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BGH · III ZR 215/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 215/65

Zivilseilöt des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11o März 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Kreft, Br«, Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Sonnabend für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15o Oktober 1965 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Beklagte die den Klägerinnen zugesprochenen Beträge erst ab 6» Juni 1965 zu verzinsen hat; insoweit wird das genannte Urteil aufgehoben und das Urteil der 2, Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 14 <> Januar 1965 abgeändert o Die Klägerinnen sind seine Töchter aus erster Ehe, Aus der zweiten Ehe ist ebenfalls eine Tochter hervorgegangen0 Die Beklagte hat außerdem eine voreheliche Tochter, Die Ehegatten lebten im gesetzlichen Güterstande, Im September I960 legten sie einen Lottogewinn von 500 000 DM auf einem gemeinsamen Konto bei der Stadt.Sparkasse 'Jie behauptet: Der Lottogewinn habe ihr allein zugestandon« Das Guthaben auf dem gemeinsamen Konto stehe ihr allein zu, die angeochafften Mobilien seien ihr alleiniges Eigentum«, Aus den Grundstückskäufen und dem Hausbau seien ihr Ausgleichsforderungen in Höhe von 177 236 DM gegen den Erblasser erwachsen« Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Lottogewinn von den Ehegatten gemeinsam oder von der Beklagten allein erzielt worden ist, und führt aus, in letzterem Palle zeige das spätere unstreitige Verhalten der Ehegatten, daß sie sich den Gewinn hätten teilen wollen, und die Beklagte die Hälfte dieses Betrages dem Erblasser zugewandt habe« Zur Begründung verweist es insbesondere darauf, daß der Gewinn auf einem gemeinschaftlichen Konto der Ehegatten angelegt wurde und daß die beiden Grundstücke von den Ehegatten als Miteigentümern zu je 1/2 erworben wurdeno Weiter erwägt es, die Errichtung des gerneinsehaft-iichen Testamentes mit dem Ziele, die Beklagte und deren Töchter alö Erben des Ehemannes einzusetzen, wäre nicht verständlich, wenn dieser vermögenslos gewesen wäre» Weitere Anzeichen für seine Auffassung entnimmt es daraus, daß die Ehegatten bei der Errichtung des Testamentes von einem beiderseitigen Vermögen von 250 000 EM gesprochen haben» Es sieht auch die Anschaffungen, die aus dem Lottogewinn oder- gemeinschaftlichen Guthaben gezahlt wurden, als gemeinsames Eigentum der Ehegatten an und gelangt, den im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Wertansätzen des 'Landgerichts folgend, für die Aktiven des Nachlasses zu einem Gesamtbeträge von 197 257930 EM (Hälfteanteil an den Grundstücken 181 070 EM, an den Konten 840,94 EM urid G 766,36 EM zuzüglich 530 EM Zinsen, an den Anschaffungen 7 675 LH, dazu 5 EM Bargeld und 370 EM Wert der persönlichen Habe des Erblassers)» An Passiven setzt das Berufungsgericht Gtcrbefallskosten von 1 771,85 EM ab» Eic von der Beklagten erhobenen Forderungen an den Nachlaß hält es nicht für begründet» Eic Beklagte behaupte selbst nicht, daß der Erblasser "ein Entgelt für die Zuwendungen oder eine spätere Eücksahlung versprochen habe» Eine solche Verpflichtung, insbesondere das Entstehen einer Ausgleichsfordorung, ergebe sich auch nicht aus den Umständen» Eas Berufungsgericht folgt daher dom Landgericht dahin, daß den Klägerinnen aus einem Rcinnachlaß von 195 485 «>45 EM ein Pflichtteilsanspruch von jo i/12 = 16 290,45 EM zustöhe» Eine Vermögensübertragung durch die Beklagte auf den Erblasser liege in Y/irklichkeit nicht vor» Die Anlage eines gemeinschaftlichen Kontos habe das Berufungsgericht rechto-irrig als solche gewertet; zudem beruhten seine Feststellungen auf dem Übergehen von Beweisangeboten und der Nichtberüek-sichtigung wesentlicher Umstände» Für das Kraftfahrzeug und einen Teil der Anschaffungen ergebe sich das Alleineigentum der Beklagten bereits aus dem Kraftfahrzeugbrief und den Rechnungen? der Beklagten erstattungspflichtig gewesen« Bas gelte vor allem für den Erwerb der Grundstücke und den Bau dos Hauseso Bas Berufungsgericht habe auch übersehen, daß die Beklagte den Offenbarungseid über den Bestand des Nachlasses - Aktiven wie Passiven - geleistet habe; das von ihr beschworene Verzeichnis sei rechtsirrig nicht als Urkunde verwertet worden« Aua dem Testament lasse sich über die Vermögenslage der Ehegatten Klein nichts entnehmen« Bas gelte einmal für die im Gebühreninteresso angegebene Höhe des Vermögens, im übrigen auch deshalb, weil das Testament schon aus dem Grunde notwendig gewesen sei, um die Töchter des Erblassers als Erben auszuschließen; sie hätten 3onst, auch wenn der Erblasser kein Vermögen hinterlassen habe, hinsichtlich jedes einzelnen ihm gehörigen Möbelstücks mitreden und der Beklagten Schwierigkeiten bereiten können« Die Notwendigkeit eines öffentlichen Testaments ergebe sich bereits aus dessen § 2« 1« Y/enn der Lottogewinn allein der Beklagten zustand, wie für das Revisionsverfahren zu untorstellen ist, dann kann allerdings der bis dahin vermögenslose Erblasser nur durch eine Rechtshandlung der Beklagten Mitinhaber des Sparkassenkontos geworden sein, auf dem der Lottogewinn angelegt wurde« Der Revision ist einzuräumen, daß das Berufungsgericht lediglich ausgeführt hat, die Ehegatten hätten den Gewinn teilen wollen, die Beklagte höbe dem Ebensowenig liegt ein Rechtsfehler darin, daß und wie das Berufungsgericht aus der Errichtung und dem Inhalt des gemeinschaftlichen Testamentes Anzeichen für seine Überzeugung entnommen hat, der Erblasser habe erhebliches Vermögen besessen» Die Erwägung, der Erblasser hätte nicht testiert, v/onn er kein Vermögen gehabt hätte, das er der Beklagten und deren Kindern zuwenden wollte, entspricht der Lebenserfahrung» Hätte der Erblasser nur die wenigen Dinge besessen, deren Wert von der Beklagten mit rund 100 DM angegeben und vom Gericht; mit 370 DM angenommen worden ist, dann hätte auch das Bestreben, Streitigkeiten über diese Gegenstände vorzubeugen, - in dem die Revision den Beweggrund der lestamentoerrichtung sehen will - nach der Lebenserfahrung schwerlich dazu geführt, ein gemeinschaftliches notarielles Testament mit Kosten zu errichten, die sich aus einem Geschäftswert von 250 000 DM errechnen» Inwiefern § 2 des Testaments (oder eine andere Stelle desselben) notarielle Beurkundung erforderlich gemacht habe, ist nicht ersichtlich».; Die Rügen der Revision laufen im wesentlichen darauf hinaus, ihre tatsächliche Würdigung an die Stelle der denkgesetzlich möglichen des Berufungsgerichts zu setzen» Dabei geht die Revision an folgendem vorbei: Das Berufungsgericht hat vor allen darauf abgestellt, daß der Lottogewinn auf einem gemeinschaftlichen Konto angelegt worden ist und daß die Eheleute Klein die weitaus wertvollsten Vormögensstücke, diio mit Hilfe des Lottogewinns angeschafft wurden, nämlich die beiden Hausgrundstücke, als Miteigentümer zu je 1/2 erworben haben« Bereits diese tragenden Gründe des Berufumgsurteils, neben denen die anderen Erwägungen, insbesondere soweit sie die Testarnentserrichtung betreffen, nur eine unterstützende Rolle spielen, rechtfertigen die Feststellung, daß die Beklagte dem Erblasser die Hälfte des Lottogewinns zugewandt hat« Danach unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht den Erblasser als Mitinhaber des Sparkassengut-habens und als Miteigentümer nicht nur der Grundstücke, sondern auch der -aus Mitteln des Guthabens angesehafften anderen Gegenstände angesehen hat» Dem Berufungsgericht ist auch in folgendem zuzustimmen: Die Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergehen könnte, daß ihr auf Grund ihrer Aufwendungen Ausgleichs ansprüchc (oder sonstige Ansprüche etwa aus ungerechtfertigter Bereicherung) gegen den Erblasser oder dessen Nachlaß erwachsen seien* Die Zuwendung des halben Lottogewinns allein vermochte solche Ansprüche nicht zu begründen. War aber der Erblasser, wenn auch, wie zu unterstellen ist, auf Grund einer Freigebigkeit der Beklagten, Mitinhaber des Sparkassenguthabens geworden, dann können Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB aus dem Erwerb der Grundstücke und dem Bau eines Hauses schon deshalb nicht entstanden sein, weil die für diese Zwecke gemachten Aufwendungen aus dem^ gemeinschaftlichen Vermögen bestritten wurden. Es gelten daher die allgemeinen Bestimmungen, d.h. der Pflichtteilsanspruch ist zu verzinsen vom Eintritt des Verzugs oder der Rechtshängigkeit an (§§ 288, 291 BGB; RG LZ 1915, 223^; BayObLG DJZ 1931, 965)« Die Klägerinnen haben keine bestimmten Tatsachen behauptet, aus denen sich ersehen ließe, daß die Beklagte vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit in Verzug geraten sei, obwohl die Beklagte vorgetragen hat, sie habe sich nicht in Verzug befunden.

Zitierte Normen: § 426 BGB § 97 ZPO
EMKlägerinnenBerufungsgerichtErblasserTestamentEhegatteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 215/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkünde! am
11o März 1968
Schorn.9i Justizangestellter als Urkwiodsbeamter der Geschäftsstelle
 der Frau Toni
 Hinterm
Beklagte und Revisionsklägesrin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
1)
2) Frau Ilse Sp|^pgebo Straße 7-,
Frau Käthe
 geh» K|
über
 Klägerinnen und Revisionsbe&lagte
- Prozeßbevollmächtigtei Rechtsanwälte Br,
 und Br,
2
Der III. Zivilseilöt des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11o März 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Kreft, Br«, Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Sonnabend
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15o Oktober 1965 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Beklagte die den Klägerinnen zugesprochenen Beträge erst ab 6» Juni 1965 zu verzinsen hat; insoweit wird das genannte Urteil aufgehoben und das Urteil der 2, Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 14 <> Januar 1965 abgeändert o
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am 15« Dezember 1962 verstorbene Rentner Alwin KU war mit der Beklagten in zweiter Ehe verheiratet.
Die Klägerinnen sind seine Töchter aus erster Ehe, Aus der zweiten Ehe ist ebenfalls eine Tochter hervorgegangen0 Die Beklagte hat außerdem eine voreheliche Tochter, Die Ehegatten	lebten	im	gesetzlichen Güterstande, Im
 September I960 legten sie einen Lottogewinn von 500 000 DM auf einem gemeinsamen Konto bei der Stadt.Sparkasse K|m~ an. Sie erwarben aus diesen Mitteln als Miteigentümer
 
zu. je 1/2 -ein Hausgrundotuck und elnon Bauplatz, auf dem ein Haus errichtet wurde« Aus dem Lottogewinn wurden ferner ein Personenkraftwagen, eine Küeheneinrichtung, eine Wohn-Zimmereinrichtung, ein Per3orteppich und eine Was ehraas chine angoschafft•
In einem gemeinschaftlichen notariellen (Testament vom 4* April 1961 setzte Alwin Klein für den Pall seines Vorversterhens die Beklagte Und für den Pall, daß er der Längsil'ebende sei', deren Töchter als Erben ein; die Beklagte bestimmte für den Pall ihres Vorversterhens ebenfalls ihre Töchter als Erben; der Ehemann sollte den lobtäglichon Nießbrauch am Nachlaß erhalten« Die Urkunde enthält den Satz: “Auf bestehende Pflichtteilsrechte wurde hingowieson“« Der Wert des beiderseitigen Vermögens wurde von den Ehegatten mit 250 000 DM angegeben«
Die Klägerinnen haben den Pflichtteil verlangt und Stufenklago auf Auskunft und Zahlung erhoben« Die Beklagte ist durch Toilanerkenntniourteil zur Auskunftserteilung verurteilt worden« Sie hat eine Auskunft erteilt und don Offcnbarungoeid dahin geleistet, daß sie nach bestem Wissen die Nachlaßgegenstände so vollständig angegeben habe, als sic dazu im Stande sei«
Die Klägerinnen haben den Nachlaß ihres Vaters auf 234 612,30 DM errechnet und als Pflichtteil je 1/12 dieses Betrages mit 19 551,02 DM gefordert«
Sic haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen an jede von ihnen zu verurteilen«
 
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«
'Jie behauptet: Der Lottogewinn habe ihr allein zugestandon« Das Guthaben auf dem gemeinsamen Konto stehe ihr allein zu, die angeochafften Mobilien seien ihr alleiniges Eigentum«, Aus den Grundstückskäufen und dem Hausbau seien ihr Ausgleichsforderungen in Höhe von 177 236 DM gegen den Erblasser erwachsen«
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerinnen jo 16 290,4$ DM nebst Zinsen ab 1« Januar 1963 zu zahlen« Im übrigen hat es die Klage abgewiesen«
Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben« Die Ansehlußberufung, mit der die Klägerin zu 1) für die ihr zugesprochenen Zinsen einen höheren Zinssatz gefordert hat, hat zu einem Teilerfolg geführt«
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter« Die Klägerinnen bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen«
Ent s che i dung sgründ e:
I«
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Lottogewinn von den Ehegatten gemeinsam oder von der Beklagten allein erzielt worden ist, und führt aus, in letzterem Palle zeige das spätere unstreitige Verhalten der Ehegatten, daß sie sich den Gewinn hätten teilen wollen, und die Beklagte die Hälfte dieses Betrages dem Erblasser zugewandt habe« Zur Begründung verweist es insbesondere darauf, daß der Gewinn auf einem gemeinschaftlichen Konto der Ehegatten angelegt wurde und daß die beiden Grundstücke
 von den Ehegatten als Miteigentümern zu je 1/2 erworben wurdeno Weiter erwägt es, die Errichtung des gerneinsehaft-iichen Testamentes mit dem Ziele, die Beklagte und deren Töchter alö Erben des Ehemannes einzusetzen, wäre nicht verständlich, wenn dieser vermögenslos gewesen wäre» Weitere Anzeichen für seine Auffassung entnimmt es daraus, daß die Ehegatten bei der Errichtung des Testamentes von einem beiderseitigen Vermögen von 250 000 EM gesprochen haben»
Een Vortrag der Beklagten, sic seien über die aus dem Testament folgenden Pflichttoilsansprüchc nicht belehrt worden, hält cs auf Grund deö Inhalts der Urkunde für widerlegt»
Es sieht auch die Anschaffungen, die aus dem Lottogewinn oder- gemeinschaftlichen Guthaben gezahlt wurden, als gemeinsames Eigentum der Ehegatten an und gelangt, den im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Wertansätzen des 'Landgerichts folgend, für die Aktiven des Nachlasses zu einem Gesamtbeträge von 197 257930 EM (Hälfteanteil an den Grundstücken 181 070 EM, an den Konten 840,94 EM urid G 766,36 EM zuzüglich 530 EM Zinsen, an den Anschaffungen 7 675 LH, dazu 5 EM Bargeld und 370 EM Wert der persönlichen Habe des Erblassers)» An Passiven setzt das Berufungsgericht Gtcrbefallskosten von 1 771,85 EM ab» Eic von der Beklagten erhobenen Forderungen an den Nachlaß hält es nicht für begründet» Eic Beklagte behaupte selbst nicht, daß der Erblasser "ein Entgelt für die Zuwendungen oder eine spätere Eücksahlung versprochen habe» Eine solche Verpflichtung, insbesondere das Entstehen einer Ausgleichsfordorung, ergebe sich auch nicht aus den Umständen» Eas Berufungsgericht folgt daher dom Landgericht dahin, daß den Klägerinnen aus einem Rcinnachlaß von 195 485 «>45 EM ein Pflichtteilsanspruch von jo i/12 = 16 290,45 EM zustöhe»
 
II.
Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen? daß der Lottogewinn der Beklagten allein zugestanden habe? nachdem das Berufungsgericht eine entgegenstehende Feststellung nicht getroffen hat» - Die Revision rügt? das Berufungsgericht übersehe? daß es an einer wirksamen Vor-nögensübertragung der Beklagten auf den Erblasser fehle»
Eine solche sei nach der Sachlage nur in der Form einer Schenkung möglich gewesen» Ba3 Vorliegen einer Schenkung habe das Berufungsgericht nicht festgestellt? es werde auch nicht vermutet» Vor allem fehle es an einer Prüfung? ob überhaupt eine Vermögensübertragung stattgefunden habe und ob der Wille der Vertragschließenden auf eine unentgeltliche Zuwendung an den Empfänger gerichtet gewesen sei» Die Klägerinnen hätten nicht einmal behauptet? daß die Beklagte einen Teil ihres Lottogewinnes dem Erblasser geschenkt habe» Die Klage sei daher unschlüssig? wenn der Gewinn allein der Beklagten zugestanden habe»
Eine Vermögensübertragung durch die Beklagte auf den Erblasser liege in Y/irklichkeit nicht vor» Die Anlage eines gemeinschaftlichen Kontos habe das Berufungsgericht rechto-irrig als solche gewertet; zudem beruhten seine Feststellungen auf dem Übergehen von Beweisangeboten und der Nichtberüek-sichtigung wesentlicher Umstände» Für das Kraftfahrzeug und einen Teil der Anschaffungen ergebe sich das Alleineigentum der Beklagten bereits aus dem Kraftfahrzeugbrief und den Rechnungen? die auf den Namen der Beklagten ausgestellt seien» Soweit zu Lasten des gemeinschaftlichen K0nto3 Verbindlichkeiten des Erblassers erfüllt worden seien?
sei dieser
 
der Beklagten erstattungspflichtig gewesen« Bas gelte vor allem für den Erwerb der Grundstücke und den Bau dos Hauseso
 Bas Berufungsgericht habe auch übersehen, daß die Beklagte den Offenbarungseid über den Bestand des Nachlasses - Aktiven wie Passiven - geleistet habe; das von ihr beschworene Verzeichnis sei rechtsirrig nicht als Urkunde verwertet worden«
Aua dem Testament lasse sich über die Vermögenslage der Ehegatten Klein nichts entnehmen« Bas gelte einmal für die im Gebühreninteresso angegebene Höhe des Vermögens, im übrigen auch deshalb, weil das Testament schon aus dem Grunde notwendig gewesen sei, um die Töchter des Erblassers als Erben auszuschließen; sie hätten 3onst, auch wenn der Erblasser kein Vermögen hinterlassen habe, hinsichtlich jedes einzelnen ihm gehörigen Möbelstücks mitreden und der Beklagten Schwierigkeiten bereiten können« Die Notwendigkeit eines öffentlichen Testaments ergebe sich bereits aus dessen § 2«
III«
Die Bügen dringen nicht durch«
1« Y/enn der Lottogewinn allein der Beklagten zustand, wie für das Revisionsverfahren zu untorstellen ist, dann kann allerdings der bis dahin vermögenslose Erblasser nur durch eine Rechtshandlung der Beklagten Mitinhaber des Sparkassenkontos geworden sein, auf dem der Lottogewinn angelegt wurde« Der Revision ist einzuräumen, daß das Berufungsgericht lediglich ausgeführt hat, die Ehegatten hätten den Gewinn teilen wollen, die Beklagte höbe dem
 
Erblasser die Hälfte des Betrages zugewandt, ohne näher auszuführen, wie diese Zuwendung rechtlich zu beurteilen ist, und ob es sich um eine Schenkung handelt» Darin liegt indessen kein Fehler«, Denn die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen den Schluß, daß die Beklagte, wenn ihr der Lottogewinn allein zustand, die Hälfte davon dem Erblasser im beiderseitigen Einvernehmen unentgeltlich zugewandt, d.h. geschenkt hat» Dabei war es, wenn eine Zuwendung vorliegt, nach der den beiden Eheleuten bekannten Sachlage so offensichtlich, daß es sich nur um eine unentgeltliche handeln konnto, daß das Berufungs-goricht sich nähere Ausführungen zu diesem Punkte ersparen konnte»
Daß eine Zuwendung der Beklagten an den Erblasser vorliegt, wenn der Beklagten der Lottogewinn allein zustand, hat das Berufungsgericht ohne Bechtsvcrstoß ausgeführt,,
Seine Feststellungen, auf Grund deren es zu diesem Ergebnis gelangt, beruhen nicht auf verfahrensrechtlichen Verstößen»
Wenn Eheleute Geld, das einem von ihnen gehört, auf einem gemeinsamen Konto anlegen? dann ist dem anderen Ehegatten jedenfalls nach außen hin die Mitinhaberschaft an der Forderung eingoraumt, die gegen das Geldinstitut entstanden ist» Wohl kann im Innenverhältnis der Ehegatten etwas anderes gelten» Diese Möglichkeit hat das Berufungsgericht indessen nicht übersehen, sondern als nicht gegeben erachtet» Dem Vortrag der Beklagten, die aus der Entstehungsgeschichte des Kontos etwas anderes herleiten will - die Eheleute hätten von der Sparkasse ohne vorherige Vereinbarung fertig vorbereitete Formulare für ein gemeinschaftliches Konto vorgolegt erhalten und auf diese Weise sei es zur Anlage des gemeinschaftlichen Kontos gekommen - hat das
 
Berufungsgericht als richtig unterstellt und gewürdigt»
Es liegt daher kein Verfahrensverstoß darin, daß es die für den Vortrag angebotenen Beweise nicht erhoben hat» Ebensowenig zeigt es einen Rechtsfehier, daß es aus diesem Vortrag nicht die Folgerungen zieht, die die Beklagte für geboten erachtete
 Auch im übrigen vermag die Revision verfahrensrecht-liehe Fehler, insbesondere das 'übergehen von Bewcisange-boton und das Übersehen wesentlicher Umstände, nicht auf-zuzeigen» Daß das Kraftfahrzeug für die Beklagte zugelassen .war und die Rechnungen für verschiedene Anschaffungen auch auf den Namen der Beklagten lauteten, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht übersehen» Das Vermögensvcrzciehnis, dessen Richtigkeit die Beklagte mit dem Offenbarungseid bekräftigt hat, mußte das Berufungsgericht nicht urkunden-
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bewGislich verwerten» Die Beklagte hat sich bei ihrem Vortrag auf das Verzeichnis im Verfahren vor dem Landgericht berufen» Einen Antrag auf urkundenbeweisliche Verwertung des Verzeichnisses, dessen Bestehen und Inhalt bekannt waren, hat sie nicht gestellt» Schon deshalb war es nicht geboten, in der Bezugnahme auf das Verzeichnis etwas anderes als Parteivortrag zu sehen»
Ebensowenig liegt ein Rechtsfehler darin, daß und wie das Berufungsgericht aus der Errichtung und dem Inhalt des gemeinschaftlichen Testamentes Anzeichen für seine Überzeugung entnommen hat, der Erblasser habe erhebliches Vermögen besessen» Die Erwägung, der Erblasser hätte nicht testiert, v/onn er kein Vermögen gehabt hätte, das er der Beklagten und deren Kindern zuwenden wollte, entspricht der Lebenserfahrung» Hätte der Erblasser nur die wenigen Dinge besessen, deren Wert von der Beklagten mit rund 100 DM
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angegeben und vom Gericht; mit 370 DM angenommen worden ist, dann hätte auch das Bestreben, Streitigkeiten über diese Gegenstände vorzubeugen, - in dem die Revision den Beweggrund der lestamentoerrichtung sehen will - nach der Lebenserfahrung schwerlich dazu geführt, ein gemeinschaftliches notarielles Testament mit Kosten zu errichten, die sich aus einem Geschäftswert von 250 000 DM errechnen» Inwiefern § 2 des Testaments (oder eine andere Stelle desselben) notarielle Beurkundung erforderlich gemacht habe, ist nicht ersichtlich».;
Die Rügen der Revision laufen im wesentlichen darauf hinaus, ihre tatsächliche Würdigung an die Stelle der denkgesetzlich möglichen des Berufungsgerichts zu setzen» Dabei geht die Revision an folgendem vorbei: Das Berufungsgericht hat vor allen darauf abgestellt, daß der Lottogewinn auf einem gemeinschaftlichen Konto angelegt worden ist und daß die Eheleute Klein die weitaus wertvollsten Vormögensstücke, diio mit Hilfe des Lottogewinns angeschafft wurden, nämlich die beiden Hausgrundstücke, als Miteigentümer zu je 1/2 erworben haben« Bereits diese tragenden Gründe des Berufumgsurteils, neben denen die anderen Erwägungen, insbesondere soweit sie die Testarnentserrichtung betreffen, nur eine unterstützende Rolle spielen, rechtfertigen die Feststellung, daß die Beklagte dem Erblasser die Hälfte des Lottogewinns zugewandt hat« Danach unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht den Erblasser als Mitinhaber des Sparkassengut-habens und als Miteigentümer nicht nur der Grundstücke, sondern auch der -aus Mitteln des Guthabens angesehafften anderen Gegenstände angesehen hat»
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IV.
Dem Berufungsgericht ist auch in folgendem zuzustimmen: Die Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergehen könnte, daß ihr auf Grund ihrer Aufwendungen Ausgleichs ansprüchc (oder sonstige Ansprüche etwa aus ungerechtfertigter Bereicherung) gegen den Erblasser oder dessen Nachlaß erwachsen seien* Die Zuwendung des halben Lottogewinns allein vermochte solche Ansprüche nicht zu begründen. War aber der Erblasser, wenn auch, wie zu unterstellen ist, auf Grund einer Freigebigkeit der Beklagten, Mitinhaber des Sparkassenguthabens geworden, dann können Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB aus dem Erwerb der Grundstücke und dem Bau eines Hauses schon deshalb nicht entstanden sein, weil die für diese Zwecke gemachten Aufwendungen aus dem^ gemeinschaftlichen Vermögen bestritten wurden. Die Zuwendung des halben Lottogewinns hätte Ansprüche gegen den Erblasser nur begründen können, wenn dahingehende Vereinbarungen Vorgelegen hätten. Hierfür ist aber in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen worden. Die Revision erweist sich damit hinsichtlich des Hauptanspruches der Klägerinnen als unbegründet.
V.
Landgericht und Oberlandesgericht haben den Klägerinnen Zinsen ab 1. Januar 1963 aus den zuerkannten Beträgen zu-gosprochen, ohne hierfür eine hinreichende Begründung zu geben. Die Klägerinnen hatten ausgeführt, daß der Pflicht-teilsansprueh vom Todestage des Erblassers an zu verzinsen sei. Das ist nicht richtig. Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht zwar mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB). Über
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u
seine Verzinsung trifft das Gesetz jedoch keine besondere Vorschrift. Es gelten daher die allgemeinen Bestimmungen, d.h. der Pflichtteilsanspruch ist zu verzinsen vom Eintritt des Verzugs oder der Rechtshängigkeit an (§§ 288, 291 BGB;
 RG LZ 1915, 223^; BayObLG DJZ 1931, 965)« Die Klägerinnen haben keine bestimmten Tatsachen behauptet, aus denen sich ersehen ließe, daß die Beklagte vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit in Verzug geraten sei, obwohl die Beklagte vorgetragen hat, sie habe sich nicht in Verzug befunden. Sie können daher erst von Klagozustellung an (6. Juni 1963) Zinsen verlangen. Insoweit ist daher das Berufungsurteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil abzuändern.
Me Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.
Pr. Kreft	Br.	Arndt	Br. Hußla
 Keßler
 Sonnabend