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BGH · III ZR 216/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 216/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dr. Deppert am 23. Februar 1989, mit dem das beklagte Land nach §717 Abs. 2 ZPO Zahlung von 9.068 DM nebst Zinsen begehrt hat, wird der Gegenstandswert nicht erhöht. Der Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ist im Umfang der beigetriebenen oder zur Abwendung der Beitreibung gezahlten Beträge nur das Spiegelbild des dem Kläger zuerkannten Zahlungsanspruchs; in dieser Höhe zuzüglich Zinsen und Kosten erhöht er den Streitwert nicht (vgl. Den Antrag auf Zahlung von 9.068 DM nebst Zinsen hat das revisionsbeklagte Land lediglich darauf gestützt, daß es aufgrund des oberlandesgerichtlichen Grund- und Teilurteils vom 12. Ersatz eines zusätzlichen, ihm infolge der Zahlung entstandenen Schadens, dessen Geltendmachung den Gegenstandswert erhöhen könnte, hat das Land nicht verlangt.

Zitierte Normen: § 717 ZPO
LandRinneZinsGegenstandswertZahlungStreitwertKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 216/82
vom 23. Mai 1995
in dem Rechtsstreit
 Land N(
vertreten durch die Bezirksregierung MMIMstraße ■■■■, Hl
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Prof.
gegen
 Gebhardt
Straße
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dr. Deppert am 23. Mai 1995
beschlossen:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
18.000 (achtzehntausend) DM
festgesetzt.
Gründe
 Gegenstand der am 17. Dezember 1982 eingelegten und durch Urteil des Senats vom 26. Januar 1984 erledigten Revision war der von dem Kläger in Höhe von 18.000 DM nebst Zinsen geltend gemachte Entschädigungsanspruch. Durch den Antrag vom 28. Februar 1989, mit dem das beklagte Land nach §717 Abs. 2 ZPO Zahlung von 9.068 DM nebst Zinsen begehrt hat, wird der Gegenstandswert nicht erhöht.
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Der Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ist im Umfang der beigetriebenen oder zur Abwendung der Beitreibung gezahlten Beträge nur das Spiegelbild des dem Kläger zuerkannten Zahlungsanspruchs; in dieser Höhe zuzüglich Zinsen und Kosten erhöht er den Streitwert nicht (vgl. BGHZ 38, 237 [241]).
Den Antrag auf Zahlung von 9.068 DM nebst Zinsen hat das revisionsbeklagte Land lediglich darauf gestützt, daß es aufgrund des oberlandesgerichtlichen Grund- und Teilurteils vom 12. November 1982 an den Kläger 8.800 DM nebst Zinsen gezahlt habe. Ersatz eines zusätzlichen, ihm infolge der Zahlung entstandenen Schadens, dessen Geltendmachung den Gegenstandswert erhöhen könnte, hat das Land nicht verlangt.
Rinne
 Engelhardt