Die Klägerin verlangt von dem beklagten die Erstattung der Kosten für die vorübergehende Umzäunung eines Betriebsgeländes mit der Begründung, das A9 habe sie durch eine fehlerhafte GrdnungsVerfügung dazu veranlaßt • Auf Grund einer Ortsbesichtigung vom 7° März I960 erklärte der schriftsätzlich, daß dem die von der Klägerin getroffenen Maßnahmen genügten und die Klägerin der Ziffer a) der Ordnungsverfügung nachgekommen sei; das Amt änderte die Ordnungsverfügung unter dem 7o März I960 zu a) dahin ab: "sofort nach Zustellung dieser Verfügung den Raum unterhalb der Stahlbeton-Kragplatte so abzusperren, daß er nicht betreten oder befahren werden kann; die beiden aus dem Füllraum herausführenden Fluchttüren sind jedoch so offen zu halten, daß sie im Falle einer Gefahr unverzüglich benutzt werden können« 11 Das Verwaltungsgericht wies den Antrag der Klägerin auf Aussetzung des sofortigen Vollzuges durch Beschluß vom 9» März I960 zurück, weil die Klägerin einen dem Inhalt der OrdnungsVerfügung zu a) entsprechenden tatsächlichen Zustand hergestellt habe und die Verfügung in einer Weise verwirklicht worden sei, daß eine Aussetzung der Vollziehung rechtlich unmöglich sei« Die Beschwerde und eine Vorfassungsbeschwerde der Klägerin blieben erfolglos, obwohl die Klägerin darauf hingewiesen hatte, daß sie nicht der Verfügung nachgekommen sei, sondern die Verfügung irrigerweise eine durch Maßnahmen der Klägerin bereits beseitigte Gefahr noch als vorliegend angenommen gehabt hätte, und daß die Verfügung etwas Unmögliches verlange, im übrigen unsinnig sei, weil die Maßnahmen der Klägerin dem Y.'ortlaut der Verfügung nicht gerecht würden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und dazu insbesondere vorgetragen: Das A^phabe wiederholt eindeutig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärt, daß es die von der Klägerin seit dem 6. Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die OrdnungsVerfügung rechtswidrig erlassen war oder hätte aufgehoben werden müssen, weil dadurch der Schaden der Klägerin nicht verursacht sei» Die Klägerin hätte spätestens seit dem 7« März I960 nach den Erklärungen des keinen berechtigten Anlaß mehr zu der Annahme gehabt, das Amt werde über die seit dem 6« November 1959 von der Klägerin errichtete Absperrung hinaus weitere Maßnahmen verlangen« Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründet, weil in der Tat ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB, Art«, 34 GG, der allein in Präge kommt, nicht besteht» Nach diesen Bestimmungen hat der Beklagte der Klägerin nur denjenigen Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, daß ein Beamter des Beklagten die ihm der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflichten schuldhaft vei’letzt« 1 1 o Das Berufungsgericht hat die Prüfung einer schuldhaften Verletzung einer Amtspflicht dahingestellt gelassen, so daß für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, daß das A0 der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflichten schuldhaft verletzt habe* Das Berufungsgericht ist dabei davon ausgegangen, daß die Bediensteten des beklagten Afl^ bei oder nach Erlaß der Ordnungsverfügung zu a) pflichtwidrig gehandelt haben könnten* Eine solche Pflicht-Widrigkeit hätte Vorgelegen, wenn die Beamten verkannt hätten, daß die Klägerin bereits vor Erlaß der Verfügung durch ihre Sicherungomaßnahmen die Gefahr vollständig beseitigt hatte, die nach § "'4 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden in Nordrhein-Westfalen (Ordnungsbehördengesetz) vom 16* Oktober ^956 (GVB1 289? Damit hat das Berufungsgericht alle Möglichkeiten einer Pflichtverletzung und einer Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung zu a) in den Kreis seiner Erwägungen gezogen, also den Vortrag der Klägerin insoweit restlos zu ihren Gunsten unterstellt« Die Revision trägt nicht vor, daß das Oberlandesgericht dabei wesentliche Gesichtspunkte übersehen habe« laßt gesehen» Insofern ist der Revision zuzustimmen, daß das beklagte A^P durch sein Verhalten eine Bedingung für die späteren Maßnahmen der Klägerin gesetzt hatte» Es mag auch sein, daß das Amt durch sein Verhalten "Zweifel bei der Klägerin erweckte"» Das alles ist nicht entscheidend» Denn im Privatrecht genügt gerade nicht dieser nur logische Ursachenzusammenhang derart, daß das Verhalten des Afl^ nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß das schädigende Ereignis entfällt» Im Privatreeht sind nicht alle Bedingungen gleichwertig, sondern für die Peststellung der Grenze, bis zu der eine Haftung noch zugemutet werden kann, gelten als Ursache nur diejenigen Bedingungen, die mit dem Erfolg im adäquaten Zusammenhang stehen» Ein solcher adäquater Ursachenzusammenhang besteht nur bei einem typischen Geschehensablauf und nicht, wenn die Möglichkeit des Eintritts eines Schadens infolge der Bedingung eine nur entfernte war oder außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, so daß sie nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden konnte (BGB-RGRK tl» Aufl» Anm» 4$ vor § 823h Die Klägerin hatte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Uber die Aussetzung der sofortigen Vollziehung ihre Auffassung eindringlich schriftsätzlich vorgetragen und ins-» besondere darauf hingewiesen, daß.ihre eigenen vorangegangenen Maßnahmen die Gefahr längst beseitigt hätten, die Ordnungsverfügung räumlich einen zu kleinen Bereich erfasse, andererseits im Wortlaut zu weit gehe, da die Beseitigung der Betretbarkeit die vorgesehriebenen Fluchtwege versperren würde * Das Amt hatte daraufhin am 7* März I960 eine Besichtigung vorgenoramen und am gleichen Tage schriftsätzlich u»a» folgendes mitgeteilt: Die Besichti-gung habe ergeben, daß die Klägerin der Ordnungsverfügung unter Ziffer a) nachgekommen sei; es stehe der Klägerin frei, einen größeren Bereich abzusperren, der Ordnungsbehörde genüge zur Gefahrenabwehr die mit der GrdnungsVerfügung verlangte AbsperrungP Das Verwaltungsgericht erklärte darauf in dem Beschluß vom 9® März ^960, daß nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ein dem Inhalt des Buchstabens a)- entsprechender tatsächlicher Zustand von der Klägerin durch die Absperrung hergestellt worden sei; damit sei die Ordnungsverfügung in einer Weise verwirklicht, die keinen Raum für eine Aussetzung der Vollziehung lasse» Der Direktor des beklagten erklärte der Klägerin ferner Anfang April I960 nochmals, daß er mit den von der Klägerin durchgeführten Maßnahmen zufrieden sei und auf die Anwendung von Zwangsmitteln verzichten würde» In einem Schriftsatz vom 3« Mai I960 bestätigte das A0 diese Erklärung des Aratsdirektors und wiederholte, daß die Klägerin der Ordnungsverfügung zu a) nachgekommen sei; der Klägerin sei es überlassen gewesen, in welcher Weise sie absperrte; deshalb sei selbstverständlich, daß nunmehr die angedrohten Zwangsmittel nicht festgesetzt würden; allerdings könne die Ordnungsverfügung nur schriftlich geändert oder zurückgenommen werden-, das sei nicht beabsichtigt, weil es sich um eine Ordnungsverfügung mit fortdauernder Wirkung handeleo Es kann dahingestellt bleiben, ob das AO damit die Verfügung nicht teilweise zurückgenoramen oder förmlich abgeändert hatte und welche Wirkungen überhaupt derartige Pro-zeßerklärungen in einem Verwaltungsgerichtliehen Verfahren erzeugen; es kann auch davon ausgegangen werden, daß das Verhalten des AflBI weiterhin eine Pflichtverletzung enthielt . Die Revision hält es für das Nächstliegende, daß die Behörde erklärte, die Ortsbesichtigung vom 7» März I960 habe ergeben, daß die Maßnahmen der Klägerin allen Anforderungen entsprachen« Die Rüge ist unverständlich, da das A^P diese Erklärungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahret mehrfach mündlich und schriftlich abgegeben hatte« c) Die Revision erörtert unter II ihrer Revisionsbegründung mit längerer Begründung, daß das Amt schuldhaft gehandelt, also eine fahrlässige Pflichtverletzung begangen habe« Darauf kommt es nicht an, weil derartige Pflichtverletzungen unterstellt sind, aber diese unterstellten Pflieh Verletzungen für den Schaden der Klägerin im Haftungssinne nicht ursächlich waren.
Ill ZR 217/6*1 Verkündet 2222 037 am 24«. Juni 1963 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeaniter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit derPirnm Gasaceumulator GmbH J^HHHlBBtraße ■, vertreten durch ihren Geschäftsführer in B Direktor vi 9 Klägerin und Revisionsklägerin!, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen das M die Am in vertreten durch diese vertreten durch den Amt Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24«. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie dor Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyex*, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandeogerichto Hamm (Weatf.j vom 19« September 1961 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rovisionärechts-zuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem beklagten die Erstattung der Kosten für die vorübergehende Umzäunung eines Betriebsgeländes mit der Begründung, das A9 habe sie durch eine fehlerhafte GrdnungsVerfügung dazu veranlaßt • Die Klägerin hat im Landkreis SiflBl ein Azetylenwerk errichtet, das als explosionsgefährdeter Betrieb besonderen Sicherheitsanforderungen unterliegt« An der Südseite des ]Verks stellten sich an einer vor dem Füllraum über einer Laderampe verlaufenden Kragplatte (Kragdach) Konstruktionsfehler heraus, die bei einer plötzlichen Belastung, insbesondere einer Explosion, den Absturz der Platte befürchten ließen. Unter der Kragplatte führen verschiedene Fluchtwege aus dem Fabrikinnern heraus, die nach Vorschriften der Gewerbeaufsicht für Gefahrenfälle offen zu halten sind« Die Klägerin traf von sich aus am 6, November 1959 Vorkehrungen , die das Betreten des gefährdeten Raumes im normalen Betrieb verhindern sollten, indem sie farbige Tonnen aufsteilte, Verbotsschilder und rote Lappen anbrachtoj daneben ließ sie durch ein Holzgerüst die Platte abstützen. Bas beklagte Amt erließ unter dem 17- Februar *960 eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung gegen die Klägerin, wonach diese unter Androhung eines Zwangsgeldes auf-gefordert wurde: * tfa) sofort nach Zustellung dieser Verfügung den Raum unterhalb der Stahlbeton-Kragplatte so abzusperren, daß or nicht betreten oder befahren werden kann.11 Weiter enthielt die Verfügung unter b) und c) die Aufforderung, die Tragfähigkeit der Hilfskonstruktion nachzu« n weisen sowie Vorschläge für die Abstellung des Mangels oder für eine Konstruktionsänderung vorzulegen. Die Klägerin beantragte beim Verwaltungsgericht die Aussetzung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung« Auf Grund einer Ortsbesichtigung vom 7° März I960 erklärte der schriftsätzlich, daß dem die von der Klägerin getroffenen Maßnahmen genügten und die Klägerin der Ziffer a) der Ordnungsverfügung nachgekommen sei; das Amt änderte die Ordnungsverfügung unter dem 7o März I960 zu a) dahin ab: "sofort nach Zustellung dieser Verfügung den Raum unterhalb der Stahlbeton-Kragplatte so abzusperren, daß er nicht betreten oder befahren werden kann; die beiden aus dem Füllraum herausführenden Fluchttüren sind jedoch so offen zu halten, daß sie im Falle einer Gefahr unverzüglich benutzt werden können« 11 Das Verwaltungsgericht wies den Antrag der Klägerin auf Aussetzung des sofortigen Vollzuges durch Beschluß vom 9» März I960 zurück, weil die Klägerin einen dem Inhalt der OrdnungsVerfügung zu a) entsprechenden tatsächlichen Zustand hergestellt habe und die Verfügung in einer Weise verwirklicht worden sei, daß eine Aussetzung der Vollziehung rechtlich unmöglich sei« Die Beschwerde und eine Vorfassungsbeschwerde der Klägerin blieben erfolglos, obwohl die Klägerin darauf hingewiesen hatte, daß sie nicht der Verfügung nachgekommen sei, sondern die Verfügung irrigerweise eine durch Maßnahmen der Klägerin bereits beseitigte Gefahr noch als vorliegend angenommen gehabt hätte, und daß die Verfügung etwas Unmögliches verlange, im übrigen unsinnig sei, weil die Maßnahmen der Klägerin dem Y.'ortlaut der Verfügung nicht gerecht würden. - 4 Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts setzte die Klägerin ihre vorangegangene Ankündigung in die Tat um, die Ordnungsverfügung "peinlichst genau zu befolgen1'o Sie errichtete am ‘^0. Juni I960 um . die Rampe unter dem Kragdach einen geschlossenen Drahtzaun. Auf Veranlassung des Oewerbeaufaichtsamtes entfernte sie diesen Zaun am 22* Juni I960 wieder und stellte den früheren Zustand wieder her* Die Klägerin verlangt aus dem Gesichtspunkt einer AmtspflichtVerletzung die Erstattung der Kosten für die Errichtung dieses Drahtzaunes mit 640,40 DM. Sie hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen beantragt und zur Begründung ausgeführts Sie habe wegen der angedrohten Zwangsmaßnahmen der Verfügung nachkommen müssen. Nur ein geschlossenes festes Hindernis in Art eines Zaunes habe der Verfügung entsprechend eine Absperrung derart bewirkt, daß der Raum weder betreten noch befahren werden k o n n t e . Das m habe trotz wiederholten Hinweises auf die Unklarheit, Unsinnigkeit und Rechtswidrigkeit der Vez'fügung diese weder schriftlich abgeändert noch aufgehoben, nicht einmal die sofortige Vollziehbarkeit beseitigt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und dazu insbesondere vorgetragen: Das A^phabe wiederholt eindeutig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärt, daß es die von der Klägerin seit dem 6. November 1959 vorge~ nomnenen Absperrungen für ausreichend halte und die Ordnungsverfügung zu a) dadurch erledigt sei. Die Klägerin habe daher keinen Anlaß gehabt, einen kostspieligen Zaun zu errichten. 5 - Die Klage ist in den beiden ersten Hechtszügen ergebnislos geblieben« Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter« Das Amt beantragt, die Revision zurück zuwe i s en« Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat inzwischen die Ordnungsverfügung zu a) als rechtswidrig aufgehoben, weil sie dem Erfordernis der Bestimmtheit nicht entsprochen habe« Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig» Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die OrdnungsVerfügung rechtswidrig erlassen war oder hätte aufgehoben werden müssen, weil dadurch der Schaden der Klägerin nicht verursacht sei» Die Klägerin hätte spätestens seit dem 7« März I960 nach den Erklärungen des keinen berechtigten Anlaß mehr zu der Annahme gehabt, das Amt werde über die seit dem 6« November 1959 von der Klägerin errichtete Absperrung hinaus weitere Maßnahmen verlangen« Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründet, weil in der Tat ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB, Art«, 34 GG, der allein in Präge kommt, nicht besteht» Nach diesen Bestimmungen hat der Beklagte der Klägerin nur denjenigen Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, daß ein Beamter des Beklagten die ihm der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflichten schuldhaft vei’letzt« 1 1 o Das Berufungsgericht hat die Prüfung einer schuldhaften Verletzung einer Amtspflicht dahingestellt gelassen, so daß für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, daß das A0 der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflichten schuldhaft verletzt habe* Das Berufungsgericht ist dabei davon ausgegangen, daß die Bediensteten des beklagten Afl^ bei oder nach Erlaß der Ordnungsverfügung zu a) pflichtwidrig gehandelt haben könnten* Eine solche Pflicht-Widrigkeit hätte Vorgelegen, wenn die Beamten verkannt hätten, daß die Klägerin bereits vor Erlaß der Verfügung durch ihre Sicherungomaßnahmen die Gefahr vollständig beseitigt hatte, die nach § "'4 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden in Nordrhein-Westfalen (Ordnungsbehördengesetz) vom 16* Oktober ^956 (GVB1 289? abgekürzt; OBG) Voraussetzung für ein Einschreiten ist« Dasselbe würde gelten, wenn die Beamten dadurch oder durch die unklare und ungenaue Passung der Verfügung etwas Unzulässiges, Unmögliches oder Paradoxes angeordnet hatten; ein Verstoß gegen § 20 Abs* 2 OBG würde schon vorliegen, wenn die Ordnungsverfügung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt war* Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhält-nismäßigkeit hätte vorliegen können ($ *5 OBG), wenn die Beamten Maßnahmen angecrdnet gehabt hätten, die über das notwendige Maß hinausgingen* Es hätte schließlich pflichtwidrig sein können, daß das Amt die,Verfügung nicht aufhob oder abänderte, nachdem es erkannt und zugegeben hatte daß die Klägerin schon vorher der Verfügung zu a) voll nachgekommen war» Damit hat das Berufungsgericht alle Möglichkeiten einer Pflichtverletzung und einer Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung zu a) in den Kreis seiner Erwägungen gezogen, also den Vortrag der Klägerin insoweit restlos zu ihren Gunsten unterstellt« Die Revision trägt nicht vor, daß das Oberlandesgericht dabei wesentliche Gesichtspunkte übersehen habe« 2» Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin trotzdem verneint, weil dieses pflichtwidrige Verhalten den Schaden nicht verursacht habe« Das war rechtlich möglich, denn der Dienstherr hat nur denjenigen Schaden zu ersetzen, der durch die Pflichtwidrigkeit entstanden , also verursacht ist» Diese Verneinung eines Ursachenzusammenhanges durch das Oberlandesgericht zeigt keinen Hechtsfehler» Gewiß hat sich die Klägerin "infolge" des Verhaltens des zur Aufstellung des Zaunes im Juni I960 veran- laßt gesehen» Insofern ist der Revision zuzustimmen, daß das beklagte A^P durch sein Verhalten eine Bedingung für die späteren Maßnahmen der Klägerin gesetzt hatte» Es mag auch sein, daß das Amt durch sein Verhalten "Zweifel bei der Klägerin erweckte"» Das alles ist nicht entscheidend» Denn im Privatrecht genügt gerade nicht dieser nur logische Ursachenzusammenhang derart, daß das Verhalten des Afl^ nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß das schädigende Ereignis entfällt» Im Privatreeht sind nicht alle Bedingungen gleichwertig, sondern für die Peststellung der Grenze, bis zu der eine Haftung noch zugemutet werden kann, gelten als Ursache nur diejenigen Bedingungen, die mit dem Erfolg im adäquaten Zusammenhang stehen» Ein solcher adäquater Ursachenzusammenhang besteht nur bei einem typischen Geschehensablauf und nicht, wenn die Möglichkeit des Eintritts eines Schadens infolge der Bedingung eine nur entfernte war oder außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, so daß sie nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden konnte (BGB-RGRK tl» Aufl» Anm» 4$ vor § 823h Für diese Wertung hat das Berufungsgericht uiit Recht folgenden festgestellten Geschehensablauf berücksichtigt: Die Klägerin hatte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Uber die Aussetzung der sofortigen Vollziehung ihre Auffassung eindringlich schriftsätzlich vorgetragen und ins-» besondere darauf hingewiesen, daß.ihre eigenen vorangegangenen Maßnahmen die Gefahr längst beseitigt hätten, die Ordnungsverfügung räumlich einen zu kleinen Bereich erfasse, andererseits im Wortlaut zu weit gehe, da die Beseitigung der Betretbarkeit die vorgesehriebenen Fluchtwege versperren würde * Das Amt hatte daraufhin am 7* März I960 eine Besichtigung vorgenoramen und am gleichen Tage schriftsätzlich u»a» folgendes mitgeteilt: Die Besichti-gung habe ergeben, daß die Klägerin der Ordnungsverfügung unter Ziffer a) nachgekommen sei; es stehe der Klägerin frei, einen größeren Bereich abzusperren, der Ordnungsbehörde genüge zur Gefahrenabwehr die mit der GrdnungsVerfügung verlangte AbsperrungP Das Verwaltungsgericht erklärte darauf in dem Beschluß vom 9® März ^960, daß nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ein dem Inhalt des Buchstabens a)- entsprechender tatsächlicher Zustand von der Klägerin durch die Absperrung hergestellt worden sei; damit sei die Ordnungsverfügung in einer Weise verwirklicht, die keinen Raum für eine Aussetzung der Vollziehung lasse» Der Direktor des beklagten erklärte der Klägerin ferner Anfang April I960 nochmals, daß er mit den von der Klägerin durchgeführten Maßnahmen zufrieden sei und auf die Anwendung von Zwangsmitteln verzichten würde» In einem Schriftsatz vom 3« Mai I960 bestätigte das A0 diese Erklärung des Aratsdirektors und wiederholte, daß die Klägerin der Ordnungsverfügung zu a) nachgekommen sei; der Klägerin sei es überlassen gewesen, in welcher Weise sie absperrte; deshalb sei selbstverständlich, daß nunmehr die angedrohten Zwangsmittel nicht festgesetzt würden; allerdings könne die Ordnungsverfügung nur schriftlich geändert oder zurückgenommen werden-, das sei nicht beabsichtigt, weil es sich um eine Ordnungsverfügung mit fortdauernder Wirkung handeleo Es kann dahingestellt bleiben, ob das AO damit die Verfügung nicht teilweise zurückgenoramen oder förmlich abgeändert hatte und welche Wirkungen überhaupt derartige Pro-zeßerklärungen in einem Verwaltungsgerichtliehen Verfahren erzeugen; es kann auch davon ausgegangen werden, daß das Verhalten des AflBI weiterhin eine Pflichtverletzung enthielt . Jedenfalls hatte sich das A^ in einer derart klaren und eindeutigen Weise geäußert, daß nunmehr unter Beachtung des auch das öffentliche Hecht beherrschenden Grundsatzes von freu und Glauben kein Anlaß für die Annahme bestand, das A^K verlange von der Klägerin in diesem Augenblick weitere kostspielige Absperrungsmaßnahmen, die noch dazu gegen Sicherheitsbestimmungen des Gewerbeaufsichtsamtes verstießen. Die trotzdem durchgeführte Errichtung des Zaunes war überflüssig und so unerwartet, daß sie für das Amt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag, so daß sie nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen zu werden brauchtee Die Aufwendung dieser Kosten war so regelwidrig, daß der durch ein solches Verhalten eingetretene Schaden nicht mehr im adäquaten Zusammenhang mit dem pflichtvtidrigen Verhalten des A^P stand« Dabei kann der Auffassung des Verwaltungsgerichtes Arnsberg nicht zugestimmt werden, das Amt hätte v/eiterhin trotz dieser Erklärungen den Eindruck erweckt, daß das von der Klägerin Veranlaßte nicht ausreiche; die Erklärungen des Amtes waren deutlich genug« Dagegen steht dem ■ die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, daß trotz dieser Erklärungen ein Hechtsschutzinteresse an einer verwaltungsgerichtlichen Aufhebungsklage zu bejahen sei und daß die Klägerin bis zur förmlichen Aufhebung der Verfügung damit hätte rechnen 0 - ) s müssen, daß vielleicht doch in der Zukunft die in dor Ordnungsverfügung angedrohten Zwangsmaßnahmen noch durchgeführt würden-. Denn es war in der Tat das gute Recht der Klägerin, die förmliche Aufhebung der Verfügung dui*ch eine Klage zu erwirken; die dadurch entstehenden Kosten waren eine adäquate Folge der Weigerung des AfllP, die Verfügung aufzuheben; um die Erstattung dieser Kosten geht es hier jedoch nicht0 Gewiß würde für eine Haftung die bloße Mitverursachung genügen, aber die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben ohne Rechtsfehler eindeutig, daß die nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgegebenen Erklärungen und Versicherungen des Af|p eine Lage geschaffen hatten, wonach zunächst keinerlei Anlaß bestand, auf Grund der Ordnungsverfügung zu &} weitere bauliche oder ähnliche Maßnahmen zu ergreifen, so daß die Errichtung des Zaunes außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag und dem A4P bei wertender Beurteilung nicht mehr zugerechnet werden darf* Für derartige Folgen einer Amtspflicht Verletzung haftet der Dienstherr nicht mehr* 3o Die Rügen der Revision im einzelnen: a) Irrig ist die Auffassung, seit der Ordnungsver-fügung vom 1.7o Februar I960 habe es sich darum gehandelt, die vom Kreisbauamt erteilte Rohbau- und Gebrauchsgenehmigung zu korrigieren«, Denn die Kr eis Verwaltung hatte bereits durch Verfügung vom 5« Februar '3960 wegen der vom Kragdach ausgehenden Gefahr den Rohbau- und Gebrauchsab-nahneschein vom 31«. März 1958 - den die Revision meint - eingeschränkt. Im Gegenteil hatte die Kreisverwaltung das _ .dabei A®/aurgefordert, die weiteren Ordnungsmaßnahmen zu troffen. b) Die Vorwürfe, die Maßnahmen dee A^^p seien unklar oder unverhältnismäßig gewesen, sind vom Berufungsgericht unterstellt und bedurften keiner weiteren Aufklärung« Die Revision hält es für das Nächstliegende, daß die Behörde erklärte, die Ortsbesichtigung vom 7» März I960 habe ergeben, daß die Maßnahmen der Klägerin allen Anforderungen entsprachen« Die Rüge ist unverständlich, da das A^P diese Erklärungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahret mehrfach mündlich und schriftlich abgegeben hatte« c) Die Revision erörtert unter II ihrer Revisionsbegründung mit längerer Begründung, daß das Amt schuldhaft gehandelt, also eine fahrlässige Pflichtverletzung begangen habe« Darauf kommt es nicht an, weil derartige Pflichtverletzungen unterstellt sind, aber diese unterstellten Pflieh Verletzungen für den Schaden der Klägerin im Haftungssinne nicht ursächlich waren. 4° Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgev/iesen werden» Dr« Pagendarm Dr. Arndt Dr. Beyer Keßler Dr. Reinhardt