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BGH · Ill ZB 217/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 217/55

Weber, Br «Arndt, Br. Beyer und Br.Hußla für Hecht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird das TJrteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 6. Im August 1950 erhob der frühere Angestellte der Klägerin, JflHVy gegen diese bei dem Arbeitsgericht in Köln eine Klage auf Zahlung eines Gehaltsrestes für die Monate August und September 1948 in Höhe von 254,12 DM, Die Zustellung der Klageschrift und der Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgte laut Zustellungsurkunde vom 22* gerin erst verspätet Kenntnis, insbesondere erfuhr sie von der Ladung zu dem Termin am 17« November 1950 erst nach diesem Termin» Eine Mitteilung Uber die Niederlegung der zuzusteilenden Schriftstücke bei dem Postamt war auch in diesen Fällen entgegen dem Vermerk auf den Zustellungsurkunden nicht erfolgt. Das Landgericht hat die Klägerin mit der Klage abgewiesen, da eine Haftung der Beklagten für einen der Klägerin durch die fehlerhafte Zustellung entstandenen Schaden auf Grund der Vorschriften des Postgesetzes ausgeschlossen sei» Die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung ist durch Urteil des Berufungsgerichts vom 14» August 1952 aus denselben Gründen zurückgewiesen worden. In der Begründung seines, ersten Revisionsurteils hat der.Senat ausgeführt, der festgestellte Sachverhalt erfülle die Voraussetzungen des § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG; eine Haftung der Beklagten für einen der Klägerin entstandenen Schaden werde auch In dem anschließenden weiteren Berufungsverfahren hat die Klägerin insbesondere noch näher dargelegt, daß die von yor dem Amtsgericht geltend gemachte Gehaltsforderung unbegründet gewesen sei« Nach der Währungsumstellung sei ihr Betrieb in finanzielle Schwierig-keiten geraten, die dazu geführt hätten, daß Kündigungen gegenüber ihren Arbeitnehmern ausgesprochen und mit ihnen Vereinbarungen über eine Herabsetzung der Gehälter, die über dem Tarif gelegen hätten, getroffen worden seien* So habe sie auch das Arbeitsverhältnis mit mit Zustimmung des Arbeitsamtes zu dem 30» September 1948 gekündigt, außerdem mit eine Abrede getroffen, daß er statt bisher 350 DM monatlich ab 1« August 1948 nur noch ein Gehalt von 212,80 DM bekomme. 1. Das Berufungsgericht geht zwar von einer zu dem Schadensersatz verpflichtenden Amtspflichtverletzung der Beklagten gegenüber der Klägerin aus, weist jedoch den Klageanspruch ab, weil die Klägerin nicht dargetan habe, daß ihr durch die unrichtige Ausführung der Zustellungen ein Schaden entstanden sei. Diese Vereinbarung sei indessen an die Bedingung geknüpft worden, daß zu dem Ausgleich für den Gehaltsnachlaß mit der Durchführung von Demontage- und Montagearbeiten bei der Klägerin betraut werden sollte. Da Jflül zur Ausführung der späteren Demontagearbeiten nicht herangezogen worden, also die (auflösende)Bedingung eingetreten sei, sei die Vereinbarung über die Gehaltsherabsetzung unwirksam» Mithin sei die Forderung des in Höhe von 234,12 DM, die den Unterschied zwischen dem unbestrittenen ursprünglichen Gehalt von monatlich 350 DM und dem für die Monate August und September 1948 herabgesetzten Gehalt darstellt, begründet gewesen und deshalb die Klägerin mit Becht vom Arbeitsgericht zur Zahlung von 234,12 DM verurteilt worden Hiervon ausgehend legt das Berufungsgericht weiter dar, daß die Klägerin dann auch die von ihr weiterhin verlangten Schäden (Kosten d.er arbeitsgerichtlichen Verfahren und Einbußen infolge der Zwangsvollstreckung) nicht ver- Die Rüge der Revision, der Berufungsriohter habe § 565 Abs 2 ZPO verkannt, weil der erkennende Senat in seinem ersten Revisionsurteil vom 14« Januar 1954 ausgesprochen habe, daß zu demindest der Klägerin der Schaden entstanden sei, der die Verfahrenskosten des zweiten Ver-säumnisurteils und des von der Klägerin angestrengten Verfahrens auf Nichtigerklärung dieses Urteils betreffe, ist unbegründet. Bas Berufungsgericht, dessen Urteil vom Revisionsgericht aufgehoben wird, ist im Palle der Zurückverweisung an die Beurteilung des Revisionsgerichts nur in denjenigen Punkten gebunden, deren rechtsirrtümliche Würdigung durch das Berufungsgericht unmittelbar zur Aufhebung des Berufungsurteils geführt hat 5 im übrigen ist das Berufungsgericht in dem weiteren Verfahren in seiner Beurteilung frei (vgl lindMöhr Nr 1 und 2 zu § 565 Abs 2 ZPO). Im vorliegenden Pall erfolgte die Aufhebung des ersten klageabweisenden Berufungsurteils wegen der rechtsirrtüm-lichen Anwendung des § 839 BGB, Art 34 GrundG in Verbindung mit §§ 6 Abs 5, 12 des Postgesetzes durch das Berufungsgericht, während dieses zu der Frage, ob und ggf in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden sei, überhaupt nicht Stellung genommen hatte. stimmung zur Herabsetzung des Gehalts einen Anspruch erhalten habe, bei der etwaigen Demontage und Neumontage beschäftigt zu werden* Der Vorderrichter habe offenbar an die Möglichkeit einer solchen synallagmatischen Verknüpfung überhaupt nicht gedacht, so daß er fehlerhaft eine Prüfung des Sachverhalts in dieser Sichtung nicht angestellt habe» Im übrigen sei unberücksichtigt gelassen, daß nach dem Vortrag der Klägerin bereits zu dem 30» September 1948 aussehied auf Grund einer früher ( lungen Uber den Inhalt der Zusage sind somit widerspruchsvoll und würden, sofern sie eine völlige Demontage des Betriebes mit seiner Verlagerung gleichstellen, auch gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßene Auf jeden Pall lassen die Ausführungen des Tatrichters auch in diesem Punkt nicht erkennen, daß er diese nach dem Wortlaut der Zeugenaussage tatsächlich mögliche verschiedene Bedeutung der Zusage einer späteren anderweitigen Beschäftigung in den Kreis seiner Erwägungen gezogen und somit alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat-Hatte nämlich die Zusage den Inhalt, daß nur bei einer beabsichtigten Verlagerung des Betriebes herangezogen werden sollte und ist - wie die Klägerin behauptet -eine Verlagerung überhaupt nicht erfolgt, sondern nur eine Demontage im Sinne einer endgültigen Betriebseinstellung und Verschrottung der Maschinen, dann konnte die "auflösende Bedingung" überhaupt nicht Eintreten* nen ausreichende Gelegenheit für e inen entsprechenden Sachvortrag zu geben« Daß dies geschehen sei* läßt sich • nicht feststellen« Die Klägerin behauptet u«a0, bei einem Vorgehen nach § 139 ZPO hätte sie vorgetragen, daß der damalige Gläubigersachwalter der Klägerin, Bechtsanwalt Dr« Anfang 1950 mit verhandelt und dieser Dr» GBBt gebeten habe, ihn bei einer etwaigen Betriebsverlagerung arbeitsmäßig zu berücksichtigen und im neuen Betrieb wieder zu beschäftigen« JBHHB habe damals auch gefragt, ob man ihn nicht sonst mit irgend welchen Hilfsarbeiten bei der Abwicklung beschäftigen könne, Dem Zeugen sei dies auch in Aussicht gestellt worden, falls tatsächlich einmal solche Arbeiten anfallen sollten* Dieser Arbeitsanfall sei jedoch ausgeblieben, da die Pläne bezüglich einer Verlagerung und Wiederaufnahme des Betriebes sich als undurchführbar erwiesen hätten, so daß es dann schließlich zur Verschrottung der Maschinen gekommen sei» "Bedingung11 berufen; dann hätte er - mit der vom Berufungsgericht angenommenen Begründung - in dem ‘arbeitsgerichtlichen Hechtsstreit nicht obsiegen können« Erfolgte die "Demontage" erst nach Ablauf des Jahres 1950, so würde im Zeitpunkt der arbeitsgerichtlichen Entscheidung zunächst einmal die wirksame Viereinbarung über die Gehaltsermäßigung bestanden haben« Insoweit rügt die Revision mit Recht eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Berufungsrichters gemäß § 139 ZPO« Hierzu hat die Klägerin dargelegt, daß sie - entsprechend‘befragt - vorgetragen und unter Beweis gestellt hätte, daß die Verschrottung des Unternehmens erst im Jahre 1951 erfolgt sei. 3«) Schließlich rügt die Revision eine Verletzung des § 286 ZPO mit folgender Begründung* Der Berufuhgsrichter stelle fest, daß JtfHHBi in seinen Schriftsätzen an das Arbeitsgericht im Jahre 1950 von den vom Berufungsgericht nunmehr angenommenen Bedingungen und Zusagen im Zusammenhang mit der Gehaltsermäßigungsabrede nichts vorgetragen habe» Sei das aber der Pall gewesen, so.hätte auch bei streitiger Durchführung des Verfahrens dem JflHHBBl vom Arbeitsgericht die beanspruchte Summe nicht zugesprochen werden können« Das Berufungsgericht habe insoweit den Sachverhalt nicht ausreichend gewürdigt« seine Klage auf den Gelialtsrest sei, daß die jetzige Klägerin eine Vereinbarung von Januar 1950 über die Zahlung einer .Ausgleichssumme von 110 33M nicht eingehalten habe» Mithin ist die Grundlage,insbesondere des zweiten arbeitsgerichtlichen Prozesses des in dessen Verlauf die Amtäpflichtverletzungen der Beklagten fallen«, eine ganz andere gewesen als das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, wie dieser arbeitsger^ichtliche Bechts-streit. Nach alledem war das Berufungsurteil, da eine abschließende Sachentscheidung dem Bevisionsgericht mangels ausreichender tatsächlicher Grundlagen verwehrt ist, aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Bevisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Hierbei erschien es zweckmäßig, von der Befugnis des § 565 Abs 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen*

Zitierte Normen: § 839 BGB § 565 ZPO § 839 BGB § 563 ZPO
DemontageZPOBerufungsgerichtArbeitsgerichtAbredeBrBedingungKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZB 217/55
Verkündet ItcProtokoll am 18.März 1957 Vogt, Just * Obersekretär, als Urkundsbeamter der. Geschäftsstelle
 Ht
T m Kamen dee Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma P Georg I
GmbH in Liquidation,	__
gesetzlich vertreten durch ihren Liquidator itraße 0, .*
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin.
- Prozeßbevollmächtigter %
Rechtsanwalt Br«
gegen
 die.Deutsche Bundespost, vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion in Köln,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Pfözeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof «Br
 hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof-Br«Geiger sowie der Bundesrichter Br.; Weber, Br «Arndt, Br. Beyer und Br.Hußla
 für Hecht erkannts
 Auf die Revision der Klägerin wird das TJrteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 6. Oktober 1955 aufgehoben«
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 5* Zivilsenat des Berufungfegerichts zurückverviesen».
Von Rechts wegen
2 —■
Tatbestand8
Im August 1950 erhob der frühere Angestellte der Klägerin, JflHVy gegen diese bei dem Arbeitsgericht in Köln eine Klage auf Zahlung eines Gehaltsrestes für die Monate August und September 1948 in Höhe von 254,12 DM, Die Zustellung der Klageschrift und der Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgte laut Zustellungsurkunde vom 22*
i»
August 1950 durch einen Bediensteten der Beklagten im Wege der Niederlegung, bei der Bostanstalt in
 da die Klägerin inzwischen ihren Geschäftsbetrieb geschlossen hatte. QemäB Vermerk auf der Zustellungsurkunde sollte eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift der Klägerin ergangen sein« Entgegen diesem Vermerk ist jedoch tatsächlich eine Mitteilung nicht geschehen.,
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem.Arbeitsgericht am 4* September 1950 war die Klägerin nicht vertreten, so daß Versäumnisurteil gegen sie erging. Dieses Urteil wurde am 12, September 1950 in der gleichen Weise zugestellt wie die Klageschrift und die Terminsladung *
Nachdem der Klägerin eine Kostenrechnung des Arbeitsgerichts zugegangen war* teilte-sie diesem mit Schreiben vom 18. Oktober 1950 mit, daß sie von den an sie gerichteten Zustellungen keine Kenntnis erlangt habe, Ihr seien weder die bei dem Postamt in	niederge-
legten Briefe nachgesandt worden, noch habe sie eine Benachrichtigung über die erfolgte. Niederlegung erhalten, obgleich dem Postamt in	-	was	im übrigen
 unstreitig ist - schon seit dem 12. Mai 1950 ein Post-, nachsendungsantrag an die Anschrift ihres Liquidators in Vorgelegen habe» Die Klägerin erhob gleichzeitig Einspruch gegen das gegen sie ergangene Versäumnisurteii
  .
und 'beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen »Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist,
 In dem auf den Einspruch, von dem Arbeitsgericht anberaumten Termin vom 17» November 1950 erschien die Klägerin wiederum nichtc Auf Antrag des damaligen Klägers J^HIHM erging deshalb gegen sie ein zweites Versäumnisurteil . -
Die Ladung zu dem Termin am 17« November 1950 und die Zustellung des zweiten Versäumnisurteils waren am II.. November 1950 bezw 25« November 1950 wieder in der gleichen Weise erfolgt wie die Zustellung der Klageschrift» Auch von diesen Zustellungen erhielt die Klä-
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gerin erst verspätet Kenntnis, insbesondere erfuhr sie von der Ladung zu dem Termin am 17« November 1950 erst nach diesem Termin» Eine Mitteilung Uber die Niederlegung der zuzusteilenden Schriftstücke bei dem Postamt war auch in diesen Fällen entgegen dem Vermerk auf den Zustellungsurkunden nicht erfolgt.
Eine von der Klägerin'angestrengte Klage auf Nichtigerklärung des zweiten Versäumnisurteile und auf Aufhebung des ersten Versäumnisurteils wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts in Köln vom 26» Januar 1951 als unzulässig verworfen.
Die Klägerin behauptet, nur infolge der unrichtigen Beurkundung des Bediensteten der Beklagten über die Zustellung habe schließlich das zweite Versäumnisurteil gegen sie ergehen können, das sachlich unrichtig sei»
Denn der von Jabionski gegen sie geltend gemachte Anspruch sei unberechtigt gewesen« Sie begehrt daher von der Beklagten den Ersatz des ihr entstandenen Schadens,, der in der Urteilssumme des gegen sie ergangenen Urteils, den
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Kosten der beiden VerSäumnisurteile und der fruchtlosen Nichtigkeitsklage sowie darin bestehe« daß bei der von
 gegen sie vorgenommenen Zwangsvollstreckung wertvolle Pfandstücke weit unter ihrem Wert versteigert worden seien und daß ihr weitere zusätzliche Kosten erwachsen seien*
Sie hat dementsprechend beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen* an sie 725>04 DM zu zahlen*
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie stellt Amtspflichtverletzungen in Abrede und ist der Meinung, fiir einen der Klägerin entstandenen Schaden hafte sie nicht, da ihre Haftung nach den Vorschriften des Postgesetzes ausgeschlossen sei. Die Entstehung und die Hßhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten*.
Das Landgericht hat die Klägerin mit der Klage abgewiesen, da eine Haftung der Beklagten für einen der Klägerin durch die fehlerhafte Zustellung entstandenen Schaden auf Grund der Vorschriften des Postgesetzes ausgeschlossen sei» Die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung ist durch Urteil des Berufungsgerichts vom 14» August 1952 aus denselben Gründen zurückgewiesen worden.
Auf die von der Klägerin eingelegte Bevision hat der erkennende Senat dieses Berufungsurteil mit seinem Urteil vom 14. Januar 1954 - III ZB 534/52 - (BfiHZ 12,96) aufge-hoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zuruckverwiesen». In der Begründung seines, ersten Revisionsurteils hat der.Senat ausgeführt, der festgestellte Sachverhalt erfülle die Voraussetzungen des § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG; eine Haftung der Beklagten für einen der Klägerin entstandenen Schaden werde auch
 
durch die Vorschriften des Postgesetzes nicht ausgeschlossen*
In dem anschließenden weiteren Berufungsverfahren hat die Klägerin insbesondere noch näher dargelegt, daß die von	yor dem Amtsgericht geltend gemachte
 Gehaltsforderung unbegründet gewesen sei« Nach der Währungsumstellung sei ihr Betrieb in finanzielle Schwierig-keiten geraten, die dazu geführt hätten, daß Kündigungen gegenüber ihren Arbeitnehmern ausgesprochen und mit ihnen Vereinbarungen über eine Herabsetzung der Gehälter, die über dem Tarif gelegen hätten, getroffen worden seien* So habe sie auch das Arbeitsverhältnis mit	mit
 Zustimmung des Arbeitsamtes zu dem 30» September 1948 gekündigt, außerdem mit	eine	Abrede	getroffen,	daß
 er statt bisher 350 DM monatlich ab 1« August 1948 nur noch ein Gehalt von 212,80 DM bekomme.
Die Beklagte hat dieses Vorbringen bestritten und ein Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung ihres Schadens geltend gemacht»
Das Oberlandesgericht hat die Klage wiederum abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisungder Revision.
Ent scheidungsgründe:
MMaatv* «Mt«Ni4ir »• r-v •	imrn»'	«m«	m«mi
1.
Das Berufungsgericht geht zwar von einer zu dem Schadensersatz verpflichtenden Amtspflichtverletzung der Beklagten gegenüber der Klägerin aus, weist jedoch den Klageanspruch ab, weil die Klägerin nicht dargetan habe, daß
 ihr durch die unrichtige Ausführung der Zustellungen ein Schaden entstanden sei. Der Berufungsrichter hält insbesondere nicht für bewiesen, daß die Klägerin in dem von JflBB angestrengten Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht zu Unrecht rechtskräftig verurteilt worden sei, an	234,12	DH zu zahlen. Auf Grund der von ihm
 vorgenommenen Beweisaufnahme stellt der Vorderrichter fest, daß zwischen	und	der	Klägerin eine Ver-
einbarung Uber eine Gehaltsherabsetzung für die Monate August und September 1948 (statt 350 DM monatlich? 200 DU monatlich) getroffen worden sei. Diese Vereinbarung sei indessen an die Bedingung geknüpft worden, daß zu dem Ausgleich für den Gehaltsnachlaß mit der Durchführung von Demontage- und Montagearbeiten bei der Klägerin betraut werden sollte. Da Jflül zur Ausführung der späteren Demontagearbeiten nicht herangezogen worden, also die (auflösende)Bedingung eingetreten sei, sei die Vereinbarung über die Gehaltsherabsetzung unwirksam» Mithin sei die Forderung des	in	Höhe	von	234,12 DM, die den
 Unterschied zwischen dem unbestrittenen ursprünglichen Gehalt von monatlich 350 DM und dem für die Monate August und September 1948 herabgesetzten Gehalt darstellt, begründet gewesen und deshalb die Klägerin mit Becht vom Arbeitsgericht zur Zahlung von 234,12 DM verurteilt worden
 Hiervon ausgehend legt das Berufungsgericht weiter dar, daß die Klägerin dann auch die von ihr weiterhin verlangten Schäden (Kosten d.er arbeitsgerichtlichen Verfahren
 und Einbußen infolge der Zwangsvollstreckung) nicht ver-
_
langen könne. Denn die Forderung des	sei	begrün-
det gewesen und die Klägerin habe diese erfüllen müssen, ohne Gegenvorstellungen beim Arbeitsgericht zu erheben und ohne es zur Zwangsvollstreckung kommen zu lassen.
 
II.
1. Die Rüge der Revision, der Berufungsriohter habe § 565 Abs 2 ZPO verkannt, weil der erkennende Senat in seinem ersten Revisionsurteil vom 14« Januar 1954 ausgesprochen habe, daß zu demindest der Klägerin der Schaden entstanden sei, der die Verfahrenskosten des zweiten Ver-säumnisurteils und des von der Klägerin angestrengten Verfahrens auf Nichtigerklärung dieses Urteils betreffe, ist unbegründet.
Bas Berufungsgericht, dessen Urteil vom Revisionsgericht aufgehoben wird, ist im Palle der Zurückverweisung an die Beurteilung des Revisionsgerichts nur in denjenigen Punkten gebunden, deren rechtsirrtümliche Würdigung durch das Berufungsgericht unmittelbar zur Aufhebung des Berufungsurteils geführt hat 5 im übrigen ist das Berufungsgericht in dem weiteren Verfahren in seiner Beurteilung frei (vgl lindMöhr Nr 1 und 2 zu § 565 Abs 2 ZPO).
Im vorliegenden Pall erfolgte die Aufhebung des ersten klageabweisenden Berufungsurteils wegen der rechtsirrtüm-lichen Anwendung des § 839 BGB, Art 34 GrundG in Verbindung mit §§ 6 Abs 5, 12 des Postgesetzes durch das Berufungsgericht, während dieses zu der Frage, ob und ggf in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden sei, überhaupt nicht Stellung genommen hatte. Bie Ausführungen des Senats in seinem ersten Revisionsurteil vom 14. Januar 1954 zur Entstehung eines Schadens standen lediglich im Zusammenhang mit der Prüfung, ob und ggf in welchem Umfang das klageabweisende erste Berufungsurteil mit einer anderen Begründung gehalten werden könnte (§ 563 ZPO), insbesondere wegen etwa bereits feststehenden Pehlens eines Schadens.
2.	) Bie übrigen Verfahrensrügen der Revision betref-
 
Td
 fen im wesentlichen die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung darüber, was von den Beteiligten über die Gehaltsermäßigung gesprochen und vereinbart worden ist«.
Insoweit gilt folgendess
a)	Die Eevision bezeichnet die Annahme des Berufungsgerichts als rechtlich bedenklich, daß die von ihm festgestellte Vereinbarung über die Gehaltsherabsetzung an eine Bedingung geknüpft worden seif der Wortlaut der Bekundung des Zeugen	nichts	von einer Be-
dingung, sondern nur, daß er "für die Gehaltsermäßigung mit der Demontage des Betriebes und der Montage an anderer Stelle betraut werden sollten. Diese Zeugenaussage recht-fertige höchstens eine synallagmatische Verknüpfung in der V/eise, daß	als Gegenleistung für die Zu-
stimmung zur Herabsetzung des Gehalts einen Anspruch erhalten habe, bei der etwaigen Demontage und Neumontage beschäftigt zu werden* Der Vorderrichter habe offenbar an die Möglichkeit einer solchen synallagmatischen Verknüpfung überhaupt nicht gedacht, so daß er fehlerhaft eine Prüfung des Sachverhalts in dieser Sichtung nicht angestellt habe» Im übrigen sei unberücksichtigt gelassen, daß nach dem Vortrag der Klägerin	bereits
 zu dem 30» September 1948 aussehied auf Grund einer früher	(
ausgesprochenen Kündigung und ohne je&en Vorbehalt bezüglich der Gehaltsreste * Nach einer allgemeinen Lebenserfahrung hätte aber das Inaussichtstellen gegenüber gekündigten und ausscheidenden Arbeitnehmern, sie später anderweitig zu beschäftigen, grundsätzlich keinen verpflichtenden Charaktero
 Es ist der Eevision zuzugeben, daß das Berufungsurteil, das ohne jede weitere Begründung von einer bedingten Gehaltsherabsetzung ausgeht,< nicht erkennen läßt, daß der Berufungsrichter sich überhaupt mit der Frage aus-
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einandergesetzt hat* ob nicht etwa eine "synallagmatische Verknüpfung** der von der Revision dargelegten Art vorliegt. Hierzu bestand aber umso mehr Veranlassung* als bei der gegebenen Situation (Abrede einer Gehaltsermäßigung zwischen einer finanziell notleidenden Firma und einem bereits wirksam gekündigten Arbeitnehmer) die "Zusage” einer späteren Beschäftigung in der Regel nur e ine bloße Erwartung zu rechtfertigen geeignet ’ist« Da somit naheliegt, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung und Auslegung wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat, kann die Annahme einer "Bedingung” nicht aufrecht erhalten werden>
b)	Begründet sind auch die Bügen der Revision, soweit sie sich gegen die Feststellungen des Vorderrichters über den Inhalt und den Eintritt der "Bedingung” wenden«
Insoweit rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht einerseits entsprechend dem Wortlaut der Aussage des Zeugen	fest stellt, die &ehaltsermäßi-
gung sei davon abhängig gemacht worden* daß er zu dem Ausgleich für den Gehaltsnachlaß mit der Durchführung von Demontage- und Montagearbeiten betraut werden sollte, an-dererseits aber später nur von einer vorgesehenen Heranziehung zu Demontagearbeiten spricht, und deshalb die Tatsache* daß derartige Demontagearbeiten nicht durch Jablons-ki* sondern durch ein Schrottunternehmen ausgeführt worden sind, für den Eintritt der "Bedingung" genügen läßt* Die Revision weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin{ daß die von dem Zeugen	ausdrücklich	bekun-
dete "Demontage des Betriebes* und "Montage an anderer Stelle”, also die Verlagerung des Betriebes durch die Klägerin sachlich etwas anderes ist, als nur die Demontage* dch« die Entfernung und Verschrottung der Maschinen durch ein Schrottunternehmen, also die Einstellung und der Abbruch des Betriebes selbst« Die tatrichterlichen Feststei-
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lungen Uber den Inhalt der Zusage sind somit widerspruchsvoll und würden, sofern sie eine völlige Demontage des Betriebes mit seiner Verlagerung gleichstellen, auch gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßene Auf jeden Pall lassen die Ausführungen des Tatrichters auch in diesem Punkt nicht erkennen, daß er diese nach dem Wortlaut der Zeugenaussage tatsächlich mögliche verschiedene Bedeutung der Zusage einer späteren anderweitigen Beschäftigung in den Kreis seiner Erwägungen gezogen und somit alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat-Hatte nämlich die Zusage den Inhalt, daß	nur	bei
 einer beabsichtigten Verlagerung des Betriebes herangezogen werden sollte und ist - wie die Klägerin behauptet -eine Verlagerung überhaupt nicht erfolgt, sondern nur eine Demontage im Sinne einer endgültigen Betriebseinstellung und Verschrottung der Maschinen, dann konnte die "auflösende Bedingung" überhaupt nicht Eintreten*
Es ist ferner nicht von der Hand zu weisen, daß -wie die Bevision weiter ausführt - die Aufklärung über das Zustandekommen der Gehaltsermäßigung und besonders über den Inhalt der ihr beigefügten Abrede nicht ausreichend mit den Parteien erörtert worden ist* Bis zu dem Erlaß des ersten Berufungsurteils ist in der Hauptsache über den Grund des Anspruchs gestritten worden, und hinsichtlich des behaupteten Schadens hatte die Beklagte im wesentlichen nur die Entstehung eines Schadens bestritten».Erst durch die Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht vor Erlaß seines Urteils ist die Präge der Wirksamkeit der Gehalt sherabsetzung - besonders in ihrer Verknüpfung mit einer zusätzlichen Abrede, die vorher niemals, auch nicht von	behauptet	worden	war - erstmals, jedenfalls
 in ihrer vollen. Bedeutung aufgetaucht. Bei dieser Sachlage bestand Veranlassung, den Parteien Gelegenheit zu geben, sich auf diesen neuen Sachverhalt einzustellen, und ih-
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nen ausreichende Gelegenheit für e inen entsprechenden Sachvortrag zu geben« Daß dies geschehen sei* läßt sich • nicht feststellen« Die Klägerin behauptet u«a0, bei einem Vorgehen nach § 139 ZPO hätte sie vorgetragen, daß der damalige Gläubigersachwalter der Klägerin, Bechtsanwalt Dr«	Anfang	1950	mit	verhandelt	und
 dieser Dr» GBBt gebeten habe, ihn bei einer etwaigen Betriebsverlagerung arbeitsmäßig zu berücksichtigen und im neuen Betrieb wieder zu beschäftigen« JBHHB habe damals auch gefragt, ob man ihn nicht sonst mit irgend welchen Hilfsarbeiten bei der Abwicklung beschäftigen könne, Dem Zeugen	sei	dies	auch in Aussicht gestellt
 worden, falls tatsächlich einmal solche Arbeiten anfallen sollten* Dieser Arbeitsanfall sei jedoch ausgeblieben, da die Pläne bezüglich einer Verlagerung und Wiederaufnahme des Betriebes sich als undurchführbar erwiesen hätten, so daß es dann schließlich zur Verschrottung der Maschinen gekommen sei»
Bei dieser Sachlage erscheint es geboten, zur Aufklärung des Inhalts der Vereinbarung Uber die Gehaltsermäßigung und der hierzu getroffenen besonderen Abrede* auch diesem Vorbringen der Klägerin nachzugehen»
c)	Weiterhin rügt die Eevision, daß das Berufungsurteil - selbst wenn man von dem Inhalt der Vereinbarung ausgeht, den das Berufungsgericht ihr gegeben hat - jede nachprüfbare Feststellung und Angabe darüber vermissen läßt, wann die angenommene "auflösende Bedingung* eingetreten sein soll» Diese Büge ist ebenfalls begründet» Auf diese Feststellung kommt es ans Der arbeitsgerichtliche Bechtsstreit wurde schon in der zweiten Jahreshälfte 1950 anhängig und entschieden; wenn damals die Demontage (und Verlagerung) des Werkes noch nicht begonnen worden war, so konnte sich	noch	nicht	auf	den	Eintritt	der
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"Bedingung11 berufen; dann hätte er - mit der vom Berufungsgericht angenommenen Begründung - in dem ‘arbeitsgerichtlichen Hechtsstreit nicht obsiegen können« Erfolgte die "Demontage" erst nach Ablauf des Jahres 1950, so würde im Zeitpunkt der arbeitsgerichtlichen Entscheidung zunächst einmal die wirksame Viereinbarung über die Gehaltsermäßigung bestanden haben« Insoweit rügt die Revision mit Recht eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Berufungsrichters gemäß § 139 ZPO« Hierzu hat die Klägerin dargelegt, daß sie - entsprechend‘befragt - vorgetragen und unter Beweis gestellt hätte, daß die Verschrottung des Unternehmens erst im Jahre 1951 erfolgt sei.
3«) Schließlich rügt die Revision eine Verletzung des § 286 ZPO mit folgender Begründung* Der Berufuhgsrichter stelle fest, daß JtfHHBi in seinen Schriftsätzen an das Arbeitsgericht im Jahre 1950 von den vom Berufungsgericht nunmehr angenommenen Bedingungen und Zusagen im Zusammenhang mit der Gehaltsermäßigungsabrede nichts vorgetragen habe» Sei das aber der Pall gewesen, so.hätte auch bei streitiger Durchführung des Verfahrens dem JflHHBBl vom Arbeitsgericht die beanspruchte Summe nicht zugesprochen werden können« Das Berufungsgericht habe insoweit den Sachverhalt nicht ausreichend gewürdigt«
Auf diese Rüge braucht bei der jetzigen Prozeßlage nicht näher eingegangen zu werden, da'schon die Auslegung, die das Berufungsgericht der zur Gehaltsermäßigung getroffenen besonderen Abrede gegeben hat, und die weiteren Peststellungen hierzu nicht gehalten werden können. Im Zusammenhang mit dieser Revisionsrüge sei jedoch bemerkt, daß der Berufungsrichter bei seiner erneuten Prüfung folgendes zu beachten haben wird*
In den beiden Arbeitsgerichtsprozessen hat der Zeuge
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Jablonski als damaliger Kläger behauptet, die Gehaltsherabsetzung sei "gegen seinen Willen” erfolgt, und der Grund für. seine Klage auf den Gelialtsrest sei, daß die jetzige Klägerin eine Vereinbarung von Januar 1950 über die Zahlung einer .Ausgleichssumme von 110 33M nicht eingehalten habe» Mithin ist die Grundlage,insbesondere des zweiten arbeitsgerichtlichen Prozesses des	in
 dessen Verlauf die Amtäpflichtverletzungen der Beklagten fallen«, eine ganz andere gewesen als das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, wie dieser arbeitsger^ichtliche Bechts-streit. entschieden worden wäre, annimmt« Bann kann aber ohne eine nähere Begründung nicht einfach davon ausgegangen werden, daß JflHHMI sein Klage Vorbringen im arbeitsgerichtlichen Prozeß geändert, insbesondere also später diejenige.Klagebegründung gegeben hätte, die das Berufungsgericht jetzt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hato
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Nach alledem war das Berufungsurteil, da eine abschließende Sachentscheidung dem Bevisionsgericht mangels ausreichender tatsächlicher Grundlagen verwehrt ist, aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Bevisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Hierbei erschien es zweckmäßig, von der Befugnis des § 565 Abs 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen*
Di, Geiger	Br*	Weber	BB	Br.Arndt ist be-
urlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben.
D*• Geiger
 Br. Beyer	*Br.	Hußla
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