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BGH · III ZR 217/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 217/63

Beispielsweise muß die Dienstanweisung angeben, daß eine grüne Baumkrone kein sicheres Zeichen für Gesundheit und Standfestigkeit des Baumes ist, und daß die Straßenwärter jedenfalls hin und wieder den Stammfuß des Baumes bis zu dem Erdboden genau zu besichtigen und dazu nötigenfalls Straßenkehricht, Unkraut, Gras und ähnliche.Sichtbehinderungen zurückzudrängen oder zu entfernen haben. .■Die Kläger haben vorgetragen: Die- Bediensteten des Landes hätten bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, daß der Baum vermorscht und nie mehr standfest war. stelle sei zwar in ihrem vollen Umfange erst nach Wegnahme der Rinde sichtbar geworden, auch zur Unfallzeit durch Straßenkehricht, Gras und Unkraut verdeckt, aber ohne besondere Mühe als Gefahrenstelle erkennbar gewe- Sie haben zuletzt beantragt, das Land zur Zahlung von Sachschäden, Verdienstausfall und Aufwendungsersatz mit zusammen 6 691,57 DM und angemessener Schmerzensgelder zu verurteilen, sowie festzustellen, daß das Land verpflichtet sei, ihre sämtlichen weiteren aus dem Unfall entstehenden Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Das Land hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung vorgetragen: Die gefährlichen Schadenostollen am Baum seien nicht erkennbar gewesen« Der Stamm habe weder eine morsche Stelle gehabt, noch sei die Rinde abgeblättert gewesen« Die Rinde sei nur geringfügig verletzt gewesen, insbesondere habe der Stamm damals noch kein Loch gehabt« Die Straßenwärtor hätten alle Bäume mehrmals im Jahre weisungsgemäß überprüft, ob sie grünes Laub trügen und die Stämme äußerlich erkennbare, Fehlersteilen aufwiesen« Der Straßenmeister habe die Straßenwärter ständig entsprechend belehrt und überwacht. Denn in dem Kontrollsystem des Landes habe eine Lücke bestanden, weil das für die Überwachung aus-fündige Organ Gewähr dafür hätte schaffen müssen, daß die Straßenwärter auch derartig verdeckte Stammfüße beobachteten. Bei Beseitigung des Straßenkehrichts, Grases und Unkrauts hätte der Straßenwärter die Schadensstelle am Stammfuß entdeckt; das hätte zu einer eingehenden Untersuchung . notwendig, -um neu entstehende Schäden oder Gefahren zu erkennen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen« Der Pflichtige muß daher die Straßen regelmäs-sig heohachton und in angemessenen Zeitabschnitten befahren oder begehen« Allerdings kann nicht verlangt werden, daß eine Straße ständig völlig frei von Mängeln und Gefahren ist; ein solcher Zustand läßt sich einfach nicht erreichen. Der Pflichtige muß daher Bäume oder Teile von ihnen ;entfernen, die den Verkehr gefährden, insbesondere wenn sie nicht mbhr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen, denn der Verkehr nruß gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen.1 vor, y/enn Anzeichen verkannt odor übersehen worden sind,' die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum Hinweisen. Es ist keine Abweichung von dieser Rechtsprechung und stellt keine Überspannung der Sorgfaltspflichten dar, daß das Berufungsgericht allerdings verlangt, dio1 äußere Besichtigung der Bäume auf kranke oder schadhafte Stellen müsse den ganzen Baum erfassen und sich insbesondere auf den Stammfuß bis zu dem Erdboden erstrecken» Denn gerade diese Teile werden durch den Straßenverkehr häufig beschädigt und sind dann der Gefahr einer Pilzinfektion sowie damit einer Vermorschung des Baumes besonders ausgesetzt. Das Berufungsgericht hat dabei nicht verlangt, daß bei jeder Besichtigung die Bäume vom Straßenkehricht befreit oder etwa abgewaschen werden, und daß jedesmal Gras und Unkraut bei einer Besichtigung des Baumes : entfernt werden. a) Die Revision rügt hier folgendes: In der Berufungsbegründung sei der Forstwart RMBBHi als Zeuge dafür benannt worden, daß er trotz seiner Sachkunde und trotz Zurückdrängens von Straßenkehricht, Gras und Unkraut gleich nach dem Unfall an dem Baumstubben nichts habe fectstollen.können. to und daß bei seiner Besichtigung am 1« August I960 ein Baumloch nicht wahrnehmbar gewesen sei, das auf einem Anfang 1962 angefertigten Lichtbild erkennbar war» Der Sachverständige KUmp hatte nur von einer ’’mehr als handgroßem Wunde11 und nicht von einem Loch gesprochen« R<MHMb, der den Zustand sofort nachdem Unfall festgehaltcn hatte, hat kein Loch erwähnt« Das Berufungsgericht geht ebenfalls nicht von einem solchen auffälligen Loch aus, sondern nur Das Land hatte übrigens auf Seite 2' seines Schriftsatzes vom 2« Oktober 1963 selbst vorgetragen, R4BHHHHMMI habe mit der verdeckten Beschädigung am Stanmfuß "die morsche Stelle am Stamm dicht an der Bodenfläche" gemeint« b) Der gerichtliche Sachverständige KffM» hatte weiter ausgeführt, nach Entdeckung der Wunde hätte man den Stammfuß ahklopfen müssen; dann v/äre unschwer feotzustel-len gewesen, daß die Rinde an großen 'feilen des Stamm-fußeo nur noch lose aufgelegen habe. Die Revision rügt dazu, diese Annahme des Sachverständigen sei unrichtig, weil der Zeuge die Rinde mit.dem Reißhaken habe entfernen müssen» Das Berufungsgericht habe ein entsprechendes Beweisangebot übergangen» Es hat die Haftung nicht aus § 831 BGB wegen Versagens des Straßenwärters ausgesprochen, für den der Ent-laotungsbewois angetreten war, sondern über §§ 823, 89, 31 BGB wegen eines Organverschuldens, Das zeigt keinen Rechtsfehler» Zwar braucht die Straßenverwaltung zur laufenden Überwachung der Straßcn-bäuno, wie ausgeführt, keine Eorstbeamtcn mit Spezial-Ivcnntnicscn einzusetzen, sie muß aber ihre Anv/eicungcn Sie müssen weiter angewiesen werden, bei ihren wiederkch- 1 | renden Untersuchungen, deren Zahl zweckmäßig festgelegt wird, jedenfalls hin und wieder den Stammfuß bis zu dem Erd-| | bouen zu besichtigen und dazu erforderlichenfalls Straßen-, kehricht, Unkraut, Gras und ähnliche Sichtbehinderungen zurückzudrängen oder zu entfernen. Das ist kein unzu demutbares Verlangen, weil nach III 5 der Dienstanweisung für Straßenwärter Böschungen rechtzeitig zu mähen und vor dem Samenflug von Unkraut zu säubern sind. Denn diese Dienstanweisung legte zwar in III 1 dem Straßenwärter die Verantwortung für die sachgemäße Unterhaltung seiner Strecke und deren Verkehrssicherheit auf, enthielt aber bezüglich der Straßenbäume, keine näheren Anweisungen, wie sie für einen forstlich nicht geschulten Straßenv/ärter. Es heißt dort zwar, seine Tätigkeit habe sich auch j| auf "Unterhaltung und Pflege" der Baumpflanzungen zu erstrecken, doch geht es bei einer Untersuchung der Stras-oenbäune auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen oder sonstige gefährliche Stellen und Zustände nicht um die Pflege und Unterhaltung der Bäume. Auch in III 7 der Dienstanv/eisung heißt es nur, daß der Straßenv/ärter die Straßenbäume und Hecken nach den Grundsätzen der allgemeinen Baumpflcge zu erhalten sowie in ihrem Ertrag und Wuchs zu fördern habe. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht einen Pehler der von deh.zentralen Organen aufgestellten Dienstanweisung darin gesehen, daß die Dienstanweisung die Straßenwärter nicht über die Möglichkeiten belehrte, wie von Straßenbäumen drohende Schäden aufzudecken und zu erkennen seien. Denn sie enthielten ebenso wie die Dienstanweisung nicht die für dio einfachen Straßen-wärtcr wesentlichen Hinweise, äaß eine grüne Baumkrone kein ausreichendes Anzeichen für völlige Gesundheit des Baumes ist, daß die Untersuchung auf etwaige Schadensstellcn sich auf den ganzen Stamm erstrecken müsse und daß dazu hin und wieder der Stammfuß unter V'egräumung von Kehricht, Gras, Unkraut und ähnlichen Behinderungen bis.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
bäumenBaumBeschädigungBerufungsgerichtStammfußLandGefahrStraßenwärterrindenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks "‘a Amtliche Sammlung: nein
BGB § 823 Be, Ea
 Die Straßenverkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume. Dabei
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brauchen allerdings die Straßenwärter keine forsttechni-cchen Spezialkenntnisse zu besitzen, doch muß ihre Dienstanweisung ihnen erläutern, worauf sic besonders zu achten haben. Beispielsweise muß die Dienstanweisung angeben, daß eine grüne Baumkrone kein sicheres Zeichen für Gesundheit und Standfestigkeit des Baumes ist, und daß die Straßenwärter jedenfalls hin und wieder den Stammfuß des Baumes bis zu dem Erdboden genau zu besichtigen und dazu nötigenfalls Straßenkehricht, Unkraut, Gras und ähnliche.Sichtbehinderungen zurückzudrängen oder zu entfernen haben.
BGH, ürt. v. 21. -Januar 1963 - III ZR 217/63 - OIG Koblenz
"3 LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 217/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
2l„ Januar 1965 Scheibl,
 Just o Obers ekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Landes Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter der Straßenverwaltung Rheinland-Pfalz in KflHHBt,
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr<
gegen
1 * den Heizungsmonteur Heinz S t
An St,
2. seine Ehefrau Carola daselbst.
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geb,
 Kläger udd Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21« Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Arndt, Br. Beyer, Kessler und Dr« Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15« Oktober 1965 wird zurückgewiesen«
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsr.echt.s-zuges zu tragen«
Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 50« Juli I960 wurde der Kraftwagen der klagenden Eheleute auf der Bundesstraße 9 zwischen AdHHA und BflSi dadurch beschädigt, daß der Wind einen am Stras-senrand stehenden Baum umriss, der auf den Wagon fiel. Beide Eheleute . erlitten erhebliche Verletzungen. Sie verlangen Schadensersatz vom beklagten Land wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht.
Bei dem umgestürzten Baum handelte es sich um einen Spitzahorni von ungefähr 50 Jahren mit einem Stammdurch-messer von fast 50 cm. Er war zwar grün belaubt, aber infolge einer über dem Baumstamm und dem Wurzelstock verbreiteten starken Pilzinfektion vermorscht. Am Stamm-
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fuß befand sich eine Beschädigung, die in ihrem vollen Umfange erst nach Wegnahme der Rinde sichtbar wurde,
.■Die Kläger haben vorgetragen: Die- Bediensteten des Landes hätten bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, daß der Baum vermorscht und nie mehr standfest war. Der Stammfuß ,sei nämlich bis zu 30 cm über dem Erdboden beschädigt gewesen; die Schadens-!
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stelle sei zwar in ihrem vollen Umfange erst nach Wegnahme der Rinde sichtbar geworden, auch zur Unfallzeit durch Straßenkehricht, Gras und Unkraut verdeckt, aber
 ohne besondere Mühe als Gefahrenstelle erkennbar gewe-
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sen. Der Stamm nabe sogar ein erhebliches Loch gehabt.
Sie haben zuletzt beantragt, das Land zur Zahlung von Sachschäden, Verdienstausfall und Aufwendungsersatz mit zusammen 6 691,57 DM und angemessener Schmerzensgelder zu verurteilen, sowie festzustellen, daß das Land verpflichtet sei, ihre sämtlichen weiteren aus dem Unfall entstehenden Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Das Land hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung vorgetragen: Die gefährlichen Schadenostollen am Baum seien nicht erkennbar gewesen« Der Stamm habe weder eine morsche Stelle gehabt, noch sei die Rinde abgeblättert gewesen« Die Rinde sei nur geringfügig verletzt gewesen, insbesondere habe der Stamm damals noch kein Loch gehabt« Die Straßenwärtor hätten alle Bäume mehrmals im Jahre weisungsgemäß überprüft, ob sie grünes Laub trügen und die Stämme äußerlich erkennbare, Fehlersteilen aufwiesen« Der Straßenmeister habe die Straßenwärter ständig entsprechend belehrt und überwacht. Weitere Untersuchungen seien nicht notwendig gewesen«
Das Landgericht hat die bezifferten Klageansprüche einschließlich der Schmerzensgeldforderungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Die Berufung des Landes ist ergebnislos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt es den Antrag auf Klagabweisung weiter Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
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Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung v/ie folgt begründet:
Das Land habe die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt. Zur Straßenverkehrssicherungspflicht gehöre auch die Beseitigung von Gefahren durch Straßenbäume. Der Pflichtige brauche dazu allerdings nur bei bestimmten Anzeichen einer besonderen Gefahr durch die Bäume einzuschreiten. Er genüge seiner Überwachungsund Sicherungspflicht, wenn er außer der laufenden Beobachtung der Bäume auf trockenes Laub, dürre Aste, Beschädigungen iUdw. eine eingehendere Untersuchung nur dann veranlasse, wenn besondere Umstände sie angezeigt erscheinen ließen. Solche Umstände hätten hier jedoch Vorgelegen, v/eil der Baum seit Jahren eine durch den-Straßenverkehr entstandene Beschädigung oberhalb der Erdoberfläche gehabt habe, die eine gründliche Untersuchung nötig gemacht hätte. Der Baum habe Verletzungen der Baumrinde und am Stemmfuß aufgewiesen, wobei dahingestellt bleiben könne, ob'der Stamm damals bereits das später festgestellte Baumloch gehabt habe»
Diese äußerlich erkennbaren Verletzungen seien allerdings teilweise durch die Rinde sowie Straßenkehrieht, Gras
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und Unkraut verdeckt gewesen und im Verlauf der Jahre nicht entdeckt worden. Das schließe die Haftung nicht aus. Denn in dem Kontrollsystem des Landes habe eine Lücke bestanden, weil das für die Überwachung aus-fündige Organ Gewähr dafür hätte schaffen müssen, daß die Straßenwärter auch derartig verdeckte Stammfüße beobachteten. Das Land habe nicht vorgetragen, daß es entsprechende Anordnungen getroffen und ihre Einhaltung überwacht habe; dabei hätte darauf hingewiesen werden müssen, daß ein Baum nicht schon deshalb als gesund angesehen wer-
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den dürfe, wenn er noch grünes Laub trage, keine dürren Aste habe und sonst keine kranken Stellen aufweise.
Derartige Maßnahmen seien durchaus zu demutbar gewesen. Bei Beseitigung des Straßenkehrichts, Grases und Unkrauts hätte der Straßenwärter die Schadensstelle am Stammfuß entdeckt; das hätte zu einer eingehenden Untersuchung . des Baumes und dann zur Beststellung der Pilzinfektion sowie der Vermorschung führen müssen; dann wäre der Baum entfernt v/orden und der Schaden nicht entstanden.
XI»
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand»	.-;l	"v	,	M	•'
1») Der- rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend.
Den Ländern obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die Bundesstraßen» Diese Straßenverkehrssichorungs-pflieht soll den Gefahren begegnen, die aus der Zulassung eines öffentlichen Verkehrs auf den Straßen entstehen können. Dazu ist einp regelmäßige Überprüfung der Straßen
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notwendig, -um neu entstehende Schäden oder Gefahren zu erkennen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen« Der Pflichtige muß daher die Straßen regelmäs-sig heohachton und in angemessenen Zeitabschnitten befahren oder begehen« Allerdings kann nicht verlangt werden, daß eine Straße ständig völlig frei von Mängeln und Gefahren ist; ein solcher Zustand läßt sich einfach nicht erreichen. Der Verkehrssicherungspflicht ist genügt, wenn die nach dem jeweiligen Stande der Erfahrungen und Technik als geeignet und genügend erscheinenden Sicherungen getroffen sind, also den Gefahren vorbeugend Rechnung getragen wird, die nach der Einsicht eines besonnenen, verständigen' und gewissenhaften Menschen erkennbar sind. Dann sind diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Gefahren-boseitigung objektiv erforderlich und nach obejektiyen Maßstäben zu demutbar sind.
Der Pflichtige muß daher Bäume oder Teile von ihnen ;entfernen, die den Verkehr gefährden, insbesondere wenn sie nicht mbhr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Zwar stellt jeder Baum an einer Straße eine mögliche Gefahrenquelle dar, weil durch Naturereignisse sogar ge- . ounde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden können. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baumes, von außen-nicht immer erkennbar; trotz starken Holzzerfalls können die-Baumkronen noch völlig grün sein und äußere Krankheitsseichen fehlen. Ein verhältnismäßig schmaler Streifen unbeschädigten Kambiums genügt, um eine Baumkrone rundum grün zu halten. Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen, denn der Verkehr nruß gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen.1 Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur
 
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vor, y/enn Anzeichen verkannt odor übersehen worden sind,' die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum Hinweisen. Die Behörden genügen daher ihrer Über-wachungs- und Sicherungspflicht hinsichtlich der 'Straßcn-J bäume, wenn sie auf Grund der laufenden Beobachtung eine eingehende Untersuchung dann vornehmen, wenn besondere Unstände sie dem Einsichtigen angezeigt erscheinen lassen. Solche verdächtigen Umstände können sich ergeben aus trockenem Laüb, dürren Ästen oder verdorrten Teilen, f aus äußeren Verletzungen oder Beschädigungen, dem hohen Alter des Baumes, dem Erhaltungszustand,der Eigenart soinejj Stellung, dem statischen Aufbau usw.
Es ist also nicht notig, daß die laufende Überwach
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der Straßenbäume ständig durch Porstbeamte mit Spezialer-f|f fahrung erfolgt, oder daß gesunde Bäume jährlich durch Fachleute bestiegen werden, die alle Teile des Baumes abklopfen oder mit Stangen oder Bohrern das Innere des Baumes untersuchen. Nicht einmal die Straßenwärter brauchen die Bäume ständig absuklopfen, weil sie die dafür notwendige Erfahrung nicht besitzen. Der Pflichtige kann 1 sich vielmehr mit einer sorgfältigen äußeren Besichtigung, also einer Gesundheits- und Zustandsprüfung begnügen und braucht eine eingehende fachmännische Untersuchung nur bei Feststellung verdächtiger Umstände zu veranlassen.
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Das alles entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH Urt. v. 16. Oktober 1956 VI SR 160/55 = VersR 1956, 768 = VRS 13*1; Urt. v. 19» Januar 1959 III ZR 168/57 =VersR 1959, 257; Urt. v. 22. September 1959 VI ZR 168/58 ='VersR I960, 32 = VRS 17, 326; Urt. v 21. Dezember 1961 III ZR 192/60 = VersR 1962, 262 = VRS 22 182: Allee alter Bäume).

2.) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze richtig hcrausgestelit und sich,daran gehalten.
Es ist keine Abweichung von dieser Rechtsprechung und stellt keine Überspannung der Sorgfaltspflichten dar, daß das Berufungsgericht allerdings verlangt, dio1 äußere Besichtigung der Bäume auf kranke oder schadhafte Stellen müsse den ganzen Baum erfassen und sich insbesondere auf den Stammfuß bis zu dem Erdboden erstrecken» Denn gerade diese Teile werden durch den Straßenverkehr häufig beschädigt und sind dann der Gefahr einer Pilzinfektion sowie damit einer Vermorschung des Baumes besonders ausgesetzt.
Das Berufungsgericht hat dabei nicht verlangt, daß bei jeder Besichtigung die Bäume vom Straßenkehricht befreit oder etwa abgewaschen werden, und daß jedesmal Gras und Unkraut bei einer Besichtigung des Baumes : entfernt werden. Es hat nur ausgeführt, daß es keine ordnungsmäßige Überwachung darstelle, wenn hier bei den Besichtigungen im Verlaufe mehrerer Jahre die äußerlich sichtbare Schadcnsstellc am Stammfuß nicht entdeckt wurde. Das zeigt keinen Rechtsfehler, zu demal Gras und Unkraut im Winter
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die Sicht kaum behindern,, und eine Baumbesichtigung auch im Winter erforderlich ist.
a) Die Revision rügt hier folgendes: In der Berufungsbegründung sei der Forstwart RMBBHi als Zeuge dafür benannt worden, daß er trotz seiner Sachkunde und trotz Zurückdrängens von Straßenkehricht, Gras und Unkraut gleich nach dem Unfall an dem Baumstubben nichts habe fectstollen.können.
Dieser Vortrag widerspricht dem Akteninhalt. Das Band hatte im ersten Rechtszug bereits eine gutachtliche Äußerung von TiflWMh vorgelegt. Darin hieß es u.a. wie folgt:
.Äl^ßerlich, abgesehen von geringfügigen, die Standfestigkeit eines Baumes nicht beeinträchtigen-
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don Rindenverletzungen, erschien der Baum völlig gesunde Die Baumkrone war normal belaubt und grün,| Am Stammfuß dagegen befand sich eine stärkere Beschädigung, die aber erst nach Wegnahme der Rinde in ihrem vollen Umfang sichtbar wurde« Der V/urzcl-stock war im Inneren morsch und angefault, worin auch die Ursache des Abbrechens des Baumes zu finden ist« Din frühzeitiges Peststellen der Schadhaftigkeit des Baumes konnte m«E., nicht festgestellt werden, da die Paulstellen im Inneren des Baumes und dessen Wurzelstock waren tmd die am Stammfuß erwähnte Beschädigung von StraßenkehrichtJ Gras und Unkraut verdeckt war«"
Daraus hatten der gerichtliche Sachverständige, Porstmeister Kjjjlfc, und das Landgericht gefolgert, daß
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eine Beschädigung sum Teil auch ohne Entfernung der Rinde,|
aber nach Beseitigung von Kehricht, bar gewesen sei»
Gras und Unkraut sicht!
Der Beweisantrag in der Berufungsbegründung ging entgegen dem Yortrag der Revision nur dahin, daß Recken-thäler seine frühere schriftliche Äußerung bestätigen soll-?] to und daß bei seiner Besichtigung am 1« August I960 ein Baumloch nicht wahrnehmbar gewesen sei, das auf einem Anfang 1962 angefertigten Lichtbild erkennbar war» Der Sachverständige KUmp hatte nur von einer ’’mehr als handgroßem Wunde11 und nicht von einem Loch gesprochen« R<MHMb, der den Zustand sofort nachdem Unfall festgehaltcn hatte, hat kein Loch erwähnt« Das Berufungsgericht geht ebenfalls nicht von einem solchen auffälligen Loch aus, sondern nur
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von anderen äußeren Verletzungen, die es allerdings der Äußerung von RJBMiHHBWgWfc entnimmt» Es setzt sich also mit den damals unter Beweis gestellten Tatsachen nicht in Widerspruch. Das Land hatte übrigens auf Seite 2' seines Schriftsatzes vom 2« Oktober 1963 selbst vorgetragen, R4BHHHHMMI habe mit der verdeckten Beschädigung am Stanmfuß "die morsche Stelle am Stamm dicht an der Bodenfläche" gemeint«

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b) Der gerichtliche Sachverständige KffM» hatte weiter ausgeführt, nach Entdeckung der Wunde hätte man den Stammfuß ahklopfen müssen; dann v/äre unschwer feotzustel-len gewesen, daß die Rinde an großen 'feilen des Stamm-fußeo nur noch lose aufgelegen habe.
Die Revision rügt dazu, diese Annahme des Sachverständigen sei unrichtig, weil der Zeuge	die
 Rinde mit.dem Reißhaken habe entfernen müssen» Das Berufungsgericht habe ein entsprechendes Beweisangebot übergangen»
Das Beweisangebot war unerheblich. Denn das Ober-landesgericht hat eine Pflicht zu dem Einschreiten nicht wegen der losen Rinde, sondern wegen der erkennbaren Beschädigung angenommen» Im übrigen war der Sachverständige in .seinem Gutachten nicht davon ausgegangen, daß größere Teile der Rinde bereits.gefehlt hätten. Er spricht nur von einer "mehr als handgroßen Wunde", die ursprünglich hell gewesen, aber später nachgedunkelt sei, und erwähnt ausdrücklich,-, daß Reckenthäler Rinde entfernt habe.
3.) Das Berufungsgericht hat schließlich die Haftungsgrundlage nicht verkannt»
Es hat die Haftung nicht aus § 831 BGB wegen Versagens des Straßenwärters ausgesprochen, für den der Ent-laotungsbewois angetreten war, sondern über §§ 823, 89,
31 BGB wegen eines Organverschuldens,
 Das zeigt keinen Rechtsfehler» Zwar braucht die Straßenverwaltung zur laufenden Überwachung der Straßcn-bäuno, wie ausgeführt, keine Eorstbeamtcn mit Spezial-Ivcnntnicscn einzusetzen, sie muß aber ihre Anv/eicungcn
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an die untergeordneten Organe so halten, daß diese ihre *1 laufende Beobachtung sachgemäß und erfolgversprechend vor-B nehmen.können, um bei Verdacht von Gefahren sogleich Spe- | zialuntersuchungen zu veranlassen» Dazu müssen die. Straßen*:-v/ärter insbesondere wissen, daß eine gründe Baumkrone kein®! sicheres Zeichen für die Standfestigkeit des Baumes ist»
Sie müssen weiter angewiesen werden, bei ihren wiederkch- 1 | renden Untersuchungen, deren Zahl zweckmäßig festgelegt wird, jedenfalls hin und wieder den Stammfuß bis zu dem Erd-| | bouen zu besichtigen und dazu erforderlichenfalls Straßen-, kehricht, Unkraut, Gras und ähnliche Sichtbehinderungen zurückzudrängen oder zu entfernen. Das ist kein unzu demutbares Verlangen, weil nach III 5 der Dienstanweisung für Straßenwärter Böschungen rechtzeitig zu mähen und vor dem Samenflug von Unkraut zu säubern sind.
Diesen Anforderungen entsprach die Dienstanweisung nicht. Denn diese Dienstanweisung legte zwar in III 1 dem Straßenwärter die Verantwortung für die sachgemäße Unterhaltung seiner Strecke und deren Verkehrssicherheit auf, enthielt aber bezüglich der Straßenbäume, keine näheren Anweisungen, wie sie für einen forstlich nicht geschulten Straßenv/ärter. nach den früheren Ausführungen notv/endig sind. Es heißt dort zwar, seine Tätigkeit habe sich auch j| auf "Unterhaltung und Pflege" der Baumpflanzungen zu erstrecken, doch geht es bei einer Untersuchung der Stras-oenbäune auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen oder sonstige gefährliche Stellen und Zustände nicht um die Pflege und Unterhaltung der Bäume. Auch in III 7 der Dienstanv/eisung heißt es nur, daß der Straßenv/ärter die Straßenbäume und Hecken nach den Grundsätzen der allgemeinen Baumpflcge zu erhalten sowie in ihrem Ertrag und Wuchs zu fördern habe. Hier ging es gerade nicht um die
 Erhaltung und Pflege oder den Ertrag der Bäume, sondern um \
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die etwaige Entfernung oder Beseitigung von Bäumen, die ■	|
krank, schadhaft oder gefährlich waren. Die Dienstanweisung enthielt die dafür wesentlichen Umstände für die Straßenwärter nicht mit der ausreichenden und erforder-.liehen Deutlichkeit, während sie andere unwesentliche Dinge und Selbstverständlichkeiten sogar eingehend verschrieb,' wie das Anbinden der Haltepfähle hei jüngeren Bäumen« Gerade diese Regelung von Selbstverständlichkeiten zeigt, daß die Verwaltung selbst davon ausging, die Erfahrungen und Kenntnisse der Straßenwärter in bezug auf
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den Baumbestand seien äußerst gering und es bedürfte daher weitgehender Belehrung und Unterrichtung der Straßchwärtcr, damit sie ihre Pflichten im Blick auf den Baumbestand richtig erkennen könnten. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht einen Pehler der von deh.zentralen Organen aufgestellten Dienstanweisung darin gesehen, daß die Dienstanweisung die Straßenwärter nicht über die Möglichkeiten belehrte, wie von Straßenbäumen drohende Schäden aufzudecken und zu erkennen seien.
Die Revision verweist zwar darauf, das Land habe Beweis angetreten, daß der Straßenmeister seine Straßenwärter belehrt und angewiesen habe, die-Straßenbäume regelmäßig auf. ihre Standfestigkeit und auf das Vorhandensein dürrer Aste zu kontrollieren sowie festgestellte Anzeichen von Erkrankungen der Bäume sofort zu melden. Dieser Beweisantritt war unerheblich, weil auch diese Belehrung und Anweisung unzulänglich waren. Denn sie enthielten ebenso wie die Dienstanweisung nicht die für dio einfachen Straßen-wärtcr wesentlichen Hinweise, äaß eine grüne Baumkrone kein ausreichendes Anzeichen für völlige Gesundheit des Baumes ist, daß die Untersuchung auf etwaige Schadensstellcn sich auf den ganzen Stamm erstrecken müsse und daß dazu hin und wieder der Stammfuß unter V'egräumung von Kehricht, Gras,
 Unkraut und ähnlichen Behinderungen bis. unten an die Erde untersucht und besichtigt werden müsse.
4 ■>.) Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des .§ 97 ZPO zurückzuweisen.	•	1
Dr. Pagendarm	Dr.	Arndt	Dr.	Beyer
 Kessler	Dr.	Reinhardt