2, festzustellen;, daß die Beklagte auch den zukünftig aus der bis zu dem Erlaß des Urteils erfolgten Einleitung von Abwässern in die Lauter ihm entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Die Beklagte ist mit dem Antrag auf Klagabv/ei-sund dem Klagevortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten, hat auch dem Kläger ein Mitvorschulden an den Fischverlusten deswegen boi-gemessen, weil er trotz Kenntnis der schädlichen Beschaffenheit dos Pachtgewässers noch nach dem ersten Fischsterben vom März I960 Fische im Werte von rund 3.000 DK eingesetzt habe, und hat sich hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen der Verpächter auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat in einem.Teilurteil die Beklagte zur Zahlung von 20,865 DM nebst näher bezeich« neten Zinsen verurteilt und hat ferner die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger auch den zukünftigen Schaden aus der Einleitung von Abwässern in die Lauter bis zu dem 8. V/as den Leistungsantrag angeht, so nimmt das Berufungsgericht an, dem Kläger selbst sei ein zu berücksichtigender Schaden nicht entstanden: Allein seine Mitglieder, aber nicht er, hätten das einem Fischereipächter zustehendc Aneignungsrecht hinsichtlich der Fische dos Pachtgewässors ausgeübt und nur sie könnten daher durch die Fischsterben geschädigt worden sein; der Kläger habe zwar die vertraglichen Pachtzinsen gezahlt, hätte dies aber auch ohne die Fischsterben getan, ohne hierfür selbst einen Vcrnü-gensvorteil in Gestalt gefangener Fische zu erlangen; der Kläger habe auch die Mitgliedsboitrügo vreiter eingenommen, insoweit einen Vermögensverlust nicht erlitten und habe einen in dem unnützen Besatz der Pachtstrecke nach dem ersten Fischsterben liegenden Schaden im Rechtsstreit nicht geltend gemacht„ Auch aus abgetretenem Recht könne der Kläger nicht Ersatz verlangen: Einmal sei eine Abtretung von Ansprüchmseitens der VercinsEiitglieder wie der Verpächter von der Beklagten bestritten worden, zun andern lasse sich ein Schaden der Mitglieder des Klägers oder, falls er nicht rechtswirksam in die Pachtverträge eingetreten sein sollte, seiner Vorpächter der Höhe nach nicht ermitteln; die Vorpächter schließlich seien durch eine Minderung des Fischbestandes nach der Sachlage nicht geschädigt worden, hätten auch, soweit die Bestimmungen des § 823 BGB und des § 22 Y/HG als Anspruchsgrundlage in Betracht kämen, ihnen etwa erv;achsene Schadenscr-sabzanSprüche verjähren lassen. Was die Unmöglichkeit der Schadensberechnung anbetrifft, so erwägt das Berufungsgericht hierzu im einzelnen: Der Kläger oder seine Mitglieder hätten hinsichtlich der getöteten Fische weder Eigentum noch Besitz, sondern allenfalls ein Aneignungsrecht gehabt; der Gosamtschaden der Mitglieder könne daher nur nach entgangenem Fanggewinn berechnet worden, der, weil nicht alle in einem Fluß vorhandenen Fische gefangen zu werden pflegten, nicht nach dom Gesamtwert der getöteten Fische bewertet werden könne; einen allenfalls zu ersetzenden Schaden könnten allein diejenigen Mitglieder des Klägers erlitten haben, die erlaubterweise gefischt hätten - sowohl nach dem für den Pachtvertrag mit der Gemeinde Rc^Hb maßgeblichen früheren bayerischen Recht, als auch für den nach früherem preußischen Recht zu beurteilenden Pachtvertrag mit der Gemeinde sei die Zahl der Mitglieder des Klägers, die hatten fischen und in erlaubter eise aus dem Fischfang einen Vorteil hätten ziehen dürfen, begrenzt gewesen Die einzelnen Schadensersatzansprüche, die der Kläger von seinen Vorpächtern erworben haben wolle, seien in ihrer Zusammenfassung auf jeden Fall noch geringer. weil seine Mitglie der im ■■Glan von Endo 195?11 bis zu dem ersten Fischsterben im März I960, die Vorpächter noch längere Zeit gefischt hätten, salbst erklärt, er könne mangels jedweder Unterlagen über die früheren Fangergebnisse seiner zu dem Fischen berechtigten Mitglieder in den Jahron vor don Fischsterben nichts vortragen;, da der Kläger bei seiner Gründung nur das Sportangeln, nicht aber das ertragreiche Fischen mit Netzen zugolassen habe, hätten seine Mitglieder möglicher-weise überhaupt einen materiellen Schaden nicht erlitten, da die laufenden Aufwendungen für das als Liebhaberei betriebene Sportangeln unter Umständen nicht durch den materiellen Ertrag gedockt worden seien. Was den Feststeilungsantrag betrifft, so meint das Berufungsgericht: Auf einen abgetretenen Schadensersatzanspruch sei der FoststollungsChtrag seinem Wortlaut nach nicht abgestollt; der Kläger selbst erleide in Gestalt eines Fangausfalls auch in der Zukunft keinen Schaden, habe sich auch nicht auf nötig werdende Kosten für einen angemessenen Besatz nach Ausbau der Kläranlage berufen; überdies lasse sich eine Schadensersatzpflicht nur feststcllon wenn sie auf ein konkretes schadenstiftendes Ereignis bezogen werdes als solches könne aber das Ableiten von Abwässern in die Lauter für sich allein nicht angesehen werden, Der Kläger habe nicht behauptet, daß außer bei den genannten drei Fischsterben bis zu dem Erlaß des landgcrichtlichcn Urteils weitere Fische infolge der Abwässer der Beklagten verendet seien. glieder dos Klägers befugt fischen, braucht für den vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden» Denn diese Mitglieder sollen ihnen gegen dio Beklagte aus der Einleitung von Abwassern erwachsene und erwachsende Ansprüche an den Kläger abgetreten haben» 2war hat die Beklagte eine solche Abtretung in Abrede gestellt» Das Berufungsgericht hat aber die Behauptung dos Klägers zu Unrecht mit der Erwägung abgetan* sie sei bestritten, statt* wenn es sie für erheblich hielt* über ihre Richtigkeit zu befinden» Dobci ist zu bedenken* daß der Tatrichter ira Rahmen der ihm durch § 286 ZFO eingeräumten freien Überzeugung bestrittene Behauptungen auch ohne Beweiserhebung für richtig erachten kann» Für das Revisionsverfahr on ist unter den gegebenen Umständen jedenfalls von den Vorlicgen einer Abtretung auszugehen» Dem steht die Erwägung dos Berufungsgerichts nicht entgegen* der von der Klagopartci verfochtone FestStellungsantrag sei nach seinen ausdrücklichen Wortlaut nicht auf abgetretene Ansprüche abgestollt» Es handelt sich vielmehr, wenn der Antrag von dem "ihm” ~ d.ln dem Kläger -entstehenden Schaden spricht; um eine nach dem Vertrag, wie ihn der Kläger während des Verfahrens in den Rechtsstreit eingeführt hat, überholte, von dem Kläger ersichtlich insoweit nicht gewollte Fassung» Auch im Leistungsantrag ist von einem "ihm" - gemeint dem Kläger - entstandenen Schaden die Rede, ohne daß da.s 15)» Sind aber Anhaltspunkte für eine Schätzung gegeben, v/ie sie sich insbesondere aus dem Sachvortrag der Partei oder bei Würdigung aller Umstände ergeben können, so ist der Tatriehtor gehalten, eine Schätzung vorzunehmen „ Hierbei steht es in seinem Ermessen, ob und inwieweit \er angebotene Beweise erheben oder dem Sachvortrag einer Partei glauben will; er kann dabei auch nicht vorgetragene Tatsachen berücksichtigen, insbesondere im Falle der Festsetzung eines entgangenen Gewinns, wobei die Erleichterung des § 252 Satz 2 BGB auch im Rahmen des § 287 ZFO ihre Bedeutung hat (Urteil vom 28. Andererseits kann, nur nebenbei bemerkt, dem Berufungsgericht nicht darin bei get re ten v/erden, wenn es allein die tatsächlichen Fangergebnisse, die die fischberechtigten Mitglieder des Klägers in den Jahren vor den Fischsterben erzielt hätten, als Anhaltspunkt für den Schaden dieser Mitglieder infolge Fangausfalls bezeichnet und zuungunsten dos Klägers verwertet, daß er zu den Fangergebnissen von Ende 1957 bis zu dem ersten Fischstorben I960, auch zu früheren Fangergebnissen der Vorpächter nichts vorgetragen habe, und wenn es weiter als fraglich bezeichnet, ob die Mitglieder des Klägers überhaupt einen materiellen Schaden erlitten hätten, weil die laufenden Aufwendungen für das vom Kläger allein zugelassene Sportangeln möglicherweise nicht durch entsprechende Erträge aufgewogen worden wären. Juni 1962 - III ZE 166/60 - S.8); nicht mit Unrecht verweist die Revision in diesem Zusammenhang darauf, würde eine Schatzung des den Mitgliedern des Klägers entstandenen Schadens nur an Hand der früheren Fangergebnisse der Mitglieder möglich sein, so brächte § 287 ZPO gegenüber der allgemeinen Bev/eislastverteilung keine Erleichterung = Letztlich kommt es, soweit auf Fänger ge onisse abzustellen ist, auch nicht so sehr auf die tatsächlichen Fangergehnisse an, sondern darauf, weiche Fangergebnisse hätten erzielt werden^ können; so wird z.B. der Ertragswert^ eines Miethauses nicht notwendig dadurch geschmälert, daß der Hauseigentümer Wohnungen nicht vermietet. Wenn auch der im Vortrag dec Klägers erwähnte Einsatz von Fischen nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht ersetzt verlangt wird, so könnte dor Vortrag, falls die Ansicht des Berufungsgerichts zuträfe (was im Revisionätechtszug nicht entschieden zu werden braucht), doch mit für die Bemessung des auf andere Umstände abgestellten Schadensbetrages dienenc Nimmt man hinzu, daß der Sachverständige zu einer Schadensschätzung gelangen konnte, so ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es lasse- sich im vorliegenden Fall überhaupt kein Schaden ermitteln, mit den dem Tatriehter durch § 287 ZPO er-öffneten Möglichkeiten nicht vereinbar und damit rechtsfehlerhaft „ Wie im einzelnen die Schadenshöhe zu bemessen ist, braucht gegenwärtig nicht abschließend entschieden zu werden,, 5» Ebensowenig kann der weiteren Begründung des Berufungsgerichts gefolgt ’werden, mit der es dem Feststollungsbegchren der Klage den Erfolg versagt hat« Der Kläger hat zwar, so wie sich der Sachverhalt dem Revisionsgericht anbictet, nicht vorgotra-gen, daß die Beklagte nach den Fischsterben vom März I960, November 1961 und 29 « /30, Mai 1963 noch Abwässer mit der Wirkung in die Lautor eingeleitet habe, daß es auf der Fachtstrecke zu weiteren Fisch-sterbon gekommen sei. unci 1965 ein beträchtlicher Zuwachsausfall eingetreten „ Das Feststellungsbegehren ist daher auf den Schaden zu beziehen, der als Folge der zu den genannten Fischsterben führenden Einleitungen von Abwässern in der Zeit nach der Erhebung der Klage bis zu dem Erlaß des Urteils entstehen und nicht durch den Leistungsantrag der Klage umfaßt werde. Dabei ist unter dem Tag des Erlasses des Urteils der 80 Juli 1364 zu begreifen, als der Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, der im erstgerichtlichen Urteil als Sndzeitpunkt für die künftig entstehenden Schäden festgesetzt und als solcher vom Kläger nicht mehr bekämpft worden ist« Die Revision ist im vollen Umfang begründet und die Sache muß, da das angefochtenc Urteil weder mit der ihm gegebenen noch mit einer anderen Begründung gehalten worden kann, zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, Dieses wird sich bei seiner erneuten Entscheidung 0s
6f! BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit An Verkündungs Statt zugestellt a) dem Klager am 22» Juli 1969 b) der Beklagten am 21» Juli 1969 Justizangostellten als Urkundsb cant order Geschäftsstelle des A n g e 1 s p ortve reins M c e.V,, vertreten durch den ersten Vorsitzenden Ferdinand SchflH? UI^HIgasse Klägers und Revisionskliigers, - Prozeßbevollmächtigte Re cht s anwä11e und Dr„ MM Prof„Bro gegen die Stadt Kaiserslautern , vertreten durch den Oberbürgermeister, Beklagte und Revisionsboklagte> - Frozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr„ 2 Dor III 0 Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 10„ tTuli 1969 unter Uitv/irkung des Senatspräsidenten Dr„ Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr„ Kreft, Drs Beyer, Dr„ Hußla und Keßler für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1 „ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3* Kai 1966 auf-gehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückverwie son„ Von Rechts -wegen Tatbestand: Nach einem von dem Bürgermeister der Gemeinde Mc|^Vi^BV/G|^fc am 6 ; Mai 1950 und einem von dem Bürgermeister der Gemeinde RgMHB am 3, Juli 1957 jeweils schriftlich geschlossenen "Fischereipachtvertrag'1 sollten die Pächter, im Falle ühHBB drei Personen bis zu dem 31 ■> März 1963; im Falle Re| zwei Personen bis zu dem 31 „ Dezember 1969, auf der Pachtstrecke * insgesamt etwa 8 km, im Glanfluß fisbhen dürfen„ In diese Verträge ist der Kläger, ein Ende 1957 gegründeter eingetragener Verein, nach seinem Vortrag mit Einverständnis der Verpächter eingetreten,, Auf der Pachtstrecke kam es am 31» März I960, 2» November 1961 und 29»/306 Mai 1963 zu Fischstorben« Die beklagte Stadt leitet seit dem Jahre 1889 ihre Abwässer über die Kanalisation in die Lauter ein, die in den Glanfluiß mündet. Im Jahre 1895 wurde die erste Kläranlage errichtet, im Jahro 1952 eine neue mechanische Kläranlage vollendet und im Juli 1958 die erste Ausbaustufe einer biologischen Kläranlage in Betrieb genommen. Der Kläger, deza nach seiner Behauptung von seinen Mitgliedern, von seinen in Betracht kommenden Vorpachtern sowie von den Vorpächtern die ihnen etwa zustehenden Schadensersatzansprüche abgetreten worden sind, macht die Beklagte für die Fischsterben verantwortlich, weil die Einleitung der Abwässer das an sich abwasserhaltige 'Jasser der Lauter dauernd zusätzlich erheblich belaste und zii den Fischsterben geführt habe, und verlangt mit der vorliegenden Klage, 1 1, die Beklagte zu verurteilen, ihm .Schadensersatz zu zahlen, dessen flöhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, für die ihm aus der Sin- leitung dor Abwässer in die Laut or at 1,1,1959 Ms zu dem Erlaß dos Urteils entstandenen Schäden nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1,6,1962; 2, festzustellen;, daß die Beklagte auch den zukünftig aus der bis zu dem Erlaß des Urteils erfolgten Einleitung von Abwässern in die Lauter ihm entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Die Beklagte ist mit dem Antrag auf Klagabv/ei-sund dem Klagevortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten, hat auch dem Kläger ein Mitvorschulden an den Fischverlusten deswegen boi-gemessen, weil er trotz Kenntnis der schädlichen Beschaffenheit dos Pachtgewässers noch nach dem ersten Fischsterben vom März I960 Fische im Werte von rund 3.000 DK eingesetzt habe, und hat sich hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen der Verpächter auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat in einem.Teilurteil die Beklagte zur Zahlung von 20,865 DM nebst näher bezeich« neten Zinsen verurteilt und hat ferner die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger auch den zukünftigen Schaden aus der Einleitung von Abwässern in die Lauter bis zu dem 8. Juli 1964 (das ist der Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht) zu ersetzen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage, soweit ihr das Teilurteil stattgegeben hatte, abgewiesen. Mit der Revision beantragt der Kläger weiterhin die Zurückweisung der von der Beklagten eingelegten Berufung gegen das landgerichtliche Urteil. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Ent sehe idun^s grand e V/as den Leistungsantrag angeht, so nimmt das Berufungsgericht an, dem Kläger selbst sei ein zu berücksichtigender Schaden nicht entstanden: Allein seine Mitglieder, aber nicht er, hätten das einem Fischereipächter zustehendc Aneignungsrecht hinsichtlich der Fische dos Pachtgewässors ausgeübt und nur sie könnten daher durch die Fischsterben geschädigt worden sein; der Kläger habe zwar die vertraglichen Pachtzinsen gezahlt, hätte dies aber auch ohne die Fischsterben getan, ohne hierfür selbst einen Vcrnü-gensvorteil in Gestalt gefangener Fische zu erlangen; der Kläger habe auch die Mitgliedsboitrügo vreiter eingenommen, insoweit einen Vermögensverlust nicht erlitten und habe einen in dem unnützen Besatz der Pachtstrecke nach dem ersten Fischsterben liegenden Schaden im Rechtsstreit nicht geltend gemacht„ Auch aus abgetretenem Recht könne der Kläger nicht Ersatz verlangen: Einmal sei eine Abtretung von Ansprüchmseitens der VercinsEiitglieder wie der Verpächter von der Beklagten bestritten worden, zun andern lasse sich ein Schaden der Mitglieder des Klägers oder, falls er nicht rechtswirksam in die Pachtverträge eingetreten sein sollte, seiner Vorpächter der Höhe nach nicht ermitteln; die Vorpächter schließlich seien durch eine Minderung des Fischbestandes nach der Sachlage nicht geschädigt worden, hätten auch, soweit die Bestimmungen des § 823 BGB und des § 22 Y/HG als Anspruchsgrundlage in Betracht kämen, ihnen etwa erv;achsene Schadenscr-sabzanSprüche verjähren lassen. Was die Unmöglichkeit der Schadensberechnung anbetrifft, so erwägt das Berufungsgericht hierzu im einzelnen: Der Kläger oder seine Mitglieder hätten hinsichtlich der getöteten Fische weder Eigentum noch Besitz, sondern allenfalls ein Aneignungsrecht gehabt; der Gosamtschaden der Mitglieder könne daher nur nach entgangenem Fanggewinn berechnet worden, der, weil nicht alle in einem Fluß vorhandenen Fische gefangen zu werden pflegten, nicht nach dom Gesamtwert der getöteten Fische bewertet werden könne; einen allenfalls zu ersetzenden Schaden könnten allein diejenigen Mitglieder des Klägers erlitten haben, die erlaubterweise gefischt hätten - sowohl nach dem für den Pachtvertrag mit der Gemeinde Rc^Hb maßgeblichen früheren bayerischen Recht, als auch für den nach früherem preußischen Recht zu beurteilenden Pachtvertrag mit der Gemeinde sei die Zahl der Mitglieder des Klägers, die hatten fischen und in erlaubter eise aus dem Fischfang einen Vorteil hätten ziehen dürfen, begrenzt gewesen Die einzelnen Schadensersatzansprüche, die der Kläger von seinen Vorpächtern erworben haben wolle, seien in ihrer Zusammenfassung auf jeden Fall noch geringer. Alle diese Ansprüche ließen sich in keiner Weise, auch nicht als auf einen Mindestschaden gehend, bemessen. Der Kläger habe, an sich unverständlich., weil seine Mitglie der im ■■Glan von Endo 195?11 bis zu dem ersten Fischsterben im März I960, die Vorpächter noch längere Zeit gefischt hätten, salbst erklärt, er könne mangels jedweder Unterlagen über die früheren Fangergebnisse seiner zu dem Fischen berechtigten Mitglieder in den Jahron vor don Fischsterben nichts vortragen;, da der Kläger bei seiner Gründung nur das Sportangeln, nicht aber das ertragreiche Fischen mit Netzen zugolassen habe, hätten seine Mitglieder möglicher-weise überhaupt einen materiellen Schaden nicht erlitten, da die laufenden Aufwendungen für das als Liebhaberei betriebene Sportangeln unter Umständen nicht durch den materiellen Ertrag gedockt worden seien. Was den Feststeilungsantrag betrifft, so meint das Berufungsgericht: Auf einen abgetretenen Schadensersatzanspruch sei der FoststollungsChtrag seinem Wortlaut nach nicht abgestollt; der Kläger selbst erleide in Gestalt eines Fangausfalls auch in der Zukunft keinen Schaden, habe sich auch nicht auf nötig werdende Kosten für einen angemessenen Besatz nach Ausbau der Kläranlage berufen; überdies lasse sich eine Schadensersatzpflicht nur feststcllon wenn sie auf ein konkretes schadenstiftendes Ereignis bezogen werdes als solches könne aber das Ableiten von Abwässern in die Lauter für sich allein nicht angesehen werden, Der Kläger habe nicht behauptet, daß außer bei den genannten drei Fischsterben bis zu dem Erlaß des landgcrichtlichcn Urteils weitere Fische infolge der Abwässer der Beklagten verendet seien. Dieser Betrachtungsweise des Berufungsgerichts kann nur in beschranktem Umfang gefolgt werden« 1o Ein Fischereipächtor kann Träger von Schadensersatzansprüchen sein, die daraus entstehen, daß in das Fischwasser dem Fischbestand schädliche Abwässer eingeleitet werden« Dies folgt daraus, daß ihm als Fischereiausübungsberechtigtem die andere ausschließende Befugnis zusteht, in dem Pachtgewässer Fische zu hegen und sich anzueignen (vgl, bayerisches Fischereigesetz vom 15, August 1S08 Art« 1, preußisches Fischereigesetz vom 11« Mai 1915 § 4)« Dieses Aneignungsrecht schließt nach § 958 Abs« 2 BGB aus, daß ein anderer unter Verletzung des Hechts Eigentum an fischbaren Fischen erwirbt« Es kann auch das Fischen des Fischerciverpächtors, der dem Pächter das alleinige Fischen erlaubt hat, als unbefugt und als strafbares Tun (§ 293 StGB) erscheinen lassen« Aus diesen Erwägungen heraus hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in LM BGB § 823 (F) Er« 10 das Aneignungsrecht des Jagdberechtigten, auch wenn ihm ein Besitz an dem Jagdgrundstück und an dem im Jagdrevier lebenden V/ild nicht zusteht, als ein selbständiges Recht im Sinne von § 823 Abs« 1 BG3 angesehen. Für den Fischereipächter kann rechtsgrundsätzlich nichts anderes gelten. So hat denn auch der V, Zivilsenat in BG11Z 49, 231, 234 und 50, 75, 74 anerkannt, daß ein Fisohereirecht in der Person des Inhabers und. in der Person des fischereiausübungsberechtigten Pächters beeinträchtigt werden kann« Ob und inwieweit die Stellung des Klägers als Träger entsprechender Schaaensersatzansprücho dadurch berührt wird, daß auf der Pachtstrecke Mit- glieder dos Klägers befugt fischen, braucht für den vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden» Denn diese Mitglieder sollen ihnen gegen dio Beklagte aus der Einleitung von Abwassern erwachsene und erwachsende Ansprüche an den Kläger abgetreten haben» 2war hat die Beklagte eine solche Abtretung in Abrede gestellt» Das Berufungsgericht hat aber die Behauptung dos Klägers zu Unrecht mit der Erwägung abgetan* sie sei bestritten, statt* wenn es sie für erheblich hielt* über ihre Richtigkeit zu befinden» Dobci ist zu bedenken* daß der Tatrichter ira Rahmen der ihm durch § 286 ZFO eingeräumten freien Überzeugung bestrittene Behauptungen auch ohne Beweiserhebung für richtig erachten kann» Für das Revisionsverfahr on ist unter den gegebenen Umständen jedenfalls von den Vorlicgen einer Abtretung auszugehen» Dem steht die Erwägung dos Berufungsgerichts nicht entgegen* der von der Klagopartci verfochtone FestStellungsantrag sei nach seinen ausdrücklichen Wortlaut nicht auf abgetretene Ansprüche abgestollt» Es handelt sich vielmehr, wenn der Antrag von dem "ihm” ~ d.ln dem Kläger -entstehenden Schaden spricht; um eine nach dem Vertrag, wie ihn der Kläger während des Verfahrens in den Rechtsstreit eingeführt hat, überholte, von dem Kläger ersichtlich insoweit nicht gewollte Fassung» Auch im Leistungsantrag ist von einem "ihm" - gemeint dem Kläger - entstandenen Schaden die Rede, ohne daß da.s Berufungsgericht, insoweit mit Recht, sich gehindert gesehen hätte, die Frage einer Schädigung der Mitglieder dos Klägers zu erörtern» Es kommt demnach für die weitere revisionsgeriehtliehe Überprüfung des angefochtenen Urteils nur mehr auf die Frage an, ob durch das Verhalten der Beklagten ein feststellbarer Schaden im Sinne des Klagebegehrens erwachsen ist (oder noch erwachsen wird), oder ob dies, worauf das angefochteno Urteil hinausläuft, nichts der Fall ist o 20 Nach § 287 ZFO steht es, wovon auszugehen ist, im freien Ermessen des Tatrichters, über die Höhe eines Schadens zu entscheiden, wie er hier eingeklagt wird. Bei der Schadensberechnung kann sich der Tatrichter, soweit angängig, auch anerkannter Berechnungsmothoden bedienen und Vergleichswerte heranziehen. Sieht der Tatrichter danach die Entstehung eines Schadens als erwiesen an, dann darf er von der Zubilligung jedweden Schadensersatzes nicht mit der Begründung absehen, es lasse sich mangels ausreichender -Anhaltspunkte der volle Schaden nicht schützen. Er hat vielmehr im Rahmen des Möglichen wenigstens Steht fest, einen gewissen Mindestschaden zu schätzen, daß ein Schaden in einem der Höhe nach nicht bestimmbaren, aber jedenfalls erheblichen Ausmaß ent- standen ist, dann wird den Umständen, die die der Tatriehter in der Regel aus Annahme eines erheblichen Schadens begründen, eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung eines MindestSchadens gewinnen und darüber hinaus die Entstehung eines höheren Schadens in gewissem Umfang für wahrscheinlich halten können, eine Wahrscheinlichkeit, die freilich immer geringer werden wird, je höher der Betrag über d.cr Mindest summe liegt. Darauf hat die Entscheidung des Senats vom 16„ Dezember 1963 in LK ZFO § 287 Nre 33 hingewiesen, eine Entscheidung, die das Berufungsgericht zwar zitiert, aber nicht in ausreichende::' 11 Maße berücksichtigt hat. Nur dann, wenn eine Schätzung mangels nachprüfbarer Unterlagen gänzlich in der Luft hinge, kann und muß das Gericht von jeder Schätzung absehen (vgl„ auch Urteil vom 6. Dezember 1965 - III ZR 134-/64 - S. 15)» Sind aber Anhaltspunkte für eine Schätzung gegeben, v/ie sie sich insbesondere aus dem Sachvortrag der Partei oder bei Würdigung aller Umstände ergeben können, so ist der Tatriehtor gehalten, eine Schätzung vorzunehmen „ Hierbei steht es in seinem Ermessen, ob und inwieweit \er angebotene Beweise erheben oder dem Sachvortrag einer Partei glauben will; er kann dabei auch nicht vorgetragene Tatsachen berücksichtigen, insbesondere im Falle der Festsetzung eines entgangenen Gewinns, wobei die Erleichterung des § 252 Satz 2 BGB auch im Rahmen des § 287 ZFO ihre Bedeutung hat (Urteil vom 28. Juni 1962 - III ZR 166/60 - S. 6/7 = VersR 1962, 1099), Von diesen Ausgangspunkt aus ist zu bedenken; Der Sachverständige Prof» Dr. Liebmann, den allerdings die Beklagte nachträglich mit; Erfolg als befangen abgelehnt hat, hat für die Berechnung des Schadens als bedeutsam bezeichnet die Pachtfläche, den Jahrese'rtrag nach kg/ha, den V/ert des Fanges (Fischarten) nach DM/kg und die Höhe der Schädigung. Diese Größen, auch der Umfang des Fischsterbens.werden sich auch für die Berechnung des cingeklagten Schadens anbieten, wobei gegebenenfalls unter Heranziehung von anerkannten ErfahrungsSätzen und von Vergleichs- 12 - wertan von der einen Grüße auf die andere geschlossen werden kann, so namentlich von der Zahl der verendeten Fische auf die Größe der erzielbaren Fangergebnisse unö des Fischbestandes„ In diesem Zusammenhang ist die Erwägung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden; der Fangausfall könne nicht dem Gesamtwert der getöteten Fische gleichgestellt v/erden, da im allgemeinen nicht alle in einem Gewässer vorhandenen Fische gefangen würden. Andererseits kann, nur nebenbei bemerkt, dem Berufungsgericht nicht darin bei get re ten v/erden, wenn es allein die tatsächlichen Fangergebnisse, die die fischberechtigten Mitglieder des Klägers in den Jahren vor den Fischsterben erzielt hätten, als Anhaltspunkt für den Schaden dieser Mitglieder infolge Fangausfalls bezeichnet und zuungunsten dos Klägers verwertet, daß er zu den Fangergebnissen von Ende 1957 bis zu dem ersten Fischstorben I960, auch zu früheren Fangergebnissen der Vorpächter nichts vorgetragen habe, und wenn es weiter als fraglich bezeichnet, ob die Mitglieder des Klägers überhaupt einen materiellen Schaden erlitten hätten, weil die laufenden Aufwendungen für das vom Kläger allein zugelassene Sportangeln möglicherweise nicht durch entsprechende Erträge aufgewogen worden wären. Das Fehlen eines solchen Vortrages durfte jedenfalls rechtlich das Berufungsgericht nicht an der Vornahme einer Schätzung hindern (Urteil vom 28. Juni 1962 - III ZE 166/60 - S.8); nicht mit Unrecht verweist die Revision in diesem Zusammenhang darauf, würde eine Schatzung des den Mitgliedern des Klägers entstandenen Schadens nur an Hand der früheren Fangergebnisse der Mitglieder möglich sein, so brächte § 287 ZPO gegenüber der allgemeinen Bev/eislastverteilung keine Erleichterung = Letztlich kommt es, soweit auf Fänger ge onisse abzustellen ist, auch nicht so sehr auf die tatsächlichen Fangergehnisse an, sondern darauf, weiche Fangergebnisse hätten erzielt werden^ können; so wird z.B. der Ertragswert^ eines Miethauses nicht notwendig dadurch geschmälert, daß der Hauseigentümer Wohnungen nicht vermietet. 'Würden die B’angerträge die laufenden Aul Wendungen nicht decken, so würden doch, wie die Revision zu-teffend bemerkt, je höhere Fänge anfielen, die Mitglieder im Ergebnis eine geringere Vermögensein-buße erleiden. Maßgebend ist jedoch vor allem: Die Pachtfläche ist nach dem Berufungsurteil etwa 8 km lang und nach dem Srsturteil im Durchschnitt 18 m breit. Zum Jahresfangausfall und zu dem Wert der Fänge wie zur Höhe der Schädigung hat der Kläger unter Beweisantritt nähere Angaben gemacht, wie sie des näheren aus dem Tatbestand des Berufungsurteils, im übrigen aus den Schriftsätzen des Klägers vom 25. Mai 1962 Bl. 11 ff und vom 21. August 1963 Bl. 1 f zu ersehen sind. Er hat ferner, worauf die Revision ebonfali verweist, in dem letztgenannten Schriftsatz auf Bl. 3 Beweis dafür angebotsn: Auf der Pachtstrecke hätten zwei Gastangier in ihrem 14-tägigen Urlaub im Jahre 1959 weit über 1 Zentner Fische gefangen, zwei weitere Zeugen könnten sich besonders lobend über den guten Fischbesatz der Fischreviere äußern. Wenn auch der im Vortrag dec Klägers erwähnte Einsatz von Fischen nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht ersetzt verlangt wird, so könnte dor Vortrag, falls die Ansicht des Berufungsgerichts zuträfe (was im Revisionätechtszug nicht entschieden zu werden braucht), doch mit für die Bemessung des auf andere Umstände abgestellten Schadensbetrages dienenc Nimmt man hinzu, daß der Sachverständige zu einer Schadensschätzung gelangen konnte, so ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es lasse- sich im vorliegenden Fall überhaupt kein Schaden ermitteln, mit den dem Tatriehter durch § 287 ZPO er-öffneten Möglichkeiten nicht vereinbar und damit rechtsfehlerhaft „ Wie im einzelnen die Schadenshöhe zu bemessen ist, braucht gegenwärtig nicht abschließend entschieden zu werden,, 5» Ebensowenig kann der weiteren Begründung des Berufungsgerichts gefolgt ’werden, mit der es dem Feststollungsbegchren der Klage den Erfolg versagt hat« Der Kläger hat zwar, so wie sich der Sachverhalt dem Revisionsgericht anbictet, nicht vorgotra-gen, daß die Beklagte nach den Fischsterben vom März I960, November 1961 und 29 « /30, Mai 1963 noch Abwässer mit der Wirkung in die Lautor eingeleitet habe, daß es auf der Fachtstrecke zu weiteren Fisch-sterbon gekommen sei. Er hat aber bereits in der Klageschrift behauptet, als Folge des ersten Fischsterbens vom Jahre I960 sei auch für die Jahre 1964 unci 1965 ein beträchtlicher Zuwachsausfall eingetreten „ Das Feststellungsbegehren ist daher auf den Schaden zu beziehen, der als Folge der zu den genannten Fischsterben führenden Einleitungen von Abwässern in der Zeit nach der Erhebung der Klage bis zu dem Erlaß des Urteils entstehen und nicht durch den Leistungsantrag der Klage umfaßt werde. Dabei ist unter dem Tag des Erlasses des Urteils der 80 Juli 1364 zu begreifen, als der Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, der im erstgerichtlichen Urteil als Sndzeitpunkt für die künftig entstehenden Schäden festgesetzt und als solcher vom Kläger nicht mehr bekämpft worden ist« So gesehen begegnet der Feststellungsantrag keinc-n vorfahrensrechtlichen Bedenken, 4, Aus dem vorstehend unter 1) bis 3) Gesagten folgt: Die Revision ist im vollen Umfang begründet und die Sache muß, da das angefochtenc Urteil weder mit der ihm gegebenen noch mit einer anderen Begründung gehalten worden kann, zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, Dieses wird sich bei seiner erneuten Entscheidung 0s mit dem bereits erwähnten Urteil des V, Zivilsenats in LN 3GB § 823 (F) Nr„ 10 zu befassen haben, das sich 16 mit dor Bemessung dos Schadenersatzanspruches eines Jagdpächters gegen einen Wilderer beschäftigt -s„ hierzu auch Koch in VersR 1969, 93? 9 A Dem Bo- rtifungsgericht ist auch die Entscheiduhg über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, die von dem endgültigen Ausgang der Sache abhängt. Dr, Pagendarm Dr0 Kreft Dr» Beyer Qr. Hußla Keßler