90 DM an, das ist 1/2 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 106,35 DM mit 5,— DM nebst 2,60 DM Auslagen und 0,30 DM Umsatzsteuer« Die Zahlung der geforderten Vergleichsgebühr wurde abgelehnt« Der Bescheid wurde dem vom Kläger beauftragten Rechtsanwalt nach dem Vortrag des Klägers am 13» Juni 1961 zugestellt. 2* Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Einigung zwischen dem Kläger und der Behörde als Vergleich im Sinne von § 779 BGB, § 23 BRAGebO zu werten* Für den Rechtsanwalt, der den Kläger vertreten hat, ist daher eine Vergleichsgebühr angefallen* Der Kläger kann die Erstattung dieser Gebühr von der Beklagten verlangen* 3* Zu diesen Fragen hat der Senat in seinem am gleichen Tage wie dieses Urteil verkündeten, zur Aufnahme in die EntscheidungsSammlung des Bundesgerichtshofs vorgesehenen Urteil III ZR 117/62 ausgeführts Der Rechtsanwalt hat nach § 23SSAGebO Anspruch auf die Vergleichsgebühr, wenn er beim Abschluß eines Vergleichs im Sinne des $ 779 BGB mitgewirkt hat, d*h* einer Einigung der Barteien, die einen Streit oder eine Ungewißheit zwischen ihnen durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt. z,E, die Fälligkeit der Forderung, die Zinsen oder Kosten betriffto Insbesondere kann auch ein Anerkenntnis des Schuldners als Nachgeben zu werten sein, weil die Unsicherheit der Hechts Verwirklichung nach § 779 BGB genügt, und das Anerkenntnis die Verwirklichung sichert (Gerold RAGebO 1, Aufl« § 13 Note 80 f| 85; derselbe 2, Auflo § 23 Note 12; - vgl, zu Vorstehendem v/eiter Baum-bach-laut er bach, Kostengesetzc 12«, Aufl, .§ 13 RRAGebO Anm, 4 B$ dieselben 14, Aufl, BHAGebO § 23 An. 2 Es "Nachgoben im kleinsten Streitpunkt genügt”; Willenbücher, Kostenfeotsetzungsverfahren usw, 14, Aufl, RRAGebO § 13 Note 9; derselbe 16, Aufl, BRAGÖbÖ § 23 Anm, 1; Rittmann-Wenz, Gerichtskostengesetz 19« Aufl, RRAGebO § 13 Anm, 4; GKG § 23 Anm, 2: "Vergleich erfordert Nachgeben nicht im juristisch-technischen Sinn, beim Kläger kann genügen, daß er sein prozessuales Ziel, eine der Rechtskraft fähige Entscheidung, aufgibt, beim Beklagten, daß er dem Kläger durch schriftliches Anerkenntnis Sicherheit bietet”; “als Nach-gobon genügt ein geringes Nachlassen von einer in Anspruch genommenen Rechtsstellung, auch wenn diese in Wirklichkeit gar nicht besteht^1; Schumann, BRAGebO § 23 Anm, III i: ”zu dem gegenseitigen Nachgeben ist notwendig, daß jeder Teil dem anderen ein Opfer bringt, wobei jedes Opfer genügt, das eine Partei auf sich nimmt, mag es auch ganz geringfügig sein und objektiv ein Opfer überhaupt nicht vorliegend Martini in MER 1961, 731, 732? 4, Unter den besonderen Voraussetzungen des Verfahrens nach Art, 8 FV hat der Senat ein gegenseitiges Nachgeben und einen Vergleich in einem Falle als ge- geben erachtet, in dem zwischen dem Geschädigten und dem A0 VflHHIHHHIHHB eine Vereinbarung geschlossen wurde, durch die einerseits der Geschädigte auf bisher geltend gemachte Mehrforderungen verzichtete, andererseits sich das Am gegen diese Abfindungser-klärung mit sofortiger Zahlung nach einem förmlichen Anerkenntnis bereit erklärte (III ZR 119/59 vom 26» September I960 - in VersR I960, 1046 insoweit nicht abgedruckt) o Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, daß der Begriff des gegenseitigen Nachgebens nicht im streng juristischen Sinne zu verstehen sei, sondern es dafür auch genüge, wenn die Parteien sich ohne längere Auseinandersetzungen alsbald im Interesse der schnellen und gütlichon Erledigung auf eine bestimmte Geldsumme einigen, Weiter hat der Senat in seinem bereits zitierten Urteil III ZR 210/60: vom 8. Ein solcher Verzicht ist nicht nur gegeben, wenn der Geschädigte sich mit weniger zufrieden gibt, als er vorher gefordert hatte, oder wenn er sich ausdrücklich für abgefunden erklärt, sondern im Zweifel auch dann, wenn die Vereinbarung eine solche Klausel nicht enthält} denn auch dann steht sie regelmäßig der Erhebung weiterer Ansprüche aus demselben Schadensereignis entgegen, abgesehen etwa von Ansprüchen aus später aufgetretenen, nicht vorhersehbar gewesenen schweren Schadensfolgen, denen gegenüber die Berufung auf die Vereinbarung einen Rechtsmißbrauch darstellen könnte» Ein Rachgeben des Geschädigten wird nur dann nicht anzunehmen sein, wenn die Höhe seines Schadens ausnahmsweise von vornherein so eindeutig fest-stcht, daß eine Erweiterung des Anspruchs nicht in Betracht kommt, und das A0 V4HHHHHHHH9 die Beklagte durch die Vereinbarung zur Zahlung des vollen Schadensbetrages verpflichtet» Zwar erfordert der Begriff des gegenseitigen Nachgebens, daß jode Partei einen für sie günstigen Standpunkt der anderen Partei gegenüber irgendv/ie vertreten und dann ganz oder teilweise zu dem Ausgleich eines von der Gegenseite gebrachten Opfers aufgegeben hat (Gerold, 2» Aufl* aaO Note 9; Riedcl-Sußbauer, aaO Note 9? 10}* Hieraus lassen sich jedoch keine durchgreifenden Bedenken gegen die oben vertretene Auffassung herleiteh* Die Besonderheiten des BntSchädigungsverfahrens nach Art* 8 Abs* 6 PV erfordern und gestatten es, ein gegenseitiges Nachgeben nicht nur dann anzunehmen, wenn der eine Beteiligte von einem nach außen hin durch eine Erklärung oder in sonstiger Weise ausdrücklich vertretenen Standpunkt abweicht* um dem anderen entgegenzukommeh* Es genügt, wenn er rechtliche Möglichkeiten auf gibt, die sich für den anderen Teil erkennbar aus der Sachund Rechtslage und aus seinem bisherigen Vorhalten ergeben* Denn es ist davon auszugehen, daß der Geschädigte seinen Schaden regelmäßig möglichst umfassend geltend macht, während die Behörde verpflichtet ist, die Forderung unter allen in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten kritisch zu prüfen* Ein "gegenseitiges Nachgeben” im Sinne des § 779 BGB kann daher - und wird regelmäßig - bei beiden Teilen auch dann vorliegen, wenn der Geschädigte durch die Vereinbarung nicht auf Teile der zahlenmäßig geltend gemachten Forderung verzichtet und die Behörde nicht mehr zugesteht, als sie anfänglich angeboten hatte» die Aussichten eines Rechtsstreits prüfen; er muß seinen Rat dem Mandanten gegenüber vertreten können» Rät er zur Annahme und.wird infolgedessen die Vereinbarung geschlossen, dann kann es nicht unbillig erscheinen, auch und gerade vom Standpunkt der Beklagten her gesehen, daß der Anwalt für diese Mitwirkung die Vergleichsgebühr erhält» Daß Mitwirkung durch Rat für das Entstehen der Vergleichsgebühr auf Seiten des Rechtsanwalts genügt, ist herrschende Meinung (Lauterbach, Kostengesetze BRAGebO § 23 Anm» Z A; Gerold aaö 2» Auf!» § 23 Note 29 und weitere Nachweise) Es ist also davon auszugehen, daß der vom Geschädig ten zugezogene Rechtsanwalt, wenn er auch nur durch Raterteilung am Abschluß einer Vereinbarung zwischen seinem Auftraggeber und der Behörde mitgewirkt hat, von jenem in der Regel die Zahlung der Vergleichsgebühr fordern
Ill ZR 216/61 Verkündet am 31 * Januar 1963 Fieser, Justizangeatcllter als Urkundsbeamtor dor Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Pfarrers P0 Rud«, NifllBsee, ogBB» m-B, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof» Br* - hat der IIIP Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8« November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Pagendarm sowie der Bundesrichter Br«, Kr oft, Br« Arndt, Keßler und BrP Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 7o Zivilkammer des Landgerichts in Bielefeld vom 4« Oktober 1961 aufgehoben« Bie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag von 10,40 BM nobst 4 & Zinsen seit dem 8« Juni 1961 zu bezahlen«, Bie Beklagte trägt die Kosten des Rechts-:-.-streite« Von Rechts wegen Tatbestand: Am 17o September I960 wurde der Personenkraftwagen des Klägers bei dem Zusammenstoß mit einem Kraftfahrzeug der britischen Stationierungsstreitkräfte beschädigt« Durch einen Rechtsanwalt ließ der Kläger seinen Schaden in Höhe von 106,35 DM fristgerecht beim zuständigen A0 fM anm^ldeno Unter dem 5« Mai 1961 machte das AM einen Entschädigungsvorschlag, der die Anerkennung der HaftungsVerpflichtung der Streitkräfto bzw« der BMIHHHHiM in vollem Umfang und die Zahlung des begehrten Ersatzbctrages vorsah« Den Vorschlag nahm der Kläger am 12o Mai 1961 durch die Unterzeichnung einer boi-gefügten Erklärung an, in der er sich hinsichtlich sämtlicher Ersatzansprüche aus diesem Schadensfälle für abgefunden erklärte a In einem zweiten IntSchädigungsvorschlag vom 8o Juni 1961 bot das AM weiter die Erstattung von Rechtsanwalt sgebühren in Höhe von 7? 90 DM an, das ist 1/2 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 106,35 DM mit 5,— DM nebst 2,60 DM Auslagen und 0,30 DM Umsatzsteuer« Die Zahlung der geforderten Vergleichsgebühr wurde abgelehnt« Der Bescheid wurde dem vom Kläger beauftragten Rechtsanwalt nach dem Vortrag des Klägers am 13» Juni 1961 zugestellt. Die Gegenvorstellung des Klägers wies das AM unter dem 28« Juni 1961 durch einen weiteren Bescheid zurück, der - ebenfalls nach dem Vortrag des Klägers - am 30« Juni 1961 sugestellt wurde« Mit seiner am 18« Juli 1961 eingereichten und zunächst am Io August 1961 dem d9 OfHHHB- HHBl dann auf einen am 15» August 1961 eingelaufenen Antrag des Klägers hin am 16» August 1961 dem Afli VfiHHHHP zugestellten Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine Vergleichsgobühr in Höhe von 10,— DM nebst 0,40 DM Umsatzsteuer sowie Zinsen ab dem 8» Juni 1961 zu bezahlen, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Mit seiner Sprungrevision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter» Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen» Entscheidungsgründe s I» Die Sprungrevision des Klägers, deren Einlegung die Beklagte zugestimmt hat (§ 566 h Abs» 2 ZPO), ist zulässig, obwohl die Revisions summe (§ 546 Abs. 1 ZPO) nicht erreicht istj denn für den auf § 839 BOB* Art. 34 00 in Verbindung mit Artikel 8 Finanzvertrag gestützten Anspruch des Klägers sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig (§ 71 Abs. 2 GrVGr, § 547 Abs, 2 Nr. 2 ZPO). II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 o Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung der Kosten der anwaltlichen Vertretung im Verfahren vor dem Atß dem Grunde nach verlangen, weil diese Kosten durch das schuldhaft rechtswidrige Verhalten des Führers des britischen Kraftwagens adäquat verursacht worden sind (BGHZ 30, 154? BGH III ZR 153/58 vom 30* November 1959 = NJW I960, 481; III ZR 119/59 vom 26o September I960 - VersR I960, 1046; III ZR 210/60 vom 8o Januar 1962 - NJW 1962, 637)o Das hat auch die Behörde für die Rechtsanwaltskosten mit Ausnahme der Vergleichsgebühr durch ihren Bescheid anerkannt* 2* Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Einigung zwischen dem Kläger und der Behörde als Vergleich im Sinne von § 779 BGB, § 23 BRAGebO zu werten* Für den Rechtsanwalt, der den Kläger vertreten hat, ist daher eine Vergleichsgebühr angefallen* Der Kläger kann die Erstattung dieser Gebühr von der Beklagten verlangen* 3* Zu diesen Fragen hat der Senat in seinem am gleichen Tage wie dieses Urteil verkündeten, zur Aufnahme in die EntscheidungsSammlung des Bundesgerichtshofs vorgesehenen Urteil III ZR 117/62 ausgeführts Der Rechtsanwalt hat nach § 23SSAGebO Anspruch auf die Vergleichsgebühr, wenn er beim Abschluß eines Vergleichs im Sinne des $ 779 BGB mitgewirkt hat, d*h* einer Einigung der Barteien, die einen Streit oder eine Ungewißheit zwischen ihnen durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt. Ein Nachgeben liegt schon dann vor, wenn die Parteien, um zur Einigung zu gelangen, überhaupt Zugeständnisse machen. Es genügt, wenn das Nachgeben gering ist, z,E, die Fälligkeit der Forderung, die Zinsen oder Kosten betriffto Insbesondere kann auch ein Anerkenntnis des Schuldners als Nachgeben zu werten sein, weil die Unsicherheit der Hechts Verwirklichung nach § 779 BGB genügt, und das Anerkenntnis die Verwirklichung sichert (Gerold RAGebO 1, Aufl« § 13 Note 80 f| 85; derselbe 2, Auflo § 23 Note 12; - vgl, zu Vorstehendem v/eiter Baum-bach-laut er bach, Kostengesetzc 12«, Aufl, .§ 13 RRAGebO Anm, 4 B$ dieselben 14, Aufl, BHAGebO § 23 Anm. 2 Es "Nachgoben im kleinsten Streitpunkt genügt”; Willenbücher, Kostenfeotsetzungsverfahren usw, 14, Aufl, RRAGebO § 13 Note 9; derselbe 16, Aufl, BRAGÖbÖ § 23 Anm, 1; Rittmann-Wenz, Gerichtskostengesetz 19« Aufl, RRAGebO § 13 Anm, 4; GKG § 23 Anm, 2: "Vergleich erfordert Nachgeben nicht im juristisch-technischen Sinn, beim Kläger kann genügen, daß er sein prozessuales Ziel, eine der Rechtskraft fähige Entscheidung, aufgibt, beim Beklagten, daß er dem Kläger durch schriftliches Anerkenntnis Sicherheit bietet”; Ricdol-Sußbauer, BRAGobO § 23 Note 5, 6, 9-11? “als Nach-gobon genügt ein geringes Nachlassen von einer in Anspruch genommenen Rechtsstellung, auch wenn diese in Wirklichkeit gar nicht besteht^1; Schumann, BRAGebO § 23 Anm, III i: ”zu dem gegenseitigen Nachgeben ist notwendig, daß jeder Teil dem anderen ein Opfer bringt, wobei jedes Opfer genügt, das eine Partei auf sich nimmt, mag es auch ganz geringfügig sein und objektiv ein Opfer überhaupt nicht vorliegend Martini in MER 1961, 731, 732? "Nachgeben im kleinsten Funkt genügt”), 4, Unter den besonderen Voraussetzungen des Verfahrens nach Art, 8 FV hat der Senat ein gegenseitiges Nachgeben und einen Vergleich in einem Falle als ge- geben erachtet, in dem zwischen dem Geschädigten und dem A0 VflHHIHHHIHHB eine Vereinbarung geschlossen wurde, durch die einerseits der Geschädigte auf bisher geltend gemachte Mehrforderungen verzichtete, andererseits sich das Am gegen diese Abfindungser-klärung mit sofortiger Zahlung nach einem förmlichen Anerkenntnis bereit erklärte (III ZR 119/59 vom 26» September I960 - in VersR I960, 1046 insoweit nicht abgedruckt) o Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, daß der Begriff des gegenseitigen Nachgebens nicht im streng juristischen Sinne zu verstehen sei, sondern es dafür auch genüge, wenn die Parteien sich ohne längere Auseinandersetzungen alsbald im Interesse der schnellen und gütlichon Erledigung auf eine bestimmte Geldsumme einigen, Weiter hat der Senat in seinem bereits zitierten Urteil III ZR 210/60: vom 8. Januar 1962 ausgesprochen, den Voraussetzungen eines Vergleichs sei kostenrechtlich genügt, wenn die Parteien sich ohne längere Auseinandersetzung alsbald im Interesse der schnellen und gütlichen Erledigung auf eine bestimmte Geldsumme einigten o Hierötn ist festzuhalten«, Ireffen der von einem Stationierungsschaden Betroffene und das A^ £• V®- eine Vereinbarung über die Höhe der Ersatzleistung, daim.wird, wenn nicht ein Streit, so doch eine Ungewißheit beseitigt, die zwischen dem Geschädigten und der Behörde Uber die Höhe der Ersatzforderung besteht» Ein Nachgeben des Geschädigten liegt vor, wenn er durch den Abschluß der Vereinbarung darauf verzichtet, mehr als die ihm durch die Vereinbarung zugestandenen Beträge geltend zu machen. Ein solcher Verzicht ist nicht nur gegeben, wenn der Geschädigte sich mit weniger zufrieden gibt, als er vorher gefordert hatte, oder wenn er sich ausdrücklich für abgefunden erklärt, sondern im Zweifel auch dann, wenn die Vereinbarung eine solche Klausel nicht enthält} denn auch dann steht sie regelmäßig der Erhebung weiterer Ansprüche aus demselben Schadensereignis entgegen, abgesehen etwa von Ansprüchen aus später aufgetretenen, nicht vorhersehbar gewesenen schweren Schadensfolgen, denen gegenüber die Berufung auf die Vereinbarung einen Rechtsmißbrauch darstellen könnte» Ein Rachgeben des Geschädigten wird nur dann nicht anzunehmen sein, wenn die Höhe seines Schadens ausnahmsweise von vornherein so eindeutig fest-stcht, daß eine Erweiterung des Anspruchs nicht in Betracht kommt, und das A0 V4HHHHHHHH9 die Beklagte durch die Vereinbarung zur Zahlung des vollen Schadensbetrages verpflichtet» Nach der Rechtsprechung des Senats ist es möglich, einen innerhalb der Fristen des Art. 8 Abs. 6 FV ange-meldoten Schadensersatzanspruch aus einem Stationiorungs-schaden nachträglich 2U erweitern, selbst noch im Rechtsstreit (BGHZ 54-, 520; BGH2 35* 95 - umfassender abgedruckt in NJW 1961, 1529 und VersR 1961, 665 III ZR 142/60 vom 16, Movemlaer 1961 = HJW 1962, 390} III ZH 213/60 vom 28, Mai 1962 S. 20 = Var sR 1962, 765, 769), Mit einer späteren Erhöhung des Anspruchs muß die Behörde daher rechnen. Gibt der Geschädigte mit dem Abschluß der Vereinbarung die Möglichkeit auf, den Anspruch zu erhöhen, so verzichtet er damit um der Einigung willen auf eine durch sein bisheriges Verhalten geschaffene, dem anderen Teil erkennbare rechtliche Möglichkeit. Ein Nachgeben kann 8 daher "bei ihm selbst dann vorliegen, wenn er den mit der Anmeldung geltend gemachten Ersatzbetrag auf Grund der Vereinbarung erhält0 Auf Seiten der Behörde liegt ein Nachgeben darin, daß sie mit dem Abschluß der Vereinbarung den Anspruch dc3 Geschädigten mindestens teilweise anerkennt und die Beklagte insoweit zur Zahlung verpflichtet, und sich dadurch der Möglichkeit begibt, auf etwa denkbare Einwendungen gegen den Anspruch zurückzugreifen und die Entschädigung niedriger als vereinbart festzusetzen? Zwar erfordert der Begriff des gegenseitigen Nachgebens, daß jode Partei einen für sie günstigen Standpunkt der anderen Partei gegenüber irgendv/ie vertreten und dann ganz oder teilweise zu dem Ausgleich eines von der Gegenseite gebrachten Opfers aufgegeben hat (Gerold, 2» Aufl* aaO Note 9; Riedcl-Sußbauer, aaO Note 9? 10}* Hieraus lassen sich jedoch keine durchgreifenden Bedenken gegen die oben vertretene Auffassung herleiteh* Die Besonderheiten des BntSchädigungsverfahrens nach Art* 8 Abs* 6 PV erfordern und gestatten es, ein gegenseitiges Nachgeben nicht nur dann anzunehmen, wenn der eine Beteiligte von einem nach außen hin durch eine Erklärung oder in sonstiger Weise ausdrücklich vertretenen Standpunkt abweicht* um dem anderen entgegenzukommeh* Es genügt, wenn er rechtliche Möglichkeiten auf gibt, die sich für den anderen Teil erkennbar aus der Sachund Rechtslage und aus seinem bisherigen Vorhalten ergeben* Denn es ist davon auszugehen, daß der Geschädigte seinen Schaden regelmäßig möglichst umfassend geltend macht, während die Behörde verpflichtet ist, die Forderung unter allen in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten kritisch zu prüfen* Die Behörde gibt andererseits mit dem Abschluß der Vereinbarung die bis dahin bestehende, dem anderen Teil bcvmßto Möglichkeit auf, den Anspruch hinsichtlich des zuerkannten Betrages abzulehnen oder den Versuch zu machen, durch weitere Ermittlungen den Sachverhalt noch nach der einen oder anderen Richtung zu klären» Ein "gegenseitiges Nachgeben” im Sinne des § 779 BGB kann daher - und wird regelmäßig - bei beiden Teilen auch dann vorliegen, wenn der Geschädigte durch die Vereinbarung nicht auf Teile der zahlenmäßig geltend gemachten Forderung verzichtet und die Behörde nicht mehr zugesteht, als sie anfänglich angeboten hatte» 5» Unbegründet ist die Meinung, ein Nachgeben der Behörde komme schon deshalb nicht in Betracht, weil diese aus haushaltsrechtlichen Gründen nur das Angebot machen könne, das sich auf Grund ihrer Nachprüfungen als gerechtfertigt erweise» Daß die Behörde' nicht mehr anbieten darf, als sie für berechtigt ansieht, steht der Annahme eines "Nachgebens" nicht entgegen» Das folgt aus dem Begriff des Nachgebens, wie er oben für das Ent Schädigung sver fahren dargelegt worden ist. Im übrigen ergibt sich für die Behörde trotz ihrer Bindung an das Ergebnis ihrer Prüfung ein gewisser Spielraum notwendig daraus, daß sich die Auswirkungen z»B» eines Unfalls in tatsächlicher, insbesondere in v/irtschaftlieher Beziehung vielfach verschieden beurteilen lassen, daß bei der Bemessung einzelner Ansprüche, wie dem auf Schmerzensgeld, Schätzungen nötig sind und daß das Gebot, zweckmäßig und wirtschaftlich zu arbeiten, langwierigen Ermittlungen entgegenstehen kann, 10 wenn dio Höhe der Forderung oder des in Frage kommenden Schadenopostens den Arbeitsaufwand nicht rechtfertigt, der durch die Ermittlungen entstehen würde« Ein Nachgeben der Behörde ist daher nicht aus Rechtsgründen ausgeschlos sen. Es ist richtig, daß nach der Rechtsprechung des Senats eine Einigung zwischen dem Geschädigten und der Behörde über den Ersatz eines Stationierungsschadens in der Regel rechtlich als Vergleich anzusehen sein wird« Entgegen der Ansicht der Revision kann dieses Ergebnis aber nicht als uiibefriedigend oder gar als unbillig angesehen werden« Einmal kann die Behörde dieses Ergebnis vermeiden, indem sie davon absieht, eine Vereinbarung zu schließen, und einen Feststellungsbescheid erläßt\ gibt sie zuvor dem Geschädigten Kenntnis über dessen vorgesehe nen Inhalt und Gelegenheit zu Gegenvorstellungen, dann ist mit Klagen nach Art« 8 Abs» 10 FV' kaum in wesentlich höherem Umfang zu rechnen als bei der Praxis, die Schäden möglichst durch Vereinbarung zu regeln« Wählt die Behörde aber den Weg der Vereinbarung, um die Möglichkeit eines Rechtsstreits mit Sicherheit auszuschließen, dann muß in Kauf genommen wer den, daß hierdurch Kosten anfallen, die bei der Festsetzung nicht entstehen« Sinn und Zweck der Vergleichsgebühr ist es, den Rechtsanwalt an der gütliche Erledigung der Streitsache materiell zu interessieren; wird die Sache frühzeitig gütlich erledigt, dann gibt die Vergleichsgebühr dem Rechtsanwalt einen gewissen Ausgleich für die Gebühren, die infolge der Erledigung nicht mehr anfallend über Stationierungsschäden läßt sich regelmäßig streiten. Handelt es sich um Unfälle, dann ergeben sich vielfach Zweifel in tatsächlicher wie in 11 rechtlicher Beziehung, insbesondere über Hergang, über MitVerursachung sowie Mitverschulden auf Seiten des Verletzten und darüber, ob und wieweit Schäden eingetroten und Folgen des Unfalls sind, sowie über Grund und Höhe der Einzclansprüche» Unfallprozesse ‘sind dahor oft schwierig und langwierig« Gerade die öffentliche Hand muß ein Interesse daran haben, derartige Rechtsstreite zwischen ihr und ihren Bürgern zu vermeiden» Der Rechtsanwalt, der seinem Auftraggeber zur Annahme eines Abfindungsan-gebotos der Behörde rät, übernimmt damit eine erhebliche Verantwortung, denn möglicherweise bleibt das Angebot stark hinter dem zurück, was der Auftraggeber erwartet hatte und was möglicherweise im Rechtsstreit erreichbar erscheinen könnte; der Rechtsanwalt muß daher, bevor er zur Annahme des Angebots rät, gewissenhaft!)_ die Aussichten eines Rechtsstreits prüfen; er muß seinen Rat dem Mandanten gegenüber vertreten können» Rät er zur Annahme und.wird infolgedessen die Vereinbarung geschlossen, dann kann es nicht unbillig erscheinen, auch und gerade vom Standpunkt der Beklagten her gesehen, daß der Anwalt für diese Mitwirkung die Vergleichsgebühr erhält» Daß Mitwirkung durch Rat für das Entstehen der Vergleichsgebühr auf Seiten des Rechtsanwalts genügt, ist herrschende Meinung (Lauterbach, Kostengesetze BRAGebO § 23 Anm» Z A; Gerold aaö 2» Auf!» § 23 Note 29 und weitere Nachweise) Es ist also davon auszugehen, daß der vom Geschädig ten zugezogene Rechtsanwalt, wenn er auch nur durch Raterteilung am Abschluß einer Vereinbarung zwischen seinem Auftraggeber und der Behörde mitgewirkt hat, von jenem in der Regel die Zahlung der Vergleichsgebühr fordern 12 - X lcanno Das trifft auch im vorliegenden Palle zu. In der Abfindungserklärung«, die der Kläger abgegeben hat, liegt zu demindest ein formelles Nachgoben9 das nach dem oben Ausgeführten jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art ausroicht, die Einigung der Parteien als Vergleich zu werteno III o Der Zinsanspruch rechtfertigt sich hier aus Verzug» Die nach Art» 8 Abs» 4 PV bei StationierungsSchäden vorgesehene Anwendung des deutschen Rechts macht grundsätzlich vor den die Verzinsung einer Schadensersatzforderung regelnden Vorschriften der §§ 284 f BGB nicht Halt (BGHZ 35, 256? 260)o Mit dem Tage der Ablehnung eines objektiv begründeten fälligen Anspruchs (8. Juni 1961) sind die Voraussetzungen des Verzugs spätestens gegeben (§ 284 BGB} j die Mahnung ist nach ständiger Rechtsprechung entbehrlich, wenn der Schuldner nach der Fälligkeit die Leistung bestimmt und endgültig verweigert,, -13- Damit erweist sich die Revision in vollem Umfang als "begründete Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, Dr0 Pagendarm Br, Kreft Dr« Arndt Keßler Dr* Reinhardt