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BGH

Gericht: BGH

wonach die Post für Schäden durch Verzögerung hei der Zustellung von Telegrammen nicht haftet,' widerspricht nicht dem Art 34 des GrundG»,.. ' Prozessbevollmächtigter % Rechtsanwalt Profi Dr„ PÜli hat der III, Zivilsenat .des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br» Geiger und der Bundesrichter Eietschel, Dr, Weber, Br, Walany und Dr, Beyer für Recht erkannte Die Beklagte habe für den Schaden einzustehen, der durch die verzögerte Zustellung des Telegramms entstanden sei. dafür 18 DM aufgewendet, .Diesen Betrag und die Gebühr für das verspätet zugestellte Telegramm in Hohe von T9.80 DM fordert die Klägerin als Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Amts haf tung = 29.1 30 ausgeschlossen, in denen die Haftung gegenüber den Benutzern der Post abschliessend und erschöpfend geregelt sei. Die Zeit vom Empfang des Telegramms in FlflHBIHi a.M, bis zu seiner Zustellung sei im Hinblick auf die in herrschen- Das Landgericht hat die Klage-,angewiesen, (hegen dieses Ur~ 'teil richtet sich die Sphuiigrevisioh der 'Klägerin..,- in deren -Einlegung, die Beklagte schriftlich! Das Recht, Fernmeldeanlagen zu betreiben, stand ausschlies lieh dem Reich zu» Dieses Recht übte der Postminister aus» Er war zuständig zu dem Erlass von Verordnungen für die Benutzung der> Verkehrseinrichtungen d er Post (§ 1 Gesetz über Fernmeldeanlagen vom 14d 1 . c h t >9 'bestimmt,, dass die Post für den Telegrafendienst . '’Oie Folge dieser Auffassung ist die "grundsätzliche" Haftung der Post für Amtspflichtverletzungen ihrer Beamteno Pas ergibt sich aus. WeimYerf und Art 34 'Grund Go Für die Zeit vor dem Erlass des Grundgesetzes ist in der Rechtsprechung'; die Meinung vertreten worden, dass Haftungsbeschränkungen, der hier in Rede stehenden Art durch Art 131 WeimYerf nicht berührt worden'' -'seien,- denn diese Verfassungsbestimmung lasse die rechtliche • Möglichkeit zu, .im Wege '»näherer Regelung" -von dem Grundsatz der Reichsverantwortli'chkeit für einzelne Beamtenklassen oder Schadensfälle ihrer Eigenart wegen abzuweichen (RGZrzliff. Pas Landgericht hat ausgeführt, ein Vorbehalt der Haftungs-.einschränkung, wie er in Art 131 WeimYerf enthalten sei: und wie er schon nach dem Sinngehalt'des § 6 des ReichshäftuHgs-gesetzes vom 22» Mai 1110 (RGBl 1910,, 798) bestanden habe, sei trotz anderer Formulierungen des Art 34 GrundG aus dessen Wort "grundsätzlich" in Verbindung mit der geschichtlichen Entwicklung der Staatshaftung zu entnehmen. Pie Revision führt demgegenüber aus, Art 131 WeimYerf könne nicht'dem'Art 34 GrundG gleichgestellt werden»; Art 131 sei dem Charakter nach mehr eine Richtlinie gewesen, die Ausnahmen sagelassen habe, Pas Wort "grundsätzlich" in Art 34. Bei anderer Auffassung müsse der Geschädigte :wEfWe®': schuldigen Beamten nach der Vorschrift des § 839 BGB verk die Post niemals ausser Kraft setzen könne» Dessen Kamen abi erfahre man fast niemals» ' r-rf Per Senat hat sich mit der Präge, ob Art 34 GrundG Verantwortlichkeit des Staates und der öffentlichen Körperschaften für Amtspflichtverletzungen anders regelt als Art 1-31 VeimVerf, in seiner Entscheidung vom 23» April 1953 (BGHZ ■9,/"".289") Er h.ät dort die Haftung des :Staates für AMfs“ Pflichtverletzungen eines Notars verneint und den Haftungsaus-Schluss aus der Portgeltung der Bestimmungen in § 21 Reichs-notarsordnung in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Haftung des Reichs für Justizbeamte vom 3*. und § 5 Nr 1 des Gesetzes über die Haftung d eslRMöhh" lürü^ ne Beamten vom 22» Mai 1910 (RGBl 798) hergeleitet» Auf die Ausführungen dieses Urteils wird verwiesen;; an ihnen ist fest-cuhalten- Was in diesem Urteil des Senats hinsichtlich der Notarhaftung ausgeführt ist. 131/51 vom 31t Januar 1952 (LM Nr 5 zu § 256 ZPO) hat der Senat ausgeführt, dass der Haftungsausschluss im Postgesetz und in den von der Post für die Einzelge’biete des Postwesens erlassenen Verordnungen sich nur auf die typischen Haftungsge-fahren der einzelnen Sondergebiete postalischer Tätigkeit erstrecke.- § 29 Telegrafenordnung steht somit dem Klaganspruch ent gegen, und das Landgericht hat die Klage aus Amtshaftung ihi Recht etge-fliesen, ohne zu.

Zitierte Normen: § 256 ZPO
RechtdTelegramm°PostKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Für das lJ£ciigchlagev;srk1 Für die Amtliehe Sammlung
 Gesetz?	GrundG- Art 34s Postgesetz § 6? Telegraphen-
Ordnung §‘29
■Rechtste tzs. Pie Bestimmung in § 29 der Telegraphenordnung.
. -	.	.	'	•	-	.	-	;	.	v . ü; ,,m. - ;üm ... ü • . Ca ■■ , g..	i	■	].
wonach die Post für Schäden durch Verzögerung hei der Zustellung von Telegrammen nicht haftet,' widerspricht nicht dem Art 34 des GrundG»,..
Aktenzeichen; III ZR 2.7/52
Urteil des BGH vom 14« Januar 1934 LG Hamburg
 Ill ZR 217/'
Verkünde« am
14° 'Januar 1:954
Pieser0 Justizangestellter
 als Urkundsbearater der Ge~-
schäftsstelle
 In dem Rechtsstreit
ö’"' ''-^snen Handelsgesellschaft in Firma
 Klägerin und Revisionsklägerin, Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Justizrat Dr
 die Deuisehe Bundespost, vertreten durch den Präsidenten der Oberpcstdirekticn El
 Beklagte und Revisi ons'beklagte,
' Prozessbevollmächtigter % Rechtsanwalt Profi Dr„ PÜli
 hat der III, Zivilsenat .des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br» Geiger und der Bundesrichter Eietschel, Dr, Weber, Br, Walany und Dr, Beyer
 für Recht erkannte
K,	Revision	der Klägerin gegen das Urteil der
 ro1 v^~^-ajDme-.r ^-es Landgerichts Hamburg void' 6» Juni 1912 wira zuruckgewiesen«
^ K-ci^er.j_n ha ° Gj.c Kosten des Rev^ s*i 0n°vev— fahreris zu tragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand |
Die Klägerin ga'b am 5° Februar 1952 um 12*33 Uhr ein dringendes Telegramm von	an	die	Aussenhandeisstelle des Bun-
desernährungsministeriums in F4HHHI aJ. auf. Dieses Telegramm wurde vom Telegrafenamt	z	M um 12,45 Uhr ■ bestätigt,
 Zugestellt wurde es an den Empfänger um. 14 = 53 Uhr,
 Die Klägerin behauptet, dass eine derartige Verzögerung der Zustellung eines dringenden Telegramms eine fahrlässige Amts-pxlichtverletzung desjenigen Beamten sei, der mit der Zustellung derartiger Telegramme-betraut sei. Die Beklagte habe für den Schaden einzustehen, der durch die verzögerte Zustellung des Telegramms entstanden sei. Es sei nämlich ein fristgebundener Antrag auf Zuteilung von Kokosöl seitens der Aussenhandelsstelle als verspätet abgelehnt worden. Um den h-ierdurch entstandenen -Schaden zu. mindern, habe sie ein Ferngespräch mit London führen müssen und. dafür 18 DM aufgewendet, .Diesen Betrag und die Gebühr für das verspätet zugestellte Telegramm in Hohe von T9.80 DM fordert die Klägerin als Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Amts haf tung =
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie trägt vor, die Rechtsbeziehungen ■ der Parteien seien hoheitlicher Arth IhreHaftung sei durch die Bestimmungen der Telegrafenordnung §§
29.1 30 ausgeschlossen, in denen die Haftung gegenüber den Benutzern der Post abschliessend und erschöpfend geregelt sei.
Die Zeit vom Empfang des Telegramms in FlflHBIHi a.M, bis zu seiner Zustellung sei im Hinblick auf die in	herrschen-
den Verkehrsverhältnisse auch nicht als unangemessen lang anzusehen,.
Das Landgericht hat die Klage-,angewiesen, (hegen dieses Ur~ 'teil richtet sich die Sphuiigrevisioh der 'Klägerin..,- in deren -Einlegung, die Beklagte schriftlich! eingewilligt hat. Die Klägerin ■verfolgt ihren Klaganspruch weiterhin, die Beklagte Littet in erster Linie um Verwerfung der Revision als unzulässig, hilfs-weise um deren Zurückweisung,
 Ent sehe id ungsgriind.es
 Gegen die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges und der Revision bestehen keine Bedenken (Art 34 GrundGg § 547 Abs 1 Nr 2, § 566 a ZPO* § 71 Abs 2 Nr 2 CTG). Der Auffassung der Beklagten» dass die Revision unzulässig und deshalb zu verwerten sei» weil es einen Rechtsmissbrauch darstelle, wenn die -Klägerin wegen einer so geringen Forderung den Rechtsstreit bis:zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs durchführe, kann schc-n deshalb nicht zügesximmt werden,- weil es sich um, eitle'bestrittene Rechtsfrage, handelt und weil das schädigende ; Vorkommnis, die verzögerte Zustellung eines Telegramms, .sich f leicht wiederholen kann und weiterer Schaden durchaus im 'Bereich des Möglichen liegt0
Das Recht, Fernmeldeanlagen zu betreiben, stand ausschlies lieh dem Reich zu» Dieses Recht übte der Postminister aus» Er war zuständig zu dem Erlass von Verordnungen für die Benutzung der> Verkehrseinrichtungen d er Post (§ 1 Gesetz über Fernmeldeanlagen vom 14d 1 . 1928, RGBl I» 8,j § 2 Reichspostfinanzgesetz vom
 chung una veruu 3Q "U Die Verwalt ling des Post Verordnung worn '3
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2871, Eap II §§ 41 7 'Gesetz zur Vereinfa-mnfl' der Verwaltung vom 27 »2 „ 1934, RGBl I
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laues gilt'fort, soweit es .dem Grundgesetz nicht widersprich
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egrafenordnung'vom 30» '•Juni 1926 in der 1938 (AB1'des . Re ic hs pc s tmini s t e r iums w e nh s i e d e m G r un d g e s e t z n i c h t w i d e r s p r 1. c h t >9 'bestimmt,, dass die Post für den Telegrafendienst . . • .
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Reit der Post auf diesen.Gebieten Ausfluss der Staatsgewalt und somit hoheitsrechtliche Betätigung sei« Pür das Pernmelde-
nders aus § 1 des .Gesetzes' t. Von diefner Rechtsprechung
 Pernmeldewesen die Meinung vertreten» dass die- Tätig
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'’Oie Folge dieser Auffassung ist die "grundsätzliche" Haftung der Post für Amtspflichtverletzungen ihrer Beamteno Pas ergibt sich aus. Art''.131 WeimYerf und Art 34 'Grund Go Für die Zeit vor dem Erlass des Grundgesetzes ist in der Rechtsprechung'; die Meinung vertreten worden, dass Haftungsbeschränkungen, der hier in Rede stehenden Art durch Art 131 WeimYerf nicht berührt worden'' -'seien,- denn diese Verfassungsbestimmung lasse die rechtliche • Möglichkeit zu, .im Wege '»näherer Regelung" -von dem Grundsatz der Reichsverantwortli'chkeit für einzelne Beamtenklassen oder Schadensfälle ihrer Eigenart wegen abzuweichen (RGZrzliff. ; 166	107c	42/43)»	’
Pas Landgericht hat ausgeführt, ein Vorbehalt der Haftungs-.einschränkung, wie er in Art 131 WeimYerf enthalten sei: und wie er schon nach dem Sinngehalt'des § 6 des ReichshäftuHgs-gesetzes vom 22» Mai 1110 (RGBl 1910,, 798) bestanden habe, sei trotz anderer Formulierungen des Art 34 GrundG aus dessen Wort "grundsätzlich" in Verbindung mit der geschichtlichen Entwicklung der Staatshaftung zu entnehmen. 'Die in •*§ 29 der 'Telegra-fenordnung enthaltene Ausnahme von dem allgemeinen Häftüngs-grundsatz stehe somit der Klage entgegen«»
Pie Revision führt demgegenüber aus, Art 131 WeimYerf könne nicht'dem'Art 34 GrundG gleichgestellt werden»; Art 131 sei dem Charakter nach mehr eine Richtlinie gewesen, die Ausnahmen sagelassen habe, Pas Wort "grundsätzlich" in Art 34. GrundG besage aber, dass etwas unbedingt gelte» Pie Weimarer Verfassung .habe: nicht an eine- rechtlose Zeit angeschlossen und keine .,
? Mind e s t r e ch t s ga r a nt 1 eh " im A uge gehabt, sondern mehr programmatische' Grundsätze aufgestelltv Pem Grundgesetz sei aber eine rechtlose Zeit vorausgegangen« Man habe deshalb "Mindestrechts' garantier" niederlegen wollen, von denen es keine Ausnahme ge-
be. Bei anderer Auffassung müsse der Geschädigte :wEfWe®': schuldigen Beamten nach der Vorschrift des § 839 BGB verk die Post niemals ausser Kraft setzen könne» Dessen Kamen abi erfahre man fast niemals»	'	r-rf
 Per Senat hat sich mit der Präge, ob Art 34 GrundG Verantwortlichkeit des Staates und der öffentlichen Körperschaften für Amtspflichtverletzungen anders regelt als Art 1-31 VeimVerf, in seiner Entscheidung vom 23» April 1953 (BGHZ ■9,/"".289") 'befasst-. Er h.ät dort die Haftung des :Staates für AMfs“ Pflichtverletzungen eines Notars verneint und den Haftungsaus-Schluss aus der Portgeltung der Bestimmungen in § 21 Reichs-notarsordnung in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Haftung des Reichs für Justizbeamte vom 3*. Mai 1935 (RGBl I, 587)	.
und § 5 Nr 1 des Gesetzes über die Haftung d eslRMöhh" lürü^ ne Beamten vom 22» Mai 1910 (RGBl 798) hergeleitet» Auf die Ausführungen dieses Urteils wird verwiesen;; an ihnen ist fest-cuhalten- Was in diesem Urteil des Senats hinsichtlich der Notarhaftung ausgeführt ist. gilt auch hinsichtlich des hier be-handelten Ausschlusses der Posthaftung» In seinem Urteil III ER. 131/51 vom 31t Januar 1952 (LM Nr 5 zu § 256 ZPO) hat der Senat ausgeführt, dass der Haftungsausschluss im Postgesetz und in den von der Post für die Einzelge’biete des Postwesens erlassenen Verordnungen sich nur auf die typischen Haftungsge-fahren der einzelnen Sondergebiete postalischer Tätigkeit erstrecke.- Um eine solche typische Haftungsgefahr handelt es sich bei der in '§ 2° der Telegrafencrdnung aufgeführten Verzögerung bei der Zustellung eines Telegramms zweifellos»
Uie oufrechterhaltung von Haftungsbeschränkungen der Post bei typischen Haftungsgefahren stellt auch keine unzu demutbare Benachteiligung der Postbenutzer dar und keinen Verstoss gegen "Mindestrechtsgarantien'U Der schnelle Abwicklung erfordernde Massenbetrieb der Post, die Notwendi
 fähigkeit zu erhalten; und das Bestreben, ihre Gebühren ito Interesse der Öffentlichkeit so niedrig als möglich zu b'emes sen und deshalb kostspielige Öberwachungs- und Versicherurigs massnahmen zu vermeiden (RGZ 102, 42/43), rechtfertigen auch unter der Geltung des Grundgesetzes die Beibehaltung des in Rede stehenden Hafuji^sausschTusses•
§ 29 Telegrafenordnung steht somit dem Klaganspruch ent gegen, und das Landgericht hat die Klage aus Amtshaftung ihi Recht etge-fliesen, ohne zu. prüfen, ob einem Beamten der Beklag ten eine schuldhafte Amtspflichtverletzung überhaupt vorzuwer fen ist. Die Revision konnte demnach keinen Krfol Ko stenents ch ei dung beruht auf § 97 ZPO-.