Die Kläger machen die Ansprüche geltend, die der Witwe KflHVauf Grund des Unfalls nach dem Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit dem Finanzvertrag gegen die beklagte Bundesrepublik wegen des Wegfalls ihrers Ernährers zustehen würden und die in Höhe der Sozialversicherung slei st ungen auf die Kläger übergegangen sind. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere ausgeführt: Die Bundesversicherungsanstalt sei daran gebunden, daß sie im Anmeldeverfahren geringere Ansprüche geltend gemacht habe. Die Witwe müsse sich die Einkünfte aus dem ererbten Vermögen und die ihr von der Firma gewährte Pension anrechnen lassen; das wirke auch gegen die Kläger. Das Landgericht hat - abgesehen von einem durch das Berufungsgericht rechtskräftig abgewiesenen weiteren Festst ellungsant rag der Berufsgenossenschaft - die in erster Linie gestellten Klaganträge dem Grunde nach im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes für gerechtfertigt erklärt, nämlich die Anträge, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtschuldner 4»OOO,— DM nebst Zinsen und vom I» Juli 1959 bis längstens 28. MMrz 1955 (BGBl II 381) bestimmen sich die Ansprüche aus Verlusten und Schäden, die nach dem 5, Mai 1955 infolge von Handlungen oder Unterlassungen der in der Bundesrepublik stationierten fremden Streitkräfte bei Erfüllung ihrer dienstlichen Verrichtungen entstehen, nach den Vorschriften des deutschen Rechts, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen wgrdej eine etwaige Klage ist gegen die Bundesrepublik zu richten. im Rahmen der Höchstsätze des § 12 StVG der Witwe Schadensersatz insoweit zu leisten, als der durch den Unfall getötete Direktor seiner Frau während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet gewesen wäre. 3.) Artikel 8 Absatz 6 des Finanzvertrages bestimmt weiter, daß es als Verzicht auf den Anspruch gilt, wenn der Anspruchsberechtigte ihn nicht innerhalb von 90 Tagen seit seiner Kenntnis geltend macht. Denn nach dem unstreitigen Sachverhalt ist hier diese Frist dadurch gewahrt, daß die Firma FflHHP und bereits am 19* Oktober 1956 für alle Unfallbeteiligten und im eigenen Namen eine umfassende Anmeldung dem Amt für Verteidigungslasten einreichte, die bereits einen Hinweis auf den Tod des Direktors KgHB enthielt, Eine weitere eingehende Unfallschilderung auf einem Fragebogen der Behörde ging bei dem Amt am 12, Dezember 1956 ein. Die Revision stellt insoweit nur folgendes zur Nachprüfung: Die Berufsgenossenschaft hatte bereits am 1, Oktober 1956 ihre Ansprüche wegen des Unfalls von Direk-tor KBHV bei der deutschen Behörde geltend gemacht und durch spätere Schreiben ergänzt. Im angefochtenen Urteil i8t weiter ausgeführt, daß die von der Rechtsprechung bei dem Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger verlangte sachliche und zeitliche Gleichartigkeit (Kongruenz) der Ansprüche hier vorliege, weil insbesondere die der V/itwe nach dem Straßenverkehrsgesetz zustehenden Ansprüche für den Wegfall ihres Ernäherers ihrer Art nach dem gleichen Zweck dienten wie die von den Klägern erbrachten Rentenleistungen (BGHZ 9, 179/187; BGH NJW 1956, 219). 5. ) Das Berufungsgericht hat weiter folgendes ausgeführt: Die Beklagte habe keine Anhaltspunkte für ein Verschulden der Witwe oder ihres Mannes vorgetragen. Die Revision meint allerdings für eine Anwendung des § 831 3GB, daß der in einem Firrnenwagen vom Firmenfahrer beförderte Direktor geradezu den Arbeitgeber verkörpere * Nach dem Tatbestand war das hier die Firma F^BV und SfHK’ Selbst wenn der Direktor KflBB bei Auswahl und Überwachung tätig geworden wäre, hätte er das nur als Organ der Gesellschaft und für diese getan, ohne selbst als Geschäftsherr gegenüber dem Fahrer aufzutreten. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß der Verstorbene etwa dem Fahrer für die Fahrweise Weisungen erteilt hatte oder hätte erteilen müssen. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Witwe die Hälfte der Nettobezüge als Unterhalt zugestanden hätte, dem Betragsverfahren überlassen, weil schon nach dem Vorbringen der Beklagten die Y/ahrscheinlichkeit bestehe, daß ein übergangsfähiger Schadensersatzanspruch der Witwe feststellbar sei. Das Oberlandesgericht hat weiter ausgeführt, daß die Ansprüche der Witwe sich nicht dadurch minderten, daß die Firma FflHB und SflBB ihr eine Witwenpension zahle; auch das entspricht dem Gesetz (BGHZ 10, 107; 19, 94)o Die Revision meint in diesem Zusammenhang nur, das Berufungsgericht habe den Einwand übersehen, der Witwe hätten erhebliche Einkünfte aus dem Nachlaß zugestanden. Die Anrechnung derartiger Einkünfte aus dem Nachlaß wäre - im Gegensatz zu dem Stamm der Erbschaft - nach der Rechtsprechung möglich (BGHZ 8, 325; 19, 94; IM BGB § 844 Abs» 2 Nr. 15)« Die Erörterung dieser Fragen hat der Berufungsrichter erkennbar ebenfalls dem Betragsverfahren Vorbehalten, zu demal die Beklagte nicht einmal nähere Behauptungen dafür aufgestellt hatte, daß die Witwe Ein-künfte dieser Art in nennenswertem Umfange habe. Der Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die der Rechtsprechung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs entsprechen (BGHZ 9, 179), es sei unerheblich, daß die klagende Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kraft Gesetzes an den Verstorbenen spätestens nach Erreichung seines 65« Lebensjahres eine Altersrente hätte zahlen müssen, weil es allgemeinen Rechtsgrundsätzen entspreche, daß jedenfalls nicht der Schädiger die Vorteile aus derartigen Versicherungsleistungen ziehen dürfte. So 728)o Es ist dabei ohne Bedeutung, ob die Sozialversicherungsträger auf diese Weise Ersatz für Leistungen erhalten, die sie auch sonst hätten erbringen müssen, denn die Sozialversicherungsträger machen nicht ihren eigenen Schaden geltend, sondern nur die auf sie übergegangenen Ansprüche der Witwe, Allerdings erhält die Witwe auf Grund des Unfalls, der ihr den Ernährer entriß, eine ihren Schaden mindernde Sozialrente. Aber den Anspruch auf diese Rente hat ten der Direktor und seine Prau sowie die Arbeitgeber des Verstorbenen durch langjährige Leistungen geschaffen, und die öffentliche Hand leistet für derartige Pälle Zuschüsse. Diese Lösung enthält keinen Verstoß gegen Treu und Glauben; im Gegenteil würde es unbillig erscheinen, wenn der Schädiger unter Berufung auf die Leistungen der Sozialversicherungsträger sich von seiner Schadensersatzpflicht befreien könnte» Die Revision muß daher, da das Urteil auch sonst meinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht zeigt, mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurlickgewiesen werden, Dr. Pagendarm Dr, Arndt Dr, Hußla Gähtgens Keßler
Ill ZR 217/60 Verkündet am 19» Februar 1962 Sehe* bl, Juetizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 087 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanz direktion Frankfurt am Main, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen 1. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, vertreten durch ihren Vorstanc^diesei^rertreten durch die Geschäftsführung BflHHHHHHHHI R(Bstraße®|, 2o die Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft, vertreten durch ihren Vorstand, M|BI, Klägerinnen, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 3« November I960 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen, • Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Am 21o September 1956 kam es auf der Bundesstraße 26 nahe Aschaffenburg zu einem Verkehrsunfall . Ein Personenkraftwagen der Firma FflHB und SflHBAG. aus SflHHIHP» den ein Kraftfahrer der Firma? steuerte, stieß auf einer Dienstfahrt mit einem Lastkraftwagen der amerikanischen Streitkräfte zusammen, der an einem Manöver teilnahm. Die Insassen des Personenwagens wurden verletzt, darunter der Direktor der Firma, Heinrich Kfl|^ und dessen Ehefrau« Der Direktor verstarb an den Folgen des Unfalls am 8. Oktober 1956; seine Witwe wurde seine alleinige befreite Vorerbin. Aus Anlaß dieses Unfall haben die beiden klagenden Sozialversicherungsträger der Witwe Versicherungs- leistungen erbracht, insbesondere die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (die Klägerin zu 1) eine Hinterbliebenenrente und Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung sowie die zuständige Berufsgenossenschaft (die Klägerin zu 2) eine Witwenrente. Die Kläger machen die Ansprüche geltend, die der Witwe KflHVauf Grund des Unfalls nach dem Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit dem Finanzvertrag gegen die beklagte Bundesrepublik wegen des Wegfalls ihrers Ernährers zustehen würden und die in Höhe der Sozialversicherung slei st ungen auf die Kläger übergegangen sind. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Direktor KflHB habe vor seinem Tode bei seiner Firma monatlich rd. 5»500,— DM netto bezogen; nach Vollendung seines 65» Lebensjahres (5o Februar 1957) würde er eine Pension von rd. 2.500,— DM netto erhalten haben«, Davon hätte seiner Frau kraft der gesetzlichen Unterhaltspflicht die Hälfte zugestanden, so daß ihr durch den Tod ihres Mannes monatlich 2.000,— DM bzw. 1.250,— DM entgangen wären. Entsprechend den damaligen l Höchstbeträgen des Straßenverkehrsgesetzes verlangen die Kläger, die jede monatlich höhere Leistungen an die Witwe zu erbringen haben, als Ge samt gläubiger von der Beklagten mcnatl 125,— DM, nämlich 4»000,— DM für die Zeit von November 1956 bis Juni 1959 und für die spätere Zeit, längstens bis zu dem 28» Februar 1968 als dem mutmaßlichen natürlichen Todestage des Verstorbenen weitere 125,— DM monatlich. Dabei ist nicht streitig, daß die Leistungspflicht auch mit dem Tode der Witwe K^| oder ihrer Wiederverheiratung enden würde. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere ausgeführt: Die Bundesversicherungsanstalt sei daran gebunden, daß sie im Anmeldeverfahren geringere Ansprüche geltend gemacht habe. Ein Übergang von Ansprüchen auf die Kläger sei mangels Gleichartigkeit der Leistungen nicht eingetreten. Den Fahrer der deutschen Firma treffe ein erhebliches Mitverschulden; dieses Mitverschulden und die Halterhaftung der Firma müßten berücksichtigt werden. Die Witwe müsse sich die Einkünfte aus dem ererbten Vermögen und die ihr von der Firma gewährte Pension anrechnen lassen; das wirke auch gegen die Kläger. Die Kläger hätten dem Verstorbenen nach Vollendung seines 65« Lebensjahres die Kenten stets zahlen müssen, so daß sie über diesen Zeitpunkt hinaus keine Ansprüche stellen könnten. Die Ansprüche seien zu kürzen, weil noch weitere Geschädigte Ansprüche gestellt hätten. Die Angaben über die Einkünfte des Verstorbenen würden bestritten; davon hätte die Witwe niemals die Hälfte als Unterhalt verlangen können. Die Kläger sind dem entgegengetreten, haben aber eine anteilige Herabsetzung im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge nach Klärung aller Ansprüche anheimgestellt. Das Landgericht hat - abgesehen von einem durch das Berufungsgericht rechtskräftig abgewiesenen weiteren Festst ellungsant rag der Berufsgenossenschaft - die in erster Linie gestellten Klaganträge dem Grunde nach im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes für gerechtfertigt erklärt, nämlich die Anträge, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtschuldner 4»OOO,— DM nebst Zinsen und vom I» Juli 1959 bis längstens 28. Februar 1968 eine monatliche Rente von 125»— DM zu zahlen. Die -Berufung der Beklagten ist insov/eit erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich ihre Revision, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision, EntScheidungsgründe: 1.) Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgericht ist zutreffend, Rach Art. 8 des FinanzVertrages vom 26, Mai 1952 in dei Fassung vom 30. MMrz 1955 (BGBl II 381) bestimmen sich die Ansprüche aus Verlusten und Schäden, die nach dem 5, Mai 1955 infolge von Handlungen oder Unterlassungen der in der Bundesrepublik stationierten fremden Streitkräfte bei Erfüllung ihrer dienstlichen Verrichtungen entstehen, nach den Vorschriften des deutschen Rechts, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen wgrdej eine etwaige Klage ist gegen die Bundesrepublik zu richten. Die klagenden Sozialversicherungsträger machen Ansprüche der Witwe geltend, die dieser nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) vom 19» Dezember 1952 (BGBl I 837) zustanden. Nach § 10 Abs. 2 StVG hätte die Bundesrepublik im Rahmen der Höchstsätze des § 12 StVG der Witwe Schadensersatz insoweit zu leisten, als der durch den Unfall getötete Direktor seiner Frau während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet gewesen wäre. Diese Ansprüche gehen nach § 1542 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 77 des Angestelltenversicherungsgesetzes vom 25. Februar 1957 (BGBl I 88) auf die Kläger insoweit über, als sie der Witwe pflichtgemäß Leistungen zu gewähren haben. 2.) Die Klagefrist gemäß Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages ist gewahrt. Die Klage war danach binnen zwei Monaten seit Mitteilung der Entscheidung der deutschen Behörde zu erheben. Diese Entscheidungen sind den Klägern am 26. und 27. Februar 1959 zugestellt worden. Die Klagen sind am 23. und 24. April 1959 bei dem Landgericht eingegangen und demnächst am 30. April 1959 Ger Beklagten zugestellt. Nach § 261 b ZPO" war die Frist damit gewahrt. Das Amt für Verteidigungslasten hatte allerdings der Berufsgenossenschaft bereits am 1. August 1958 einen Bescheid vom 25. Juli 1958 zugestellt, der die Erfüllung der hier streitigen Rentenansprüche ablehnte. Es hatte auf eine Rückfrage der Klägerin unter dem 14. August 1958 einen neuen Bescheid erlassen, wonach der Bescheid vom 25« Juli 1958 dahin geändert wurde, daß über die Rentenansprüche gesondert entschieden würde. Das war zulässig, ohne daß es dazu einer Entscheidung über die Rechtsnatur dieser Bescheide oder Entscheidungen bedarf. Wenn die Erklärung des Amts das Angebot zu dem Abschluß eines privatrechtlichen Vertrages war, konnte sie jederzeit im beiderseitigen Einvernehmen zurückgenommen werden. Selbst wenn die Entscheidung dem öffentlichen Recht angehöite und etwa gar die ablehnende Entscheidung ein belastender Verwaltung sakt sowie deren Widerruf ein fehlerhafter Verwaltungsakt gewesen wäre, müßte der vor Ablauf der Klagefriat ausgesprochene Widerruf von den ordentlichen Gerichten bis zu seiner Aufhebung hingenommen werden, 3.) Artikel 8 Absatz 6 des Finanzvertrages bestimmt weiter, daß es als Verzicht auf den Anspruch gilt, wenn der Anspruchsberechtigte ihn nicht innerhalb von 90 Tagen seit seiner Kenntnis geltend macht. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Wahrung dieser Frist stets von Amtswegen zu prüfen ist oder ob der Beklagte wegen der sachlichrechtlichen Wirkung der Fristversäumung - wie sonst bei rechtsvernichtenden Einwendungen - die dafür erheblichen Tatsachen vortragen und beweisen muß. Denn nach dem unstreitigen Sachverhalt ist hier diese Frist dadurch gewahrt, daß die Firma FflHHP und bereits am 19* Oktober 1956 für alle Unfallbeteiligten und im eigenen Namen eine umfassende Anmeldung dem Amt für Verteidigungslasten einreichte, die bereits einen Hinweis auf den Tod des Direktors KgHB enthielt, Eine weitere eingehende Unfallschilderung auf einem Fragebogen der Behörde ging bei dem Amt am 12, Dezember 1956 ein. Diese Anmeldungen kamen auch der Bundesversicherungsanstalt zugute (BGH III ZR 175/60 vom 8, Januar 1962), Die Revision stellt insoweit nur folgendes zur Nachprüfung: Die Berufsgenossenschaft hatte bereits am 1, Oktober 1956 ihre Ansprüche wegen des Unfalls von Direk-tor KBHV bei der deutschen Behörde geltend gemacht und durch spätere Schreiben ergänzt. Auf die vom Amt für Verteidigungslasten geäußerten Bedenken gegen den Rentenanspruch erwiderte die Berufsgenossenschaft mehrfach; in einem Schreiben vom 8, Dezember 1958 hieß es u.a,: 11.... Herr KfllHP war an sich sehr rüstig, es bestand also durchaus noch die Möglichkeit, daß er über das 65» Lebensjahr hinaus im Werk tätig gewesen wäre«. Y/ir halten es hiernach für ohne weiteres vertretbar, daß unsere Rentenleistungen noch für zwei Jahre nach dem Unfall als übergangsfähig angesehen werden. Daß sie bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres übergangsfähig waren, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung. ...” Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben ausgeführt, daß darin keine Beschränkung einer Anmeldung gelegen habe. Die Revision meint, diese Auslegung verletze § 286 ZPO, weil sie dem Wortlaut widerspreche. Damit rügt die Revision lediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Selbst wenn die Klägerin in ihrer Anmeldung nicht alle Ansprüche erwähnt hätte, hätte sie keinesfalls auf weitergehende Rechte verzichtet, so daß sie jederzeit ihre frühere Anmeldung erhöhen durfte (BGHZ 54, 230). 4.) Das Oberlandesgericht hat dargeiegt, daß die beiden Kläger nach außen Gesamtgläubiger seien, weil sie jeder angeblich Leistungen erbringen, die die Höchstgrenze des StraSenverkehrsgesetzes übersteigen. Das entspricht der P.echt spree hung (BGHZ 28, 68) und ist von der Revision nicht angegriffen. Im angefochtenen Urteil i8t weiter ausgeführt, daß die von der Rechtsprechung bei dem Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger verlangte sachliche und zeitliche Gleichartigkeit (Kongruenz) der Ansprüche hier vorliege, weil insbesondere die der V/itwe nach dem Straßenverkehrsgesetz zustehenden Ansprüche für den Wegfall ihres Ernäherers ihrer Art nach dem gleichen Zweck dienten wie die von den Klägern erbrachten Rentenleistungen (BGHZ 9, 179/187; BGH NJW 1956, 219). Die Revision hat das nicht beanstandet; ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich. 8 5. ) Das Berufungsgericht hat weiter folgendes ausgeführt: Die Beklagte habe keine Anhaltspunkte für ein Verschulden der Witwe oder ihres Mannes vorgetragen. Im übrigen brauchten die Witwe und damit die Kläger sich weder die Betriebsgefahr des Kraftwagens noch ein etwaiges Mitverschulden des Fahrers BBI^pbei Entstehung des Schadens oder das Verhalten des Fahrers als Verrichtungsgehilfe über § 831 BGB entgegenhalten zu lassen. Das entspricht dem Gesetz und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Revision meint allerdings für eine Anwendung des § 831 3GB, daß der in einem Firrnenwagen vom Firmenfahrer beförderte Direktor geradezu den Arbeitgeber verkörpere * Das ist unerheblich. Denn für schadenstiftende Maßnahmen eines Verrichtungsgehilfen haftet nach § 831 BGB nur der Geschäftsherr, der den Gehilfen für seine Verrichtungen bestellt hat. Nach dem Tatbestand war das hier die Firma F^BV und SfHK’ Selbst wenn der Direktor KflBB bei Auswahl und Überwachung tätig geworden wäre, hätte er das nur als Organ der Gesellschaft und für diese getan, ohne selbst als Geschäftsherr gegenüber dem Fahrer aufzutreten. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß der Verstorbene etwa dem Fahrer für die Fahrweise Weisungen erteilt hatte oder hätte erteilen müssen. 6. ) Die Höhe des Anspruchs der Witwe richtet sich danach, welchen Unterhalt der Verstorbene seiner Frau hätte leisten müssen und geleistet hätte. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Witwe die Hälfte der Nettobezüge als Unterhalt zugestanden hätte, dem Betragsverfahren überlassen, weil schon nach dem Vorbringen der Beklagten die Y/ahrscheinlichkeit bestehe, daß ein übergangsfähiger Schadensersatzanspruch der Witwe feststellbar sei. Das ist richtig. Das Oberlandesgericht hat weiter ausgeführt, daß die Ansprüche der Witwe sich nicht dadurch minderten, daß die Firma FflHB und SflBB ihr eine Witwenpension zahle; auch das entspricht dem Gesetz (BGHZ 10, 107; 19, 94)o Die Revision meint in diesem Zusammenhang nur, das Berufungsgericht habe den Einwand übersehen, der Witwe hätten erhebliche Einkünfte aus dem Nachlaß zugestanden. Die Anrechnung derartiger Einkünfte aus dem Nachlaß wäre - im Gegensatz zu dem Stamm der Erbschaft - nach der Rechtsprechung möglich (BGHZ 8, 325; 19, 94; IM BGB § 844 Abs» 2 Nr. 15)« Die Erörterung dieser Fragen hat der Berufungsrichter erkennbar ebenfalls dem Betragsverfahren Vorbehalten, zu demal die Beklagte nicht einmal nähere Behauptungen dafür aufgestellt hatte, daß die Witwe Ein-künfte dieser Art in nennenswertem Umfange habe. Dieses Verfahren des Berufungsgerichts ist unbedenklich, denn der Tatrichter muß bei einem Grundurteil nicht schon alle Gesichtspunkte erwähnen, die er im Betragsverfahren noch erörtern will. 7. Der Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die der Rechtsprechung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs entsprechen (BGHZ 9, 179), es sei unerheblich, daß die klagende Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kraft Gesetzes an den Verstorbenen spätestens nach Erreichung seines 65« Lebensjahres eine Altersrente hätte zahlen müssen, weil es allgemeinen Rechtsgrundsätzen entspreche, daß jedenfalls nicht der Schädiger die Vorteile aus derartigen Versicherungsleistungen ziehen dürfte. Die Revision meint, insoweit fehle es an einem Schaden der V/itwe und der Versicherungsträger, die einen ungerechtfertigten Vorteil erlangten, so daß ihre Rechtsausübung 10 - mißbräuchlich erscheine. Dieser Pall liege auch anders als der vom Großen Senat entschiedene Streit, weil im damaligen Pall der Versicherungsträger bereits im Augenblick des Unfalls Rente gezahlt habe. Der Senat sieht keinen Anlaß, von der festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzugehen, die bereits Pälle gleicher Art entschieden hat (BGHZ 9, 179/190; 12, 154/159; 32, 246; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6o Auflo TZ 1137; Geigel, Haftpflichtprozeß 10, Aufl. So 728)o Es ist dabei ohne Bedeutung, ob die Sozialversicherungsträger auf diese Weise Ersatz für Leistungen erhalten, die sie auch sonst hätten erbringen müssen, denn die Sozialversicherungsträger machen nicht ihren eigenen Schaden geltend, sondern nur die auf sie übergegangenen Ansprüche der Witwe, Allerdings erhält die Witwe auf Grund des Unfalls, der ihr den Ernährer entriß, eine ihren Schaden mindernde Sozialrente. Aber den Anspruch auf diese Rente hat ten der Direktor und seine Prau sowie die Arbeitgeber des Verstorbenen durch langjährige Leistungen geschaffen, und die öffentliche Hand leistet für derartige Pälle Zuschüsse. Durch § 15 Abs. 2 StVG, §§ 844 Abs. 2 und § 843 Abs. 4 BGB sowie ähnliche Bestimmungen hat der Gesetzgeber für derartige Pälle bestimmt, ein solcher Schadensersatzanspruch solle nicht dadurch ausgeschlossen sein, daß ein anderer dem Verletzten Unterhalt gewährt. Das ist ein allgemeiner Rechtsgedanke, der dahin geht, daß jedenfalls der Schädiger, der den Ernährer eines Dritten getötet hat, sich nicht zu seiner Entlastung darauf berufen dürfe, daß ein anderer bereits dem Unterhaltsberechtigten hilft. Diese Lösung enthält keinen Verstoß gegen Treu und Glauben; im Gegenteil würde es unbillig erscheinen, wenn der Schädiger unter Berufung auf die Leistungen der Sozialversicherungsträger sich von seiner Schadensersatzpflicht befreien könnte» Neue erhebliche Gesichtspunkte hat die Revision nicht vorzubringen vermocht. Die Revision muß daher, da das Urteil auch sonst meinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten nicht zeigt, mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurlickgewiesen werden, Dr. Pagendarm Dr, Arndt Dr, Hußla Gähtgens Keßler