einer Überprüfung und Aufklärung bedürfen, sodaß auch wegen dieses Postens das Urteil nicht bei Bestand bleiben kann. Ob für die Tätigkeit des anwaltlichen Vertreters der Kläger im Enteignungsverfahren drei Gebühren in Höhe von 5/10 oder von 10/10 der vollen Gebühr angemessen waren, ist allerdings eine Frage, die das Landgericht und das Oberlandesgericht aus eigener Sachkunde beurteilen konnten. Insoweit bedurfte es eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer nicht. Unklar ist jedoch auch bei Berücksichtigung von drei 5/10 Gebühren die Gesamtberechnung. Wie die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (bei Berücksichtigung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Juli 1962) und des Berufungsurteils sagen, sind die Vorinstanzen von einem Geschäftswert von 203 655 DM ausgegangen, der die vom Landgericht berücksichtigten Posten für Enteignung, Wertminderung und Nutzungsentschädigung - ohne Abzug der
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Zahlungen der Beklagten - enthält. Die Zahlung der Beklagten von 83 000 DM sollte nicht ahgesotzt werden, weil - wie das landgerichtliche Urteil ausführt - der Betrag erst nach dem EnteignungsheSchluß gezahlt worden sei» Das trifft nach dem unstreitigen Tatbestand nicht zu; denn die Zahlung wurde am 26» November 1959 geleistet, während der Enteignungsbeschluß am 17. März I960 erging. Ob allerdings alle drei Gebühren aus § 118 BRAGO (Geschäftsgebühr, Besprechungsge-bühr, Beweisaufnahmegebühr) schon vor dem 26» November 1959 erwachsen waren, läßt sich nach dem Dtreitstoff, der dem Re-visionsgericht vorgetragen worden ist, nicht beurteilen. Das Landgericht hat jedoch bei seiner - vom Berufungsgericht übernommenen - Berechnung drei 5/10 Gebühren von je 579 DM eingesetzt, was einem Geschäftswert von etwa 130 000 DM entsprochen hätte, also in der Größenordnung dessen läge, was das Landgericht den Klägern - nach Abzug der Zahlung der Beklagten - zugesprochen hatte und was auch die Kläger als Geschäftswert angegeben hatten. Die Berechnung wird im Ganzen zu überprüfen und klarzustellen sein; dabei wird zu bedenken sein:
Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht ist-unter Hinweis auf die Rechtsprechung über die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Stationierungsschadens-Sachen (vgl. BGHZ 39, 60 und 39, 73) - davon ausgegangen, daß der Berechnung der Anwaltskosten als Geschäftswert nicht die möglicherweise übersetzte, ursprüngliche Forderung, sondern nur der Betrag zugrundegelegt werden kann, der sich als wirklicher Anspruch ergibt. Das ist im Grundsatz zutreffend und rechtfortigt es, auch den Geschäftswert eines administrativen Enteignungsverfahrens auf die richtige Enteignungsentschädigung abzustellen (BGH Urteil vom 24. Januar 1966 - III ZR 15/65 -
S.	46). Danach bestimmt der Betrag, den die Enteignungsbehörde
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bei richtiger Entscheidung am 17. März I960 als Entschädigung hätte festsetzen müssen, hier den Geschäftswert für das Enteignungsverfahren. Dieser Betrag ist - wie die Ausführungen unter III ergeben - noch offen. Dem Standpunkt der Kläger, erst die abschließende Entscheidung im gerichtlichen Verfahren werde den Geschäftswert für das administrative Verfahren bestimmen, kann allerdings nicht gefolgt werden. Denn eine Erhöhung der Entschädigungssumme, die sich infolge der Verschiebung des Stichtages für die Berücksichtigung der Preis- und Währungsverhältnisse bei urspi’üng-lich unrichtiger Entschädigungsbemessung ergeben kann, kann - wie das Berufungsgericht zutreffend erwogen hat - nicht auf den Geschäftswert des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrene zurückwirken.
V.
Das Berufungsurteil unterliegt auch hinsichtlich des Zinsausspruchs der Aufhebung, weil das Berufungsgericht den Klägern Zinsen zugesprochen hat, die bisher nicht beantragt sind.
Nach § 17 Abs. 4 LandbeschG sind Geldentschädigungen mit dem für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt Üblichen Normalzinsfuß zu verzinsen. In Fällen der vorliegenden Art beginnt die Verzinsung mit dem Zeitpunkt, in dem der Enteignungsbeschluß erlassen wird (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 AKG).
1. Der Enteignungsbeschluß vom 17. März I960 sah eine Verzinsung des - noch nicht abschließend festgesetzten - Entschädigungsbetrages vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses vor; dem widersprach die Begründung,
 
der Entschädigungsbetrag sei vom Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses an mit 6 i* zu verzinsen• Mit der Klage haben die Kläger eine angemessene Erhöhung der ihnen zugebilligten Entschädigung gefordert, ohne jedoch im Antrag oder in der Begründung der Klageschrift eine Zinsforderung zu erwähnen. Die Kläger haben dann noch im ersten Hechtszug darauf hingewiesen, daß die Zinspflicht nicht erst mit der Unanfechtbarkeit, sondern schon mit dem Erlaß des Enteignungsbeschlusses zu beginnen habe; sie haben jedoch ihren Klageantrag beibehalten und in der letzten Verhandlung vor dem Landgericht am 29« Mai 1962 erklärt, für diese Instanz solle ein Zinssatz von 5,5 # als Nominalzinssatz für Hypothekenpfandbriefe zugrunde-gelogt werden. Demontsprechnnd hat das Landgericht ihnen 5,5 # Zinsen seit dem 17. März I960 auf den gesamten, neu errechneten Entschädigungebetrag von 122 701,01 DM zugesprochen und in den Entscheidungagründen angefügt, der Zinssatz betrage nach Auskunft der Oldenburgischen Landesbank 5,5
Es ist nicht ersichtlich, daß die Kläger diese Zins-bemesyung angegriffen hätten. Dem Anträge ihrer Anschlußberufung, ihnen einen angemessenen "Geldbetrag" über die vom Landgericht zugebilligte "Summe" hinaus zuzusprechen, läßt sich die3 ebensowenig wie deren Begründung entnehmen, die über Zinsen nichts sagt. Mit Schriftsatz vom 22.Februar 1965 (dort Bl. 7) haben die Kläger allerdings ausgeführt, ihr Einverständnis mit einem Zinssatz von 5,5 habe nur für den ersten Rechtszug gegolten, jetzt sei der Zinsfuß 6 #, und - nachdem die Beklagte dem entgegengetreten war - diesen Vortrag wiederholt und ergänzt; sie haben jedoch mit dem Antrag der Anschlußberufung zu dem Schluß verhan--
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delt. Das Berufungsgericht hat ihnen auf die gesamte, gegenüber dem landgerichtlichen Urteil nicht unwesentlich erhöhte Summe 7 # Zinsen seit dem 17« März I960 zugesprochen, weil der Zinsfuß zur Zeit 7 i> betrage.
2. Die Revision der Beklagten rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe nicht den heutigen Zinssatz zusprechen dürfen, sondern es bei dem vom Landgericht für den 17* März I960 festgestellten Zinssatz belassen müssen, wobei die Revision auf die Entscheidung in LM zu LandbeschG Nr. 7 - NJW 1964, 1678 verweist. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht hätte, weil die Grundstückspreiso von I960 bis' zur letzten^ Tatsachenverhandlung gestiegen seien, die Verzinsung erst mit einem späteren, nach § 287 ZPO zu schätzenden Zeitpunkt beginnen lassen dürfen, und bezieht sich hierfür auf die Entscheidung in LM zu GrundG Art. 14 B' b Nr. 15 = MDR 1962, 720).
Bei dem gegenwärtigen Aufklärungsstände läßt sich nicht beurteilen, ob die materiellen Voraussetzungen der beiden angeführten Entscheidungen vorliegen und die Folgerungen, .die die Kläger hieraus ziehen wollen, zutreffen; es kommt hierauf gegenwärtig auch nicht an. Denn der Verfahrensablauf wirft hier die Frage auf, ob nicht das Berufungsgericht den Klägern etwas zugesprochen hat, v/as nicht beantragt war (§ 308 ZPO), eine Frage, die im Revisionsrechtszug vom Amts wegen zu beachten ist (LM zu ZPO § 308 Nr. 7). Der Senat hat zwar stets hervorgehoben, daß die "Zinsen" des Entschädigungsbetrages nicht eine eigentliche Verzinsung, sondern der Berechnungsmodus der Entschädigung für entgangene Nutzungsmöglichkeiten des
 
Grundstücks sind (vgl. BGHZ 48, 291; LM zu Xandbeschß Nr. 7; BGH NJW 1964, 294)- Aber auch dieser Gedanke könnte es nicht rechtfertigen, den Klägern Zinsen zuzubilligen, die sie nicht beantragt hatten, oder in ihrem Antrag, einen "Geldbetrag" zuzusprechen oder eine "Summe” zu erhöhen, zugleich auch einen entsprechenden Antrag auf Erhöhung der "Zinsen" zu sehen. Ben Anträgen der Kläger im Berufungsrechtszug läßt sich nur entnehmen, daß sie eine Erhöhung des Entschädigung« betrages forderten, der dann mit dem in erster Instanz vereinbarten Zinssatz von 5,5 # zu,verzinsen wäre.
Bei einem solchen Anträge durfte das Berufungsgericht bereits aus prozessualen Gründen den Zinssatz nicht erhöhen, ohne § 308 ZPO zu verletzen. Daher kann auch der Zinsausspruch bei dem gegenwärtigen Prozeßstande nicht Bestand haben.
Hiernach rechtfertigt sich die Entscheidung.
Bie Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges wird dem Berufungsgericht übertragen, weil
 erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird, ob oder in welchem Verhältnis die Rechtsmittel sachlich Erfolg haben können.
Dr. Pagendarm	Pr.	Kreft	Gähtgens
 Keßler	Dr.	Reinhardt