Es wird daran festgehalten, daß fUr die Entscheidung von Streitigkeiten Über die nach dem Viehseuchengesetz zu leistenden Entschädigungen die ordentlichen (Zivil-) Gerichte zuständig sind (Bestätigung von BGH2 17, 137)* Das beklagte Land lehnte aber ab, den Kläger nach den Bestimmungen <?p» vishseuchenges tzes zu entschädigen, weil er gegen verschiedene viehseuchenpolizeiliche Anordnungen zu dem Schutze gegen die Hühnerpest vom 15* Mai 1953 verstoßen habe und mit Rücksicht hierauf eine Entschädigung nicht beanspruchen könne. Der Kläger klagt nunmehr von dem beklagten Land den Betrag von 436 DM als die ihm nach dem Viehseuchengesetz gebührende Entschädigung ein. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben ur.d eine von dem beklagten Land erhobene Widerklage als unbegründet abgewiesen. Der .erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 21« April 1955 III ZR 152/54 (BGHZ 17, 137) für die Entscheidung von Streitigkeiten über die nach dem Viehseuchengesetz zu leistenden Entschädigungen die ordentlichen Gerichte für zuständig erklärt« Er hat die dem Urteil zugrundeliegenden Gedanken in seiner Entscheidung vom 27. gerichts in DVB1 1961, 444 (betreffend das Verbot des Verkaufs von Ei.'diviensalat als seuchengefährlich) und des Oberverwaltun_sgerichts Münster in D^V 1961, 344 (betreffend eine Tötungsanördnung gemäß dem Gesetz zur Bekämpfung der Papageienkrankheit usw. Hierzu führen ihn die in seinen erwähnten Urteilen niedergelegten Gründe im Zusammenhalt mit den folgenden Erwägungent Wenn dem Senat ent^egengehalten wird, bereits seüchenver dächtige, wenn auch tatsächlich nicht seuchenkranke Tiere gefährdeten die öffentliche Sicherheit und Ordnung, auch die Tötung solcher Tiere bringe nur eine der Sozialbindung des Eigentums gemäße Zustandshaftung des Vieheigentümers zu dem Tragen und weise diesen in seinem Eigentumsrecht immanente Schranken zurück, so verträgt sich dies von vornherein nicht mit der verbreiteten Meinung, nach der die Entziehung eines Es Jcnüpft grundsätzlich die Entschädigungs-pflicht an die angeordnete Tötung oder das Eingehen von Tieren (§ 66) und behandelt in § 72 die Unterlassung der vor-geschriebenen Anzeige als einen der Gründe, bei deren Vorliegen ausnahmsweise der Anspruch auf Entschädigung entfällt. Denn sie betrifft einen der Fälle, in denen es an einem Eingriff von hoher Hand überhaupt fehlt, die Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte für Streitigkeiten über Entschädigungen in diesen Fällen vom Senat auch nur aus dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs hergeleitet wurde. Gegenüber dem Umstand, daß die Entschädigung nach § 67 des Gesetzes nicht notwendig nur vom Staat, sondern auf Grund entsprechender Bestimmungen sogar durch Beiträge der Besitzer der betreffenden Tiergattungen aufgebracht wird, ist darauf zu verweisen: Wenn und insoweit hier die Entschädigung ihren Charakter als eine Enteignungsentschädigung verlieren und durch eine Entschädigung anderer Art ersetzt werde sollte, so bedeutet das nicht 'zwingend, daß die Entschädigung schlechthin keine Enteignungsentschädigung sei» Wenn ferner die Revision gegenüber dem Urteil des Senats vom 21. Sie meint, die zuständige Behörde entscheide teilweise in Ausübung des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens bei Ahwei dung des § 72 Viehseuchengesetz durch Verwaltungsakt darüber, ob dem Gesuchsteller im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand eine Entschädigung zu versagen sei oder nicht; die Zulassung der Klage vor den ordentlichen Gerichten würde daher diese in die von Art. 14 Abs.3 Satz 4 GG nicht gedeckte Lage versetzen, einen Verwaltungsakt und eine behördliche Ermessensentscheidung zu überprüfen und aufzuheben. Bei der Anwendung der Vorschrift des $ 72, nach der unter gewissen, näher bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Entschädigung entfällt, ist indessen für die Ausübung des Verwaltungsermessens kein Raum, und bei der ihm zukommenden Entscheidung über die Höhe einer Enteignungsentschädigung, bei der gegebenenfalls auch über den umstrittener» Der Gesetzgeber behandelt somit Entschädigungen dieser Art, die begrifflich einer Entschädigung nach dem Viehseuchengesetz gleichgestellt werden können, in verfahrensrechtlicher Hinsicht wie eine im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgende Enteignungsentschädigung.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein 2185 062 GG Art. 14 Ch, Ja; Viehseuchen^ v. 26. Juni 1909? RGBl 519, § 66 Es wird daran festgehalten, daß fUr die Entscheidung von Streitigkeiten Über die nach dem Viehseuchengesetz zu leistenden Entschädigungen die ordentlichen (Zivil-) Gerichte zuständig sind (Bestätigung von BGH2 17, 137)* BGH, Urteil v. 16. Oktober 1961 - III ZR 216/59 - OLG Koblenz LG Koblenz Ill ZR 216/39 Verkündet am 16o Oktober 1961 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Rheinland-Pfalz, rungspräsidenten in Ki vertreten durch den Regie- Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Kaufmann Ewald M in 0\ Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 16. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Beyer, Br. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 6. Oktober 1959 wird zurückgewiesen. Ber Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger führte im Juni 1955 aus Nordrhein-Westfalen 120 Junghühner seiner Hühnerfarm in zu» Im Sep- tember 1955 trat bei den HUhnerbeständen des Klägers und anderer Hühnerhalter in Of^HIHB <?er Verdacht von Hühnerpest auf. Am 16. September 1955 ordnete das Landratsamt AUBHHHI äie sofortige polizeiliche Tötung des beim Kläger vorhandenen Hühnerbestandes an, weil in dem Bestand durch amtstierärztliche Untersuchung die Hühnerpest festge-ptellt worden sei. Die Anordnung wurde vollzogen. Das beklagte Land lehnte aber ab, den Kläger nach den Bestimmungen <?p» vishseuchenges tzes zu entschädigen, weil er gegen verschiedene viehseuchenpolizeiliche Anordnungen zu dem Schutze gegen die Hühnerpest vom 15* Mai 1953 verstoßen habe und mit Rücksicht hierauf eine Entschädigung nicht beanspruchen könne. Der Kläger klagt nunmehr von dem beklagten Land den Betrag von 436 DM als die ihm nach dem Viehseuchengesetz gebührende Entschädigung ein. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben ur.d eine von dem beklagten Land erhobene Widerklage als unbegründet abgewiesen. Mit der Berufung H-at das beklagte Land die Abweisung der Klage und eine Abänderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung zu seinen Gunsten angestrebt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Das beklagte Land verfolgt mit der Revision sein Berufungsbegehren weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe s Die Revision findet im vorliegenden Pall, da sie weder von Berufungsgericht zugelassen worden ist noch einen die Revisionssumme von 6.000 DM übersteigenden Streitwert aufweist, nur insoweit statt, als es um die unter den Parteien strittige Präge geht, ob für das Klagebegehren der Rechtsweg vor den ordentlichen (Zivil-) Gerichten oder vor den Verwaltungsgerichten eröffnet ist* Lediglich insoweit unterliegt das angefochtene Urteil der Nachprüfung (§§ 546, 547 Abs» 1 Nr« 1 ZPO). Der .erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 21« April 1955 III ZR 152/54 (BGHZ 17, 137) für die Entscheidung von Streitigkeiten über die nach dem Viehseuchengesetz zu leistenden Entschädigungen die ordentlichen Gerichte für zuständig erklärt« Er hat die dem Urteil zugrundeliegenden Gedanken in seiner Entscheidung vom 27. Pebruar 1956 III ZR 194/54 (BGHZ 20, 112) auch auf Entschädigungsansprüche aus § 29 des Reichsseuchengesetzes übertragen. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 7, 257) im Anschluß an die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz in NJW 1956, 886 den Verwaltungsrechtsweg für gegeben erachtet. Auf der gleichen Linie liegen die Entscheidungen des Bund es Verwaltung! gerichts in DVB1 1961, 444 (betreffend das Verbot des Verkaufs von Ei.'diviensalat als seuchengefährlich) und des Oberverwaltun_sgerichts Münster in D^V 1961, 344 (betreffend eine Tötungsanördnung gemäß dem Gesetz zur Bekämpfung der Papageienkrankheit usw. vom 3* Juli 1934). Indessen hält der erkennende Senst auch angesichts dieser Entscheidungen an dem von ihm eingenommenen Standpunkt fest. Hierzu führen ihn die in seinen erwähnten Urteilen niedergelegten Gründe im Zusammenhalt mit den folgenden Erwägungent Wenn dem Senat ent^egengehalten wird, bereits seüchenver dächtige, wenn auch tatsächlich nicht seuchenkranke Tiere gefährdeten die öffentliche Sicherheit und Ordnung, auch die Tötung solcher Tiere bringe nur eine der Sozialbindung des Eigentums gemäße Zustandshaftung des Vieheigentümers zu dem Tragen und weise diesen in seinem Eigentumsrecht immanente Schranken zurück, so verträgt sich dies von vornherein nicht mit der verbreiteten Meinung, nach der die Entziehung eines ¥/ Rechts - und dem gleichstehend die Vernichtung einer Sache -stets eine Enteignung sei (aus neuerer Zeit BayVerfGH in GVB1 Bay 1956, 53, 56; OVG Hamburg in DVBl 1951, 181 und NJW 1955, 1294; Schack in NJW 1954, 577). Die Meinung braucht auf ihre Richtigkeit nicht abschließend beurteilt zu werden; sie zeigt jedenfalls, daß sowohl bei der Tötung nicht erkrankter, aber der Seuche oder der Ansteckung verdächtiger Tiere (§ 1 Abs. 4 des Viehseuchengesetzes) als auch bei der Tötung seuchenkranker Tiere an einen enteignenden Eingriff gedacht werden kann. Dem Gesetzgeber steht es aber frei, in Zweifelsfällen eine Maßnahme, deren Beurteilung als Enteignung nicht unbestritten ist, entschädigungsrechtlich wie eine Enteignung zu behandeln. Das ‘Gesetz regelt denn auch die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung in den Grundzügen wie eine Enteignungsentschädigung. Es Jcnüpft grundsätzlich die Entschädigungs-pflicht an die angeordnete Tötung oder das Eingehen von Tieren (§ 66) und behandelt in § 72 die Unterlassung der vor-geschriebenen Anzeige als einen der Gründe, bei deren Vorliegen ausnahmsweise der Anspruch auf Entschädigung entfällt. Wenn § 66 Nr. 2 die Gewährung einer Entschädigung für Tiere vorsieht, die nach rechtzeitig erstatteter Anzeige an bestimmten Krankheiten eingegangen sind, unter denen die polizeiliche Anordnung der Tötung erfolgen muß, so bildet diese Regelung keine eigentliche Ausnahme. Denn sie betrifft einen der Fälle, in denen es an einem Eingriff von hoher Hand überhaupt fehlt, die Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte für Streitigkeiten über Entschädigungen in diesen Fällen vom Senat auch nur aus dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs hergeleitet wurde. Die Entschädigung wird ferner nicht etwa noch den Vorteilen bemessen, die sich als Folge einer rechtzeitigen Anzeige für die Allgemeinheit ergeben, sondern noch ? 68 unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes nach dem vollen oder bruchteilmäßigen Wert des gesunden oder kranken Tieres. Gegenüber dem Umstand, daß die Entschädigung nach § 67 des Gesetzes nicht notwendig nur vom Staat, sondern auf Grund entsprechender Bestimmungen sogar durch Beiträge der Besitzer der betreffenden Tiergattungen aufgebracht wird, ist darauf zu verweisen: Wenn und insoweit hier die Entschädigung ihren Charakter als eine Enteignungsentschädigung verlieren und durch eine Entschädigung anderer Art ersetzt werde sollte, so bedeutet das nicht 'zwingend, daß die Entschädigung schlechthin keine Enteignungsentschädigung sei» Wenn ferner die Revision gegenüber dem Urteil des Senats vom 21. April 1955 geltend macht, es lasse sich in keinem Palle durch eine nachträgliche Untersuchung mit Sicherheit feststellen, ob von einem getöteten Tier im Zeitpunkt der polizeilichen Tötungsanordnung tatsächlich eine Ansteckungsgefahr ausgegangen sei oder nicht, so ändert diese rein tatsächliche Unmöglichkeit nichts an der begrifflichen Möglichkeit der rechtlichen Unterscheidung, wie sie der Senat damals angestellt hat. Auch in einem anderen punkte kann der Revision nicht gefolgt werden. Sie meint, die zuständige Behörde entscheide teilweise in Ausübung des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens bei Ahwei dung des § 72 Viehseuchengesetz durch Verwaltungsakt darüber, ob dem Gesuchsteller im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand eine Entschädigung zu versagen sei oder nicht; die Zulassung der Klage vor den ordentlichen Gerichten würde daher diese in die von Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG nicht gedeckte Lage versetzen, einen Verwaltungsakt und eine behördliche Ermessensentscheidung zu überprüfen und aufzuheben. Bei der Anwendung der Vorschrift des $ 72, nach der unter gewissen, näher bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Entschädigung entfällt, ist indessen für die Ausübung des Verwaltungsermessens kein Raum, und bei der ihm zukommenden Entscheidung über die Höhe einer Enteignungsentschädigung, bei der gegebenenfalls auch über den umstrittener» Grund der Enteignungsentschädigung zu befinden ist, darf und muß bei gegebenen Voraussetzungen das ordentliche Gericht einen Verwaltungsakt überprüfen und von ihm abweichen« Die vom Senat angenommene Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wird übrigens* dadurch indirekt bestätigt, daß der Gesetzgeber neuestens im Bundes-Seuchengesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl I, 1012) - hier? 61 - bestimmt hat, da* für Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche aus dienern Gesetz der ordentliche Rechtsweg gegeben sei. Danach hat der Sacheigentümer Entschädigungen für Gegenstände, die infolge einer Seuchenmaßnahme nach § 39 d. Ges. vernichtet oder beschädigt worden sind (§57 d.Ges.), vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen. Der Gesetzgeber behandelt somit Entschädigungen dieser Art, die begrifflich einer Entschädigung nach dem Viehseuchengesetz gleichgestellt werden können, in verfahrensrechtlicher Hinsicht wie eine im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgende Enteignungsentschädigung. Nach alledem ist mithin dem Berufungsurteil, soweit e; einer Nachprüfung zugänglich ist, zuzustimmen. Das hat die Zurückweisung der Revision und die Auferlegung ihrer Koste] auf das beklagte Land (§ 97 ZPO) sur Folge. Dr. Geiger Dr. Kreft Dr. Beyer 2>r. Hußla Keßler