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BGH · III ZR 215/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 215/52

I- e b e n s z e 11 b e a mt e n i mme r n ur d a nn g e s p r o c h e n ■‘werden kann, wenn dem betreffenden Beamten von der aufnehmenden Stelle ausdrücklich oder sonst erkennbar eröffnet worden ist, dass ihm eine neue Planstelle auf Lebenszeit übertragen werden soll, wird entgegen der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg festgehalten.. Die Versetzung aus dem Reichsdienst war euch in den Dienst einer Landesverwaltung mit völlig anderen Funktionen möglich Darauf, ob nach dem Zusammenbruch eine Landesbehörde die Punktionen einer Reichsbehörde übernommen hat, kommt es daher für die Zulässigkeit auch der na c 11 d g m Z u s a ram e n b r u e h e r f o;I g t e n Versetzung eines Deamten von einer Redens- zu einer Landesbehörde nicht an» dass im Hinblick auf diese falschen Angaben im Fragebogen die Entlassung des Klägers beabsichtigt sei Der Kläger gab zu Protokoll seiner Geschäftsstelle und in einer privat-schrift- Ein Übergangsgeld nach § 62 (2) DBG vom 26.1.1937 kann Ihnen nicht gewährt werden, da die Entlassung aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde erfolgt (vgl § 62 (3) 1 DBG).." In dem folgenden mit "Begründung" überschriebenen Tei dieser Verfügung wurde der Anlass der Entlassung des Klägers unter Hinweis auf die falschen Angaben im Era gebogen naher erläutert«:Durch1 Beschluss des Polizei ausschusses vom 1. November 1950 stellte der Kläger beim Po-lizeiausschuss in blMM den Antrag auf Nach- und Weit Zahlung seiner Bezüge« Dieser Antrag wurde durch Sehre ben des Polizeiausschusses vom 17« Februar 1951 abgelehnt. er vorgetragen; Er sei Beamter auf Lebenszeit gewesen,'habe diese Eigenschaft durch den Zusammenbruch nicht verloren; seine Wiedereinstellung habe kein neues Beamtenverhältnis begründet, sondern das alte nur fortgesetzt, da die Provinz Hannover bezw. Es vertritt die Ansicht, die nach dem Zusammenbruch aufgestellte Polizei sei von der Besatzungsmacht aufgestellt und eine völlige Heuschöpfung» Das alte Beamtenverhältnis des Klägers habe durch eine Wiederbeschäftigung im Polizeidienst nicht fortgesetzt werden können» Dieser sei nur Beamter auf Widerruf geworden, so dass eine Entlassung gemäss'§ 61 DBG möglich gewesen sei. Mit der Berufung hat das beklagte Land noch geltend gemacht, die Klagefrist des § 143 DBG sei versäumt, da bereits in der Entlassungsverfügung vom 28. Es bleibt nur zu prüfen, ob der Rechtsweg bereits schon vorher durch andere Vorbescheide geöffnet worden war und infolge Eristablaufs wieder geschlossen worden ist, so dass er auch durch den in dem Antrag auf Klageabweisung liegenden erneuten; Vorbescheid nicht wieder, geöffnet werden konnte. Es führt aus, bei dieser Verfügung handle es sich um die Entlassung, mit der nur nebenbei durch Bezugnahme auf § 66 DBG auf die allgemeinen gesetzlichen Folgen der Entlassung, nämlich den Verlust der Dienstbezüge und der Versorgung, hingewiesen werde,* es liege darin aber nicht eine eindeutige and endgültige Stellungnahme zu den erhobenen vermöge! Die Revision führt aus, die .Entlassungsverfügungff bringe klar und eindeutig den Beschluss der obersten | Dienstbehörde des'Klägers zu dem Ausdruck, dass § 66 DBG • Anwendung finde und dem Kläger ein Übergangsgehalt gelj mäss § 62 DBG nicht gewährt werden könne; darin sei J zugleich die Mitteilung enthalten, dass der Kläger nac] seiner Entlassung keinerlei vermögensrechtliche Ansprül mehr habe. verfügte vermögensrechtliche Anordnung Beschwerde eing legt; er habe die Entlassungsverfügung sowie die Ablehnung seines Anspruchs auf Zahlung von Übergangsgehalt j angefochten; er greife damit ausdrücklich auch die völ obersten Dienstbehörde klar zu dem Ausdruck gebrachte, sl aus § 66 Abs 2 DBG ergebende Ablehnung der Ansprüche ai Dienstbezüge und Versorgung an. des Polizei-Übergangsgesetzes vom 23»4«1947 innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zustellung dieses Bescheides das Recht der Beschwerde beim Herrn Niederst Minister des Innern zu," Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger damals auch schon vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht« Der Senat ist an diese Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht gebunden, da sie sich auf die Beurteilung der Entlassungsverfügung des Vorbescheids und damit auf eine vom Revisionsgericht auch in tatsächlicher Beziehung von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung beziehen (vgl die ständige Rechtsprechung des Senats, so z,B. Aus den Personalakten des Klägers ergibt sich,’ dass ihm bereits vor Erlass der Entlassungsverfügung bekanntgegeben worden war, er solle durch Widerruf entlassen werden; ein Übergangsgeld solle ihm nicht gezahlt werden. Gleichzeitig hat era Hinblick auf seine wirtschaftliche läge als Flüchtliri» beten, ihm ein Übergangsgeld zu gewähren» Am gleichen* Tage hat er in einer privat-schriftlichen Eingabe diäfji Rechtmässigkeit des beabsichtigten Widerrufs mit der B| grünüung bestritten» er sei nicht Widerrufs-, sondernig Lebenszeitbeamter. Ler Ausspruch der durch Widerruf erfolgten Entlass$|j in jener Entlassungsverfügung enthält trotz der Gegenvo|| Stellungen des Klägers gegen die Zulässigkeit einer sol||| Entlassung nur das Gebrauchmachen von dem angeblichen Reb] zu dem Widerruf des Beamtenverhältnisses» Dieser Teil der'Jpg fügung ist rechtsgestaltend» Die Folgerung aus dieser rechtsgestaltenden Entlassung ist allerdings, dass - wefS| 141) nur im Hinblick auf die vermögensrechtlichen Ansprüche des Beamten getroffen worden ist, während hier wegen der ,. Vorbescheid im Sinne des § 143 Abs 1 DBG daher in dem Teil der Entlassungsverfügung, der die Entlassung ausspricht, entgegen der Ansicht der Revision nur erblickt werden, .wenn für die Begründung bezw. §143 Anm 4 S 789/90)> Das ist aber gerade nicht der Fall: Die Über-gangsbezüge sind nicht etwa deshalb versagt, weil nie-; mäls ein Beamtehrechtsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hätten Wäre eine solche Begründung für die Ablehnung des Übergangsgeldes gegeben, könnte vielleicht einheitlich mit den Ansprüchen auf Übergangsgeld auch über die An-' lb :1 Sprüche auf Gehalt als aktiver Beamter entschieden sein. /Es kann zur Begründung für*' das Vorliegen eines die Bezüge' als aktiver Beamter umfassenden Vorbescheids auch nicht insoweit auf den ersten Teil der Entlassungsverfügung, in der die Entlassung ausgesprochen und für zu- Als Vorbescheid im Sinne des § 14-3 DBG- kann näml lieh nur diejenige Erklärung angesehen werden, die eil eindeutige und endgültige ablehnende Stellungnahme der obersten Dienstbehörde zu den von dem Beamten in der Klage geltend gemachten Ansprüchen enthält, wie der wü Senat bereits im Urteil vom 22, Dezember 1952 - III 366/51 - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des! Das gilt umso mehr, als die Rechtsmittelbelehrung am Schluss der Entlassungsverfügung in dem Beamten den Gedanken bestärken musste, es handle sich insoweit entfl weder nicht um die Entscheidung der obersten Dienst- ■ stelle oder nicht um einen Vorbescheid im Sinne des § 143 DBG, sondern ausschliesslich um einen die Entlas^f1 sung aussprechenden Verwaltungsakt, weil nur gegen einen solchen ein weiteres Verwaltungsverfahren sinnvo| war, während gegen einen Vorbescheid im Sinne des § .141! DBG als sinnvoll nur die rechtzeitige Erhebung der-Ge-fjg haltsklage in Betracht gekommen wäre, es also der iri• cLj Entlassungsverfügung erteilten Rechtsmittelbelehrung ,, nicht bedurft - hätte, Bestärkend für eine solche Unklarr, heit kann auch der Umstand hihzügezogen werden, dass Dienstherr des Klägers im späteren Bescheid vom 17, Auch stellt das Deutsche Beamtengesetz eine Aufklärungsverpflichtung hinsichtlich der Wirkungen des Vorbescheids nach § 143 DBG nicht auf; ein Vorbescheid ist auch dann wirksam, wenn er keinen Hinweis auf die Ingangsetzung der Fristen des § .143 Abs 1 Satz 2 DBG enthält (vgl z.B. Nadler-Wittland DBG.§ 143 Anm 22; Brandt DBG Aufl 4 § 143 Anm 4 S 791)- Erkennbar' wollten aber die beteiligten Behörden aus Fürsorgegründen für den Beamten eine Belehrung in dem Umfang vornehmen, in dem sie nach ihrer Auffassung notwendig war, wie sich aus der tatsächlich erfolgten Rechtsmittelbelehrung in allen drei in Betracht kommenden Bescheiden ergibt. 'dass die Behörden selbst die beiden ersten Bescheide nicht als Vorbescheid im Sinne des § 143 DBG aufgefasst haben, sonst würden sie den Kläger über die Bedeutung dieser Bescheide durch Hinweis auf die nach § 143 Abs 1 Satz 2 DBG laufenden Frist aufgeklärt haben. Kann aber die Entlassungsverfügung vom 28, Mai I94J inhaltlich noch nicht als Vorbescheid im Sinne des § ligl Abs 1 DBG angesehen werden? 2» Das Berufungsgericht sieht auch die Beschwerdeentscheidung des Ministers des Innern vom 5« Juli 1949 nicht als Vorbescheid an? Pur diesen Bescheid gelten sinngemäss die gleichend Erwägungen wie für die Sntlassungsverfügung» Der Beschwf debescheid setzt sich zwar mit den Gegenvorstellungen | des Klägers auseinander, er sei nicht Widerrufs-, sonde| lebenszeitbeamter; er erklärt? Der Bescheid erwähnt allerdings auch die Vermögensrecht!ieben Folgen -des Widerrufs; da er aber-nur Ansprüche auf "Versorgung" , nicht aber ausdrücklich auch Bezüge als aktiver Beamter ablehnt, ergibt sich insbesondere im Hinblick auf die Beschwerdeschrift des Klägers nicht mit völliger Klarbeit, dass auch solche Ansprüche verneint werden sollen. Zur Frage der Zuständigkeit des Polizeiausschusses zu dem Erlass eines solchen Vorbescheids braucht daher nicht Stellung genommen zu werden. Entgegen der Revision ist der Rechtsweg daher nicht durch frühere Vorbescheide als den in dem jetzigen Antrag Mai 1949 durch die ordentlichen Gericht» itaüf die Peststellung der Nichtigkeit dieses Verwaltungsjj aktes beschränkt» Sie hält diese Entlassungsverfügung i selbst* dann, wenn der Kläger lebenszeitbeamter in NiedJ Sachsen gewesen sei, nicht für nichtig,' sondern nur füj anfechtbar, weil zu den Nichtigkeitsgründen nicht Ver-| stösse gegen gesetzliche Vorschriften des Deutschen Be amtengesetzes, insbesondere gegen das Verbot der Entlassung von Beamten auf Lebenszeit gehörten. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechu| ausgeführt, dass die Entlassung eines Beamten auf Lebe; zeit mangels eines gesetzlichen Entlassungsgrundes (§.j 66 DBG) zu Unrecht erfolgt und deshalb unwirksam wäre. Formelle Bedenken gegen die Rechtswirksärnkeit der Widerrufs- und Entlassungsverfügung bestehen entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisions-, gericht vertretenen Ansicht nicht! Der Widerruf ist vielmehr von dem Polizeiamtsleiter im Einvernehmen mit dem Polizeiausschuss und damit von den nach § 5 des ersten nieder-sächsischen Polizeigesetzes vom 23= April 1947 (GVB1 Ms 1947? der Kläger als Lebenszeitbeamter des Reiches habe durch den Zusammenbruch diese Eigenschaft nicht verlolppl weil das Reich durch die bedingungslose Übergabe seing Existenz nicht eingebüsst habe. Das Berufungsgericht führt weiter aus, für die aus dem Re-ichsbeamtenverhältnis des Klägers ergebenden'^® Sprüche hafte das beklagte Land nicht, weil es nicht aX||jg mein als Rechtsnachfolger des Reiches und auch nicht o weiteres als neuer Dienstherr des Klägers anzusehen sei Diese Ausführungen sind von der Revision nicht angegrif worden. Dem kann noch hinzugefüg;^B den, dass das beklagte Band, auch nicht aus dem Rechtsgejgll danken der Teilidentität mit dem deutschen Reich für dftjäg Ansprüche des Klägers aus seinem sich auf Lebenszeit e^||f streckenden Reichsbeamtenverhältnis haftet, weil eine T:jf|| identität zwischen Reich und jetzigen ländern nicht bes|||I ^ wie der Senat in BGHZ 8, 169/173/ im einzelnen darge.legf||| Mit Recht stellt das Berufungsgericht daher üarauf|||| |;:j welche rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und |a|| dem beklagten Land durch die Massnahmen des beklagten La||| ist der Kläger auf Grund der Entlassungsverfügung vom 28 Mai 1949 und seiner Nichtbeschäftigung seit dem 1. Es bedarf deshalb der Prüfung, ob der Kläger Lebenszeitbeamter des Landes Niedersachsen war, weil er als solcher nicht hätte rechtswirksam entlassen werden können. Bei Beurteilung, in welche Rechtsstellung der Kläger auf Grund der Einweisungsverfügung vom 20, September 1945 zu dem beklagten Land gelangt ist, geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Rechtsstellung des Klägers nach den durch den Zusammenbruch verursachten Verlust seines Amtes der Rechtsstellung eines Wartestandsbeamten nach § 43 DBG am nächsten komme. fortgesetztn Alsdann wird vom Berufungsgericht auf S 2.1 des angefochtenenUrteiÜs im einzelnen ausgeführt, warum vorliegenden Palle in der Einweisungsverfügung die über tragung eines neuen Amtes zu erblicken sei. neuen Amtes als Lebenszeitbeamter im Sinne des § 47 DBGj Eine unmittelbare Anwendung der Bestimmungen über Wji standsbeamte scheidet bei den verdrängten Beamten desha« aus, weil die Stellung als Wartestandsbeamter regelmässig (vgl §§ 43, 45 DBG) nur durch eine "Versetzung in den Wal Zwar liegt bei den verdrängten Beamten ein Tatbel stand vor, der dem Tatbestand der Auflösung einer Behörde" oder der wesentlichen Änderung dieses Aufbaues ähnelt und der nach § 43 zur Versetzung des Beamten in den Wart| stand berechtigt. gesetzesfreien Raum Richtig ist allerdings, dass die Rechtsstellung der verdrängten Beamten im allgemeinen durch die Beamtengesetze nicht geregelt war, und dass insoweit ein gesetzesfreier Raum, bestand. Hinsichtlich der Rechtsstellung der verdrängten .Beamten zu den sie beschäfügenden Dienstherren der Aufnahmebezirke fehlte es dagegen nicht an gesetzlichen Regelungen, Der erkennende Senat hat bereits in BGHZ 3, 1/18/19/ ausgeführt, welche Möglichkeiten kraft positiver Regelung damals bestanden, um das Verhältnis zwischen den verdrängten Beamten zu den Dienstherren der Aufnahmebezirke zu regeln; Einstellung als Angestellter, Abordnung zu einer neuen Dienststelle; Versetzung' insbesondere auch vom Reichs- in den Landesdienst; Neueinstellung als Beamter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Widerrufi Die rechtliche Möglichkeit einer Versetzung vom Reichs- in den Landesdienst wird vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg in.seinem oben erwähnten Urteil vom 10, Februar 1953 zwar schon dem Grundsatz nach mit' der Erwägung verneint, weil die Versetzung "durch die (nach dem Zusammen- entschieden zu werden, weil hier auch im Hinblick auf |f die weiteren Voraussetzungen sowohl die rechtliche MÖglicSfl 'kelt einer Versetzung wie - bei Anwendung der Bestimmungeffiil für Warte stands beamte - die einer Übeftragarxg eines netioMMl Amtes im Sinne des § 47 DBG -gegeben ist.,' Sie stehen im Ergebnis mit der vom Senat auf S 28-41 seines insoweit in BGHZ 3, 1/9/13/ nicht vollständig abgedruckten Urteils • vom 28, Juni 1951 - III ZR 6/50 - für einen Fall aus dem ' Lande Schleswig-Holstein vertretenen Ansicht in Übereinstimmung; dort ist dargelegt, dass die Polizei nicht jahrelang nach dem Zusammenbruch eine Behörde der Besatzungs- macht gewesen ist, sondern, dass die Polizeige'walt "vorfjj&ff deutschen Behörden" wahrgenommen wurde, "die allerdingfHB nächst in vollem Umfang an die Weisungen der Militärre/||'l| gierung gebunden waren" Der Senat hat auf S 34 des ge-IM nannten Urteils bereits auch die Rechtsverhältnisse in.$5$ Eines näheren Eingehens darauf bedarf es nicht mehRfaM da das Oberverwaltungsgericht Lüneburg seinen ursprünglipll Standpunkt, die Besatzungsmächte hätten die deutsche Po3|||| beseitigt und eine neue Polizei geschaffen, deren Einriefl tung, Überwachung und Leitung-sie für mehrere Jahre selb||| behalten hätten (vgl Beschluss des-OVG Lüneburg vom 18* Mai 1951 hat es aus||i führt, zwar hätten die Besatzungsmächte im Jahre 1945 di|i Polizeigewalt zunächst selbst 'ausgeübt und hätten sie im)|| Laufe der Zeit schrittweise in wechselndem Umfang auf deuti Dienststellen übertragen; es stellt dann jedoch darauf aln dass den von der Militärregierung neu geschaffenen Poliz§|f| behörden (Polizeiausschuss, Chef der Polizei) keine Behö|j|l nach früherem deutschen Polizeirecht entsprochen hätte /gl (Beschluss vom 22/Mai 1951 - II OVG B 22/50). dienststellen, die nach 1945 (in Niedersachsen) eingerichtet wurden5 als Besatzüngsverwaltung bezeichnet und demgemäss die Besatzungsmacht für den Dienstherrn der deutschen Polizeibeamten erklärt hätte, In der Entscheidung vom 12, Pebruar 1952 (DVerwBl 1952, 442) wird ausdrücklich die Auffassung des erkennenden Senats übernommen, dass die Polizei keine Einrichtung der Besatzungsmacht gewesen sei. Es ist also davon auszugehen, dass die Polizei nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 eine Angelegenheit deutscher Behörden war. Das gleiche muss aber auch im Hinblick auf die Stellung anderer Beam) als der nicht im unmittelbaren Reichsdienst stehenden I wegen ihrer Eigenschaft als "mittelbarer Reichsbeamter"jl gelten. schaft besonderer Art (Polizeiaasschass) obgelegen hätte,1 weil dann die Einheit des Dienstherrn im Sinne des § 166 DBG nicht bestanden hätte/wie der Senat bereits in BGHZ 3 1/10/ aasgeführt hat» So liegt aber hier der Pall nicht» Solche selbständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften denen die Angelegenheiten der.Polizei zugeteilt wurden (Polizeiausschüsse), wurden erst durch die Anordnung der britischen Militärregierung Uber die Reorganisation der deutschen Polizei in der britischen Zone vom 25. 3.Die Rechtsprechung des Senats, die Versetzung vom Reichs- in den Landesdienst sei grundsätzlich von jeder Reichsverwaltung in den Dienst jeder Landesverwaltung, also auch einer solchen mit völlig anderen Punktionen möglich', ist angegriffen worden. zei auf die nach dem Zusammenbruch in Nledersachsen errichtete Polizei stattgefunden hat, würde es allerdings ankommen, wenn der Kläger daraus ohne Rücksicht auf eine Versetzung oder ohne die Übertragung eines neuen Amtes im Sinne des § 47 DBG Ansprüche wie ein Lebenszeitbeanrter gegen das beklagte Land herleiten könnte.•Der sowohl von Ule wie vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg erwähnte Gedanke der Punktionsnachfolge kann zwar bei der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung von früheren Reichsbeamten in einem anderen Amt von Bedeutung sein, wie der Senat auch bereits in seinem Urteil vom 1. Dezember 1952 - III ZR 114/52 ausgeführt hat; dabei kommt es dann selbstverständlich darauf an, dass der neue Punktionsträger nicht nur dem Namen nach (Polizei), sondern auch seinen wesentlichen Aufgaben nach die Punktionen des bisherigen Dienstherrn übernommen hat.. Jedoch kommen Ansprüche aus Punktionsnachfolge nur für solche Beamte in Betracht, die bereits vor dem Zusammenbruch zu der neuen Dienststelle in einer räumlichen Beziehung gestanden haben, d» h, also, dass sich daraus nur die Verpflichtung ableiten lässt, solche Beamte zu übernehmen, die bereits,vorher im räumlich gleichen Bezirk beschäftigt gewesen sind, und zwar nur in der Eigenschaft, in der sie vorher beschäftigt waren. Das Berufungsgericht erblickt in der 2inweisün^sVerfügung die - Übertragung eines neuen Amtes - Entsprechendes muss dann aber auch hinsichtlich der etwa beabsichtigten Versetzung gelten weil die Verfügung irgendeinen Vorbehalt, der auf eine vorübergehende Beschäftigung des Klägers hindeuten konnte, nicht enthalte. Es gehe aus ihr auch nicht hervor, dass es sich nur um eine haushaltsrechtlich' verfügbare Stelle gehandelt habe, in die der Kläger eingewiesen worden sei,. Sie meint insbesondere, zu der Einweisung in eine Planstelle müssten weitere Umstände hinzutreten, die auf einen Willen der neuen Behörde zur Fortsetzung des früheren Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit schliessen liesseru Weitere Einzelheiten trägt ’die Revision allerdings nicht vor, die ergeben sollen,'"dass' die Richtlinien •des Senats verletzt seien; sie verweist vielmehr nur allgemein darauf, dass die Verhältnisse damals im allgemeinen und besonders für' die Polizei noch nicht so hinreichend geklärt gewesen seien,•dass den Behörden damals eine Einstellung von Lebenszeitbeamten zuzu demuten gewesen seil"-'- v/’v Dabei übersieht das Öberverwäj tungsgericht aber, dass bei der von ihm "für die intakt bilebenen Verwaltungen, deren'Funktionen durch'den ne ui Dienstherrn fortgesetzt werden", also für den Regelfall auch von ihm selbst auf den Willen des neuen Dienstherr abgestellt wird, nämlich darauf, ob er zu .erkennen gern hat', dass er kein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eirf gehen wollte. Oh) die Berücksichtigung des Willens des neuen Dienstherrn| ist aber bei einem konstitutiven Verwaltungsakt wie dei einer Versetzung oder Neueinstellung überhaupt nicht a) Ule (DVerwBl 1951, 732) und ‘ferner (MDR 1952, 72 führen aus,' die zur-Begründung einer Versetzung gefor Kenntlichmachung des Willens zur Fortsetzung eines Bei tenverhältnisses auf Lebenszeit erfolgte Berufung des auf § 30 DBG, eine Bestimmung über die Begründung ein Beamtenverhältnisses, gehe fehl, weil ein Beamtenverb nis nicht erst begründet werden solle, sondern ein so ches Verhältnis bereits bestanden habe, Tatsächlich' s; aber die Versetzung wie die Übertragung nach § 47 DBG j'ortsetzung des alten Eeamtenverhältnisses in einem neuen Amte dar5 obgleich der übernehmende Dienstherr sich die : ienste des Beamten auch in anderer Weise als durch Versetzung oder Übertragung nach § 47 DBG nutzbar hätte machen können» T/ie bei der Anstellung, so muss daher bei der Einweisung in ein neues Amt klar und eindeutig zu dem Ausdruck kommen? Auch diese Erwägung schlägt nicht durch: Der Senat hat 'gerade in EGHZ 3, 1/28-30/ ausgeführt, dass ohne Beachtung der Pormvorschriften der §§ 27, 2S DBG in jener Zeit zwar eine Berufung in das Beamtenverhältnis habe rechtswirksam erfolgen können; er hat aber gleichzeitig dargelegt, dass dadurch niemals ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sondern nur ein Verhältnis als Widerrufsbeamter habe geschaffen werden können. Hur diese Beurteilung wird auch hinsichtlich der Einweisung, die eine Versetzung oder Übertragung nach f 47 DBG enthalten könnte, den damaligen Verhältnissen gerecht» Erkennbar -wollten Einen hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Bienst- und Versorgungs- ■ bezüge nicht'schlechter gestellt werden als ein Beamter auf Widerruf: Daraus ergibt sich, dass damals die Verwaltungsbehörden erkennbar davon ausgegangen sind, dass die.vorher in. Gerade Werner (aaO S 72) führt selbst aus, der Beamte sei damals froh gewesen, unterzukommen; ihm war es zunächst ganz gleichgültig, ob als Lebenszeit- oder als Yfiderruf sbeamter» Er vertraute gar nicht darauf, dass er nun wieder, wie in seiner bisherigen Dienststellung, eine ’’auf Lebenszeit” gesicherte Anstellung hatte. Der Senat hat daher keinen Anlass, die von ihm bereits in BGHZ 3, 1/25/6/ vertretene Ansicht aufzugeben, dass von einer Versetzung eines Lebenszeitbeamten immer nur dann gesprochen werden kann, wenn dem betreffenden Beamten von der aufnehmendeh Stelle ausdrücklich oder sonst erkennbar eröffnet worden ist, dass ihm eine neue Planstelle).aufLebenszeit übertragen werden soll-. 3. Erkennbar ging/die Behörde des Klägers nur von einer vorläufigen Einstellung aus, wie sich aus den zu dem Gegenstand der Verhandlung in der Tatsacheninstanz gemachten Personal- Der Umstanjl| dass der Kläger zunächst in einer niedrigeren und erst spl ter in seiner früheren Besoldungsgruppe bezahlt worden vm erklärt sich ohne weiteres aus den angeführten Anweisung des Inspekteurs der Ordnungspolizei vom Juli 1945, in äWm ausdrücklich gesagt ist, dass, so lange eine Verwendun^H den ursprünglichen Dienstgraden nicht möglich ist, mitfpM Verständnis der einzustellenden Beamten auch niedrigere;;-;.-Besoldungen möglich sind und dass erst bei Freiwerden 0% entsprechend höher bezahlter Planstellen die Höherbeza hlu§ er folgen, kann. vor dem Zusammenbruch erkennbar nur abgeordnet war, so das sich aus der Fortsetzung dieser Tätigkeit nichts für dir Übertragung eines neuen Amtes zu ergeben braucht. Die Revision vertritt auch nicht etwa die Auffassung die Einstellung in die Polizei der Verleihung einepij Stellung als Lebenszeitbeamter grundsätzlich entgegenstehe, eine Ansicht, die von dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg in ständiger Rechtsprechung vertreten wird. Der Senat hat bereits in BGHZ 3, 1 ff/26/ ausgeführt, dass eine Einstellung auch in die nach 1945 völlig anders organisierte Polizei der Verleihung einer Stellung als Lebenszeitbeamter nicht entgegenzustehen braucht. Insoweit kann allerdings den vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg weiter herausgearbeiteten Gründen für eine völlige Neuartigkeit der nach 1945 geschaffenen Polizei eine Bedeutung dahin zukommen, dass die Einstellung als Lebenszeitbeamter wenig wahrscheinlich ist und deshalb erst recht in der Einweisungsverfügung einen klaren Ausdruck finden muss. Nach alle dem ergibt sich, dass aus der hier vorliegenden Einweisungsverfügung und den bekanntgewordenen Nebenumständen nicht mit hinreichender Sicherheit erkennbar ist, dass der Kläger trotz der Einweisung in eine Plan! Pa er formgerecht von der zuständigen Stelle erfolgt ist, so war die Tätigkeit des Klägers im Dienst des beklagten Landes zu dem 1. Juni 1949 beendet, so dass der Kläger seit dieser Zeit ausser den ihm unstreitig gewährten Übergangsgeldern weitere Gehalt sansprüc'he gegen das beklagte Land nicht hat.

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Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung !
Gesetz: 'DBG- § 3d
Hechts satz: 1 = au clor Rechtsprechung des Senats (EG UZ 3 ,
 13.25/67 ) ... dass von einer Versetzung.eines I- e b e n s z e 11 b e a mt e n i mme r n ur d a nn g e s p r o c h e n ■‘werden kann, wenn dem betreffenden Beamten von der aufnehmenden Stelle ausdrücklich oder sonst erkennbar eröffnet worden ist, dass ihm eine neue Planstelle auf Lebenszeit übertragen werden soll, wird entgegen der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg festgehalten..

Die Versetzung aus dem Reichsdienst war euch in den Dienst einer Landesverwaltung mit völlig anderen Funktionen möglich Darauf, ob nach dem Zusammenbruch eine Landesbehörde die Punktionen einer Reichsbehörde übernommen hat, kommt es daher für die Zulässigkeit auch der na c 11 d g m Z u s a ram e n b r u e h e r f o;I g t e n Versetzung eines Deamten von einer Redens- zu einer Landesbehörde nicht an»
Aktenzeichen: III ZR 215/52	LG-	Stade
 Urteil des LOB vom 21, Mai 19 53 OLG Gelle

des Landes Niedersaehsen? vertreten durch, den Eegierungs-p r a . d e 111 e x 1 i. n 3 HHB>
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- I: r o z e s s 1 > e v o.L1 raä c n t i g t e r: R e c h t s a nw a 11 P r c f . Dr .
den Meister der Gendarmerie Willi
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten. - Prozessbevo 1 Imächtigter s Reehtsanwalt'- Dr,
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1953 unter Mitwirkung, des Bundesrichters Dr, Pagendarm, des Senatspräsidenten Prof. Dr« Meiss sowie der Bundesrichter Dr, Kreft, Dr, Wolany und Dr. Beyer für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes wird das. Urteil des 8 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 20. Mai 1952 aufgehoben und die Klage unter Abänderung des Urteils der 3« Zivilkammer des Landgerichts in Stade vom 27« Juli 1951 abge-wiesen,
 Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Iü ZR_ 215/52
V e rkünd e t a m 21. Lla i 19 5 D F n e s e r; J u s t i z a n g e s't e ]. 11 e r e ].. s U r k u n ü s b e a ra t e r ä e r G e -schäft ss teile <•
Tatbestand;
Der Kläger ist im Jahre 1938 als Gendarmeriehaupt-wachtmeister eis Beamter auf Lebenszeit in Regierungsbezirk AM angestellt worden. Während des Krieges wurde er nach Westpreussen versetzt und kehrte in März 194-5 im Zuge der Kriegsereignisse mit einem Treck der Gendarmerie in den Regierungsbezirk hfl zurück: Er wurde zunächst der Sammelstelle für Ersatzkräfte der Gendarmerie; in	.	zugewiesen	und	am
ü» April 1945 dem Kommandanten der Gendarmerie in SHI...
IH zur weiteren Verwendung zur Verfügung gestellt,, der ihm die Aussenstelle hi|fNHlt übertrugt Infolge Verwundung bei e nem Fliegerangriff trat er den Di ns f:	m
dieser Aussenstelle erst Ende Mai 1945 an.

Durch Verfügung des' Regierungspräsidenten•in SIVHH vom 20o September 1945 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1= Juni 1945 in eine Planstelle eines Meisters der Gendarmerie (Besoldungsgruppe A 7 a) in Si liMMl (Kreis	)	eingewiesen	Zugleich wurde sein Be-
sold ungsdienstälter auf Grund der von ihm abgegebenen Erklärungen auf den 1. November 1937 festgesetzt.
Im. Jahre 1949 wurde er von einem Gericht aer Besatzungsmacht zu einer dreimonatlichen Gefängnisstrafe mit einjähriger Bewährungsfrist verurteilt, weil er in seinem Fragebogen seine frühere Mitgliedschaft zur SS verschwiegen hatte. Der Chef des Polizeibezirks sfli eröffnete dem Kläger im Mai 1949? dass im Hinblick auf diese falschen Angaben im Fragebogen die Entlassung des Klägers beabsichtigt sei Der Kläger gab zu Protokoll seiner Geschäftsstelle und in einer privat-schrift-
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liehen Eingabe Gegenvorstellungen ab. Der Chef des Pf zeibezirks SflHi richtete im Einvernehmen mit dem Po' ausschuss an den Kläger die Verfügung vom 28 = Mai 19 die dem Kläger am 31« Mai 1949 zugestellt wurde.. In entscheidenden Teil dieser Verfügung heisst es;
"Im Einvernehmen mit dem Polizeiausschuss mache ich vom Recht des Widerrufs Gebrauch und entlasse Sie gemäss § 61 i/Verb. mit §§ 62 (i) u. 66 DBG vom 26.1.1937 mit Ablauf des 31.5.1949 aus dem Dienst der Polizei.
Ein Übergangsgeld nach § 62 (2) DBG vom 26.1.1937 kann Ihnen nicht gewährt werden, da die Entlassung aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde erfolgt (vgl § 62 (3) 1 DBG).."
In dem folgenden mit "Begründung" überschriebenen Tei dieser Verfügung wurde der Anlass der Entlassung des Klägers unter Hinweis auf die falschen Angaben im Era gebogen naher erläutert«:Durch1 Beschluss des Polizei ausschusses vom 1. Juli 194S ■wurde dem Kläger ein Übe gangsgeld für zwei Monate nachträglich bewilligt- Die gegen die Entlassungsverfügung erhobene Beschwerde des Klägers vom 4. Juni 1949 wurde vom Niedersächsischen Minister des Inneren durch Bescheid vom 5. Juli 1949 zurückgewiesen mit der Begründung, zwischen dem Kläger und dem Land NiederSachsen habe kein Beamtenverhäl nis auf Lebenszeit bestanden.
Am 30. November 1950 stellte der Kläger beim Po-lizeiausschuss in blMM den Antrag auf Nach- und Weit Zahlung seiner Bezüge« Dieser Antrag wurde durch Sehre ben des Polizeiausschusses vom 17« Februar 1951 abgelehnt. Am 11« Mai 1951 reichte der Kläger.Klage gegen das beklagte Land auf Nachzahlung seiner Dienstbezüge
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 ein, die dem Regierungspräsidenten in Stade am 31» Mai 1951 zugestellt wurde.
Rer Kläger verlangt Zahlung, seiner monatlichen Bezüge für die Zeit vom 1. Juni 1949 bis 30. April 1951 abzüglich zweier Monatsgehälter als Übergangsgeld, insgesamt 7.885,26 DM nebst 4 $ Zinsen.
Zur Begründung hat. er vorgetragen; Er sei Beamter auf Lebenszeit gewesen,'habe diese Eigenschaft durch den Zusammenbruch nicht verloren; seine Wiedereinstellung habe kein neues Beamtenverhältnis begründet, sondern das alte nur fortgesetzt, da die Provinz Hannover bezw. das spätere Land Niedersachsen die Punktionen der früheren Reichsverwaltung übernommen habe. Ein Widerruf seines Beamtenverhältnisses sei daher nicht zulässig gewesen.
.. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
Es vertritt die Ansicht, die nach dem Zusammenbruch aufgestellte Polizei sei von der Besatzungsmacht aufgestellt und eine völlige Heuschöpfung» Das alte Beamtenverhältnis des Klägers habe durch eine Wiederbeschäftigung im Polizeidienst nicht fortgesetzt werden können» Dieser sei nur Beamter auf Widerruf geworden, so dass eine Entlassung gemäss'§ 61 DBG möglich gewesen sei.
Das Landgericht hat das beklagte Land antragsge-mäss verurteilt. Mit der Berufung hat das beklagte Land noch geltend gemacht, die Klagefrist des § 143 DBG sei versäumt, da bereits in der Entlassungsverfügung vom 28. Mai 1949, spätestens aber in dem Beschwerdebescheid des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 5. Juli
19 49- ein Vorbescheid in Sinne des § .145 D3G gelegen habe, las Oberlandesgericht hat auf die Berufung die 4 Verurteilung zur Zahlung von 4 fo Zinsen aufgehoben« iE. übrigen aber die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt das beklagte Land Auf-I i i e b 11 r l g d e s a n g e f o c h t e n e n U r 1; e i 1 s u n d A b vv eis u n g d e r Klage. .Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision
 Ent seheidungjagründe
 Die Revision rügt zunächst Verkennung des § 14b DB
Vorweg sei bemerkt, dass ein zur Eröffnung des Ree'® wegs gemäss § .143 DBG erforderlicher Vorbescheid jetzt ®1 jeden Rail vorliegt. Nach dem Gesetz über die öffentlich Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 (GVB1 Ms 1951a 79) ist die Polizei jetzt eine Angelegenheit des landesjj die Polizeibeamten sind daher Landesbeamte. Mithin is: ® oberste Dienstbehörde der Minister des Innern, dem dieji Polizei unterstellt 1st. Der zur Erteilung eines Vorbe-'d s che ids zuständ ige Min i a t e r ha t d e n R egi e run gspräs id errfcej der das beklagte Land Im vorliegenden Prozess vertritt,) mit Erlass vom 11. März 1953 - Il/lfc - 21.30.30 - Nr. M 51 VII - ausdrücklich zu dem Antrag auf Klageabweieung er-3 machtigt. Ein solcher im Einvernehmen mit der nach § 14j| zus tändigen obersten Dienstbehörde gestellter Antrag aulg Klageabweisung enthält aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats den den Rechtsweg eröffnenden Vorbescheid« ;'m
Es bleibt nur zu prüfen, ob der Rechtsweg bereits schon vorher durch andere Vorbescheide geöffnet worden war und infolge Eristablaufs wieder geschlossen worden ist, so dass er auch durch den in dem Antrag auf Klageabweisung liegenden erneuten; Vorbescheid nicht wieder, geöffnet werden konnte.	‘	\	-
1. Das Berufungsgericht (S 8-10 des Urteils) sieht in der Sntlassungsverfügung keinen Vorbescheid. Es führt aus, bei dieser Verfügung handle es sich um die Entlassung, mit der nur nebenbei durch Bezugnahme auf § 66 DBG auf die allgemeinen gesetzlichen Folgen der Entlassung, nämlich den Verlust der Dienstbezüge und der Versorgung, hingewiesen werde,* es liege darin aber nicht eine eindeutige
 and endgültige Stellungnahme zu den erhobenen vermöge! rechtlichen Ansprüchen; der Kläger habe solche Ansprüf damals überhaupt noch nicht erhoben gehabt .	;j|
Die Revision führt aus, die .Entlassungsverfügungff bringe klar und eindeutig den Beschluss der obersten | Dienstbehörde des'Klägers zu dem Ausdruck, dass § 66 DBG • Anwendung finde und dem Kläger ein Übergangsgehalt gelj mäss § 62 DBG nicht gewährt werden könne; darin sei J zugleich die Mitteilung enthalten, dass der Kläger nac] seiner Entlassung keinerlei vermögensrechtliche Ansprül
 mehr habe. Der Kläger habe nicht nur gegen die Ent las-'
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sung als solche, sondern auch gegen die gleichzeitig I
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verfügte vermögensrechtliche Anordnung Beschwerde eing legt; er habe die Entlassungsverfügung sowie die Ablehnung seines Anspruchs auf Zahlung von Übergangsgehalt j angefochten; er greife damit ausdrücklich auch die völ obersten Dienstbehörde klar zu dem Ausdruck gebrachte, sl aus § 66 Abs 2 DBG ergebende Ablehnung der Ansprüche ai Dienstbezüge und Versorgung an. Wenn das Berufungsge- :
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rieht ausführt, der Kläger müsse durch den Bescheid de: obersten Dienstbehörde ins Bild gesetzt werden, dass J die Ausschlussfrist durch den Bescheid nunmehr in Lauf gesetzt worden sei, .so sei diese Auffassung mindestens: missverständlich; richtig sei vielmehr, dass es keines, besonderen Hinweises auf die Rechtsmittelfrist des § 1-D3G bedürfet
 Es kann in der Tat, wie der Revision zugegeben wer; muss, zweifelhaft sein, ob im vorliegenden Eall die Erm lassungsverfügung nicht zugleich eine Ablehnung über ve: mögensrechtliche Ansprüche enthält. Im entscheidenden
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 Teil der Entlassungsverfügüng wird von "dem Recht des Widerrufs -Gebrauch gemacht und gemäss § 61 in Verbindung mit ■ § § 62 ('; ) und 66 DBG die Entlassung aus dem Dienst der Polizei" ausgesprochen: ferner wird dem Kläger "ein Übergangsgeld nach § 62 (2) DBG nicht gewährt, da die Entlassung aus einem vom Kläger zu vertretenden Grunde erfolge"„ Alsdann folgt unter "Begründung" ein erläuternder Teil, Es wird also im entscheidenden Teil im ersten Absatz die eigentliche Entlassung ausgesprochen, im zweiten Absatz wird die Gewährung von Übergangsgeld, also eines vermögensrechtlichen Anspruchs, abgelehnt.. Zürn Schluss heisst es:
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"Gegen diesen Bescheid steht Ihnen nach § 6 Ziff 11
des Polizei-Übergangsgesetzes vom 23»4«1947 innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zustellung dieses Bescheides das Recht der Beschwerde beim Herrn
 Niederst Minister des Innern zu,"
Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger damals auch schon vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht« Der Senat ist an diese Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht gebunden, da sie sich auf die Beurteilung der Entlassungsverfügung des Vorbescheids und damit auf eine vom Revisionsgericht auch in tatsächlicher Beziehung von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung beziehen (vgl die ständige Rechtsprechung des Senats, so z,B. S 6 des Urteils vom 18, Dezember 1952 - III ZR 52/52)., Aus den Personalakten des Klägers ergibt sich,’ dass ihm bereits vor Erlass der Entlassungsverfügung bekanntgegeben worden war, er solle durch Widerruf entlassen werden; ein Übergangsgeld solle ihm nicht gezahlt werden. Er hat bei seiner Anhörung zu Protokoll seiner Dienststelle am 25«

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Mai 1949 zunächst Umstände vorgetragen, mit denen erä| Fragebogenfälschung.entschuldigte» Gleichzeitig hat era Hinblick auf seine wirtschaftliche läge als Flüchtliri» beten, ihm ein Übergangsgeld zu gewähren» Am gleichen* Tage hat er in einer privat-schriftlichen Eingabe diäfji Rechtmässigkeit des beabsichtigten Widerrufs mit der B| grünüung bestritten» er sei nicht Widerrufs-, sondernig Lebenszeitbeamter. Liese Eingabe schliesst mit den j|a ten:
Auf Grund dieser neuen Sachlage bitte ich, den bereits gefassten Beschluss nochmals eingehend zu überprüfen und mich von dem Resultat baldmöglichst in Kenntnis zu setzen»"
Ler Ausspruch der durch Widerruf erfolgten Entlass$|j in jener Entlassungsverfügung enthält trotz der Gegenvo|| Stellungen des Klägers gegen die Zulässigkeit einer sol||| Entlassung nur das Gebrauchmachen von dem angeblichen Reb] zu dem Widerruf des Beamtenverhältnisses» Dieser Teil der'Jpg fügung ist rechtsgestaltend» Die Folgerung aus dieser
 rechtsgestaltenden Entlassung ist allerdings, dass - wefS|
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der rechtsgestaltenüe Widerrufsakt rechtswirksam ist -das Dienstverhältnis von dem Zeitpunkt an, zu dein es wide] rufen ist, nicht mehr besteht. Das Nichtbestehen wirkt sij dann auch vermögensrechtlich durch den Fortfall der Bezli des Beamten aus. Die in der Entlassungsverfügung getroffgj ne Entscheidung bezieht sich aber in erster Linie darauffs dass der Dienstherr sich trotz der Gegenvorstellungen del Beamten für befugt halt, den Widerruf auszusprechen, hill aber auf die Versagung von Gehaltsansprüchen. Insoweit.J| liegt der Fall völlig anders als der in HER 1939 Nr 954® entschiedene Fall, wo in der Feststellung, dass das .. Dienstverhältnis nicht mehr bestehe, ein Vorbescheid füfl
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 die Klage auf Zahlung von Gehalt erblickt wurde, zu demal
 damals diese Feststellung gemäss § 7 des Preussischen(: '/ Gesetzes betreffend die Anstellung und Versorgung1der Kommunalbeamten vom 30, Juli 1899 (PrGS 1899? 141) nur im Hinblick auf die vermögensrechtlichen Ansprüche des Beamten getroffen worden ist, während hier wegen der ,. ' rechtsgestaltenden Bedeutung der Entlassungsverfügung, wenn nicht ausschliesslich, so doch überwiegend äh die, .. .1 i nichtVermögensrechtliehen Verhältnisse gedacht war, nämlich die Fortsetzung oder Nichtfortsetzung der Amtstätigkeit des Beamten. Insoweit könnte ein. Vorbescheid im Sinne des § 143 Abs 1 DBG daher in dem Teil der Entlassungsverfügung, der die Entlassung ausspricht, entgegen der Ansicht der Revision nur erblickt werden, .wenn für die Begründung bezw. Ablehnung der Übergangsgelder und der hier geltend gemachten Gehaltsansprüche -als aktiver Beamter e-in einheitlicher Tatbestand in Frage käme h (vgl HRR 1931 Nr 1369; Brandt DBG Auf 1 4. §143 Anm 4 S 789/90)> Das ist aber gerade nicht der Fall: Die Über-gangsbezüge sind nicht etwa deshalb versagt, weil nie-; mäls ein Beamtehrechtsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hätten Wäre eine solche Begründung für die Ablehnung des Übergangsgeldes gegeben, könnte vielleicht einheitlich mit den Ansprüchen auf Übergangsgeld auch über die An-' lb :1 Sprüche auf Gehalt als aktiver Beamter entschieden sein.
Die Übergangsgelder sind jedoch versagt, weil der Kläger den Widerruf selbst verschuldet hat. Mit dieser Begründung ist aber nicht über einen, einheitlichen Tatbestand entschieden, nämlich darüber, ob überhaupt Widerruf vorlag oder nicht.

ein wirksamer
/Es kann zur Begründung für*' das Vorliegen eines die Bezüge' als aktiver Beamter umfassenden Vorbescheids auch nicht insoweit auf den ersten Teil der Entlassungsverfügung, in der die Entlassung ausgesprochen und für zu-
lässig erklärt worden ist, zurückgegriffen werden, a. darin zugleich die Ablehnung der Bezüge als aktiver m Beamter liegt. Wie oben bereits erörtert, handelt esfj sich insoweit nur um eine Pclgewirkung der Entlassung nicht aber um eine ausdrückliche Versagung dieser Be-|§ züge. Als Vorbescheid im Sinne des § 14-3 DBG- kann näml lieh nur diejenige Erklärung angesehen werden, die eil eindeutige und endgültige ablehnende Stellungnahme der obersten Dienstbehörde zu den von dem Beamten in der Klage geltend gemachten Ansprüchen enthält, wie der wü Senat bereits im Urteil vom 22, Dezember 1952 - III 366/51 - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des! Reichsgerichts und mit dem Schrifttum ausgeführt hat.
An dieser Klarheit des Ausspruchs fehlt es hinsichtlich der Bezüge als aktiver Beamter im vorliegenden Pall, weil es sich, wie bereits oben erörtert wurde, insowei! nur um eine Folgewirkung des Widerrufs, nicht aber um eine ausdrückliche Versagung dieser Bezüge handelt^
Das gilt umso mehr, als die Rechtsmittelbelehrung am Schluss der Entlassungsverfügung in dem Beamten den Gedanken bestärken musste, es handle sich insoweit entfl weder nicht um die Entscheidung der obersten Dienst- ■ stelle oder nicht um einen Vorbescheid im Sinne des § 143 DBG, sondern ausschliesslich um einen die Entlas^f1 sung aussprechenden Verwaltungsakt, weil nur gegen einen solchen ein weiteres Verwaltungsverfahren sinnvo| war, während gegen einen Vorbescheid im Sinne des § .141! DBG als sinnvoll nur die rechtzeitige Erhebung der-Ge-fjg haltsklage in Betracht gekommen wäre, es also der iri• cLj Entlassungsverfügung erteilten Rechtsmittelbelehrung ,, nicht bedurft - hätte, Bestärkend für eine solche Unklarr, heit kann auch der Umstand hihzügezogen werden, dass Dienstherr des Klägers im späteren Bescheid vom 17,
Februar 1951 auf die Zulässigkeit hinweist, gegen diesen Bescheid, innerhalb von sechs Monaten Klage vor den ordentlichen Gerichten zu erheben. Zwar ist es richtig? dass, wie die Revision ausführt, durcii einen "weiteren" Vorbescheid die durch die Bekanntgabe des ersten Vorbescheids in Lauf gesetzten Fristen aus § 143 DBG nicht neu zu laufen beginnen (vgl z.B,Nadler-Wittland DBG § .143 Anm 10; Brandt DBG Aufl 4 § 143 Ana 4 S 790/91),
Auch stellt das Deutsche Beamtengesetz eine Aufklärungsverpflichtung hinsichtlich der Wirkungen des Vorbescheids nach § 143 DBG nicht auf; ein Vorbescheid ist auch dann wirksam, wenn er keinen Hinweis auf die Ingangsetzung der Fristen des § .143 Abs 1 Satz 2 DBG enthält (vgl z.B. Nadler-Wittland DBG.§ 143 Anm 22; Brandt DBG Aufl 4 § 143 Anm 4 S 791)- Erkennbar' wollten aber die beteiligten Behörden aus Fürsorgegründen für den Beamten eine Belehrung in dem Umfang vornehmen, in dem sie nach ihrer Auffassung notwendig war, wie sich aus der tatsächlich erfolgten Rechtsmittelbelehrung in allen drei in Betracht kommenden Bescheiden ergibt. Wenn jedoch inhaltlich verschiedene Rechtsmittelbelehrungen in der Entlassungsverfügung vom 28, Mai 1949-und-in dem Beschwerdebescheid vom 5.- Juli 1949 einerseits und in dem Bescheid vom 17= Februar 1951 andererseits gegeben wurden, so beweist dieser Umstand,
'dass die Behörden selbst die beiden ersten Bescheide nicht als Vorbescheid im Sinne des § 143 DBG aufgefasst haben, sonst würden sie den Kläger über die Bedeutung dieser Bescheide durch Hinweis auf die nach § 143 Abs 1 Satz 2 DBG laufenden Frist aufgeklärt haben.
Die Entlassungsverfügung vom 28= Mai 1949 lässt also die für einen Vorbescheid im Sinne des § 143 DBG
 
erforderliche Bestimmtheit nach ihrem sachlichen Inhafig und nach der Form ihrer Rechtsmittelbelehrung vermisse®
Kann aber die Entlassungsverfügung vom 28, Mai I94J inhaltlich noch nicht als Vorbescheid im Sinne des § ligl Abs 1 DBG angesehen werden? so kann es mit dem Berufungf gericht dahingestellt bleiben? ob sie von der obersten. Dienstbehörde ausgegangen ist oder nicht»
2» Das Berufungsgericht sieht auch die Beschwerdeentscheidung des Ministers des Innern vom 5« Juli 1949 nicht als Vorbescheid an? weil der B.eschwerdebescheid yj sich lediglich mit der Beschwerde des Klägers gegen seine Entlassung befasst? und weil der Minister für die-U
Erteilung eines Vorbescheids nicht zuständig sei» Diesel
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 Ausführungen sind von der Revision zwar nicht angegrif--M fen worden? müssen aber? da sie sich auf von Amts wegen«« zu prüfende Prozessvoraussetzungen beziehen, auch ohne'4M Rüge geprüft werden»
Pur diesen Bescheid gelten sinngemäss die gleichend Erwägungen wie für die Sntlassungsverfügung» Der Beschwf debescheid setzt sich zwar mit den Gegenvorstellungen | des Klägers auseinander, er sei nicht Widerrufs-, sonde| lebenszeitbeamter; er erklärt? weil der Kläger Widerruft! beatmter gewesen sei, den Widerruf be zw. die Entlassung | für zulässig; alsdann heisst es;
"Die Rechtsfolgen der Entlassung durch Widerruf des Beamtenverhältnisses ergeben sich aus § 66 Abs 2 DBG» Sie haben somit keinen Anspruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis zu dem Poli-J zeibezirk Stade."
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Damit setzt er sich im wesentlichen nur mit dem rechts-gestaltenden Akt der Entlassung auseinander. Das entspricht auch dem Antrag der vom Senat beigezogenen Beschvverdeschrift
 des Klägers vom 4, Juni 1949; in dieser beantragt der Klä..
ger "Wiede re inst e11ung in den Dienst der Polizei", macht aber nicht Ansprüche aut Jehalt als aktiver Beamter geltend. Der Bescheid erwähnt allerdings auch die Vermögensrecht!ieben Folgen -des Widerrufs; da er aber-nur Ansprüche auf "Versorgung" , nicht aber ausdrücklich auch Bezüge als aktiver Beamter ablehnt, ergibt sich insbesondere im Hinblick auf die Beschwerdeschrift des Klägers nicht mit völliger Klarbeit, dass auch solche Ansprüche verneint werden sollen.
Die Unklarheit wird auch hier wieder durch die Rechtsmittelbelehrung bestärkt; diese lautet:
"Gegen diesen Bescheid ist der Einspruch zulässig.
Er ist innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen dieser
 Bescheid zugestellt worden ist, bei mir einzulegen "
Auch diese Belehrung ist sinnvoll nur für die eigentliche Ehtlassungsverfügung, nicht aber für einen etwa beabsichtigten Vorbescheid, Deshalb ist auch der Beschwerdebescheid nicht als Vorbescheid anzusehen,
3» Soweit der dem Kläger am 22, Februar 1951 zugestellte Bescheid des Polizeiausschusses vom 17- Februar 1951
einer;, Vorbescheid enthält, ist die Klagefrist des § 143 Abs 1 Satz 2 DBG gewahrt, weil die Klage am 21 Mai- 1951 zugestellt ist. Zur Frage der Zuständigkeit des Polizeiausschusses zu dem Erlass eines solchen Vorbescheids braucht daher nicht Stellung genommen zu werden.
Entgegen der Revision ist der Rechtsweg daher nicht durch frühere Vorbescheide als den in dem jetzigen Antrag
- 15
auf Klageabweisung liegenden Vorbescheid eröffnet und! Eristablauf wieder geschlossen worden, § 143 DBG stei her der Klage nicht entgegen*
1.	Die Revision des beklagten Landes vertritt zur Sa die Auffassung, die Nachprüfbarkeit der Entlassungsver fügung vom 29. Mai 1949 durch die ordentlichen Gericht» itaüf die Peststellung der Nichtigkeit dieses Verwaltungsjj aktes beschränkt» Sie hält diese Entlassungsverfügung i selbst* dann, wenn der Kläger lebenszeitbeamter in NiedJ Sachsen gewesen sei, nicht für nichtig,' sondern nur füj anfechtbar, weil zu den Nichtigkeitsgründen nicht Ver-| stösse gegen gesetzliche Vorschriften des Deutschen Be amtengesetzes, insbesondere gegen das Verbot der Entlassung von Beamten auf Lebenszeit gehörten.
Der Ausgangspunkt der Revision, dass die Gerichte Hinblick auf § 146 DBG nur nachprüfen dürfen, ob der rechtsgestaltende Entlassungsakt nichtig sei, trifft M allerdings zu» Andererseits hat aber der Senat eingehej und ausführlich unter Heranziehung der Rechtsprechung J und insbesondere unter Berufung auf die einhellige Reff sprechung des Reichsgerichts ausgeführt, dass die Gerl im Rahmen des § 146 DBG zu prüfen haben, ob der recht! startende Verwaltungsakt (hier die Entlassungsverfüguii den für ihn bestehenden allgemeinen gesetzlichen Erfojj dernissen entspricht, ob er an sich überhaupt gesetzlf zulässig sei. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechu| ausgeführt, dass die Entlassung eines Beamten auf Lebe; zeit mangels eines gesetzlichen Entlassungsgrundes (§.j
 66 DBG) zu Unrecht erfolgt und deshalb unwirksam wäre.
An einen solchen die Entlassung eines lebenslänglich ange-stellten Beamten verfügenden-und deshalb gesetzlich absolut unzulässigen und damit nichtigen Verwaltungsakt sind die Gerichte nicht gebunden .(vgl S 19-21 des insoweit' in BGHZ 3; 1 ff nicht veröffentlichten Teils des Urteils des Senats vom 281 Juni 1951 -III ZR 6/50; S 5 des Urteils vorn 7. Januar 1952 - III ZR 197/51 - und S 3-10 des in LM § 50 DBG Leitsatz 1 nur teilweise wiedergegebenen Urteils vom 21. Februar 1952 - III ZR 67/51)=
Formelle Bedenken gegen die Rechtswirksärnkeit der Widerrufs- und Entlassungsverfügung bestehen entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisions-, gericht vertretenen Ansicht nicht! Der Widerruf ist vielmehr von dem Polizeiamtsleiter im Einvernehmen mit dem Polizeiausschuss und damit von den nach § 5 des ersten nieder-sächsischen Polizeigesetzes vom 23= April 1947 (GVB1 Ms 1947? 58) zuständigen Stellen ausgesprochen worden. Entscheidend kommt es daher darauf an? ob die Widerrufsverfügung aus materiellen Gründen nichtig war.
Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht geprüft? ob der Kläger ein Widerrufsbeamter war und ob deshalb ein Widerruf überhaupt möglich war. Die wegen der Zulässigkeit einer solchen Nachprüfung erhobene Rüge der Revision ist unberechtigt.
III.
7.	. Das Berufungsgericht (Urteil S 12) vertritt die Auf-
fassung? der Kläger als Lebenszeitbeamter des Reiches habe
 durch den Zusammenbruch diese Eigenschaft nicht verlolppl weil das Reich durch die bedingungslose Übergabe seing Existenz nicht eingebüsst habe. Diese Ansicht ist zut'i^^lS
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fend, wie der Senat auf S 23 seines insoweit in BGHZ
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 näher begründet hat.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, für die aus dem Re-ichsbeamtenverhältnis des Klägers ergebenden'^® Sprüche hafte das beklagte Land nicht, weil es nicht aX||jg mein als Rechtsnachfolger des Reiches und auch nicht o weiteres als neuer Dienstherr des Klägers anzusehen sei Diese Ausführungen sind von der Revision nicht angegrif worden. Sie treffen auch zu, wie der Senat bereits in Half 3, l/6 und 7/ ausgeführt hat. Dem kann noch hinzugefüg;^B den, dass das beklagte Band, auch nicht aus dem Rechtsgejgll danken der Teilidentität mit dem deutschen Reich für dftjäg Ansprüche des Klägers aus seinem sich auf Lebenszeit e^||f streckenden Reichsbeamtenverhältnis haftet, weil eine T:jf|| identität zwischen Reich und jetzigen ländern nicht bes|||I ^ wie der Senat in BGHZ 8, 169/173/ im einzelnen darge.legf||| hat.	mm |i
-/f ii5 ff- 3 WM p
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Mit Recht stellt das Berufungsgericht daher üarauf|||| |;:j welche rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und |a|| dem beklagten Land durch die Massnahmen des beklagten La|||
des entstanden sind,	'J1|k|
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Der Geltendmachung solcher Ansprüche stehen die Bejil
 Stimmungen des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnis^: der unter Art 131 GrundG fallenden Personen vom 11,
(BGBl I, 307) nicht entgegen. Aus dem insoweit die Klag1 grundlage bildenden Beamtenverhältnis zu dem beklagten Land-
18 -
ist der Kläger auf Grund der Entlassungsverfügung vom 28 Mai 1949 und seiner Nichtbeschäftigung seit dem 1.
Juni 1949 zwar tatsächlich ausgeschieden. Damit ist er aber nicht aus "anderen als beamtenrechtlichen Gründen" in Sinne des Art 131 GrundG aus dem Dienst ausgeschieden. Vielmehr schied er aus, weil sein Dienstherr ihn für einen Widerrufsbeamten ansah und deshalb die Entlassung für zulässig hielt. Er sollte also gerade aus "beamtenrechtlichen Gründen" ausscheiden, wobei unter den Parteien streitig ist, ob diese beamtenrechtlichen Gründe ein solches Ausscheiden rechtfertigten oder nicht.
Das Gesetz zu Art 131 GrundG steht also der Geltendmachung der vom Kläger eingeklagten Ansprüche nicht entgegen. Es bedarf deshalb der Prüfung, ob der Kläger Lebenszeitbeamter des Landes Niedersachsen war, weil er als solcher nicht hätte rechtswirksam entlassen werden können.
IV.
Bei Beurteilung, in welche Rechtsstellung der Kläger auf Grund der Einweisungsverfügung vom 20, September 1945 zu dem beklagten Land gelangt ist, geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Rechtsstellung des Klägers nach den durch den Zusammenbruch verursachten Verlust seines Amtes der Rechtsstellung eines Wartestandsbeamten nach § 43 DBG am nächsten komme. Es prüft die rechtliche Bedeutung der durch die Einweisungsverfügung erfolgten Wiederbeschäf-tigung des Klägers dementsprechend anhand der für Wartestandsbeamte in §§ 47, 48 DBG getroffenen Regelung, wonach dem Wartestandsbeamten entweder gemäss § 47 DBG ein neues Amt übertragen oder der Wartestandsbeamte gemäss § 48 DBG
vorübergehend zu einer Dienstleistung verwendet .werden .
kann.. Während der Auftrag zur vorübergehenden Dienst- |
• I
leistung jederzeit widerruflich sei, werde durch die Üb,
 tragung eines.neuen Amtes das alte Dienstverhältnis inj
: ....... • ...... .., . ...... .. . • ;■ •
der neu zugewiesenen Planstelle mit dem neuen Dienstherr
§
fortgesetztn Alsdann wird vom Berufungsgericht auf S 2.1 des angefochtenenUrteiÜs im einzelnen ausgeführt, warum vorliegenden Palle in der Einweisungsverfügung die über tragung eines neuen Amtes zu erblicken sei.
Die Revision lässt die grundsätzlichen Ausführungen!
des Berufungsgerichts über die Beurteilung der verdrängtj
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Reichsbeamten gleichsam als Wartestandsbeamte dahinge- j stellt. Sie wendet sich vielmehr ausschliesslich gegen d) Beurteilung der Einweisungsverfügung als Übertragung eil! neuen Amtes als Lebenszeitbeamter im Sinne des § 47 DBGj
 Eine unmittelbare Anwendung der Bestimmungen über Wji standsbeamte scheidet bei den verdrängten Beamten desha« aus, weil die Stellung als Wartestandsbeamter regelmässig
(vgl §§ 43, 45 DBG) nur durch eine "Versetzung in den Wal
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stand" , also einen konstitutiven Verwaltungsakt begründet; wird. Daran fehlt es aber bei den verdrängten Beamten ebe.
wie an einem der seltenen Tatbestände, in denen ein Beamt
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kraft Gesetzes die rechtliche Stellung eines Wartestandsü amten erhält (vgl §§ 55, 54 Abs 2 DBG; §§ 94, 104 Abs 2|| RDStO). Zwar liegt bei den verdrängten Beamten ein Tatbel stand vor, der dem Tatbestand der Auflösung einer Behörde" oder der wesentlichen Änderung dieses Aufbaues ähnelt und der nach § 43 zur Versetzung des Beamten in den Wart| stand berechtigt. Auf Grund dieses Sachverhalts werden '1 aber die verdrängten Beamten vom. Berufungsgericht nichl
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2 v
schlechthin wie Wartestandsbeamtetbehandel hinsichtlich ihrer Wiederbeschäftigung (§§ 46, 47 DBG.)» Es ist nicht recht einzusehen, warum Bestimmungen für Wartestandsbeamte sinngemäss angewendet werden sollen,,two andere Bestimmungen vorhanden sind? auf Grund deren das 'Verhältnis dieser verdrängten Beamten zu solchen Dienstherren der Aufnahmebezirke unmittelbar geregelt werden kann, die diese . Beamte vorübergehend oder für die Dauer beschäftigen wollen Unrichtig ist insoweit der Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (vgl z,B. Urteil vom 10= Februar 1953 - II OYG A 126/52 -), es handle sich bei der Beurteilung der Rechtsstellung der vorübergehend wiederbeschäftigten verdrängten (Reichs-) Polizeibeamten um eine Entscheidung im. gesetzesfreien Raum Richtig ist allerdings, dass die Rechtsstellung der verdrängten Beamten im allgemeinen durch die Beamtengesetze nicht geregelt war, und dass insoweit ein gesetzesfreier Raum, bestand. Hinsichtlich der Rechtsstellung der verdrängten .Beamten zu den sie beschäfügenden Dienstherren der Aufnahmebezirke fehlte es dagegen nicht an gesetzlichen Regelungen, Der erkennende Senat hat bereits in BGHZ 3, 1/18/19/ ausgeführt, welche Möglichkeiten kraft positiver Regelung damals bestanden, um das Verhältnis zwischen den verdrängten Beamten zu den Dienstherren der Aufnahmebezirke zu regeln; Einstellung als Angestellter, Abordnung zu einer neuen Dienststelle; Versetzung' insbesondere auch vom Reichs- in den Landesdienst; Neueinstellung als Beamter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Widerrufi Die rechtliche Möglichkeit einer Versetzung vom Reichs- in den Landesdienst wird vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg in.seinem oben erwähnten Urteil vom 10, Februar 1953 zwar schon dem Grundsatz nach mit' der Erwägung verneint, weil die Versetzung "durch die (nach dem Zusammen-
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bruch nicht mehr vorhandene) Behörde, die der alten (| Behörde im Osten and der neuen (Beschäftigungs-) Behö! Westen gemeinsam übergeordnet sei, habe verfügt werde! sen"o Diese Auffassung beruht auf einem Irrtum. Wie bereits auf S 67/69 seines insoweit in BGHZ 3, 1 ff ni veröffentlichten Urteils vom 28. Juni 1951 - III ZR 6, unter Hinweis auf Nr 2 Satz 4 der Durchführungsverordnf . zu § 35 DBG eingehend begründet hat, wird die Versetzt von der Stelle ausgesprochen, in deren Geschäftsbereich der Beamte versetzt werden soll, wobei im vorliegenden^ le bei Handlungsunfähigkeit'der:abgebenden Dienstbehörde deren Zustimmung abgesehen werden kann»
War aber eine Versetzung vom Reichs- in den LandesJ dienst damals dem Grundsatz nach zulässig, so braucht ':! Präge, ob zu. den vom Senat angeführten Möglichkeiten de: Heranziehung der verdrängten Beamten noch die sinngemäss
 Anwendung der Bestimmungen für Warfestandsbeamte (§§ 4|f DBG) hinzutritt, im vorliegenden Pali nicht abschlie
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entschieden zu werden, weil hier auch im Hinblick auf |f die weiteren Voraussetzungen sowohl die rechtliche MÖglicSfl 'kelt einer Versetzung wie - bei Anwendung der Bestimmungeffiil für Warte stands beamte - die einer Übeftragarxg eines netioMMl Amtes im Sinne des § 47 DBG -gegeben ist.,'	|J|
Wesentliches Kennzeichen beider Rechtsinstitute is das Portbestehen eines Beamtenverhältnisses, das durch
 Setzung oder Übertragung eines neuen Amtes fortgesetzt
 werden soll. Eine solche Portsetzung ist aber rechts-systematisch nur möglich mit dem gleichen Dieristherrn.lt
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1. Eine Portsetzung des alten Beamtenverhältnisses wäre daher dann nicht möglich gewesen, wenn der Dienst.
in der Polizei damals Dienst bei der Besatzungsmacht and nicht bei einem deutschen Dienstherrn gewesen wäre.
Das Berufungsgericht (S 13-20 des Urteils) vertritt dazu die Ansicht, die Polizei sei auch nach dem Zusammenbruch nicht aus dem deutschen Behördensystem ausgeschieden und in das der Besatzungsmacht übergegangen; die Polizei" beamten seien deutsche Beamte geblieben; derv Regierungspräsident habe bei der Binweisungsverfügung des Klägers nicht in Ausübung einer 7on der Besatzungsmacht abgeleiteten Polizeigewalt, sondern als Organ der Provinz, in Ausübung der übertragenen'Reichsgewalt gehandelt» Das Berufungsgericht setzt sich dabei mit der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg besonders in dem Beschluss vom 18» April 1951 - II OVG B 187/ 50 - vertretenen Ansicht auseinander, die Besatzungsmächte hätten die deutsche Polizei beseitigt und eine neue Polizei geschaffen, deren Einrichtung, Überwachung und Leitung sie für mehrere Jahre selbst behalten hätten; das Land lieber-Sachsen habe erst durch das Übergangsgesetz zur Übernahme der Polizeigewalt auf deutsche Träger vom 23» April 1947 (G-VB1 Nds 58) die Polizeigewalt, und zwar nicht vom Deutschen Reich, sondern von der Militärregierung übernommen und zu diesem Zwecke Polizeiausschüsse als Körperschaften, des öffentlichen Rechts kommunaler Art gebildet.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind von der Revision nicht angegriffen worden. Sie stehen im Ergebnis mit der vom Senat auf S 28-41 seines insoweit in BGHZ 3, 1/9/13/ nicht vollständig abgedruckten Urteils • vom 28, Juni 1951 - III ZR 6/50 - für einen Fall aus dem ' Lande Schleswig-Holstein vertretenen Ansicht in Übereinstimmung; dort ist dargelegt, dass die Polizei nicht jahrelang nach dem Zusammenbruch eine Behörde der Besatzungs-
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macht gewesen ist, sondern, dass die Polizeige'walt "vorfjj&ff deutschen Behörden" wahrgenommen wurde, "die allerdingfHB nächst in vollem Umfang an die Weisungen der Militärre/||'l| gierung gebunden waren" Der Senat hat auf S 34 des ge-IM nannten Urteils bereits auch die Rechtsverhältnisse in.$5$ der Sachsen erörtert und ausgeführt, dass die Überschrift des Niedersächsischen Ersten Polizeigesetzes vom 23. April) 1947 (GVB1 Nds 58), wo von der "Übernahme der Polizeige^« wait auf: deutsche Träger" die Rede ist, nicht besagen -4 kann, die Polizei sei bis zu diesem Zeitpunkt eine Behöjfll
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der Besatzungsmacht gewesen. Im übrigen ist auch der ein® gehenden weiteren Begründung des angefochtenen Urteils ;§| zu diesem Punkt voll zuzustimmen'. .
Eines näheren Eingehens darauf bedarf es nicht mehRfaM da das Oberverwaltungsgericht Lüneburg seinen ursprünglipll Standpunkt, die Besatzungsmächte hätten die deutsche Po3|||| beseitigt und eine neue Polizei geschaffen, deren Einriefl tung, Überwachung und Leitung-sie für mehrere Jahre selb||| behalten hätten (vgl Beschluss des-OVG Lüneburg vom 18*
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April 1951 - II OVG - B 187/50) , inzwischen aufgegeben ha||3 Bereits in seinem Beschluss vom 22. Mai 1951 hat es aus||i führt, zwar hätten die Besatzungsmächte im Jahre 1945 di|i Polizeigewalt zunächst selbst 'ausgeübt und hätten sie im)|| Laufe der Zeit schrittweise in wechselndem Umfang auf deuti Dienststellen übertragen; es stellt dann jedoch darauf aln dass den von der Militärregierung neu geschaffenen Poliz§|f| behörden (Polizeiausschuss, Chef der Polizei) keine Behö|j|l nach früherem deutschen Polizeirecht entsprochen hätte /gl (Beschluss vom 22/Mai 1951 - II OVG B 22/50). In seine?« Urteil vom "2. September 1951 -• II OVC- A 443/51 -(VerwRsptJ 1953, 292) hat es im Leitsatz1 ausgesprochen, das Ziel de||i Militärregierung im Jahre 1945 sei dahin gegangen, die z$|j
Zeit des Zusammenbruchs vorhandene 'durch; den Reichsfülirer SS umgestaltete Organisation -der Polizei zu. ersetzen zunächst durch eine Rückkehr im Sinne der Unterstellung der Polizei unter die allgemeine Staats- und Kommunalverwalt Ung.
auf die Dauer iedoch durch die Abkehr von der bisherigen
-
Tradition im Sinne der Einführung des englischen Polizei-
systems; auf S 6 des genannten Beschlusses wird ausgeführt,
 Oberyerwa.lt ung sgericht ; y yy? hv. es sei unzutreffend, dass das a ./ i die deutschen Polizei-
dienststellen, die nach 1945 (in Niedersachsen) eingerichtet wurden5 als Besatzüngsverwaltung bezeichnet und demgemäss die Besatzungsmacht für den Dienstherrn der deutschen Polizeibeamten erklärt hätte, In der Entscheidung vom 12, Pebruar 1952 (DVerwBl 1952, 442) wird ausdrücklich die Auffassung des erkennenden Senats übernommen, dass die Polizei keine Einrichtung der Besatzungsmacht gewesen sei.
Es ist also davon auszugehen, dass die Polizei nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 eine Angelegenheit deutscher Behörden war.
2.	Die Fortsetzung des alten Beamtenverhältnisses ist aber rechtswirksam hur möglich, wenn es sich dabei um den gleichen Dienstherrn handelt. Allerdings gelten nach § 166 DBG für die Versetzung nur Seich und Länder als derselbe Dienstherr, während § 47 DBG- von der Übertragung eines Amtes "in unmittelbaren oder mittelbaren Reichsdienst" spricht, daher auch die Übertragung eines Amtes im Bereich ''«jedes anderen Öffentlichen Dienstherrn, das eine Eigenschaft als mittelbarer Reichsbeamter begründet, z.B. auch eines Amtes im Dienste einer Gemeinde, eines Gemeindeverbändes usw. zulässt, und zwar gleichgültig, ob der Wartestandsbeamte ein solcher des Reiches,
 des Landes oder eines anderen Verbandes ist (vgl Nadle rill Wittland DBG § 47 Anm 6; § 46 Anm 3). Gerade im Hinblici«§ auf diese Fortsetzung des alten Beamtenverhältnisses un~|| ter einem neuen Dienstherrn bedarf es in diesen Fällen 31 nicht der Aushändigung einer neuen Anstellungsurkunde ' |j| (Brandt DBG Auf1 4 § 47 Anm 2c: Nadler-Wittland § 47 Anm 14; § 28 Anm 27). Eine solche formlose Übertragung 51 eines neuen Amtes war aber nur so lange möglich, als ge^ mäss § 2 Abs 3 DBG alle Beamten entweder unmittelbare ödes mittelbare Reichsbeamte waren, also für alle ein gerneins^ Dienstherr vorhanden war.
Nun hat aber der Senat bereits in BGHZ 3, 1/20/2372
«
geführt, dass die Bestimmung des § 166 DBG auch über den
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 Zusammenbruch hinaus mindestens für die hier in Betrachtj kommende Zeit (20„ September 1945) noch anzuwenden ist,! weil sich das zentralistisch;geregelte Verhältnis zw i sch) Reich und Ländern, wie es dem Deutschen Beamtengesetz | zugrunde liegt, noch nicht geändert hatte. Das gleiche muss aber auch im Hinblick auf die Stellung anderer Beam) als der nicht im unmittelbaren Reichsdienst stehenden I wegen ihrer Eigenschaft als "mittelbarer Reichsbeamter"jl gelten. Damit muss auch im Hinblick auf § 47 DBG für die hier interessierende Zeit nach dem Zusammenbruch (20. September 1945) von dem Vorhandensein eines gemeinsamen! Dienstherrn ausgegangen werden.
Eine Versetzung wäre allerdings nach den ursprüng- i liehen Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes, also',) ohne Berücksichtigung der während des Krieges zur Er- m leichterung der Versetzung geschaffenen Bestimmungen da*i nicht möglich gewesen, wenn die Polizei in Niedersachsel damals nicht Angelegenheit des werdenden Landes gewesen! wäre, sondern wenn sie einer öffentlich-rechtlichen Kör®
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schaft besonderer Art (Polizeiaasschass) obgelegen hätte,1 weil dann die Einheit des Dienstherrn im Sinne des § 166 DBG nicht bestanden hätte/wie der Senat bereits in BGHZ 3 1/10/ aasgeführt hat» So liegt aber hier der Pall nicht» Solche selbständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften denen die Angelegenheiten der.Polizei zugeteilt wurden (Polizeiausschüsse), wurden erst durch die Anordnung der britischen Militärregierung Uber die Reorganisation der deutschen Polizei in der britischen Zone vom 25. ' September 1945 - BAOR 38-708/30 G (SDO 1 b) (abgedruckt bei Piochp Polizeirecht 2,. Aufl S 193 ff) in Aussicht genommen. Die Einweisungsverfügung des Klägers ist aber bereits am 20. September 1945, also noch vor dieser Anordnung ergangen. Zu dieser Zeit waren daher besondere Polizeiausschüsse noch nicht gebildet, vielmehr hat es' sich bei dem Polizeidienst zu diesem Zeitpunkt um Dienst im Rahmen1 der Provinz, also des werdenden' Landes gehandelt, der gemäss § 166 DBG als Dienst bei dem gleichen Dienstherrn wie dem bisher als Dienstherrn zuständigen deutschen Reich anzusehen ist
3.	Die Rechtsprechung des Senats, die Versetzung vom Reichs- in den Landesdienst sei grundsätzlich von jeder Reichsverwaltung in den Dienst jeder Landesverwaltung, also auch einer solchen mit völlig anderen Punktionen möglich', ist angegriffen worden. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg führt-aus, die unveränderte Fortsetzung' des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit sei zwar möglich, aber ausschliesslich auf solchen Tätigkeitsgebieten der öffent liehen Hand, welche die Annahme zuliessen, es sei (trotz des völligen staatlichen Umbruchs) die frühere Reichsgewalt im' wesentlichen unverändert und in territorial begrenztem Um-
 
fang weitergeführt worden (vgl z J. S 5 des Urteils voll
 tober 1952 --II OVG Ä 483/51 -/Das QberverwaltungsgeriJMH
ajHgj mm
 hat anfänglich seine Ansicht über die
 amtenverhältnisses mit dem Rechtsinstitut der Versetziifi
 begründet (vgl den grundlegenden Beschluss in BVerwBl 3:
515), während in einem späteren Urteil (DVerwBl 1952.
sowohl auf diesen Gesichtspunkt wie auch auf die einem ?ä§:
testandsbeamten ähnliche Stellung der verdrängten Beam
 zurückgegriffen und schliesslich in dem oben bereits erftMl
 ten Urteil vom 28. Oktober 1952 und insbesondere im. Urf^!;®
vom 10. Februar 1953 - II OVG A 126/52 - nur noch, auf d|^S
sinngemässe Anwendung der §§ 47 und 48 DBG zur Begründun^pl
 zug genommen wird. An keiner dieser Stellen aber geht dällllli
 Oberverwaltungsgericht darauf ein, in welchem Umfang eihlaa WM
Versetzung bezw. Übertragung eines neuen Amtes auch unt:^M
einem neuen unmittelbaren Dienstherrn möglich ist. Es sejgig
 sich mit den oben bereits erörterten Grundsätzen der
 tralistischen Gestaltung des Deutschen Beamtengesetzes
 auseinander und'übersieht, dass während der nationalsozi^g
listischen Zeit gerade auch eine Versetzung vom Reichs-:^
in den Landesdienst und eine Übertragung eines neuen Amtg
 nach § 47 DBG auch im Verhältnis zwischen Reich und Gemell
 den möglich war. Deshalb liegen die Erörterungen des Ober77
yerwaltungsgerichts, die „Tätigkeit der deutschen Polize
 nach dem Zusammenbruch sei nicht die Funktidnsfortsetzun|SL
der deutschen Polizei aus der Zeit vor dem ZusammenbrucbL^S
neben der Sache. Auf dem Wege der Versetzung (wie auf dei
 der Übertragung eines neuen Amtes im Sinne des § 47) wairmm
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 die Einordnung des verdrängten Beamten in eine andere vela waltung mit völlig anderen Aufgaben möglich, wenn nur	j
§ 166 (und § 47)DBG verlangte Voraussetzung erfüllt war;,? dass es sich um den gleichen Dienstherrn im Sinne dieser#3!
Stimmungen handelte. Ebensowenig stehen die Ausführungen von Ule (DVerwBl 1951, 752) der hier vertretenen Auffassung entgegen, weil auch er, geradeso wie das Oberverwalt ungs ge rieht Lüneburg, diesen zentralistischen Aufbau des Deutschen Beamtengesetzes übersieht, der zu der hier allein in Betracht kommenden-Zeit (20. September 1945) noch fö'rtbestandn-Insoweit besteht daher kein Anlass, von der Rechtsprechung des Senats abzuweichen.
Darauf, ob ein Übergang.der Punktionen der Reichspoli-
zei auf die nach dem Zusammenbruch in Nledersachsen errichtete Polizei stattgefunden hat, würde es allerdings ankommen, wenn der Kläger daraus ohne Rücksicht auf eine Versetzung oder ohne die Übertragung eines neuen Amtes im Sinne des § 47 DBG Ansprüche wie ein Lebenszeitbeanrter gegen das beklagte Land herleiten könnte.•Der sowohl von Ule wie vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg erwähnte Gedanke der Punktionsnachfolge kann zwar bei der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung von früheren Reichsbeamten in einem anderen Amt von Bedeutung sein, wie der Senat auch bereits in seinem Urteil vom 1. Dezember 1952 - III ZR 114/52 ausgeführt hat; dabei kommt es dann selbstverständlich darauf an, dass der neue Punktionsträger nicht nur dem Namen nach (Polizei), sondern auch seinen wesentlichen Aufgaben nach die Punktionen des bisherigen Dienstherrn übernommen hat.. Jedoch kommen Ansprüche aus Punktionsnachfolge nur für solche Beamte in Betracht, die bereits vor dem Zusammenbruch zu der neuen Dienststelle in einer räumlichen Beziehung gestanden haben, d» h, also, dass sich daraus nur die Verpflichtung ableiten lässt, solche Beamte zu übernehmen, die bereits,vorher im räumlich gleichen Bezirk beschäftigt gewesen sind, und zwar nur in der Eigenschaft, in der sie vorher beschäftigt waren. Derartige Voraussetzungen liegen beim
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Kläger nicht vor, denn er war nach seinem eigenen Vortr^B
vor dem Zusamnienbbuch dem Kommandanten 'der', GendarmeriefM
nur "zur Verfügung gestellt", also keinesfalls als nebejfgja
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 zeitbeamter in das Gebiet des jetzigen Landes Niedersaajffl versetzt. Deshalb könnte selbst aus einer etwaigen Übor^Ü.'j nähme der Punktion der Polizei durch das' Land Niedersacjffll nichts für den Kläger Günstiges gefolgert werden. Auch diesem Grunde bedarf es daher keiner Erörterung, ob und Vjg| weit die nach dem Zusammenbruch in Fiedersachsen gebildl«
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Polizei die Punktionen der früheren Reichspoiizei übemoini hat,	;ii
 Es besteht daher die rechtliche Möglichkeit,- dass di$B
Kläger .durch Versetzung oder - :bei Behandlung wie ein Wä§||
■standsbeamter - durch Übertragung eines neuen Amtes nachf|
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§ 47 DBG Lebenszeitbeamter des beklagten Landes gewordeffll
 sein kann.	.	Mil
 Es kommt also darauf an, ob die EinweisungsverfüguJ tatsächlich entweder eine Versetzung des Klägers anordni oder dem Kläger ein neues Amt im Sinne des § 47 DBG über
1, r ug,
1. Das Berufungsgericht sieht nur die Einweisungs verfüg!
vom 20. September 1945 als eine Übertragung eines neuen|i
an und unterlä.sst es mit Recht, schon die frühere vor dem
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Zusammenbruch erfolgte Zuweisung des Klägers'als Über-tragung eines neuen Amtes oder als Versetzung zu würdige!
Dafür fehlen in der Tat alle Anhaltspunkte. Nach dem un-fl streitigen Tatbestand wurde der Kläger damals dem Kommarid< der Gendarmerie nur zur weiteren Verwendung zur Verfügung gestellt.
30 -
Das Berufungsgericht erblickt in der 2inweisün^sVerfügung die - Übertragung eines neuen Amtes - Entsprechendes muss dann aber auch hinsichtlich der etwa beabsichtigten Versetzung gelten weil die Verfügung irgendeinen Vorbehalt, der auf eine vorübergehende Beschäftigung des Klägers hindeuten konnte, nicht enthalte. Es gehe aus ihr auch nicht hervor, dass es sich nur um eine haushaltsrechtlich' verfügbare Stelle gehandelt habe, in die der Kläger eingewiesen worden sei,. Für den Willen, das bisherige Beamtenverhältnis'fortzusetzen, sprächen die Kenntnis der Behörde von der Eigenschaft des Klägers als Bebens zeitbeamten, und die Umstände, dass der Kläger in das gleiche Aufgabengebiet seiner bisherigen Diensttätigkeit wieder eingewiesen worden sei, und dass der Kläger die gle che Rangstufe und Besoldungsgruppe erhalten habe,.
Die Revision vertritt demgegenüber die Ansicht, das Urteil habe die vom Senat in SUEZ 3, 1 ff aufgestellten Grundsätze über die Voraussetzungen einer Versetzung nicht beachtet! Sie meint insbesondere, zu der Einweisung in eine Planstelle müssten weitere Umstände hinzutreten, die auf einen Willen der neuen Behörde zur Fortsetzung des früheren Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit schliessen liesseru Weitere Einzelheiten trägt ’die Revision allerdings nicht vor, die ergeben sollen,'"dass' die Richtlinien •des Senats verletzt seien; sie verweist vielmehr nur allgemein darauf, dass die Verhältnisse damals im allgemeinen und besonders für' die Polizei noch nicht so hinreichend geklärt gewesen seien,•dass den Behörden damals eine Einstellung von Lebenszeitbeamten zuzu demuten gewesen seil"-'- v/’v
2; Der Senat hat bereits auf S 79/82 seines insoweit in BGH2 3, 1/25-2.6/ nicht vollständig abgedrückten "’Urteils
 vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - die Rechtsansic^gyl
 abgelehnt« es handle sich immer um die Übertragung bel\
_
Versetzung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, /vif der Wille, das Beamtenverhältnis widerruflich zu machel nicht ausdrücklich hervorgetreten sei.
Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg (vgl Urteil vom 10. Februar ±953 - II OVG A 126/52 -)meint allerdij "dass es nicht auf den Willen ankommen könne, den der 1 zelne Tolizeichef damals-gehabt habe, weil das zu Zufäj gebnissen führen müsse”. Dabei übersieht das Öberverwäj tungsgericht aber, dass bei der von ihm "für die intakt bilebenen Verwaltungen, deren'Funktionen durch'den ne ui Dienstherrn fortgesetzt werden", also für den Regelfall auch von ihm selbst auf den Willen des neuen Dienstherr abgestellt wird, nämlich darauf, ob er zu .erkennen gern hat', dass er kein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eirf gehen wollte. Auch hier kann dieses Abstellen auf den] len des Dienstherrn zu "Zufallsergebnissen" führen. Oh) die Berücksichtigung des Willens des neuen Dienstherrn| ist aber bei einem konstitutiven Verwaltungsakt wie dei einer Versetzung oder Neueinstellung überhaupt nicht a)
: T.\g\;V
kommen.
Ule (DVerwBl 1951, 732) und ‘ferner (MDR 1952, 72 führen aus,' die zur-Begründung einer Versetzung gefor Kenntlichmachung des Willens zur Fortsetzung eines Bei tenverhältnisses auf Lebenszeit erfolgte Berufung des auf § 30 DBG, eine Bestimmung über die Begründung ein Beamtenverhältnisses, gehe fehl, weil ein Beamtenverb nis nicht erst begründet werden solle, sondern ein so ches Verhältnis bereits bestanden habe, Tatsächlich' s; aber die Versetzung wie die Übertragung nach § 47 DBG
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j'ortsetzung des alten Eeamtenverhältnisses in einem neuen Amte dar5 obgleich der übernehmende Dienstherr sich die : ienste des Beamten auch in anderer Weise als durch Versetzung oder Übertragung nach § 47 DBG nutzbar hätte machen können» T/ie bei der Anstellung, so muss daher bei der Einweisung in ein neues Amt klar und eindeutig zu dem Ausdruck kommen? dass das Lebenszeitverhältnis und nicht ein anderes Rechtsverhältnis vom neuen Bienstherrn fortgesetzt, d.h, ihm gegenüber neu begründet werden soll. Dieser Wille' kann nicht ohne weiteres vermutet werden; er'.'mag. in Zeiten? .in .
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denen der Beamte bis zur Einweisung in ein neues Amt in
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einer gesicherten Rechtsstellung als lebenszeitbeanter tätig war, nahe!iegern So lagen die Verhältnisse im Jahre 1945 aber nicht» Werner (aaO) meint, § 30 DBG- stehe in Zusammenhang mit den.durch das Deutsche Eearatengesetz geschaffenen .Eormzwang'des" Ernennungsrechts: da aber nach herrschender, Meinung die Einstellungsformvorschriften des Deutschen Be-amtengesetzes für die Verhältnisse kurz nach den Zusammenbruch nicht gälten» so dürfe aus § 30 DBG beim fehlen völlig klarer Erklärungen über Einweisung als Lebenszeitbeamter nicht auf die Vermutung des § 30 DBG zurückgegriffen werden. Auch diese Erwägung schlägt nicht durch: Der Senat hat 'gerade in EGHZ 3, 1/28-30/ ausgeführt, dass ohne Beachtung der Pormvorschriften der §§ 27, 2S DBG in jener Zeit zwar eine Berufung in das Beamtenverhältnis habe rechtswirksam erfolgen können; er hat aber gleichzeitig dargelegt, dass dadurch niemals ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sondern nur ein Verhältnis als Widerrufsbeamter habe geschaffen werden können. Hur diese Beurteilung wird auch hinsichtlich der Einweisung, die eine Versetzung oder Übertragung nach f 47 DBG enthalten könnte, den damaligen Verhältnissen gerecht» Erkennbar -wollten
 Einen
hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Bienst- und Versorgungs- ■ bezüge nicht'schlechter gestellt werden als ein Beamter auf Widerruf: Daraus ergibt sich, dass damals die Verwaltungsbehörden erkennbar davon ausgegangen sind, dass die.vorher in. Dienst gestellten Beamten grundsätzlich noch nicht wieder in ihrer Eigenschaft als Lebenszeitbeamte in den Dienst der Provinz übernommen worden waren, '*
Dem steht auch nicht ein Vertrauensschutz der Beamten entgegen. Wie Werner (MDR' 1952, 74) meint. Gerade Werner (aaO S 72) führt selbst aus, der Beamte sei damals froh gewesen, unterzukommen; ihm war es zunächst ganz gleichgültig, ob als Lebenszeit- oder als Yfiderruf sbeamter» Er vertraute gar nicht darauf, dass er nun wieder, wie in seiner bisherigen Dienststellung, eine ’’auf Lebenszeit” gesicherte Anstellung hatte. Es muss -auch angenommen werden, dass diese wiederbeschäftigten verdrängten Beamten selbstverständlich von den oben erwähnten Anordnungen und Auffassungen ihrer Dienststellen Kenntnis hatten, die davon ausgingen, dass diese Beamten nur auf Probe'oder auf Widerruf angestellt werden sollten.
Der Senat hat daher keinen Anlass, die von ihm bereits in BGHZ 3, 1/25/6/ vertretene Ansicht aufzugeben, dass von einer Versetzung eines Lebenszeitbeamten immer nur dann gesprochen werden kann, wenn dem betreffenden Beamten von der aufnehmendeh Stelle ausdrücklich oder sonst erkennbar eröffnet worden ist, dass ihm eine neue Planstelle).aufLebenszeit übertragen werden soll-.
3 UQ	yI 1
3. Erkennbar ging/die Behörde des Klägers nur von einer vorläufigen Einstellung aus, wie sich aus den zu dem Gegenstand der Verhandlung in der Tatsacheninstanz gemachten Personal-
A. •
akten des Klägers ergibt. Dort ist z.B. in den QualifiäH kationsberichten über den Kläger vom 2?. Dezember 1944ÄH September 1946,, 30. September 1947 und’vom 30. Se|>temö|^M 1948 ausdrücklich gesagt, dass er für eine AnstellunjjlJB einer Planstelle oder1 für die Dauer geeignet sei. DeriBB| stand, dass der Kläger am 5. September 1945 gelegent.1. " in den Personalakten als "Beamter aW" bezeichnet wird. M&j keine Bedeutung, weil sich daraus nicht, ergibt, ob unä^^j weicher 'Weise, er diese Stellung verloren hat. Der Umstanjl| dass der Kläger zunächst in einer niedrigeren und erst spl ter in seiner früheren Besoldungsgruppe bezahlt worden vm erklärt sich ohne weiteres aus den angeführten Anweisung des Inspekteurs der Ordnungspolizei vom Juli 1945, in äWm ausdrücklich gesagt ist, dass, so lange eine Verwendun^H den ursprünglichen Dienstgraden nicht möglich ist, mitfpM Verständnis der einzustellenden Beamten auch niedrigere;;-;.-Besoldungen möglich sind und dass erst bei Freiwerden 0% entsprechend höher bezahlter Planstellen die Höherbeza hlu§ er folgen, kann. Daraus ergibt sich nicht, dasses sich bp.|| der Einweisung in diese höher bezahlten Planstellen un‘esäl Übertragung eines Amtes als Lebenszeitbeamter gehandelt^ diese Einweisung kann entgegen der Ansicht des Berufunggjp
 nichts auch gerade so gut als reine haushaltsrechtlichellg
‘uliB
Weisung angesehen werden. Die Bezugnahme des BerufungsgejN richts auf die bisherige Tätigkeit, in die der Kläger Angewiesen sei, ist missverständlich. Er setzte praktisch
 nämlich in Niedersachsen eine Tätigkeit fort, in die "r-'.^t
-	-	Pj||l|
vor dem Zusammenbruch erkennbar nur abgeordnet war, so das
 sich aus der Fortsetzung dieser Tätigkeit nichts für dir
 Übertragung eines neuen Amtes zu ergeben braucht.
Die Revision vertritt auch nicht etwa die Auffassung die Einstellung in die Polizei der Verleihung einepij
 Stellung als Lebenszeitbeamter grundsätzlich entgegenstehe, eine Ansicht, die von dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg in ständiger Rechtsprechung vertreten wird. Der Senat hat bereits in BGHZ 3, 1 ff/26/ ausgeführt, dass eine Einstellung auch in die nach 1945 völlig anders organisierte Polizei der Verleihung einer Stellung als Lebenszeitbeamter nicht entgegenzustehen braucht. Andererseits macht gerade die völlige Unsicherheit und Umstellung der Verhältnisse der Polizeibeamten es wenig wahrscheinlich, dass gerade auf diesem Gebiet Einstellungen als Lebens zeitbeamter beabsichtigt gewesen sind. Insoweit kann allerdings den vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg weiter herausgearbeiteten Gründen für eine völlige Neuartigkeit der nach 1945 geschaffenen Polizei eine Bedeutung dahin zukommen, dass die Einstellung als Lebenszeitbeamter wenig wahrscheinlich ist und deshalb erst recht in der Einweisungsverfügung einen klaren Ausdruck finden muss.
Nach alle dem ergibt sich, dass aus der hier vorliegenden Einweisungsverfügung und den bekanntgewordenen Nebenumständen nicht mit hinreichender Sicherheit erkennbar ist, dass der Kläger trotz der Einweisung in eine Plan! stelle als Lebenszeitbeamter von dem beklagten Land bezw. seinem Rechtsvorgänger übernommen werden sollte. Per Kläger ist daher tatsächlich nur als Widerrufsbeamter anzusehen. Per Widerruf war deshalb zulässig. Pa er formgerecht von der zuständigen Stelle erfolgt ist, so war die Tätigkeit des Klägers im Dienst des beklagten Landes zu dem 1. Juni 1949 beendet, so dass der Kläger seit dieser Zeit ausser den ihm unstreitig gewährten Übergangsgeldern weitere Gehalt sansprüc'he gegen das beklagte Land nicht hat. Pie Klage
  •
war daher unter Aufhebung des Urteils des gerici.its und unter Abänderung des Urteils des abzuweisen,
 Sie Kostenentscheidung folgt aus § 91'ZPO
MeiiB	Dru Pagendarm	Di
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