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BGH · III ZR 215/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 215/89

in dem Rechtsstreit Klägerin und Revisionsklägerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 31. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil wird jedenfalls von der ihm gegebenen Hilfsbegründung getragen, die Klägerin treffe ein die etwaige Haftung der Beklagten ausschließendes Mitverschulden an dem Unfall. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen das Eigenverschulden der Klägerin als so schwerwiegend ansieht, daß daneben eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten nicht mehr ins Gewicht fällt, so liegt dies noch im Rahmen des dem Tatrichter bei der nach § 254 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung eingeräumten Ermessens.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 254 BGB
etwaigeBerufungsgerichtKrohnKlägerinProzeßbevollmächtigteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 215/89
BESCHLUSS
Anna R
in dem Rechtsstreit
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und v.
gegen
 vertreten durcI^aer^Magistrat,
19-27,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr.
Streithelfer:
Bau-AG, Zweigniederlassung F| itraße 126, Fj
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und Dr.
WII
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 31. Mai 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 1989 - 1 U 49/88 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 43.197 DM
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Das angefochtene Urteil wird jedenfalls von der ihm gegebenen Hilfsbegründung getragen, die Klägerin treffe ein die etwaige Haftung der Beklagten ausschließendes Mitverschulden an dem Unfall. Angesichts der von der Klägerin überreichten Fotos und ihres - wechselnden - Vorbringens zu dem Zustand der Unfallstelle durfte das Berufungsgericht zu dem Schluß kommen, daß das Überqueren der Balken- und Bretterkonstruktion im Bereich der als solche erkennbaren Baustelle für einen Fußgänger offensichtlich besonders gefährlich war und daß die Klägerin, indem sie sich dieser Erkenntnis verschlossen oder die Gefährdung bewußt in Kauf genommen hat, insoweit auf eigenes Risiko gehandelt hat. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen das Eigenverschulden der Klägerin als so schwerwiegend ansieht, daß daneben eine
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etwaige Pflichtverletzung der Beklagten nicht mehr ins Gewicht fällt, so liegt dies noch im Rahmen des dem Tatrichter bei der nach § 254 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung eingeräumten Ermessens.
Krohn		Engelhardt		Werp
	Rinne		Wurm