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BGH · in zr 216/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 216/83

;.l serat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27- September ^98- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, aus dem Neu- und dem Vorführwagenkredit stehe noch ein Restbetrag von insgesamt 56.205,83 DM offer. Die Beklagten machen nur noch geltend, aus der Verwertung des Ersatzt.eiliagers müsse die Klägerin sich einen Erlös anrechnen lassen, der auch zur Abdeckung der Restforderung aus dem Neu- und Vorführwagenkredit ausreiche. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, insoweit hätten die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis nicht geführt. Die danach unstreitige Tatsache, daß der Ausgangswert in dem entscheidenden Zeitpunkt der Übernahme der Teile durch die BMW AG jedenfalls über 665.926,22 DM lag, rechtfertigt allein aber noch nicht eine weitergehende Klageabweisung, wie sie von den Beklagten begehrt wird. Die Beklagten berufen sich aber darauf, darüber hinaus habe auch noch die Restschuld aus dem Neu- und Vorführwagenkredit abgedeckt werden können. Insoweit hält die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten den ihnen obliegenden Beweis nicht geführt, den Angriffen der Revision stand. b) Soweit sich die Beklagten in der Revisionsbegründung gegen den Vorwurf wehren, sie seien dem Gegenvortrag der Klägerin zu 8 beispielhaften Positionen nicht mehr entgegengetreten, verkennen sie, daß das angefochte-ne Urteil darauf nicht beruht. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zu dem Wert der Ende 1973 der BMW AG überlassenen Ersatzteile als hinreichend substantiiert angesehen.

Zitierte Normen: § 666 BGB § 444 ZPO
FeststellungBGBBeauftragteAusgangswertKlägerinendenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 216/83	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. Frau Ferdinande AWKD DflBktraße
L
t
2.
Herrn Falkner
9
Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
BMW -
SflBHMstraße ihren Geschäftsführer
 mbH,
vertreten durch
 Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.

Der III. ~ ‘? ;.l serat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27- September ^98-
gemäß § 55^- b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980-1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9, November 1983 - 3 U 278/82 -wird nicht angenommen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten 48 %, die Klägerin 52 % zu tragen.
Streitwert: 117.901,59 DM.
Gründe
 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Das Rechtsmittel bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, aus dem Neu- und dem Vorführwagenkredit stehe noch ein Restbetrag von insgesamt 56.205,83 DM offer.
2. Die Beklagten machen nur noch geltend, aus der Verwertung des Ersatzt.eiliagers müsse die Klägerin sich einen Erlös anrechnen lassen, der auch zur Abdeckung der Restforderung aus dem Neu- und Vorführwagenkredit ausreiche.
Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, insoweit hätten die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis nicht geführt.
Wenn es in diesem Zusammenhang allerdings im Berufungsurteil heißt, die Beklagten hätten nicht zu beweisen vermocht, daß der Ausgangswert aufgrund der Ende 1973 gemeinsam durchgeführten Inventur jedenfalls mehr als 665.928,22 DM betragen habe, so setzt sich das Berufungsgericht damit in Widerspruch zu seiner vorangegangenen eigenen Feststellung, nicht einmal die Klägerin behaupte, dieser Ausgangswert habe nur 665.926,22 DM betragen. Die danach unstreitige Tatsache, daß der Ausgangswert in dem entscheidenden Zeitpunkt der Übernahme der Teile durch die BMW AG jedenfalls über 665.926,22 DM lag, rechtfertigt allein aber noch nicht eine weitergehende Klageabweisung, wie sie von den Beklagten begehrt wird. Dazu bedarf es bestimmterer Feststellungen zur Höhe; denn bei einem Ausgangswert von 665.926,22 DM reichte der anrechenbare Verwertungserlös nicht einmal aus, um den Restbetrag aus dem Ersatzteilkredit zu tilgen.
Die Beklagten berufen sich aber darauf, darüber hinaus habe auch noch die Restschuld aus dem Neu- und Vorführwagenkredit abgedeckt werden können.
Daß die der BMW AG Ende 1973 übergebenen Ersatzteile damals einen entsprechend hohen Wert hatten, war
 von den Beklagten zwar substantiiert behauptet, von der Klägerin aber bestritten worden. Insoweit hält die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten den ihnen obliegenden Beweis nicht geführt, den Angriffen der Revision stand.
a)	Die Beklagten berufen sich darauf, die Klägerin sei ihnen gegenüber gemäiB § 666 BGB auskunfts- und rechenschaftspflichtig gewesen. Ob ihre Rechtsausführungen insoweit zutreffend sind, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn man von einem Auftragsverhältnis ausgeht, ist der Auftraggeber, der eine Pflichtverletzung des Beauftragten behauptet, hierfür beweispflichtig (Bauragär-tel, Handbuch der Beweislast, § 666 BGB Rn. 2). Wenn er Schadensersatz für dem Beauftragten überlassene Gegenstände fordert, so mag den Beauftragten die Beweislast für den Verbleib der Gegenstände treffen (vgl. Palandt/ Thomas 43. Aufl. § 667 BGB Anm. 4 e; Staudinger/Wittmann 12. Aufl. § 667 BGB Rn. 17; MünchKomm/Seiler § 667 BGB Rn. 27); der Auftraggeber- muß aber die Überlassung und den Wert der Gegenstände beweisen. Wenn er hierfür Auskünfte benötigt, zu denen der Beauftragte nach § 666 BGB verpflichtet ist, so muß der Auftraggeber zunächst -eventuell im Wege der Stufenklage - diese Auskünfte erzwingen. Die Auskunftspflicht des Beauftragten führt aber nicht zu einer Umkehr der Beweislast oder gar zu einer entsprechenden Anwendung des § 444 ZPO.
b)	Soweit sich die Beklagten in der Revisionsbegründung gegen den Vorwurf wehren, sie seien dem Gegenvortrag der Klägerin zu 8 beispielhaften Positionen nicht mehr entgegengetreten, verkennen sie, daß das angefochte-ne Urteil darauf nicht beruht. Das Berufungsgericht hat
 den Vortrag der Beklagten zu dem Wert der Ende 1973 der BMW AG überlassenen Ersatzteile als hinreichend substantiiert angesehen. Die Entscheidung zu Lasten der Beklagten findet ihre Grundlage in der Feststellung, der - streitige - Ausgangswert des Warenlagers Ende 1973 sei in der Beweisaufnahme nicht aufzuklären gewesen. Verfahrensrügen, die gegenüber dieser tatrichterlichen Würdigung Erfolg versprechen, haben die Beklagten nicht erhoben.
Mit der Nichtannahme der Revision verliert gemäß § 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO auch die Anschlußrevision ihre Wirkung. Die Kosten des Revisionsverfahren tragen beide Parteien im Verhältnis des Werts von Revision und Anschlußrevision (BGHZ 80, 146).
Krchn	Boujong	Engelhardt
 Halstenberg	Werp