Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 14. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. 1.Die Revision der Beklagten wendet sich allein dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin für die Wertminderung des Restbesitzes (eingeschränkte Kiesabbaumöglichkeit auf einem 210 m langen und 40 m breiten Sicherheitsstreifen an der Autobahn) eine Entschädigung von 30.809»69 DM, die es auf 39.212,33 DM hochgerechnet hat, zuerkannt hat. 2. Entgegen der Ansicht der Revision durfte das Berufungsgericht eine Wertminderung des Restbesitzes annehmen, obwohl die Kiesausbeute im heutigen Sicherheitsstreifen, für deren Verlust der Klägerin eine Entschädigung zugesprochen wurde, nur im Wege der NaBauskiesung hätte vorgenommen werden können. Wenn einem Kiesabbau wasserwirtschaftliche Gründe (§6 WHG) nicht entgegenstehen und deshalb dem Grundeigentümer eine beantragte Bewilligung oder Erlaubnis zur NaBauskiesung zu erteilen gewesen wäre, so kann die Nutzungsmöglichkeit der Kiesgewinnung gegenüber einem Zugriff aus nicht wasserwirtschaftlichen Gründen vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfaßt sein (Senatsurteile vom 1. Juni 1979 zu dem Ergebnis gelangt, daß seinerzeit eine Bewilligung (Erlaubnis) zur NaBauskiesung für die hier interessierende Fläche erteilt worden wäre, zu demal das Gebiet außerhalb des Trinkwassereinzugsbereichs liegt. Bei ihren dagegen gerichteten Rügen verkennt die Revision, daß es nach den beiden vorerwähnten Urteilen des Senats (aaO) vorrangig die Aufgabe der Beklagten war, die erforderlichen Beurteilungsgrundlagen beizubringen, wenn sie geltend macht, daß die für einen Kiesabbau notwendigen wasserrechtlichen und sonstigen Erlaubnisse, Bewilligungen oder Genehmigungen nicht erteilt worden wären, obwohl die Kiesgewinnung eine von der Natur der Sache her gegebene, naheliegende Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung der Flächen darstellt. Im übrigen spricht auch die Genehmigungspraxis in dem fraglichen Zeitraum, die das Berufungsgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens mit Recht bei seiner Beurteilung berücksichtigt hat (Senatsur-teil vom 3. 3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe für die Wertminderung des Restbesitzes unter Verstoß gegen die im Senatsurteil BGHZ 67 200 entwickelten Grundsätze der Klägerin eine unzulässige Doppelentschädigung gewährt. Der Minderwert des Restbesitzes wird im Streitfall auch nicht durch die Entschädigung des abgetretenen Geländes mitabgegolten.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 215/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Bundesrepublik Deutschland, BundesstraBenverwaltung, vertreten durch das Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein, G^jpstr. 7, jetzt: MpmBstraße 9, Kt - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsklägerin» Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen Frau Lotte Am V< Prozeßbevollmächtigte II« Instanz: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. JBMi, Dr. WKKKPf P^pstr. 4, /ft - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 14. Juli 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJV 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. Oktober 1982 - 5 U 62/78 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 39.212 I»! Gründe 1. Die Revision der Beklagten wendet sich allein dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin für die Wertminderung des Restbesitzes (eingeschränkte Kiesabbaumöglichkeit auf einem 210 m langen und 40 m breiten Sicherheitsstreifen an der Autobahn) eine Entschädigung von 30.809»69 DM, die es auf 39.212,33 DM hochgerechnet hat, zuerkannt hat. Die mit diesem eingeschränkten Ziel eingelegte Revision wirft weder rechts- grundsätzliche Fragen (§ 554 b ZPO) auf, noch verspricht sie Aussicht auf Erfolg. Die wesentlichen Rechtsfragen, die sich hier ergeben, sind schon in dem in dieser Sache ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom 2. Februar 1978 (III ZR 29/76 = WM 1978, 518) behandelt worden. Das Berufungsgericht ist dem Senat gefolgt. Nach dem angefochtenen Urteil stellen sich auch keine neuen rechtsgrundsätzlichen Fragen, die der Klärung bedürfen. 2. Entgegen der Ansicht der Revision durfte das Berufungsgericht eine Wertminderung des Restbesitzes annehmen, obwohl die Kiesausbeute im heutigen Sicherheitsstreifen, für deren Verlust der Klägerin eine Entschädigung zugesprochen wurde, nur im Wege der NaBauskiesung hätte vorgenommen werden können. Wenn einem Kiesabbau wasserwirtschaftliche Gründe (§6 WHG) nicht entgegenstehen und deshalb dem Grundeigentümer eine beantragte Bewilligung oder Erlaubnis zur NaBauskiesung zu erteilen gewesen wäre, so kann die Nutzungsmöglichkeit der Kiesgewinnung gegenüber einem Zugriff aus nicht wasserwirtschaftlichen Gründen vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfaßt sein (Senatsurteile vom 1. Juli 1982 - Ill ZR 10/81 = NVwZ 1982, 644 » WM 1982, 988 « ZfW 1983, 29 und vom 3. März 1983 - III ZR 93/81 * WM 1983, 624, 626 f - zu dem Abdruck in BGHZ bestimmt -). Das Berufungsgericht ist vor allem auf Grund der Stellungnahme des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 15. März 1971 und der Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen vom 30. Juni 1979 zu dem Ergebnis gelangt, daß seinerzeit eine Bewilligung (Erlaubnis) zur NaBauskiesung für die hier interessierende Fläche erteilt worden wäre, zu demal das Gebiet außerhalb des Trinkwassereinzugsbereichs liegt. Bei ihren dagegen gerichteten Rügen verkennt die Revision, daß es nach den beiden vorerwähnten Urteilen des Senats (aaO) vorrangig die Aufgabe der Beklagten war, die erforderlichen Beurteilungsgrundlagen beizubringen, wenn sie geltend macht, daß die für einen Kiesabbau notwendigen wasserrechtlichen und sonstigen Erlaubnisse, Bewilligungen oder Genehmigungen nicht erteilt worden wären, obwohl die Kiesgewinnung eine von der Natur der Sache her gegebene, naheliegende Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung der Flächen darstellt. Die Beklagte hat aber hierzu keine Einzelheiten vorgetragen. Im übrigen spricht auch die Genehmigungspraxis in dem fraglichen Zeitraum, die das Berufungsgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens mit Recht bei seiner Beurteilung berücksichtigt hat (Senatsur-teil vom 3. März 1983 aaO), gegen den Vortrag der Beklagten, im Streitfall wäre ein Antrag auf Genehmigung der Naßauskiesung abschlägig beschieden worden. 3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe für die Wertminderung des Restbesitzes unter Verstoß gegen die im Senatsurteil BGHZ 67 200 entwickelten Grundsätze der Klägerin eine unzulässige Doppelentschädigung gewährt. Es trifft zwar zu, daß das entzogene Gelände als Bauerwartungsland mit einem über dem Verkehrswert von Kiesland liegenden Betrag entschädigt worden ist. Das stand aber der Einstufung des Restbesitzes (hier: des Schutzstreifens) als kieshaltiges Gelände mit abbauwürdigen Vorkommen nicht entgegen. Die beiden entschädigten Nutzungen auf dem abgetretenen Gelände und dem Restbesitz waren nebeneinander möglich. Der Minderwert des Restbesitzes wird im Streitfall auch nicht durch die Entschädigung des abgetretenen Geländes mitabgegolten. Die Dinge lie gen insoweit hier anders als in dem Fall der von der Revision herangezogenen SenatsentScheidung BGHZ 67, 200, 203 ff. Dort war die EnteignungsentSchädigung für ein (entzogenes) landwirtschaftlich genutztes Grundstück nach einer höheren Qualität, nämlich Bauland, bemessen worden und der Eigentümer erstrebte eine weitere Entschädigung für die enteignungsbedingten Nachteile im landwirtschaftlichen Betrieb, die durch den Verlust der entzogenen Fläche eintraten (u.a. eine Mehrwegeentschädigung). Daher stellte sich in jenem Falle die Frage der DoppelentSchädigung. Im Streitfall handelt es sich jedoch um verschiedene Flächen, die unabhängig voneinander zu bewerten und zu entschädigen sind. Die Berechnung der Höhe der Wertminderung des Restbesitzes (§ 287 ZPO) begegnet keinen rechtlichen Bedenken; insoweit erhebt die Revision auch keine Ein Wendungen. Krohn Kröner Boujong Richter Dr. Engel- Werp hardt hat Urlaub und kann nicht unterschreiben. Krohn