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BGH

Gericht: BGH

Der beklagte zu 1) hat sich darauf berufen, er sei auf Verlangen der nandesanstalt für Aufbaufinanzierung ohne Entschädigung aus der Gesellschaft ausgeschieden; deshalb widerspreche es Treu und Glauben, wenn er jetzt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen werde, zu demal ein Vorbehalt von Ansprüchen gegen ihn nicht erklärt worden sei. Ira übrigen halten beide Beklagten den Klageanspruch aus folgenden Gr linden ilir unberechtigt: Der Freistaat Bayern dürfe den Forderungsausfall gegen sie nicht geltend machen, weil dieser Ausfall ausschließlich auf ein Verschulden des Freistaats Bayern selbst und der Stellen, deren er sich zur Erledigung der Flüchtlingskreditangelegenheiten bedient habe, zurückzu- Die beteiligten Stellen, die Staatsministerien der Finanzen und für Wirtschaft, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung und die Bayerische Staatsbank, hätten die jeweiligen Kreditanträge der Beklagten trotz des Hinweises auf deren Eilbedürftigkeit derart schleppend und unsachgemäß bearbeitet, daß die hohen Verluste im Betrieb der Beklagten nicht zu vermeiden gewesen seien. Liesen unstreitigen Sachverhalt würdigt das Berufungz-urteil wie folgt: La zwischen den Parteien irgendwelche Vereinbarungen über die Bürgschaftsübernanme nicht getroffen worden seien, könne der Klageanspruch nur auf dem gesetzlichen k'orderungsübergang des § 774 BG3, nicht etwa auch auf sonstigen rechtlichen Beziehungen zwischen aen Parteien beruhen. Lieser Anspruch sei nicht hoheitlicher, sondern privatrechtlicher Natur, Denn die Larlehnsgewahrung an Flüchtlinge sei in Bayern ausschließlich auf privatrecht-lieber Grundlage geregelt (BayVerfGH NJW 1961, 163), Hoheitlich sei lediglich die Übernahme der Btaatsbürgschaft gegenüber der Hausbank, wobei es ohne Bedeutung sei, ob die Bürgschaft sübernahme vom Freistaat Bayern selbst oder in seinem Aufträge von dem Lirektorum der Bayerischen Staatsbank in München erklärt werde« Treffe letzteres zu, so müsse nur beachtet werden, daß die hoheitliche Erklärung der Bürgschaftsübernahme von der privatrechtlichen Darlehensgewährung der hausbank zu trennen sei. Diesen Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen werden - denn diese wendet sich allein dagegen, daß des Berufungsgericht den Einwand unzulässiger Hechtsausubung (§ 242 BGB) sowie die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die aus § 839 BGB hei'geleitet werden, nicht berücksichtigt habe ist im Ergebnis zuzustImmen. Hier aber kommt es zunächst auf das Verhältnis des Klägers zu den Beklagten an« Unstreitig hat der Kläger der Hausbank gegenüber für den Kredit der Beklagten die Bürgschaft übei'-nommen. Lie Bürgschaft wird nach bürgerlichem Recht begründet durch einen Vertrag (§ 765 BGB) zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger, an dem der Hauptschuldner nicht beteiligt zu sein brauchte Las Berufungsgericht hat eine Beteiligung der Beklagten an diesem Vertrag oder Absprachen zwischen dem Kläger (Burgen) und den Beklagten (HauptSchuldner) hinsichtlich der Bürgschaftsgewährung nicht feststellen kennenc Grund und Anlaß dafür, daß der Kläger sich für eine Schuld der Beklagten verbürgte, sind daher hier allein in öifent-lich-rechtlicheri Beziehungen zu finden (vgl. Insoweit ist es richtig, wenn das Berufungsgericht iu: Zusammenhang mit der Übernahme der Bürgschaft von hoheitlichen Maisnahmen spricht; denn die Entschließung, ob einem Bewerber ein staatsverbürgter Kredit aus öffentlichen Mitteln gewahrt werden soll, ist zweifels-frei hoheitlicher Uatur (BVerwGE 7* 180)» Andererseits besteht Keine Veranlassung, die zu dem Vollzug und zur Erfüllung dieser hoheitlichen Entschließung folgende Übernahme der Bürgschaft noch dem öffentlichen Hecht zuzurechnen; denn im bereich der schlichten Hoheitsverwaltung oder öffentlichen laseinsvorscrge Kann der Staat nach seiner Wahl seine Aufgabe auch mit den Mitteln des Privatrechts erfüllen, und es kann, wenn die form der Bürgschaft für ein Bankdarlehen gewährt wird, davon ausgegangen werden, daß eine Abwicklung in der form des zivilrechtlichen Bürgschaftsvertrages beabsichtigt ist (vgl. BGH WM 1961, 1143; BVerwGE 1, 308, 310; BayVerfGH NJW 1961, 163) <> Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 230 Juli 1958 (BVerwGE 7, 180) steht dem nicht entgegen, denn sie behandelt allein die erste Frage, ob die Gewährung oder Ablehnung eines Flüchtlingskredits aus Öffentlichen Mitteln zu dem hoheitlichen Bereich gehört, was auch nach der hier vertretenen Auffassung zu oc^ahen ist. Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner kraft Gesetzes auf ihn über (§ 774 BGB); dies ist - wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat ~ der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens mit Zinsen (§§ 607, 608 BGB), der dem Grunde wie der Höhe nach hier unstreitig ist» dedoch können die Beklagten dem Kläger die Einwendungen entgegenhalten, die gegenüber der Hausbank begründet waren (§§ 404, 412 BGB), sowie die Einwendungen aus dem zwischen ihnen und dem Kläger bestehenden öffentlich-rechtlichen Grundverhältnis (§ 774 Abs« 1 Satz 5 BGB)«- Ansprüche gegen einen ausgeschiedenen Gesellschafter verjähren allerdings nach Ablauf von 5 dahren seit der Eintragung in das Handelsregister, sofern nicht der Anspruch - was hier nur für rückständige Zinsen zutreffen könnte (§ 197 BGB), für die Entscheidung aber belanglos ist, weil die unstreitige Kapitalforderung allein den Klageanspruch deckt - einer kürzeren Verjährung unterliegt (§ 159 HGB). 12 Seinem Kinwand, er werde wider Treu und Glauben von dem Kläger in Anspruch genommen, denn er sei im Jahre 1954 auf Verlangen der Bayerischen Landesanstalt für Aufbau!inanzierung ohne eine Abfindung aus der Gesellschaft ausgescnieden und oer Kläger habe sich damals Ansprüche gegen ihn nicht Vorbehalten, hat das Berufungsgericht entgegengehalten: Angesichts der starken Verschuldung der Gesellschaft habe der ßekkagte zu 1) ein Auseinandersetzungsguthaben nicht gehabt und auf eine Abfindung nicht rechnen können« Der Standpunkt des Beklagten zu 1), nach Sanierung des Unternehmens durch weitere Kredite wäre es möglich gewesen, ihm eine Abfindung für sein bedingungsloses Ausscheiden zuzugestehen, verkenne, daß die Sanierung und Bewilligung von Neukrediten keinesfalls dazu habe dienen können, dem aus einer finanziell hoffnungslos darniederliegenden Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafter, statt ihn zur Schuldentilgung heranzuziehen, eine Abfindung zu gewähren« Veranlassung, beim Ausscheiden des Beklagten zu 1) dessen Weiterhaftung ausdrücklich vorzubehalten, habe - angesichts der gesetzlichen Regelung in den ?§ 128, 159 H.GB - nicht bestanden. 4) Zu der Behauptung der Beklagten, die Schuld sei ihnen im September 1954 im Wege der Sanierung erlassen worden, hat das Berufungsgericht tatsächlich festgestellt: Auf den Konten der Beklagten bei der Bayerischen Staatsbank Diese Vorgänge hat das Berufungsgericht, wie folgt, gewürdigt: £s müsse tatsächlich eine Regelung der finanziellen Verhältnisse .des Unternehmens getroffen worden sein, denn es sei sonst kein vernünftiger Grund ersichtlich, der die Staatsbank und die, beteiligten Staatsbehörden hätte veranlassen können, den Beklagten nochmals erhebliche Mittel zukomuien zu lassen, obwohl die Lage sich seit dem Sanierungsantrag vom April 1953 erheblich verschlechtert hatte. Andererseits sei es - auch bei Berücksichtigung des Vortrages der Beklagten • ausgeschlossen, daß den Beklagten damals eine Schuld ei'lassen worden sein könne. Denn die Beklagten selbst seien noch im Juli 1955 davon ausgegangen, daß die Zahlungen des Klägers, die ihrem Konto gutgebracht wurden, nicht als Schulderlaß zu werten seien, sondern den Eintritt des Klägers in seine Haftung als Bürge gegenüber der Staatsbank darstell ten; sie hätten auch gewußt, daß sie nun dem Kläger zur Rückzahlung verpflichtet seien, und sich bemüht, den Kläger zur Streichung des Anspruchs zu veranlassen, jedoch - wie sie selbst schrift-sätzlich vorgetragen hätten - erfolglos. 5) Da der Klageanspruch hiernach bestand und unstreitig nicht erfüllt' wurde* hängt die Entscheidung davon ab, ob die Beklagten - sei es aus ihrem Verhältnis zur ursprünglichen Gläubigerin, der Bayerischen Staatsbank, oder zu dem Kläger als Bürgen - erfolgreich Einwendungen herleiten können. 1) Das Berufungsgericht hat aus einer Darstellung der bayerischen Vorschriften Uber die Kreditnilfe für rlucrit-linge die rechtlichen Folgerungen gezogen: Ein kechtBeanspruch auf Gewährung eines Flüchilihgskredits habe nicht bestanden, Nicht jeder Flüchtling, der bestimmte Voraussetzungen erfüllte, habe einen Flüchtlingskredit oder scaatt;-verburgten Kredit beanspruchen dürfen. Alles dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision nicht in Frage gestellt * Dementsprechend hat das Berufungsgericht geprüft, ob die vermeintlichen Gegenansprüche den Beklagten wegen des Verhaltens der Staatsbank Fürth als Hausbank, des Direktoriums der Bayerischen Staatsbank oder der Ländesanstalt für Auf-cauiinanzierung zuständen* Die Beklagten.selbst hätten einen Zusammen« hang dieser Maßnahmen mit den Funktionen des Direktoriums der Bayerischen Staatsbank nicht behauptet«, ^ur diese Maßnahmen, die nach privatrechtlicher Kreditbewilligung durch die Hausbank getroffen sein sollen, komme eine un- b) £>ei den sogenannten "Exporthemmnissen” sei der Vortrag der Beklagten unklar« Offenbar handele es sich lediglich darum, daß die Staatsbank fürth über den Antrag vom 11« Lezember 1952, einen Exportauftrag über 13.279 Lollar vorzufinanzieren, erst nach 7 Wochen entschieden habe. c) Auch wegen des sogenannten "Montagestopps” seien die Grundlagen eines Anspruchs der Beklagten nicht ersichtlich* Denn die Beklagten hätten für ihre - bestrittene -Behauptung, die Staatsbank i'SBl habe im Mai 1952 vertragswidrig die Unterbrechung der Maschinenmontage verlangt, um eine Mitfinanzierung des Betriebes durch Mittel von private!' Möglicherweise habe die Montage der Maschinen nicht vollendet werden können, weil die Staatsbank FflBi weitere Kredite nicnt mehr bewilligt habe» Laß die Staatsbank hierzu verpflichtet gewesen wäre, gehe aber aus dem Vortrag der Kläger nicht hervor, auch fehle es an Umständen, die auf ein Verschulden der uausbank schließen ließen. - is das Berufungsgericht habe den Sinn der gesetzlichen Regelung wie auch das Anliegen der Beklagten verkannt, indem es die privatrechtliche Seite in den Vordergrund gestellt und in erster Linie auf das Verhältnis der Beklagten zu ihrer Hausbank abgestellt habe» Labei geht die Revision - wie das Beruf ungsgericht - davon aus, nach der gesetzlichen Regelung sei die Gewährung staatsverbürgter Kredite von zwei Voraussetzungen abhängig gewesen, nämlich einmal von dei* Bereitschaft einer Hausbank zur Kreditgewährung und zu dem anderen von der Erteilung der StaatsbUrgschaft; weiter aber führt die Revision aus: Wenn die staatlichen Organe weitgehend daran beteiligt waren, ob überhaupt ein Kredit bewilligt werden konnte, dann sei die Trennung zwischen den Funktionen der Hausbank einerseits und des Bürgen andererseits unberechtigt, der Kläger dürfe nicht 41 lediglich" als Bürge b€;~ handelt, es müsse vielmehr berücksichtigt werden, daß die für die Bewilligung von Krediten und Bürgschaften zuständigen Stellen des Klägers im Rahmen eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes tätig geworden seien. Deshalb habe das Berufungsgericht die Rechtslage nicht in erster Linie unter dem Gesichtspunkt prüfen dürfen, ob die Hausbank Fflichten gegenüber den Kreditnehmern verletzt habe, es habe vielmehr berücksichtigen müssen, daß die staatlichen Organe schon bei der Einräumung der Kredite beteiligt waren, ihre Entscheidungen aber verzögerlich, schleppend und unzugänglich getroffen hätten, und dies Verhallen eine mittelbare Einwendung gegen den Rückgriffsanspruch begründe© Las Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Beziehungen der Beklagten zur "Bayerischen Staatsbank" eine privatrechtliche und eine öffentlich-rechtliche Seite haben, sondern hat dies ausdrüeklicn hervorgehoben. oder an anderer Stelle, der Staat als Bürge habe kein unmittelbares eigenes Interesse daran gehabt, ob, von wem und an wen ein privater Kredit gewährt werde (Bü Bl. 36); denn angesichts der öffentlichen Zielsetzung cer irlücht« lingshilie kann ein Interesse der Allgemeinheit daran, welcher rlüchtlingsbetrieb unter welchen Bedingungen einen Kredit erhalten sollte, nicht in Zweifel gezogen werden. bank gemeint war, mußte das Berufungsgericht dem Schriftsatz der Beklagten vom 4« Mai 1962 (dort Bl« 5) entnehmen, wo es heißt, diese wirtschaftlichen Hemmnisse seien ein Verstoß gegen die Pflichten und Aurgaben gewesen, die "der Staatsbank. Dann aber mußte das Berufungsgericht - da die Beklagten dem Klageanspruch mit Einwendungen aus der Person des ursprünglichen Gläubigers und des Bürgen begegnen dürfen - auch das privatrechtliche Verhältnis der Beklagten zu ihrer Hausbank prüfen« Die Reihenfolge dieser Prüfung stand im Ermessen des Gerichts und die Revision kann nicht einen Fehler des Berufungsurteils daraus herleiten wollen, daß das Berufungsgericht, dem Vortrag der Beklagten folgend, eingehend das umfangreiche Vorbringen abgehandelt hat, die Hausbank habe die Verluste im wesentlichen verschuldet, selbst wenn die Revision diesen Punkt für zweitrangig hält« Ihre Rügen besagen aber nichts zu der vom Berufungsgericht vorge-nornmenen Prüfung, ob die Beklagten einen Anspruch gegen die Hausbank haben, den sie der Klage entgegenhalten können. 1) Das Berufungsgericht hat auch die weiteren Vorwürfe der Beklagten gegen die Bayerische Staatsbank als Hausbank nicht für begründet.gefunden. Für die BetriebsmittelKredite, um die es sich hier handele, sei nach der Übung eine langjährige Laufzeit nicht in betracht gekommen« Im übrigen habe die Kurzterminierung dieser Kredite für die Beklagten keine Rolle gespielt, weil die Fälligkeitstermine laufend verlängert worden seien. Januar 1951 an Bedingungen geknüpft habe, die ihre unternehmerische Selbständigkeit geschmälert und es ihnen unmöglich gemacht hätten, Geld bei privaten Geldgebern aufzunehmen* Bas Verlangen der Staatsbank Ffli nach Sicherheit sei gerechtfertigt gewesen, weil Eigenkapital bei den Beklagten nicht vorhanden war« Die verlangten Sicherungen seien banküblich gewesen«, Ile vorgesehene Selbstbeteiligung des Staates habe nicht eine Knebelung bedeutet, sie sei vielmehr nach der Sachlage die einzige Möglichkeit gewesen, dem Betrieb erforderlichenfalls Eigenkapital zuzuführen und Sicherheiten freizu demachen* Zudem sei die Selbstbeteiligung des Staates lediglich als Kotmaßnahme für den Fall gedaoht gewesen, daß das angestrebte Endziel, den Flüchtlingsbetrieb vom Staat unabhängig zu machen, nicht mehr sollte erreicht werden können* Zu der Rüge, das Berufungsgericht habe diese Fragen rechtsirrig in den Vordergrund gestellt, statt in erster Linie die Haftung des Klägers für seine im Verfahren beteiligten Stellen zu bedenken, kann auf die vorstehenden Ausführungen unter B II 3 verwiesen werden* Weiter rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 266 ZPO den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen, daß ein Geschäftsfreund der Beklagten, Stolze, seine Zusage, sich am Unternehmen zu beteiligen, Minfolge der Kreditver-zögerung" zurückgezogen habe« Auch diese.Rüge ist erfolglose Wenn - wie die Revision aniührt - Stolze seine Zusage wegen der "Kreditverzögerung" zurückgezogen haben soll, so ist das in diesem Zusammenhang belanglos, denn nier behandelt das Berufungsgericht die Frage der Laufzeit der Kreditec Lie Beklagten haben aber für den Entschluß von Stolze, sich nicht zu beteiligen, verschiedene Gründe angegeben* Sie haben auch behauptet, ’'die unzureichende Förderung und die abwegigen Kreditbedingungen der ^andeeanstalt für Aufbaufinanzierung" seien für Stolze bestimmend gewesen, und in der eingehenden Schilderung ihres Schriftsatzes vom-30. War aber nach dem Vortrag der Beklagten eine Maßnahme der ^andesanstalt für Aufbaufinanzierung der Grund dafür, daß sich private Geldgeber zurückzogen, dann hatte das Berufungsgericht keine Veran- Allerdings haben die Beklagten in diesem Zusammenhang auch die sogenannten "Wirtschaft swidrigen Maßnahmen" der Bayerischen Staatsbank als weitere Hemmnisse erwähnt; dieser Punkt kann ihnen jedoch - wie vorstehend unter B II ausgeführt worden ist - nicht zu dem Erfolg verhelfen* Was die Revision über die Notwendigkeit, das Unternehmen umzuschulden oder durch eine Selbstbeteiligung des Bayerischen Staates zu sanieren, ausführt, betrifft ebenfalls nicht die Bayerische Staatsbank; denn insoweit bezieht sich die Revision ausschließlich auf die Aufgaben der -uandesanstalt für Aufbaufinanzierung nach dem Gesetz vom 7. Wenn aber die Bevision den öffentlich-rechtlichen Gehalt der Förderung der Flüchtlingsbetriebe so stark in den Vordergrund stellt, dann könnte das in dem Sinne gemeint sein, daß die Bayerische Staatsbank in ihrem Verhältnis zu dem Darlehensnehmer nicht vertraglich fiei, sondern durch öffentliche Rücksichten gebunden sei; in diese Richtung deutet der frühere Vortrag der Beklagten, die sich auch darauf berufen haben, die Kurzterminierung der Kredite sei eine "Eigenmächtigkeit" der Bayerischen Staatsbank gewesen. Selbst wenn - was unterstellt werden könne - das Direktorium bei den sogenannten "Wirtschaft swidriger, Mabnahmen” im Innenverhältnis in irgendeiner Weise (durch Richtlinien an die Niederlassungen der Staatsbank) beteiligt gewesen sein sollte, müßten Ansprüche dieserhalb daran scheitern, daß zu dem Schadensersatz verpflichtende Maßnahmen einer Stelle der Staatsbank zu dem Nachteil der Beklagten nicht nachgewiesen seien. Wegen der - nach Meinung der Beklagten - unkorrekten Behandlung ihres Kreditantrages vom 13» Dezember 1951 sei ein Vorwurf gegen das Direktorium der Staatsbank nicht begründet. sich gegen die Staatsbank richtet und etwa gegen diese begründet ist» Es behandelt vielmehr die Frage aer Laufzeit der Anträge ausschließlich in seinen späteren Ausführungen, in denen es das Verhalten der beteiligten Bayerischen Staatsministerien und der -^andessteile für Aufbaufinanzierung •würdigt» Es ist nicht ersichtlich, daß die Revision dies als einen Fehler des Berufungsurteils rügen will. Denn der Vortrag der Beklagten, dessen Berücksichtigung die Revision vermißt, besagt über eine schleppende Arbeitsweise der Bayerischen Staatsbank nichts oder er richtet sich ausdrücklich gegen "Gleichmut und mangelnde Sorgfaltspflicht der -^and essteile für Aufbaufinanzierung” (Berufungsbegrundung Bl. 55 = I Bl. 165) oder gegen die "Münchner Zentralstellen” (Schriftsatz vom 50o5*196l Bl» 8=1 öl» 227), insbesondere die Bayerischen Staatsminiafcerien der Finanzen und für Wirtschaft. II Bl. 374 und 407), deren Erledigung geraume Zeit in Anspruch nahm«, Dem rechtlich .veniggeordneten Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen läßt sich nicht entnehmen, daß die Beklagten der Bayerischen Staatsbank substantiiert eine Verschleppung oder verzögernde Bearbeitung ihrer Anträge vorgeworfen hatten. 1) Die Beklagten wollen den am Verfahren beteiligten Dienststellen des Bayerischen Staates die Schuld am Zusammenbruch ihres Unternehmens geben, den sie in erster Linie auf die "abwegige Kreditpolitik der JLandesanstalt für Aufbaufinanzierung”, aber auch darauf zurückführen, daß bei der -uandesanstalt und den beteiligten Staatsministerien der Finanzen und für Wirtschaft ihre Anträge schleppend und unsachgemäß bearbeitet worden seien und das Staatsministerium der Finanzen seine Pflicht zur Dienst-aufsicht über die Landesanstalt versäumt habe. Dieser Gesichtspunkt entfällt jedenfalls damit,, daß der Kläger sich auf die Verhandlung zur Hauptsache über die Gegenansprüche eingelassen hato Der Senat kann ferner die erstmals von dem Prozeisbe-vollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Revisionsrechtszug vorgetragenen Einwendungen gegen die Aufrechnung aus den §•§ 390, 395 BGB unerörtert insbesondere dahinstehen lassen, ob es für den Fall des § 390 BGB einer Einrede der Verjährung in den latsacheninstanzen bedurft hätte« Denn die Aufrechnung der Beklagten muß - wie im folgenden auszuführen ist - schon daran scheitern, daß sie die Voraussetzungen eines wirksamen Gegenanspruches, den sie zur Aufrechnung stellen könnten (§ 387 BGB), nicht dargetan habeno 3) Die Revision geht auf diese Ausführungen des Berufungsurteils, in denen mangels der Darlegung eines Schadens bereits die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches verneint werden, mit keinem Wort ein* Möglicherweise ist hierfür der Standpunkt der Beklagten maßgebend, es gehe im vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Höhe, sondern allein um die Schuld an den entstandenen Verlusten, Dieser Standpunkt ist unrichtig. Zugunsten der Beklagten kann hier nur der Gesichtspunkt sprechen, daß das Berufungsgericht - wie seine anschließenden umfangreichen Ausführungen über, die Unbegründetheit der Vorwiirfe im einzelnen ergeben - die Entstehung eines Schadens wohl doch nicht abschließend verneinen wollte und auch in tatsächlicher Hinsicht nicht abschließend verneint hat. Zur rechtlichen Grundlage etwaiger Ansprüche gegen den Bayerischen Staat führt das Berufungsurteil aus: Der Schaden solle - nach dem Klagevortrag - dadurch entstanden sein, daß der j5o Flüchtlingskreditantrag und der Arbeitsbesehai'iungs-Kredit schuldhaft mit erheblicher Verzögerung beschieden und der sogenannte Konsolidierungsantrag vom 15•Dezember 1931 überhaupt nicht beschieden worden sei. und für Wirtschaft die Staatshaltung nach Art. 34 GG mit § 639 BGB eingreifen« Für Amtsversehen der Bediensteten der Landesanstalt für Aufbaufinarizierung müsse, obwohl sie eine Anstalt' des öffentlichen Hechts sei, das gleiche gelten, weil der Bayerische Staat für die Anstalt volle Gewähr leiste (§ 1 Abs» 2 des Gesetzes vom 7. Dieser Aufgabenbereich, der für den vorliegenden Fall in Betracht kommt, gehört zweifelsfrei zur hoheitlicher: Verwaltung, wenn auch die Geschäfte der Anstalt nach kaufmännischen Grundsätzen - unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben der Anstalt - und unter Benutzung der Formen des privatrechtlichen Kreditgeschäfts geführt werden (§§ 2, 15 des Gesetzes)» Weiter hat die Landesanstalt die ihr treuhänderisch überlassenen Vermögenswerte für Rechnung des Staates zu verwalten und zu verwerten (§ 3); das Staatsministerium der Finanzen kann ihr mit Zustimmung des Landtages weitere Aufgaben zuweisen. ihre Aufgaben mit eigenen Bediensteten durcho Zwar werden die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter vom Staats-ministerium der Finanzen bestellt, das auch die Rechtsver~ hältnisse der Vorstandsmitglieder durch Dienstverträge re~ gelt (§ 10 Abs« 3 und 4)$ das ist ein typischer Ausfluß des staatlichen Aufsichtsrechts. Dienstherr im Sinne der haftungsrechtlichen Bestimmungen ist mithin die Landes“ anstalt; ihre Verantwortlichkeit für dienstliche Versehen ihrer Bediensteten wird grundsätzlich dadurch nicht berührt, daß sie im Aufträge und nach Weisungen des Staates tätig wird (vgl. Aufl.Bd. 1 S- 157)» und zwar - sofern es sich wie hier um die Verbindlichkeiten einer rechtsfähigen Anstalt handelt - nicht in der Form der Übernahme als eigene Verbindlichkeit, sondern des Einstehens fUr eine fremde Schuld. *<ürde hiernach für ein etwaiges dienstliches Versehen eines Bediensteten der Landesanstalt für Aufbaufinanzierung nicht der Kläger, sondern die Anstalt einzustehen haben, so erübrigt sich die Prüfung,- ob im vorliegenden Fall - wie die Beklagten meinen, was aber das Berufungsgericht verneint hat - die Anti'äge der Beklagten in der Landesanstalt falsch behandelt worden sind; denn einen hiei'durch etwa Am 15« Februar 1950 erbaten sie einen Arbeitsbeschaffungskredit aus Bundesmitteln von 300*000 LM, für den der Freistaat Bayern eine Ausfallbürg-schaft von 90 % übernehmen sollte, und am 2, Mai 1950 einen weiteren Fliichtlingsproduktivkredit von 100*000 LM* Alle drei Kredite wurden am 19* Februar 1951 ausgereicht, und zwar die beiden fluchtlingsproduktivkredite in der beantragten Höhe, der Arbeitsbeachaffungskredit in Höhe von 150*000 EM, weil die Hausbank die Übernahme der Haftung für weitere 150*000 IM ablehnte »...Auf den sogenannten Konsolidierungsantrag vom 13* Dezember 1951» mit dem die Beklagten weitere 50*000 DM erbaten, wurde nichts bewilligt* Lie mittlere Verwaltungsbehörde habe erneut wegen der neuen Anträge der Beklagten ira Irrüh^ahr 1950 eingeschaltet werden müssen und es sei verständlich, daß die Überprüfung in diesem Stadium des Verfahrens erheblich eingehender habe sein müssen« Denn der Staat habe darauf achten müssen, die wenigen bereiten Mittel für größtmöglichen Erfolg einzusetzen, um nicht von vornherein verlorene Kredite zu geben«, Ein fahrlässiges Verhalten bei Überprüfung der Anträge sei somit auszuschließen« Bas Berufungsgericht sei aber auch nicht der Auffassung, daß die Erledigung der Kreditanträge zu lange gedauert habe« Ber Kläger habe die Übernahme der Staatsbürgschaft von einer Reihe von Bedingungen abhängig gemacht« La die Beklagten Änderungen anstrebten, sei nochmalige Beratung bei den staatlichen Stellen notwencig geworden« Trotzdem habe die Hausbank die Beklagten schon zwei Monate später verständigen können, daß die Staatsbürgschaft für alle drei Kredite übernommen sei« b) Nicht anders stehe es - so führt das oerufungs-urteil weiter aus - hinsichtlich des sogenannten Konsoli-dierungsantrages vom 13« Dezember 1951, gleichgültig, ob dieser nicht' beschießen oder ob er - wie der Kläger behaupte - abgelehnt worden sei. Las Gutachten des .virtschai't Prüfers Lr» Leidigkeit, dessen Sachkunde auch von den Beklagten anerkannt werde, habe dem Kläger keinen Anlaß zu weiterer Kreditgewährung geben können« Lenn es haoe dargelegt, daß die Lage des Betriebes nach seinem Kredit status ungünstig zu beurteilen sei und die Rentabilitätslage sich nur sehr schwer beurteilen lasse, wenn auch die Voraussetzungen für eine Absatzsteigerung nicht ungünstig seien» Ler Gutachter habe eine Kreditgewährung aus rein betriebswirtschaftlichen Gründen nicht befürwortet, sondern lediglich zugunsten der Beklagten sprechen lassen, daß es sich um einen ilüchtlingsbetrieb handele, der von persönlich kreditwürdigen und sachkundigen Inhabern geleitet werde, und daß die Ablehnung des Kreditantrages voraussichtlich eine baldige Stillegung des Betriebes mit erheblichen Verlusten zur Böige haben werde, und abschließend hervorgehoben, daß “■ wenn man den Beklagten nochmals hellen wolle -fürs erste ein längerfristiger Kredit von 150,000 DM notwendig sei» Angesichts dieses Gutachtens könne den Beamten kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie die beantragten 50-000 IM nicht bewilligten, zu demal nicht zu übersehen gewesen sei,- auf welche Weise die Beklagten das weiter benötigte Geld erhalten könnten, Ler Vortrag der aeklagten, 50o000 LM hätten ausgereicht, um Ware im Wert von 400«000 L verkaufsfertig zu machen, widerspreche anderem Vorbringen« Selbst wenn aber ■- unterstellt - die Beklagten sich mit November 1949 liegen, und läßt nicht den Schluß zu, daß für die Zeit nach der Antrag-Stellung noch die gleichen Verhältnisse zutral'en» überdies geht es hier gar nicht darum, daß die Ausfertigung von Entschließungen büromäßig - nur damit befaßt sich die Notiz -verzögerlich behandelt worden wäre«. Das Berufungsgericht erklärt vielmehr - auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen - die lange Laufzeit der Anträge damit, daß die mehreren beteiligten Stellen sich durch Betriebsprüfungen und -besiehtigungen ein eigenes Bild glaubten machen zu müssen, und mit der Notwendigkeit der Beratung und Abstimmung verschiedener nebeneinander laufender Anträge über hohe Summen. In rechtlicher Hinsicht läßt die auf eingehender Wüidi-gung der tatsächlichen Verhältnisse beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, den beteiligten Beamten könne - bei Berücksichtigung ihrer Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit - nicht vorgeworfen werden, daß sie Amtspflichten gegenüber den Beklagten verletzt hätten, einen Rechtsfenier nicht erkennenc Der Hinweis der Beklagten auf den Beteiligungsvorbehalt des Bayerischen Staates in dem Kreditvertrag sowie die Ausführungen der Revision über angebliche Pflichtversäurnnisse der Landesanstalt für Aufbaufinanzierung deuten jedoch in die Richtung, daß die Beklagten eine Pflichtverletzung der Beamten des Finanzministeriums darin sehen wollen, daß das. Dezember 1950 die Landesanstalt für Aufbaufinanzierung als selbständige Anstalt errichtet und ihr die Aufgaben übertragen, Unternehmen von Flüchtlingen finanziell zu fördern sowie die Überwachung staatlicher und staatsverbürgter Kredite durch-zuführen,, Aus diesem Aufgabenbereich können sich allerdings Allerdings kann - worauf die Revision in anderem Zusammenhang hinweist -sich aus der allgemeinen Aufsichtspflicht eine dem betroffenen Bürger gegenüber bestehende Amtspflicht zu dem Einschreiten ergeben, wenn besondere Umstände hinzutreten (BGHZ 15, 305, 309; LM zu Art. 34 GG Nr. 27; die von der Revision angeführte Entscheidung des Senats vom 31.Januar 19b3 - Ill ZR 119/61 = EJW 1963, 1199 betrifft einen anderen Fall)* Solche besonderen Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich. Denn es handelt sich, soweit die Übex-wacnung der kxe-dite in Rede steht, nicht um eine Tätigkeit, bei der das Staatsministerium der Finanzen hätte "Mitwirken” müssen, so daß der Hinweis der Revision auf die Einheit der Verwaltung fehlgeht; auch ist nicht vorgetragen worden, daß die Beklagten die Hilfe des Finanzministeriums im Wege der Liens*-aufsicht angerufen hätten. Len Einwand der Beklagten, die Klage sei rechtsmiB-bräuchlich, hat das Berufungsgericht mit nachstehenden Erwägungen zurückgewiesen: Ler Rückgriff des Klägers als Bürgen widerspreche nicht - wie die Beklagten meinen schon deshalb Treu und Glauben, weil der Kläger selbst dazu beigetragen haben solle, dab die Schuldenlast der Beklagten so hoch geworden sei« Möglicherweise wären zwar die Schulden der Beklagten geringer geblieben, wenn der Kläger sich ihren zahlreichen Kreditwünschen schon früher verschlossen hätte, etwa iE Jahre 1950, als die Beklagten für insgesamt weitere 47üoOOO DM Kredit wünschten« Dann hätte der Betrieb mit Sicherheit schon damals stillgelegt werden müssen. Damals aber hatten die Beklagten bereits staatsverbürgte Kredite in Höhe von 150.000 DM erhalten, die sie entweder an die Hausbank oder an den Bürgen hätten zurückzahlen müssen, also mehr als den eingeklagten Teilbetrag« Dem Verlangen des Klägers, wenigstens diesen betrag zurückzuerstatten, stehe der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen. Demgegenüber meint die Revision,, das Berufungsgericht habe diese Entscheidung nicht treffen können, ohne Vortrag und Beweisangebot der Beklagten dafür zu beacnten, daß sie ihr Unternehmen nach kaufmännischen Grundsätzen ordnungsmäßig geführt hätten und die Verluste allein auf verspätete und unzulängliche Kredite - insbesondere auf die Verspätung und Unzulänglichkeit der Sanierung - zurückzuführen seien; der Zusammenbruch des Unternehmens beruhe darauf, daß die Organe des Klägers mit ihren Maßnahmen auf halbem Yy’ege scehengeblieben seien, das Unternehmen jahrelang zwischen •Tod und Leben hätten schweben lassen und es versäumt hätten, die ihnen nach § 2 des Gesetzes vom 7. Allerdings ist die Ausübung eines Rechts immer dann unzulässig, wenn sie nach den Umständen des Falles gegen die Gebote von Treu und Glauben öder gegen die guten Sitten verstößt (BGH2 19, 72, 75); dabei handelt es sich um eine echte inhaltliche Beschränkung der Rechte (LM zu BGb § 164 Nr. 2). Ebensowenig kann der Rückgriff des Klägers deshalb für unzulässig gehalten werden^ weil e;r - nach Auffassung der Beklagten - den gleichen Bc-crag oder noch mehr alsbald den Beklagten zurückzahlen müßte; denn einen solchen Anspruch haben die Beklagten bislang nicht darzulegen vermocht. Offenbar will die Revision sich auf den Grundsatz berufen, daß es Treu und Glauben widerspreche, aus einem durch eigene Pflichtverletzung geschaffenen Tatbestand Rechte gegen einen anderen herzuleiten (EGZ 152, 147, 150; LM zu BGB § 242 Cd Er. 5; vgl. Auch für die Begründung dieser Schuld war nicht ein Handeln - geschweige denn ein rechtswidriges Handeln - ues Klägers ursächlich, sondern der Larlehensvertrag der Beklagten mit der Bayerischen Staatsbank, aufgrund*'dös sen den Beklagten Geld zufloß, aus sie jetzt zurückzahlen sollen. Aus welchen Gründen das Geltendmachen dieser Forderung rechtsmißbräuchlich sein sollte, ist nicht ersichtliche Die Revision der Beklagten erweist sich hiernach als unoe-gründet und ist9 da das Berufungsurteil auch im Übrigen einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen laßt, zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 128 HGB § 197 BGB § 159 HGB § 397 BGB § 266 ZPO § 387 BGB Art. 34 GG § 286 ZPO Art. 34 GG
BerufungsgerichtHausbankAnspruchBayerischeKreditKlägerStaatsbankRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 17. September 1964 (BIBI) Justizobersekretär, als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des
*
Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Freistaat bezirksfinanzdirektion
 Bayern, vertreten durch die
 Kläger und Revisionsbeklagten,
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. BHfe -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräaiäenien Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Df* Kreit, Br. HuBla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. September 1962 wird zurück-gewiesene
 Bie Beklagten haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
lie Beklagten betrieben bis zu dem Jahre 1945 in Mährisch-Schönberg eine von ihrem Großvater im Jahre 1860 gegründete Weberei unter der Firma Willibald LflB & Sohn« Nach ihrer Vertreibung aus dem Sudetenland bemühten sie sich, den Be-tz'ieb als Leinen- und Damastweberei in	wieder aul'zu-
bauen. Im Oktober 1948 wurde die alte Firma als offene Handelsgesellschaft mit einem Gesellschaftskapital von
5.000	DM in das Handelsregister eingetragen. Der Betrieb lief jedoch erst am 1. Dezember 1949 an.
Da dem Unternehmen Kapital fehlte, stellten die Beklagten nach der Währungsreform mehrere Anfrage auf Gewährung staatsverbürgter Flüchtlingsproduktivkredite. Solche Kre~ aite wurden ihnen in der Zeit vom 15. November 1948 bis zu dem 19. Februar 1951, nachdem der Kläger die Bürgschaft übernommen hatte, durch ihre Hausbank, die Bayerische Staatsbank, Niederlassung Iin einer Gesamthöhe von 520..C00 Di/I gewährt. Ebenfalls am 19* Februar 1951 reichte die Uausbank den Beklagten einen weiteren Kredit von
150.000	IM (beantragt waren 500.000 DM) aus Arbeitsbe« schaffungsmittein des Bundes aus, die die Kreditanstalt
 für Wiederaufbau nach 90/t~iger Ausfallbürgschaft des Klägers zur Verfügung gestellt hatte.
Unter dem 15- Dezember 1951 erbaten die Beklagten einen weiteren staatsverbürgten Kredit von 50.000 LM (Konsoli-äierungsantrag); diesem Anträge wurde nicht entsprochen.
Nachdem das Unternehmen in Schwierigkeiten geraten war, wurden seit 1955 Verhandlungen über eine Sanierung geführte Im August 1954 wurden weitere staatsverbürgte Flüchtlingsproduktivkredite von 58.000 LM und 90.000 DM bewilligt,
 
außerdem gewahrte die bayerische Lanöesanstalt iir Auibau-iinanzierung ein Darlehen von 160.000 DM. Im Zusammenhang damit schied der Beklagte zu 1) am 16. September 1954 aus der Gesellschaft aus, was am 8» Oktober 1954 in das Handel^ register eingetragen wurde. Der betrieb kam am 30. September 1955 zu dem Erliegen.
Die Bayerische Staatsbank nahm den Kläger als Bürgen in Anspruch. Dieser leistete am 14. September 1954 eine Gesamtzahlung von 42:5.700 DM»
Mit der Klage nimmt der Kläger Rückgriff bei den Beklage in Höhe eines Teilbetrages von 120.000 DM, mit dem er in erster Linie den übergegangenen Anspruch aus den Flüchtlinge Produktivkrediten von 320.000 DM, hilfsweise aus dem Arbeite beschaffungskredit und den restlichen ;lüchtlingsproduktiv-krediten geltend machen will. Der Klager hat daher beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 120.000 DM nebst 4 £ Zinsen seit dem 14» September 1954 zu verurteilen.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Der beklagte zu 1) hat sich darauf berufen, er sei auf Verlangen der nandesanstalt für Aufbaufinanzierung ohne Entschädigung aus der Gesellschaft ausgeschieden; deshalb widerspreche es Treu und Glauben, wenn er jetzt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen werde, zu demal ein Vorbehalt von Ansprüchen gegen ihn nicht erklärt worden sei. Ira übrigen halten beide Beklagten den Klageanspruch aus folgenden Gr linden ilir unberechtigt: Der Freistaat Bayern dürfe den Forderungsausfall gegen sie nicht geltend machen, weil dieser Ausfall ausschließlich auf ein Verschulden des Freistaats Bayern selbst und der Stellen, deren er sich zur Erledigung der Flüchtlingskreditangelegenheiten bedient habe, zurückzu-
 
liihren sei. Die beteiligten Stellen, die Staatsministerien der Finanzen und für Wirtschaft, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung und die Bayerische Staatsbank, hätten die jeweiligen Kreditanträge der Beklagten trotz des Hinweises auf deren Eilbedürftigkeit derart schleppend und unsachgemäß bearbeitet, daß die hohen Verluste im Betrieb der Beklagten nicht zu vermeiden gewesen seien. Auch die Sanierung des Betriebes sei verschleppt worden. Trotz sachverständiger Hinweise auf die Notwendigkeit schneller und durchgreifender Hilfe, hätten die staatlichen Stellen sich mit halben Maßnahmen begnügt. Der Zusammenbruch des Unternehmens sei allein die Folge dieser verfehlten Kreditpolitik. Leshalb stehe der ^lagei'orderung der Einwand der unzulässigen Hechtsausübung entgegen. Darüber hinaus stehe ihnen, den Beklagten, ‘wegen der Vernichtung ihres Aufbauwerkes gegen den Kläger ein Schadensersatzanspruch zu, der in seiner Höhe der Klage!crderung mindestens gleichkorame.
Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheid ungsgründe;
A.
1)	Um die Eingliederung der Flüchtlinge zu fördern (§ 9 des Flüehtlingsgesetzes vom 19p Februar 1947 - GVB1 51 -}, leistete der Bayerische Staat Finanzhilfe für die Neugriinoung selbständiger Existenzen, indem er für Kredite die lasten-und gebührenfreie Ausfallburgschaft übernahm (Art.VIII der Ausfährungsbestimmungen vom 8. Juli 1947 - GVßl 155 -). Der
 zunächst auf 25 Millionen IM begrenzte Gesamt-Höchst betrag der Bürgschaften wurde durch Gesetz vom 14. «Juni 1949 (GVB1 13-9) auf 60 Millionen DM und durch Gesetz vom 21 u Februar 1950 (GVBl 55) aui' 90 Millionen DM erhöht» Die spätere Erhöhung aui 150 Millionen DM durch Gesetz vom 30c Oktober 1956 (ßayßS III 542) betrifft nicht mehr den hier behandelten Zeitraum. Die Bürgschaften duriter, nur für Kredite mit einem Zinssatz von höchstens 9 $ und einer Laufzeit von längstens 5 «Jahren gewährt werden. Bürgschaften über 20«.000 DM bedurften der Zustimmung eines Bürgschafts~ ausschusses, dem ein Vertreter der Staatsministerien der Finanzen, für Wirtschaft und des Inneren angehoi'ten;
3ie waren dem Landtag nachträglich zur Kenntnis zu bringen*
Über da3 Verfahren bestimmten die Richtlinien Uber die Gewährung von staatsverbürgfcen Flücntlingsproauktivkrediten vom 31o Mai 1949 (BayS'taatsAnz Kr. 22):
Die Kredite konnten von federn in Bayern zugelassenen Geld- oder Versicherungsinstitut gewährt werden; jedoch sollte aus Gründen einer besseren laufenden Überwachung das kreditausreiehende Institut dem Betrieb möglichst nahe gelegen sein (Er. 1). Um die Eingliederung der Flüchtlinge zu fördern und den Zielen der Aktion zu entspxvechen, sollten alle derartigen Kreditanträge sorgfältig behandelt uno geprüft werden (Er» 3)* Sei "Instruierung" der Kredite, die das angegangene Institut selbst vorzunehmen hatte, waren persönliche, soziale und wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen und miteinander in Einklang zu bringen (Kr» 4), wobei eine Rentabilitätsberechnung über die ois-herige und die zu erwartende künftige Geschäftsentwicklung aufzustellen und im Zuge der Kreditverbindung periodisch zu überprüfen war. Das angegangene Institut war in der Auswahl der Auskunftsquellen grundsätzlich völlig frei (Kr. 5)°
- 6
Die Kreditanträge waren bei dem angegangenen Institut ei neureichen (Kr. 8). Falls dieses dem Anträge zu entsprechen beabsichtigte, leitete es den Antrag mit seiner Bereitschaft s erklär ung unter Angabe der Kreditbedingungen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu, die ihn mit eigener Stellungnahme und Stellungnahme des Finanzamts und Arbeitsamts der Kegierung vorlegte. Dort war die Abteilung für Wohnraumbewirtschaftung und Flüchtlingswesen federführend; zu beteiligen war ein Bürgschaftsausschuß, der aus einem Vertreter der Flüchtlings- und Wirtschaftsverwaltung und der ülnanzverwaltung gebildet war (Kr. 9 Abs. 1). Einstimmige Entscheidungen des Ausschusses über Beträge bis zu 20.000 DM waren endgültig (Hr, 9 Abs. 2). Anträge, die nicht einstimmig, aber mit zwei Stimmen gebilligt waren, und alle Anträge über 20.000 DM gingen mit Vorlagebericht an das Staatsministerium des Innern - Abteilung für Wohnraumbewirtschaftung und rlüchtlingswesen das die üesehlußfussung des interministeriellen Bürgschaftsausschusses herbeizufUhren hatte. Einstimmige Zustimmung dieses Ausschusses war die Voraussetzung für die Übernahme der Bürgschaft durch das Staats-ministerium der Finanzen (Kr. 9 Abs. 3). Die Anträge waren bei allen beteiligten Stellen als Eilsachen zu behandeln (Nr. 9 Abs. 6).
Die Bürgschaft des Bayerischen Staates wurde auf Ansuchen des angegangenen Instituts vom Direktorium der Bayerischen Staatsbank, München, im Auftrag des Staats-ministeriums der Finanzen durch die Mitteilung erteilt, daß der Kredit in die Liste der staatsverbüi'gten FlUchtlinge-produktivkredite aufgenommen sei (Nr. 11). Die Bürgschaft, die auf einen bestimmten Prozentsatz oder Höchstbetrag des Ausialls begrenzt und längstens auf 5 Jahre erteilt weraen durfte, war eine Ausfallbürgschaft (Nr. 12). Die kredit-
ausreichenden Institute hatten über die Höhe der ausgenützten Kredite und Bürgschaften, über etwaige Kreditrisiken periodisch an das Staatsministerium der Finanzen zu berichten (Kr. 14), das Lirektcrium der Bayerischen Staatsbank zu verständigen, wenn eine Staatsbürgschaft ganz oder teilweise gegenstandslos wurde (Kr. 15), und dem Staatsministerium der Finanzen sofort Bericht zu geben, wenn ein unterstütztes Unternehmen in Schwierigkeiten geriet (Kr. 16).
hach der Bekanntmachung vom 31. lezember 1951 (BayStaatsAnz 1952 Kr. 2) gingen die Aufgaben des iirektoriums der Bayerischen Staatsbank in München in diesem Verjähren mit Wirkung vom 1» Januar 1952 an die Landesanstalt für Aufbaulinanzierung in München Uber, die durch das Gesetz vom 7. Lezember 1950 (BayüS III 560) errichtet worden war.
2)	Mit der Klage nimmt der Kläger, nachdem er als Bürge den Gläubiger (Bayerische Staatsbank) befriedigt hat, Rückgriff bei den HauptSchuldnern.
Las -aerufungsurteil halt als unstreitig fest, daß der Kläger für einen den Beklagten von der Bayerischen Staatsbank fürth als Heusbank gewährten, staatsverbürgten Plücht-lingsprodu&tivkredit von insgesamt 52Q.OCO LM, der durch Zinsen auf 576.297,05 LM angewachsen war, als Bürge in Anspruch genommen wurde und am 14. September 1554 den letztgenannten betrag an die Häusbank zahlte.
Liesen unstreitigen Sachverhalt würdigt das Berufungz-urteil wie folgt: La zwischen den Parteien irgendwelche Vereinbarungen über die Bürgschaftsübernanme nicht getroffen worden seien, könne der Klageanspruch nur auf dem gesetzlichen k'orderungsübergang des § 774 BG3, nicht etwa auch auf sonstigen rechtlichen Beziehungen zwischen aen Parteien beruhen. Lieser Anspruch sei nicht hoheitlicher,
 sondern privatrechtlicher Natur, Denn die Larlehnsgewahrung an Flüchtlinge sei in Bayern ausschließlich auf privatrecht-lieber Grundlage geregelt (BayVerfGH NJW 1961, 163), Hoheitlich sei lediglich die Übernahme der Btaatsbürgschaft gegenüber der Hausbank, wobei es ohne Bedeutung sei, ob die Bürgschaft sübernahme vom Freistaat Bayern selbst oder in seinem Aufträge von dem Lirektorum der Bayerischen Staatsbank in München erklärt werde« Treffe letzteres zu, so müsse nur beachtet werden, daß die hoheitliche Erklärung der Bürgschaftsübernahme von der privatrechtlichen Darlehensgewährung der hausbank zu trennen sei. Danach sei der eingeklagte Teilbetrag von 120o000 DM an sich - d.h. vorbehaltlich der noen zu erörterndem; Hinwendungen der Beklagten - begründet.
Diesen Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen werden - denn diese wendet sich allein dagegen, daß des Berufungsgericht den Einwand unzulässiger Hechtsausubung (§ 242 BGB) sowie die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die aus § 839 BGB hei'geleitet werden, nicht berücksichtigt habe ist im Ergebnis zuzustImmen.
Die Bayerische Staatsbank ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (§1 der Verordnung vom 24.März 1920
-	GVB1 86 - und Art. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1950
-	BayBS III 561), deren Wirkungskreis alle bankmäßigen Geschäfte umfaßt. Ihre Niederlassung Fürth konnte daher als "Hausbank11 bei der Gewährung von staatsverbürgten Plüchtiinge-produktivkrediten nach den Richtlinien vom 31.Mai 1949 tätig werden. Daran, daß das Verhältnis der Beklagten zu ihrer Hausbank, das auf den Abschluß eines bürgerlichrecutlicher. Vertrages (§§ 607 ff BGB) abzielte oder dadurch bestimmt wurde, dem Gebiet des Privatrechts zugehört, ist - auch wenn es sich um einen Flüchtlingskredit aus öffentlichen Mitteln handelt -kein Zweifel (BGH Urteil vom 22. Mai 1962 - VI ZK 256/61
-	WM 1962, 929),
 
Hier aber kommt es zunächst auf das Verhältnis des Klägers zu den Beklagten an« Unstreitig hat der Kläger der Hausbank gegenüber für den Kredit der Beklagten die Bürgschaft übei'-nommen. Ob die Übernahme der Bürgschaft gegenüber der Hausbank von einer staatlichen Behörde oder - wie Nr. 11 der Richtlinien vom 51. Mai 1949 vorsah - vom Lirektorum der Bayerischen Staatsbank im Aufträge des Staatsministeriums der Finanzen erklärt wurde, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, ist in der Tat unerheblich; denn das Lii’ektorium der Bayerischen Staatsbank war eine dem Staatsministerium. der Finanzen unmittelbar nachgeordnete Verwaltungsstelle, der besondere Aufgaben zugewiesen werden konnten.{§§ 5, 5 Abs. 5 der Verordnung vom 24« März 1920 - GVS1 86). Lie Bürgschaft wird nach bürgerlichem Recht begründet durch einen Vertrag (§ 765 BGB) zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger, an dem der Hauptschuldner nicht beteiligt zu sein brauchte Las Berufungsgericht hat eine Beteiligung der Beklagten an diesem Vertrag oder Absprachen zwischen dem Kläger (Burgen) und den Beklagten (HauptSchuldner) hinsichtlich der Bürgschaftsgewährung nicht feststellen kennenc Grund und Anlaß dafür, daß der Kläger sich für eine Schuld der Beklagten verbürgte, sind daher hier allein in öifent-lich-rechtlicheri Beziehungen zu finden (vgl. BGH Urteil vom 26. Juni 1961 - III ZR 84/60 - WM 1961, 1145) und zwar handelt es sich um die Tatbestände, die durch das Iluchtlingr-gesetz vom 19. Februar 1947 (GVB1 .51), seine Auslührungs-bestimmungen vom 8. Juli 1947 (GVB1 153) sowie die Richtlinien des Bayerischen Staat smiriisteriums der Finanzen vom 11c August 1948 und vom 31. Mai 1949 geregelt sind. Lie hiernach gesetzlich vorgesehene Förderung der Flüchtlingsbe-triebe gehört dem Bereich der öffentlichen ^aseinsvorsorge, mithin der hoheitlichen Verwaltung an. Insoweit ist es richtig, wenn das Berufungsgericht iu: Zusammenhang mit der Übernahme
 der Bürgschaft von hoheitlichen Maisnahmen spricht; denn die Entschließung, ob einem Bewerber ein staatsverbürgter Kredit aus öffentlichen Mitteln gewahrt werden soll, ist zweifels-frei hoheitlicher Uatur (BVerwGE 7* 180)» Andererseits besteht Keine Veranlassung, die zu dem Vollzug und zur Erfüllung dieser hoheitlichen Entschließung folgende Übernahme der Bürgschaft noch dem öffentlichen Hecht zuzurechnen; denn im bereich der schlichten Hoheitsverwaltung oder öffentlichen laseinsvorscrge Kann der Staat nach seiner Wahl seine Aufgabe auch mit den Mitteln des Privatrechts erfüllen, und es kann, wenn die form der Bürgschaft für ein Bankdarlehen gewährt wird, davon ausgegangen werden, daß eine Abwicklung in der form des zivilrechtlichen Bürgschaftsvertrages beabsichtigt ist (vgl. BGH WM 1961, 1143; BVerwGE 1, 308, 310; BayVerfGH NJW 1961, 163) <> Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 230 Juli 1958 (BVerwGE 7, 180) steht dem nicht entgegen, denn sie behandelt allein die erste Frage, ob die Gewährung oder Ablehnung eines Flüchtlingskredits aus Öffentlichen Mitteln zu dem hoheitlichen Bereich gehört, was auch nach der hier vertretenen Auffassung zu oc^ahen ist.
Sind hiernach zu dem Vollzug der hoheitlichen Entschließung den Betrieb der Beklagten durch Kredite aus öffentlichen Mitteln zu fördern, zwei bürgerlichrechtliche Rechtsgeschäfte vorgenommen worden - nämlich einmal der Barlehensvertrag zwischen den Beklagten und ihrer Hausbank und zun; anderen der Bürgschaftsvertrag zwischen dem Kläger und der Hausbank -so bestehen keine Bedenken, die Abwicklung nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen. Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner kraft Gesetzes auf ihn über (§ 774 BGB); dies ist - wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat ~
11
der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens mit Zinsen (§§ 607, 608 BGB), der dem Grunde wie der Höhe nach hier unstreitig ist» dedoch können die Beklagten dem Kläger die Einwendungen entgegenhalten, die gegenüber der Hausbank begründet waren (§§ 404, 412 BGB), sowie die Einwendungen aus dem zwischen ihnen und dem Kläger bestehenden öffentlich-rechtlichen Grundverhältnis (§ 774 Abs« 1 Satz 5 BGB)«-
3)	Schuldner des Anspruchs, der gemäß § 774 BGB von dem Kläger geltend gemacht wird, sind beide Beklagten. Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich (§ 128 HGB). Die Darlenensverbindlich-keit war in der Zeit der Zugehörigkeit des Beklagten zu 1) zu der Gesellschaft entstanden; denn der beklagte zu 1) schied unstreitig erst am 16. September 1954 aus der Ge-. Seilschaft aus, was am 8. Oktober 1954 in das Handelsregister eingetragen wurde. Sein Ausscheiden befreite ihn nicht von den bestehenden Verbindlichkeiten. Ansprüche gegen einen ausgeschiedenen Gesellschafter verjähren allerdings nach Ablauf von 5 dahren seit der Eintragung in das Handelsregister, sofern nicht der Anspruch - was hier nur für rückständige Zinsen zutreffen könnte (§ 197 BGB), für die Entscheidung aber belanglos ist, weil die unstreitige Kapitalforderung allein den Klageanspruch deckt - einer kürzeren Verjährung unterliegt (§ 159 HGB). Jedoch ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1) dürfe sich auf die Verjährung nicht berufen, weil er - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - im vorprozessualen Schriftwechsel auf die Einrede der Verjährung bis zu dem 31.Dezember 1959 verzichtet hat und weil der Zahlungsbefehl ihm am 21. Le-zember 1959 zugestellt wurde, auch bei Beachtung des C 225 sGB rechtlich nicht angreifbar (vgl. BGB - EGRK 11. Aufl. zu $ 222 Anm. 13).
12
Seinem Kinwand, er werde wider Treu und Glauben von dem Kläger in Anspruch genommen, denn er sei im Jahre 1954 auf Verlangen der Bayerischen Landesanstalt für Aufbau!inanzierung ohne eine Abfindung aus der Gesellschaft ausgescnieden und oer Kläger habe sich damals Ansprüche gegen ihn nicht Vorbehalten, hat das Berufungsgericht entgegengehalten: Angesichts der starken Verschuldung der Gesellschaft habe der ßekkagte zu 1) ein Auseinandersetzungsguthaben nicht gehabt und auf eine Abfindung nicht rechnen können« Der Standpunkt des Beklagten zu 1), nach Sanierung des Unternehmens durch weitere Kredite wäre es möglich gewesen, ihm eine Abfindung für sein bedingungsloses Ausscheiden zuzugestehen, verkenne, daß die Sanierung und Bewilligung von Neukrediten keinesfalls dazu habe dienen können, dem aus einer finanziell hoffnungslos darniederliegenden Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafter, statt ihn zur Schuldentilgung heranzuziehen, eine Abfindung zu gewähren« Veranlassung, beim Ausscheiden des Beklagten zu 1) dessen Weiterhaftung ausdrücklich vorzubehalten, habe - angesichts der gesetzlichen Regelung in den ?§ 128, 159 H.GB - nicht bestanden. Auch sonst sei nicht ersichtlich, weshalb die Inanspruchnahme des Beklagten zu 1) anstößig sein solle; insbesondere könne er sich nicht darauf berufen, daß sozusagen vor Toresschluß neue Ansprüche gegen ihn gestellt würden, denn hier handele es sich keineswegs um einen neuen Anspruch«
Liese Ausführungen lassen einen Rechtsiehler zu dem Nachteil des Beklagten zu 1) nicht erkennen; die Revision greift sie nicht an«
4)	Zu der Behauptung der Beklagten, die Schuld sei ihnen im September 1954 im Wege der Sanierung erlassen worden, hat das Berufungsgericht tatsächlich festgestellt: Auf den Konten der Beklagten bei der Bayerischen Staatsbank
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seien mit Wirkung vom 14. September 1954 Zahlungen des Klägers in Hone von 433.135 EM gebucnt worden. Im August 1954 hätten die Beklagten neue staatsverbürgte Kredite von 58.000 EM und
90.000	DM sowie ein Darlehen der Landesanstalt von 160.000 DM erhalten.
Diese Vorgänge hat das Berufungsgericht, wie folgt, gewürdigt: £s müsse tatsächlich eine Regelung der finanziellen Verhältnisse .des Unternehmens getroffen worden sein, denn es sei sonst kein vernünftiger Grund ersichtlich, der die Staatsbank und die, beteiligten Staatsbehörden hätte veranlassen können, den Beklagten nochmals erhebliche Mittel zukomuien zu lassen, obwohl die Lage sich seit dem Sanierungsantrag vom April 1953 erheblich verschlechtert hatte. Andererseits sei es - auch bei Berücksichtigung des Vortrages der Beklagten • ausgeschlossen, daß den Beklagten damals eine Schuld ei'lassen worden sein könne. Denn die Beklagten selbst seien noch im Juli 1955 davon ausgegangen, daß die Zahlungen des Klägers, die ihrem Konto gutgebracht wurden, nicht als Schulderlaß zu werten seien, sondern den Eintritt des Klägers in seine Haftung als Bürge gegenüber der Staatsbank darstell ten; sie hätten auch gewußt, daß sie nun dem Kläger zur Rückzahlung verpflichtet seien, und sich bemüht, den Kläger zur Streichung des Anspruchs zu veranlassen, jedoch - wie sie selbst schrift-sätzlich vorgetragen hätten - erfolglos.
Die Revision greift das Berufungsurteil insoweit weder in seinen tatsächlichen Feststellungen noch in deren rechtlicher Würdigung an. Liese läßt einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen. Der Erlaß ist ein Vertrag (§ 397 BGB), der zwar einer Form nicht bedarf und daher auch stillschweigend geschlossen werden kann. Der Wille des Gläubigers aber, ein r-eCht ohne Gegenleistung aufzugeoen, kann nicht vermutet, sondern muß durch besondere Umstände
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belegt werden (vgl. BGB-RGRK 11. Aull, zu § 597 Anm. 9).
Es 1st rechtlich nicht zu beanstanden, wenn, das Berufungsgericht sich hiervon nicht hat überzeugen können«,
5)	Da der Klageanspruch hiernach bestand und unstreitig nicht erfüllt' wurde* hängt die Entscheidung davon ab, ob die Beklagten - sei es aus ihrem Verhältnis zur ursprünglichen Gläubigerin, der Bayerischen Staatsbank, oder zu dem Kläger als Bürgen - erfolgreich Einwendungen herleiten können. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten, um dessen Ordnung und rechtliche Gliederung es sich bemüht hat, dahin verstanden, daß die Beklagten
a)	die Leistung glauben verweigern zu können, weil der Kläger durch eigenes Verschulden die eingetretenen Verluste mitverursacht habe*
b)	mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen, die durch Verschulden der Bayerischen Staatsbank und der Landes-anstalt für Aufbauxinanzierung als Hoheitsträger,
c)	aber auch durch das Verhalten der Bayerischen Staats-oank fürth als Hausbank begründet seien, und
d)	schließlich die Klage für rechtsmißbräuchlich halten.
Die Berechtigung aller dieser Einwendungen hat das Berufungsgericht verneint. Es ist, soweit die Beklagten der Klage eigene Schadensersatzansprüche entgegenhalten wollen, von dem Vortrag der Beklagten ausgegangen, die Bayerische Staatsbank trage die Verantwortung für Verluste in Höhe von 275-000 DM (8U Bl. 31), während für den Restverlust - und zwar in der Höhe von 672.640 DM (Bü Bl. 56) - die Landesanstalt für Aufbaufinanzierung verantwortlich sei, und ist, indem es das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen die Bayerische Staatsbank und gegen den Ereistast Bayern geprüft hat, den durch § 774 BGB vorgezeichneten weg gegangen.
15 -
B. Einwend urigen aus Maßnahmen der Bayerischen Staat sbank^.
Io
1) Das Berufungsgericht hat aus einer Darstellung der bayerischen Vorschriften Uber die Kreditnilfe für rlucrit-linge die rechtlichen Folgerungen gezogen: Ein kechtBeanspruch auf Gewährung eines Flüchilihgskredits habe nicht bestanden, Nicht jeder Flüchtling, der bestimmte Voraussetzungen erfüllte, habe einen Flüchtlingskredit oder scaatt;-verburgten Kredit beanspruchen dürfen. Es sei lediglich von Staats wegen eine haushaltsrechtlich genau begrenzte Summe zur Verfügung gestellt worden, die nach dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden an einzelne Antragsteller habe ausgereicht werden sollen. Der Freistaat Bayern habe Kredite nicht selbst gewährt, sondern für Kredite, die von anderer Seite gewährt wurden, Bürgschaften übernommen. Ein Flüchtling, der die sonstigen Voraussetzungen erfüllte, habe daher zu einem staatsverbürgten Kredit nur gelangen können, wenn er eine Hausbank fand, die ihm - für den Fall der Staatsverbürgung - einen Kredit zu gewähren bereit war. Als Hausbank habe der Kreditbewerber jedes in Bayern zugelassene. Geld- oder Versicherungsinstitut wählen können, also auch eine Niederlassung der Bayerischen Staatsbank, deren rechtliche Stellung zu dem Kreditnehmer dann aoer nicht anders gewesen sei als die jeder sonstigen Bank oder Sparkasse als Hausbank zu ihrem Kunaen.
Die Beklagten hätten - so führt das Berufungsurteil weiter aus - mit der Bayerischen Staatsbank in mehrfacher Beziehung zu tun gehabt, und zwar mit der Niederlassung der Bayerischen Staatsbank in Fürth als Hausbank, zu der nur privatrechtliche Beziehungen bestanaen, und mit dem
 
Lirektorum der Bayerischen Staatsbank in München, das einerseits bei größeren Krediten die Tätigkeit der nach-geordneten Staatsbank-Institute (Niederlassungen, Zweigstellen) als Hausbanken im Innenverhältnis in gewissem Sinne gesteuert, andererseits aber auch nach den Richtlinien vom 31. Mai 1949 im Verfahren der Flüchtlingskredithilfe gewisse hoheitliche Funktionen ausgeübt habe - und zwar bis zu dem 31» Dezember 1951 die am 1. Januar 1952 auf die Landesanstalt fUr Aufbau!’inanzierung übergegangen seien«,
Alles dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision nicht in Frage gestellt * Dementsprechend hat das Berufungsgericht geprüft, ob die vermeintlichen Gegenansprüche den Beklagten wegen des Verhaltens der Staatsbank Fürth als Hausbank, des Direktoriums der Bayerischen Staatsbank oder der Ländesanstalt für Auf-cauiinanzierung zuständen*
II •
1) Soweit die Beklagten dem Kläger die Folgen "Wirtschaft swidriger Maßnahmen” der Bayerischen Staatsbank entgegen halten wollen, hat das Berufungsgericht erwogen: Allerdings lasse der Vortrag der Beklagten - trotz wiederholter gerichtlicher Hinweise - die gebotene Klarheit und rechtliche Einordnung vermissen. Das Berufungsgericht verstehe ihn jedoch dahin, daß diese ”wirtschaftswidrigen Maßnahmen" von der Staatsbank Fürth als Hausbank getroffen worden seien. Die Beklagten.selbst hätten einen Zusammen« hang dieser Maßnahmen mit den Funktionen des Direktoriums der Bayerischen Staatsbank nicht behauptet«, ^ur diese Maßnahmen, die nach privatrechtlicher Kreditbewilligung durch die Hausbank getroffen sein sollen, komme eine un-
 
mittelbare Haftung des Klägers - auch auf dem Wege über die §§ 276, 639 BGB - nicht in betracht« Lie Beklagten könnten daher die folgen etwaiger "Wirtschaftswidriger Maßnahmen" dem Klageanspruch nur entgegenhalten, -wenn ihnen gegen die Hausbank ein Schadensersatzanspruch erwachsen sei, mit dem sie gegen den Rückgriffsanspruch des Klägers gemäß den §§ 774, 412, 406 BGB aufrechnen könnten« Las sei jedoch nicht dargetan«
a)	Hinsichtlich der sogenannten "Garnsperre” stehe
 fest, daß eine gewisse Garnmenge der Staatsbank Eürth zur Sicherheit übereignet und ein Teil hiervon - vermutlich 2o6üQ bis 2«600 kg - eine zeitlang in der Staatsbank de« pohiert gewesen sei. Jedoch stehe weder fest, daß die Sicherungsübereignung sich auf einen staatsverbürgten Kredit bezogen habe oder hierdurch die Produktion habe eingeschränkt werden müssen, noch lasse sich ein vertragswidriges Verhalten der Staatsbank	festst	eilen«	Las
 Berufungsgericht sei im Gegenteil davon überzeugt, daß die beklagten recht erhebliche Garnreserven gehabt hätten und lediglich die unsichere Marktlage sowie der akute Kapitalmangel Anlaß gegeben hätten, die Ausnutzung der Kapazität einzuschränken.
b)	£>ei den sogenannten "Exporthemmnissen” sei der Vortrag der Beklagten unklar« Offenbar handele es sich lediglich darum, daß die Staatsbank fürth über den Antrag vom 11« Lezember 1952, einen Exportauftrag über 13.279 Lollar vorzufinanzieren, erst nach 7 Wochen entschieden habe. Ein Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz müsse insoweit schon.daran scheitern, daß es an aeder konkieten Schadensangabe fehle«
c)	Auch wegen des sogenannten "Montagestopps” seien die Grundlagen eines Anspruchs der Beklagten nicht ersichtlich* Denn die Beklagten hätten für ihre - bestrittene -Behauptung, die Staatsbank i'SBl habe im Mai 1952 vertragswidrig die Unterbrechung der Maschinenmontage verlangt, um eine Mitfinanzierung des Betriebes durch Mittel von private!' Seite zu erzwingen, nichts beigebrseht. Möglicherweise habe die Montage der Maschinen nicht vollendet werden können, weil die Staatsbank FflBi weitere Kredite nicnt mehr bewilligt habe» Laß die Staatsbank hierzu verpflichtet gewesen wäre, gehe aber aus dem Vortrag der Kläger nicht hervor, auch fehle es an Umständen, die auf ein Verschulden der uausbank schließen ließen.
d)	Ein Anspruch wegen "Betriebsstillegung” - angeblich
 in der Zeit vom. 5- August 1955 bis zur Sanierung - entfalle, weil die Beklagten, gegenüber dem Bestreiten des Klägers, nicht dargetan hätten, daß die Staatsbank	I	die zeit-
weilige Schließung des Betriebes veranlaßt habe.
e)	Soweit die Beklagten aus einem "passiven Verhalten” der Staatsbank FÜBt zwischen dem Sanierungsstichtag und der endgültigen Betriebsschließung einen Gegenanspruch von
100.000	LM herleiten wollen, fehle es an jedem tatsächlichen Anhalt dafür, daß die Staatsbank lIHfc den Beklagten aus positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig sein könne, abgesehen davon, daß der angegebene Scnaderisbetrag nicht spezifiziert sei.
2) Lie Revision greift das Berufungsurteil vollen Umfanges an, sie geht jedoch auf die Ausführungen über die "wirtschaftswidrigen Maßnahmen” mit keinem Wort ein. Lediglich insoweit ist in der Revisionsbegründung ein Angriff gegen diese Ausführungen zu finden, als die Revision meint9
- is
 das Berufungsgericht habe den Sinn der gesetzlichen Regelung wie auch das Anliegen der Beklagten verkannt, indem es die privatrechtliche Seite in den Vordergrund gestellt und in erster Linie auf das Verhältnis der Beklagten zu ihrer Hausbank abgestellt habe» Labei geht die Revision - wie das Beruf ungsgericht - davon aus, nach der gesetzlichen Regelung sei die Gewährung staatsverbürgter Kredite von zwei Voraussetzungen abhängig gewesen, nämlich einmal von dei* Bereitschaft einer Hausbank zur Kreditgewährung und zu dem anderen von der Erteilung der StaatsbUrgschaft; weiter aber führt die Revision aus: Wenn die staatlichen Organe weitgehend daran beteiligt waren, ob überhaupt ein Kredit bewilligt werden konnte, dann sei die Trennung zwischen den Funktionen der Hausbank einerseits und des Bürgen andererseits unberechtigt, der Kläger dürfe nicht 41 lediglich" als Bürge b€;~ handelt, es müsse vielmehr berücksichtigt werden, daß die für die Bewilligung von Krediten und Bürgschaften zuständigen Stellen des Klägers im Rahmen eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes tätig geworden seien. Deshalb habe das Berufungsgericht die Rechtslage nicht in erster Linie unter dem Gesichtspunkt prüfen dürfen, ob die Hausbank Fflichten gegenüber den Kreditnehmern verletzt habe, es habe vielmehr berücksichtigen müssen, daß die staatlichen Organe schon bei der Einräumung der Kredite beteiligt waren, ihre Entscheidungen aber verzögerlich, schleppend und unzugänglich getroffen hätten, und dies Verhallen eine mittelbare Einwendung gegen den Rückgriffsanspruch begründe©
5) Dazu ist zu sagen: Angesichts des verfahrensrechtlichen Grundsatzes, daß auch den sachlichrechtlichen Revision sangriffen eine sorgfältige, über ihren Umfang keiner: Zweifel lassende Begründung gegeben werden muß (Lüß zu ZFO > 5.54 Hr. 22), ist die Bedeutung dieses Vortrages der Revision unklar©
 
Las Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Beziehungen der Beklagten zur "Bayerischen Staatsbank" eine privatrechtliche und eine öffentlich-rechtliche Seite haben, sondern hat dies ausdrüeklicn hervorgehoben. Jedoch kann der 'Revision nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht die privatrechtliche Seite überbewertet hätte«
Rinzeine Sätze des Berufungsurteils sind allerdings - wenn sie aus ihrem Zusammenhang gelöst werden - mißverständlich.
So ist es nicht richtig, wenn das Berufungsurteil sagt, der Kläger habe mit der Kreditgewährung als solcher nichts zu tun gehabt, er sei "lediglich Bürge" gewesen (BTJ Bl. 54)? oder an anderer Stelle, der Staat als Bürge habe kein unmittelbares eigenes Interesse daran gehabt, ob, von wem und an wen ein privater Kredit gewährt werde (Bü Bl. 36); denn angesichts der öffentlichen Zielsetzung cer irlücht« lingshilie kann ein Interesse der Allgemeinheit daran, welcher rlüchtlingsbetrieb unter welchen Bedingungen einen Kredit erhalten sollte, nicht in Zweifel gezogen werden. Lie Übernahme der Bürgschaft sollte - nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Februar 1950 (GVB1 55) - dazu dienen, erhaltungs-und entwicklungsfähige I*lüchtlingsbetrlebe zu fördern, aie volkswirtschaftlich wertvoll und sozialpolitisch besonders bedeutsam waren. In dieser Bestimmung, die das Berufungs-urteil wörtlich anführt, wäret; also die Grundsätze für Auswahl und umfang verbindlich festgelegt, und zwar im öffentlichen Recht«
Las Berufungsgericht will aber gar nicht sagen, daß oer Kläger nur Bürge und sonst nichts gewesen sei, und daß die Beziehungen zwischen den Parteien lediglich auf der Bürgschaft auf bauten; es erörtert vielmehr die hoheitliche Beteiligung des Staates in anderem Zusmmenhang. Hier ging es aern Berufungsgericht darum, den umfangreichen Vortrag
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der Beklagten zu würdigen und zu bescheiden, die Staatsbank habe nach der Kreditgewährung durch verschiedene Maßnahmen die wirtschaftliche Entwicklung des Betriebes der Beklagten gestört« Paß damit die Bayerische Staatsbank	als	Kaut-
bank gemeint war, mußte das Berufungsgericht dem Schriftsatz der Beklagten vom 4« Mai 1962 (dort Bl« 5) entnehmen, wo es heißt, diese wirtschaftlichen Hemmnisse seien ein Verstoß gegen die Pflichten und Aurgaben gewesen, die "der Staatsbank. als Hausbank" oblagen« Pas stellt auch die Revision nicht in Abrede« In ihrer Eigenschaft als Hausbank stand die Bayerische Staatsbank i^M^den Beklagten nicht anders gegenüber als jedes sonstige Kreditinstitut« Berücksichtigt man weiter, daß alle diese "Wirtschaftswidrigen Maßnahmen”
- abgesehen von dem Fall der Garnsperre, bei dem das Berufungsgericht eine Beziehung zu einem staatsverbürgten Kredit nicht hat feststellen können, - in die Zeit nach dem I» Januar 1952 fallen sollen, also in eine Zeit, in der auch das iirektorium der Bayerischen Staatsbank hoheitliche Aufgaben in Verfahren nicht mehr hatte, und daß das Verhältnis der Kausbank zu den Kunden durch den privat-rechtlichen Akt der Kreditgewährung geprägt und bestimmt war, dann war es richtig, daß das Berufungsgericht die Berechtigung der Gegenansprüche, die die Beklagten hieraus herleiten wollen, nach privatrechtlichen Grundsätzen gemessen hat *
Pie Revision verschiebt nur die Akzente, wenn sie meint, in erster Linie hätte das Berufungsgericht der "im Vordergrund” st eilenden Behauptung der Beklagten nachgehen müssen, die beteiligten staatlichen Stellen hätten die jeweiligen Kreditanträge so verzogerlich bearbeitet, daß die hohen Verluste im Betriebe der Beklagten unvermeidbar geworden seien. Es kann nicht angenommen werden, die Revision habe
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verkannt, daß die Beklagten mehrere eigene Schadensersatz-ansprliehe mit verschiedenem Hechtsgrund und verschieoener Ricntung der Klage entgegenhalten wollen.. Dann aber mußte das Berufungsgericht - da die Beklagten dem Klageanspruch mit Einwendungen aus der Person des ursprünglichen Gläubigers und des Bürgen begegnen dürfen - auch das privatrechtliche Verhältnis der Beklagten zu ihrer Hausbank prüfen« Die Reihenfolge dieser Prüfung stand im Ermessen des Gerichts und die Revision kann nicht einen Fehler des Berufungsurteils daraus herleiten wollen, daß das Berufungsgericht, dem Vortrag der Beklagten folgend, eingehend das umfangreiche Vorbringen abgehandelt hat, die Hausbank habe die Verluste im wesentlichen verschuldet, selbst wenn die Revision diesen Punkt für zweitrangig hält«
Die Revision will mit ihren Ausführungen einen unmittelbar gegen den Bürgen gerichteten Anspruch begründen. Ob sie insoweit Erfolg haben kann, wird noch zu prüfen sein. Ihre Rügen besagen aber nichts zu der vom Berufungsgericht vorge-nornmenen Prüfung, ob die Beklagten einen Anspruch gegen die Hausbank haben, den sie der Klage entgegenhalten können. Hierüber hat das Berufungsgericht auf Grund des Parteivortrages und der in der Verhandlung hervorgetretenen tatsächlichen Umstände, deren Y/urdigung grundsätzlich Sache des fatrichters ist, entschieden, ohne daß insoweit ein Rechtsfehler ersichtlich wäre. Auch die Revision zeigt einen Rechtsfehler nicht auf und gibt dem Eevisionsgericht keinen Ansatzpunkt für eine rechtliche Nachprüfung; ihre Begründung spricht vielmehr dafür, daß auch die Revision diesen Einwand nicht für erfolgversprechend hält. Danach ist die Entscheidung., aus den sogenannten ’'wirtschaftswidrigen Maßnahmen" der Hausbank stehe den Beklagten ein Anspruch nicht zu, rechtlich nicht angreifbar.
 
III.
1) Das Berufungsgericht hat auch die weiteren Vorwürfe der Beklagten gegen die Bayerische Staatsbank als Hausbank nicht für begründet.gefunden. Es hat erwogen:
a)	Wenn auch die Staatsbürgschaft für längstens 5 eohre habe in Anspruch genommen werden dürfen, habe eine Verpflichtung der Hausbank, den Krfeaif für den gleichen Zeitraum zu bewilligen, nicht bestanden. Da die Beklagten selbst nicht behaupteten, daß die Bayerische Staatsbank F^Hfc sich ihnen
 zu längeren Krediten verpflichtet habe, habe die Bestimmung der Laufzeit der-Kredite der Hausbank grundsätzlich freige»* standen. Für die BetriebsmittelKredite, um die es sich hier handele, sei nach der Übung eine langjährige Laufzeit nicht in betracht gekommen« Im übrigen habe die Kurzterminierung dieser Kredite für die Beklagten keine Rolle gespielt, weil die Fälligkeitstermine laufend verlängert worden seien. Soweit die Beklagten sich darauf beriefen, daß sie durch die Kurzfcerminierung der Kredite in ihren Dispositionen gestört worden seien, sei dem entgegenzuhalten, daß einmal die Beklagten sich hierdurch - soweit ersichtlich - gar nicht hätten stören .lassen, daß zu dem anderen auch andere Geldgeber sich hierdurch von einer Kreditgewährung nicht hätten abhalten lassen ^ denn die Beklagten hätten von der Währungsreform bis Ende 1951 von privater Seite Darlehen in Höhe von ca* 200.000 DM erhalten - und daß schließlich die Beklagten nach eigenem Vortrag hierdurch Schaden nicht erlitten hätten.
b)	Für ihre Behauptung, die Staatsbank Fürth habe sich im Jahre 1949 verpflichtet, den Beklagten - neben einen: Flüchtlingsproduktivkredit von 150.000 DM - einen Kredit aus eigenen Mitteln in gleicher Höhe zu gewähren, hätten
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die Beklagten Beweis nicht angeboten. Fehle es aber an einer solchen Zusage, so könnten die Beklagten aus der Kicht-bewilligung eines Lirektkredits nichts für sich herleiten0
c)	Schließlich beriefen die Beklagten sich zu Unrecht darauf, daß die Staatsbank FM die Kreditgewährung in ihrer Kreditzusage vom 30. Januar 1951 an Bedingungen geknüpft habe, die ihre unternehmerische Selbständigkeit geschmälert und es ihnen unmöglich gemacht hätten, Geld bei privaten Geldgebern aufzunehmen* Bas Verlangen der Staatsbank Ffli nach Sicherheit sei gerechtfertigt gewesen, weil Eigenkapital bei den Beklagten nicht vorhanden war« Die verlangten Sicherungen seien banküblich gewesen«,
Lie Bedingungen hätten die Beklagten nicht gehindert, bei anderen Stellen oder Personen Kredite aufzunehmen, was ausdrücklich zugelassen und ihnen auch gelungen sei. Ile vorgesehene Selbstbeteiligung des Staates habe nicht eine Knebelung bedeutet, sie sei vielmehr nach der Sachlage die einzige Möglichkeit gewesen, dem Betrieb erforderlichenfalls Eigenkapital zuzuführen und Sicherheiten freizu demachen* Zudem sei die Selbstbeteiligung des Staates lediglich als Kotmaßnahme für den Fall gedaoht gewesen, daß das angestrebte Endziel, den Flüchtlingsbetrieb vom Staat unabhängig zu machen, nicht mehr sollte erreicht werden können*
2) Auf diese Ausführungen geht die Revisionsbegründung nur an zwei Stellen ein«,
Zu der Rüge, das Berufungsgericht habe diese Fragen rechtsirrig in den Vordergrund gestellt, statt in erster Linie die Haftung des Klägers für seine im Verfahren beteiligten Stellen zu bedenken, kann auf die vorstehenden Ausführungen unter B II 3 verwiesen werden*
 
Weiter rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 266 ZPO den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen, daß ein Geschäftsfreund der Beklagten, Stolze, seine Zusage, sich am Unternehmen zu beteiligen, Minfolge der Kreditver-zögerung" zurückgezogen habe« Auch diese.Rüge ist erfolglose Wenn - wie die Revision aniührt - Stolze seine Zusage wegen der "Kreditverzögerung" zurückgezogen haben soll, so ist das in diesem Zusammenhang belanglos, denn nier behandelt das Berufungsgericht die Frage der Laufzeit der Kreditec Lie Beklagten haben aber für den Entschluß von Stolze, sich nicht zu beteiligen, verschiedene Gründe angegeben* Sie haben auch behauptet, ’'die unzureichende Förderung und die abwegigen Kreditbedingungen der ^andeeanstalt für Aufbaufinanzierung" seien für Stolze bestimmend gewesen, und in der eingehenden Schilderung ihres Schriftsatzes vom-30. Mai 1961 (dort Bl. 11 - 19) ausgeführt, das Scheitern der Kreditverhandlungen mit Stolze und der Verlust weiterer ausländischer Finanzierungshilfe seien eine wirtschaftliche Folge der abwegigen Kreditpolitik der Bundesanstalt für Aui'baufinanzierung gewesen, die den Konsolidierungsantrag vom 13. Lezember 1951 unerledigt gelassen habe, weil ihre Bedingung,, daß die ausländischen Geldgeber vorerst ihr Darlehen in haftendes Kapital um-wandeln oder weitere Mittel einbringen müßten, nicht erfüllt worden sei. Mach der Sachdarstellung der Beklagten sollen also nicht Maßnahmen der Bayerischen Staatsbank sondez*n der Landesanstalt für Aufbaufinanzierung Stolze zu dem Abschwenken veranlaßt haben. War aber nach dem Vortrag der Beklagten eine Maßnahme der ^andesanstalt für Aufbaufinanzierung der Grund dafür, daß sich private Geldgeber zurückzogen, dann hatte das Berufungsgericht keine Veran-
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lassung, bei der Erörterung der Verantwortung der Bayerischen Staatsbank auf diesen Punkt einzugehen. Allerdings haben die Beklagten in diesem Zusammenhang auch die sogenannten "Wirtschaft swidrigen Maßnahmen" der Bayerischen Staatsbank als weitere Hemmnisse erwähnt; dieser Punkt kann ihnen jedoch - wie vorstehend unter B II ausgeführt worden ist - nicht zu dem Erfolg verhelfen*
Was die Revision über die Notwendigkeit, das Unternehmen umzuschulden oder durch eine Selbstbeteiligung des Bayerischen Staates zu sanieren, ausführt, betrifft ebenfalls nicht die Bayerische Staatsbank; denn insoweit bezieht sich die Revision ausschließlich auf die Aufgaben der -uandesanstalt für Aufbaufinanzierung nach dem Gesetz vom 7. Dezember 1950 (BayBS III 580)o
Wenn aber die Bevision den öffentlich-rechtlichen Gehalt der Förderung der Flüchtlingsbetriebe so stark in den Vordergrund stellt, dann könnte das in dem Sinne gemeint sein, daß die Bayerische Staatsbank in ihrem Verhältnis zu dem Darlehensnehmer nicht vertraglich fiei, sondern durch öffentliche Rücksichten gebunden sei; in diese Richtung deutet der frühere Vortrag der Beklagten, die sich auch darauf berufen haben, die Kurzterminierung der Kredite sei eine "Eigenmächtigkeit" der Bayerischen Staatsbank gewesen. Dieser Standpunkt ist abzulehnen. Der Wirkungskreis der Bayerischen Staatsbank umfaßt alle bankmäßigen Geschäfte (Art, 2 des Gesetzes vom 25« Oktober 1950 - BayBS III 561)? die sie nach kaufmännischen Grundsätzen führt (Art. 8).
Die Richtlinien vom 31. Mai 194-9 gaben ihr - abgesehen von der hier nicht interessierenden zeitweiligen Einschaltung ihres Lirektoriums - keine Rechte und Aufgaben, die von denen anderer Hausbanken abwichen. Unter den Instituten, die als Hausbanken in Betracht kamen, hatte der Kreditbe-
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v/erber die freie Wahl» Eine Bindung an öffentliche Belange im Abschluß und bei der Abwicklung des Einzelvertrages ist hiernach nicht ersichtlich..
IV.
1)	Gegenansprüche wegen der Tätigkeit des Lirektoriums der. Bayerischen Staatsbank hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen verneint:
Selbst wenn - was unterstellt werden könne - das Direktorium bei den sogenannten "Wirtschaft swidriger, Mabnahmen” im Innenverhältnis in irgendeiner Weise (durch Richtlinien an die Niederlassungen der Staatsbank) beteiligt gewesen sein sollte, müßten Ansprüche dieserhalb daran scheitern, daß zu dem Schadensersatz verpflichtende Maßnahmen einer Stelle der Staatsbank zu dem Nachteil der Beklagten nicht nachgewiesen seien. Wegen der - nach Meinung der Beklagten - unkorrekten Behandlung ihres Kreditantrages vom 13» Dezember 1951 sei ein Vorwurf gegen das Direktorium der Staatsbank nicht begründet. Denn dieses habe - was den Beklagten bekannt sei ■ seine Aufgaben bei der Übernahme der Staatsbürgschaft für Elüchtlingsproauktivkredite mit dem 31. Dezember 1951 an die Landesanstalt für Aul'baufinanzierung abgegeben.
Die Revision hat insoweit eine Rüge nicht erhoben. Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich.
2)	Das Berufungsurteil erörtert nicht, ob der allgemeine Vorwurf der Beklagten,
"die beteiligten Stellen des Klägers hätten die jeweiligen Kreditanträge so verzögerlich bearbeitet, daß die hohen Verluste im Betriebe der Beklagten nicht zu vermeiden waren“ (Revisionsbegründung Bl. 6, 7),
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sich gegen die Staatsbank richtet und etwa gegen diese begründet ist» Es behandelt vielmehr die Frage aer Laufzeit der Anträge ausschließlich in seinen späteren Ausführungen, in denen es das Verhalten der beteiligten Bayerischen Staatsministerien und der -^andessteile für Aufbaufinanzierung •würdigt» Es ist nicht ersichtlich, daß die Revision dies als einen Fehler des Berufungsurteils rügen will. Lie Ausführungen der Revision, die sich mit der behaupteten Verschleppung der Anträge befassen,;treffen schon ihrem Wortlaut nach nicht auf die Bayerische Staatsbank zu, denn diese ist weder eine ”Stelle" noch ein “Organ” des Klägers, noch sind ihre Bediensteten "Beamte” des Klägers;, vielmehr ist die Bayerische Staatsbank eine selbständige juristische Person des offeniliehen rechts mit eigenem Personal (vgl.
 5§ 1> 12 der Verordnung vom 24<> März 1920 - GVB1 86; Art. 1, 7 oes Gesetzes vom 25. Oktober 1950 - BayBS III 561 - und § 7 des Gesetzes vorn 11. Februar 1954 - BayBS III 565 -) * Lie Rügen treffen aber auch inhaltlich auf die Tätigkeit der Bayerischen Staatsbank nicht zu. Denn der Vortrag der Beklagten, dessen Berücksichtigung die Revision vermißt, besagt über eine schleppende Arbeitsweise der Bayerischen Staatsbank nichts oder er richtet sich ausdrücklich gegen "Gleichmut und mangelnde Sorgfaltspflicht der -^and essteile für Aufbaufinanzierung” (Berufungsbegrundung Bl. 55 = I Bl. 165) oder gegen die "Münchner Zentralstellen” (Schriftsatz vom 50o5*196l Bl» 8=1 öl» 227), insbesondere die Bayerischen Staatsminiafcerien der Finanzen und für Wirtschaft. Zwar wird in diesem Zusammenhang der Bayerischen Staatsbank auch "Eigenwilligkeit” (Schriftsatz vom 50o5ol961 Bl» 6=1 Bl»225) vergeworfen - ein Vorwurf, der bereits behandelt ist im übrigen ist von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Bayerischen Staatsbank und der •‘-andessnstalt für Aufbau-Finanzierung hinsichtlicn der Sanierung die nede (Schrift-
 
satze vom 19.1°1962 Bl. 4 und vom 14.3.1962 Bl. 12 =
II Bl. 374 und 407), deren Erledigung geraume Zeit in Anspruch nahm«, Dem rechtlich .veniggeordneten Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen läßt sich nicht entnehmen, daß die Beklagten der Bayerischen Staatsbank substantiiert eine Verschleppung oder verzögernde Bearbeitung ihrer Anträge vorgeworfen hatten. Sie haben sich nur darauf berufen, daß die ”Eigenmächtigkeiten" oder 11 wirtSchafts*-widrigen Maßnahmen” der Staatsbank die Erledigung mancher ihrer Anträge verzögert hatten. Das aber ist etwas anderes» Das Berufungsgericht war daher nicht veranlaßt, die Frage der Verzögerung im Blick auf die Staatsbank zu behandeln.
Co Einwendungen aus Maßnahmen staatlicher Stellen»
Io
1) Die Beklagten wollen den am Verfahren beteiligten Dienststellen des Bayerischen Staates die Schuld am Zusammenbruch ihres Unternehmens geben, den sie in erster Linie auf die "abwegige Kreditpolitik der JLandesanstalt für Aufbaufinanzierung”, aber auch darauf zurückführen, daß bei der -uandesanstalt und den beteiligten Staatsministerien der Finanzen und für Wirtschaft ihre Anträge schleppend und unsachgemäß bearbeitet worden seien und das Staatsministerium der Finanzen seine Pflicht zur Dienst-aufsicht über die Landesanstalt versäumt habe. Welche Schadensfolgen aus den einzelnen behaupteten Pflichtvex'-säumnissen jeweils entstanden sein sollen, ist cabei nicht angegeben. Jedoch haben die Beklagten in der Berufungs-Begründung (dort Bl. 46) eine auf. insgesamt 672.640 DM lautende Aufstellung ihrer Verluste mifcgeteilt und einen
 entsprechenden Schadensersatzanspruch gegenüber den Klageanspruch zur Aufrechnung gestellt.
Each Arte 2 Bay ..AG 2P0 kennen Ansprüche gegen den Bayerischen Staat erst dann gerichtlich verfolgt werden, wenn ein A ohilf even ähren (§§ 8 ff der Vertrat ungSr-Vex*ordnung von b. August 1950 - BayBS III 594 -) durchgeführt worden ist0 öedoch kann hier dahingestellt bleiben, ob die Aufrechnung ins Prozeß eine "gerichtliche Verfolgung" des Gegenanspruchs irr. Sinne dieser Bestimmungen ist» Denn die Durchführung des Abhilfeverfahrens ist nicht eine von Amts wegen zu beachtende Prozeß- oder Hechtswegvoraussetzung; vielmehr ist der Staat, solange ein Abhilfeverfahren nicht beantragt worden ist, lediglich nicht gehalten, sich zur Hauptsache einzulr.seen (Bay.ObLGZ 1954, 216, 219). Dieser Gesichtspunkt entfällt jedenfalls damit,, daß der Kläger sich auf die Verhandlung zur Hauptsache über die Gegenansprüche eingelassen hato
 Der Senat kann ferner die erstmals von dem Prozeisbe-vollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Revisionsrechtszug vorgetragenen Einwendungen gegen die Aufrechnung aus den §•§ 390, 395 BGB unerörtert insbesondere dahinstehen lassen, ob es für den Fall des § 390 BGB einer Einrede der Verjährung in den latsacheninstanzen bedurft hätte« Denn die Aufrechnung der Beklagten muß - wie im folgenden auszuführen ist - schon daran scheitern, daß sie die Voraussetzungen eines wirksamen Gegenanspruches, den sie zur Aufrechnung stellen könnten (§ 387 BGB), nicht dargetan habeno
2) Las Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß die Schadens-Aufstellung der Beklagten richtig und begründet sei; es hat die Angaben zu wesentlichen Posten lür nicht schlüssig befunden und im einzelnen ausgeflihrfc:
 
a)	Der mit 200*000 DM angesetzte Verlust des lirmen-wertes könne nicht berücksichtigt werden, weil die Behauptung, die Stilleguiig des Unternehmens sei erzwungen worden, nicht bewiesen sei; im übrigen fehle jede Larlegung der Höhe dieses Postens, den die Beklagten früher nur mit lOOoOOO DM angegeben hätten*,
b)	Der Schadensposten von 405«000 DM wegen Gewinnent-ganges lt. Sonderberechnung sei nicht spezifiziert, die
"Sonderberechnung" dem Gericht nicht eingereicht worden«
c)	Dicht bewiesen sei, daß infolge verzögerter Ausreichung des Arbeitsbeschaifungskredites der Bundesregierung 20o000 DM mehr für den Einkauf der Maschinen hätten aufgewendet werden müssen«
d)	Nicht spezifiziert und nicht bewiesen sei der weitere Schadensposten von 10o040 DM Gewinnentgang für stornierte Exportaufträge im Jahre 1950 infolge verzögerter Erledigung des 5o slücntlingskreditantrageso Das gleiche gelte für den Ansatz von 37-600 DM Gewinnentgang für die Stornierung von Exportaufträgen im Jahre 1952 infolge Nichtgenehmigung
 des.Konsolidierungsantrages vom 13- Dezember 1951. Hier fehle ^eder Hinweis zur .Schadenshöhe sowie der Beweis, daß die Stornierungen auf Maßnahmen der i^andesanstalt zurückgingen, Umstände sprächen vielmehr dafür, daß die Beklagten die Aufträge zu einer Zeit übernommen hätten, als ihnen weder die erforderliehen Betriebsmittel noch Maschinen zur Verfügung gestanden hätten und noch nicht abzusehen gewesen sei, wann mit der Produktion werde oegonnen werden können«
3)	Die Revision geht auf diese Ausführungen des Berufungsurteils, in denen mangels der Darlegung eines Schadens bereits die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches
 verneint werden, mit keinem Wort ein* Möglicherweise ist hierfür der Standpunkt der Beklagten maßgebend, es gehe im vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Höhe, sondern allein um die Schuld an den entstandenen Verlusten, Dieser Standpunkt ist unrichtig. Denn wenn die Beklagten die Abweisung des unstreitigen Klageanspruchs vollen Umfanges im Wege der Aufrechnung erreichen wollen, müssen sie darlegen, daß ihnen Gegenansprüche mindestens in Höhe der Klageforderung zustehen.
Zugunsten der Beklagten kann hier nur der Gesichtspunkt sprechen, daß das Berufungsgericht - wie seine anschließenden umfangreichen Ausführungen über, die Unbegründetheit der Vorwiirfe im einzelnen ergeben - die Entstehung eines Schadens wohl doch nicht abschließend verneinen wollte und auch in tatsächlicher Hinsicht nicht abschließend verneint hat. Denn wenn nach der Behauptung der Beklagten Fehler der beteiligten Staatsbehörden zu dem Verlust aer fast hundertjährigen Firma führten, muß wenigstens dem Grunde nach mit einem Schaden durch Verlust des Firmennamens gerechnet werden, selbst wenn die Beklagten dessen Höhe in verschiedenen Prozeßstadien verschieden geschätzt haben.
II o
Zur rechtlichen Grundlage etwaiger Ansprüche gegen den Bayerischen Staat führt das Berufungsurteil aus: Der Schaden solle - nach dem Klagevortrag - dadurch entstanden sein, daß der j5o Flüchtlingskreditantrag und der Arbeitsbesehai'iungs-Kredit schuldhaft mit erheblicher Verzögerung beschieden und der sogenannte Konsolidierungsantrag vom 15•Dezember 1931 überhaupt nicht beschieden worden sei. Iräfe das zu, so würde xür ein Versehen der Beamten der Staatsministerien der Finanzen
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und für Wirtschaft die Staatshaltung nach Art. 34 GG mit § 639 BGB eingreifen« Für Amtsversehen der Bediensteten der Landesanstalt für Aufbaufinarizierung müsse, obwohl sie eine Anstalt' des öffentlichen Hechts sei, das gleiche gelten, weil der Bayerische Staat für die Anstalt volle Gewähr leiste (§ 1 Abs» 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1930 - BayBS I; 560 -). Denn damit werde zu dem Ausdruck gebracht, daft der Freistaat Bayern hinsichtlich der Verpflichtungen dieser Rechtspersönlichkeit Dritten gegenüber selbst Schuldner sein wolle.
Dem kann nicht zugestimmt werden. Nach Art. 34 GG trifft die Verantwoi^tlichkeit für Pflichtverletzungen eines Beamten grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Die Bayerische Dandesanstalt für Aufbau-finanzierung ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Staatsministeriums der Finanzen (§ 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 7. Dezember I960). Sie hat - nach näherer Bestimmung in § 2 des Gesetzes - die Aufgabe, Unternehmen von Flüchtlingen und sonstige Unternehmen finanziell zu fördern, sowie im Aufträge und nach näherer Weisung des Staatsministeriums der Finanzen die Überwachung staatlicher und staatsverbürgter Kredite durchzuführen.
Dieser Aufgabenbereich, der für den vorliegenden Fall in Betracht kommt, gehört zweifelsfrei zur hoheitlicher: Verwaltung, wenn auch die Geschäfte der Anstalt nach kaufmännischen Grundsätzen - unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben der Anstalt - und unter Benutzung der Formen des privatrechtlichen Kreditgeschäfts geführt werden (§§ 2,
 15 des Gesetzes)» Weiter hat die Landesanstalt die ihr treuhänderisch überlassenen Vermögenswerte für Rechnung des Staates zu verwalten und zu verwerten (§ 3); das Staatsministerium der Finanzen kann ihr mit Zustimmung des Landtages weitere Aufgaben zuweisen. Die Landesanstalt führt
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ihre Aufgaben mit eigenen Bediensteten durcho Zwar werden die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter vom Staats-ministerium der Finanzen bestellt, das auch die Rechtsver~ hältnisse der Vorstandsmitglieder durch Dienstverträge re~ gelt (§ 10 Abs« 3 und 4)$ das ist ein typischer Ausfluß des staatlichen Aufsichtsrechts. Gleichwohl sind auch die Vorstandsmitglieder - wie das gesamte Personal - "im Dienste der Anstalt tätig" (§38 der Satzung vom 27. März 1953 BayStaatsAnz Kr. 15 -), die ihre persönlichen und sächlichen Kosten selbst trägt (§ 15 des Gesetzes). Dienstherr im Sinne der haftungsrechtlichen Bestimmungen ist mithin die Landes“ anstalt; ihre Verantwortlichkeit für dienstliche Versehen ihrer Bediensteten wird grundsätzlich dadurch nicht berührt, daß sie im Aufträge und nach Weisungen des Staates tätig wird (vgl. die Nachweise in BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 639 Anm. 13).
Die iolgerung, der Freistaat Bayern wolle hinsichtlich der Verpflichtungen der Landesanstalt Dritten gegenüber selbst Schuldner sein, läßt sich aus § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1950, der den für die Bayerische Staatsbank geltenden Bestimmungen entspricht (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 24. März 1920 und Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1950), nicht ziehen. Die Übernahme der "Gewähr" ist ein im Recht der öffentlichen Sparkassen und Sanken entwickelter Begriff, der zu dem Ausdruck bringen soll, daß der Gründer und Träger der Anstalt die "Haftung" füx* deren Verbindlichkeiten übernimmt (vgl. Huber, Wirtschafte« verwaltungsrecht, 2. Aufl.Bd. 1 S- 157)» und zwar - sofern es sich wie hier um die Verbindlichkeiten einer rechtsfähigen Anstalt handelt - nicht in der Form der Übernahme als eigene Verbindlichkeit, sondern des Einstehens fUr eine fremde Schuld. Damit ist grundsätzlich eine "Ausfallgarantie" des Gevvährträgers oder Gewährverbandes gemeint, die erst zu dem
 
Zuge kommen kann, wenn der Schuldner, ö.h. die in erster Linie verpflichtete Anstalt, nicht in Anspruch genommen werden kann (vgl» Runderlaß des Eeichsinnenministeriums vom 2o Oktober 1937 j JÄBliV 1591; Lohr, Satzungsgewalt und Staatsaufsicht, 1963 S» 28 f). Dieser subsidiäre Charakter der Gewährleistung ist heute in der Regel in den Sparkassengesetzen ausdrücklich hervorgehoben (vgl« Artc 4 des Bayerischen Sparkassengesetzes in der Fassung vom lo Oktober 1956 - BayöS I 574 - und § 3 des Hessischen Sparkassengesetzes vorn 10, November 1954 - GVßl 197 -)°
Las Gesetz über die Bayerische Landesanstalt für Aufbau-iinanzierung enthält eine solche ausdrückliche Einschränkung nicht. Daß die Bestimmung gleichwohl in dem gleichen Sinne gemeint ist, ergibt sich jedoch aus dem Begriff der "Gewähr", aus der Bestimmung, daß die Anstalt ihre persönlichen und sächlichen Kosten selbst trägt (§ 15 Abs» 2), sowie aus der Regelung, daß im Fall der Auflösung der Anstalt ihr Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten auf den öaverisehen Staat zu übertragen ist und dieser in etwa noch fortdauernde Verpflichtungen der Anstalt eintritt (§ 26 Absc 2 des Gesetzes, § 41 Abs, 2 der Satzung), Eines solchen Eintritts in die verbliebenen Verbindlichkeiten der Anstalt würde es nicht bedürfen, wenn - wie das Berufungsgericht meint - die Verbindlichkeiten der Anstalt schon wegen der vollen Gewähr Verbindlichkeiten des Freistaates wären,
*<ürde hiernach für ein etwaiges dienstliches Versehen eines Bediensteten der Landesanstalt für Aufbaufinanzierung nicht der Kläger, sondern die Anstalt einzustehen haben, so erübrigt sich die Prüfung,- ob im vorliegenden Fall - wie die Beklagten meinen, was aber das Berufungsgericht verneint hat - die Anti'äge der Beklagten in der Landesanstalt falsch behandelt worden sind; denn einen hiei'durch etwa
 
begründeten Anspruch würden die Beklagten dem Klageanspruch nicht entgegenhalten können, sie wären vielmehr darauf angewiesen, ihn gegen die Landesanstalt geltend zu machen, wenn sie sich hiervon Erfolg versprechen* Ob der Kläger die folgen offensichtlicher und unstreitiger fehler der Landesanstalt, die Öffentliche Aufgaben wahrnimmt, nach Treu und Glauben gegen sich gelten lassen müßte, kann unerörtert bleiben, weil der Sachverhalt für diese Voraussetzungen nichts ergibt.*
III o
1)	Es bleibt daher nur die frage, ob die Bediensteten, der beteiligten Ministerien - wie die Beklagten meinen -bei der Behandlung der genannten drei Anträge Amtspflichten, gegenüber den Beklagten verletzt haben* Insoweit isu unstreitig: Lie Beklagten, die bis zu dem Oktober 1949 schon zwei L'lüchtlingsproduktivkredite von insgesamt 150*000 LM erhalten hatten, stellten am 21. Dezember 1949 einen neuen Kreditantrag für 70.000 DM. Am 15« Februar 1950 erbaten sie einen Arbeitsbeschaffungskredit aus Bundesmitteln von 300*000 LM, für den der Freistaat Bayern eine Ausfallbürg-schaft von 90 % übernehmen sollte, und am 2, Mai 1950 einen weiteren Fliichtlingsproduktivkredit von 100*000 LM* Alle drei Kredite wurden am 19* Februar 1951 ausgereicht, und zwar die beiden fluchtlingsproduktivkredite in der beantragten Höhe, der Arbeitsbeachaffungskredit in Höhe von 150*000 EM, weil die Hausbank die Übernahme der Haftung für weitere 150*000 IM ablehnte »...Auf den sogenannten Konsolidierungsantrag vom 13* Dezember 1951» mit dem die Beklagten weitere 50*000 DM erbaten, wurde nichts bewilligt*
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2)	Die Revision kann sich insoweit darauf berufen, daß die Anträge nach den Richtlinien vom 31. Mai 1949 als Eil-sacnen zu behandeln waren. Gleichwohl rechtfertigt die verhältnismäßig lange Laufzeit der Anträge nicht - wie die Revision meint - für sich allein die Annahme schuldhafter Verzögerung« Denn es leuchtet schon nach dem unstreitigen Sachverhalt ein, daß die Bearbeitung der verschiedenen neben--einanderlaufenden Anträge über erhebliche Beträge arbeitsmäßige Schwierigkeiten mit sich bringen mußte«.
Las Berufungsgericht hat eine schuldhafte Verzögerung in der Bearbeitung der Anträge mit nachstehender Begründung verneint:
a) Bei ihren Entscheidungen hätten die Beamten in Betracht ziehen müssen, daß die Höhe der Staatsbürgschaften zur damaligen Zeit - Sommer 1950 - auf 90 Millionen IM ge-setzlich Gegrenzt war, wovon die Beklagten allein, zusammen mit bereits gewährten Bürgschaften, rd. 1/2 Million beanspruchten* Eine Bürgschaftsübernahme in dieser Höhe für eine Birma habe sich .nur rechtfertigen lassen, wenn die Unbedenklichkeit durch eingehende Überprüfung festgestellt wurde; denn nur Betriebe, aeran Lage als aussichtsreich bewertet werden konnte, seien in Betraoht gekommen.
Lern vorgetragenen Verhandlungsergebnis habe das Berufungsgericht nicht entnehmen können, daß seitens der Beamten auch nur im geringsten fahrlässig verzögerlich gehandelt worden sei. Allerdings hätten wiederholt Betriebsprüfungen und -Besichtigungen stattgefunden; das aber sei nicht geschehen, um die Sache zu verschleppen, sondern weil die Beklagten in kurzer Zeit mehrere Kreditanträge vorlegten, die jeweils nach dem letzten stand hätten überprüft werden müssen, zu demal die Kreditwünsche der Beklagten immer größer wurden. Rach der unbestrittenen Behauptung des Klägers sei
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die erste Überprüfung durch die Regierung von Mittelfranken im März 1950 abgeschlossen gewesen« lie Meinung der Beklagten die Einschaltung der Regierung von Mittelfranken habe nur eine Verzögerung der Anträge bezwecken können, verkenne, daß die Beteiligung der mittleren Verwaltungsbehörde in ür„ 9 der Richtlinien vom 31» Mai 1949 bindend vorgeschrieben gewesen sei. Lie mittlere Verwaltungsbehörde habe erneut wegen der neuen Anträge der Beklagten ira Irrüh^ahr 1950 eingeschaltet werden müssen und es sei verständlich, daß die Überprüfung in diesem Stadium des Verfahrens erheblich eingehender habe sein müssen« Denn der Staat habe darauf achten müssen, die wenigen bereiten Mittel für größtmöglichen Erfolg einzusetzen, um nicht von vornherein verlorene Kredite zu geben«,
Bedenken gegen gewisse Umstände im Betrieb seien nicht unbegründet gewesen« Bei der Besichtigung sei festgehalten worden» der Lagerbestand sei übei'hönt - ein Bedenken, das auch der spätere Prüfungsbericht ausgesprochen habe -, und ebenso sei wiederholt die Befürchtung laut geworden, der Zinsendienst der Beklagten werde durch weitere Kredite voraus sichtlich eine Höhe erreichen, die durch den mutmaßlichen Gewinn aus dem Warenumsatz kaum mehr gedeckt werden könne«
Ein fahrlässiges Verhalten bei Überprüfung der Anträge sei somit auszuschließen« Bas Berufungsgericht sei aber auch nicht der Auffassung, daß die Erledigung der Kreditanträge zu lange gedauert habe« Ber Kläger habe die Übernahme der Staatsbürgschaft von einer Reihe von Bedingungen abhängig gemacht« La die Beklagten Änderungen anstrebten, sei nochmalige Beratung bei den staatlichen Stellen notwencig geworden« Trotzdem habe die Hausbank die Beklagten schon zwei Monate später verständigen können, daß die Staatsbürgschaft für alle drei Kredite übernommen sei«
b) Nicht anders stehe es - so führt das oerufungs-urteil weiter aus - hinsichtlich des sogenannten Konsoli-dierungsantrages vom 13« Dezember 1951, gleichgültig, ob dieser nicht' beschießen oder ob er - wie der Kläger behaupte - abgelehnt worden sei. Las Gutachten des .virtschai't Prüfers Lr» Leidigkeit, dessen Sachkunde auch von den Beklagten anerkannt werde, habe dem Kläger keinen Anlaß zu weiterer Kreditgewährung geben können« Lenn es haoe dargelegt, daß die Lage des Betriebes nach seinem Kredit status ungünstig zu beurteilen sei und die Rentabilitätslage sich nur sehr schwer beurteilen lasse, wenn auch die Voraussetzungen für eine Absatzsteigerung nicht ungünstig seien» Ler Gutachter habe eine Kreditgewährung aus rein betriebswirtschaftlichen Gründen nicht befürwortet, sondern lediglich zugunsten der Beklagten sprechen lassen, daß es sich um einen ilüchtlingsbetrieb handele, der von persönlich kreditwürdigen und sachkundigen Inhabern geleitet werde, und daß die Ablehnung des Kreditantrages voraussichtlich eine baldige Stillegung des Betriebes mit erheblichen Verlusten zur Böige haben werde, und abschließend hervorgehoben, daß “■ wenn man den Beklagten nochmals hellen wolle -fürs erste ein längerfristiger Kredit von 150,000 DM notwendig sei»
Angesichts dieses Gutachtens könne den Beamten kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie die beantragten 50-000 IM nicht bewilligten, zu demal nicht zu übersehen gewesen sei,- auf welche Weise die Beklagten das weiter benötigte Geld erhalten könnten, Ler Vortrag der aeklagten, 50o000 LM hätten ausgereicht, um Ware im Wert von 400«000 L verkaufsfertig zu machen, widerspreche anderem Vorbringen« Selbst wenn aber ■- unterstellt - die Beklagten sich mit
50,000	m für längere Zeit hätten helfen können, könne aer
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ümstand, daß die Beamten dies kaum für möglich hielten, den Vorwurf fahrlässiger Amtspiliehtverietzung nicht begründen; denn diese Auffassung sei nach dem vorliegenden Gutachten keinesfalls abwegig gewesen»
3)	Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe wesentlichen Prozeßstoff vernachlässigt (§ 286 ZPO), greift nicht durch»
Die Revision beruft sich insoweit auf die Notiz des Referenten im Staatsministerium für Wirtschaft, Dr.Schierreicn? vom 3« Oktober 1949» in der eine Änderung der Kanzleiordnung des Finanzministeriums für das Verfahren empfohlen wird, weil die Ausfertigung von Bewilligungen des Bürgschaftsausschusses in der Kanzlei Wochen und Monate in Anspruch genommen habe«. Jedoch besagt das für die vorliegende Sache nichts. Denn diese Notiz behandelt Vorgänge, die vor der Einreichung des Antrages vom 21. November 1949 liegen, und läßt nicht den Schluß zu, daß für die Zeit nach der Antrag-Stellung noch die gleichen Verhältnisse zutral'en» überdies geht es hier gar nicht darum, daß die Ausfertigung von Entschließungen büromäßig - nur damit befaßt sich die Notiz -verzögerlich behandelt worden wäre«. Der Vorwurf der Beklagten geht vielmehr dahin, daß die entscheidenden Stellen die ihnen obliegende Entschließung nicht getroffen hätten, obwohl dies früher möglich gewesen wäre. Darüber ist der Notiz nichts zu entnehmen; sie kann ihrem Inhalt nach auch nicht als ein Anzeichen für allgemeine ßeschleunigungsbe-dürftigkeit aes V erfahrensganges gewertet werden«
Es liegt nichts dafür vor, daß das Berufungsgericht den Vortrag, die verschiedenen Ministerialstellen seien öfters - teils von den Beklagten selbst, teils von ihrem Beauftragten ir.	um	Beschleunigung	gebeten	worden,
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übersehen hätte. Das Berufungsgericht hatte keiner* AnlaL, sich hiermit ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist nicht davon die Hede, daß die Anträge einfach liegen geblieben wären. Das Berufungsgericht erklärt vielmehr - auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen - die lange Laufzeit der Anträge damit, daß die mehreren beteiligten Stellen sich durch Betriebsprüfungen und -besiehtigungen ein eigenes Bild glaubten machen zu müssen, und mit der Notwendigkeit der Beratung und Abstimmung verschiedener nebeneinander laufender Anträge über hohe Summen. Wenn die Revision dem entgegen halten will, dessen habe es angesichts der zahlreichen vorliegenden Berichte und Gutachten nicht mehr bedurft, so übersieht sie, daß die von ihr angeführten Gutachten Leidigkeit (18. März 1952) und Hammerschmidt (22. September 1955) erst im Zusammenhang mit spateren Vorgängen eingeholt wurden, daß aber auch diese späteren Gutachten - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt -die Begründetheit früherer Bedenken und die Schwierigkeit der Entscheidung bestätigten. Für die ersten beiden Anträge ist der Hinweis der P.evision, beide Gutachten hätten hex'-vorgehoben, daß den Beklagten nur bei “prompter” Entschließung geholfen werden könne, bedeutungslos.
Soweit das Berufungsurteil den sogenannten Konsolidierungsantrag vom 13. Dezember 1951 behandelt, zu dem das Gutachten Leidigkeit vorliegt, fehlt es an einer Rüge der Revision.
In rechtlicher Hinsicht läßt die auf eingehender Wüidi-gung der tatsächlichen Verhältnisse beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, den beteiligten Beamten könne - bei Berücksichtigung ihrer Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit - nicht vorgeworfen werden, daß sie Amtspflichten gegenüber den Beklagten verletzt hätten, einen Rechtsfenier nicht erkennenc
 
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4)	Soweit die Beklagten den Beamten des Staatsministeriums der Finanzen eine Verletzung der Pflicht zur Lienstaufsient zur Last legen wollen, fehlt es an federn Tatsachenvortrag, in welcher Richtung dabei Pflichten gegenüber den Beklagten verletzt sein sollen« Der Vortrag, das Staatsministerium der Finanzen habe die Bürgschaft gegenüber der Hausbank nicht honorieren dürfen, ohne vorher genau die Gründe des Zusammenbruchs des Unternehmens zu klären, verkennt einerseits die privatrechtliche Bindung des Klägers durch den .Bürgschaftsvertrag, andererseits aber auch, daß den Beklagten durch die Honorierung der Bürgschaft ein Schaden nicht entstanden sein kann; denn ihnen sind alle Einwendungen erhalten geblieben, nur müssen sie deren Berechtigung darlegen*
Der Hinweis der Beklagten auf den Beteiligungsvorbehalt des Bayerischen Staates in dem Kreditvertrag sowie die Ausführungen der Revision über angebliche Pflichtversäurnnisse der Landesanstalt für Aufbaufinanzierung deuten jedoch in die Richtung, daß die Beklagten eine Pflichtverletzung der Beamten des Finanzministeriums darin sehen wollen, daß das. Ministerium die Landesanstalt nicht veranlaßt habe, sobald sich ernsthafte Schwierigkeiten zeigten, .entweder das Unternehmen umzuschulden oder ihm durch eine Staatsbeteiligung .Eigenkapital zuzuführen oder wenigstens eine frühzeitige Liquidierung zu erzwingen. Auch dieser Vortrag kann die Revision nicht zu dem Erfolg führen«.
Ler Bayerische Staat hat mit Gesetz vom 7. Dezember 1950 die Landesanstalt für Aufbaufinanzierung als selbständige Anstalt errichtet und ihr die Aufgaben übertragen, Unternehmen von Flüchtlingen finanziell zu fördern sowie die Überwachung staatlicher und staatsverbürgter Kredite durch-zuführen,, Aus diesem Aufgabenbereich können sich allerdings
 
Amtspflichten der Landesanstalt gegenüber dem einzelnen geförderten Unternehmen, das ihrer Betreuung und Überwachung unterliegt, ergeben; ob solche pflichten verletzt worden sind, bedarf hier jedoch nicht der Erörterung (vgl. oben C II). Vielmehr geht es hier um die Pflichten der Staatsbeaiensleten. Lie Anstalt steht unter der Aufsicht des Staatsministeriums der Finanzen (Aufsichtsbehörde), das alle eriorderlichen Anordnungen treffen kann, um den Geschäftsbetrieb in Übereinstimmung mit Rechtsvorschriften und Satzung zu erhalten und um die Erfüllung der Aufgaben der Anstalt sicherzustellen (§ 1 Abs.» 3). Damit ist die Aufsichtspflicht - wie die Staatsaufsicht im Grundsatz (vgl. BGS-RGEK 11. Aufl* zu § 839 Anm. 40) - als eine öffentliche Aufgabe gekennzeichnet, die Ordnungsmäßigkeit und Leistungsfähigkeit der Verwaltung der Landesanstalt sicherstellen soll - hier gerade auch im Blick auf die finanzielle Verantwortung gegenüber dem Gemeinwesen - und die und deshalb dem öffentlichen Eutzen, nicht dem Interesse eines Einzelnen dienen soll. Allerdings kann - worauf die Revision in anderem Zusammenhang hinweist -sich aus der allgemeinen Aufsichtspflicht eine dem betroffenen Bürger gegenüber bestehende Amtspflicht zu dem Einschreiten ergeben, wenn besondere Umstände hinzutreten (BGHZ 15, 305, 309; LM zu Art. 34 GG Nr. 27; die von der Revision angeführte Entscheidung des Senats vom 31.Januar 19b3 - Ill ZR 119/61 = EJW 1963, 1199 betrifft einen anderen Fall)* Solche besonderen Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich. Denn es handelt sich, soweit die Übex-wacnung der kxe-dite in Rede steht, nicht um eine Tätigkeit, bei der das Staatsministerium der Finanzen hätte "Mitwirken” müssen, so daß der Hinweis der Revision auf die Einheit der Verwaltung fehlgeht; auch ist nicht vorgetragen worden, daß die Beklagten die Hilfe des Finanzministeriums im Wege der Liens*-aufsicht angerufen hätten. Vielmehr lag die Aufgabe allein
 
und selbständig in der Hand der Landesanstalt und die Aufsicht und Überwachung, die dem Staatsministerium der Finanzen Vorbehalten war, diente der Wahrung der Staatsbelange.
Unter diesen Umständen bedarf es nicht der Prüfung, ob der Vortrag der Beklagten - seine Richtigkeit unterstellt -ausreicht, eir. Verschulden von Bediensteten des Staats* ministeriums der Finanzen zu begründen«
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Len Einwand der Beklagten, die Klage sei rechtsmiB-bräuchlich, hat das Berufungsgericht mit nachstehenden Erwägungen zurückgewiesen: Ler Rückgriff des Klägers als Bürgen widerspreche nicht - wie die Beklagten meinen schon deshalb Treu und Glauben, weil der Kläger selbst dazu beigetragen haben solle, dab die Schuldenlast der Beklagten so hoch geworden sei« Möglicherweise wären zwar die Schulden der Beklagten geringer geblieben, wenn der Kläger sich ihren zahlreichen Kreditwünschen schon früher verschlossen hätte, etwa iE Jahre 1950, als die Beklagten für insgesamt weitere 47üoOOO DM Kredit wünschten« Dann hätte der Betrieb mit Sicherheit schon damals stillgelegt werden müssen. Damals aber hatten die Beklagten bereits staatsverbürgte Kredite in Höhe von 150.000 DM erhalten, die sie entweder an die Hausbank oder an den Bürgen hätten zurückzahlen müssen, also mehr als den eingeklagten Teilbetrag« Dem Verlangen des Klägers, wenigstens diesen betrag zurückzuerstatten, stehe der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen. Wie die Sachlage zu beurteilen wäre, .wenn der Kläger weitere Teile, insbesondere die hohen Zinsbeträge, einklagen würde, könne dahinsteher.
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Demgegenüber meint die Revision,, das Berufungsgericht habe diese Entscheidung nicht treffen können, ohne Vortrag und Beweisangebot der Beklagten dafür zu beacnten, daß sie ihr Unternehmen nach kaufmännischen Grundsätzen ordnungsmäßig geführt hätten und die Verluste allein auf verspätete und unzulängliche Kredite - insbesondere auf die Verspätung und Unzulänglichkeit der Sanierung - zurückzuführen seien; der Zusammenbruch des Unternehmens beruhe darauf, daß die Organe des Klägers mit ihren Maßnahmen auf halbem Yy’ege scehengeblieben seien, das Unternehmen jahrelang zwischen •Tod und Leben hätten schweben lassen und es versäumt hätten, die ihnen nach § 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1950 gebotenen Möglichkeiten auszuschÖpien0
Dieser Vortrag bleibt erfolglos. Allerdings ist die Ausübung eines Rechts immer dann unzulässig, wenn sie nach den Umständen des Falles gegen die Gebote von Treu und Glauben öder gegen die guten Sitten verstößt (BGH2 19, 72, 75); dabei handelt es sich um eine echte inhaltliche Beschränkung der Rechte (LM zu BGb § 164 Nr. 2). Jedoch ist hier ein solcher lall nicht gegeben. Die Gesichtspunkte des Widerspruchs zu vorangegangenem eigenen Tun oder der Verwirkung scheiden nach der Sachlage aus. Ebensowenig kann der Rückgriff des Klägers deshalb für unzulässig gehalten werden^ weil e;r - nach Auffassung der Beklagten - den gleichen Bc-crag oder noch mehr alsbald den Beklagten zurückzahlen müßte; denn einen solchen Anspruch haben die Beklagten bislang nicht darzulegen vermocht. Offenbar will die Revision sich auf den Grundsatz berufen, daß es Treu und Glauben widerspreche, aus einem durch eigene Pflichtverletzung geschaffenen Tatbestand Rechte gegen einen anderen herzuleiten (EGZ 152, 147, 150; LM zu BGB § 242 Cd Er. 5; vgl. EGB-RGRK 11. Aufl. zu § 242 Nr«. 151). Diese Voraussetzungen
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fcreflen aber nicht zu. Ler Kläger hat eich für die Schule der Beklagten auf deren Wunsch und Antrag verbürgt. Er hat aen letzt geltend gemachten Anspruch nicht durch eine rechtsoder pflichtwidrige Handlung, sondern kraft Gesetzes dadurch erworben, daß er - seiner Bürgschaft gemäß - für eine Schuld der Beklagten eingetreten ist. Auch für die Begründung dieser Schuld war nicht ein Handeln - geschweige denn ein rechtswidriges Handeln - ues Klägers ursächlich, sondern der Larlehensvertrag der Beklagten mit der Bayerischen Staatsbank, aufgrund*'dös sen den Beklagten Geld zufloß, aus sie jetzt zurückzahlen sollen. Aus welchen Gründen das Geltendmachen dieser Forderung rechtsmißbräuchlich sein sollte, ist nicht ersichtliche
 Die Revision der Beklagten erweist sich hiernach als unoe-gründet und ist9 da das Berufungsurteil auch im Übrigen einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen laßt, zurückzuweisen.
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 £P0 die Beklagten«
Br. Pagendarm	Lr.	Kreft Bundesrichter Br. iiußla ist
 erkrankt; er ist an oer Leistung der önterschrift verhindert„
Lr. Pagendarm
 Gähtgens
Keßler