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BGH · 111 ZH 216/37

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 111 ZH 216/37

bremste, fuhr nach rechts und' geriet auf das Bankett, wo 3ein Bad auf dem Sandstreifen schleuderte und dann nac.i links gegen den Anhänger des Lastzuges fiel. äßenrand stark abfallenden Straße ander b eine etwa 30 cm tiefe Mulde befunden* Da-3 Rad an den Straßenrand sowie auf das seht und ins Schleudern gekommen, zu demal steine .tiefer gelegen hätten als das ster* Bas Land habe insoweit seine Ver-gspflicht verletzt, da-auch ein Warn-Lt habe. Da» Land hat Abweisung der Klage beantragt und insbe- \ sondere ausgeführt t Die Mulde sei nur flacivrgewesen und ' habe keine Gefahr für den Verkehr bedeutet. sei unaufnerksam und zu schnell gefahren* Sr hätte wissen müssen* daß die in der Wesermarsch häufigen Straßen mit Klinkcrpflaster wegen des moorigen Untergrundes oft Unebenheiten hätten. Das. Berufungsgericht hat die Anschlußberufung der IC Läger in zurückgewi es eh und* auf die Berufung des Lande» die Klage ganz abgewiesen. Da 3 Berufungsgericht hsfc über den Straßenzustand folgende^ festgestellbs Die Straße hat an der Unfallstelle eine Pflasterbreite von 4*60 m. Straße vor und' -hinter der Senke lag« Außerdem war das Pflaster am'Straßenrand 2 cm höher als die Oherlcanto der am Rande liegenden Läufersteine (Randpflasterung), von denendie zweite Reihe aber schon vom Sand des Seitenstreifens bedeckt war» Std./km gehabt, beim Herannahen des Lastzuges vor der Vertiefung gebremst und sein Rad an den Straßenrand ge- ’ lenkt; dabei sei er, unbehelligt durch die Mulde über den .Pflasterrand geraten und dort gerutscht» Ler geringe Abfall des Pflasterrandes zu den liäufersteinen mit 2 cm * könne höchstens für Räder und Krafträder gefährlich werden, wenn diese,auf dem äußersten Straßenrand balancierten; das.sei aber unnötig, weil die Straße breit genug und die Art des Pflasterrandes erkennbar gewesen sei» Das Berufungsgericht hat sogar weiter festgeatellb, I daß dem Kraftradfahrer die Örtlichkeit sowie die °traße bekannt wären und daß Jedermann bei derartigem Pflaster in der Wesermarsch auf dem dort häufigen moorigen Untergrund mit solchen Unebenheiten rechnen müsse. Diese Auffassung wird auch durch die Tatsache bestätigt, daß drei Kollegen von gleichzeitig mit ihm auf daß diese Mulde für den Unfall nicht mitursachlich gewesen sei, und beanstandet dabei insbesondere,* daß das Beruf ungs- 2)-Die Revision meint weiter,, eine Pflichtverletzung liege schon darin, daß das Land die Straße nicht bis zu ihrem Rand für Motorradfahrer verkehrssicher gehalten habe» Die Läufersteine bildeten und kennzeichneten den Übergang von der Fahrbahn zu dem Bankett» Diese Lauf er st eine lagen 2 cm tiefer als das Pflaster» Reben ihnen lief ein Sandstreifen, an den sich der Graswuchs anschloß o Der Übergang von der Fahrbahn zu dem Bankett darf keine gefährlichen Höhenunterschiede aufweisen, an denen ein Fahrzeug hängen bleiben oder durch die es aus der Fahrbahn gerissen werden kann (BGH III ZR 59/56 vom 8» Juli 1957 = LM Mr* 27 zu § .825 BGB De? eine Reihe Läufersteine mit einer Breite von 5 cm, während die dann folgende Lauf er st einreihe schon vom Sandstreifen bedeckt war» Ein Höhenunterschied von 2 cm zwischen der Fahrbahn und den seitlichen Begrenzungssteinen oder dem Bankett ist nicht einmal für Fußgänger und erst recht nicht für Fahrzeuge gefährlich. .Das Berufungsgericht hat mit näherer Begründung dargelegt, daß insbesondere aus den dem verunglückten Kraftfahrer bekannten örtlichen Besonderheiten ein solcher Höhenunterschied zwischen Fahrbalm und Randstreifen hinsunehmen war und keinen verkehrsgefährd enden Zustand darsteilte, zu demal kein Grund für den Motorradfahrer bestand, beim Ausweichen vor dem Lastzug bis ganz nn den äußersten Straßenrand heranaufähren. Im übrigen war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dieser Höhenunterschied von 2 cm für den Unfall nicht ursächlich; denn das Kraftrad ist erst gerutscht, als es auf den Sandstreifen geriet- 5) Das Berufungsgericht hält auch die Aufstellung einer Warnungstafel für übeifLüssig, weil der Obergang von der Fahrbahn zur Fahrbahnkante durch die Art der Pflasterung und der dabei entstandene kleine Höhenunterschied für jeden sichtbar gewesen sei und jeder Kraftfahrer mit derartigen kleinen Höhenunterschieden am Rande der Fahrbahn rechnen müsse.

LandcmUnfallStraßeFahrbahnBerufungsgerichtBrVertiefungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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= 111 ZH 216/37
Verkündet
 am 16. .Februar 1959 Scheibl,.Justiz-Assistent als IJrkundsbeamter der Geschäftsstelle
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2383 045
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit *
der T^^MBflBerufsgenossenschaft, Gesetzliche Unfallversicho-
en di in M|
rung,	RJBÄstraße	vertreten durch ihren
 Hauptgeschäftsführer Dipl.Ing. August G\
Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschluß-berufungsklägerin und Revisionsklägerinf
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
 das Land Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Nied er sächsischen Verwaltungsbezirks
 Beklagten, Berufungskläger, Anschluß-berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechteanwalt Prof.
Br.
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
 auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1959
«»
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kreft, JDr. Arndt und Br. Hußla
 für Recht erkannt %
Bie Revision der Klägerin gegen das Hrtoil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldbg) vom 30. Oktober 1957 wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. ....
Von Rechts wegen
 Die KLR dem durch ei terbliebenen gen* Sie .mac ansprliehe deb gemäß § 1542 folgenden Sa
3?at bestand?
geriet, eine Berufsgenosoenschaft, gewährt nen Verkehrs Unfall Verletzten und den Hin-eines dabei (Jetöteten Versicherungsloistunit gegen das beklagte Land Schadensersatzverletzten und der Hinterbliebenen, die BVO auf sie übergegangen sind, auf Grund ßhverhalts geltend?
Am Abend, lee 16* Juni 1954 fuhr der Bauarbeiter Albert WfMNMto aue	von seiner Arbeitsstelle in
 Emden mit einem Kraftrad nach Hause* Hinter ihm saß als Beifahrer sein Arbeitskollege B{MHR*' Bald nach Mitternacht kam ihaen auf der Landstraße* erster Ordnung zwischen Jaderbsrg und Heubült ein Lastzug entgegen.
bremste, fuhr nach rechts und' geriet auf das Bankett, wo 3ein Bad auf dem Sandstreifen schleuderte und dann nac.i links gegen den Anhänger des Lastzuges fiel.	und	wurden verletzt;
starb nach w
snigen Stunden
 Bie Kläger auf den schlB besondere hap nach dem Str rechten Seit durch sei da Bankett gerult auch die Rani sonstige Pfla, kehrssicherui schild gefeh[L Stellung be
 in hat vorgetragen? 3)er Unfall sei nur
 chten Straßenzustand zurückzuführen. Ins-
e sich kurz vor der, Unfallstelle auf der ♦
äßenrand stark abfallenden Straße ander b eine etwa 30 cm tiefe Mulde befunden* Da-3 Rad an den Straßenrand sowie auf das seht und ins Schleudern gekommen, zu demal steine .tiefer gelegen hätten als das ster* Bas Land habe insoweit seine Ver-gspflicht verletzt, da-auch ein Warn-Lt habe. Die Klägerin hat zuletzt die Fest-
amtragt., 'daß* das Land verpflichtet sei, ihr
 
die für B^Hfeund die Hinterbliebenen von Y/J brachten Leistungen zu erstatten.
er-
Da» Land hat Abweisung der Klage beantragt und insbe- \ sondere ausgeführt t Die Mulde sei nur flacivrgewesen und ' habe keine Gefahr für den Verkehr bedeutet.	sei
 unaufnerksam und zu schnell gefahren* Sr hätte wissen müssen* daß die in der Wesermarsch häufigen Straßen mit Klinkcrpflaster wegen des moorigen Untergrundes oft Unebenheiten hätten. Kurz vor der Unfallstelle habe ein Warnschild auf einen beschrankten' Bahnübergang hi «gewiesen; weitere Sohilder seien nicht nötig gewesen. •
Da» Landgericht hat der Klage bezüglich der Leistungen ' für Wflzu zwei Drittel und für. Bfl|M|ganz ent-sproenen. Das. Berufungsgericht hat die Anschlußberufung der IC Läger in zurückgewi es eh und* auf die Berufung des Lande» die Klage ganz abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin* mit der sie ihren Peötstel-lungs^mspruch weiter verfolgt. Bas Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent s che id ungsgründe %
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Da 3 Berufungsgericht hsfc über den Straßenzustand folgende^ festgestellbs
 Die Straße hat an der Unfallstelle eine Pflasterbreite von 4*60 m. Sie hatte in der Fahrtrichtung von zunächst eine Asphaltdecke* doch begann etwa 200 m vor der U of allstelle eine nicht ganz ebene Klinkerpflcsterung«
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Sie hatte Quergefälle derart, daß die Straßenränder etwa 15 cm tiefer lagen als die Straßenmitte« Kurz vor der Unfallstelle hatte WflMBHHfcän seiner rechten Straßen-seite eine leichte Vertiefung von etwa 12 m Länge zu
 durchfahren, dveren tiefste Stelle 13 cm tiefer als die
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Straße vor und' -hinter der Senke lag« Außerdem war das Pflaster am'Straßenrand 2 cm höher als die Oherlcanto der am Rande liegenden Läufersteine (Randpflasterung), von denendie zweite Reihe aber schon vom Sand des Seitenstreifens bedeckt war»
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Las Berufungsgericht hat eine Haftung des Lahdes mit { folgender Begründung verneint*
Lie'Mulde sei für den Unfall nicht ursächlich geworden»	habe	eine	Geschwindigkeit	von 50 bis 55
Std./km gehabt, beim Herannahen des Lastzuges vor der Vertiefung gebremst und sein Rad an den Straßenrand ge- ’ lenkt; dabei sei er, unbehelligt durch die Mulde über den .Pflasterrand geraten und dort gerutscht» Ler geringe Abfall des Pflasterrandes zu den liäufersteinen mit 2 cm * könne höchstens für Räder und Krafträder gefährlich werden, wenn diese,auf dem äußersten Straßenrand balancierten; das.sei aber unnötig, weil die Straße breit genug und die Art des Pflasterrandes erkennbar gewesen sei»
Mit derart geringen Höhenunterschieden am Rande der Pflasterung müsse jeder Verkehrsteilnehmer bei Klinkerstraßen in der Wesermarsch rechnen» Auf derartig sichtbare Mängel brauchte nicht durch Schilder hingewiesen zu werden»
II.
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1) Lie Revision trägt vor* £äß das Land seine Verkehrs-
 
sicherungspflicht schuldhaft verletzt habe? weil es eine so gefährliche Vertiefung auf der Straße nicht rechtzeitig -V beseitigt habe. Sie wendet sich ferner gegen die Annahme,
 urteil das Gutachten des Sachverständigen mit keinem Wore ■ \ erwähnt habe v	*.]
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Diel geringe Vertiefung im 'Zuge der gepflasterten Straße .1
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gehört zu den verkehrsüblichen Gefahren; die Bediensteten | des Landes haben	deshalb	ihre	Pflichten	nicht	verletzt,	,]
wenn sie diese Vertiefung nicht beseitigt «haben, Straßen mit völlig ebener Oberfläche sind technisch unmöglich. Je- | der Verkehrsteilnehmer	muß	mit	gewissen	Unebenheiten	auf	1
den °traßen rechnen, - selbst auf Bürgersteigen und erst ] recht auf Straßen mit Klinkerpflaster (vgl. BC-H VHS 12, 407). j Eier handelte es sich um eine Straße mit auffallender, un- I gleichmäßiger Klinkerpflasterung, die nicht dem Fernverkehr I diente. Das Berufungsgericht hat sogar weiter festgeatellb, I daß dem Kraftradfahrer die Örtlichkeit sowie die °traße bekannt wären und daß Jedermann bei derartigem Pflaster in der Wesermarsch auf dem dort häufigen moorigen Untergrund mit solchen Unebenheiten rechnen müsse. Eine Vertiefung in dem Klinkerpflaster einer solchen Landsta’aße, die auf einer Länge von sechs .Metern sich gleichmäßig um '\3 cm senkt und .dann auf weiteren sechs Metern wieder entsprechend und gleichmäßig ansteigt, gefährdet keinen aufmerksamen Kraftfahrer. Jeder Motorradfahrer muß solchen unbedeutenden Höhenunterschieden'in der Straße durch seine 5 Fahrweise Rechnung tragen können, selbst wenn er sie vorher nicht gesehen hat. Deshalb war das,Land zur sofortigen Beseitigung dieser Unebenheit nicht verpflichtet. Diese Auffassung wird auch durch die Tatsache bestätigt, daß drei Kollegen von	gleichzeitig	mit	ihm	auf
 daß diese Mulde für den Unfall nicht mitursachlich gewesen sei, und beanstandet dabei insbesondere,* daß das Beruf ungs-

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ihren Krafträdern fuhren* die Senkung ohne Schwierigkeit durchfahren haben und daß ähnliche Vorfälle nie ht festge-stellt worden sind»
Es bedarf dann keines Eingehens auf die Präge, db die Vertiefung den Sturz überhaupt verursacht hat oder ob Wen-delken nicht nur infolge eigener Unachtsamkeit oder falscher Fahrweise Uber den Straßenrand geraten ist
2)-Die Revision meint weiter,, eine Pflichtverletzung liege schon darin, daß das Land die Straße nicht bis zu ihrem Rand für Motorradfahrer verkehrssicher gehalten habe»
Auch dieser Angriff geht fehl. Die Läufersteine bildeten und kennzeichneten den Übergang von der Fahrbahn zu dem Bankett» Diese Lauf er st eine lagen 2 cm tiefer als das Pflaster» Reben ihnen lief ein Sandstreifen, an den sich der Graswuchs anschloß o Der Übergang von der Fahrbahn zu dem Bankett darf keine gefährlichen Höhenunterschiede aufweisen, an denen ein Fahrzeug hängen bleiben oder durch die es aus der Fahrbahn gerissen werden kann (BGH III ZR 59/56 vom 8» Juli 1957 = LM Mr* 27 zu § .825 BGB De? Ill ZR 76/56 vom 30. September 1957)*
Hier lagen für jedermann sichtbar neben der Fahrbahn . eine Reihe Läufersteine mit einer Breite von 5 cm, während die dann folgende Lauf er st einreihe schon vom Sandstreifen bedeckt war» Ein Höhenunterschied von 2 cm zwischen der Fahrbahn und den seitlichen Begrenzungssteinen oder dem Bankett ist nicht einmal für Fußgänger und erst recht nicht für Fahrzeuge gefährlich. .Das Berufungsgericht hat mit näherer Begründung dargelegt, daß insbesondere aus den dem verunglückten Kraftfahrer bekannten örtlichen Besonderheiten ein solcher Höhenunterschied zwischen Fahrbalm
 und Randstreifen hinsunehmen war und keinen verkehrsgefährd enden Zustand darsteilte, zu demal kein Grund für den Motorradfahrer bestand, beim Ausweichen vor dem Lastzug bis ganz nn den äußersten Straßenrand heranaufähren.
Diese Würdigung ist aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Im übrigen war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dieser Höhenunterschied von 2 cm für den Unfall nicht ursächlich; denn das Kraftrad ist erst gerutscht, als es auf den Sandstreifen geriet-
5) Das Berufungsgericht hält auch die Aufstellung einer Warnungstafel für übeifLüssig, weil der Obergang von der Fahrbahn zur Fahrbahnkante durch die Art der Pflasterung und der dabei entstandene kleine Höhenunterschied für jeden sichtbar gewesen sei und jeder Kraftfahrer mit derartigen kleinen Höhenunterschieden am Rande der Fahrbahn rechnen müsse.
Auch das zeigt keinen Hechtsfehler. Denn der Verkehrs-sichcrungspflichtige braucht Warnzeichen nur anzubringen, wenn den Verkehrsteilnehmern unvermutete oder unerwartete
 Gefahren drohen« Aach vor der länglichen Bodenwolle auf der Straße seihst brauchte das Land nicht zu warnen, weil diese, wie oben ausgeführt, keine besondere Gefahr für den Verkehr darstellte•
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden*
Dr* Geiger	Br,	Pagendarm Pr. Kreft
 Pr * Arndt
 Br* Hußla