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BGH · 9 U 2339/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 9 U 2339/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 25. Der Kläger trägt die Kosten des Revisions Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 1. Die Revision beanstandet zunächst die Feststellung des Berufungsgerichts, Fehler des Polizeifahrzeugs, durch das der Kläger verletzt wurde, schieden als Unfallursache aus. Das beklagte Land hat zwar mehrfach auf den "platten" linken Vorderreifen hingewiesen, aber niemals behauptet, dieser Schaden an dem Polizeifahrzeug sei schon beim Einbiegen auf den CNSMBplatz, also solange vor dem Unfall eingetreten, daß er nicht mehr als Bestandteil des unabwendbaren Ereignisses angesehen werden könnte. 2. Soweit die Revision beanstandet, daß dem Kläger nicht unter dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Gesichtspunkt der Aufopferung (SS 74, 75 EinlALR) ein Entschädigungsanspruch zuerkannt worden sei, kann sie ebenfalls nicht durchdringen . Ein solcher Anspruch kann neben dem Anspruch nach S 37 ASOGBlu, den das Berufungsgericht - vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar (S 549 Abs. 1 ZPO) - verneint hat, nicht bestehen. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft; sie greifen nicht durch (S 565 a ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FahrzeugEinbiegenAnspruchZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III Z~ 216/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit H
des Forstarbeiters Rüdiger OflHmstraße W f BMM
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Berlin,
vertreten durch den Senator für Finanzen, Straße S,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Jens-Peter II. Instanz:
Will
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 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne
 am 25. Mai 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammer-gerichts vom 20. Mai 1986 - 9 U 2339/85 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 176.000 DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Die Revision beanstandet zunächst die Feststellung des Berufungsgerichts, Fehler des Polizeifahrzeugs, durch das der Kläger verletzt wurde, schieden als Unfallursache aus.
3
Sie macht geltend, nach dem Vortrag des beklagten Landes sei das Fahrzeug bereits beim Einbiegen auf den OMiHBplatz mit einem "platten" linken Vorderreifen gefahren und dieser Umstand zu demindest mitursächlich dafür gewesen, daß der Fahrer die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe.
Mit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdringen. Das beklagte Land hat zwar mehrfach auf den "platten" linken Vorderreifen hingewiesen, aber niemals behauptet, dieser Schaden an dem Polizeifahrzeug sei schon beim Einbiegen auf den CNSMBplatz, also solange vor dem Unfall eingetreten, daß er nicht mehr als Bestandteil des unabwendbaren Ereignisses angesehen werden könnte.
2.	Soweit die Revision beanstandet, daß dem Kläger nicht unter dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Gesichtspunkt der Aufopferung (SS 74, 75 EinlALR) ein Entschädigungsanspruch zuerkannt worden sei, kann sie ebenfalls nicht durchdringen .
Ein solcher Anspruch kann neben dem Anspruch nach S 37 ASOGBlu, den das Berufungsgericht - vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar (S 549 Abs. 1 ZPO) - verneint hat, nicht bestehen. Zu der entsprechenden Vorschrift des S 42 OBG NW hat der Senat bereits entschieden, daß der Geschädigte sich daneben nicht auf das allgemeine Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs berufen kann (BGHZ 72, 273,
 276 f.). Von der Regelung des OBG NW unterscheidet $ 37 ASOGBlu sich zwar dadurch, daß er in Abs. 4 "weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus AmtspflichtVerletzung,"
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ausdrücklich unberührt läßt. Indes kann dieser Vorbehalt nicht anders verstanden werden als die entsprechende Regelung in § 42 OBG NW. Er bezieht sich - neben dem ausdrücklich genannten Amtshaftungsanspruch - lediglich auf Ansprüche aus besonderen Rechtsgründen wie öffentlich-rechtlicher Verwahrung, Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf Folgenbeseitigung. Dagegen ist kein Anlaß für die Annahme erkennbar, daß hier auch der richterrechtlich entwickelte Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs oder aus Aufopferung Vorbehalten werden sollte.
3.	Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft; sie greifen nicht durch (S 565 a ZPO).
4.	Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler erkennen.
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Rinne