Bie Kläger, Berufungsbeklagten und Bevisionsbeklagten, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die handlung vom 12® Februar 1959 unter Mitwirtspräsidenten Profo Br® Geiger sowie der Br. Pagendarm, Br. Kreft, Br. Arndt und Bevision der Beklagten gegen das Urteil des 4c Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23« Oktober 1957 wird zurückgewiesen. ergab sich, daß einer von den drei Zu-Stollen quer durch das Grundstück des Klägers gerade uiitei dessen Haus verläuft. den war; außerdem gangen zu diesem Um den Neubau vor einein Einsturz oder einer Schädigung zu retten , ließ der Kläger auf Anraten der Firma AG, und des Stadtbaurates a*D« G^Hk, bei denen er gutachtliche Äußerungen über die erforderlichen Maßnahmen eingeholt hatte; den Stollenzugang, soweit er innerhalb seines Grundstücks verlief, ausfüllen, und zwar unterhalb des Gebäudes und der ZufahrtStraße mit Magerbeton* Dadurch entstanden ihm Kosten in Höhe von 25 328 DM« Schon am 9* März 1949 war über einem anderen Zugang zu dem Stollen, der sich unter einem nahe dem Grundstück des Klägers gelegenen Grundstück befand, ein Erdeinbruch erfolgt, der damals dem seit Anfang Januar 1949 neu eingesbellten Stadtbau meist er der Beklagten, HämHHB» gemeldet worden war; dieser hatte die Auffüllung des Einbruchs angeordnet. Der Kläger nimmt nunmehr die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der AmtspflichtVerletzung auf Ersatz der ihm durch die Auffüllung des Stollens entstandenen Kosten in Höhe eines Teilbetrages von 2 000 DM in Anspruch* Er sieht die Pflichtverletzungen der Beklagten vor allem in folgendems Die Beklagte sei nach Kriegsende zur Auffüllung des Stollens verpflichtet gewesen, habe sich aber nicht mehr darum gekümmert, sondern lediglich den Eingang so zuWerfen lassen, daß äußerlich das Vorhandensein des Stollens nicht mehr erkenn- bar gewesen sei* Dadurch habe sie eine große Gefahrenquelle geschaffen« Weder ihm, dem Kläger, noch der Verkäuferin sei das Vorhandensein eines luffcschutzstollens unter dem Grundstück bekannt gewesen* Obwohl sich bei der Beklagten ein Plan von dieser Stollenanlage befunden und sie daher gewußt habe, daß das Grundstück wegen des Stollens zur Bebauung nicht geeignet sei, habe sie dennoch die baupolizeiliche Genehmigung zur Erstellung des Neubaus erteilt, anstatt den Kläger auf die Anlage aufmerksam zu machen oder auf das Gelände ein (zu demindest vorläufiges) Bauverbot zu legen* Die zur Sicherung seines Hauses getroffenen Maßnahmen seien zur Erhaltung des Gebäudes notwendig gewesen, da für dieses eine unmittelbare Gefahr bestanden und die Beklagte auf entsprechende Vorstellungen wiederholt erklärt habej sie sei nicht verpflichtet, Abhilfe zu schaffen« Von der Verkäuferin, i'rau v. 1«) Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Bau-polizeibehörde der Beklagten, soweit sie im Baugenehmigungsverfahren tätig geworden ist, eine hoheitliche Aufgabe erfüll habe und ihr hierbei auch Amtspflichten gegenüber dem Kläger als Grundstückseigentümer (Bauherr) obgelegen hätten, ins- daß Uber die Beseitigung von luftschutzbauten in der Zeit von 1945 - 1956 nach der vom Oberlandesgericht eingeholten Auskunft des Innenministeriums nichts weiter von den Aufsichtsbehörden verlautbart worden ist? ihr Stadtbaimeister habe auch bei Kenntnis von dem Luftschützetollen in Anbetracht der 11'm starken Mergelschicht zwischen dem Stollen und dem Neubau des Klägers nicht an eine Gefährdung des Wohnhauses zu denken brauchen« Daß das Vorhandensein einer so- ausgedehnten Luftschutzstollenanlage eine Gefahr für die•Standsicherheit von über ihr : errichteten Hausbauten auch dann bedeutet? Gutachten das Berufungsgericht sich offensichtlich angeschlossen hat (s*23 BU), eindeutig bejaht* Es bedeutet dann auch keine Überspannung der an den ebenfalls sachverständigen Stadtbaumeister zu stellenden Anforderungen, daß auch er die von einem tief gelegenen Stollen ausgehende Gefahr für einen zu errichtenden Heubau hätte erkennen können und müssen, zu demal ihm bekannt war, daß in demselben Gelände bereits Anfang 1949 ein Erdeinbruch infolge eines* tief liegenden Luftschutzstollens erfolgte« 3o) Die Möglichkeit eines anderweiten Ersatzes des dem Kläger entstandenen Schadens, insbesondere von der Verkäuferin, verneint das Berufungsgericht ohne Beclitsirr-tum im Hinblick auf den der allgemeinen Übung entsprechenden Gewähr leistungsausschiuB in dem Kaufvertrag vom 50» November 1953; es stellt zusätzlich auf Grund einer Beweisaufnahme fest, in dem - hier allein maßgeblichen - Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages sei die Verkäuferin des Glaubens gewesen, der frühere Luftschutzstollen sei nach Kriegsende vom Stadtbauamt zugeschüttet worden, und sie habe, auch schuldlos dieser Meinung sein können, so daß ihr ein arglistiges Verhalten gegenüber dem Kläger nicht nachgewiesen werden könne« Aus der Aussage der Verkäuferin, sie wäre - auch ohne eine rechtliche Verpflichtung - mit der Bückgängigmachung des Kaufvertrages einverstanden gewesen, wenn der Kläger schon bei der Bearbeitung seines Baugesuchs durch das Stadt-bauarat im Frühjahr 1954 erfahren hätte, daß der Stollen unter dem Grundstück hindurchlaufe, und aus ihrer weiteren Als eerung,bald nach dem Kauf vertrag, habe sie das Geld zu einer Bückzahlung noch zur Verfügung gehabt, will die Bevi-sion herleiten, es sei nicht ausgeschlossen, daß der Kläger auch noch nach dem Erdeinbruch im Februar 1955 wenigstens den eingeklagten Betrag von 2 000 DM von der Verkäuferin Da hier nur ein Teilbetrag des Schadens geltend gemacht wird, kommt es nicht darauf an, ob den Ausführungen des Berufungsgerichts zur krage der Ermittlung und- Berechnung des dem Kläger entstandenen Schadens in allen Punkten gefolgt werden kann; bei dem festgestellten Sachverhalt ist ein Schaden des Klägers auf jeden Pall in Höhe der Klagesumrae als sicher entstanden änzunehmen.
Ill ZB 217/5 Verkündet am 12o Februar 1959 Scheibl, Justiz-Assis tent ale Urkundsbeamter der 63 schüft s st e11e der Stadtgemeinde S 2383 044 Im Kamen des Volkes In dem Beohtsstreit vertreten du rch den Bürgermeister, Beklagten, Berufungsldägerin und Bevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigterg Bechtsanwalt Br« gegen den Diolc Ing UflHIstro^P Karl S - Prozeßbevollmächtigter 8 Bechtsanwalt Prof« Br hat der III mündliche Ve;e kung des Sena Bundesrichter Br* Beyer für Becht ernannt; Bie Kläger, Berufungsbeklagten und Bevisionsbeklagten, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die handlung vom 12® Februar 1959 unter Mitwirtspräsidenten Profo Br® Geiger sowie der Br. Pagendarm, Br. Kreft, Br. Arndt und Bevision der Beklagten gegen das Urteil des 4c Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23« Oktober 1957 wird zurückgewiesen. Bie Beklagte hat die Kosten des Hevisionsver-fahrens zu tragen. Von Hechts wegen Ev; fc... Dei1 Kläger 1953 von dei1 Witlw SflMHMI gelege ung zu einem Pre tariell beurkuudle Verkäuferin für gen hafte, im übt dere nicht für G ten: in Ziff. 11 grundstück liegt ~ 2 -Tatbestands W«* «M|l«ia« *« M» tmf W WM «M MM* und seine Ehefrau kauften am 30« November e Amalie v. ein auf der Markung nes Trenngrundstück zu dem Zwecke der Bebau-is von 6,50 DM je qm. In Ziff. 4 des no-ten Kaufvertrages ist bestimmt, daß die die Freiheit des Grundstücks von Belastun-rigen aber keine Gewähr leiste, insbeson-röße, Beschaffenheit und andere Eigenschaf-des Vertrages heißt es8 "Das Vertragsinnerhalb ,erschlossenen Baugeländes”* Am 13. April 1934 reichte der Kläger bei der beklagten Stadtgemeind<3 ein Baugesuch für ein auf dem gekauften Gelände zu errichtendes Wohnhaus ein, das am 13* Mai 1954 genehmigt wurde. Der Kläger begann danach mit dem Bau eines Wohnhauses. Nach Fertigstellung des Bohbaus, im Februar 1955, erfolgte ca. 30 m oberhalb des Neubaus auf dem Bestgelände der Frau v. ein 1 m breiter und 10 m tiefer Erd-* einbrucho Es stellte sich heraus, daß sich unter der Einbruchstelle ein Luftschutzstollen befand, dessen Bau Anfang 1945 begonnen, teilweise ausgeführt, aber - da sich Grundwasser zeigte - nicht endgültig fertigestellt wor- ergab sich, daß einer von den drei Zu-Stollen quer durch das Grundstück des Klägers gerade uiitei dessen Haus verläuft. Den Plan au dieser Stollenanlage hatte der Kreisbaumeister BUfcin erstellt; eine Vervielfältigung des Planes hatte die Beklagte zu Bänden ihres damaligen Stadtbaumeisters VflH erhalten. Die Beklagte, insbesondere deren Stadtbau- , Stollenbauarbeiten ”weisungsgcmäß behilf-Stadt bäume ist er Vflttals Aufsichtsperson amt, war bei den lieh”, wobei ihr mitwirkte. den war; außerdem gangen zu diesem Um den Neubau vor einein Einsturz oder einer Schädigung zu retten , ließ der Kläger auf Anraten der Firma AG, und des Stadtbaurates a*D« G^Hk, bei denen er gutachtliche Äußerungen über die erforderlichen Maßnahmen eingeholt hatte; den Stollenzugang, soweit er innerhalb seines Grundstücks verlief, ausfüllen, und zwar unterhalb des Gebäudes und der ZufahrtStraße mit Magerbeton* Dadurch entstanden ihm Kosten in Höhe von 25 328 DM« Schon am 9* März 1949 war über einem anderen Zugang zu dem Stollen, der sich unter einem nahe dem Grundstück des Klägers gelegenen Grundstück befand, ein Erdeinbruch erfolgt, der damals dem seit Anfang Januar 1949 neu eingesbellten Stadtbau meist er der Beklagten, HämHHB» gemeldet worden war; dieser hatte die Auffüllung des Einbruchs angeordnet. Der Kläger nimmt nunmehr die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der AmtspflichtVerletzung auf Ersatz der ihm durch die Auffüllung des Stollens entstandenen Kosten in Höhe eines Teilbetrages von 2 000 DM in Anspruch* Er sieht die Pflichtverletzungen der Beklagten vor allem in folgendems Die Beklagte sei nach Kriegsende zur Auffüllung des Stollens verpflichtet gewesen, habe sich aber nicht mehr darum gekümmert, sondern lediglich den Eingang so zuWerfen lassen, daß äußerlich das Vorhandensein des Stollens nicht mehr erkenn- i bar gewesen sei* Dadurch habe sie eine große Gefahrenquelle geschaffen« Weder ihm, dem Kläger, noch der Verkäuferin sei das Vorhandensein eines luffcschutzstollens unter dem Grundstück bekannt gewesen* Obwohl sich bei der Beklagten ein Plan von dieser Stollenanlage befunden und sie daher gewußt habe, daß das Grundstück wegen des Stollens zur Bebauung nicht geeignet sei, habe sie dennoch die baupolizeiliche Genehmigung zur Erstellung des Neubaus erteilt, anstatt den Kläger auf die Anlage aufmerksam zu machen oder auf das Gelände ein (zu demindest vorläufiges) Bauverbot zu legen* Die zur Sicherung seines Hauses getroffenen Maßnahmen seien zur Erhaltung des Gebäudes notwendig gewesen, da für dieses eine unmittelbare Gefahr bestanden und die Beklagte auf entsprechende Vorstellungen wiederholt erklärt habej sie sei nicht verpflichtet, Abhilfe zu schaffen« Von der Verkäuferin, i'rau v. HfHI’ sei - von ihrer Vermögenslosigkeit abgesehen - deshalb kein Ersatz zu erlangen, weil sie Uber die Stollenaalage nicht unterrichtet gewesen sei, ihr jedenfalls nicht nachgewiesen werden könne, daß sie die Anlage dem Kläger arglistig verschwiegen habe« 4 Der Kläger hat demgemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 2 000 BM nebst 4 Prozeß zinsen zu zahlen« Die Beklagte hat um Klageabwsisung gebeten« Sie hält den Klageanspruch für unbegründet; insbesondere stellt sie AmtspflichtVerletzungen, ein schuldhaftes Verhalten ihrer Beamten und den "JrSachenzusammenhang zwischen dem Verhalten ihrer Beamten und dem Schaden des Klägers in Abrede; sie erhebt ferner den Einwand, der Kläger könne anderweit Ersatz für seinen Schaden erlangen, ihn treffe außerdem ein mitwirkendes Verschulden; schließlich wendet sie sich gegen die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs« Bas Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen« Lgs Oberlandesgericht hat die Berufung der beklagten Stadtgemeinde zurückgewiesen« Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter« Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgrundes 1«) Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Bau-polizeibehörde der Beklagten, soweit sie im Baugenehmigungsverfahren tätig geworden ist, eine hoheitliche Aufgabe erfüll habe und ihr hierbei auch Amtspflichten gegenüber dem Kläger als Grundstückseigentümer (Bauherr) obgelegen hätten, ins- •• 5 ~ besondere die zur sachgerechten Behandlung und Bescheidung des eingereichten Bauantiages* Aus den allgemeinen, der Gefahrenabwehr dienenden Aufgaben der Baupolizei sowie aus den Vorschriften der hier maßgeblichen Württembergischen Bauordnung vom 28* Juli 1910 (BegBl S*333) und der hierzu ergangenen Vollzugs-Verfügung des Innenministeriums vom 10* Mai 1911 (BegBl S«77) folgert das Oberlandesgericht weiter, daß die Baupolizeibehörde der Beklagten verpflichtet gewesen sei, auch den Kläger als den Grundstückseigentümer und künftigen Benutzer eines erst zu erstellenden Wohnhauses vor der Gefahr drohenden Körper-und Sachschadens zu bewahren; d.h» also, daß sie ihm eine Baugenehmigung nicht hätte erteilen dürfen, bevor nicht die für den Neubau bestehende; von dem I»uftschutzstollen ausgehende Gefahr beseitigt war, oder daß sie die Baugenehmigung nur unter der Auflage hätte erteilen dürfen, daß der die Gefährdung herbeiführende Zustand zuvor (durch Ausfüllung des Stollens) beseitigt werde, oder auch daß sie notfalls eine (vorübergehende) Bausperre für das fragliche Gelände hätte verfügen müsse tu Gegen diesen rechtlichen Ausgangspunkt sind Bedenken nich*G zu erheben« Soweit das Berufungsgericht aus der Y/ürttem-bergischen Bauordnung die genannten Pflichten der Baupolizeibehörde hergeleitet hat, ist eine Nachprüfung durch das Be-visionsgericht nicht möglich, da es sich um die Auslegung irrevisiblen Bechts handelt* Die Bevision nimmt die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Neubau des Klägers sei durch den unter dem Grundstück des Klägers befindlichen alten Luftschutzstollen gefährdet gewesen, ausdrücklich hin« * » • «.■ I * 1 ' t % m 2*) Die Bevision hält jedoch die vom Berufungsgericht an die verantwortlichen Stadtbaumeister der Beklagten gestellten Anforderungen-fttr zu streng* Außerdem habe der Vorderrichter nicht beachtet, daß die‘Gefahr für den Stadtbaumeister der Beklagten nicht voraussehbar war* * 4 w:-m: — 6 - / / Es kann de* Revision nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht mit seinen Ausführungen die an den verantwortlichen Beiter eines Stadthauamtes zu stellenden Anforderungen überspannt habe» Das läßt sich insbesondere nicht, wie die Revision will, durch den allgemeinen Hinweis auf die Tatsache dartun? daß Uber die Beseitigung von luftschutzbauten in der Zeit von 1945 - 1956 nach der vom Oberlandesgericht eingeholten Auskunft des Innenministeriums nichts weiter von den Aufsichtsbehörden verlautbart worden ist? als daß dies Sache des Grundstückseigentümers sei» Entscheidend ists Das Oberlandesgericht hat irrevisibel festgestellt, daß es Amtspflicht der Baupolizei war? ihr bekannt gewordene Umstände? aus denen sich notwendigerweise Gefahren für die StandSicherheit von Neubauten•in einem erschlossenen Baugelände ergaben? aktenkundig zu machen? um eine sachgemäße Behandlung und Bearbeitung von Baugesuchen, die sich auf dieses Gelände beziehen? sicherzustellenj und daß es weiter ihre Pflicht war? Umständen? aus denen ein fachmännisch vorgebildeter Beamter ohne weiteres auf Gefahren für die Standfestigkeit von Neubauten schließen kann? nachsugehen und so aufzuklären? daß eine sachgemäße Behandlung von Bau-gesuchen gewährleistet’ war» Darauf, ob und welche Pflichten die Beklagte selbst in diesem Zusammenhang erkannt und anerkannt hat, kommt es nicht an* Ein weiterer Angriff der Revision geht dehin? ihr Stadtbaimeister habe auch bei Kenntnis von dem Luftschützetollen in Anbetracht der 11'm starken Mergelschicht zwischen dem Stollen und dem Neubau des Klägers nicht an eine Gefährdung des Wohnhauses zu denken brauchen« Daß das Vorhandensein einer so- ausgedehnten Luftschutzstollenanlage eine Gefahr für die•Standsicherheit von über ihr : errichteten Hausbauten auch dann bedeutet? wenn zwischen dem Stollen und.den Gebäudefundamenten eine etwa 10 m starke Mergelschicht vorhanden ist? hat der vom Oberlandesgericht % zugezogene Sachverständige Architekt Dipl» Ing» B^Bt? dessen Gutachten das Berufungsgericht sich offensichtlich angeschlossen hat (s*23 BU), eindeutig bejaht* Es bedeutet dann auch keine Überspannung der an den ebenfalls sachverständigen Stadtbaumeister zu stellenden Anforderungen, daß auch er die von einem tief gelegenen Stollen ausgehende Gefahr für einen zu errichtenden Heubau hätte erkennen können und müssen, zu demal ihm bekannt war, daß in demselben Gelände bereits Anfang 1949 ein Erdeinbruch infolge eines* tief liegenden Luftschutzstollens erfolgte« 3o) Die Möglichkeit eines anderweiten Ersatzes des dem Kläger entstandenen Schadens, insbesondere von der Verkäuferin, verneint das Berufungsgericht ohne Beclitsirr-tum im Hinblick auf den der allgemeinen Übung entsprechenden Gewähr leistungsausschiuB in dem Kaufvertrag vom 50» November 1953; es stellt zusätzlich auf Grund einer Beweisaufnahme fest, in dem - hier allein maßgeblichen - Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages sei die Verkäuferin des Glaubens gewesen, der frühere Luftschutzstollen sei nach Kriegsende vom Stadtbauamt zugeschüttet worden, und sie habe, auch schuldlos dieser Meinung sein können, so daß ihr ein arglistiges Verhalten gegenüber dem Kläger nicht nachgewiesen werden könne« Aus der Aussage der Verkäuferin, sie wäre - auch ohne eine rechtliche Verpflichtung - mit der Bückgängigmachung des Kaufvertrages einverstanden gewesen, wenn der Kläger schon bei der Bearbeitung seines Baugesuchs durch das Stadt-bauarat im Frühjahr 1954 erfahren hätte, daß der Stollen unter dem Grundstück hindurchlaufe, und aus ihrer weiteren • .t i , Als eerung,bald nach dem Kauf vertrag, habe sie das Geld zu einer Bückzahlung noch zur Verfügung gehabt, will die Bevi-sion herleiten, es sei nicht ausgeschlossen, daß der Kläger auch noch nach dem Erdeinbruch im Februar 1955 wenigstens den eingeklagten Betrag von 2 000 DM von der Verkäuferin 8 - ✓ zurückbekommen hätte» Das genügt jedoch nicht, um die Voraussetzungen des § 839 Abs* 1 Satz 2 BGB bejahen zu können. I)a der Kläger nach dem unangefochten festgestellten Sachver-fcalt keinen Rechtsanspruch gegen die Verkäuferin auf Bück-gängigmachung des Kaufvertrages oder auf Erstattung auch nur eines Teils seines Schadens hatte und hat, und da der Verkäuferin nach ihrer weiteren Bekundung jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Vernehmung im April 1957 finanzielle Mittel nicht mehr zur Verfügung standen, so daß sie auch frei- 1 willig dem Kläger keinerlei Ersatz bieten könne, ist die von der Revision erwähnte Möglichkeit so vage und rein theoretisch, daß sie nicht als eine konkrete anderweitige Ersats-ir.öglichlceit im Sinne des § 839 Abs«l Satz 2 BGB angesehen werden kann« Vor allem aber könnte dem Kläger mit Rücksicht auf den Vertragsinhalt nicht als Verschulden angelastet werden, daß er damals.nicht an die Verkäuferin wegen einer Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder eines Ersatzes seines Schadens herantrat« Da hier nur ein Teilbetrag des Schadens geltend gemacht wird, kommt es nicht darauf an, ob den Ausführungen des Berufungsgerichts zur krage der Ermittlung und- Berechnung des dem Kläger entstandenen Schadens in allen Punkten gefolgt werden kann; bei dem festgestellten Sachverhalt ist ein Schaden des Klägers auf jeden Pall in Höhe der Klagesumrae als sicher entstanden änzunehmen. Bemerkt sei jedoch, daß die vom ÖberlaridesgerichiJ . angewandte. Berechnungsweise zur Höhe des Schadens nur dann richtig, sein könnte, wenn infolge des Vorhandenseins des iuftschutzstollens das ganze vom »«nrp«t Kläger erworbene Grundstück unbebaubar war«. , 9 - Da das Berufungsurteil im übrigen keinen in der Be-visionsinstanz beachtlichen Bechtsfehler erkennen läßt, die Bevision insoweit auch keine weiteren Bügen erhoben hat, war die Bevision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« Dr Geiger Dr* Pagendarm Bundesriohter Dr • Arndt ist 'beurlaubt und ortsabwesend j. er ist an der Beistung der Unterschrift verhindert. Dr» Geiger Dr. Beyer Dr. Kreft