Beisatz; Die Einziehung von Branntwein, dessen Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann, ist bei einer, den Aufsichtsbestimmungen des Braxmtweinmonopolge-setzes unterliegenden Person auch dann entschädigungslos zulässig, wenn dieser Person nicht nachge-wiesen werden kann, daß sie in strafbarer Weise oder vorwerfbar gegen die Bestimmungen des Brannt-weinmonopolgesetzes verstoßen hat, oder daß sie aus einem derartigen Verstoß Vorteile erlangt hat. Der Brenner hat da mit - zu demindest stillschweigend - auf die Erhebung der Verwaltungsklage verzichtet, so daß infolgedessen das Eigentum an Branntwein und Korbflaschen auf den Bund übergegangen ist. Der Kläger als Rechtsnachfolger des Brenners hat auch im vorliegenden Prozeßverfahren nichts Über Herkunft und Br werb des überführten Branntweins vorgetragen. Aus diesem Rn stand und der Tatsache des Verzichts auf ein Rechtsmittel gegen den Oberführungsbescheid hab das Berufungsgericht ge- Es ist daher davon auszugehen, daß Herkunft und Erwerb des überführten Branntweins nicht nachgewiesen werden können. Zu entscheiden ist deshalb über die Frage, ob die Überführung von Branntwein (§51 c BranntwMonG), der in einem der amtlichen Aufsicht unterliegenden "Branntweinbetrieb" im Sinne des' § 43 BranntwMonG vorgefunden wird, und "dessen Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann" (§51 b Abs. 1 Ziff.5 BranntwMonG), eine nach Art. 14 GG entschädigungspflichtige Enteignung enthält, wenn eine strafbare, schuldhafte Handlung des Brenners mangels Beweises nicht nachzuweisen ist. 1) Die hier auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfende entschädigungslose "Überführung" in das Eigentum des Bundes suellt sich als eine entschädigungslose "Einziehung" dar. Allerdings enthält das Grundgesetz ebenso wie die Weimarer Verfassung keine ausdrückliche Regelung der Zulässigkeit eines solchen Eingriffs in das Eigentum, ■‘'och wird nicht bezweifelt, daß zur Strafe wie in die persönliche Freiheit so auch in das Eigentum des schuldigen Täters eingegriffen werden kann (Huber, mit § 51 b Abs. 1 Ziff.5 Branntw-MonG nicht, weil die Überführung vom Gesetzgeber nicht als Sühne für ein unter Strafe gestelltes schuldhaftes Verhalten angeordnet ist. Mit ihr werden vielmehr Sicherungs zwecke verfolgt« Es soll durch sie Branntwein monopolwidriger Herstellung, Einfuhr oder Verwertung aus dem Verkehr gezogen werden, ohne daß eine Bestrafung der -Täter wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Branntweinmonopolgesetzes vorangegangen sein muß. Deshalb wurde durch das Gesetz vom 25 c März 1959 (RGBl I 604) § 129 BranntwMönG, der nach der alten Fassung die Einziehung von Branntwein, dessen Herkunft oder Erwerb nicht nächgewiesen werden kann, vorschrieb, aus den Strafbestimmungen des Branntweinmonopolgesetzes herausgenommen und ohne Veränderung seines Inhalts in die Bestimmungen über "Amtliche Aufsicht" (§§ 43 ff BranntwMönG) eingefügt. Im vorliegenden Fall war der Brenner von einem Vergehen gegen die Strafbestimmungen des Branntweinmonopolgesetzes - wenn auch mangels Beweises - ^rechtskräftig.. 2) Nun ist die entschädigungslose Einziehung aber nicht nur gegenüber einem Täter zulässig, der schuldhaft mit Strafe bedroht-e Handlungen begeht. Die ent-schädigungslose Einziehung ist auch gegenüber dem Eigentümer der nicht Täter ist, in zahlreichen Bestimmungen (vgl. In der Vergangenheit hat das Reichsgericht in diesen Fällen die entschädigungslose Einziehung teils als eine Sicherungsmaßnahme (z.33. In Fällen, in denen diese Einziehung nur als Kann- Forschrift vorgesehen ist, und in denen die Einziehung als Sicherungsmaßnahme nicht in Frage kommt, weil uie Gegenstände an aich nicht gefährlich sind, steht die heutige Rechtsausfassung «aus Gründen der Gerechtigkeit und der Billigkeit" einer Haftung des unbeteiligten Eigentümers für die Schuld des Täters entgegen}; in solchen Fällen wird für die Einziehung gegenüber dem Nichttäter ein besonderer Rechtfertigungsgrund gefordert (BGHSt 1, 351 /55J7» das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 14. § 123 Abs. 2 BranntwMonG} § 40 WStG 1949} § 19 OwiG) die entschädigungslose Einziehung von Eigentum, das nicht dem Täter gehört, zugelassen worden, m diesen Fällen wird also nicht verlangt, daß der Eigentümer sich selbst strafrechtlich schuldig gemacht hat. Es genügt hier vielmehr ein vorwerfbares, wenn auch nicht unter Strafe gestelltes Verhalten des Eigentümers. In allen diesen Fällen kann die entschädigungslose Einziehung nicht aus dem Gedanken der Strafe oder Sühne gerechtfertigt werden. Eicht im einzelnen geprüft zu werden braucht, wieweit diese hier erörterten Einziehungen sich schon deshalb nicht als unzulässige Eingriffe in das Eigentum darstellen können und deshalb "entschädigungslos" zulässig sind,.weil die Gegenstände, deren entschädigungslose Einziehung vom Gesetz vorgesehen wird, wirtschaftlich keinen Wert haben, wie etwa verdorbene Lebensmittel. Die Frage nach der Rechtfertigung solcher von einem vorwerfbaren Verhalten gänzlich losgelöster Einziehungen, die nur aus Sicherungsgründen angeordnet sind, bleibt daher auch bei einem Großteil dieser angeführten Gesetze bestehen. Sie Revision verweist zwar darauf, da£ bei der Neufassung des § 86 StGB bestimmt worden ist, im Falle des Hochverrats dürften dem Tät$r nicht gehörige Gegenstände nur gegen angemessene Entschädigung eingezogen werden, "es sei denn, daß der Eigentümer sich im Zusammenhang mit der Tat auf andere Weise strafbar gemacht hat". um Bedenken auszuschalten, die sich gegen eine unterschiedslose Einziehung ohne Entschädigung aus den Enteignungsvorschriften des Art. 14 GG ergeben (Schafheutle, JZ 1956 J7) - Hun können sich aber die nach § 86 StGB vorgesehenen Einziehungen auch auf Gegenstände beziehen, von denen selbst eine Gefährdung nicht ausgeht. Insoweit aber ist in der Tat eine entschä-digungslose Einziehung ohne vorwerfbares Verhalten des Eigentümers mit Art. 14 GG nicht vereinbar, weil es insoweit an einem Rechtfertigungsgrunä für die entschädigungslose Einziehung fehlen würde. zwecks wirksamerer Bekämpfung des Hochverrats die Einziehung zu ermöglichen,, diese von der Gewährung einer Entschädigung abhängig macht, besagt das nicht, daß auch die entschädigungs-lose Einziehung eines störenden Gegenstandes bei Fehlen eines vorwerfbaren Verhaltens des Eigentümers nur gegen Entschädigung zulässig sei. Es ist also davon auszugehen, daß störendes Eigentum u.U. entschädigungslos auch dann eingezogen werden kann, wenn der Eigentümer nicht schuldhaft gegen Strafgesetze verstoßen hat, und ihm auch sonst ein .vorwerfbares Verhalten nicht zur Last fällt: Vielmehr können für jenen Fall bereits Sicherungsmaßnah-men gegen die von einem Gegenstand ausgehenden Gefährdungen, Von dem hergestellten oder eingeführten Branntwein werden Abgaben in einer die Herstellungskosten um das mehrfache übersteigenden Höhe erhoben; deshalb ist der Anreiz, Produkte herzustellen, einzuführen, zu reinigen oder zu verkaufen, die nicht mit diesen hohen Abgaben belastet sind, besonders groß. eingeführt odeh in Verkehr gehraeht worden;:ist, schuldhaft oder Das gleiche gilt.auch für den Branntwein im Besitz von ; Bas Gebot für Branntweinbetriebe, dafür Vorsorge zu treffen, daß sie jederzeit in der Lage sind, Herkunft und Erwerb des in ihrem Besitz befindlichen Branntweins nachzuweisen, ergibt sich jedoch aus § 51 b Abs. 1 Ziff.5 BranntwMonG und aus der Gesamtregelung über Branntweinherstellung und -einfuhr. Badurch, daß das Gesetz in § 51 b Abs. 1 Ziff.5 die Sicherstellung von Branntwein, dessen Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann, in Branntweinbetrieben anordnet, und zwar gerade so anördnet, wie in Bällen, in denen gegen ausdrücklich ausgesprochene Gebote und Verbote verstoßen ist, 0ibt es hinreichend zu erkennen, daß den Branntweinbetrieben Herstellung, Einfuhr und Inverkehrbringen von Branntwein nur unter der Voraussetzung, also nur mit der Schranke erlaubt ist, daß diese Betriebe Vorsorge treffen, jederzeit Herkunft oder Erwerb des in ihrem Besitz befindlichen Branntweins nachweisen zu können. Zu dieser Schlußfolgerung besieht umso mehr Anlaß, als eine solche Beschränkung mit Rücksicht auf den großen Anreiz und die .leichte Möglichkeit, die Vorschriften über Herstellung, Einfuhr und Inverkehrbringen von Branntwein zu verletzen, geradezu zwingend im Interesse der notwen.- Nach dieser Bestimmung kann angeordnet werden, "daß über den Betrieb und Uber den hergestellten oder in den Verkehr gebrachten Branntwein Buch zu führen ist und die Bestände festzustellen sind,” eine Anordnung, die im vorliegenden Falle nicht ergangen ist. Vorsorge zu dem Nachweis der Herkunft oder des Erwerbes zu treffen, denn diese allgemeine Vorsorgepflich stellt es vor allem in das Ermessen .des einzelnen Branntweinbetriebes, in welcher Weise er Herkunft oder Erwerb des in seinem Besitz befindlichen Branntweins nachweisen will, während nach § 47 Abs. 2 Ziff.4 "Buchführungspflicht" und "Bestandsaufnahmen” vorgeschrieben werden können. Der Branntwein, der auf diese Weise einer umfassenden Kontrolle entzogen wird, bedeutet eine Gefährdung der Einhaltung der vom Branntweinmonopolgesetz geschaffenen Ordnung, die zu ihrer Durchsetzung gerade vorsieht, daß sich im Besitz der Branntweinbetriebe nur untej Kontrolle hinsichtlich Herkunft und Erwerb stehender Branntwein befindet. Diese Gefährdung ist so groß, daß die Verletzung der sie herbeifährenden Nachweispflicht vom Gesetzgeber unbedenklich unter Ftrafe gestellt werden könnte, wie das in zahlreichen Gesetzen bei Verletzung von Bewirtschaftungs- Hätte der Gesetzgeber danach sogar die Möglichkeit, das Vorhandensein von unkontrolliertem Branntwein im Besitz von Branntweinbetrieben wegen der durch ihn hervorgerufenen Gefährdung der vom Branntweinmonopolgesetz aufgestellten Ordnung unter Strafe zu stellen, so ist es für das V o r h a n-d e n s e i n der Gefährdung ohnq Bedeutung, ob der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit der Strafandrohung Gebrauch macht oder nicht« Bas Vorhandensein der Gefährdung der vom Branntweinmonopolgesetz aufgestellten Ordnung bleibt auch bestehen, wenn der Gesetzgeber wie hier von jener Möglichkeit der Strafandrohung absieht. Branntwein im Besitz von Branntweinbetrieben, der der Kontrolle über Herkunft und Erwerb entzogen wird, enthält daher eine Gefährdung der vom Branntweinmonopolgesetz aufgestellten Ordnung. Vielmehr muß, wie oben zu Ziff.3 bereits ausgeführt wurde, die entschädigungslose Einziehung von Eigentum sich darauf beschränken, den gemeinsohädliohen Mißbrauch des Eigentums zu verhindern. Deshalb verneint z.Bo Huber (aaO § 88 III 2 d So 338/9) bei Verletzung ht en die Zuläs s igkeit der ent sc hä di - i b gungslosen Einziehung/nicht im Eigentum des Auskünfte-pflichtigen stehenden Eigentums, wenn nicht auch der Eigentümer sich vorwerfbar verhalten hat.; Pflicht ist aber gerade auch die Kontrolle der Entrichtung von Abgabe und Gewinn. Wäre die Einziehung in solchen fällen nur gegen Entschädigung zulässig, so würde dieser Sinn der Nachweispflicht völlig vernachlässigt und dem Eigentümer die vom Gesetz verlangte Nachweispflicht abge-uommen. Aus der Nachweispflicht des Eigentümers über Herkunft und Erwerb würde eine Nachweis*,flicht der Behörde dahin, daß von diesem Branntwein Abgaben und Gewinn noch nicht entrichtet sind. Demgegenüber kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, es liege grundsätzlich der Behörde ob, nachzuweisen, daß die Voraussetzungen vorliegen, unter denen Abgaben, Zölle und Steuern zu entrichten sind. Deshalb würde es grundsätzlich unzulässig sein, von jedem beliebigen Besitzer von Branntwein zu verlangen, daß er Herkunft und Erwerb des Branntweins unter Androhung der sonst erfolgenden entschädigungslosen Einziehung nachweisen müßte. Hier geht es nur, wie wiederholt betont, um die entschädi-^ungslose Einziehung von Branntwein, der sich im Besitz von Branntweinbetrieben befindet. a. auch unter der Auflage erteilt worden, Vorsorge dahin zu treffen, Erwerb und Herkunft des in ihrem Besitz befindlichen Branntweins stets nachweisen zu können. Sine Person, ein Betrieb oder ein Unternehmen; die solchen Auflagen unterworfen sind, stehen völlig anders da als der Staatsbürger, von dem Abgaben, Zölle und Stemm verlangt werden. der Herstellung, der Einfuhr und der Verwertung von Branntwein befreit, erscheint es zulässig, bei solchen vom Verbot Befreiten eine Ausnahme von dem Grundsatz 'zuzulassen,, daß es nicht dem Abgabepflichtigen, sondern der Behörde obliegt, 6ie Voraussetzungen der Abgabepflicht nachzuweisen. Außerdem kommt noch hinzu, daß niemand verpflichtet ist, sich den Unannehmlichkeiten eines solchen Nachweises zu unterwerfen; vielmehr unterwerfen die von dem Verbot Befreiten sich freiwillig auch der Auflage der Nachweispflicht, und zwar in Kennt nis der bei Nichtbeachtung der Nachweispflicht in Aussicht gestellten entschädigungslosen Einziehung. Unter diesen Umständen kann die entschädigungslose Einziehung dieses im Besitz der Branntweinbetriebe befindlichen, infolge Nichtbeachtung der Nachweispflicht störenden Branntweins als ein immerhin mögliches Mittel den Mißbrauch gerade dieses Eigentums auszuschließen, angesehen werden. Ob eine Sicherung des Eingangs der Branntweinabgabe und der Monopolgewinne auch dadurch hätte herbeigef ährt werden können, daß der Gesetzgeber nicht die entschädigungslose Einziehung, sondern nur die Entrichtung der vermutlich niehtgezahlten Abgaben anordnet, wie der Kläger es in den Tatsacheninstanzen als ausreichende Sicherung der Abgabepflicht bezeichnet hat, ist unerheblich. Ob zur Erreichung jenes Zweckes die Einziehung von Branntwein, dessen Herkunft und Erwerb nicht nachgewiesen werden kann, unbedingt nötig ist, hat das Gericht nicht zu entscheiden. Gerade so wie in BGHSt 2, 520 Einziehung einer zollpflichtigen Ware bei einem Eigentümer, der nicht schuldhaft oder vorwerfbar gehandelt und der nicht Vorteile aus einer Zollhinterziehung erlangt hat, dieser Umstand darin gesehen worden ist, daß der Eigentümer die Ware durch einen Vertreter hat einziehen lassen, kann dieser besondere Umstand in der Person des Eigentümers hier darin gefunden werden, daß die begünstigten Branntwein-betriebe entgegen dem allgemeinen Verbot des Tätigwerdens im Branntweingewerbe Ausnahmegenehmigungen unter gewissen Schranken erhalten haben und sich dieser Regelung' durch Eröffnung ihres Betriebes »unter jener Aufla0e unterworfen haben» d) Die in §.51 h ibsf 1 Ziff» 6 und § 51 c BrannwMonG -f ff hinsichtlich der "Umschließungen des Branntweins" ausdrücklich angeordnete Sicherstellung und Überführung in das Eigentum des Bundes, ist ebenfalls mit dem Grundgesetz vereinbar«-' '| Die Einziehung solcher Umschließungen wird bei Flüssigkeiten überall da, wo eine Einziehung der Flüssigkeit entschädigungs■\ los.zulässig ist, zugela,ssen und als mit dem Grundgesetz verf: stände geringfügigen Wertes handelt und ihre Bedeutung daher gegenüber dem Y/erte der eingezogenen Flüssigkeit gering ist» Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise, die nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats gerade bei Ermittlung, ob eine Enteignung vorliegt, angebracht iBt, kann daher die Einziehung der Umschließungen, die nur entsprechend der Zweckbestimmung der Umschließung zur reibungslosen Durchführung der Einziehung des Branntweins erfolgt, im allgemeinen als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen werden, wenn die entsohädigungslose Einziehung des Inhalts zulässig ist. Nach alledem ergibt pich, daß die Überführung des bei dem Brenner Vorgefundenen Branntweins, dessen Herkunft und Erwerb der Brenner nicht nachzuweisen vermochte, einschließlich der Umschließungen sich als eine entschädigungslos zulässige Einziehung darstellt und nicht als eine entschädigungspflichtige Enteignung angesehen werden kann.
Für Hachschlagewerk!
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QetJt BranntwitonG § 51 b Abs» 1 Ziff. 5$ GG Art» 14
Beisatz; Die Einziehung von Branntwein, dessen Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann, ist bei einer, den Aufsichtsbestimmungen des Braxmtweinmonopolge-setzes unterliegenden Person auch dann entschädigungslos zulässig, wenn dieser Person nicht nachge-wiesen werden kann, daß sie in strafbarer Weise oder vorwerfbar gegen die Bestimmungen des Brannt-weinmonopolgesetzes verstoßen hat, oder daß sie aus einem derartigen Verstoß Vorteile erlangt hat.
Aktenzeichens III ZR 215/56 OLG Karlsruhe Freiburger Senat Urt. des BGH v». 16. Juni 1958 LG Freiburg
:£■ g: Tatbestands ;
Bei dem Landwirt Franz O^HHfr (im folgenden kurz Brenner ge nan-rc) wurden im Zuge eines wegen Verdachtes des Schwarzbrenners e ihg e 1 jf:f tin ;M
noch, den Brwerb des Branntweins nachweisen könneno .
Der Brenner hat seine angeblichen Ansprüche gegen die beklagte Bundesrepublik auf -Wertersatz der eingezogenen Gegenstände an den Kläger abgetreten,» Der Kläger und der Brenner
von 1.017,10 BivI verlangt, - •. .
zulässige Einziehung, ' ' .
u|ge||||j|||h§§f|||fR^
977; 10 m. Die Beklagte bittet
um Zurückweisung der Re viel,
3
.Ent sehe! dungsgründe g
Der Kläger, der infolge Abtretung angeblicher Ansprüche des Brenners unstreitig an dessen Stelle als angeblicher Gläubiger getreten ist, macht Ansprüche wegen Enteignungs-. ent Schädigung geltend, weil Branntwein und Korbflaschen des Brenners gemäß § 51 b Abs. 1 Ziff. 5 und 6 i.V. mit § 51 c BranntwMonCr, nachdem der Srennor im Strafverfahren von der Anklage des Schwärzbrennens mangels Beweises freigesprochen worden war, sichergestellt und in das Eigentum des Bundes Überführt worden sind.
Vie bereits das Lfuidgericht, von Berufung und Revision nicht angegriffen, zutreffend ausgefUhrt hat, war zwar die dem Uberführungsbescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung. nicht vollständig, so daß die Prist zur Anfechtung des ÜberfUhrungsbescheides im verwaltungsgerichtlichen Verfahrei noch nicht zu laufen begonnen hat. Jedoch hat der Rechtsanwalt des Brenners der Oberfinanzfirektion gegenüber wiederholt erklärt, daß "gegen die Rechtswirksamkeit der überfüh-rungsveifügung nichts eingewendet werde". Der Brenner hat da mit - zu demindest stillschweigend - auf die Erhebung der Verwaltungsklage verzichtet, so daß infolgedessen das Eigentum an Branntwein und Korbflaschen auf den Bund übergegangen ist. :
« .
Der Kläger als Rechtsnachfolger des Brenners hat auch im vorliegenden Prozeßverfahren nichts Über Herkunft und Br werb des überführten Branntweins vorgetragen. Aus diesem Rn stand und der Tatsache des Verzichts auf ein Rechtsmittel gegen den Oberführungsbescheid hab das Berufungsgericht ge-
folgert, der Kläger und der Brenner wendeten sich nicht gegen die Hechtmäßigkeit des Üherfiihrungshescheides. Diese von der Revision ebenfalls nicht angegriffene Würdigung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Es ist daher davon auszugehen, daß Herkunft und Erwerb des überführten Branntweins nicht nachgewiesen werden können. '
Zu entscheiden ist deshalb über die Frage, ob die Überführung von Branntwein (§51 c BranntwMonG), der in einem der amtlichen Aufsicht unterliegenden "Branntweinbetrieb" im Sinne des' § 43 BranntwMonG vorgefunden wird, und "dessen Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann" (§51 b Abs. 1 Ziff. 5 BranntwMonG), eine nach Art. 14 GG entschädigungspflichtige Enteignung enthält, wenn eine strafbare, schuldhafte Handlung des Brenners mangels Beweises nicht nachzuweisen ist.
1) Die hier auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfende entschädigungslose "Überführung" in das Eigentum des Bundes suellt sich als eine entschädigungslose "Einziehung" dar. Die Zulässigkeit einer solchen entschädigungslosen Einziehung wird durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht schlechthin ausgeschlossen.
Soweit die entschädigungslose Einziehung als Sühne oder Strafe gegenüber dem schuldigen Täter angeordnet ist (§40 StGB), ist ihre Zulässigkeit von jeher unbestritten gewesen.
Auch die Revision zieht nie Zulässigkeit einer dert-Eigen entschädigungslosen Einziehung nicht in Zweifel. Allerdings enthält das Grundgesetz ebenso wie die Weimarer Verfassung keine ausdrückliche Regelung der Zulässigkeit eines solchen Eingriffs in das Eigentum, ■‘'och wird nicht bezweifelt, daß zur Strafe wie in die persönliche Freiheit so auch in das Eigentum des schuldigen Täters eingegriffen werden kann (Huber,
Wirtschaftsverwaltungsrecht 2. Aufl.§ 69 IV S. 41 j Ipsen? Enteignung und Sozialisierung in Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehre, Heft 10 S.88).
Um eine solche Einziehung handelt es sich hei der Überführung nach § 51 c i.V. mit § 51 b Abs. 1 Ziff. 5 Branntw-MonG nicht, weil die Überführung vom Gesetzgeber nicht als Sühne für ein unter Strafe gestelltes schuldhaftes Verhalten angeordnet ist. Mit ihr werden vielmehr Sicherungs zwecke verfolgt« Es soll durch sie Branntwein monopolwidriger Herstellung, Einfuhr oder Verwertung aus dem Verkehr gezogen werden, ohne daß eine Bestrafung der -Täter wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Branntweinmonopolgesetzes vorangegangen sein muß. Deshalb wurde durch das Gesetz vom 25 c März 1959 (RGBl I 604) § 129 BranntwMönG, der nach der alten Fassung die Einziehung von Branntwein, dessen Herkunft oder Erwerb nicht nächgewiesen werden kann, vorschrieb, aus den Strafbestimmungen des Branntweinmonopolgesetzes herausgenommen und ohne Veränderung seines Inhalts in die Bestimmungen über "Amtliche Aufsicht" (§§ 43 ff BranntwMönG) eingefügt. Im vorliegenden Fall war der Brenner von einem Vergehen gegen die Strafbestimmungen des Branntweinmonopolgesetzes - wenn auch mangels Beweises - ^rechtskräftig..
* V* *
freigesprochen worden.
2) Nun ist die entschädigungslose Einziehung aber nicht nur gegenüber einem Täter zulässig, der schuldhaft mit Strafe bedroht-e Handlungen begeht. Die ent-schädigungslose Einziehung ist auch gegenüber dem Eigentümer der nicht Täter ist, in zahlreichen Bestimmungen (vgl. z. B. §§ 152, 295, 296a, 360 Abs. 2, 367 Abs. 2 StGB* § 414 HAG; ' § 123 BranntwMönG) vorgesehen. In der Vergangenheit hat das Reichsgericht in diesen Fällen die entschädigungslose Einziehung teils als eine Sicherungsmaßnahme (z.33. HGSt 67, 215 teils als eine Art dinglicher Haftung für fremde Schuld
(RGSt 62, 49 £5<-7', 69» 385 /589/) für zulässig erachtet.
Diese Rechtfertiguhgsgründe hat die neuere Auffassung in gewissem Umfange nicht als durchgreifend angesehen. In Fällen, in denen diese Einziehung nur als Kann- Forschrift vorgesehen ist, und in denen die Einziehung als Sicherungsmaßnahme nicht in Frage kommt, weil uie Gegenstände an aich nicht gefährlich sind, steht die heutige Rechtsausfassung «aus Gründen der Gerechtigkeit und der Billigkeit" einer Haftung des unbeteiligten Eigentümers für die Schuld des Täters entgegen}; in solchen Fällen wird für die Einziehung gegenüber dem Nichttäter ein besonderer Rechtfertigungsgrund gefordert (BGHSt 1, 351 /55J7» das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 14. April 1958 - III ZR 189/56 - S. 11/13). Dieser wird z. B. bejaht, "wenn der unbeteiligte Eigentümer bei Anwendung der erforderlichen und von ihm auch billigerweise zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß der Täter zur Begehung der lat sein Eigentum benutzen werde oder werde benutzen können, oder wenn er einen Vorteil gehabt hat, dessen Zusammenhang mit der Tat für ihn erkennbar war" (BGHSt 1, 351 /353/47).
Mit dieser Beschränkung ist auch in verschiedenen Gesetzen (vgl. z. B. § 123 Abs. 2 BranntwMonG} § 40 WStG 1949} § 19 OwiG) die entschädigungslose Einziehung von Eigentum, das nicht dem Täter gehört, zugelassen worden, m diesen Fällen wird also nicht verlangt, daß der Eigentümer sich selbst strafrechtlich schuldig gemacht hat. Es genügt hier vielmehr ein vorwerfbares, wenn auch nicht unter Strafe gestelltes Verhalten des Eigentümers. Auch in diesen Fällen findet die entschädigungslose Einziehung ihre Rechtfertigung aus dem Gedanken der Sühne«
Jeuoch kann auch mit dieser Begründung die hier zu «beurteilende entschädigungslose Einziehung aus § 51 c i.V. mit § 51 b Abs. 1 Ziff. 5 BranntwMonG nicht gerechtfertigt wer-
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tigt aufge sammelt er Waffen, unberechtigt hergestellter i'ormen, Stiche und Platten zur Herstellung von Stempeln, Banknoten, Wertzeichen) und in § 567 Abs. 2 StGB (Einziehung von verfälschten Lebensmitteln, Schlageisen, Selbstgeschossen, verbotenen Waffen). In allen diesen Fällen kann die entschädigungslose Einziehung nicht aus dem Gedanken der Strafe oder Sühne gerechtfertigt werden. Vielmehr handelt es sich in diesen Fällen um Sicherungsmaßnahmen.
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Eicht im einzelnen geprüft zu werden braucht, wieweit diese hier erörterten Einziehungen sich schon deshalb nicht als unzulässige Eingriffe in das Eigentum darstellen können und deshalb "entschädigungslos" zulässig sind,.weil die Gegenstände, deren entschädigungslose Einziehung vom Gesetz vorgesehen wird, wirtschaftlich keinen Wert haben, wie etwa verdorbene Lebensmittel. Es verbleiben nämlich auch nach Aussonderung der Einziehungen, die sich auf solche wertlosen Ge„snstände beziehen, in den genannten Fällen immer noch Einziehungen Übrig, die Gegenstände von Wert betreffen. Die Frage nach der Rechtfertigung solcher von einem vorwerfbaren Verhalten gänzlich losgelöster Einziehungen, die nur aus Sicherungsgründen angeordnet sind, bleibt daher auch bei einem Großteil dieser angeführten Gesetze bestehen.
Das Reichsgericht und ihm folgend das Schrifttum hat die vom Gesetzgeber angeordneten Einziehungen als polizeiliche Sicherungsmaßnahmen für zulässig erachtet. Erkennbar klingt auch in BGHSt 1, 351 /55J7 018 Rechtfertigung solcher Einziehungen der Gedanke der polizeilichen Sicherung an. Soweit ersichtlich, ist die Zulässigkeit solcher Einziehungen auch nirgendwo bestritten worden. Auch Huber (aaO) hat sich mit diesen - erkennbar aus Sicherungsgründen angeordneten - Einziehungen und ihrer Rechtfertigung nicht auseinandergesetzt. Die Sicherung vor Gefährdung, die in erster Linie Aufgabe der Polizei
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unmittelbar auswirkt (Werner Weber in Neumann-Nipperdey-Scheuner: ^ie Grundrechte Bd, 2 S, 367).
Sie Revision verweist zwar darauf, da£ bei der Neufassung des § 86 StGB bestimmt worden ist, im Falle des Hochverrats dürften dem Tät$r nicht gehörige Gegenstände nur gegen angemessene Entschädigung eingezogen werden, "es sei denn, daß der Eigentümer sich im Zusammenhang mit der Tat auf andere Weise strafbar gemacht hat". Richtig ist, daß diese Regelung der Bntschädigungspflicht von Einziehungen eingeführt worden ist. um Bedenken auszuschalten, die sich gegen eine unterschiedslose Einziehung ohne Entschädigung aus den Enteignungsvorschriften des Art. 14 GG ergeben (Schafheutle, JZ 1956 J7) - Hun
können sich aber die nach § 86 StGB vorgesehenen Einziehungen auch auf Gegenstände beziehen, von denen selbst eine Gefährdung nicht ausgeht. Insoweit aber ist in der Tat eine entschä-digungslose Einziehung ohne vorwerfbares Verhalten des Eigentümers mit Art. 14 GG nicht vereinbar, weil es insoweit an einem Rechtfertigungsgrunä für die entschädigungslose Einziehung fehlen würde. Wenn der Gesetzgeber, um auch insoweit
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zwecks wirksamerer Bekämpfung des Hochverrats die Einziehung zu ermöglichen,, diese von der Gewährung einer Entschädigung abhängig macht, besagt das nicht, daß auch die entschädigungs-lose Einziehung eines störenden Gegenstandes bei Fehlen eines vorwerfbaren Verhaltens des Eigentümers nur gegen Entschädigung zulässig sei.
Es ist also davon auszugehen, daß störendes Eigentum u.U. entschädigungslos auch dann eingezogen werden kann, wenn der Eigentümer nicht schuldhaft gegen Strafgesetze verstoßen hat, und ihm auch sonst ein .vorwerfbares Verhalten nicht zur Last fällt: Vielmehr können für jenen Fall bereits Sicherungsmaßnah-men gegen die von einem Gegenstand ausgehenden Gefährdungen,
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• der "amtlichen hufsicht" unterliegen« Dazu gehört der Brenner. Infolgedessen Bedarfes nur der Entscheidung,, ob die ent schädigungslose -'i.nzie-hung des bei einem uder amtlichen huf sicht?1. unt er 11 e geraden
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das Bezugs-.; da.s Reinigungs-,f däsvBin!Uhr-;;und; has Handels- -n ##no.:po#^ ;;Branntwalih« : olgen :iie:vPe:währMg: ;dieser Monopol- ;
Stellung sind, soweit ersichtlich, verfassungsrechtliche Bedenken bisher nicht erhoben worden. Die Zulässigkeit eines solchen Monopols ergibt sich, soweit es sich um ein Finanz-monopol (so z.B. Walther, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchssteuern 1953, 67) handelt, aus Art. 105 ff GG. Ist es als ein Monopol mit wirtschaftlicher Zielsetzung (so z.B, Hump-Würms in Zeitschrift für Zölle und Verbrauchssteuern 1951, 273}
Kohut ebenda 1953, 273) zu werten, so handelt es sich -mindestens in der praktisch jehundhabten A'orra eines Zwangsmonopols (vgl. Finanzpolitische Mitteilungen des BMF Hr. 12 S. 2 in Zeitschrift für Zölle und Verbrauchssteuern 1951, 191)
- um eine nach Art. 12 GG zulässige Hegelung der Berufsaus-äbung.
Das mit dem Branntweinmonopolgesetz erstrebte Ziel besteht in der Sicherung der Branntweinabgabe sowie der Lenkung der Branntweinherstellung, der -einfuhr und des -Vertriebes im Interesse der Volksgesundheit wie der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die durch das Branntweinmonopolgesetz geschaffene Ordnung dient damit «finanz-, agrar- und
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wirtschaftspolitischen sowie sonstigen wirtschaftlichen Zielen« (vgl. Hiemonimis Getränkegesetze Aufl. 1952, Branntweinmonopolgesetz, Vorbemerkung Ziff. 3 S. 620). Diese vom Gesetz geschaffene Ordnung baut darauf auf, daß Branntwein nur in bestimmten Umfang hergestellt und eingeführt wird. Sie ist auh zweifachem Grund gerade im Hinblick auf die von ihr betroffene Ware «Branntwein« besonderer Gefährdung ausgesetzt. Von dem hergestellten oder eingeführten Branntwein werden Abgaben in einer die Herstellungskosten um das mehrfache übersteigenden Höhe erhoben; deshalb ist der Anreiz, Produkte herzustellen, einzuführen, zu reinigen oder zu verkaufen, die nicht mit diesen hohen Abgaben belastet sind, besonders groß. Hinzu kommt, daß es verhältnismäßig einfach und leicht ist, Branntwein unerlaubt
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und damit ohne Zahlung der iioheii ibgäben.herzustellen oder eins u füh r c n o
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Das gleiche gilt.auch für den Branntwein im Besitz von ;
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auch ordnungsmäßig hergestelit, :eing;eführt oder in den Yorkelir ^^et>|^c^l^®ä:e;Ä^§inv:ife^^.fc:l^tSillll^^^S^SES^S^'9Äf;‘:ihn gegen eine gesetzliche/Anordnung’ verstoßen? ./Herstellung, Einfuhr- und
geregelt;
verboten
sind. Bine Verpflichtung fiir Branntweihbetriebe, Herkunft und Erwerb von in ihrem Besitz befindlichem Branntwein nachzuweisen, ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen. Bas Gebot für Branntweinbetriebe, dafür Vorsorge zu treffen, daß sie jederzeit in der Lage sind, Herkunft und Erwerb des in ihrem Besitz befindlichen Branntweins nachzuweisen, ergibt sich jedoch aus § 51 b Abs. 1 Ziff. 5 BranntwMonG und aus der Gesamtregelung über Branntweinherstellung und -einfuhr. Bas Gesetz hat Herstellung, Einfuhr und Inverkehrbringen von Branntwein beim Bund monopolisiert. Einfuhr, Herstellung und Inverkehrbringen durch andere Stellen ist grundsätzlich verboten und den Branntweinbetrieben nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Allen Branntweinbetrieben ist daher nur mit dieser Schranke ihre Tätigkeit gestattet.
Bie vom Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Kontrolle der Beachtung dieser Schranken (§§ 47 ff BranntwMonG) enthalten weitere Beschränkungen dieser Branntweinbetriebe. Badurch, daß das Gesetz in § 51 b Abs. 1 Ziff. 5 die Sicherstellung von Branntwein, dessen Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann, in Branntweinbetrieben anordnet, und zwar gerade so anördnet, wie in Bällen, in denen gegen ausdrücklich ausgesprochene Gebote und Verbote verstoßen ist, 0ibt es hinreichend zu erkennen, daß den Branntweinbetrieben Herstellung, Einfuhr und Inverkehrbringen von Branntwein nur unter der Voraussetzung, also nur mit der Schranke erlaubt ist, daß diese Betriebe Vorsorge treffen, jederzeit Herkunft oder Erwerb des in ihrem Besitz befindlichen Branntweins nachweisen zu können. Zu dieser Schlußfolgerung besieht umso mehr Anlaß, als eine solche Beschränkung mit Rücksicht auf den großen Anreiz und die .leichte Möglichkeit, die Vorschriften über Herstellung, Einfuhr und Inverkehrbringen von Branntwein zu verletzen, geradezu zwingend im Interesse der notwen.-
digen strengen Kontrolle der Branntweinbetriebe gefordert wird. Etwas Gegenteiliges kann auch nicht aus § 47 Abs. 2 Ziff» 4 Brannt wMonG entnommen werden. Nach dieser Bestimmung kann angeordnet werden, "daß über den Betrieb und Uber den hergestellten oder in den Verkehr gebrachten Branntwein Buch zu führen ist und die Bestände festzustellen sind,” eine Anordnung, die im vorliegenden Falle nicht ergangen ist. Biese Begelung geht wesentlich weiter als die aus § 51 b Abs. 1 Ziff. 5 entnommene allgemeine Pflicht der Branntweinbetriebe. Vorsorge zu dem Nachweis der Herkunft oder des Erwerbes zu treffen, denn diese allgemeine Vorsorgepflich stellt es vor allem in das Ermessen .des einzelnen Branntweinbetriebes, in welcher Weise er Herkunft oder Erwerb des in seinem Besitz befindlichen Branntweins nachweisen will, während nach § 47 Abs. 2 Ziff. 4 "Buchführungspflicht" und "Bestandsaufnahmen” vorgeschrieben werden können. Deshalb ist davon auszugehen, daß das Gesetz jedem Branntwein' trieb - ohne Hlicksicht auf den Erlaß von Anordnungen nach § 47 - die Nachweispflicht Uber den in seinem Besitz befindlichen Branntwein auferlegt.
Durch - schuldhafte wie schuldlose - Verletzung dieser gesetzlichen Nachweispflicht wird von den in Betracht kommendes Branntweinbetrieben gegen die ihnen durch das Gesetz auf er- ' legten Pflichten verstoßen. Der Branntwein, der auf diese Weise einer umfassenden Kontrolle entzogen wird, bedeutet eine Gefährdung der Einhaltung der vom Branntweinmonopolgesetz geschaffenen Ordnung, die zu ihrer Durchsetzung gerade vorsieht, daß sich im Besitz der Branntweinbetriebe nur untej Kontrolle hinsichtlich Herkunft und Erwerb stehender Branntwein befindet. Diese Gefährdung ist so groß, daß die Verletzung der sie herbeifährenden Nachweispflicht vom Gesetzgeber unbedenklich unter Ftrafe gestellt werden könnte, wie das
in zahlreichen Gesetzen bei Verletzung von Bewirtschaftungs-
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Uelde- und Auskunftsvorschriften auch geschehen ist, wenn Bestimmungen verletzt sind, die es den Behörden ermöglichen sollen, unter^verschiedensten Gesichtspunkten Vorhandensein, Verteilung und Lenkung von Wirtschaftsgütero zu kontrollieren. Hätte der Gesetzgeber danach sogar die Möglichkeit, das Vorhandensein von unkontrolliertem Branntwein im Besitz von Branntweinbetrieben wegen der durch ihn hervorgerufenen Gefährdung der vom Branntweinmonopolgesetz aufgestellten Ordnung unter Strafe zu stellen, so ist es für das V o r h a n-d e n s e i n der Gefährdung ohnq Bedeutung, ob der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit der Strafandrohung Gebrauch macht oder nicht« Bas Vorhandensein der Gefährdung der vom Branntweinmonopolgesetz aufgestellten Ordnung bleibt auch bestehen, wenn der Gesetzgeber wie hier von jener Möglichkeit der Strafandrohung absieht.
Branntwein im Besitz von Branntweinbetrieben, der der Kontrolle über Herkunft und Erwerb entzogen wird, enthält daher eine Gefährdung der vom Branntweinmonopolgesetz aufgestellten Ordnung.
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b) Nicht jede - schuldlose - Gefährdung der gesetzlichen Ordnung rechtfertigt allerdings die entschädigungslose Einziehung. Vielmehr muß, wie oben zu Ziff. 3 bereits ausgeführt wurde, die entschädigungslose Einziehung von Eigentum sich darauf beschränken, den gemeinsohädliohen Mißbrauch des Eigentums zu verhindern. Wann eine solche Beschränkung im einzelnen vorliegt, und wann die Grenzen überschritten sind, bedarf hier, worauf oben bereits hingewiesen wurde, keiner grundsätzlichen Entscheidung. Vielmehr genügt es, auf die besondere Eigenart des vorliegenden Palles einzugehen.
In der Regel wird e.s bei Gegenständen, hinsichtlich deren gegen Melde- und Auskunftspflichten schuldlos verstoßen ist, zur Sicherung der durch die Melde- und Auskunfts^flichten geförderten Lenkungsmaßnahmen ausreichen, diese Gegenstände wie solche zu behandeln, hinsichtlich deren Melde- und Aus-r
kunftspflichten erfüllt worden sind.. Deshalb verneint z.Bo Huber (aaO § 88 III 2 d So 338/9) bei Verletzung
ht en die Zuläs s igkeit der ent sc hä di - i b gungslosen Einziehung/nicht im Eigentum des Auskünfte-pflichtigen stehenden Eigentums, wenn nicht auch der Eigentümer sich vorwerfbar verhalten hat.; hem ist zuzu- ‘ Stirnen;, und zwar au'c ih an de ns ein sol-
cher nicht gemeldeter Gegenstände die in dieser Bichtung :: §b|s J't |hf t ö rung:."
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das v. v d 1 1 , 'fc.z)''- geschaffene Ordnung dient auch der Sicherung der Branntweinabgate und der Gewinne aus dem Branntweinmonopolgesetz, die der Monopolverwaltung'zufließen. Wurde nun solcher Branntwein,' dessen Herkunft und Erwerb nicht nachzuweisen ist, nur
? aber gegen
Zahlung des vollen Preises übergeben, so' bestände die Gefahr, daß dem Eigentümer der volle 'Wert, also der Wert einschließlich der Branntweinabgabe und des möglicherweise der Monopolverwaltung zustehenden Gewinns auch dann zu-ftfer-HBrffih^wein verbotswidrig her- /:
gebracht und deshalb die Bfanntweinabgabe und der Monopolgewinn nicht..'er-/ hoben worden sind. Nun ist zwar richtig, daß trotz der mangelnden Nachweise über Herkunft und Erwerb jenes '• : /
Branntweins noch keineswegs feststehter sei der Ab gab e-und Gewinnerhebung entzogen worden. Der Sinn der Nachweis-
Pflicht ist aber gerade auch die Kontrolle der Entrichtung von Abgabe und Gewinn. Wäre die Einziehung in solchen fällen nur gegen Entschädigung zulässig, so würde dieser Sinn der Nachweispflicht völlig vernachlässigt und dem Eigentümer die vom Gesetz verlangte Nachweispflicht abge-uommen. Aus der Nachweispflicht des Eigentümers über Herkunft und Erwerb würde eine Nachweis*,flicht der Behörde dahin, daß von diesem Branntwein Abgaben und Gewinn noch nicht entrichtet sind.
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Demgegenüber kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, es liege grundsätzlich der Behörde ob, nachzuweisen, daß die Voraussetzungen vorliegen, unter denen Abgaben,
Zölle und Steuern zu entrichten sind. Von einem solchen Satz kann zwar grundsätzlich ausgegsngen werden. Deshalb würde es grundsätzlich unzulässig sein, von jedem beliebigen Besitzer von Branntwein zu verlangen, daß er Herkunft und Erwerb des Branntweins unter Androhung der sonst erfolgenden entschädigungslosen Einziehung nachweisen müßte. Hier geht es nur, wie wiederholt betont, um die entschädi-^ungslose Einziehung von Branntwein, der sich im Besitz von Branntweinbetrieben befindet. Diesen Betrieben ist Herstellung oder Einfuhr oder Verwertung von Branntwein unter Befreiung von dem insoweit bestehenden allgemeinen in zulässiger Weise ausgesprochenen Verbot gestattet worden; jedoch ist diese Erlaubnis nur unter gewissen Auflagen, u. a. auch unter der Auflage erteilt worden, Vorsorge dahin zu treffen, Erwerb und Herkunft des in ihrem Besitz befindlichen Branntweins stets nachweisen zu können. Sine Person, ein Betrieb oder ein Unternehmen; die solchen Auflagen unterworfen sind, stehen völlig anders da als der Staatsbürger, von dem Abgaben, Zölle und Stemm verlangt werden. Hit Rücksicht darauf, daß das Gesetz jene Personen, Betriebe und Unternehmen von dem allgemeinen Verbot
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der Herstellung, der Einfuhr und der Verwertung von Branntwein befreit, erscheint es zulässig, bei solchen vom Verbot Befreiten eine Ausnahme von dem Grundsatz 'zuzulassen,, daß es nicht dem Abgabepflichtigen, sondern der Behörde obliegt, 6ie Voraussetzungen der Abgabepflicht nachzuweisen. Außerdem kommt noch hinzu, daß niemand verpflichtet ist, sich den Unannehmlichkeiten eines solchen Nachweises zu unterwerfen; vielmehr unterwerfen die von dem Verbot Befreiten sich freiwillig auch der Auflage der Nachweispflicht, und zwar in Kennt nis der bei Nichtbeachtung der Nachweispflicht in Aussicht gestellten entschädigungslosen Einziehung.
Unter diesen Umständen kann die entschädigungslose Einziehung dieses im Besitz der Branntweinbetriebe befindlichen, infolge Nichtbeachtung der Nachweispflicht störenden Branntweins als ein immerhin mögliches Mittel den Mißbrauch gerade dieses Eigentums auszuschließen, angesehen werden. Ob eine Sicherung des Eingangs der Branntweinabgabe und der Monopolgewinne auch dadurch hätte herbeigef ährt werden können, daß der Gesetzgeber nicht die entschädigungslose Einziehung, sondern nur die Entrichtung der vermutlich niehtgezahlten Abgaben anordnet, wie der Kläger es in den Tatsacheninstanzen als ausreichende Sicherung der Abgabepflicht bezeichnet hat, ist unerheblich. Ob zur Erreichung jenes Zweckes die Einziehung von Branntwein, dessen Herkunft und Erwerb nicht nachgewiesen werden kann, unbedingt nötig ist, hat das Gericht nicht zu entscheiden. Die Ausgestaltung der Aufsicht über die Branntweinbeb riebe läßt für den Gesetzgeber einen weiten Bereich des Ermessens offen. Die Gerichte können nur prüfen, ob die äußersten Grenzen dieses Bereichs überschritten sind. Die Gerichte haben aber nicht darüber zu befinden, ob der Gesetzgeber im einzelnen die "zweckmäßigste”, "vernünftigste" oder "gerechteste“ Lösung gefunden hat (vgl. BVerwGE 3, 162 •
Daß diese Grenzen im vorliegenden Palle überschritten werden*
kann für die Anordnung der Einziehungsraöglichkeit nach § 51b 1
und c BranntwMonG niSht gesagt werden. Allerdings ist das geldliche Interesse des Staates an Einziehung der Monopolabgaben 'allein: kein Umstand,1'mit deri-telch' die "Einziehung nhch' §' 5'1c ’ S'ranntwLIonG • gegen den Eigentümer des Branntweins begründen läßt, der nicht einen schuldhaften Verstoß gegen die Bestimmungen des Branntweinmonopolgesetzes begangen hat; oder der nicht in einer ihm verwertbaren Weise daran mitgewirkt hat oder der nicht Vorteile daraus erzielt hat» Vielmehr muß ein in der Person des Eigentümers liegender besonderer Umstand hinzutreten, der aie Einziehung seines Eigentums begründet erscheinen läßt. Gerade so wie in BGHSt 2, 520 Einziehung einer zollpflichtigen Ware bei einem Eigentümer, der nicht schuldhaft oder vorwerfbar gehandelt und der nicht Vorteile aus einer Zollhinterziehung erlangt hat, dieser Umstand darin gesehen worden ist, daß der Eigentümer die Ware durch einen Vertreter hat einziehen lassen, kann dieser besondere Umstand in der Person des Eigentümers hier darin gefunden werden, daß die begünstigten Branntwein-betriebe entgegen dem allgemeinen Verbot des Tätigwerdens im Branntweingewerbe Ausnahmegenehmigungen unter gewissen Schranken erhalten haben und sich dieser Regelung' durch Eröffnung ihres Betriebes »unter jener Aufla0e unterworfen haben»
Im übrigen ist diese Regelung auch praktikabel. Wird schon einem Betriebe die Möglichkeit gegeben, sich mit Branntwein als Hersteller, Einführer, Reiniger oder Verteiler zu befassen, so besteht lür ihn jederzeit die Möglichkeit. durch entsprechende Aufzeichnungen sich die Möglichkeit zu schaffen, über Herkunft und Erwerb des in seinem Besitze befindlichen Branntweins genaue Angaben zu machen. Zwar ist die Führung von bestimmten 'Verzeichnissen vor allem für Abfindungsbrennereien weder-im. Gesetz noch in der Brennereiordnung im einzelnen vorgeschrieben. Jedoch sind die Brenner nicht gehindert, derartige Aufzeichnungen zu machoi und sich so die Möglichkeit zu verschaffen, sich über den
in ihrem Besitz befindlichen Branntwein hinsichtlich Pier-kunfff uhtf ^
|'i'gf: e|f|; ;vpn:',flu||'if f aaff :|iüS& d n l~ _
t i v e Einziehung sei unzulässig, die Einziehil| ('raufs effnäfil:il®: | i c ä Strafgericht e
erfolgen oder müsse mindestens in einem in die'Strafgerichtsbarkeit mündenden Verwaltungsverfahren, wie es i:|;fvä||n:. dam .
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meinheit nicht beigetreten werden» Die hier fragliche Über-!Suhphf$|pu||^^ :;■.. fl
der Beschwerde an den Oberfinanzpräsidenten; eine Nachprüfung
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|||i |r ^|(d|^Lii sg e führt; :;h. ab e n,; ■ : ;?
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tungsgerichte unabhängige Gerichte sind? besteht auch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen kein Bedenken gegen die administrative Verhängung der Einziehung, wenn dieses Verfahren < nicht in die Strafgerichtsbarkeit, sondern in die Verwal-tungsgerichtsbarkeit, wie im vorliegenden Pall, einmündetc
d) Die in §.51 h ibsf 1 Ziff» 6 und § 51 c BrannwMonG -f ff hinsichtlich der "Umschließungen des Branntweins" ausdrücklich angeordnete Sicherstellung und Überführung in das Eigentum des Bundes, ist ebenfalls mit dem Grundgesetz vereinbar«-' '| Die Einziehung solcher Umschließungen wird bei Flüssigkeiten überall da, wo eine Einziehung der Flüssigkeit entschädigungs■\ los.zulässig ist, zugela,ssen und als mit dem Grundgesetz verf:
Kegel um Gegen-'
stände geringfügigen Wertes handelt und ihre Bedeutung daher gegenüber dem Y/erte der eingezogenen Flüssigkeit gering ist» Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise, die nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats gerade bei Ermittlung, ob eine Enteignung vorliegt, angebracht iBt, kann daher die Einziehung der Umschließungen, die nur entsprechend der Zweckbestimmung der Umschließung zur reibungslosen Durchführung der Einziehung des Branntweins erfolgt, im allgemeinen als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen werden, wenn die entsohädigungslose Einziehung des Inhalts zulässig ist. Ob im Einzelfall, wenn es sich um Umschließungen handelt, denen gegenüber dem einzuziehenden Branntwein ein nennenswerter Eigenwert zukommt, etwa bei geschliffenen Flaschen, geschnitzten Fässern u» ä., das gleiche gilt, kann dahingestellt bleiben, weil es sich hier um einfache, verhältnismäßig geringwertige Korbflaschen gehandelt hat«
Nach alledem ergibt pich, daß die Überführung des bei dem Brenner Vorgefundenen Branntweins, dessen Herkunft und Erwerb der Brenner nicht nachzuweisen vermochte, einschließlich der Umschließungen sich als eine entschädigungslos zulässige Einziehung darstellt und nicht als eine entschädigungspflichtige Enteignung angesehen werden kann. Die Fordergerichte haben daher die Klage mit Recht
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abgewiesen. Die Kevision des Klägers ist Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet
Er, Geiger Br. Pagendarm
Bundesrichter Br. Kreft ist beurlaubt und ortsabwesend.
Br ist daher an der Leistung der Unterschrift verhindert. Br., Geiger
deshalb mit der zurückzuweisen.
Br. Weber Br. Beyer