Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte behauptet, die Ansprüche des Klägers seien später mit entsprechenden Gegenforderungen verrechnet worden und deshalb erloschen, wie sich insbesondere aus einem Schreiben vom 20. Der Kläger hat die Unterschrift unter dem vorgenannten Schreiben als seine eigene anerkannt, die Echtheit des darüberstehenden Textes und dessen inhaltliche Richtigkeit jedoch unter Behauptung eines vom Beklagten vorgenommenen Blankett-mißbrauchs bestritten. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil der Beklagte seine Behauptung, die streitigen Ansprüche seien erloschen, nicht bewiesen habe. Wenn das Schreiben die Unterschrift des Klägers trage, so besage dies nicht, daß auch der Text vom Kläger stamme; der Beklagte, dem der Beweis für die Echtheit des Schreibens obliege, habe nicht widerlegt, daß der Kläger ihm Blankounterschriften zur Verfügung gestellt habe. 2. Dem Berufungsgericht kann jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als es angenommen hat, der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis nicht geführt. Diese Annahme beruht teilweise auf einer Verkennung der beweisrechtlichen Vorschriften und Grundsätze, die dazu geführt hat, daß das Berufungsgericht nicht alle zugunsten des Beklagten sprechenden Umstände in seine Beweiswürdigung einbezogen hat. Auf die Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) kommt es insoweit nicht an. b) Der Beklagte hat zu dem Beweis seiner Behauptung ein an seine inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau gerichtetes Schriftstück mit Datum vom 20. Dieses unstreitig auf der Schreibmaschine des Beklagten gefertigte Schreiben mit der Unterschrift des Klägers ist eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO, deren Echtheit sich nach Dagegen bestreitet der Kläger die Echtheit des in dem Schreiben vom 20. h. hinsichtlich des über der Unterschrift stehenden Textes des Schriftstücks, hat der Kläger damit die Echtheit der Privaturkunde vom 20. Dezember 1973 bestritten, so daß diese nach § 440 Abs. 1 ZPO des Beweises bedarf.d) Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß dieser Beweis von dem Beklagten als dem Beweisführer zu erbringen ist. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die (echte) Unterschrift des Klägers auf dem Schriftstück besage nicht, daß auch der Text vom Kläger stamme. beruht auf einer Verletzung des § 440 Abs. 2 ZPO, wie die Revision mit Recht rügt. Steht - wie hier - die Echtheit der Namensunterschrift auf einer Urkunde fest, so hat die über der Unterschrift stehende Schrift nach § 440 Abs. 2 ZPO die Vermutung der Echtheit für sich. Es ist allgemein anerkannt, daß in einem solchen Fall der Unterzeichner die Vermutungswirkung des § 440 Abs. 2 ZPO durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu widerlegen hat (Senatsurteil vom 17. Es hat die Vorschrift des § 440 Abs. 2 ZPO bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht berücksichtigt. Denn dem Berufungsurteil kann nicht entnommen werden, daß das Berufungsgericht den dem Kläger gegenüber der Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO nach § 292 ZPO obliegenden Beweis des Blankettmißbrauchs als erbracht angesehen hat. Damit kann dem Berufungsgericht aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als es angenommen hat, der Beklagte habe seine Behauptung nicht bewiesen, die Klageansprüche seien erloschen. Das Berufungsgericht hat zwar die Behauptung des Beklagten auch im übrigen, d. Es kann aber zu demindest nicht ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter zu einem anderen, für den Beklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn er die - hier als echt zu unterstellende - Erklärung des Klägers vom 20. Das Berufungsgericht wird zunächst prüfen müssen, ob der Kläger den ihm obliegenden Beweis des Blankettmißbrauchs erbringt (§§ 440 Abs. 2, 292 ZPO). dazu Stein/Jonas/Schumann/Leipold aaO § 440 An. III und Senatsurteil vom 15. Gelingt ihm dies nicht, so ist (nur) voller Beweis dafür erbracht, daß der Kläger die Erklärungen in dem Schreiben vom 20.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 416, 440 Die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO gilt auch bei einer Blankounterschrift. BGH, Urt. v. 17. April 1986 - III ZR 215/84 - OLG Celle LG Hannover BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 215/84 Verkündet am: 17. April 1986 Freitag URTEIL JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Guntram VMM-Berg-Weg (r W Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den kaufmännischen Angestellten Hermann K Hinter den GMiBr SUM Ir Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt S' 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Oktober 1984 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von insgesamt 50.000,— DM in Anspruch, die der Beklagte ihm unstreitig schuldete. 3 Der Beklagte behauptet, die Ansprüche des Klägers seien später mit entsprechenden Gegenforderungen verrechnet worden und deshalb erloschen, wie sich insbesondere aus einem Schreiben vom 20. Dezember 1973 ergebe, in dem der Kläger dies ausdrücklich bestätigt habe. Der Kläger hat die Unterschrift unter dem vorgenannten Schreiben als seine eigene anerkannt, die Echtheit des darüberstehenden Textes und dessen inhaltliche Richtigkeit jedoch unter Behauptung eines vom Beklagten vorgenommenen Blankett-mißbrauchs bestritten. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage nach Beweisaufnahme bis auf Teile des geltend gemachten Zinsanspruchs stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, die der Kläger zurückzuweisen begehrt. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteil5 und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil der Beklagte seine Behauptung, die streitigen Ansprüche seien erloschen, nicht bewiesen habe. Es stünden weder die Echtheit des Schreibens vom 20. Dezember 1973 noch die Richtigkeit der in ihm bestätigten Verrechnungsvereinbarung und deren Vollzug fest. Wenn das Schreiben die Unterschrift des Klägers trage, so besage dies nicht, daß auch der Text vom Kläger stamme; der Beklagte, dem der Beweis für die Echtheit des Schreibens obliege, habe nicht widerlegt, daß der Kläger ihm Blankounterschriften zur Verfügung gestellt habe. Daß die in dem Schreiben bestätigte Verrechnungsvereinbarung und deren Vollzug inhaltlich richtig seien, habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. II. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Beklagte seine Behauptung, die Klageansprüche seien erloschen, zu beweisen hat. Davon geht auch die Revision aus. 2. Dem Berufungsgericht kann jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als es angenommen hat, der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis nicht geführt. Diese Annahme beruht teilweise auf einer Verkennung der beweisrechtlichen Vorschriften und Grundsätze, die dazu geführt hat, daß das Berufungsgericht nicht alle zugunsten des Beklagten sprechenden Umstände in seine Beweiswürdigung einbezogen hat. a) Der Beklagte kann den ihm obliegenden Beweis grundsätzlich mit allen in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beweismitteln führen, soweit sie geeignet sind, zur tatrichterlichen Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) beizutragen (vgl. Stein/Jonas/ Leipold ZPO 20. Aufl. § 284 Rn. 33 ff.; Senatsurteil BGHZ 53, 245, 259 ff.). Dazu zählt die Beibringung einer Privaturkunde. Von den Ausstellern unterschriebene Privaturkunden begründen nach § 416 ZPO vollen Beweis dafür, daß die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Auf die Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) kommt es insoweit nicht an. Vollen Beweis (§ 286 Abs. 2 ZPO) erbringt die Privaturkunde aber nur in formeller Hinsicht. Die Beweisregel ergreift nicht auch den (materiellen) Inhalt der Erklärung. Ob in der Privaturkunde bestätigte tatsächliche Vorgänge wirklich so geschehen sind oder nicht, unterliegt der freien Würdigung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO; vgl. Stein/Jonas/ 6 - Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 416 Anm. Ill, vor § 415 Anm. Ill 2; Zoller/Stephan ZPO 14. Aufl. § 416 Anm. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 44. Aufl. § 416 Anm. 2 C; Thomas/Putzo ZPO 13. Aufl. § 416 Anm. 2 b; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 416 Anm. C II? vgl. auch Senatsurteil vom 10. Juni 1985 - III ZR 178/84 = JR 1986, 102, 103 m. Anm. Baumgärtel). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. b) Der Beklagte hat zu dem Beweis seiner Behauptung ein an seine inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau gerichtetes Schriftstück mit Datum vom 20. Dezember 1973 vorgelegt. Darin erklärt der Kläger, daß seine hier streitigen Ansprüche gegen den Beklagen "gemäß ... Vereinbarung durch Verrechnung und erfolgter Gegenleistung abgegolten" seien und daher "keinerlei Ansprüche oder Forderungen seinerseits" gegen den Beklagten und dessen Ehefrau mehr bestünden; die seinerzeit ausgetauschten Belege dazu seien hiermit wirkungslos geworden. Dieses unstreitig auf der Schreibmaschine des Beklagten gefertigte Schreiben mit der Unterschrift des Klägers ist eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO, deren Echtheit sich nach §§ 439, 440 ZPO beurteilt. 7 c) Der Kläger hat die Namensunterschrift unter dem vom Beklagten im Original vorgelegten Schriftstück im landgerichtlichen Termin vom 6. Oktober 1983 als seine eigene anerkannt (§§ 420, 439 ZPO). Von der Echtheit der Unterschrift ist damit auszugehen (vgl. auch BGHZ 82, 115, 116/117). Dagegen bestreitet der Kläger die Echtheit des in dem Schreiben vom 20. Dezember 1973 über seiner Unterschrift stehenden Textes. Er behauptet, dieser Text sei unter mißbräuchlicher Verwendung einer dem Beklagten überlassenen Blankounterschrift nachträglich ohne seinen Willen auf das Papier gesetzt worden, stamme also nicht von ihm. Insoweit, d. h. hinsichtlich des über der Unterschrift stehenden Textes des Schriftstücks, hat der Kläger damit die Echtheit der Privaturkunde vom 20. Dezember 1973 bestritten, so daß diese nach § 440 Abs. 1 ZPO des Beweises bedarf. d) Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß dieser Beweis von dem Beklagten als dem Beweisführer zu erbringen ist. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die (echte) Unterschrift des Klägers auf dem Schriftstück besage nicht, daß auch der Text vom Kläger stamme. Diese Auffassung des Berufungsgerichts $r 8 - beruht auf einer Verletzung des § 440 Abs. 2 ZPO, wie die Revision mit Recht rügt. Steht - wie hier - die Echtheit der Namensunterschrift auf einer Urkunde fest, so hat die über der Unterschrift stehende Schrift nach § 440 Abs. 2 ZPO die Vermutung der Echtheit für sich. Dies gilt auch bei Blankounterschriften und selbst bei einem sog. Blankettmißbrauch, wie er hier vom Kläger behauptet wird. Es ist allgemein anerkannt, daß in einem solchen Fall der Unterzeichner die Vermutungswirkung des § 440 Abs. 2 ZPO durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu widerlegen hat (Senatsurteil vom 17. Mai 1965 - III ZR 257/64 = WM 1965, 1062, 1063 = DB 1965, 1665; RGZ 57, 66, 68; 64, 406 ff.; 73, 276, 279; OLG München OLGZ 1966, 34; OLG Düsseldorf VersR 1979, 626, 627; OLG Hamm WM 1984, 829; Stein/Jonas/ Schumann/Leipold aaO § 440 Anm. III, § 416 Anm. IV Abs. 2; Zöller/Stephan aaO § 440 Anm. 3, § 416 Anm. 1; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 440 Anm. 3 A, § 416 Anm. 2 B; Thomas/Putzo aaO § 440 Anm. 2, § 416 Anm. 3 b; Wieczorek aaO § 440 Anm. Alibi, §416 Anm. B II b 1). e) Das Berufungsgericht hat dies verkannt. Es hat die Vorschrift des § 440 Abs. 2 ZPO bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht berücksichtigt. 9 Die Annahme des Berufungsgerichts, die Echtheit des Schreibens vom 20. Dezember 1973 stehe nicht fest, hat damit rechtlich keinen Bestand. Für die Revisionsinstanz ist vielmehr von der Echtheit der Urkunde auszugehen. Denn dem Berufungsurteil kann nicht entnommen werden, daß das Berufungsgericht den dem Kläger gegenüber der Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO nach § 292 ZPO obliegenden Beweis des Blankettmißbrauchs als erbracht angesehen hat. 3. Damit kann dem Berufungsgericht aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als es angenommen hat, der Beklagte habe seine Behauptung nicht bewiesen, die Klageansprüche seien erloschen. Das Berufungsgericht hat zwar die Behauptung des Beklagten auch im übrigen, d. h. unabhängig von der Frage der Echtheit und Beweiskraft der Urkunde, nicht als bewiesen angesehen. Dagegen sind aus Rechtsgründen durchgreifende Bedenken nicht zu erheben. Sie werden auch von der Revision nicht geltend gemacht. Es kann aber zu demindest nicht ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter zu einem anderen, für den Beklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn er die - hier als echt zu unterstellende - Erklärung des Klägers vom 20. Dezember 1973 in seine Würdigung mit einbezogen hätte. 10 s III. Das angefochtene Urteil kann nach allem mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Die Sache ist vielmehr an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin: Das Berufungsgericht wird zunächst prüfen müssen, ob der Kläger den ihm obliegenden Beweis des Blankettmißbrauchs erbringt (§§ 440 Abs. 2, 292 ZPO). Der Kläger kann dabei auch auf seine Bedenken gegen die Beweiskraft der Urkunde zurückkommen, die er (unter Hinweis auch auf § 419 ZPO; vgl. dazu Stein/Jonas/Schumann/Leipold aaO § 440 Anm. III und Senatsurteil vom 15. November 1979 - III ZR 93/78 = LM ZPO § 419 Nr. 2 = NJW 1980, 893 m.w.Nachw.) in der Revisionsverhandlung geäußert hat. Gelingt dem Kläger dieser Beweis, so verbleibt es nach dem gegenwärtigen Sachund Streitstand bei dem angefochtenen Urteil. Gelingt ihm dies nicht, so ist (nur) voller Beweis dafür erbracht, daß der Kläger die Erklärungen in dem Schreiben vom 20. Dezember 1973 abgegeben hat (§§ 286 Abs. 2, 416 ZPO). Das Berufungsgericht wird alsdann unter Einbeziehung dieses Umstands (erneut) zu prüfen haben, ob die vom Beklagten behauptete Verrechnungsvereinbarung und deren 11 Vollzug bewiesen sind. Dabei ist das Berufungsgericht in seiner Würdigung grundsätzlich frei (§ 286 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Annahme der Revision streitet nicht etwa von vornherein zugunsten des Beklagten eine (tatsächliche) Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit des Erklärten. Das Berufungsgericht wird vielmehr je nach der rechtlichen Qualität der in der Urkunde vom 20. Dezember 1973 enthaltenen Erklärungen, die im Wege der Auslegung zu ermitteln sind, zu einer differenzierenden Beurteilung kommen können (vgl. Stein/Jonas/ Schumann/Leipold aaO § 416 Anm. III, vor § 415 Anm. III 2; Wieczorek aaO § 416 Anm. C II ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Juni 1985 - III ZR 178/84 = JR 1986, 102 mit Anm. Baum- 12 S gärtel zur inneren Beweiskraft eines Darlehensschuldscheins und KG OLGZ 1977, 487 = MDR 1977, 674 zur Beweisbedeutung von Ortsund Zeitangaben in Privaturkunden). Krohn Boujong Engelhardt Halstenberg Werp