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BGH · III ZR 215/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 215/86

Auf die Revision der Beteiligten zu 1) wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. Oktober 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Widerruf der Festsetzung einer Pachtaufhebungsentschädigung in Höhe von 87.000,— DM betrifft. In diesem Umfang werden die Berufungen der Beteiligten zu 2) und 3) gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Oldenburg vom 10. Im Januar 1975 beantragte Alfred bei der Stadt, der Beteiligten zu 2, die Aufhebung des zwischen ihm und seiner Ehefrau bestehenden Pachtverhältnisses nach § 27 Abs.4 StBauFG mit der Begründung, ihm sei bei Durchführung der Sanierung eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zuzu demuten. November 1975 an die Eheleute HMB "als Vorauszahlung auf die durch die Inanspruchnahme des Grundstücks Schlachterstraße 14 sich ergebende Gesamtentschädigung" bezeichnet und hinzugefügt hatte: "Dieser Betrag kann als Vorschuß auf die von Ihnen, Herr erwartete Ent- der verbleibende Betrag auf die für den Verkauf des Grundstücks ... Da sich die Beteiligten über die Höhe der Entschädigung nicht einigen konnten, setzte die Bezirksregierung, die Beteiligte zu 3), durch Beschluß vom 20. Im Februar 1980 teilte die Stadt dem damaligen Bevollmächtigten der Grundstückseigentümerin mit, daß nach einem geänderten Planungskonzept ihr Grundstück nicht mehr für die Sanierung benötigt werde. Oktober 1981 beantragte die Stadt bei der Bezirksregierung die Aufhebung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses vom 20. Die Berufungsführer haben beantragt das landgerichtliche Urteil zu ändern und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang abzuweisen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Bescheid der Bezirksregierung aufgehoben soweit darin die Festsetzung der Pachtaufhebungsentschädigung in Höhe von mehr als 87.000 DM widerrufen wird. Dagegen richtet sich die Revision der Beteiligten zu 1), mit der sie eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstreben, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat. In Höhe von 87.000,-- DM hat das Berufungsgericht den Widerruf für rechtmäßig gehalten und zur Begründung ausgeführt, die Bezirksregierung sei wegen "Ermessensreduzierung auf Null" gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG zu dem Widerruf verpflichtet gewesen. (§ 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.§ 48 Abs.4 VwVfG) beginne erst dann zu laufen, wenn dem für den Widerruf zuständigen Amtswalter sämtliche für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien, wozu hier auch gehöre, daß der Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 1) den ausgezahlten Betrag von 30.000,-- DM verbraucht habe. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend der Ansicht, daß die Bestimmung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG nach § 1 NdsVwVfG für die Verwaltungstätigkeit der niedersächsischen Landesbehörden und damit auch für die Bezirksregierung entsprechend gilt. Auch steht die Bestandskraft der Entschädigungsfestsetzung einer Heranziehung des § 49 VwVfG nicht grundsätzlich entgegen (vgl. a) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder Pächters von Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet infolge der Durchführung der Sanierung wesentlich beeinträchtigt und ist ihm deshalb die Fortsetzung des Miet- oder Pachtverhältnisses nicht mehr zuzu demuten, so kann nach § 27 Abs.4 StBauFG die Gemeinde auf Antrag des Mieters oder Pächters das Miet- oder Pachtverhältnis mit einer Frist von mindestens sechs Monaten aufheben. Dieser Bescheid (AufhebungsVerfügung) ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt, der mit seiner Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam wird (§ 43 Abs. 1 VwVfG). b) Ist ein Rechtsverhältnis aufgrund des § 27, § 28 oder § 29 aufgehoben worden, so ist nach § 30 Abs. 1 StBauFG den Betroffenen insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, als ihnen durch die vorzeitige Beendigung des Rechtsverhältnisses Vermögensnachteile entstehen. Gegen deren Entscheidung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 157 BBauG gegeben (§ 86 Abs.2; Bielenberg aaO § 30 Rdn. 5; Schlichter/Stich/ Sie gewährleistet die für durch hoheitliche Eingriffe (Kündigung eines Nutzungsverhältnisses) dem Berechtigten zugefügten Nachteile nach Art. 14 Abs.3 GG zwingend vorgeschriebene Entschädigung. Aus dieser Bindung läßt sich folgern, daß es grundsätzlich nicht statthaft ist, eine Aufhebungsverfügung nach § 27 Abs.4 StBauFG bestehen zu lassen, dagegen die Entschädigungsfestsetzung nach § 30 Abs. 1 StBauFG, die diese Beeinträchtigung ausgleichen soll, mit der Begründung aufzuheben, der Betroffene habe keinen Nachteil erlitten. Wäre das Grundstück zur Durchführung dieses Plans gemäß §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 BBauG zugunsten der Stadt enteignet worden, so hätte auch das an dem Grundstück bestehende Pachtrecht des Alfred Haming enteignet und dafür eine Entschädigung festgesetzt werden müssen (§ 97 Abs.3 BBauG). Wäre ein solcher Enteignungsbeschluß ausgeführt worden und wäre später infolge Planänderung der für das Grundstück ausgewiesene Verwendungszweck entfallen, so hätte die Stadt nicht die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses betreiben und vom früheren Eigentümer nicht die Rücknahme des Grundstücks verlangen können. In einem solchen Fall räumt das Bundesbaugesetz nur dem früheren Eigentümer unter den Voraussetzungen des § 120 einen Anspruch auf Rückenteignung ein. Neben den Vorschriften über die Rückenteignung nach § 120 BBauG kommt eine Anwendung der Vorschriften des § 49 VwVfG über den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes nicht in Betracht. Es liegt nicht fern, die Grundgedanken des § 120 BBauG auch im Streitfall heranzuziehen und einen isolierten Widerruf der Entschädigungsfestsetzung nach § 49 VwVfG für unzulässig zu halten. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG - auf diese Vorschrift hat die höhere Verwaltungsbehörde den Widerruf der Entschädigungsfestsetzung gestützt - darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder aufgrund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Davon abweichend hat das Berufungsgericht einen teilweisen Widerruf der Festsetzung (in Höhe von 87.000,— DM) nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG für berechtigt gehalten. Die Behörde sei aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen (Änderung der Planung, Möglichkeit der weiteren Nutzung des Hauses durch den früheren Pächter) berechtigt gewesen, die Entschädigungsfestsetzung jedenfalls teilweise nicht zu erlassen . Die Frage, in welchem Zeitpunkt die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis Vorgelegen hat, ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - unter entsprechender Heranziehung der vom Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 19. Zu dieser Kenntnis gehöre - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - im Falle des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG nicht nur die Kenntnis des veränderten Sachverhalts, sondern auch die vollständige Kenntnis der Tatumstände, die für oder gegen den Vertrauensschutz des durch den Widerruf Betroffenen streiten. Der Betrag von 30.000,-- DM ist bereits im Dezember 1975, also mehrere Monate vor dem Bescheid der Stadt vom 19. Oktober 1981 auf Widerruf der Entschädigungsfestsetzung hat die Stadt diese Zahlung unerwähnt gelassen. So gesehen handelt es sich bei der Zahlung vom Dezember 1975 nicht um einen Umstand, dessen Kenntnis für den Beginn der Widerrufsfrist bedeutsam war. Vollständige Kenntnis von den für einen Widerruf des Festsetzungsbescheids erheblichen Tatsachen (Planänderung der Stadt, ungestörte Weiternutzung des Grundstücks durch Alfred HÜHIB trotz Aufhebung des Pachtvertrages) hatten die Beamten der höheren Verwaltungsbehörde spätestens seit Sommer 1982. Da die Revision das Berufungsurteil nur insoweit ange-fochten hat, als es den Widerruf des Entschädigungsfestsetzungsbescheids in Höhe von 87.000,-- DM für berechtigt gehalten hat, unterliegt es auch nur in diesem Umfang der Aufhebung. Die Berufungen der Stadt und der höheren Verwaltungsbehörde gegen das den Widerrufsbescheid aufhebende

Zitierte Normen: § 102 VwVfG § 93 BBauG Art. 14 GG § 85 BBauG § 49 VwVfG § 563 ZPO
GrundstückBeteiligteEntschädigungEntschädigungsfestsetzungBezirksregierungAufhebungStadtwiderrufen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
 BundesbauG § 102; VwVfG § 49; StBauFG § 30
Zum Widerruf einer Entschädigungsfestsetzung nach §30 StBauFG.
BGH, Urt. v. 24. November 1988 - III ZR 215/86 -
OLG Oldenburg LG Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 215/86
URTEIL
Verkündet am:
24. November 1988 Freitag
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Baulandsache
 betreffend den Widerruf eines Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses
 Beteiligte:
1. a) Dipl.-Kaufmann Peter H LiHBBweg A, BBHHHHH
b)	Auszubildender Dieter H
EflBflB Straße	Befli
c)	Auszubildender Axel H BeMstraße B b, LiH|/QB,
als Erben nach der verstorbenen Roswitha
 Antragsteller und Revisionsführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.	-
M
2. Stadt Li^BB/L«.,
vertreten durch den Oberstadtdirektor, L:
Antragsgegnerin und Revisionsgegnerin,
3
Bezirksregierung Theodor-T^BBB-Platz 0/
I
höhere Verwaltungsbehörde und Revisionsgegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. zu 2 und 3
Will
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beteiligten zu 1) wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. Oktober 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Widerruf der Festsetzung einer Pachtaufhebungsentschädigung in Höhe von 87.000,— DM betrifft.
In diesem Umfang werden die Berufungen der Beteiligten zu 2) und 3) gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Oldenburg vom 10. Juni 1985 zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Frau Roswitha HiflHB war Eigentümerin des Grundstücks SflHHiHlftstraße in	Eie	hatte	das auf dem Grund-
stück befindliche Haus durch Vertrag vom 25. November 1970 an ihren Ehemann Alfred HflHB verpachtet, der in dem Haus eine Bier- und Weinstube sowie eine Zimmervermietung betrieb. Im Juli 1972 trat für das Gebiet "Marktplatz-Schulplatz", zu dem auch das Grundstück Schlachterstraße 14 gehörte, eine Sanierungssatzung in Kraft. Danach waren Teile des Grundstücks als Verkehrsfläche ausgewiesen. Im Januar 1975 beantragte Alfred	bei	der	Stadt,	der Beteiligten
 zu 2, die Aufhebung des zwischen ihm und seiner Ehefrau bestehenden Pachtverhältnisses nach § 27 Abs. 4 StBauFG mit der Begründung, ihm sei bei Durchführung der Sanierung eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zuzu demuten. Durch Bescheid vom 19. Juli 1976 hob die Stadt das Pachtverhältnis mit Wirkung zu dem 31. Januar 1977 auf und setzte die gemäß § 30 Abs. 1 und 2 StBauFG von ihr zu zahlende Entschädigung auf 92.605 DM fest. Bereits im Dezember 1975 hatte die Stadt 30.000 DM gezahlt, die sie in ihrem Schreiben vom 21. November 1975 an die Eheleute HMB "als Vorauszahlung auf die durch die Inanspruchnahme des Grundstücks Schlachterstraße 14 sich ergebende Gesamtentschädigung" bezeichnet und hinzugefügt hatte: "Dieser Betrag kann als Vorschuß auf die von Ihnen, Herr	erwartete	Ent-
schädigung für eine Aufhebung des Pachtvertrages angesehen werden. Sollte sich aufgrund der noch ausstehenden Stellungnahme des Herrn Regierungspräsidenten in OsBHHB bzw. des Sozialministeriums in Hannover ergeben, daß eine Entschädi-
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gung für die Aufhebung des Pachtvertrages nicht gezahlt werden kann oder der zu zahlende Entschädigungsbetrag die Summe von 30.000,-- DM nicht erreicht, ist der Vorschuß von 30.000,-- DM bzw. der verbleibende Betrag auf die für den Verkauf des Grundstücks ... zu zahlende Entschädigung anzurechnen." Diesen Betrag verbrauchte Alfred Haming in den Jahren 1975 und 1976. Da sich die Beteiligten über die Höhe der Entschädigung nicht einigen konnten, setzte die Bezirksregierung, die Beteiligte zu 3), durch Beschluß vom 20. Februar 1978 die Pachtentschädigung anderweitig auf 117.000 DM fest. Diesen Beschluß focht Alfred	mit	dem
 Antrag auf gerichtliche Entscheidung an. Er nahm diesen Antrag jedoch im Juni 1981 zurück.
Im Februar 1980 teilte die Stadt dem damaligen Bevollmächtigten der Grundstückseigentümerin mit, daß nach einem geänderten Planungskonzept ihr Grundstück nicht mehr für die Sanierung benötigt werde. Es stehe ihr frei, das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu nutzen. Nach dem am 1. Februar 1982 in Kraft getretenen Bebauungsplan sind Flächen des Grundstücks nicht mehr als öffentliche Verkehrs flächen vorgesehen.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 1981 beantragte die Stadt bei der Bezirksregierung die Aufhebung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses vom 20. Februar 1978. Zwar sei, so führte sie zur Begründung aus, seinerzeit das Pachtverhältnis aufgehoben worden, doch habe sie Alfred HfllBl weiterhin die Möglichkeit gegeben, die Räume zu nutzen, was dieser auch getan habe. Diesem Antrag widersprach Alfred Haming.
Durch Beschluß vom 11. Oktober 1983 widerrief die Bezirksregierung die Entschädigungsfestsetzung vom 20. Oktober 1978 mit Ausnahme der Kostenentscheidung.
Diesen Bescheid hat Alfred	mit	dem	Antrag	auf
 gerichtliche Entscheidung angefochten. Während des landgerichtlichen Verfahrens ist er (am 27. April 1985) verstorben. Er ist von seiner Ehefrau beerbt worden. Diese hat das Verfahren aufgenommen und beantragt, den Bescheid vom 11. Oktober 1983 aufzuheben und die Stadt zur Zahlung von 87.000 DM zu verpflichten. Unter Zurückweisung des Verpflichtungsantrages hat das Landgericht den Bescheid der Bezirksregierung aufgehoben.
Gegen dieses Urteil haben die Stadt und die Bezirksregierung Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens ist Roswitha HflÜB (am 19. September 1985) verstorben. Sie ist von ihren Kindern, den Beteiligten zu 1 a) bis 1 c) beerbt worden. Diese haben das Grundstück im Dezember 1985 verkauft. Die Berufungsführer haben beantragt das landgerichtliche Urteil zu ändern und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang abzuweisen.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Bescheid der Bezirksregierung aufgehoben soweit darin die Festsetzung der Pachtaufhebungsentschädigung in Höhe von mehr als 87.000 DM widerrufen wird. Im übrigen hat es den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen .
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Dagegen richtet sich die Revision der Beteiligten zu 1), mit der sie eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstreben, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat. Die Beteiligten zu 2) und 3) bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidunqsqründe: I.
1.	Das Berufungsgericht hat den Widerrufsbescheid vom 11. Oktober 1983 für rechtswidrig erachtet, soweit er den durch Auszahlung von 30.000,-- DM "ausgeführten Teil" des Festsetzungsbeschlusses erfaßt. Insoweit stehe dem Widerruf ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen entgegen. Das wird von der Revision nicht angegriffen.
2.	In Höhe von 87.000,-- DM hat das Berufungsgericht den Widerruf für rechtmäßig gehalten und zur Begründung ausgeführt, die Bezirksregierung sei wegen "Ermessensreduzierung auf Null" gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG zu dem Widerruf verpflichtet gewesen. Die Jahresfrist für einen Widerruf
(§ 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG) beginne erst dann zu laufen, wenn dem für den Widerruf zuständigen Amtswalter sämtliche für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien, wozu hier auch gehöre, daß der Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 1) den ausgezahlten Betrag von 30.000,-- DM verbraucht habe. Diese Frist sei im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht verstrichen ge-
wesen .
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Das wird von der Revision im Ergebnis zu Recht angegriffen .
II.
1.	Das Berufungsgericht ist zutreffend der Ansicht, daß die Bestimmung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG nach § 1 NdsVwVfG für die Verwaltungstätigkeit der niedersächsischen Landesbehörden und damit auch für die Bezirksregierung entsprechend gilt. Auch steht die Bestandskraft der Entschädigungsfestsetzung einer Heranziehung des § 49 VwVfG nicht grundsätzlich entgegen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 120 Rdn. 3; Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 120 Rdn. 2). Seine weitere Auffassung, spezialgesetzliche Regelungen, die einer Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den Widerruf von Entschädigungsfestsetzungsbeschlüssen entgegenstünden, seien nicht gegeben, begegnet allerdings Bedenken. Es liegt nahe,
§ 49 VwVfG sowohl durch Vorschriften des Städtebauförderungsgesetzes als auch durch solche des Bundesbaugesetzes als verdrängt anzusehen.
a)	Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder Pächters von Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet infolge der Durchführung der Sanierung wesentlich beeinträchtigt und ist ihm deshalb die Fortsetzung des Miet- oder Pachtverhältnisses nicht mehr zuzu demuten, so kann nach § 27 Abs. 4 StBauFG die Gemeinde auf Antrag des Mieters oder Pächters das Miet- oder Pachtverhältnis mit einer Frist von mindestens sechs Monaten aufheben. Die Aufhebung ist nur zulässig, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis nicht innerhalb
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einer für den Mieter oder Pächter zu demutbaren Frist vertragsgemäß endigt oder durch Kündigung beendigt werden kann.
Diese Voraussetzungen hat die Stadt in ihrem Bescheid vom 19. Juli 1976 bejaht. Dieser Bescheid (AufhebungsVerfügung) ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt, der mit seiner Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam wird (§ 43 Abs. 1 VwVfG). Gegen ihn ist nach Einhaltung des Vorverfahrens (Widerspruch §§ 68 ff. VwGO) die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht gegeben (Schlichter/Stich/Krautzberger StBauFG 2. Aufl. § 27 Rdn. 31; Bielenberg StBauFG § 27 Rdn. 22; Kohlhammer Komm. StBauFG § 27 Rdn. 13; Battis/ Krautzberger/Löhr BauGB § 182 Rdn. 12).
b)	Ist ein Rechtsverhältnis aufgrund des § 27, § 28 oder § 29 aufgehoben worden, so ist nach § 30 Abs. 1 StBauFG den Betroffenen insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, als ihnen durch die vorzeitige Beendigung des Rechtsverhältnisses Vermögensnachteile entstehen. Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Bundesbaugesetzes gelten entsprechend. Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet.
Bei dieser Entschädigungsregelung handelt es sich um eine enteignungsrechtliche Entschädigung, sie unterliegt deren Regeln, §§ 93 - 103 BBauG. Kommt eine Einigung über die Höhe nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Gegen deren Entscheidung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 157 BBauG gegeben (§ 86 Abs. 2; Bielenberg aaO § 30 Rdn. 5; Schlichter/Stich/
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Krautzberger aaO Rdn. 1 und 27; Kohlhammer Komm. aaO § 30 Rdn.	1).
c)	Diese Entschädigungsregelung steht in engem Zusammenhang mit der Regelung des § 27 Abs. 4 StBauFG. Sie gewährleistet die für durch hoheitliche Eingriffe (Kündigung eines Nutzungsverhältnisses) dem Berechtigten zugefügten Nachteile nach Art. 14 Abs. 3 GG zwingend vorgeschriebene Entschädigung.
Aus dieser Bindung läßt sich folgern, daß es grundsätzlich nicht statthaft ist, eine Aufhebungsverfügung nach § 27 Abs. 4 StBauFG bestehen zu lassen, dagegen die Entschädigungsfestsetzung nach § 30 Abs. 1 StBauFG, die diese Beeinträchtigung ausgleichen soll, mit der Begründung aufzuheben, der Betroffene habe keinen Nachteil erlitten. Nun sind - wie dargelegt - Aufhebungsverfügung und Entschädigungsfestsetzung gegebenenfalls in verschiedenen Rechtswegen zur Nachprüfung zu stellen. Auch hat über die Aufhebung eines Vertragsverhältnisses die Gemeinde, über die Entschädigung aber die Bezirksregierung zu befinden. Diese im Gesetz angelegten Schwierigkeiten lassen sich aber mildern, indem zunächst der Widerruf der Aufhebungsverfügung betrieben wird.
d)	Gegen eine isolierte Aufhebung der Entschädigungs-festsetzung nach § 49 VwVfG sprechen hier auch folgende Überlegungen:
Nach dem ursprünglichen Bebauungsplan war das bebaute Grundstück Schlachterstraße 14 teilweise als öffentliche
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Verkehrsfläche ausgewiesen. Wäre das Grundstück zur Durchführung dieses Plans gemäß §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 BBauG zugunsten der Stadt enteignet worden, so hätte auch das an dem Grundstück bestehende Pachtrecht des Alfred Haming enteignet und dafür eine Entschädigung festgesetzt werden müssen (§ 97 Abs. 3 BBauG). Wäre ein solcher Enteignungsbeschluß ausgeführt worden und wäre später infolge Planänderung der für das Grundstück ausgewiesene Verwendungszweck entfallen, so hätte die Stadt nicht die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses betreiben und vom früheren Eigentümer nicht die Rücknahme des Grundstücks verlangen können. In einem solchen Fall räumt das Bundesbaugesetz nur dem früheren Eigentümer unter den Voraussetzungen des § 120 einen Anspruch auf Rückenteignung ein. Dieser kann wählen, ob er die erhaltene Entschädigung behalten oder ob er unter Erstattung der Entschädigung das Grundstück zurückhaben will. Der öffentlichen Hand dagegen steht ein Rückgaberecht nicht zu. Sie trägt das Risiko der plangemäßen Verwendung des Grundstücks (s. BGH-Urteil vom 5. Mai 1978 - V ZR 193/76 = BGHZ 71, 293). Nach § 120 Abs. 5 BBauG kann der frühere Inhaber eines Rechts (z.B. eines Pachtrechts), das durch Enteignung nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden ist, unter den Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 verlangen, daß an dem früher belasteten Grundstück ein gleiches Recht zu seinen Gunsten durch Enteignung begründet wird. Auch in diesem Fall ist allein der frühere Rechtsinhaber anspruchsberechtigt. Neben den Vorschriften über die Rückenteignung nach § 120 BBauG kommt eine Anwendung der Vorschriften des § 49 VwVfG über den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes nicht in Betracht.
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Es liegt nicht fern, die Grundgedanken des § 120 BBauG auch im Streitfall heranzuziehen und einen isolierten Widerruf der Entschädigungsfestsetzung nach § 49 VwVfG für unzulässig zu halten.
e)	Diese Fragen bedürfen indessen keiner abschließenden Stellungnahme. Ein Widerruf des Festsetzungsbeschlusses nach § 49 Abs. 2 VwVfG war schon aus anderen Gründen unstatthaft.
2.	Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG - auf diese Vorschrift hat die höhere Verwaltungsbehörde den Widerruf der Entschädigungsfestsetzung gestützt - darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder aufgrund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Davon abweichend hat das Berufungsgericht einen teilweisen Widerruf der Festsetzung (in Höhe von 87.000,— DM) nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG für berechtigt gehalten. Die Behörde sei aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen (Änderung der Planung, Möglichkeit der weiteren Nutzung des Hauses durch den früheren Pächter) berechtigt gewesen, die Entschädigungsfestsetzung jedenfalls teilweise nicht zu erlassen .
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Ob im Streitfall die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 VwVfG zu bejahen sind, bedarf keiner Entscheidung. Der Widerruf der Entschädigungsfestsetzung ist schon deswegen unzulässig, weil er erst nach Ablauf der einjährigen Ausschlußfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ausgesprochen worden ist.
Nach diesen Bestimmungen ist ein Widerruf ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres ausgesprochen worden ist, nachdem die zuständige Behörde von den Tatsachen, die den Widerruf rechtfertigen, Kenntnis erlangt hat. Die Frage, in welchem Zeitpunkt die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis Vorgelegen hat, ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - unter entsprechender Heranziehung der vom Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 19. Dezember 1984 (1. u. 2.84 = BVerwGE 70, 356) zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG entwickelten Grundsätze zu beurteilen. Hiernach beginnt die Jahresfrist dann zu laufen, wenn dem für den Widerruf zuständigen Amtswalter der Behörde sämtliche für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.
Zu dieser Kenntnis gehöre - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - im Falle des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG nicht nur die Kenntnis des veränderten Sachverhalts, sondern auch die vollständige Kenntnis der Tatumstände, die für oder gegen den Vertrauensschutz des durch den Widerruf Betroffenen streiten. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, daß beim Erlaß des Widerrufsbescheids vom 11. Oktober 1983 den zuständigen Beamten nicht bekannt gewesen sei, daß ein auf
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die Entschädigung anzurechnender Betrag von 30.000,-- DM bereits gezahlt und verbraucht worden war. Der Widerruf sei daher fristgerecht erfolgt.
3.	Letzterem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Zahlung der 30.000,— DM und ihr Verbrauch durch Alfred Haming sind keine Umstände, deren Kenntnis den Lauf der Widerrufsfrist beeinflussen konnte.
Der Betrag von 30.000,-- DM ist bereits im Dezember 1975, also mehrere Monate vor dem Bescheid der Stadt vom 19. Juli 1976 ausgezahlt worden. Damals schwebten Verhandlungen über einen Erwerb des Hausgrundstücks durch die Stadt und die Zahlung einer Entschädigung für die Aufgabe des Pachtrechts. Dem entsprach es, daß die Stadt in ihrem Schreiben vom 21. November 1975 die angekündigte Zahlung von 30.000,-- DM als "Vorauszahlung auf die sich durch die Inanspruchnahme des Hausgrundstücks ergebende Gesamtentschädigung" bezeichnete. Weiter hatte die Stadt es Alfred Haming freigestellt, die Zahlung als Vorschuß auf die Entschädigung für die Pachtaufhebung anzusehen.
Hierauf ist die Stadt weder in ihrem Bescheid vom 19. Juli 1976 zurückgekommen noch hat sie ihre Zahlung im späteren Entschädigungsfestsetzungsverfahren vor der höheren Verwaltungsbehörde erwähnt. Diese ist infolgedessen im Festsetzungsbeschluß vom 20. Februar 1978 auch nicht berücksichtigt worden. Auch im Antrag vom 30. Oktober 1981 auf Widerruf der Entschädigungsfestsetzung hat die Stadt diese Zahlung unerwähnt gelassen. Daraus ergibt sich zwingend, daß
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die Stadt und die Eheleute Hflim sich darüber einig waren, daß die Zahlung der 30.000,— DM die behördliche Entschädigungsfeststellung unberührt lassen sollte und erst bei der zwischen der Stadt und den Eheleuten	vor zunehmenden
"Endabrechnung" in Ansatz zu bringen war. So gesehen handelt es sich bei der Zahlung vom Dezember 1975 nicht um einen Umstand, dessen Kenntnis für den Beginn der Widerrufsfrist bedeutsam war. Er hatte schon bei der Entschädigungsfestsetzung keine Rolle gespielt.
Vollständige Kenntnis von den für einen Widerruf des Festsetzungsbescheids erheblichen Tatsachen (Planänderung der Stadt, ungestörte Weiternutzung des Grundstücks durch Alfred HÜHIB trotz Aufhebung des Pachtvertrages) hatten die Beamten der höheren Verwaltungsbehörde spätestens seit Sommer 1982. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids vom 11. Oktober 1983 war daher die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG schon verstrichen.
4.	Demnach kann das angefochtene Urteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO).
Da die Revision das Berufungsurteil nur insoweit ange-fochten hat, als es den Widerruf des Entschädigungsfestsetzungsbescheids in Höhe von 87.000,-- DM für berechtigt gehalten hat, unterliegt es auch nur in diesem Umfang der Aufhebung. Die Berufungen der Stadt und der höheren Verwaltungsbehörde gegen das den Widerrufsbescheid aufhebende
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landgerichtliche Urteil erweisen sich in vollem Umfang als unbegründet.
Der Festsetzungsbescheid vom 20. Februar 1978 bleibt damit letztlich bestehen. Jedoch werden sich die Beteiligten zu 1) bei der "Endabrechnung" die bereits im Dezember 1975 gezahlten 30.000,— DM anrechnen lassen müssen (s. Ziffer II, 3) .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1 BBauG,
§ 91 ZPO.
Krohn
 Halstenberg
Kroner
 Rinne
Boujong