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BGH · VII ZR 209/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 209/93

Gründe Wie der Beklagte mit seinem Antrag vom 12. September 2000 mit Recht anführt, beträgt seine Beschwer nicht lediglich, wie vom Berufungsgericht festgesetzt, 55.433,98 DM, sondern das Zweifache dieses Betrages (vgl.

Zitierte Normen: § 322 ZPO
12RinneHöheAufrechnungBerufungsgerichtKlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr am 12. Oktober 2000
beschlossen:
Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000 DM.
Gründe
 Wie der Beklagte mit seinem Antrag vom 12. September 2000 mit Recht anführt, beträgt seine Beschwer nicht lediglich, wie vom Berufungsgericht festgesetzt, 55.433,98 DM, sondern das Zweifache dieses Betrages (vgl. §§ 322 Abs. 2 ZPO; 19 Abs. 3 GKG; BGHZ 48, 212; BGH, Beschluß vom 24. Februar 1994 - VII ZR 209/93 - NJW 1994, 1538). Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, soweit es zu Lasten des Beklagten entschieden hat, dessen Verurteilung durch das Landgericht bestätigt, an die Klägerin 55.433,98 DM zu zahlen, wobei es sowohl entgegen dem Bestreiten des Beklagten die Aktivlegitimation der Klägerin bezüglich ihres Anspruchs bejaht, als auch die vorsorgliche Aufrechnung des Beklagten mit einer Gegenforderung in Höhe (weiterer) 70.665 DM als nicht durchgreifend erachtet hat. Es ist also in-
soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Klageforderung wie auch in derselben Höhe über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ergangen.
Rinne
 Streck