Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche ^Verhandlung vom 2, Juni 1955 unter Mitwirkung des; Senatspräsidenten ProfeBr<>Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br*Weber, Br.Kreft und Br,Hußla für Recht erkanntg Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7; :V I. Der Kläger hat dazu vorgetrageng Die Inanspruchnahme der ihm^weggenommenen echten Orient-Teppiche sei durch das , Reichsleistungsgesetz (RLG) nicht gedeckt gewesen* auch hab§ kein Befehl der zuständigen Stellen der Besatzungsmacht zur Beschlagnahme derartiger Teppiche Vorgelegen^ Tatsächlich habe die Besatzungsmacht auch nur unechte Teppiche bekommen; mit der Massgabe, dass von 1 100 BM Zinsen erst ab le Juni 1953 zu zahlen sind« Ben weitergehenden Zinsanspruch und den Anspruch auf Auskunftserteilung hat das Berufungsgericht abgewiesen. der britischen Militärregierung gewesen und habe nach deren Anweisungen handeln müssen» Ein ausdrücklicher Befehl der zuständigen Stellen der Besatzungsmacht, echte Orient-Teppiche zu beschlagnahmen, habe nicht Vorgelegen» Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Rechtmässigkeit der Beschlagnahmen vom 15« Februar 1946 und 18» September 1946 nach dem damals geltenden deutschen Recht .zu beurteilen sei» Beide Beschlag-nabmemässnahmen seien zwar nach den Vorschriften des Reichs-leistungsgesetzes nicht statthaft gewesen, weil § 15 ELG , nicht die Wegnahme von Luxusgegenständen besonderen Wertes gestatte i jedoch handele es sich insoweit nicht um schlecht-, hin 'nichtige, sondern allenfalls um anfechtbare Verwaltungs~ . sei« Ber Schaden des Klägers mache mindestens den Klagebe-trag von 6 100 BM aus, da die Wertansätze in seinen Rechnungen über insgesamt rund 90 000 RM keineswegs überhöht gewesen und ihm tatsächlich nur rund 67 000 RM bezahlt worden seien, sein Schadensersatzanspruch aber einer Umstellung im Verhältnis von 10 s 1 nicht unterliege« Eine Verjährung dieses Anspruchs sei noch nicht eingetreten« Bie Ausführungen des Berufungsgerichts dahin, dass entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung in dem Schreiben des damaligen Bevollmächtigten des Klägers, des Rechtsanwalts Br« vom 3o November 1947 ein Ver- Auf Grund, des daraufhin erstatteten Prüfungsberichtes erging unter dem 13, Februar 1946 die im Tatbestand erwähnte Inanspruchnahme-und Beschlagnabmever-fügung des Landeswirtschaftsamts und es wurden alsdann u>a« 109 Teppiche beim Kläger abgeholt, 4 dieser Teppiche (Orient-Teppiche) wurden -im März 1946 von der Militärregierung durch .schriftliche Verfügung, gerichtet an die Konsumgenossenschaft ’‘Produkt!on”* Ein derartiger Befehl hat nach dieser Darstellung Vielmehr nur insoweit Vorgelegen* als "die 4 Teppiche wahrend einer nach § 15 RLG ausgesprochenen Beschlagnahme der Mi1itärregierung (Royal Navy) ausgeliefert werden mussten" Bass es sich bei der Verfügung des Bändeswirtschaftsamts vom 13. dass die Verfügung später vom Bandeswirtschaftsamt aus eigener Eiltschlies sung wieder aufgehoben worden- ist (soweit sie sich, nicht auf die 4 nicht zurückgegebenen Teppiche bezog) , was'nicht hätte geschehen können, wenn das Landeswirt schaft samt bei Erlass der Verfügung selbst lediglich als verlängerter Arm der Militärregierung gehandelt hätte. Die Massnahmen des Bandes^ Wirtschaftsamts vom 13o Februar 1946 sind daher ausschliesslich nach deutschem Recht zu beurteilend Ist das aber der Fall, dann ist der Klageanspruch begründet , ohne dass es entscheidend darauf ankäme, ob den beteiligten Beamten der Beklagten wegen der Inanspruchnahme der Teppiche eine AmtspflichtVerletzung zur last fällt oder nicht Ebensowenig bedarf es einer abschliessenden Stellungnahme zu der Frage, ob die Wegnahme der Teppiche auf Grund einer nach den Vorschriften des Reiehsleistungsgesetzes wirksamen In-ansprucbnabmeverfügung erfolgt ist oder nichts Auf die letzte Frage kommt es deswegen nicht entscheidend an, weil die Wegnahme der Teppiche auf das Reichsleistungsgesetz gestützt ist und das landeswirtschaftsamt über die Teppiche auch so verfügt hat, wie wenn sie wirksam nach dem Reichsleistungs-gesetz in Anspruch genommen worden wären* In einem derartigen Fall ist nämlich auch bei Nichtigkeit der Erfassiingsverfügung dem Betroffenen mindestens in gleicher Weise Entschädigung zu leisten wie sie im Falle einer wirksamen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zu erbringen wäre„ Biesen Rechtsgrundsatz hat der Senat wiederholt ausgesprochen (NJW 1954, 1161 und dem folgend u0ac BGHZ 13, 395 Ssif sowie S 18/19 des insoweit in BGHZ 15 ? Bas Berufungsgericht meint zwar, Ersatzansprüche nach dem Reichsleistungsgesetz:seien nicht mehr gegeben, weil der' Kläger 15 sich mit den ihm seinerzeit gezahlten Beträgen zunäc abgefunden und Rechtsmittel nach Massgäbe des RIG1wegen der Höhe der Entschädigung nicht eingelegt” habe! gesetzes liegenden Tatbestände (BGHZ 4, 68 /757)° Auch bedarf es einer vorgängigen Entscheidung der Verwaltungsbehörden gemäss § 27 RLG nicht, wie in BGHZ 4, 266 /7.13/ff' im einzelnen dargelegt ist« Der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach dem Reichsleistungsgesetz steht daher nicht entgegen, dass der Kläger nicht nach Massgabe des § 27 RLG vorgegangen isto Obwohl die zur Entschädigung verpflichtenden Massnahmen des Landeswirtschaftsamts der Beklagten bereits vor der Währungsumstellung getroffen worden sind, unterliegt der aus § 26 RLG herzuleitende Anspruch grundsätzlich nicht der Umstellung (BGHZ 11, 156 ff und 14, 106 ff.)« durch die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 27 RLG, die zu einer derartigen Verfestigung hätte führen können (vgl BGHZ 11, 169/170), ist unstreitig nicht erfolgte Auch eine Einigung zwischen den Parteien über den Entschädigungsbetrag, die möglicherweise eine Verfestigung des Entschädigungsanspruchs auf einen bestimmten Reichsmark-betrag hätte zur Folge haben können, hat ebenfalls nicht stattgefunden« Per Kläger hat zwar selbst vorgetragen (vgl S 4 seines '’Berichts^ vonr 11 « September 1946J, dass der . Wert der Teppiche damals von einem Schätzer auf 18 000 RM geschätzt worden sei, hat jedoch dazu erklärt, dass der Wert zu gering geschätzt sei« Auch die Beklagte selbst hat nicht vorgetragen, dassder Kläger sich mit einer Entschädigung , von 18 000 RM für die 4 Teppiche einverstanden erklärt hätt^f in der Zeit seit der Beschlagnahme nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Preise derartiger Teppiche nicht gefallen, vielmehr gestiegen sind* Da der Kläger für die im Februar 1946 in Anspruch genommenen 4 Teppiche ausser dem vor der Währungsreform gezahlten Betrag von 8 611 RM bisher nur 938,90 DM erhalten hat,hat er den hinsichtlieh der Wegnahme dieser Teppiche nunmehr verlangten Betrag von 1 000 DM mithin auf.jeden Fall aus dem Gesichtspunkt der Entschädigung nach dem Reichsleistungsgesetz noch zu bekommen, so dass die Frage, ob der Anspruch hinsichtlich der 4 Teppiche auch noch auf Amtspflichtverletzung gestützt werden könnte), offen bleiben kann„ Insoweit musste daher die Revision' der Beklagten zurückgewiesen werden0 Das Berufungsgericht hat auch hinsichtlich der dem Kla-^ ger im September 1946 weggenömmenen 52 Teppiche die Feststel$ lung getroffen, dass ein ausdrücklicher Befehl der rnassge^* b enden, und zuständigen englischen. Stellen, echte Orient-Tep^ piche zu beschaffen und zu beschlagnahmen, nicht Vorgelegen habe o Der von der zuständigen englischen Dienst st elle gewünschte Erfolg", so meint das Berufungsgericht, sei ledig- ; lieh die Beschlagnahme von deutschen Teppichen für die Be-dürfnisse der Besatzüngsmacht gewesen, für deren Beschaffung die Vorsehriften des Reichsleistuhgsgesetzes eine ausreichen-f de C-rimdlage hätten bilden können, Hi Der sich aus dem bisherigen Sachvortrag der Parteien in Verbindung mit den vorgelegten Urkunden ergehende .Sach« verhalt bietet jedoch, wie der Revision zugegeben werden muss, für eine derartige Feststellung noch keine ausreichende Grundlage, Vielmehr ist es danach keineswegs ausgeschlossen, dass es sich beider Wegnahme der hier interessierenden 52 Teppiche um Requisitionen der Besatzungsmacht gehandelt hat und dass die dabei beteiligten deutschen Stellen lediglich als ausführendes Organ, als "verlängerter Arm” der Besatzungsmacht tätig geworden sind* - Wenn das Berufungsgericht meint, der Wortlaut der Best ei lungs formul are der ‘britischen Streitkrä'fte, in denen nur von "carpets’- die Rede ist, spreche gegen das Vorliegen eines englischen Befehls auf Beschlagnahme echter Orient- ' Teppiche, so kann dem nicht gefolgt werden« Wenn der Aüs*^» druck "carpet" insoweit auch farblos ist, so muss doch hieh berücksichtigt werden, dass die in den MBestellungsformula-ren” (Hegtuirierungsscheinen) angegebenen; Zählen und Grössen der einzelnen Teppiche mit den Zahlen und Grrössenangaben in den vom Landesv/irtschaftsamt über die 52 abgeholten Teppiche unter dem 19* September 1946 ausgestellten Bescheinigungen und ebenso mit denen in den später vom Kläger ausgestellten Rechnungen genau übereinstimmend Daher liegt d:1.;e soweit sie hier;interssieren, hätten sich ausschliesslich auf deutsche Teppiche bezogen« Für das Gregenteil spricht, wie gesagt, die Übereinstimmung der Grössenangaben in den Be stellungsförmularen mit den hei dem Kläger abgeholten Orient Teppichen und auch die Tatsache, dass der Kläger in seinen für die Militärregierung unter Bezugnahme auf diese Bestellung sformular e;;ausgest ellt en Rechnungen die Teppiche ausdrücklich stets als Perser-Teppiche bezeichnet hat« rieht daher nicht die Feststellung treffen, dass es sich hei der Wegnahme der Orient-Teppiche des Klägers im September 1946 nich^Requisitionsmassnahmen gehandelt, ein ausdrücklicher Befehl der Militärregierung zur Wegnahme gerade die-■ ser Teppiche nicht Vorgelegen habe und die deutschen Steller, insoweit aus eigener Ent Schliessung tätig geworden seien.,, Wenn das Beru- r fuhgsgericht meint, dass der Kläger erst innerhalb der letf/t* drei Jahre vor Klageerhebung "von dem Schaden und der Per§ßh des wirklichen Ersatzpflichtigen” Kenntnis erlangt habe, ist es dabei einmal davon ausgegangen, dasd die Beklagte ; 25 RDG ausgesprochen worden ist * Daher könnte sich, wenn bei der Inanspruchnahme und Y/egnahme der Teppiche und der Art und Weise der Durchführung dieser Massnahmen die dabei beteiligten Bediensteten der Beklagten nicht völlig auf ausdrücklichen Befehl der Besatzungsmacht gehandelt haben, vielmehr noch Raum für ihre eigene Entschliessungsfreiheit war, eine Haftung der Beklagten nach dem Reichsleistungsgesetz ergeben, ohne dass der Umstand, dass^ später über die Teppiche von der Besatzungsmacht Requisitionsscheine ausge-
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III 2R 215/
Verkündet am 2e Juni 1955 flHH? Just.Angest„, als Urkundsbeamter der Ge-schäftsstelle.
2410 057
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I m Namen d e s Volk e s In dem Rechtsstreit
y vertreten durch die Bei-
der Ri
hörde ~ für Wirt s chaft und Verke^,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br-
gegen
Walter IMHHstrasse j|^,
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanw/alt Prof.Br. • -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche ^Verhandlung vom 2, Juni 1955 unter Mitwirkung des; Senatspräsidenten ProfeBr<>Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br*Weber, Br.Kreft und Br,Hußla
für Recht erkanntg
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7; :V I. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-
richts zu Hamburg vom 27. April 1954 wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von 1 000 BM nebst 4 $ Zinsen seit dem 16= Oktober 1952 verurteilt worden ist *
Im übrigen wird das vorbezeichnete Urteil, soweit zugunsten des Klägers entschieden worden .ist, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht 3urü c kv e rwlesen.
Von Rechts wegen
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- 2' -Tatbestands
Dear Kläger ist Teppichimporteur und -Gro s shändlere Unter dem 13= Februar: 1946 erging seitens des Landes-
Wirtschaftsamts der Beklagten ein schriftlicher Bescheid
an den Kläger? wonach, u.a«.'170 Teppiche, Brücken und Vorleger “ auf Grund § 15 Ziff 5 Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen“ und gleichzeitig beschlagnahmt wurden,, Noch am selben Tage wurden 109 Teppiche bei dem Kläger abgeholtc Durch schriftliche Verfügung des Landeswirtschaftsamts vom
30= März 1946 wurden 105 Teppiche wieder freigegeben und dem Kläger unverzüglich zuruckge.geben5 Für die nicht zurückgegeri^ benen 4 Teppiche (Perser-Teppiche) hat der Kläger ver fder|"|fe'; Währung sum s t e1lung 8 611 RM und später noch (10 $ von 9 389 M-) 938/90 DM erhalten0
Am 18= September 1946 holten Angestellte der Beklagten> die von englischen Soldaten unter Führung eines Leutnants begleitet waren/ bei dem Kläger wiederum 52 Orient-Teppiche äbo Unter dem 17* März 1947 reichte die Besatzungsmacht dem Kläger über 52 Teppiche (carpets) amtliche Requirlerungsschei ne nacbu Unter Bezugnahme auf diese Requiri erungss che ine stellte der Kläger für die englische Militärregierung in Hamburg Rechnungen aus und verlangte Zahlung von insgesamt 90 630 RMj erhielt jedoch nur insgesamt 67 163950 RM= .
Der Kläger hat dazu vorgetrageng Die Inanspruchnahme der ihm^weggenommenen echten Orient-Teppiche sei durch das , Reichsleistungsgesetz (RLG) nicht gedeckt gewesen* auch hab§ kein Befehl der zuständigen Stellen der Besatzungsmacht zur Beschlagnahme derartiger Teppiche Vorgelegen^ Tatsächlich habe die Besatzungsmacht auch nur unechte Teppiche bekommen;
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während die ihm weggenommenen echten Orient-Teppiche von Bediensteten der Beklagten ityersphobeh*1' worden seien« Die ihm für die Teppiche gewährte Entschädigung decke deren wirklichen Wert bei weitem nicht« ,
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen■Teils* betrag des ihm angeblich entstandenen OesamtSchadens geltend und hat vor dem Landgericht um Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5 OOQ DM nebst Zinsen gebeten.,
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemachtt Die Beschlagnahme der echten Teppiche sei auf ausdrücklichen Befehl| der Besät zungsmacht hin erfolgt„ Sie habe sich diesem Befehl nicht widersetzen können, da es sich um Requisitionen der Be-| satzungsmacht gehandelt habe, deren Berechtigung sie nicht habe nachprüfen dürfen. Die Teppiche seien sämtlich der Besatzungsmacht ausgeliefert worden« Soweit der Kläger Ansprüche aus Amtspflichtverleizung herleite, seien diese Ansprüche! verjährtc Zudem habe, der Kläger auf etwaige Ersatzansprüche, wie sich aus einem Schreiben seines damaligen Bevollmächtigte!) vom 3o November 1947 ergebe, ausdrücklich verzichtet,
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen«
ln der .Berufungsinstanz hat der Kläger seine Klage erweitert und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6 100 DM nebst 4 46 Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen und über den Verbleib der Teppiche Auskunft zu geben, Bas Berufungsgericht hat dem Zahlungsanspruch des Klägers entsprochen! mit der Massgabe, dass von 1 100 BM Zinsen erst ab le Juni 1953 zu zahlen sind« Ben weitergehenden Zinsanspruch und den Anspruch auf Auskunftserteilung hat das Berufungsgericht abgewiesen.
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Mit der Hevision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision,
4 Teppichen auf Grund der Verfügung vom 15 «• Februar 1946 und zu dem anderen aus der im September 1946 erfolgten Wegnahme von 52 Teppichen her.- Er macht damit zwei selbständige, vonein-r ander unabhängige und auf völlig verschiedene Sachverhalte gestützte Ansprüche geltend. Deshalb durfte sich der Kläger, wenn er mit der Klage nur Ersatz eines Teilbetrags seines angeblichen Ge samtSchadens verlangen wollte, nicht damit be-gnügehj lediglich die ziffernmässige Hohe des insgesamt ver- i langten Teilbetrags anzugeben. Vielmehr musste er - wie der -Senat im Anschluss an RGZ 157, 321/5267 in seinen Urteilen vom 15 d Dezember 1952 (MDR 1953, 164) und vom 3o Dezember
SDijcheidungsgrünüe^
I
Der Kläger leitet Ansprüche einmal aus der Wegnahme von
des .Senats die notwendige Klarstellung nachgeholt und erklärt hat, dass er mit der Klage von seinem Gesamtschaden wegen der.Wegnahme der 4 Teppiche einen Teilbetrag von 1 000 DM und wegen der Wegnahme der 52 Teppiche einen Teilbetrag von 5 100 DM geltend machen wolle, nichts Entscheidendes mehr aus der Vorschrift des § 253 ZPO gegen den Kläger her-' geleitet werden»
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II p
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines soweit es der Klage stattgegeben hat, im einzelnen
Urteil
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ausgeführt
Ein Verzicht des Klägers auf die geltend gemachten Ersatzansprüche liege nicht vor. Auch könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, sie sei lediglich. Befehlsempfänger.. . der britischen Militärregierung gewesen und habe nach deren Anweisungen handeln müssen» Ein ausdrücklicher Befehl der zuständigen Stellen der Besatzungsmacht, echte Orient-Teppiche zu beschlagnahmen, habe nicht Vorgelegen» Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Rechtmässigkeit der Beschlagnahmen vom 15« Februar 1946 und 18» September 1946 nach dem damals geltenden deutschen Recht .zu beurteilen sei» Beide Beschlag-nabmemässnahmen seien zwar nach den Vorschriften des Reichs-leistungsgesetzes nicht statthaft gewesen, weil § 15 ELG , nicht die Wegnahme von Luxusgegenständen besonderen Wertes
gestatte i jedoch handele es sich insoweit nicht um schlecht-, hin 'nichtige, sondern allenfalls um anfechtbare Verwaltungs~ . akte, durch die dem Kläger die Teppiche'’und der Verlust sei-4 nes Eigentums für dauernd redhtswirksam entzogen worden seien Deshalb könne der Kläger Ansprüche aus einem öffentlich-recht liehen Verwahrungsverhältnis nicht heYleiten und ebensowenig
- 6
bestünden Ansprüche aus dem Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer gemäss §§ 990 ff BGB« Ersatzansprüche nach dem Reichsleistungsgesetz seien nicht mehr gegeben* da der Kläger sich mit den ihm seinerzeit gezahlten Beträgen Zunächst abgefunden und Rechtsmittel wegen der Hohe der Entschädigung nicht eingelegt habe« Mithin sei der Kläger auf etwaige Ansprüche aus AmtspflichtVerletzung beschränkt« Biese seien aber wegen des Verlustes der 4 Teppiche aus der Beschlagnahme vom 13« Februar 1946* sofern sie überhaupt bestanden haben sollten* verjährt« Jedoch stünden dem Klager Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung wegen des ihm durch die Beschlagnahme der 52 Teppiche im September 1946 entstandenen Schadens zu« Die beteiligten Beamten der Beklagten hätten erkennen müssen* dass die Inanspruchnahme der echten Orient-Teppiche nicht gerechiferiigtvgewesen. sei« Ber Schaden des Klägers mache mindestens den Klagebe-trag von 6 100 BM aus, da die Wertansätze in seinen Rechnungen über insgesamt rund 90 000 RM keineswegs überhöht gewesen und ihm tatsächlich nur rund 67 000 RM bezahlt worden seien, sein Schadensersatzanspruch aber einer Umstellung im Verhältnis von 10 s 1 nicht unterliege« Eine Verjährung dieses Anspruchs sei noch nicht eingetreten«
III
Bie Ausführungen des Berufungsgerichts dahin, dass entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung in dem Schreiben des damaligen Bevollmächtigten des Klägers, des Rechtsanwalts Br« vom 3o November 1947 ein Ver-
zicht des Klägers auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nicht gesehen werden könne, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Bie Revision.ist darauf auch nicht mehr zurückgekommen «
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IV.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung,. das® der IClä.-; gen wegen der ihm im Februar 1946 weggenommenen und später;1 nicht wieder zuruckgegebenen 4 Orient-Teppiche einen Anspruch gegen die Beklagte nicht mehr geltend machen könne... Biese Entscheidung ist jedoch aus den in der erwähnten Entscheidung des Senats in MDR 1953, 164 näher dargelegt ergründen nicht in Bechtskraft erwachsen9 so dass das. Beru-fungsurteil auch insoweit noch der Nachprüfung im Revisionsverfahren unterliegt.
Nach der Sachdarstellung der Beklagten (ufa5 im Schrift-' satz vom 7» Oktober 1953) hat es mit den hier zur Erörterung stehenden 4 Teppichen im einzelnen folgende Bewandtnis? Am 11o und 12, Februar 1946 fand auf Veranlassung des Majors von der Militärregierung bei dem Kläger eine
Bestandsprüfung statt. Auf Grund, des daraufhin erstatteten Prüfungsberichtes erging unter dem 13, Februar 1946 die im Tatbestand erwähnte Inanspruchnahme-und Beschlagnabmever-fügung des Landeswirtschaftsamts und es wurden alsdann u>a« 109 Teppiche beim Kläger abgeholt, 4 dieser Teppiche (Orient-Teppiche) wurden -im März 1946 von der Militärregierung durch .schriftliche Verfügung, gerichtet an die Konsumgenossenschaft ’‘Produkt!on”* bei der die Teppiche gelagert waren? beschlagnahmte Die 4 Teppiche wurden daraufhin vom Landeswirt schaftsv-, amt "freigegeben” (vgl Schreiben des Landeswirtschaftsamts an die ”Produktion1^ vom 11, März 1946) und zu einem Gesamtpreis von 18 000 EM an ^lie Royal Navy
Nach dieser eigenen Darstellung der'Beklagten kann keine. Rede davon sein/ dass das Landeswirtschaftsamt bei der am
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13, Februar 1946 erfolgten Inanspruchnahme und Beschlagnahme der Teppiche lediglich als "verlängerter Arm” der Militärregierung gehandelt und insoweit keine eigene Entschliessungs freiheit mehr gehabt hätte. Mag auch die Bestandsprüfung bei dem Kläger auf Anregung oder Veranlassung des Majors der Militärregierung vorgenomraen worden sein, so. ergibt sich doch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nichts für die Annahme;, dass auch die Inanspruchnahme und.Abholung der Teppiche auf ausdrücklichen und j ede eigene Ent schlisssungs-freiheit der Beklagten ausschliessenden Befehl der Besatzungs macht erfolgt sei. Ein derartiger Befehl hat nach dieser Darstellung Vielmehr nur insoweit Vorgelegen* als "die 4 Teppiche wahrend einer nach § 15 RLG ausgesprochenen Beschlagnahme der Mi1itärregierung (Royal Navy) ausgeliefert werden mussten" Bass es sich bei der Verfügung des Bändeswirtschaftsamts vom 13. Februar 1946 um eine entscheidend auf eigener EntSchliessung beruhende Massnahme einer deutschen Verwaltungsstelle gehandelt hat, ergibt sich eindeutig daraus? dass die Verfügung später vom Bandeswirtschaftsamt aus eigener Eiltschlies sung wieder aufgehoben worden- ist (soweit sie sich, nicht auf die 4 nicht zurückgegebenen Teppiche bezog) , was'nicht hätte geschehen können, wenn das Landeswirt schaft samt bei Erlass der Verfügung selbst lediglich als verlängerter Arm der Militärregierung gehandelt hätte. Die Massnahmen des Bandes^ Wirtschaftsamts vom 13o Februar 1946 sind daher ausschliesslich nach deutschem Recht zu beurteilend
Ist das aber der Fall, dann ist der Klageanspruch begründet , ohne dass es entscheidend darauf ankäme, ob den beteiligten Beamten der Beklagten wegen der Inanspruchnahme der Teppiche eine AmtspflichtVerletzung zur last fällt oder nicht Ebensowenig bedarf es einer abschliessenden Stellungnahme zu der Frage, ob die Wegnahme der Teppiche auf Grund einer nach
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den Vorschriften des Reiehsleistungsgesetzes wirksamen In-ansprucbnabmeverfügung erfolgt ist oder nichts Auf die letzte Frage kommt es deswegen nicht entscheidend an, weil die Wegnahme der Teppiche auf das Reichsleistungsgesetz gestützt ist und das landeswirtschaftsamt über die Teppiche auch so verfügt hat, wie wenn sie wirksam nach dem Reichsleistungs-gesetz in Anspruch genommen worden wären* In einem derartigen Fall ist nämlich auch bei Nichtigkeit der Erfassiingsverfügung dem Betroffenen mindestens in gleicher Weise Entschädigung zu leisten wie sie im Falle einer wirksamen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zu erbringen wäre„ Biesen Rechtsgrundsatz hat der Senat wiederholt ausgesprochen (NJW 1954, 1161 und dem folgend u0ac BGHZ 13, 395 Ssif sowie S 18/19 des insoweit in BGHZ 15 ? 23 nicht :abgedrückten Urteils vom 7= Oktober 1954 - III ZR 121/53 -)Demzufolge hat die Beklagte dem Kläger im Rahmen des § 26 RLG Entschädigung zu leisten, ohne dass es darauf ankäme/ob die Weg-nähme de.r Teppiche auf Grund einer rechtmässigen oder rechts-widrigen - sei es anfechtbaren oder nichtigen - Inansprüch-nahmeVerfügung erfolgt ist0
Bas Berufungsgericht meint zwar, Ersatzansprüche nach dem Reichsleistungsgesetz:seien nicht mehr gegeben, weil der' Kläger 15 sich mit den ihm seinerzeit gezahlten Beträgen zunäc abgefunden und Rechtsmittel nach Massgäbe des RIG1wegen der Höhe der Entschädigung nicht eingelegt” habe! Bas ist jedoch ni cht richtig 0
Bei Inanspruchnahmen auf Grund des, Reiehsleistungsgesetzes handelt es sich um Enbejgnungen im Sinne des Art 14 Abs 3 GrundG Für aus dem Relchsleistungsgesetz herzuledtende Ansprüche steh] daher der ordentliche Rechtsweg vor den Zivilgerichten offen und zwar auch bei zeitlich vor dem Inkrafttreten des Grund-
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I
gesetzes liegenden Tatbestände (BGHZ 4, 68 /757)° Auch bedarf es einer vorgängigen Entscheidung der Verwaltungsbehörden gemäss § 27 RLG nicht, wie in BGHZ 4, 266 /7.13/ff' im einzelnen dargelegt ist« Der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach dem Reichsleistungsgesetz steht daher nicht entgegen, dass der Kläger nicht nach Massgabe des § 27 RLG vorgegangen isto
Obwohl die zur Entschädigung verpflichtenden Massnahmen des Landeswirtschaftsamts der Beklagten bereits vor der Währungsumstellung getroffen worden sind, unterliegt der aus § 26 RLG herzuleitende Anspruch grundsätzlich nicht der Umstellung (BGHZ 11, 156 ff und 14, 106 ff.)« Eine «Verfestigung M des Entschädigungsanspruchs auf einen bestimmten Reichs markbeträg mit der Folge, da s s di e s er Reiehsmarkbetrag im Verhältnis von 10 § 1 auf Deutsche Mark umgestellt wurde, hat in vorliegendem Fall nicht stattgefunden« Eine Festsetzung der Ent Schädigung . durch die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 27 RLG, die zu einer derartigen Verfestigung hätte führen können (vgl BGHZ 11, 169/170), ist unstreitig nicht erfolgte Auch eine Einigung zwischen den Parteien über den Entschädigungsbetrag, die möglicherweise eine Verfestigung des Entschädigungsanspruchs auf einen bestimmten Reichsmark-betrag hätte zur Folge haben können, hat ebenfalls nicht stattgefunden« Per Kläger hat zwar selbst vorgetragen (vgl S 4 seines '’Berichts^ vonr 11 « September 1946J, dass der .
Wert der Teppiche damals von einem Schätzer auf 18 000 RM geschätzt worden sei, hat jedoch dazu erklärt, dass der Wert zu gering geschätzt sei« Auch die Beklagte selbst hat nicht vorgetragen, dassder Kläger sich mit einer Entschädigung , von 18 000 RM für die 4 Teppiche einverstanden erklärt hätt^f
Wegen der Höhe der dem Kläger wegen der 4 in Anspjf|tipä genommenen Teppiche zustehenden Entschädigung kann vons'e^
Mi^-fstwert der Teppiche von 18 000 RM (oder DM) ausgegangen 1 werden., da die Beklagte selbst die Teppiche für diesen Betrag an die Militärregierung ausgeliefert haben will und. in der Zeit seit der Beschlagnahme nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Preise derartiger Teppiche nicht gefallen, vielmehr gestiegen sind* Da der Kläger für die im
Februar 1946 in Anspruch genommenen 4 Teppiche ausser dem vor der Währungsreform gezahlten Betrag von 8 611 RM bisher nur 938,90 DM erhalten hat,hat er den hinsichtlieh der Wegnahme dieser Teppiche nunmehr verlangten Betrag von 1 000 DM mithin auf.jeden Fall aus dem Gesichtspunkt der Entschädigung nach dem Reichsleistungsgesetz noch zu bekommen, so dass die Frage, ob der Anspruch hinsichtlich der 4 Teppiche auch noch auf Amtspflichtverletzung gestützt werden könnte), offen bleiben kann„ Insoweit musste daher die Revision' der Beklagten zurückgewiesen werden0
r.
V,
Das Berufungsgericht hat auch hinsichtlich der dem Kla-^ ger im September 1946 weggenömmenen 52 Teppiche die Feststel$ lung getroffen, dass ein ausdrücklicher Befehl der rnassge^* b enden, und zuständigen englischen. Stellen, echte Orient-Tep^ piche zu beschaffen und zu beschlagnahmen, nicht Vorgelegen
habe o Der von der zuständigen englischen Dienst st elle gewünschte Erfolg", so meint das Berufungsgericht, sei ledig- ; lieh die Beschlagnahme von deutschen Teppichen für die Be-dürfnisse der Besatzüngsmacht gewesen, für deren Beschaffung die Vorsehriften des Reichsleistuhgsgesetzes eine ausreichen-f de C-rimdlage hätten bilden können,
Hi
Der sich aus dem bisherigen Sachvortrag der Parteien in Verbindung mit den vorgelegten Urkunden ergehende .Sach« verhalt bietet jedoch, wie der Revision zugegeben werden muss, für eine derartige Feststellung noch keine ausreichende Grundlage, Vielmehr ist es danach keineswegs ausgeschlossen, dass es sich beider Wegnahme der hier interessierenden 52 Teppiche um Requisitionen der Besatzungsmacht gehandelt hat und dass die dabei beteiligten deutschen Stellen lediglich als ausführendes Organ, als "verlängerter Arm” der Besatzungsmacht tätig geworden sind*
Der Kläger hat selbst vorgetragen (S 7 seines vom 110 September 1946 datierten Berichtes), dass am 60 September-
Teppiche erneut beschlagnahmt seien. Dem entspricht das vom -^andeswirtschaftsamt an den Kläger gerichtete Schreiben vom 7o September 1946, mit dem dem Kläger "als Bestätigung der
Militärregierung beschlagnahmt seien und dass eine Auslie-
ment der Militärregierung erfolgen dürfe» Unstreitig sind
Williams" erschienen seien und die Teppiche alsdann ausgeräumt
und abgefahren worden seien
- Wenn das Berufungsgericht meint, der Wortlaut der Best ei lungs formul are der ‘britischen Streitkrä'fte, in denen
nur von "carpets’- die Rede ist, spreche gegen das Vorliegen eines englischen Befehls auf Beschlagnahme echter Orient- ' Teppiche, so kann dem nicht gefolgt werden« Wenn der Aüs*^» druck "carpet" insoweit auch farblos ist, so muss doch hieh berücksichtigt werden, dass die in den MBestellungsformula-ren” (Hegtuirierungsscheinen) angegebenen; Zählen und Grössen der einzelnen Teppiche mit den Zahlen und Grrössenangaben in
den vom Landesv/irtschaftsamt über die 52 abgeholten Teppiche unter dem 19* September 1946 ausgestellten Bescheinigungen und ebenso mit denen in den später vom Kläger ausgestellten Rechnungen genau übereinstimmend Daher liegt d:1.;e Annahme nahe, dass sich auch die ,{Beste 1 lungsformularen gerade auf die hier interessierenden 52 Orient-Teppiche des Klägers bezogen haben, die nach der Behauptung der Beklagten auch tatsächlich an die. Besatzungsmacht ausgeliefert worden waren. Demgegenüber kann auch nichts -für die gegenteilige Annahme Entscheidendes allein aus dem Schiceiben der Rechts&nwältatC
Sm^(fc & vom 27> März 1953 hergeleitet werden, wonach
ein Oberst Eraser erklärt haben soll, "die 0,80 Scheine",
soweit sie hier;interssieren, hätten sich ausschliesslich
auf deutsche Teppiche bezogen« Für das Gregenteil spricht, wie gesagt, die Übereinstimmung der Grössenangaben in den Be stellungsförmularen mit den hei dem Kläger abgeholten Orient Teppichen und auch die Tatsache, dass der Kläger in seinen für die Militärregierung unter Bezugnahme auf diese Bestellung sformular e;;ausgest ellt en Rechnungen die Teppiche ausdrücklich stets als Perser-Teppiche bezeichnet hat«
Ohne weitere Sachaufklärung und ohne sich insoweit mit dem gegenteiligen Sachvortrag der Beklagten und den vorge-1e gt en■Ur kund en aus einanderzusetzen könnt e ; das Be rufungsge-
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rieht daher nicht die Feststellung treffen, dass es sich hei der Wegnahme der Orient-Teppiche des Klägers im September 1946 nich^Requisitionsmassnahmen gehandelt, ein ausdrücklicher Befehl der Militärregierung zur Wegnahme gerade die-■ ser Teppiche nicht Vorgelegen habe und die deutschen Steller, insoweit aus eigener Ent Schliessung tätig geworden seien.,,
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil (soweit es um die Wegnahme der 52 Tep- -piche geht) mithin nicht gehalten werden, Da das Berufungsurteil insoweit auch nicht mit anderer Begründung gehalten werden kann und das bisher festgestellte Sachverhältniß auch noch nicht zu einer anderweiten Endentscheidung reif ist, musste das Berufungsurteil - soweit-dem Schadenser-^
; Satzanspruch hinsichtlich der 52 Teppiche sta.ttgegeben ist -aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird daß ; Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, die Frage der Ver- . jähruhg der auf Amt spf licht Verletzung gestützt en Ersat zan.-^ Sprüche des Klägers nochmals zu überprüfen. Wenn das Beru- r fuhgsgericht meint, dass der Kläger erst innerhalb der letf/t* drei Jahre vor Klageerhebung "von dem Schaden und der Per§ßh des wirklichen Ersatzpflichtigen” Kenntnis erlangt habe, ist es dabei einmal davon ausgegangen, dasd die Beklagte ;
- ohne dass der Kläger dies früher gewusst habe - tatsachlic nioht "echte” , sondern nur "unecht e" Teppiche für die Beßa^rJ* zungsmacht beschlagnahmen sollte und■dass die Besatzungsmapj| selbst - was dem Kläger zunächst ebenfalls unbekannt gebljy| ben sei - auch die dem Kläger weggenommenen Orient-Teppiche^ gar nicht bekommen habe« Für beide Annahmen aber bietet der
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bisher festgestellte Sachverhalt noch keine ausreichende Grundlage, ^
Das Berufungsgericht wird aber auch Gelegenheit haben? gegebenenfalls der frage nachzugehen? ob nicht zu demindest eine Haftung der Beklagten nach Massgabe des ■’Reichsleistungsgesetzes-zu bejahen wäreo Hierfür könnte von Bedeutung sein, ■dass in den dem Kläger unter dem 19* September 1946 ausgestellten Bescheinigungen des handeswirtschaftsamtes eine Inanspruchnahme und Beschlagnahme der Teppiche nach Massgabe der §§ 15 ? 25 RDG ausgesprochen worden ist * Daher könnte sich, wenn bei der Inanspruchnahme und Y/egnahme der Teppiche und der Art und Weise der Durchführung dieser Massnahmen die dabei beteiligten Bediensteten der Beklagten nicht völlig auf ausdrücklichen Befehl der Besatzungsmacht gehandelt haben, vielmehr noch Raum für ihre eigene Entschliessungsfreiheit war, eine Haftung der Beklagten nach dem Reichsleistungsgesetz ergeben, ohne dass der Umstand, dass^ später über die Teppiche von der Besatzungsmacht Requisitionsscheine ausge-
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stellt sind und der Kläger auf Grund dieser Requisitions-scheine Rechnungen an die Besatzungsmacht ausgestellt hat* dem entscheidend entgegenzustehen brauchte*
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