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BGH

Gericht: BGH

In dem daraufhin eingeleiteten Enteignungsverfahren hat das Amtsgericht Bremen als Enteignungsbehörde durch Beschluß vom 9. Sie ist der Meinung, daß der Beklagte nur eine Billigkeitoentschädigung in dieser Höhe verlangen Of könne, v/eil das formell und materiell illegal errichtete Bauwerk auf jederzeitiges Verlangen entschädigungslos hätte abgerissen werden müssen. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Das Gebäude habe dem materiellen Baurecht nicht widersprochen. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten nur eine Billigkeitsentschädigung nach § 95 Abs.3 des Bundesbaugesetzcs (BBauG) vom 23. Auf die Revision des Beklagten muß das Urteil ohne Sachprüfung aufgehoben werden, weil die Parteien und die Gerichte verkannt haben, daß dieses Verfahren bereits nach dem Bundesbaugesetz und nicht als Prozeßverfahren nach dem bremischen Enteignungsrecht durchzuführen war. Bas Berufungsgericht hat in Anwendung des bremischen Rechts ausgeführt, daß das Enteignungsverfahren mit der Verleihung dos Enteignungsrochts im Jahre 1949 eingeleitot worden sei. Bonn gemäß § 175 BBauG richtet sich sogar die Anfechtung von Verwaltungsakten, die vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes auf Grund der jetzt aufgehobenen lendesrechtliehen Enteignungsgesetze ergehen, aber noch nicht unanfechtbar geworden sind, nach neuem Recht. Die Klägerin hätte daher nicht die Klage vor den Bandgericht erheben, sondern gemäß § 157 BBauG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung an die Entoig-nungsbehördo richten müssen. In Anwendung des in § 175 Abs. 1 Satz 2 BBauG niedergolegten Gedankens kann zwar die nach dem bremischen Entoignungsgcsetz eingereichte Klage als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach dem Bundesbau-gecetz behandelt werden, doch hätte danach die Zivilkammer die Sache an die Enteignungsbehörde abgeben müssen. eignungsbehörde hätte prüfen müssen, ob sie den Begehren abhelfen wollte, und hätte vorneinendenfalls die Sache der Kammer für Baulandsachen vorlegen müssen, die ein Verfahren nach dem Bundesbaugesetz einleitcn mußte. Eine vollständige Heilung des insoweit mit Mängeln behafteten Verfahrens ist durch das Unterlassen von Rügen seitens der Parteien nicht möglich. Selbst angenommen, die Parteien hätten, nachdem die Klage als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gilt, vereinbaren können, daß statt des Verfahrens nach dem Bundesbaugesetz ein Verfahren nach der Zivilprozeßordnung durchgeführt werden solle, und selbst wenn dem keine Bedeutung beigelegt würde, daß statt der Spruchkörper für Baulandsachen die ordentlichen Zivilkammern und Zivilsenate entschieden haben (vgl. dazu BGHZ 41, 249), so bleibt doch folgender durch Vereinbarung der Parteien nicht zu beseitigender Mangel: In den Verfahren nach dem Bundesbaugesetz hätten gemäß § 162 BBauG als Beteiligte mindestens auch die Eigentümer und die Enteignungsbehörde zugezogen werden müssen. Entsprechend dem § 175 Abs. 1 Satz Z BBauG muß die Sache an das Amtsgericht als Enteignungsbehörde abgegeben werden, damit dieses mit der als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 157 BBauG zu behandelnden Klage nach Maßgabe des Bundesbaugesetzoo verfährt. Für die gerichtlich Prozcßgobühr des ersten Hechtszuges gilt das gleiche, wei] diese durch Einlegung des Rechtsbehelfes nicht entstanden wäre, v;enn der Rechtobehelf - wie es bei richtiger Behandlung hätte geschehen müssen - überhaupt nicht als Klage, sondern als ein bei einer nicht zuständigen Stelle oinge-reichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung behandelt ui an die zuständige Stelle ohne besonderes Verfahren weiter-geleitet worden wäre.

Zitierte Normen: § 174 BBauG § 549 ZPO § 175 BBauG § 7 GKG
GrundParteiBBauGKlägerinbremisch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR_ 217/64	URTEIL	Verkündet	am
14* Juli 1966 Scheibl, Justiz-obersekretür
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Maschinenbauers Alfred
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Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br.
und Br.
gegen
 die Stadtgemeinde B fllHHHi 9 vertreten durch den Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 ProzeßbevollmUchtigter: Rechtsanv/alt Br
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 27. Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Dr. Rein hardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts in Bremen vom 13. Oktober 1964 nebst den zu Grunde liegenden Verfahren aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des landgorichts Bremen vom 10. April 1964 nebst dem zu Grunde liegenden Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht Bremen als Enteignungsbehörde abgegeben.
Die Gerichtskosten aller Rechtsztige werden nicht erhoben; die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten bleibt dem weiteren Verfahren Vorbehalten.
Von Rechts wegen
(Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe einer Enteignungs ent3chädigung für den Beklagten als ITebonberechtigten eine Grundstücksenteignung.
 
Der klagenden Stadtgemeindo 1st im Jahre 1949 das Enteignungsrecht für Zwecke der Hafenerwoiterung in einem Gelände an der N^pstraße in Bpm| verliehen worden. In dem daraufhin eingeleiteten Enteignungsverfahren hat das Amtsgericht Bremen als Enteignungsbehörde durch Beschluß vom 9. Oktober 1963 die Enteignung eines der Miterbenge-* mcinschaft	gehörigen	und N^ptraße^pP ge-
logenen Grundstücks zu Gunsten der Klägerin für die Anlage eines Bahndamms ausgesprochen. ■
Der Beklagte hat von diesem Grundstück eine Teilflüche zu dem Betrieb einer Kraftfahrzeugausbesserungswerkstatt gepachtet. In den Jahren 1949/50 errichtete er auf dem Grundstück ein einstöckiges massives Werkstattgebäude mit Büroraum und Lagerschuppen. Die von ihm nachgesuchte Baugenehmigung wurde durch Verfügung des Senators für das Bauwesen vom 25. April 1950 abgelohnt«, weil das Grundstück für Bahn-gelande benötigt werde und anzunehmen sei, daß der Bau mit einem zu entwerfenden Bebauungsplan in Widerspruch stehe. Jedoch wurde ausgesprochen, daß das Bauwerk unter Vorbehalt des jederzeitigen Abbruchverlangens befristet geduldet werden solle.
Im Enteignungsverfahren hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 31. Januar 1964 die dem Beklagten als Nebenberechtigten für das Werkstattgebäude zustehende Entschädigung auf 19.750,50 DM festgesetzt.
Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin nach Maßgabe des bremischen Enteignungsgosetzes am 26. Eebruar 1964 Klage erhoben und eine Herabsetzung der Entschädigung auf 3.500 DM beantragt. Sie ist der Meinung, daß der Beklagte nur eine Billigkeitoentschädigung in dieser Höhe verlangen
 Of
könne, v/eil das formell und materiell illegal errichtete Bauwerk auf jederzeitiges Verlangen entschädigungslos hätte abgerissen werden müssen. I)a3 folge schon aus der Bestandskraft der nicht angefochtenen Verfügung vom 25. April 1950.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Das Gebäude habe dem materiellen Baurecht nicht widersprochen. Die Bauerlaubnis hätte ohne Einschränkung erteilt werden müssen. Der Bescheid sei daher rechtswidrig und stehe dem Entschädigungsbegehren nicht entgegen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat nach den Klagantrag erkannt. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er den Abvei-sungsantrag ueiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat dem Beklagten nur eine Billigkeitsentschädigung nach § 95 Abs. 3 des Bundesbaugesetzcs (BBauG) vom 23. Juni I960 (BGBl I 341) zugobilligt, weil der Abbruch der Baulichkeiten jederzeit auf Grund öffentlichrechtlicher Vorschriften entschädigungslos hätte gefordert werden können. Zwar dürfe der Abriß eines Gebäudes nur verlangt werden, v/enn der Bau formell und materiell illegal errichtet sei. Dafür könne dahingestellt bleiben, ob das Gebäude seinerzeit materiell illegal errichtet worden sei, denn der Beklagte könne sich auf Grund der Be-standskxaft der nicht angefochtenen Verfügung vom 25- April 1950 nicht mehr darauf berufen, daß er einen Anspruch auf Bauerlaubnis gehabt habe.
 
Auf die Revision des Beklagten muß das Urteil ohne Sachprüfung aufgehoben werden, weil die Parteien und die Gerichte verkannt haben, daß dieses Verfahren bereits nach dem Bundesbaugesetz und nicht als Prozeßverfahren nach dem bremischen Enteignungsrecht durchzuführen war. Ba3 Bundos-baugesetz ist mit seinen wesentlichen Bestimmungen am 29. Oktober 1960 in Kraft getreten. Nach § 174 Abs. 3 BBauG war allerdings das Enteignungsvorfahren nach den Vorschriften des bremischen Enteignungsgcsetzes weiterzuführen, weil bei Inkrafttreten des Bundesbaugosetzeo dieses Verfahren bereits eingcleitet war. Bas Berufungsgericht hat in Anwendung des bremischen Rechts ausgeführt, daß das Enteignungsverfahren mit der Verleihung dos Enteignungsrochts im Jahre 1949 eingeleitot worden sei. Biese Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend (§§ 549, 562 ZPO).
Bie Anfechtung der in diesem Verfahren ergehenden Verwaltungsakte richtete sich jedoch schon nach Bundesbaugesetz. Bonn gemäß § 175 BBauG richtet sich sogar die Anfechtung von Verwaltungsakten, die vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes auf Grund der jetzt aufgehobenen lendesrechtliehen Enteignungsgesetze ergehen, aber noch nicht unanfechtbar geworden sind, nach neuem Recht. Bas muß erst recht für den hier streitigen Entschädigungsbeschluß gelten, der lange nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Die Klägerin hätte daher nicht die Klage vor den Bandgericht erheben, sondern gemäß § 157 BBauG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung an die Entoig-nungsbehördo richten müssen. In Anwendung des in § 175 Abs. 1 Satz 2 BBauG niedergolegten Gedankens kann zwar die nach dem bremischen Entoignungsgcsetz eingereichte Klage als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach dem Bundesbau-gecetz behandelt werden, doch hätte danach die Zivilkammer die Sache an die Enteignungsbehörde abgeben müssen. Bio Lnt-
 
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eignungsbehörde hätte prüfen müssen, ob sie den Begehren abhelfen wollte, und hätte vorneinendenfalls die Sache der Kammer für Baulandsachen vorlegen müssen, die ein Verfahren nach dem Bundesbaugesetz einleitcn mußte.
Diese Verfahrensfehler betreffen die Zulässigkeit dos Verfahrens und sind daher von Amts v/ogen auch im Revisions-rochtszug noch zu beachten. Eine vollständige Heilung des insoweit mit Mängeln behafteten Verfahrens ist durch das Unterlassen von Rügen seitens der Parteien nicht möglich. Selbst angenommen, die Parteien hätten, nachdem die Klage als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gilt, vereinbaren können, daß statt des Verfahrens nach dem Bundesbaugesetz ein Verfahren nach der Zivilprozeßordnung durchgeführt werden solle, und selbst wenn dem keine Bedeutung beigelegt würde, daß statt der Spruchkörper für Baulandsachen die ordentlichen Zivilkammern und Zivilsenate entschieden haben (vgl. dazu BGHZ 41, 249), so bleibt doch folgender durch Vereinbarung der Parteien nicht zu beseitigender Mangel: In den Verfahren nach dem Bundesbaugesetz hätten gemäß § 162 BBauG als Beteiligte mindestens auch die Eigentümer und die Enteignungsbehörde zugezogen werden müssen. Das ist nicht geschehen. Die Parteien dieses Verfahrens können für diese anderen Beteiligten auf Einhaltung von VerfahrcnsbeStimmungen nicht verzichten. Deshalb bleiben durch das oingoschlagene falsche Verfahren so wesentliche Verfahrcnsmängel bestehen, daß schon deshalb die ergangenen Entscheidungen nebst den zu Grunde liegenden Verfahren aufgehoben werden müssen. Entsprechend dem § 175 Abs. 1 Satz Z BBauG muß die Sache an das Amtsgericht als Enteignungsbehörde abgegeben werden, damit dieses mit der als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 157 BBauG zu behandelnden Klage nach Maßgabe des Bundesbaugesetzoo verfährt. Das Amtsgericht muß also prüfen, ob es dem Begehren
 
der Klägerin (.Antragstollerin) abhelfen v/ill. Verneinenden falls muß es die Sache an die Kammer für Baulandsachen wei terleiten, damit dieses über den Antrag nach den Vorfah-ronobeotimmungen des Bundesbangosetzes entscheidet.
Gemäß § 7 GKG sind die bisherigen Kosten wegen falscher Sachbehandlung nicht zu erheben. Für die gerichtlich Prozcßgobühr des ersten Hechtszuges gilt das gleiche, wei] diese durch Einlegung des Rechtsbehelfes nicht entstanden wäre, v;enn der Rechtobehelf - wie es bei richtiger Behandlung hätte geschehen müssen - überhaupt nicht als Klage, sondern als ein bei einer nicht zuständigen Stelle oinge-reichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung behandelt ui an die zuständige Stelle ohne besonderes Verfahren weiter-geleitet worden wäre. Darüber, wer die außergerichtlichen Kosten zu tragen hat, ist in dem neuen Verfahren zu entscheiden.
Dr. Pagendarm	Kreft	Dr.	Arndt
 Dr. Hußla	Dr. Reinhardt