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BGH · III ZR 216/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 216/66

Dor III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 14 o Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräoidentcn Dr« Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr« Kreft, Dr. Arndt, Dr, Beyer und Keßler für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgeriehts in Köln - als Schiffahrtsobergericht - vom 28« Januar 1966 wird zurückgowiesen« Sie stützt den Klageanopruch in erster Linie auf § 22 Abs» 2 des Y/asscrhauohalt3gesetzes vom 27* Juli 1957 (BGBl I 1110 ff) - WHG - und behauptet, durch das ausgelaufene öl sei das Wasser des Kanals nicht nur erheblich verschmutzt, sondern auch physikalisch und biologisch verändert worden» Dadurch sei die Betriebssicherheit der Schlcuoenanlagcn und die Sicherheit der Schiffe gefährdet worden; beim Anoaugen von Kühlwasser habe öl in die Schiffsmotoren gelangen und Explosionsgefahr entstehen können» 2ur Abwendung dieser vielseitigen Gefahren habe die Wasserstraßcnverwaltung die fraglichen Maßnahmen treffen müssen« Die Beklagte sei alo Eigentümerin des Tankkahns , der eine Anlage zur Beförderung wassergefährdendor Stoffe im Sinne des Gesetzes darstelle, verpflichtet, der Klägerin für die durch ihre Maßnahmen entstandenen Kosten Schadensersatz zu leisten» Hilfsweise wird die Klage auch auf ungerechtfertigte Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt mit der Behauptung, die Beklagte sei sowohl gemäß § 1004 BGB wegen der von ihrem Eigentum ausgegangenen Störung alo auch gemäß § 20 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes verpflichtet gewesen, das ausgelaufene Öl zu beseitigen und die seitens der Klägerin an ihrer Stelle getroffenen Maßnahmen zu dem Schutze der Schleuse und der Schiffahrt durchzuführen» Bafür spricht einmal der Schutzzv/eck des § 22 Abs. 2 WHG, mit dem es nicht zu vereinbaren wäre, nur für die Schäden Ersatz zu gewähren, die von ortsfesten Anlagen ausgehen, und den Ersatz gleichartiger Schäden auszuschlicßen, die durch nicht ortsfeste Einrichtungen, insbesondere Transportmittel, verursacht werden, obwohl hier die Gefahr eines Schadens schwerlich geringer, eher größer ist als bei ortsfesten Anlagen. Wenn sie gleichwohl meint, aus § 14 sei nichts für die Frage zu entnehmen, ob Tankschiffe als Anlagen anzusehen sind, weil die Bestimmung den Begriff “Anlage11 nur auf die jeweiligen Behälter und Tanks anwondc, nicht aber auf die Fahrzeuge selbst, so ist das nicht verständlich. Auch aus dem Wasser-haushaltsgesctz selbst ergibt sich, daß der Gesetzgeber unter "Anlagen" nicht nur ortsgebundene Einrichtungen versteht. 1 das Einbringen und Einlciten von Stoffen in Küstengewässer behandelt, wenn diese Stoffo 0 o , aus Anlagen, die in Küstengewäocern nicht nur vorübergehend errichtet oder festgemacht sind, eingebracht oder eingeleitet werden,, Eine vorübergehend fest-gemachte Anlage ist offenbar keine unbewegliche, Aus den Bestimmungen der §§ 19 a, 26, 34 und 38 WHO können entgegen der Ansicht der Revision gegenteilige Schlüsse nicht gezogen worden* Insbesondere gestatten dies die Bestimmungen der §§ 26 Abs, 2 Satz 2 und 38 Abs, 1 Ziff, 2 nicht, auf die die Revision besonders abhebt, weil sie besondere Tatbestände regeln und Rückschlüsse auf den Umfang des Begriffes ’’Anlage1' nicht gestatten, Der Meinung, eine physikalische Veränderung des V/assers komme nicht in Betracht, v/oil das öl nur auf dessen Oberfläche schwimme, ohne sich mit dem Wasser zu verbinden, kann nicht gefolgt werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, bezeichnet Abs, 2 des § 19 a V/HG, oingefügt durch das zweite Änderungsgesetz zu dem Y/HG vom 6, August 1964 (BGBl I 611), Rohöle, Benzine, Diesel-Kraftstoffe und Heizöle, zu denen das Gasöl zu rechnen ist, als wasser-gefährdendc Stoffo, die geeignet sind, Gewässer zu vorun- reinigen oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig zu verändern,, Een Umstand, daß die genannten Öle leichter sind als V/asser und auf diesem schwimmen, sieht der Gesetzgeber offensichtlich nicht als geeignet an, ihre schädliche Wirkung auf das V/asscr aussu3chließen0 § 22 Abs» 1 und 2 WHG stellt allerdings lediglich auf die Voränderung und nicht, wie § 19 a WHG, auch auf die Verunreinigung des Y/asscrs ab; der Unterschied ist jedoch in seiner praktischen Bedeutung gering, weil eine erhebliche Verschmutzung regelmäßig das Wasser auch in seiner physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit veränderte Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht aus § 19 Q WHG ein Anzeichen für seine Ansicht entnommen, das ausgelaufene Gasöl sei geeignet gewesen, die physikalische Beschaffenheit dos Wassers zu verändern* Es bedarf keiner Erörterung, ob e3 nicht der Schutz-zv/eck des § 2 7*IIG gebietet, schon dann das Vorlicgen einer schädlichen Veränderung des Wassers anzunchmen, wenn entweder in ein Gewässer eine schwerere Flüssigkeit cindringt und dos Y/asser verdrängt oder aber eine leichtere Flüssigkeit, insbesondere Öl, die Oberfläche eines Gewässers in erheblichem Umfang überlagert„ Denn regelmäßig wird bei einem solchen Vorgang das Y/asser selbst nicht nur verdrängt oder bedeckt, sondern auch in seinen physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften verändert* Die Revision geht zu Unrecht davon aus, das leichtere öl habe sich mit dem schwereren V/asser nicht vermischen können* Es ist eine Erfahrungstatsache, die allgemein bekannt und daher auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist, daß schon sehr geringe Mengen Mineralöl einer vielfachen Monge Y/asser den ölgoschmack mitzuteilcn vermögen, daß also das geringere Gewicht des Öls einen schädlichen Einfluß auf das Y/asser nicht ausschließt* Abgesehen von der Frage, ob nicht wenig- stens Tolle des schwimmenden Öls durch Losung oder Diffusion, das ist die selbsttätige gegenseitige Durchdringung von Gasen oder Flüssigkeiten, die auch entgegen dem Gesotz der Schwere stottfindet, in das V/asser übergehen, tritt jedenfalls in gewissem Umfang eine mechanische Vermischung von öl und Wasser durch die natürliche Bewegung des Wassers wie durch die Schiffahrt, insbesondere die Bewegungen der Schiffsschrauben ein» Die Klägerin hot unwidersprochen vorgotragen, beim Ansaugen von Kühlwasser hätte Öl in die Schiffsmotoren gelangen und Explosionsgefahr entstehen können«, Unter diesen Umständen wäre es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, eine formale und dom Zweck dos Gesetzes nicht entsprechende Auslegung, wenn man annähme, die weitgehende Bedeckung des Kanalwassers mit aue-geflossenen öl stelle nicht auch eine - teils bereits cin-gotrotenc, teils ohne Gegenmaßnahmen mit Sicherheit sich verstärkende - schädliche Veränderung des Kanalwassers selbst dar«. 3» Wie das Berufungsgericht zutro'ffond ausführt, begründet § 22 WHG eine Gefährdungshaftunga Die Haftung der Beklagten entfällt nicht, wie die Revision meint, deshalb, weil das Öl ohne jedes Zutun der Beklagten ausgeflossen sei» Andoro als im Falle des § 22 Abs» 1 WIIG tritt die Haftung nach dessen Absatz 2 auch dann ein, wenn die schädlichen Stoffe nicht in das V/asser oingebracht oder einge-leitet werden, sondern sonstwie hinoingclangen«, Das folgt aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung (vgl« Sieder-Zcitlcr Y/HGr § 22 Anm, 53)o Die Haftung entfällt lediglich dann, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist (§22 Abs, 2 Satz 2 WHG), Daß der Zusammenstoß auf höherer Gewalt beruht habe, macht auch die Revision nicht geltend; er stellt kein außergewöhnliches Ereignis dar, wie es Voraussetzung für das Vorliegen höherer Gewalt ist (BGHZ 1, 17, 20; 7, 338, 339; 47, 1, 8; Laronz VcrsR 1963, 593, Da der Gesetzgeber gleichwohl die Haftung aus § 22 Abs, 2 WHG nur für den Pall der höheren Gewalt auscchließt, würde der an das Gesetz gebundene Richter seine Befugnisse überschreiten, wenn er entgegen dem klaren Geootzeswortlaut unabwendbaren Zufall zu dem Ausschluß der Haftung genügen ließe. auo dem Grunde, um zu verhindern, daß statt Hasser ein Y/asscr-Öl-Gemicch angesaugt ' wurde und Explosionsgefahr entstand» Soweit die Maßnahmen dem Zwecke dienten, Sperrvorrichtungen aufzustellcn und das von anderer Seite durchgeführtc Aufsaugen des Öls zu ermöglichen, gilt nichts anderes» Bio durch § 22 HHG begründete Pflicht, durch die Änderung der Y/asserbeschaffcnhoit verursachte Schäden zu ersetzen, umfaßt auch die Verpflichtung, für die Aufwendungen aufzukommen, die die Klägerin zur Abwehr solcher Schaden gemacht hat» Ihr obliegt gemäß § 1 Abs» 1 Ziffer 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiete der Binnenschiffahrt vom 15« Februar 1956 (BGBl II 317) die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Bundeswasserstraßen, auch auf dem Rhcin-Hernc-Kanal» Ihre Aufwendungen sind daher, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt und in der Zwischenzeit für einen ähnlichen Fall in dem bereits angeführten Urteil BGHZ 47, 1 anerkannt worden ist, eine adäquate Folge des von der Beklagten zu vertretenden Schadons-ereignisses» Inwiefern sich aus dem Erläuterungswerk von Y/itzel Y/HG § 22 Anm» 1 etwas Abweichendes ergeben soll, wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich» Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, diese Aufwendungen zu ersetzen» Das Berufungsgericht lehnt die Ansicht der Beklagten ab, sie hafte auf Grund der Bestimmungen des Binnenschiffahrtsgesetzes nur beschränkto Es hält eine entsprechende Anwendung des § 4 BinnSchG, nach dem der Schiffseigner gegenüber bestimmten Ansprüchen nicht persönlich, sondern nur mit Schiff und Pracht (dinglich) haftet, auf die Ersatzansprüche aus § 22 WHG nicht für angängig und gelangt infolgedessen zu dem Ergebnis, auch die Anwendung des § 114 BinnSchG, nach dem den Schiffseigner unter bestimmten Voraussetzungen neben der dinglichen eine beschränkte persönliche Haftung trifft, komme nicht in Betracht» Bio Revision meint unter Hinweis insbesondere auf BGH3. Wert, don das Schiff beim Antritt der Reise hatte, unter die Schiffsgläubiger nach der gesetzlichen Rangordnung (§§ 102 - 109 BinnSchG) verteilt worden wäre; dabei wäre bis zun Beweis des Gegenteils anzunehnen, daß die Klägerin bei dieser Verteilung ihre vollständige Befriedigung erlangt hätte (§ 114 Abs» 2 BinnSchG) o Hier kann es keinen vernünftigen Zweifel unterliegen, daß der Wert der "OSHjjHfe" in maßgebenden Zeitpunkt den Anspruch der Klägerin weit überstieg; es ist nicht das Geringste dafür vorgetragen, daß die Beschränkung der persönlichen Haftung der Beklagten sich irgendwie auswirkon würde« Es ist daher davon auszugehen, daß die Beklagte für den eingeklagten Betrag in jedem Palle in voller Höhe persönlich haftet.

Zitierte Normen: § 22 WHG § 22 HHG § 22 WHG § 904 BGB § 97 ZPO
WHGGesetzanliegenKlägerinSchadenHaftungRevision

Volltext der Entscheidung

2009 060
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 Wasserhaushalts^ v. 27. Juli 1957, BGBl I 1110, § 22
a) Tankschiffe sind "Anlagen" i. S. des § 22 Abs, 2 WHG,
b) Zum Umfang der Haftung aus § 22 Abs. 2 WHG,
BGHr, Urt, v. 14.
Juli 1969 - III ZR 216/66 - Schiffahrtoobor-
gericht Köln
 Schiffahrtcgoricht Du isburg-Ru hro rt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 216/66	URTEIL
in dom Rechtsstreit
 Verkündet am
14o Juli 1969 Schorn, Justizangeotollter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der S c h w o i z crischcn Reederei AG in	RH^pgaasc B» vertreten durch den Dele-
gierten des Verwaltungsrato* Dr0 A. Schfll^B, daselbst,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Proscßbcvollmächtigtc: Rechtsanwälte Dr„
und Dr,
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland* vertreten durch den Bundcsninister für Verkehr;} dieser vertreten durch die Y/asoer- und Schiffahrtsdirektion uaaM/Westf.,
Klägerin und Revisionsboklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2
Dor III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 14 o Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräoidentcn Dr« Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr« Kreft, Dr. Arndt, Dr, Beyer und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgeriehts in Köln - als Schiffahrtsobergericht - vom 28« Januar 1966 wird zurückgowiesen«
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision«
Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 7« September 1963 wurde der Tankschleppkahn "0| der Beklagten (996 to) auf dem Rhein-Herne-Kanal, einer Bundeswasserstraße, in Höhe des GBPBIB~Ha:f€}:l8 von dem Motorschiff	angefahren	und	schlug leck« Von der
 aus 918 to Gasöl bestehenden Ladung, die der Firma Oil AG in Bflp gehörte, flössen etwa 90 to in den Kanal«
Die Klägerin behauptet, sie habe noch am Unfallabend einen ihrer Leute vier Stunden lang als Y/ahrschauer eingesetzt, um die Schiffahrttreibenden auf die Gefahrenstelle hinzuweisen und die Fahrzeuge durch diese hindurehzuge-leiten« Am 8« September, einem Sonntag, seien zv/oi Leute eingesetzt gewesen, um Sperrvorrichtungen aufzustellcn, die
 Schiffe zu Wahrschauen und bei Anbruch der Dunkelheit lampen aufzuhängen» Außerdem seien an diesem Tage für das von anderer Seite durchgeführtc Aufoaugen dos ausgelaufenen Öls die Gleitbohlen in der Einfahrt der Nordschleuse angehoben worden» Am 9« September seien wiederum zwei Leute eingesetzt worden, um die Sperrvorrichtungen nach dem Aufoaugen des Öls zu beseitigen» Die Klägerin beansprucht Ersatz für 261,49 DM auf gewendete Löhne und 3,63 DM für verbrauchte Materialien, insbesondere 5 1 Petroleum«
Sie stützt den Klageanopruch in erster Linie auf § 22 Abs» 2 des Y/asscrhauohalt3gesetzes vom 27* Juli 1957 (BGBl I 1110 ff) - WHG - und behauptet, durch das ausgelaufene öl sei das Wasser des Kanals nicht nur erheblich verschmutzt, sondern auch physikalisch und biologisch verändert worden» Dadurch sei die Betriebssicherheit der Schlcuoenanlagcn und die Sicherheit der Schiffe gefährdet worden; beim Anoaugen von Kühlwasser habe öl in die Schiffsmotoren gelangen und Explosionsgefahr entstehen können» 2ur Abwendung dieser vielseitigen Gefahren habe die Wasserstraßcnverwaltung die fraglichen Maßnahmen treffen müssen« Die Beklagte sei alo Eigentümerin des Tankkahns	,	der eine Anlage zur
 Beförderung wassergefährdendor Stoffe im Sinne des Gesetzes darstelle, verpflichtet, der Klägerin für die durch ihre Maßnahmen entstandenen Kosten Schadensersatz zu leisten» Hilfsweise wird die Klage auch auf ungerechtfertigte Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt mit der Behauptung, die Beklagte sei sowohl gemäß § 1004 BGB wegen der von ihrem Eigentum ausgegangenen Störung alo auch gemäß § 20 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes verpflichtet gewesen, das ausgelaufene Öl zu beseitigen und die seitens der Klägerin an ihrer Stelle getroffenen Maßnahmen zu dem Schutze der Schleuse und der Schiffahrt durchzuführen»
 
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an oie 265,12 DM neb3t Zinsen zu zahlen*
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie verneint die Anwendbarkeit des § 22 WHG auf den vorliegenden Pall und meint, es handele sich bei ihrem Tankkahn überhaupt nicht um eine Anlage im Sinne des Gesetzes. Gegenstand der Haftung aus § 22 WHG sei im übrigen nur ein Schaden, der infolge einer Veränderung der Beschaffenheit des Wassers entstanden sei. Von einer solchen Veränderung könne hier keine Rede sein. Auch hätten die Kosten, die die Klägerin aufgewandt habe, um die Schiffahrtstreibenden zu wahr-schauen, damit nichts zu tun. Ebenso bestreitet die Beklagte die Voraussetzungen der von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Anspruchsgrundlagcn und wendet vorsorglich ein, daß sie als Schiffseignerin gegebenenfalls nur im Rahmen des Binnenschiffahrtsgesetzeo haften würde.
Das Schiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugclasccncii Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet,das Rechtsmittel zurückzu-weioen.
Entscheidungsgründe:
I.
1« Richtig und aus zutreffenden Erwägungen logt das Berufungsgericht § 22 Abs. 2 WHG in Übereinstimmung mit den überv/iegenden Teil des Schrifttums (Sieder-Zeitler § 22 Anm. 31; Witzel WHG § 22 Anm. 4; Giesecke, Zeitschrift für
 
Wasserrecht 1962, 4, 21; Lorenz VersR 1963, 603, 604; Roth VersR 1962, 485, 486; Czychov3ki KJ\y 1965, 1314; Theiscl, Betrieböberater 1965, 637, 639 mit Anm. 43; a«A, insbcson-dere Ettner, Betrieb 1964, 723, 724; zweifelnd Rhode VersR 1962, 103 f; Abt. HJW 1965, 187, 189) dahin aus, daß unter "Anlagen** nicht nur ortsfeste Einrichtungen zu verstehen sind, sondern daß auch bewegliche unter diesen Begriff fallen können. Biese Auffassung ist inzwischen durch das einen Tankwagen betreffende Urteil des V«, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs von 23. Bczenbor 1966 - V ZH 144/63 ® BGHZ 47, 1 bestätigt und eingehend begründet worden. Sie trifft für Tankschiffe ebenso zu, v;io für Tankwagen.
Bio Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß,von ihr absuweichen. Es bedarf keiner Erörterung, ob im allgemeinen Sprachgebrauch unter einer technischen Anlage üblicherweise eine ortsfeste Einrichtung verstanden wird, wie Ettner aaO ausführt. Bonn es kommt auf den Sprachgebrauch des Gesetzes an und dieser schließt nichtortofesto Einrichtungen ein. Bafür spricht einmal der Schutzzv/eck des § 22 Abs. 2 WHG, mit dem es nicht zu vereinbaren wäre, nur für die Schäden Ersatz zu gewähren, die von ortsfesten Anlagen ausgehen, und den Ersatz gleichartiger Schäden auszuschlicßen, die durch nicht ortsfeste Einrichtungen, insbesondere Transportmittel, verursacht werden, obwohl hier die Gefahr eines Schadens schwerlich geringer, eher größer ist als bei ortsfesten Anlagen. Entscheidend kommt hinzu, daß der Gesetzgeber in anderen Bestimmungen unter "Anlagen** zv/eifclsfroi auch nicht ortsfeste Einrichtungen versteht. Wie Theisel aaO zutreffend hervorhobt, erfaßt die Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen
 
zur Lagerung, Abfüllung uni Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung Uber brennbare Flüssigkeiten) vom 18o Februar I960 (BGBl I 83) unter dem 3egriff "Anlage" auch bewegliche Einrichtungen. Hach ihrem § 1 gilt sie für die in ihrer Überschrift bezeichneten Anlagen«, Hach § 2 findet sie jedoch keine Anwendung auf gewisse besonders aufgezählte, teils unbewegliche, teils bewegliche Einrichtungen, wie die Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung von GärungsSpiritus enthaltenden Erzeugnissen (Nr«, 1), die Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen, in denen brennbare Flüssigkeiten für den Betrieb des Fahrzeugs nitgeführt werden (Nr» 2), ortsbewegliche, geschlossene Behälter zur Lagerung und Beförderung von Cyan-V/ass erst off (Nr«, 3) Uoao mehr» § 14 Abs«, 2 Nr» 1 bis 3 der Verordnung schreibt die Prüfung der Behälter von Tankwagen, gewisser Aufsatztanks und der Behälter von Kesselwagen durch Sachverständige vor«, Die Revision kann nicht lougnen, daß in der Verordnung unter Anlagen auch bewegliche Einrichtungen verstanden werden. Wenn sie gleichwohl meint, aus § 14 sei nichts für die Frage zu entnehmen, ob Tankschiffe als Anlagen anzusehen sind, weil die Bestimmung den Begriff “Anlage11 nur auf die jeweiligen Behälter und Tanks anwondc, nicht aber auf die Fahrzeuge selbst, so ist das nicht verständlich. Für die Beklagte wäre nichts gewonnen, wenn nur die Ölbehälter des Tankschiffs, nicht aber das Schiff als Ganzes als "Anlage” anzusehen warc. Auch aus dem Wasser-haushaltsgesctz selbst ergibt sich, daß der Gesetzgeber unter "Anlagen" nicht nur ortsgebundene Einrichtungen versteht. Bas zeigt gerade das dritte Gesetz zur Änderung des Vfasserhaushaltsgesetzcs vom 15. August 1967 (BGBl I 909), auf das die Revision sich beruft. Bort ist in der neu ein-
 
geführten Nummer 4 a des § 3 Abs«. 1 das Einbringen und Einlciten von Stoffen in Küstengewässer behandelt, wenn diese Stoffo 0 o , aus Anlagen, die in Küstengewäocern nicht nur vorübergehend errichtet oder festgemacht sind, eingebracht oder eingeleitet werden,, Eine vorübergehend fest-gemachte Anlage ist offenbar keine unbewegliche, Aus den Bestimmungen der §§ 19 a, 26, 34 und 38 WHO können entgegen der Ansicht der Revision gegenteilige Schlüsse nicht gezogen worden* Insbesondere gestatten dies die Bestimmungen der §§ 26 Abs, 2 Satz 2 und 38 Abs, 1 Ziff, 2 nicht, auf die die Revision besonders abhebt, weil sie besondere Tatbestände regeln und Rückschlüsse auf den Umfang des Begriffes ’’Anlage1' nicht gestatten,
2o Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht dos Berufungsgerichts, das ausgeflossene., über weite Wasserflächen bin verbreitete Gasöl habe, wenn nicht die chemische oder biologische, so doch die physikalische Beschaffenheit dos Wassoro verändert. Der Meinung, eine physikalische Veränderung des V/assers komme nicht in Betracht, v/oil das öl nur auf dessen Oberfläche schwimme, ohne sich mit dem Wasser zu verbinden, kann nicht gefolgt werden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, auch auf der Oberfläche schwimmendes Öl sei geeignet, die Beschaffenheit dos Wassers nachteilig zu verändern, ist aus Rechto-gründen nicht zu beanstanden, beruht auch nicht auf Vor-fahronsfohlern. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, bezeichnet Abs, 2 des § 19 a V/HG, oingefügt durch das zweite Änderungsgesetz zu dem Y/HG vom 6, August 1964 (BGBl I 611), Rohöle, Benzine, Diesel-Kraftstoffe und Heizöle, zu denen das Gasöl zu rechnen ist, als wasser-gefährdendc Stoffo, die geeignet sind, Gewässer zu vorun-
 
reinigen oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig zu verändern,, Een Umstand, daß die genannten Öle leichter sind als V/asser und auf diesem schwimmen, sieht der Gesetzgeber offensichtlich nicht als geeignet an, ihre schädliche Wirkung auf das V/asscr aussu3chließen0 § 22 Abs» 1 und 2 WHG stellt allerdings lediglich auf die Voränderung und nicht, wie § 19 a WHG, auch auf die Verunreinigung des Y/asscrs ab; der Unterschied ist jedoch in seiner praktischen Bedeutung gering, weil eine erhebliche Verschmutzung regelmäßig das Wasser auch in seiner physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit veränderte Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht aus § 19 Q WHG ein Anzeichen für seine Ansicht entnommen, das ausgelaufene Gasöl sei geeignet gewesen, die physikalische Beschaffenheit dos Wassers zu verändern* Es bedarf keiner Erörterung, ob e3 nicht der Schutz-zv/eck des § 2 7*IIG gebietet, schon dann das Vorlicgen einer schädlichen Veränderung des Wassers anzunchmen, wenn entweder in ein Gewässer eine schwerere Flüssigkeit cindringt und dos Y/asser verdrängt oder aber eine leichtere Flüssigkeit, insbesondere Öl, die Oberfläche eines Gewässers in erheblichem Umfang überlagert„ Denn regelmäßig wird bei einem solchen Vorgang das Y/asser selbst nicht nur verdrängt oder bedeckt, sondern auch in seinen physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften verändert* Die Revision geht zu Unrecht davon aus, das leichtere öl habe sich mit dem schwereren V/asser nicht vermischen können* Es ist eine Erfahrungstatsache, die allgemein bekannt und daher auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist, daß schon sehr geringe Mengen Mineralöl einer vielfachen Monge Y/asser den ölgoschmack mitzuteilcn vermögen, daß also das geringere Gewicht des Öls einen schädlichen Einfluß auf das Y/asser nicht ausschließt* Abgesehen von der Frage, ob nicht wenig-
 
stens Tolle des schwimmenden Öls durch Losung oder Diffusion, das ist die selbsttätige gegenseitige Durchdringung von Gasen oder Flüssigkeiten, die auch entgegen dem Gesotz der Schwere stottfindet, in das V/asser übergehen, tritt jedenfalls in gewissem Umfang eine mechanische Vermischung von öl und Wasser durch die natürliche Bewegung des Wassers wie durch die Schiffahrt, insbesondere die Bewegungen der Schiffsschrauben ein» Die Klägerin hot unwidersprochen vorgotragen, beim Ansaugen von Kühlwasser hätte Öl in die Schiffsmotoren gelangen und Explosionsgefahr entstehen können«, Unter diesen Umständen wäre es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, eine formale und dom Zweck dos Gesetzes nicht entsprechende Auslegung, wenn man annähme, die weitgehende Bedeckung des Kanalwassers mit aue-geflossenen öl stelle nicht auch eine - teils bereits cin-gotrotenc, teils ohne Gegenmaßnahmen mit Sicherheit sich verstärkende - schädliche Veränderung des Kanalwassers selbst dar«. Es läßt daher keinen Rechtsverstoß erkennen, daß dü3 Berufungsgericht eine physikalische Veränderung der Eigonschaf ton des Wassers fo3tgestellt hat«, Der Zuziehung eines Sachverständigen bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision unter den aufgozeigten Umständen nicht»
3» Wie das Berufungsgericht zutro'ffond ausführt, begründet § 22 WHG eine Gefährdungshaftunga Die Haftung der Beklagten entfällt nicht, wie die Revision meint, deshalb, weil das Öl ohne jedes Zutun der Beklagten ausgeflossen sei» Andoro als im Falle des § 22 Abs» 1 WIIG tritt die Haftung nach dessen Absatz 2 auch dann ein, wenn die schädlichen Stoffe nicht in das V/asser oingebracht oder einge-leitet werden, sondern sonstwie hinoingclangen«, Das folgt
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aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung (vgl« Sieder-Zcitlcr Y/HGr § 22 Anm, 53)o Die Haftung entfällt lediglich dann, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist (§22 Abs, 2 Satz 2 WHG), Daß der Zusammenstoß auf höherer Gewalt beruht habe, macht auch die Revision nicht geltend; er stellt kein außergewöhnliches Ereignis dar, wie es Voraussetzung für das Vorliegen höherer Gewalt ist (BGHZ 1, 17, 20; 7, 338, 339; 47, 1, 8; Laronz VcrsR 1963, 593,
604; Sieder-Zcitlcr aaO Arm, 39; Witzcl aaO Ana. 5)o Die Tatsacho, daß in anderen Gesetzen die Gefährdungshaftung beschränkt, insbesondere in § 7 Abs, 2 StVG die Haftung auch bei unabwendbaren Ereignis ausgeschlossen ist, vermag nicht zu einen anderen Ergebnis zu führen. Der Unterschied zwischen höherer Gewalt und unabwendbaren Zufall ist bereits in früheren Gesetzen gemacht und seine Bedeutung ist von der Rechtsprechung näher Umrissen worden. Da der Gesetzgeber gleichwohl die Haftung aus § 22 Abs, 2 WHG nur für den Pall der höheren Gewalt auscchließt, würde der an das Gesetz gebundene Richter seine Befugnisse überschreiten, wenn er entgegen dem klaren Geootzeswortlaut unabwendbaren Zufall zu dem Ausschluß der Haftung genügen ließe. Die Billigkeit serwägungen der Revision vermögen hieran nichts zu ändern. Die Angriffe, die die Revision gegen die in BGHZ 47? 1 vertretene Auffassung richtet, die Haftung für die im Straßenverkehr eingesetzten Tankfahrzeuge sei nicht durch die Vorschriften des Straßenverkohrsgosetzes, sondern nur durch § 22 Abs, 2 Satz 2 WHG eingeschränkt, gehen ins Leere, weil für Tankschiffe eine dem § 7 Abs, 2 StVG entsprechende Bestimmung fehlt,
4, Ebensowenig Erfolg hat die Revision mit der Rüge, die Klägerin könne deshalb nicht für ihre Aufwendungen
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auf Grund des § 22 WHG Ersatz verlangen, v/cil ihre Maßnahmen sich nicht auf die mögliche Veränderung der \7asscrbc3chaffon-heit bezogen und aus diesem Grunde mit dem Gegenstand der Haftung aus § 22 V/HG nichts zu tun hätten» Das ist unrichtige Zwar ist der Revision einzurnumen, daß sich die Haftung aus der genannten Bestimmung auf diejenigen Schäden beschränkt, die auf der Veränderung des V/assers beruhen» Soweit jedoch die Klägerin Maßnahmen traf, die Schiffe zu Wahrschauen, geschah das zu demindeGt .mit. auo dem Grunde, um zu verhindern, daß statt Hasser ein Y/asscr-Öl-Gemicch angesaugt ' wurde und Explosionsgefahr entstand» Soweit die Maßnahmen dem Zwecke dienten, Sperrvorrichtungen aufzustellcn und das von anderer Seite durchgeführtc Aufsaugen des Öls zu ermöglichen, gilt nichts anderes» Bio durch § 22 HHG begründete Pflicht, durch die Änderung der Y/asserbeschaffcnhoit verursachte Schäden zu ersetzen, umfaßt auch die Verpflichtung, für die Aufwendungen aufzukommen, die die Klägerin zur Abwehr solcher Schaden gemacht hat» Ihr obliegt gemäß § 1 Abs» 1 Ziffer 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiete der Binnenschiffahrt vom 15« Februar 1956 (BGBl II 317) die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Bundeswasserstraßen, auch auf dem Rhcin-Hernc-Kanal» Ihre Aufwendungen sind daher, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt und in der Zwischenzeit für einen ähnlichen Fall in dem bereits angeführten Urteil BGHZ 47, 1 anerkannt worden ist, eine adäquate Folge des von der Beklagten zu vertretenden Schadons-ereignisses» Inwiefern sich aus dem Erläuterungswerk von Y/itzel Y/HG § 22 Anm» 1 etwas Abweichendes ergeben soll, wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich» Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, diese Aufwendungen zu ersetzen»
 
II»
Das Berufungsgericht lehnt die Ansicht der Beklagten ab, sie hafte auf Grund der Bestimmungen des Binnenschiffahrtsgesetzes nur beschränkto Es hält eine entsprechende Anwendung des § 4 BinnSchG, nach dem der Schiffseigner gegenüber bestimmten Ansprüchen nicht persönlich, sondern nur mit Schiff und Pracht (dinglich) haftet, auf die Ersatzansprüche aus § 22 WHG nicht für angängig und gelangt infolgedessen zu dem Ergebnis, auch die Anwendung des § 114 BinnSchG, nach dem den Schiffseigner unter bestimmten Voraussetzungen neben der dinglichen eine beschränkte persönliche Haftung trifft, komme nicht in Betracht» Bio Revision meint unter Hinweis insbesondere auf BGH3. 6, 102, 106, 107, wenn der Schiffseigner schon für vom Schiffer vorgenommone Notstand smaßnahmon gegenüber Ansprüchen aus § 904 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung des § 4 Abs» 1 Er» 2 BinnSchG nur beschränkt mit Schiff und Pracht hafte, dann müsse das auch für den Poll der Gefährdungshaftung des § 22 Y/HG gelten» Bie Präge kann ;)edoch unentschieden bleiben» Wie sich aus der von der Beklagten eingereichten Abschrift einer Klage gegen Eigentümer und Schiffer des Motorschiffes "PflUHIV1' ergibt9 ist der Schaden der	repariert
 worden» Auf Grund der Lebenserfahrung und mangels entgegen-stollenden Vortrags muß daher davon ausgegangen worden, daß das Schiff in der 2eit bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, das ist bis zu dem 28» Januar 1966, in Kenntnis dieses Sachverhaltes auf neue Reisen ausgesandt worden ist» Damit wäre für die Beklagte, hätte sie zunächst gegenüber den Ansprüchen aus § 22 WHG nur dinglich gehaftet, nach § 114 Abs» 1 BinnSchG eine persönliche Haftung getreten» Allerdings wäre diese Haftung auf den Betrag beschränkt, der sich für den Gläubiger ergeben haben würde, falls der
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Wert, don das Schiff beim Antritt der Reise hatte, unter die Schiffsgläubiger nach der gesetzlichen Rangordnung (§§ 102 - 109 BinnSchG) verteilt worden wäre; dabei wäre bis zun Beweis des Gegenteils anzunehnen, daß die Klägerin bei dieser Verteilung ihre vollständige Befriedigung erlangt hätte (§ 114 Abs» 2 BinnSchG) o Hier kann es keinen vernünftigen Zweifel unterliegen, daß der Wert der "OSHjjHfe" in maßgebenden Zeitpunkt den Anspruch der Klägerin weit überstieg; es ist nicht das Geringste dafür vorgetragen, daß die Beschränkung der persönlichen Haftung der Beklagten sich irgendwie auswirkon würde« Es ist daher davon auszugehen, daß die Beklagte für den eingeklagten Betrag in jedem Palle in voller Höhe persönlich haftet. Auf die Frage, ob ihre Haftung nach § 114 BinnSchG beschränkt ist, kommt es unter diesen Umständen nicht an (vgl. RGZ 67, 353, 355; Vortisch-Zschucke, Binncn-schiffahrts- und Plößcreirecht, 3» Aufl. § 114 BinnSchG Anm. 4 d).
Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kosten-folge des § 97 ZPO zurückzuv/oison.
Br o Pagendarm
 Br. Beyer
 Br, Krcft
 Keßler
 Dr. Arndt