Istraße Eigentümer, Antragsteller für das gerichtliche Verfahren und RevisionsfUhrer, Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Dr. Reinhardt beschlossen: Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf Der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einem Rechtsmittel in Baulandsacben, das sich, wie es hier der Fall war, gegen den Enteignungsgrund richtet, bestimmt sich nach dem objektiven Verkehrswert der Grundstücke (Beschlüsse vom 16« September 1963 - III ZR 109/62 - und 30o September 1963 - III ZR 74/63 -)■ Die mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Mebrforderungen hinsichtlich der Entschädigungshöhe bleiben unter dem Grundstückswert, so daß als Streitwert der höhere Wert des Hauptantrages festzusetzen ist. Als Verkehrswert der Grundstücke ist der dem Eigentümer im Ergebnis zugesprochene Betrag anzunehmen, das sind die auf Grund der Teileinigung vom 7« Mai 1962 erhaltenen -155« 103 ?75 DM und die weiterhin erkannten 73.320,— DM = 228*423,75 DM.
BUNDESGERICHTSHOF IB-2B-IIS&5 BESCHLUSS in der Baulandsache betr. die Enteignung der im Grundbuch von VL 70 Bl. 13 eingetragenen Grundstücksparzellen Flur 79 Nr. 17/13 2, 3; Nr. 38 und Nr. 43. Beteiligte^ 1. Landwirt Diedrich Daniel Lfl R Istraße Eigentümer, Antragsteller für das gerichtliche Verfahren und RevisionsfUhrer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Br und Dr. 2. Stadtgemeinde B SBHi, vertreten durch den Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr, Enteignungsbegünstigte, Antragsgegnerin für das gerichtliche Verfahren und Revisionsgegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 3. der Senator für das Bauwesen als Enteignungsbehörde. Oh - 2 ~ Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Dr. Reinhardt beschlossen: Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf Der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einem Rechtsmittel in Baulandsacben, das sich, wie es hier der Fall war, gegen den Enteignungsgrund richtet, bestimmt sich nach dem objektiven Verkehrswert der Grundstücke (Beschlüsse vom 16« September 1963 - III ZR 109/62 - und 30o September 1963 - III ZR 74/63 -)■ Die mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Mebrforderungen hinsichtlich der Entschädigungshöhe bleiben unter dem Grundstückswert, so daß als Streitwert der höhere Wert des Hauptantrages festzusetzen ist. I Als Verkehrswert der Grundstücke ist der dem Eigentümer im Ergebnis zugesprochene Betrag anzunehmen, das sind die auf Grund der Teileinigung vom 7« Mai 1962 erhaltenen -155« 103 ?75 DM und die weiterhin erkannten 73.320,— DM = 228*423,75 DM. Der Streitwert ist mithin auf rund 228.400?— DM festzusetzen. Dr. Pagendarm Dr. Reinhardt